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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 02.04.2026 2026.GSI.25

2 aprile 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·2,710 parole·~14 min·7

Riassunto

Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs

Testo integrale

Kanton Bern Canton de Berne WW Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2026.GSI.25 / ang, job Beschwerdeentscheid vom 2. April 2026 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin gegen B.___ Vorinstanz betreffend Kürzung des Grundbedarfs (Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025) 1/9 mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.25 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist vorläufig aufgenommen und wurde seit dem 2. Februar 2021 durch B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. 1 2 2. Am 4. Juli 2025 hat die Beschwerdeführerin einen Einsatzvertrag über eine Stellenver­ mittlerin abgeschlossen. Dieser sah einen Einsatz ab dem 7. Juli 2025 im Stundenlohn mit einem Pensum von 60 % vor. Zur Einsatzdauer ist im Vertrag Folgendes festgehalten: «Dieser Einsatz dauert max. 3 Monate und endet danach ohne Kündigung durch Zeitablauf. Er kann während dieser Zeit von beiden Seiten unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt oder durch schriftli­ che Vereinbarung unbefristet verlängert werden.».3 3. Per 1. September 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin freiwillig auf wirtschaftliche Unterstützung und wurde von der Asylsozialhilfe abgelöst, obwohl vorherige Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass das Einkommen aus dem Einsatzvertrag für eine finanzielle Ablösung nicht ausreicht. 4 5 4. Am 10. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin für das Studium BSc Date Engi­ neering zugelassen.6 5. Am 23. September 2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen Antrag um Asylsozialhilfe. Seit dem 1. Oktober 2025 wird sie wieder mit Asylsozialhilfe unterstützt.7 6. Infolge selbstverschuldeter Bedürftigkeit verfügte die Vorinstanz am 4. Dezember 2025 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im Umfang von 30 % während drei Monaten ab dem 1. Januar 2026. 7. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe, Postein­ gang am 7. Januar 2026, Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, die Verfügung vom 4. Dezem­ ber 2025 sei aufzuheben. 1 Vorakten (Register 3, pag. 6) 2 Angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2025 3 Vorakten (Register 2, pag. 1) 4 Vorakten (Register 3, pag. 12) 5 Vorakten (Register 3, pag. 13) 6 Vorakten (Register 1, pag. 4) 7 Vorakten (Register 3, pag. 6 und 11) 2/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.25 8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. 8 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi­ ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG ). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 9 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde­ führung befugt (Art. 65 VRPG ).10 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2025 eröff­ net. Damit erfolgte die Beschwerde (Posteingang am 7. Januar 2026) frist- sowie auch formgerecht (Art. 67 VRPG). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 11 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 8 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 9 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) " Zustellnachweis (Akten GSI) 3/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.25 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025. Streitgegen­ stand und damit zu prüfen ist, ob die durch die Vorinstanz verfügte Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 30 % während drei Monaten rechtmässig ist. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermitt­ lung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kosten­ gutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbe­ darf für den Lebensunterhalt (GBL), die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situations­ bedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Bei selbstverschuldeter Bedürf­ tigkeit wird die wirtschaftliche Hilfe gekürzt (Art. 23 Abs. 1 Bst. e SAFG). 3.2 Das Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), welches im Auftrag der GSI von der BKSE erarbeitet wurde, hat zum Ziel, die Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Grundversorgung zu gewährleisten, bestehende Richtlinien und Erlasse zu er­ läutern und die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste und der GSI zu sammeln und allgemein zugänglich zu machen. Zudem liefert es Entscheidungsgrundlagen für die Rechtsanwendung und dient damit der transparenten und willkürfreien Praxis. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­ gerichts ist das BKSE-Handbuch im Sinn einer Vollzugshilfe bei der Rechtsanwendung dann zu be­ rücksichtigen, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisieren. Das BKSE -Handbuch dient der Auslegung des SHG und der SHV und ist damit vor allem in der ordentlichen Sozialhilfe anwendbar. Da der Wortlaut des im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 23 SAFG demjenigen von Art. 36 SHG entspricht, kann das BKSE-Handbuch auch im vorliegenden Fall der Asylsozialhilfe beigezogen werden. 12 13 14 15 3.3 Mit der Kürzung werden Pflichtverletzungen sanktioniert. Diese können bereits abgeschlos­ sen sein (z.B. Ablehnung einer zumutbaren Stelle, keine oder ungenügende Teilnahme an einer Abklärungs- oder Integrationsmassnahme) oder noch anhalten (z.B. Weigerung Auskunft zu erteilen, Nichtbefolgung von Weisungen). In leichten, begründeten Fällen ist von einer Kürzung abzusehen. 16 12 Vgl. https://www.bernerkonferenz.ch/bereiche/arbeitsgruppe-handbuch (letztmals aufgerufen am19. März 2026) 13 BVR 2021 S. 159, E. 4.3 14 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 15 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 16 Handbuch BKSE, Stichwort «Kürzungen» Ziff. 1.1 4/9 https://www.bernerkonferenz.ch/bereiche/arbeitsgruppe-handbuch

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.25 Eine selbstverschuldete Bedürftigkeit im Sinne von Art. 23 SAFG liegt vor, wenn die unterstützte Per­ son die Verantwortung für sich selbst nicht trägt, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage für sich tragen würde. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.17 Zu­ mutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.18 3.4 Die Kürzung darf nur die fehlbare Person treffen und muss verhältnismässig sein. Die ver­ fassungsmässig garantierte Nothilfe muss gewährleistet bleiben (Art. 23 Abs. 2 SAFG). Der Grundbe­ darf kann um 5 % bis maximal 30 % gekürzt werden. Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbe­ darfs ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verhalten zulässig. Die Kürzung muss dem Fehlverhalten der unterstützten Person angemessen und somit verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat so­ wohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen. So kann ein bestimmtes Verhalten je nach Umständen bei einer unter­ stützten Person eine leichte Pflichtverletzung darstellen, während es bei einer anderen Person als mittlere Pflichtverletzung einzustufen ist. Kürzungen müssen zeitlich befristet sein. Die Dauer der Kürzung erfolgt je nach Fehlverhalten der unterstützten Person. Sie kann während maximal zwölf Mo­ naten angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist die Kürzung in jedem Fall auf maxi­ mal sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Beim Grundbedarf für vorläufig aufgenom­ mene Ausländerinnen und Ausländer stellt der maximale Kürzungsumfang eine massive Einschrän­ kung des Lebensunterhalts dar. 19 20 21 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2025 im Wesentli­ chen damit, dass sich die Beschwerdeführerin, da sie die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt habe, nicht um eine Verlängerung ihres Einsatzvertrages bemüht habe und deswegen sowie mangels Bemühungen um eine Alternative vollumfänglich auf Asylsozialhilfe angewiesen sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle damit eine selbstverschuldete Bedürftigkeit dar, weshalb eine Kürzung des Grundbedarfs von 30 % für drei Monate verfügt werde. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie sich stets darum bemüht habe, ihre finanzielle Situation zu stabilisieren und ihre Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu reduzieren. In diesem Zusammenhang habe sie den befristeten und unregelmässigen Arbeitseinsatz wahrgenom­ men. Gleichzeitig sei sie für das Bachelorstudium Data Engineering zugelassen worden, welches eine 17 Handbuch BKSE, Stichwort «Kürzungen» Ziff. 1.2 18 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 200.16.1048 vom 24. Januar 2017 E. 2.3 19 Handbuch BKSE, Stichwort «Kürzungen», Ziff. 3 20 Handbuch BKSE, Stichwort «Kürzungen», Ziff. 4 21 Handbuch BKSE, Stichwort «Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer», Ziff. 4 5/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.25 nachhaltige Perspektive zur beruflichen Integration und langfristigen wirtschaftlichen Selbständigkeit darstelle. Sie habe ihre Arbeit nicht gekündigt und ihre Situation vorgängig mit der Vorinstanz bespro­ chen sowie jederzeit transparent gehandelt. Zudem sei sie ihren Mitwirkungspflichten jederzeit nach­ gekommen. Ein allfälliges Missverständnis beruhe nicht auf fehlender Kooperation ihrerseits, sondern auf unterschiedlichen Einschätzungen ihrer Situation. Sie habe damit ihre Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet. Überdies stelle eine Kürzung von CHF 215.00 pro Monat für sie eine erhebliche finanzi­ elle Belastung dar und gefährde die Sicherstellung ihres Existenzminimums. Die Massnahme sei un­ verhältnismässig und erschwere ihr Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit. 5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführerin trat am 7. Juli 2025 ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis an. Zur Einsatzdauer ist im Vertrag Folgendes festgehalten: «Dieser Einsatz dauert max. 3 Monate und endet danach ohne Kündigung durch Zeitablauf. Er kann während dieser Zeit von beiden Seiten unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt oder durch schriftliche Vereinbarung unbefristet ver­ längert werden.».22 Es ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung durch Zeit­ ablauf geendet hat. 5.2 Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Vorinstanz an, die unregelmässigen Arbeitszei­ ten der befristeten Anstellung seien nicht mit dem Studium vereinbar gewesen. Der Schichtleiter habe die Arbeitszeiten längerfristig nicht anpassen können. Die mündliche Nachfrage der Beschwer­ deführerin beim Schichtleiter um Anpassung der Arbeitszeiten legt nahe, dass die Beschwerdeführerin zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt worden wäre und dass die Beschwerdeführerin eine Weiterbeschäftigung aufgrund der nicht mit dem Studium kompatiblen Arbeitszeiten abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin hat die Stelle abgelehnt, obwohl sie wusste, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig finanzieren kann. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit zweifellos zu­ mindest mitverschuldet, was eine Pflichtverletzung darstellt. Daran ändert auch nichts, dass die Be­ schwerdeführerin die befristete Stelle nicht aktiv gekündigt hat sowie dass sie ihren Schichtleiter um Anpassung der Arbeitszeiten ersucht und damit eine gewisse, jedoch nicht hinreichende, Bemühung gezeigt hat. Weiter ist festzuhalten, dass den Vorakten an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein falsches Bild über die Sach- und Rechtslage vermittelt hätte. Nach dem Geschriebenen hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten einen Kürzungsgrund nach Art. 23 Abs. 1 Bst. e SAFG gesetzt. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die vorinstanzlich verfügte Kür­ zung rechtmässig ist. 23 24 25 22 Vorakten (Register 2, pag. 1) 23 Vorakten (Register 3, pag. 2 und 10) 24 Vorakten (Register 3, pag. 2) 25 Vgl. Vorakten (Register 3, pag. 4) 6/9

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.25 Kanton Bern Canton de Berne 5.3 Die Kürzung im Umfang von 30 % liegt innerhalb des zulässigen Kürzungsrahmens von 5 % bis 30 %. Mit einer zeitlichen Befristung von drei Monaten liegt die entsprechende Kürzung auch in­ nerhalb des zeitlichen Rahmens von maximal sechs Monaten. Auch trifft die Kürzung nur die Be­ schwerdeführerin als fehlbare Person. Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe beträgt pro Person in einem Einpersonenhaushalt CHF 10.00 pro Tag. Die Beschwerdeführerin erhält einen Grundbe­ darf von CHF 717.00 pro Monat (Art. 23 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 2 SADV ). Der Beschwerdeführerin stünden unter Berücksichtigung einer Kürzung ihres Grundbedarfs von 30 % monatlich CHF 501.90 und CHF 16.50 pro Tag zur Verfügung. Insofern würde durch die Kürzung der verfassungsmässig garantierte Nothilfeanspruch nicht verletzt. Fraglich ist indes, ob der Umfang und die Dauer der Kür­ zung verhältnismässig sind. 26 27 28 5.4 Die Beschwerdeführerin hat eine zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt. Grund für die Ableh­ nung war die Unvereinbarkeit mit dem Studium. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdefüh­ rerin, wie aus den Vorakten hervorgeht, bereits seit längerem aktiv und äusserst motiviert um eine Weiterbildung im Bereich Informatik, in dem sie bereits eine Ausbildung hat, bemüht. Dass die Vo­ rinstanz die Absolvierung des Studiums unter den Auflagen von genügenden Semesternoten, intensi­ ven Bewerbungsbemühungen respektive einem Nebenjob von mindestens 20 % unterstützt, macht deutlich, dass das Studium auch aus Sicht der Vorinstanz eine längerfristige und nachhaltigere In­ tegration in den Arbeitsmarkt sicherstellt als die abgelehnte Arbeitsstelle. Die Bemühungen bezüglich des Studiums sind der Beschwerdeführerin positiv anzurechnen und lassen ihre Pflichtverletzung als weniger gewichtig erscheinen. Zudem handelt es sich um eine erstmalige selbstverschuldete Bedürf­ tigkeit. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen als wenig schwen/viegend zu beurteilen. Die von der Vorinstanz verfügte Kürzung von 30 % des Grundbedarfs, die nur bei wie­ derholtem oder schwerwiegendem Verhalten zulässig ist, ist nach dem Geschriebenen nicht verhält­ nismässig. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Asylsozialhilfe und damit bereits einen reduzierten Grundbedarf erhält, weshalb der maximale Kürzungsumfang eine massive Einschränkung des Lebensunterhalts darstellt. Die Kürzung ist deshalb auf 10 % des Grundbedarfs (ausmachend CHF 71.70) zu reduzieren. Die Dauer von drei Monaten erscheint angesichts der redu­ zierten Höhe der Kürzung und dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin als angemessen. 29 26 Art. 9 Abs. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 20. Mai 2020 (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 27 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 28 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 29 Vorakten (Register 3, pag. 4) 7/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.25 6. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025 ist aufzuheben und die verfügte Kürzung von 30 % auf 10 % des Grundbedarfs zu reduzieren. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV ). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kosten­ pflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens. Vorliegend unterliegt die Vorinstanz zu zwei Dritteln und die Beschwerdeführerin zu einem Drittel. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr zwei Drittel der Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 900.00, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Praxisgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend sind die restlichen Verfahrenskosten nicht zu erheben. 30 31 32 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 31 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 108 N. 4 32 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 8/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2026.GSI.25 III. Entscheid 1. Die Beschwerde (undatiert) wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. Dezember 2025 aufgehoben. 2. Der Grundbedarf der Beschwerdeführerin für den Lebensunterhalt wird ab Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids für drei Monate um 10 % (ausmachend CHF 71.10 pro Monat) gekürzt. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 900.00, werden im Umfang von zwei Drittel, ausmachend CHF 600.00, der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Ver­ fahrenskosten werden nicht erhoben. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführerin, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9

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