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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 22.01.2026 2025.GSI.643

22 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·11,163 parole·~56 min·9

Riassunto

BLG: Gesuch um Leistungsgutsprache

Testo integrale

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch vvww.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.643 / tsa Beschwerdeentscheid vom 22. Januar 2026 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bem 8 Vorinstanz betreffend Leistungsgutsprache nach BLG (Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2025) 1/31 mailto:info.ra.gsi@be.ch

Kanton Bem Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 I. Sachverhalt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 5. Mai 2024 beim Amt für Integration1. und Soziales (AIS; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um Zulassung zum Bedarfsvermittlungs­ verfahren, welches am 13. Mai 2024 gutgeheissen wurdet 2. Am 20. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz das Gesuch um Leis­ tungsgutsprache ein.2 3. In der Folge führte die Fachperson der Fachstelle für die individuelle Bedarfsermittlung (nachfolgend: FiB) am 3. Juni 2024 mit dem Beschwerdeführer, unter Teilnahme seiner Ehefrau und den beiden Kindern, die individuelle Bedarfsermittlung durch. Die Fachperson der FiB über­ trug den Inhalt des Bedarfsermittlungsgesprächs anschliessend in den Individuellen Hilfeplan (nachfolgend: IHP) und stellte den ausgefüllten IHR dem Beschwerdeführer zur Rückmeldung zu. Der Beschwerdeführer bestätigte den Inhalt des IHP am 23. Juli 2024.3 Im IHP wird folgender Bedarf, insgesamt ausmachend 32 Stunden und 45 Minuten pro Woche, aus­ gewiesen: Lebensbereich Leistungsart Zeitliche Lage Bedarf pro Woche Wohnen B Am Tage 06:40 h (recte 10:40 h4) Wohnen A Am Tage 06:00 h Soziale Beziehungen A Am Tage 05:00 h Freizeit B Am Tage 02:00 h Gesundheit B Am Tage 09:05 h 4. Die Bedarfsprüfungsstelle (fortan: BPS) erhielt am 24. Juli 2024 den durch die Fachperson der FiB ausgefüllten IHP zugestellt und prüfte, ob die Ergebnisse der individuellen Bedarfser­ mittlung angemessen und nachvollziehbar sind, bereinigte und gewichtete die geprüften Leis­ tungsstunden und bemass den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers. Am 17. Oktober 2024 stellte die BPS der Vorinstanz ihre Ergebnisse und Empfehlung bezüglich der zu verfügenden Leistungsstunden zu.5 1 Angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025, Ziff. A. 1. (Vorakten, Register 3.7) 2 Angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025, Ziff. A. 2. (Vorakten, Register 3.7) 3 Angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025, Ziff. A. 3. (Vorakten, Register 3.7) 4 Im IHP wird der zeitliche Aufwand mit 6 Stunden und 40 Minuten angegeben. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Umrechnungsfehler, 640 Minuten entsprechen 10 Stunden und 40 Minuten. 5 Angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025, Ziff. A. 4. (Vorakten, Register 3.7) 2/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 5. Mit Schreiben vom 20. November 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf der Leistungsgutsprache zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör.6 Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit dem zugestellten Entwurf der Leistungsgutsprache nicht einverstanden sei.7 6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 beurteilte die Vorinstanz das Gesuch um Leistungsgutsprache des Beschwerdeführers wie folgt: 1. Das Gesuch von A.__ vom 20.05.2024 um Leistungsgutsprache nach BLG8 wird im folgenden Umfang gutgeheissen: a. maximal 4.01 Leistungsstunden pro Monat bzw. 48.12 Leistungsständen pro Jahr für A-Leistungen b. keine Leistungsstunden für B-Leistungen C. keine Leistungsstunden für C-Leistungen 2. Das AIS finanziert höchstens 4.01 Leistungsstunden durch Angehörige der gesuchstellenden Person erbrachte Leistungsstunden pro Monat bzw. 48.12 Leistungsstunden pro Jahr. 3. Die Leistungsgutsprache gilt ab dem 1. November 2024. 4. Es werden keine Gebühren erhoben. 7. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be­ antragt er Folgendes: a. Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2025. b. Neuberechnung der realistischen und individuell erforderlichen Unterstützungsstunden unter Berücksichtigung der von der FiB ermittelten Bedarfsstunden als Orientierung, wobei eine maximale Abwei­ chung gemäss gängiger Praxis nicht überschritten werden darf. C. Aufschiebende Wirkung der Einsprache. d. Anerkennung der vollständigen Übernahme der C-Leistungen durch Angehörige aufgrund ärztlicher Verordnung. 6 Schreiben vom 20. November 2024 (Vorakten, Register 3.5) 7 Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 (Vorakten, Register 3.6) 8 Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3) 3/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. April 2025, die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 9. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Mai 2025 eine Replik ein und präzisiert seine Rechtsbegehren insbesondere dahingehend, dass die Leistungsgutsprache rückwirkend ab dem 1. August 2024 und nicht ab November 2024 zu gewährend sei. 10. Mit Duplik vom 17. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei in folgenden Punkten teilweise gutzuheissen: Ziel 1, Lebensbereich Wohnen, Anhebung des Bedarfs von 03:15 Stunden auf 05:00 Stunden C- Leis­ tungen pro Woche. Ziel 2, Lebensbereich Wohnen, Anhebung des Bedarfs von 01:05 Stunden auf 03:00 Stunden pro Wo­ che, Anpassung der Qualifikation von A- auf B-Leistungen. Ziel 3, Lebensbereich soziale Beziehungen, Anhebung des Bedarfs von 02:00 Stunden auf 03:30 Stun­ den C-Leistungen pro Woche. Ziel 5, Lebensbereich Gesundheit und Wohlbefinden, Anhebung des Bedarfs von 03:30 Stunden auf 07:00 Stunden C-Leistungen pro Woche. Die Leistungsgutsprache soll ab dem 1. August 2024 gültig sein. 11. Am 27. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein und beantragt ergänzend, es sei festzustellen, dass B-Leistungen von der familiären Assistenzperson, vorliegend seinem Bruder, erbracht und angerechnet werden können. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden En/vägungen eingegangen. 9 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 4/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2025. Diese Verfügung ist gemäss Art. 58 BLG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPGi° bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. Februar 2025 zustän­ dig. 12 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh­ rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit sie nicht über den Streitgegenstand hinausgeht (vgl. Erwägung 2), einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen­ stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par­ teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah­ rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Anfech­ tungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten." 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2025, in wel­ cher sie die Leistungsstunden nach BLG festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhe­ bung der Verfügung vom 22. Januar 2025 und eine Neuberechnung der Unterstützungsstunden sowie es sei festzustellen, dass Angehörige 100 % der Assistenzleistungen übernehmen können. Diese An­ träge liegen innerhalb des Anfechtungsobjekts. Weiter beantragt der Beschwerdeführer in der Triplik vom 27. Juli 2025, es sei festzustellen, dass B-Leistungen von der familiären Assistenzperson, voriie- 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, in Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 20a N. 5 ff. 5/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 gend seinem Bruder, erbracht und angerechnet werden können. Dieser Antrag geht über das Anfech­ tungsobjekt hinaus und folglich ist nicht darauf einzutreten. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Leistungsstunden und den Angehörigenanteil korrekt festgesetzt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Die Leistungsangebote gemäss BLG umfassen personale, nicht-personale Leistungen und ergänzende Leistungsangebote (Art. 6 Abs. 1 BLG). Personale Leistungen sind die gestützt auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erbrachten Leistungen, insbesondere die Betreuung, Begleitung, Beratung, Unterstützung bei der sozialen Teilhabe und die Unterstützung bei der beruflichen Integration oder bei der Planung, Organisation und Abrechnung der personalen Leis­ tungen (Art. 7 Abs. 1 BLG). Es gilt insgesamt drei Kategorien personaler Leistungen zu unterscheiden. A-Leistungen befähigen Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenständigen All­ tagsbewältigung (Art. 4 Abs. 1 BLV12). B-Leistungen kompensieren komplexe Handlungen, die Men­ schen mit Behinderungen nicht eigenständig durchführen können (Art. 4 Abs. 2 BLV). C-Leistungen kompensieren einfache Handlungen, die Menschen mit Behinderungen nicht eigenständig durchfüh­ ren können (Art. 4 Abs. 3 BLV). Der Umfang personaler Leistungen wird mittels Leistungsgutsprache verfügt (Art. 16 Abs. 1 BLG). 3.2 Anspruch auf personale Leistungen haben Menschen mit Behinderungen im Sinne von Art. 4 BLG, die unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 2 BLG ihren zivilrechtlichen Wohnsitz sowie gewöhn­ lichen Aufenthalt im Kanton Bem haben und einen nicht anden/veitig gedeckten individuellen behinde­ rungsbedingten Unterstützungsbedarf von mindestens vier (bereinigten und gewichteten) Leistungs­ stunden pro Monat aufweisen (Art. 8 Abs. 1 und 2 BLG i.V.m. Art. 30 BLV). 3.3 Das Bedarfsemnittlungsverfahren ist in Art. 10 ff. BLG und Art. 13 ff. BLV geregelt. Nach Einreichung des Gesuchs um Leistungsgutsprache (Art. 11 BLG) erfolgt die individuelle Bedarfsenmittlung anhand einer fachlich anerkannten Methode unter Beteiligung der Menschen mit Behinderung und unter Beizug einer Fachperson und basiert auf der Erfassung der individuellen Lebenssituation (Art. 13 BLG). Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen führt im Auftrag der zuständigen Stelle der GSI die individuellen Bedarfsermittlungen durch, soweit diese Aufgabe nicht von Fachper­ sonen der Wohnheime wahrgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 BLG). Mit Menschen mit Behinderungen, die in einer anderen betreuten kollektiven Wohnform oder privat leben, wird die individuelle Bedarfsemnittlung von einer Fachperson der FiB durchgeführt (Art. 22 BLV). Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt mit dem IHP (Art. 20 Abs. 1 BLV). Sie orientiert sich an den Zielen der Menschen mit Behinde­ rungen und ermittelt unter Berücksichtigung verschiedener Perspektiven deren individuelle Teilhabe­ ziele sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Massnahmen und Leistungen (Art. 20 Abs. 3 BLV). 12 Verordnung vom 22. November 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV; BSG 860.31) 6/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 Die Fachperson erstellt den IHP-Bogen und stellt diesen den Menschen mit Behindenjngen zur Rück­ meldung zu (Art. 23 Abs. 2 BLV). Nach Fertigstellung des IHP-Bogens übermittelt die Fachperson diesen der BPS (Art. 23 Abs. 3 BLV). Die BPS prüft, ob die Ergebnisse der individuellen Bedarfser­ mittlung angemessen und nachvollziehbar sind (Art. 5 Abs. 1 und Art. 24 BLV). Danach bereinigt die BPS die geprüften Leistungsstunden, indem sämtliche durch Dritte finanzierten behindenjngsbedingten Leistungen vom fachlich plausibilisierten Bedarf abgezogen werden (Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 BLV). Anschliessend gewichtetet die BPS die geprüften und bereinigten Leistungsstunden (Art. 15 Abs. 1 BLG i.V.m. Art. 5 und Art. 24 ff. BLV). Nach der Prüfung der Ergebnisse der individuel­ len Bedarfsermittlung sowie der Bereinigung und Gewichtung dieses Ergebnisses bemisst die BPS den Unterstützungsbedarf, stellt dem AIS das Ergebnis zu und gibt eine Empfehlung bezüglich der zu verfügenden Leistungsstunden ab (Art. 27 BLV). Schliesslich legt das AIS den Umfang der personalen Leistungen fest, grundsätzlich basierend auf der Empfehlung der BPS, und verfügt die Leistungsgut­ sprache (Art. 16 BLG i.V.m. Art. 28 BLV). 3.4 Vorliegend hat die BPS im Rahmen ihrer Empfehlung an die Vorinstanz den im IHP emiittel­ ten individuellen Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers gekürzt und eine Anpassung der Leis­ tungsarten vorgenommen (Art. 15 Abs. 1 BLG). Die Vorinstanz hat gestützt auf die Empfehlung der BPS den Umfang der personalen Leistungen in der Leistungsgutsprache verfügt (Art. 16 Abs. 1 BLG i.V.m. Art. 28 BLV). Der Beschwerdeführer ist mit dieser Leistungsgutsprache nicht einverstanden. Er bringt jedoch keine Argumente gegen die Anpassungen der Leistungsart (Anpassung von B- auf C- Leistungen) vor. Hieraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit den durch die Vorinstanz verfügten Leistungsarten einverstanden ist. Folglich ist nur auf die Kürzungen der Leistungsstunden einzugehen und nicht auf die in der angefochtenen Verfügung gesprochenen Leistungsarten. Nach­ folgend ist zu prüfen, ob die verfügten Leistungen erforderlich, geeignet und ausreichend sind, um die jeweiligen Ziele zu erreichen. 4 Lebensbereich Wohnen (Kürzung 1) 4.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1.1 Aus dem IHP geht hervor, dass der Beschwerdeführer momentan mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in einer sanierungsbedürftigen 2.5-Zimmer-Wohnung wohnt. Als Leitziel hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Zukunft mit seiner Familie gerne stadtnah in einer 4- oder 5-Zimmer-Wohnung leben wolle. Als erstes Handlungsziel im Lebensbereich Wohnen hat der Beschwerdeführer als Erhaltungsziel angegeben, weiterhin mit seiner Familie in einer Woh­ nung leben zu können. Als Massnahme zur Erreichung dieses Ziels wurde im IHP Folgendes festge­ halten: Der Beschwerdeführer wird täglich während 10 Minuten (d.h. 70 Minuten pro Woche) im direk­ ten Gespräch bei der Strukturierung, Planung und Organisation des häuslichen Lebens unterstützt. Für die tägliche Unterstützung bei der Reinigung der Küche und dem Aufräumen der Wohnung werden 7/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 60 Minuten (d.h. 7 Stunden pro Woche) veranschlagt. Schliesslich wird der Beschwerdeführer wö­ chentlich bei der Wochenkehr, der Abfallentsorgung, dem Wechseln der Bettwäsche sowie Waschen und Bügeln im Umfang von 60 Minuten unterstützt. Für das gemeinsame Einkäufen werden zwei Mal pro Woche 45 Minuten, d.h. 90 Minuten pro Woche angegeben. Insgesamt wird der zeitliche Aufwand pro Woche mit 640 Minuten respektive 10 Stunden und 40 Minuteni3 angegeben.i4 4.1.2 Die BPS empfahl der Vorinstanz aufgrund der Einschätzung des Schweregrads der Behinderung des Beschwerdeführers, den angegebenen Leistungsbedarf von 10 Stunden und 40 Minuten auf 3 Stunden und 15 Minuten zu kürzen.i5 Diese Kürzung hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung übemommen.i® 4.1.3 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass eine Reduktion der Stunden aufgrund der Haushaltgrösse ein Verstoss gegen das Willkürverbot sowie die Pflicht zur individu­ ellen Bedarfsprüfung darstelle. Die BPS ignoriere, dass zwei der vier Personen Kleinkinder seien und weder Unterstützungsaufgaben übernehmen noch als Begleitpersonen fungieren könnten. Die BPS habe zudem eine anteilsmässige Reduktion der Unterstützungsstunden für grundlegende Tätigkeiten wie Kochen, Einkäufen und Haushaltsfühnjng vorgenommen. Diese Kürzung basiere nicht auf einer individuellen Prüfung, sondern auf der unbegründeten Annahme, dass der Beschwerdeführer in die­ sen Bereichen durch seine Haushaltsmitglieder entlastet werde.i' 4.1.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevemehmlassung, unter Bezugnahme auf die separate Stellungnahme der BPS, aus, die BPS gehe davon aus, dass die Bedarfserhebung der FiB nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt lebe. Daher habe die BPS bei den Massnahmen Reinigung, Wochenkehr sowie Einkäufen die Stunden anteilsmässig redu­ ziert. Es dürfe den anderen en/vachsenen Haushaltsmitgliedern zugemutet werden, einen anteilsmäs­ sigen Teil der Haushaltsarbeiten zu übernehmen. Weiter kümmere sich gemäss IHP-Bogen C9 die Ehefrau um den Haushalt, die Kinder und die Begleitung des Beschwerdeführers. Gemäss Beschrei­ bung in E2 werde der Beschwerdeführer vollumfänglich von seiner Ehefrau im Haushalt unterstützt. Die Unschärfe in den Beschreibungen im IHP habe zu einer deutlichen Reduktion des ennittelten Un­ terstützungsbedarfes geführt. Würde der Beschwerdeführer allein in einer 2.5-Zimmer-Wohnung le­ ben, wären die konkreten Lebensumstände andere und entsprechend auch der Unterstützungsbedarf.18 13 Im IHP wird der zeitliche Aufwand mit 6 Stunden und 40 Minuten angegeben. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Umrechnungsfehler, 640 Minuten entsprechen 10 Stunden und 40 Minuten. 14 Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.3) 15 Empfehlung BPS (Vorakten, Register 3.4); Angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 (Vorakten, Register 3.7) 16 Angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 (Vorakten, Register 3.7) 17 Beschwerde vom 17. Februar 2025, S. 7 18 Beschwerdevemehmlassung vom 29. April 2025, Undatierte Stellungnahme BPS (Beilage zur Beschwerdevernehm­ lassung) 8/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 4.1.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 31. Mai 2025 aus, die vorgenommene Re­ duktion impliziere, dass beide en/vachsenen Personen im Haushalt gleich viel leisten. Gemäss den medizinischen Berichten und dem Abklärungsbericht der Hilflosenentschädigung (HE) könne der Be­ schwerdeführer nicht so viel leisten. Seine Konzentrationsfähigkeit von 45 Minuten schöpfe der Be­ schwerdeführer bereits für seine eigene therapeutische Massnahme am Laptop aus. Es sei somit der vollständige Bedarf durch die Ehefrau zu erbringen. Zudem habe die FiB unter Einbezug der konkreten Lebenssituation {vierköpfige Familie in einem Haushalt), der psychischen Einschränkungen sowie des dokumentierten Alltagsverhaltens den funktioneilen Unterstützungsbedarf festgelegt. Weiter wider­ spreche die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer maximal 45 Minuten konzentrieren könne, der Annahme einer selbstständigen Alltagsstnjkturierung. Gemäss Arztzeugnissen und Gutachten habe der Beschwerdeführer eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, ein beschränktes Erinnerungs­ vermögen und werde als «kaum in der Lage, zu planen und zu strukturieren, chaotisch und unorgani­ siert» beschrieben. Diese fachärztliche Beurteilung stehe im klaren Widerspruch zur durch die Vo­ rinstanz unterstellten Selbstständigkeit im Alltag.i9 4.1.6 Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 17. Juli 2025 ergänzend fest, dass durch die vom Be­ schwerdeführer vorgebrachten Argumente der Unterstützungsbedarf klarer nachvollziehbar sei. Wei­ terhin unklar sei jedoch, in welchem Umfang die während der Haushaltstätigkeiten gleichzeitig haltge­ bende Präsenz durch die Ehefrau notwendig sei. Aus diesem Grund erachte die Vorinstanz nun einen behindenjngsbedingten Unterstützungsbedarf von 5 Stunden als gerechtfertigt.2o 4.1.7 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Triplik vom 27. Juli 2025, dass die Vo­ rinstanz zwar einzelne Tatsachen anerkenne und die Stunden teilweise erhöht habe, jedoch weiterhin nicht darlege, weshalb sie die Stunden in genau diesem Umfang ansetze.21 4.2 Würdigung 4.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung die in den Massnahmen aufgeführten Haushaltsarbeiten nicht selbständig erledigen kann. Bestritten ist ein­ zig der für die Massnahmen notwendige zeitliche Aufwand. Von/veg ist festzuhalten, dass nur der in­ dividuelle behinderungsbedingte Unterstützungsbedarf als Unterstützungsbedarf im Sinne des BLG gilt (Art. 3 BLV). Dies bedeutet, dass nur Leistungen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Be­ hinderung nicht selbst vornehmen kann, einen Unterstützungsbedarf darstellen. Leistungen, die auf­ grund der Aufgabenteilung zwischen Ehegatten der Ehefrau zufallen, können hingegen nicht geltend gemacht werden. Es ist somit nicht der gesamte zeitliche Aufwand für die Haushaltsführung abzugel- 19 Replik vom 31. Mai 2025 20 Duplik vom 17. Juli 2025 21 Triplik vom 27. Juli 2025 9/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 ten, sondern nur der Anteil, der auf den Beschwerdeführer entfällt. Der Beschwerdeführer führt zu­ sammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern einen Haushalt, wobei die beiden Kinder im Klein­ kindalter keine Haushaltstätigkeiten übernehmen. Fraglich ist nun, wie sich die Ehegatten die Haus­ haltsführung aufteilen. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. April 2014 eine ganze IV-Rente und sorgt damit für das Einkommen.22 Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit September 2022 in der Schweiz und geht keiner En/verbstätigkeit nach.23 Aus der Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass die Ehefrau die Aufnahme einer En/verbstätigkeit anstrebt. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Ehefrau grösstenteils um die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder kümmern würde, selbst wenn der Beschwerde­ führer keine Behinderung hätte. Aus diesem Grund hat sich die Ehefrau den Aufwand im Haushalt, welcher auf die beiden Kinder entfällt, anrechnen zu lassen und der Beschwerdeführer kann nur Un­ terstützungsleistungen für Haushaltstätigkeiten, die auf ihn entfallen, geltend machen. Mit anderen Worten kann der Beschwerdeführer für Tätigkeiten, die auf den gesamten Haushalt entfallen nur ein Viertel des zeitlichen Gesamtaufwands geltend machen. 4.2.2 Nachfolgend ist der notwendige zeitliche Aufwand für die einzelnen Massnahmen zu bestim­ men. Für die Bedarfsabklärung im Rahmen von Spitex Leistungen wurde der Leistungskatalog Spitex Schweiz24 (nachfolgend: Leistungskatalog) mit Referenzzeiten ausgearbeitet. Dabei handelt es sich um ein von den Krankenversicherern akzeptiertes Instrument zur Ermittlung des im Voraus zu entar­ tenden zeitlichen Umfangs einer Leistung.25 Da es sich bei diesem Leistungskatalog um ein allgemein anerkanntes Instrument zur Ermittlung des zeitlichen Umfangs von verschiedenen Leistungen handelt, können die darin enthaltenen Referenzzeiten zur Orientienjng herangezogen werden. 4.2.3 Als erste Massnahme beantragt der Beschwerdeführer eine Unterstützung bei der Struktu­ rierung, Planung und Organisation des häuslichen Lebens mittels direktem Gespräch im Umfang von 10 Minuten pro Tag, respektive 70 Minuten pro Woche. Hierzu ist festzuhalten, dass für die grobe Planung und Organisation des Haushalts beispielsweise ein Wochenplan erstellt werden kann, wel­ cher immer wieder ven/vendet werden kann. Im täglichen Gespräch ist demnach nur noch der bereits erstellte Plan kurz zu besprechen und Unvorhergesehenes einzuplanen. Aufgrund dessen erscheinen 5 Minuten pro Tag, respektive 35 Minuten pro Woche ausreichend und angemessen. Als zweite Massnahme beantragt der Beschwerdeführer für die tägliche Unterstützung bei der Reini­ gung der Küche und dem Aufräumen der Wohnung 60 Minuten (d.h. 7 Stunden pro Woche). Im Leis­ tungskatalog wird für Abwaschen täglich 20 Minuten und fürs Aufräumen zwei Mal pro Woche 30 22 Dokument 108 (Vorakten, IV-Akten) 23 Dokument 221 (Vorakten, IV-Akten) 24 Leistungskatalog für die Spitex 2025, https://www.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare (zuletzt besucht am 12. September 2025) 25 Ergänzung zu den interRAI-Handbüchem, Handbuch zur Aufnahme der Stammdaten und der Anfrage (SDA), Hand­ buch Entlassung, Handbuch Spitex-Leistungskatalog, Version 1.3, Februar 2023, https://www.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare (zuletzt besucht am 12. September 2025) 10/31 https://www.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare https://www.spitex-instru-mente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 Minuten als Referenzzeit angegeben.26 Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer lediglich den durch ihn verursachte Aufwand geltend machen. Für den Abwasch für eine Person erscheinen 20 Minuten pro Tag27, respektive 2 Stunden und 20 Minuten pro Woche angemessen. Zum Aufräumen ist festzuhalten, dass unter der Leistung Wochenkehr mit der Leistungsbeschreibung «Herumliegen­ des versorgen» ebenfalls gewisse Aufräumarbeiten abgegolten sind.28 Aufgnjnd dessen wird ein zeit­ licher Aufwand von 30 Minuten pro Woche als ausreichend erachtet. 4.2.4 Als weitere Massnahmen beantragt der Beschwerdeführer für die Unterstützung bei Wo­ chenkehr, Abfallentsorgung, Wechseln der Bettwäsche sowie Waschen und Bügeln 60 Minuten pro Woche. Dies erscheint unter Berücksichtigung des Leistungskatalogs und des Mehrpersonenhaus­ halts als angemessen. Als letzte Massnahme beantragt der Beschwerdeführer für gemeinsames Einkäufen zwei Mal pro Wo­ che eine Unterstützung von 45 Minuten. Der Beschwerdeführer kann gemäss dem Abklärungsbericht HE vom 2. März 2022 und dem Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 2. März 2022 nur kleine Ein­ käufe selbst erledigen. Bei grösseren Einkäufen benötigt er Begleitung. Unter Anleitung kann er Dinge aus den Regalen nehmen und in den Einkaufwagen geben sowie einpacken und beim Tragen helfen. Der Beschwerdeführer kann am PC selbständig eine Einkaufsliste erstellen, diese muss jedoch kon­ trolliert werden.29 Ein Aufwand von zweimal pro Woche je 45 Minuten, wie er im Leistungskatalog vorgesehen ist, erscheint folglich als angemessen zur Erledigung der Einkäufe. 4.2.5 Zusammenfassend wird für die tägliche Strukturierung, Planung und Organisation des häusliehen Lebens ein zeitlicher Aufwand von 35 Minuten, für die Reinigung der Küche 2 Stunden und 20 Minuten, das Aufräumen 30 Minuten, für Wochenkehr, Abfallentsorgung, Wechseln der Bettwäsche, Waschen, Bügeln 60 Minuten und für das Erledigen der Einkäufe 90 Minuten pro Woche als ange­ messen für das Emeichen des Erhaltungsziels «der Beschwerdeführer kann weiterhin mit seiner Fa­ milie in einer Wohnung leben» erachtet. Insgesamt ist der zeitliche Aufwand pro Woche damit auf 5 Stunden und 55 Minuten festzulegen. 26 Leistungskatalog für die Spitex 2025, https://wvvw.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare (zuletzt besucht am 12. September 2025) 27 Leistungskatalog für die Spitex 2025, https://vvww.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare (zuletzt besucht am 12. September 2025) 28 Ergänzung zu den interRAI-Handbüchem, Handbuch zur Aufnahme der Stammdaten und der Anfrage (SDA), Hand­ buch Entlassung, Handbuch Spitex-Leistungskatalog, Version 1.3, Februar 2023, https://vvvvw.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformuiare (zuletzt besucht am 12. September 2025), S.49 29 Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 2. März 2022 (IV-Akten, pag. 170). Abklärungsbericht Assistenzbei­ trag vom 2. März 2022 (IV-Akten, pag. 171) 11/31 https://wvvw.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare https://vvww.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare https://vvvvw.spitex-instru-mente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformuiare

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 5. Lebensbereich Wohnen (Kürzung 2) 5.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten 5.1.1 Als weiteres Leitziel im Lebensbereich Wohnen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er gerne seine Administration und seine Post mit Behörden und Institutionen selbständig und adäquat erledigen würde.30 Als Handlungsziel wird das Erhaltungszielt «der Beschwerdeführer kann seine Schulden begleichen» festgehalten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde als Massnahme angegeben, dass der Beschwerdeführer bei allen administrativen Anforderungen in Zusammenhang mit seinen Betreibungen beraten und begleitet wird. Zu den Aufgaben der Assistenzperson gehört unter anderem die Organisation der Akten, Komespondenz per E-Mail, Postbearbeitung und Terminorganisation. Hierfür wird ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden pro Woche angegeben und die hierfür notwendige Unterstützungsleistung wird als A-Leistung kategorisiert.31 5.1.2 Die BPS empfahl, basierend auf der Einschätzung des Schweregrads der Behinderung des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der administrative Aufwand mit der Zeit sinken werde, für die angemessene und ausreichende Unterstützung personale Leistungen um Umfang von 1 Stunde und 5 Minuten.32 Diese Empfehlung hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über­ nommen. 5.1.3 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass der administrative Auf­ wand entgegen der Behauptung der BPS mit der Zeit nicht sinken werde. Tatsächlich sei der Ven/valtungsaufwand in den letzten 12 Monaten nicht nur konstant hoch gewesen, sondern sogar weiter ge­ stiegen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in mehrere Verfahren mit ver­ schiedenen Behörden involviert sei.33 5.1.4 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Beschwerdevernehmlassung unter Berücksichtigung der Stel­ lungnahme der BPS, dass der Initialaufwand (Sichtung, Ordnung usw.) aufgrund beispielsweise lau­ fender Betreibungen unbestrittenemiassen höher als 1 Stunde und 5 Minuten sei. Der Beschwerde­ führer führe aber im IHP in C2 aus, er habe vor der Unterstützung durch seinen Bnjder viele Betrei­ bungen erhalten. Die Anzahl von Betreibungen sei nicht unendlich, sondern reduziere sich aufgrund der Unterstützung des Bruders. Weiter führe der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht verbei­ ständet sei, zu einer konservativen Zeiteinschätzung. Das sei insofern von Bedeutung, da dies zumin­ dest die Frage aufwerfe, ob es sich bei den geschilderten Massnahmen überhaupt um einen behinde­ rungsbedingten Unterstützungsbedarf handle. Gemäss IHP-Handbuch bestehe dann ein Bedarf, 30 Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.3) 31 Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.3) , 32 Empfehlung BPS (Vorakten, Register 3.4); E-Mail BPS an Vorinstanz vom 12. Dezember 2024 (Vorakten, Register 3.6); Angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 (Vorakten, Register 3.7) 33 Beschwerde vom 17. Februar 2025, S. 7 12/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 wenn erwünschte und angemessene Teilhabeziele behinderungsbedingt nicht ohne Hilfe erreicht wer­ den könnten.34 5.1.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 31. Mai 2025 aus, dass die Leistungspflicht voraussetze, dass der Unterstützungsbedarf kausal durch die Behinderung bedingt sei. Dafür sei je­ doch eine einzelfallbezogene Prüfung, welche die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensführung berücksichtige, massgebend. Aus isolierten Umständen, wie dem Fehlen einer Bei­ standschaft oder familiären Hilfeleistungen könne nicht auf das Fehlen dieser Kausalität geschlossen werden. Zudem sei für den Beschwerdeführer am 29. November 2024 eine Begleit- und Vertretungs­ beistandschaft errichtet worden. Allerdings werde der Beschwerdeführer aktuell vom Beistand nicht unterstützt. Da zwar eine Beistandschaft errichtet worden sei, diese jedoch keine Unterstützung für den Beschwerdeführer bringe, dürfe ihr Anteil nicht vom Gesamtunterstützungsbedarf reduziert wer­ den. Weiter lasse die Behauptung, dass sich die Anzahl der Betreibungen reduziert habe, keine zu­ verlässige Aussage über eine administrative Entlastung zu. Zum einen sei eine nachhaltige Reduktion nicht gesichert, da jederzeit neue Verfahren hinzutreten könnten, zum anderen handle es sich bei den Betreibungen nur um einen Teilaspekt des gesamten administrativen Aufwands. Zahlreiche weitere, regelmässig wiederkehrende Aufgaben im administrativen Alltag — etwa der Schriftverkehr mit Ver­ mietern, Behörden, Krankenversicherungen, Rechnungen, oder medizinischen Leistungserbringern — würden bestehen bleiben oder sogar zunehmen. Da der Beschwerdeführer wegen fehlender finanzi­ eller Mittel keine anwaltliche Unterstützung beiziehen könne, habe die faktische Assistenzperson ju­ ristische Aufgaben übernehmen müssen, die weit über eine einfache Alltagshilfe hinausgehen würden. Dieser dokumentierte und objektiv belegte Unterstützungsaufwand sei von der Vorinstanz nicht aus­ reichend geprüft worden.35 5.1.6 Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 17. Juli 2025 ergänzend fest, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. den Beistand nicht im erforderlichen Umfang eine Vertretung erhalte, die Sachlage entscheidend ändere. Zwar könnte hier die KESB durchaus zur Verantwortung gezogen werden, aber eine höhere Berücksichti­ gung des Unterstützungsbedarfs sei damit angezeigt. Zudem handle es sich um eine Vertretung und Unterstützung in einer komplexen Thematik und nicht um eine Befähigung. Deshalb sei es korrekt, diese Massnahme als B-Leistung zu gewähren. Da es unbestritten weitere Verfahren geben werde, die Anzahl aber tendenziell tiefer ausfallen dürfte, erachte die Vorinstanz neu 3 Stunden als sachgerecht.36 34 Beschwerdevernehmlassung vom 29. April 2025, Undatierte Stellungnahme BPS (Beilage zur Beschwerdevernehm­ lassung) 35 Replik vom 31. Mai 2025 36 Duplik vom 17. Juli 2025 13/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 5.1.7 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Tripiik vom 27. Juli 2025, dass die Vo­ rinstanz zwar einzelne Tatsachen anerkenne und die Stunden teilweise erhöht habe, jedoch weiterhin nicht darlege, weshalb sie die Stunden in genau diesem Umfang ansetze.37 5.2 Würdigung 5.2.1 Die Vorinstanz stellt in Frage, ob es sich bei den geltend gemachten administrativen Aufga­ ben um einen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf handelt. Sie begründet ihre Zweifel in der Verfügung einzig damit, dass für den Beschwerdeführer keine Beistandschaft errichtet worden sei. Da im Verlauf des Beschwerdeverfahrens bekannt wurde, dass für den Beschwerdeführer eine Beistand­ schaft eichtet worden ist, ist auf dieses Argument nicht weiter einzugehen. Trotzdem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Emchtung einer Beistandschaft und der behin­ derungsbedingte Unterstützungsbedarf nach BLG nicht deckungsgleich sind. Aus dem Fehlen einer Beistandschaft kann nicht geschlussfolgert werden, dass ein allfälliger Unterstützungsbedarf nicht be­ hinderungsbedingt ist. Weitere Argumente, warum es sich beim vom Beschwerdeführer geltend ge­ machten Bedarf nicht um einen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf handeln soll, bringt die Vorinstanz nicht vor und es liegen auch keine entsprechenden Hinweise vor. Demnach handelt es sich um einen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf. Im Folgenden ist der angemessene zeitliche Aufwand festzusetzen. 5.2.2 Mit Entscheid der KESB vom 29. November 2024 wurde für den Beschwerdeführer eine Be­ gleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB für die Bereiche Wohnen und Gesundheit und eine Vertre­ tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Der Aufgabenbereich umfasst, den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. mit dem Betreibungs- und Konkursamt), Banken, Post, (Sozial- )Versichenjngen, sonstigen Institutionen und Privatperson und ihn beim Erledigen der finanziellen An­ gelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen, mit Ausnahme des ausländischen Bankkontos, sorgfältig zu ven/valten. Die Vertre­ tungsbeistandschaft wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinen finanziellen und administrativen Belangen derart überfordert sei, dass die Gefahr einer weiteren Verschuldung be­ stehe. Es sei deshalb dringend notwendig, dass eine professionelle Beistandsperson für ihn alle finan­ ziellen und administrativen Angelegenheiten erledigen und das Einkommen und Vermögen verwalten könne.38 Gemäss Schreiben der Beistandsperson an das Verwaltungsgericht des Kantons Bem vom 37 Triplik vom 27. Juli 2025 38 Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 29. November 2024 (Beilage zur Replik) 14/31

Kanton Bem Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 2. Mai 2025 führt der Beschwerdeführer den Prozess betreffend Verfügungen der IV-Stelle Bem al- Iein39 und im E-Mail vom 9. Mai 2025 bestätigt die Beistandsperson, dass noch kein persönlicher Kon­ takt mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe, da aktuell keine Einnahmen fliessen würden und daher nichts verwaltet werden könne.40 5.2.3 Der Aufgabenbereich der Vertretungsbeistandschaft umfasst unter anderem explizit, den Be­ schwerdeführer im Verkehr mit dem Betreibungs- und Konkursamt, Sozialversicherungen und weite­ ren Behörden und Ämtern zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten. Damit sind viele in der Mas­ snahme vorgesehenen Aufgaben bereits durch die errichtete Beistandschaft abgedeckt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz4i führt die Untätigkeit der Beistandsperson jedoch nicht zu einem höheren Unterstützungsbedarf. Im Gegenteil, diese Aufgaben müssen (zumindest teilweise) als be­ reits durch die Beistandschaft abgedeckt beurteilt werden. Dass die Beistandsperson den Beschwer­ deführer derzeit nicht hinreichend unterstützt, vermag daran nichts zu ändern. Es ist mit der Beistands­ person oder allenfalls beim C.oder der zuständigen KESB zu klären, dass die Beistandsperson ihren Auftrag korrekt ausführt. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips können für bereits abgedeckte Auf­ gaben keine Unterstützungsleistungen nach BLG gesprochen werden. Trotz dieser bereits vorhande­ nen Unterstützung verbleiben gewisse administrative Aufgaben, wie beispielsweise Tenninorganisation mit Ämtern, Organisation der Zusammenarbeit mit Beistandsperson und/oder Organisation der Akten beim Beschwerdeführer. Für die Erledigung dieser administrativen Aufgaben und die Zusam­ menarbeit mit der Beistandsperson erscheint ein Aufwand von 3 Stunden pro Woche als angemessen. In der Verfügung vom 22. Januar 2025 werden, wie im IHP beantragt, A-Leistungen gesprochen. In der Duplik vom 17. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz ohne weitere Begründung B-Leistungen. Da die Leistungsart nicht strittig ist, kann diese im Beschwerdeverfahren nicht mehr geändert werden. Damit sind für die Erreichung des zweiten Ziels 3 Stunden A-Leistungen zu sprechen. 6. Lebensbereich Soziale Beziehungen (Kürzung 3) 6.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten 6.1.1 Im Lebensbereich soziale Beziehungen hat der Beschwerdeführer als Leitziel angegeben, dass er sich wünsche, dass seine Tochter aus erster Ehe bei ihm leben würde und dass er gerne seine Eltern und Geschwister mehr in B. besuchen möchte. Er würde auch gerne mehr mit seiner Ehe­ frau und Freunden unternehmen. Das Handlungsziel des Beschwerdeführers ist, soziale Beziehungen ausserhalb seiner Wohnung pflegen zu können. Dabei handelt es sich um ein Veränderungsziel. Zur Erreichung dieses Ziels wurden folgende Massnahmen festgelegt: Der Beschwerdeführer wird zu Treffen/Verabredungen ausserhalb seiner Wohnung begleitet, um ihm Stabilität und Sicherheit zu geben 39 Schreiben der Beistandsperson vom 2. Mai 2025 (Beilage zur Replik) 40 E-Mail der Beistandsperson vom 9. Mai 2025 (Beilage zur Replik) 41 Duplik vom 17. Juli 2025 15/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 und ihn emotional dabei zu unterstützen (zwei Mai pro Woche 60 Minuten). Der Beschwerdeführer wird bei der Wahrnehmung seines Besuchsrechts in B.bei seiner Tochter begleitet und emotional unterstützt (alle zwei Monate während 3 Tagen 8 Stunden pro Tag, ausmachend insgesamt 24 Stun­ den pro Besuch, d.h. 12 Stunden pro Monat respektive 3 Stunden pro Woche). Der im IHP angege­ bene Gesamtaufwand pro Woche beträgt damit 5 Stunden.42 6.1.2 Die BPS nahm im Rahmen ihrer Empfehlung an die Vorinstanz einerseits eine Anpassung der Leistungskategorie von einer A-Leistung auf eine C-Leistung vor und kürzte den angegebenen Leistungsbedarf von 5 auf 2 Stunden. Zur Begründung hielt die BPS fest, die Anpassung basiere auf der Einschätzung des Schweregrads der Behinderung des Beschwerdeführers.43 Die Vorinstanz hat die Empfehlung der BPS übernommen. 6.1.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde betreffend das Besuchsrecht bei seiner Tochter aus, dass er durch die Kürzung der beantragten Leistungsstunden das Besuchsrecht nicht angemessen wahmehmen und sein Kind nicht regelmässig sehen könne. Damit sei das gesetzlich gestützte Recht auf persönlichen Verkehr gefährdet. Zudem stelle dies eine erhebliche Beeinträchti­ gung des Kindeswohls dar. Art. 3 der UN-Kindemechtskonvention44 verpflichte den Staat das Kindes­ wohl mit Priorität zu berücksichtigen. 6.1.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevemehmlassung, unter Bezugnahme auf die sepa­ rate Stellungnahme der BPS ergänzend fest, dass die Reduktion auf der Grundlage des Abklärungs­ berichts HE von 2022 erfolgt sei. Aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung be­ ziehe der Beschwerdeführer eine HE leichten Grades. Ziel einer lebenspraktischen Begleitung sei, zu verhindern, dass eine Person schwer verwahrlose und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsse. Sie sei notwendig, damit die Person in der Lage sei, das Haus für bestimmte notwen­ dige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkäufen, Freizeitaktivitäten usw.). Die lebensprakti­ sche Begleitung sei dann regelmässig und dauernd notwendig, wenn sie im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt werde. Gemäss diesem Abklärungsbericht HE sei der Beschwer­ deführer in den Bereichen Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre, und Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Vemchtungen und Kontakten auf Unterstützung ange­ wiesen. Die Vorinstanz berücksichtige durch ihre Reduktion auf zwei Stunden pro Woche diese le­ benspraktische Begleitung, gehe aber nicht von einem höheren Unterstützungsbedarf aus. Zudem treffe sich der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsbericht HE selbständig mit Kollegen. Im Übrigen anerkenne sie damit die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Begleitung ausserhalb seiner Wohnung gemäss Massnahmenplanung von zwei Mal 60 Minuten pro Woche. Nichtberück­ sichtigt habe die BPS die Begleitung des Besuchsrechts bei seiner Tochter in B.. Die Reise nach 42 Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.3) 43 Empfehlung BPS (Vorakten, Register 3.4); Angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 (Vorakten, Register 3.7) 44 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) 16/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 B.verursache nach ihrer Einschätzung keinen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf. Für den vor Ort anfallenden Unterstützungsbedarf ven/veise sie auf den Abklärungsbericht Assistenzbei­ trag vom 2. März 2022. Von dem ausgewiesenen Assistenzbedarf würden monatlich ca. 20 Stunden unter der Rubrik Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung sowie Administrative Aufgaben in Rechnung gestellt. Leistungserbringer dieser Leistungen sei der in B.lebende Bnjder des Be­ schwerdeführers. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, dass während seiner Besuche in B.sein Bruder die Begleitung und emotionale Unterstützung als Leistungsbestandteil der sozi­ alen Teilhabe und Freizeitgestaltung des Assistenzbeitrags der IV leiste. Da der Beschwerdeführer zudem während der Auslandreisen nicht gleichzeitig in der Schweiz Freunde treffe, sei die Wahrung des Besuchsrechts ausreichend berücksichtigt. 6.1.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 31. Mai 2025 aus, die Vorinstanz verkenne, dass der Abklärungsbericht HE keine stabile Selbständigkeit, sondern eine situativ kompensierte All­ tagsfähigkeit, die von Begleitpersonen, Vorbereitung und Tagesform abhänge, beschreibe. Beispiels­ weise stehe im Abklärungsbericht HE, dass der Beschwerdeführer alleine mit dem Bus zum Gespräch bei der IV-Stelle angereist sei, wobei er sich am Vortag mit einem Kollegen den Weg angeschaut und gewusst habe, an welcher Busstation er aussteigen müsse. Es bestehe keine stabile Selbständigkeit. Zudem sollte nicht nur der Abklärungsbericht HE herangezogen werden, sondern auch die zahlreichen anderen medizinischen Unterlagen. Betreffend das Besuchsrecht belege der Abklärungsbericht HE, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Aufsicht mit dem Kind äusser Haus gehen dürfe und zusätzli­ che medikamentöse Stabilisierung benötige, um die Situation überhaupt zu bewältigen. Es gehe dabei nicht um die Fahrt an sich, sondern den gesamten psychosozialen Unterstützungsrahmen, der not­ wendig sei, damit der Umgang zur Tochter überhaupt ermöglicht werden könne. Weiter werde im Ab­ klärungsbericht HE aufgeführt, dass längere Fahren mit dem ÖV auch in Begleitung nicht möglich seien. Aus der Tatsache, dass er ein Auto selbst lenken könne, lasse sich keine uneingeschränkte Selbständigkeit ableiten. Denn beim Beschwerdeführer liege keine körperliche, sondern eine kognitive Einschränkung vor, welche das alleinige Fahren bis nach B. unmöglich mache. Zudem gehe er mit seiner Tochter nicht äusser Haus, ohne dass noch jemand dabei sei. Mit der Aussage, dass sich der Beschwerdeführer während der Auslandreisen nicht gleichzeitig in der Schweiz mit Freunden treffe, verkenne die Vorinstanz, dass es sich um unterschiedliche Lebensbereiche mit eigenem Unterstüt­ zungsprofil handle. Daraus resultiere weder eine Reduktion des Gesamtbedarfs, noch entfalle damit der spezifische Begleitbedarf für den Besuch bei der Tochter. Auch wenn die Kontakte in der Schweiz an diesen Tagen nicht stattfinden würden, würden diese nicht entfallen, sondern sich lediglich verla­ gern. Schliesslich sei die von der Vorinstanz angeführte Selbständigkeit nicht in dieser Absolutheit aus dem Abklärungsbericht HE ableitbar. Solche Handlungen seien nur bei guter Tagesform und mit struk­ tureller Vorbereitung und unter Einbezug eines vertrauten Umfelds möglich. Zudem sei auffallend. 17/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 dass die Reduktion auf zwei Stunden dem Mindestwert der HE entspreche. Die Wahl dieses Schwel­ lenwerts lege nahe, dass die Reduktion einer taktischen Begrenzung folge.45 6.1.6 Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 17. Juli 2025 ergänzend fest, dass angesichts der Aus­ führungen des Beschwerdeführers in der Replik neu 3 Stunden und 30 Minuten als sachgerecht er­ achtet würden. Da der Beschwerdeführer nachweislich nicht immer den gleich hohen Unterstützungs­ bedarf habe (Tagesform) werde der volle Umfang von 5 Stunden weiterhin nicht als sachgerecht er­ achtet.46 6.1.7 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Triplik vom 27. Juli 2025, dass die Vo­ rinstanz zwar einzelne Tatsachen anerkenne und die Stunden teilweise erhöht habe, jedoch weiterhin nicht darlege, weshalb sie die Stunden in genau diesem Umfang ansetze.47 6.2 Würdigung 6.2.1 Vorliegend ist der notwendige zeitliche Aufwand für die Erreichung des Handlungsziels Pflege von sozialen Beziehungen ausserhalb der Wohnung zu bestimmen. Als erste Massnahme zur Erreichung dieses Ziels beantragt der Beschwerdeführer, zu Treffen/Verabredungen ausserhalb sei­ ner Wohnung begleitet zu werden, um ihm Stabilität und Sicherheit zu geben und ihn emotional dabei zu unterstützen. Hierfür macht er einen zeitlichen Aufwand von zwei Mal 60 Minuten pro Woche, also 2 Stunden pro Woche geltend. Gemäss Abklänjngsbericht HE vom 13. Mai 2019 gibt es Tage, an welchen er wegen der Ängste äusser Haus Begleitung benötigt. In der Regel seien jedoch Gänge äusser Haus wieder selbständig möglich.48 Diese Angabe wird im Abklärungsbericht HE im Jahr 2022 bestätigt.49 Dem Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 2. März 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Menschenansammlungen Hilfe beim Herstellen von Kontakten benötige. Be­ kannte Wege könne er selbstständig zurücklegen. Situationen ausserhalb der gewohnten Routine würden immer wieder zu Krisen führen.5o Auch im Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 6. Mai 2024 gibt der Beschwerdeführer an, dass er für die Pflege gesellschaft­ licher Kontakte und die Fortbewegung teilweise Hilfe Dritter benötige.5i Weiter ist dem IHR zu entneh­ men, dass der Beschwerdeführer zurzeit fast ausschliesslich zu seiner Familie Kontakt habe und aufgnjnd der Ängste und Unsicherheiten keine neue Beziehungen eingehen könne. Für Treffen und Be­ such ausserhalb der eigenen Wohnung sei der Beschwerdeführer aufgnjnd seiner Ängste, Unsicher- 45 Replik vom 31. Mai 2025 46 Duplik vom 17. Juli 2025 47 Triplik vom 27. Juli 2025 48 Abklärungsbericht Hilflosenentschäcligung vom 13. Mai 2019 (IV-Akten, pag. 155) 49 Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 2. März 2022 (IV-Akten, pag. 170) 50 Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 2. März 2022 (IV-Akten, pag. 171) 51 Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 6. Mai 2024 (IV-Akten, pag. 229) 18/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 heiten, eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähig­ keit stets auf Begleitung und Unterstützung angewiesen.52 Die vorhandenen Akten zeichnen ein über­ einstimmendes Bild, wonach der Beschwerdeführer für Treffen ausserhalb seiner Wohnung Unterstüt­ zung benötigt. Für die Erreichung dieser Massnahme wird der beantragte und von der Vorinstanz anerkannte Aufwand von 2 Stunden pro Woche als angemessen erachtet. 6.2.2 Als zweite Massnahme beantragt der Beschwerdeführer eine Begleitung für die Ausübung des Besuchsrechts bei seiner Tochter in B.im Umfang von 3 Stunden pro Woche. Dem Abklä­ rungsbericht HE vom 2. März 2022 ist zu entnehmen, dass ihn seine Tochter aus erster Ehe, welche damals noch in der Schweiz wohnhaft war, in der Regel drei Mal pro Woche ohne Begleitung besucht habe. Er habe dann etwas mehr Medikamente genommen, damit er die Betreuung habe übernehmen können. Gänge äusser Haus habe er mit seiner Tochter nicht gemacht, ohne dass ihn jemand begleitet habe. Sie sei auch schon einige Tage inkl. Nacht bei ihm gewesen. In dieser Zeit sei jemand zwei Mal täglich vorbeigekommen und habe kontrolliert, ob alles in Ordnung sei. Betreffend Fortbewegung sei es immer noch so, dass längere Fahrten mit dem ÖV, zum Beispiel zu seiner Familie nach Deutsch­ land, auch in Begleitung nicht möglich seien. Er werde jeweils von der Familie mit dem Auto gefahren, wenn er Besuche in B.mache.53 Gemäss dem Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 2. März 2022 könne der Beschwerdeführer seine Tochter unter regelmässiger Anleitung und Kontrolle selbständig versorgen. Es bestehe Hilfsbedarf bei Krisensituationen und äusser Haus.54 Gemäss dem IHR kann der Beschwerdeführer gut mit seinen Kindern spielen. Er könne vorsichtig mit dem Motor­ fahrzeug fahren und mache bei längeren Strecken immer wieder Pausen. Aber er könne nicht alleine längere Reisen nach B.machen.55 Aus den vorhandenen Unterlagen geht damit klar hervor, dass der Beschwerdeführerdas Besuchsrecht nicht selbständig wahmehmen kann. Folglich handelt es sich um einen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf. Zudem ist, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, der Unterstützungsbedarf während der Ausübung des Besuchsrechts auch dann zu be­ rücksichtigen, wenn dieser über den Assistenzbeitrag der IV abgerechnet wird, da der Assistenzbei­ trag im Rahmen der Bereinigung abgezogen wird. Zu klären bleibt der dafür notwendige zeitliche Auf­ wand. Gemäss den Unterlagen kann der Beschwerdeführer nicht mit dem ÖV fahren, dafür aber mit dem Auto. Für längere Strecken benötigt er regelmässige Pausen, was mit dem Auto jederzeit mach­ bar ist. Betreffend den direkten Umgang mit seiner Tochter lässt sich den Akten entnehmen, dass er gnundsätzlich mit seinen Kindern gut spielen kann. Solange seine Tochter aus erster Ehe noch in der Schweiz wohnhaft war, hat sie den Beschwerdeführer drei Mal pro Woche ohne Begleitung besucht und sie war auch schon mehrere Tage beim Beschwerdeführer ohne eine konstante Unterstützung. Dass sich an der Situation seit 2022 etwas geändert haben soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Nach dem Geschriebenen benötigt der Beschwerdeführer keine konstante Unterstützung bei der 52 Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.3) 53 Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 2. März 2022 (IV-Akten, pag. 170) 54 Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 2. März 2022 (IV-Akten, pag. 171) 55 Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.3) 19/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 Ausübung seines Besuchsrechts. Nachvollziehbar dargelegt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer Unterstützung benötigt, wenn er mit seiner Tochter nach draussen geht und dass es nötig ist, dass punktuell jemand vorbeikommt. Folglich erscheint eine Unterstützung von 12 Stunden alle zwei Mo­ nate für die Ausübung des Besuchsrechts inkl. Anteil für die Begleitung der Autofahrt als ausreichend zur Erreichung des Ziels. Es ist damit 1 Stunde und 30 Minuten pro Woche für die zweite Massnahme zu sprechen. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er den Unterstützungsbedarf, denn er für täglich anfallende Tätigkeiten erhält (z.B. Abwaschen, Kochen) während des Besuchswo­ chenendes ebenfalls erhält. Diese Unterstützungsleistungen kann er auch während seines Aufenthalts in B.beanspruchen, wenn ihn eine Assistenzperson begleitet. 6.2.3 Zusammenfassend wird für die Begleitung zu Treffen/Verabredungen ausserhalb der Woh­ nung 2 Stunden und für die Begleitung bei der Ausübung des Besuchsrechts 1 Stunde und 30 Minuten als angemessen für das En-eichen des Veränderungsziels «Pflege sozialer Kontakte ausserhalb sei­ ner Wohnung» erachtet. Insgesamt ist der zeitliche Aufwand pro Woche auf 3 Stunden und 30 Minuten festzusetzen. 7. Lebensbereich Gesundheit (Kürzung 5) 7.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten 7.1.1 Im Lebensbereich Gesundheit hat der Beschwerdeführer das Leitziel formuliert, dass er sich gesund und ausgewogen ernähren möchte und einen gleichmässigen und gesunden Schlafrhythmus wünsche. Weiter möchte er täglich Entspannungsübungen machen und seine kognitiven Fähigkeiten ausbauen und mehr gesellschaftliche Teilhabe haben. Zudem möchte er regelmässig in Gruppen Sport machen und hätte gerne mehr finanzielle Mittel für eine höhere bamerefreie Lebensqualität. Als Erhaltungsziel hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er seinen Gesundheitszustand stabil hal­ ten kann. Betreffend die Frage, was getan werden solle, um dieses Ziel zu en-eichen (Massnahme), ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer täglich bei der Zubereitung ausgewogener und gesunder Mahlzeiten unterstützt wird (60 Minuten pro Tag respektive 7 Stunden pro Woche), täglich an die Ein­ nahme seiner Medikamente erinnert wird (5 Minuten pro Tag respektive 35 Minuten pro Woche), bei der Vereinbarung von medizinischen/therapeutischen Tenninen unterstützt wird (30 Minuten pro Wo­ che) und bei medizinischen/therapeutischen Tenninen begleitet wird (60 Minuten pro Woche). Insge­ samt beträgt der zeitliche Aufwand pro Woche für die Umsetzung dieser Massnahmen 9 Stunden und 5 Minuten.56 7.1.2 Die BPS nahm im Rahmen ihrer Empfehlung an die Vorinstanz einerseits eine Anpassung der Leistungskategorie von einer B-Leistung auf eine C-Leistung vor und kürzte den angegebenen 56 Ausgefüllter IHR (Vorakten, Register 3.3) 20/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 Leistungsbedarf von 9 Stunden und 5 Minuten auf 3 Stunden und 30 Minuten pro Woche. Zur Begrün­ dung hielt die BPS fest, diese Anpassung basiere auf der Einschätzung des Schweregrads der Behin­ derung des Beschwerdeführers.57 7.1.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevemehmlassung, unter teilweiser Bezugnahme auf die separate Stellungnahme der BPS fest, dass gemäss dem Arztzeugnis des behandelnden Psychi­ aters in den IV-Unteriagen die medizinischen/therapeutischen Termine alle Monate stattfinden wür­ den. Sie würde mit einer Sitzung pro Monat rechnen und dafür einen Bedarf von 15 Minuten pro Woche für die Begleitung und 15 Minuten pro Woche für die Terminplanung berechnen. Für die Zubereitung der Mahlzeiten stelle sie auf die zeitliche Empfehlung des Leistungskatalogs für die Spitex ab. Dort werde das Kochen der Hauptmahlzeit mit 25 Minuten aufgeführt. Gerundet seien 3 Stunden pro Wo­ che für das Zubereiten der Hauptmalzeit übernommen worden. Gemäss dem Abklänjngsbericht HE aus dem Jahr 2022 sei die Einnahme von Medikamenten selbständig und regelmässig möglich. Daher seien für die Einnahme von Medikamenten keine Leistungsstunden gesprochen worden.58 7.1.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 31. Mai 2025 aus, dass sich aus der For­ mulierung «die Behandlungssitzungen finden nach Bedarf statt, aktuell ungefähr alle Monate» nicht ableiten lasse, dass der medizinische LInterstützungsbedarf nur monatlich bestehe. Es bestehe ge­ rade eben keine fixe Frequenz und es handle sich dabei nur um eine Momentaufnahme. Die komplexe, mehrdimensionale Therapieform könne in der Regel nicht durch eine Konsultation pro Monat abge­ deckt werden. Zudem sei unklar, in welchem Umfang weitere Formen der Gesundheitsversorgung berücksichtigt wurden. Vulnerable Personen, wie der Beschwerdeführer, seien regelmässig auf eine umfassendere medizinische Versorgung, wie die hausärztliche Betreuung, fachärztliche Zusatzabklä­ rungen, therapeutische und psychosoziale Dienste, Zahnarztbehandlungen, Notfalldienste oder Apo­ thekenkontakte angewiesen. Hinzu würden noch Koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung kommen. Bereits die Übersicht über die Konsultationen beim Psychiater würde zeigen, dass diese deutlich häufiger als einmal im Monat stattfinden würden. Unklar bleibe ins­ besondere auch, inwieweit die Diabetes Typ 2 Erkrankung berücksichtigt worden sei. Weiter ignoriere die Vorinstanz, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Abklärungsbericht HE aus dem Jahr 2022 verändert habe. Seit ihrer Einreise im September 2022 übernehme seine Ehefrau die Mahlzeitenzubereitung und Haushaltsführung. Betreffend Mahlzeitenzubereitung berücksichtige die Vorinstanz lediglich die Mittagsmahlzeit im Umfang von 25 Minuten. Der Ausschluss von Frühstück und Abendessen sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Leistungskatalog für die Spitex werde für Früh­ stück und Abendessen je 15 Minuten und für das Mittagessen 25 Minuten gerechnet. Dies gebe 55 Minuten pro Tag, respektive 6 Stunden und 25 Minuten pro Woche. Bei der Einnahme der Medika­ mente sei so dann nicht die motorische Fähigkeit zur Einnahme, sondern ob der Beschwerdeführer 57 Empfehlung BPS (Vorakten, Register 3.4); Angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 (Vorakten, Register 3.7) 58 Beschwerdevernehmlassung vom 29. April 2025, Undatierte Stellungnahme BPS (Beilage zur Beschwerdevernehm­ lassung) 21/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 ohne regelmässige Erinnerung in der Lage sei, die Medikamente situations- und zeitgerecht einzu­ nehmen, entscheidend. Mehrere ärztliche Zeugnisse würden Ansätze einer demenziellen Entwicklung bestätigten und die kognitiven Defizite darlegen. Eine regelmässige Erinnerung an die Einnahme sei­ ner Medikamente sei unerlässlich. Weiter sei der Beschwerdeführer zwar in der Lage einfache Hand­ lungen wie Aufstehen oder kleinere Einkäufe gnjndsätzlich selbständig auszuführen, Termine müsse er sich jedoch aufschreiben, um sie nicht zu vergessen. Zudem sei seine Selbständigkeit tagesformabhängig.59 7.1.5 Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 17. Juli 2025 ergänzend fest, dass angesichts der Aus­ führungen des Beschwerdeführers in der Replik und nach Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Aspekte neu 7 Stunden als nachgewiesenen behinderungsbedingten Bedarf erachtet würden. Insbe­ sondere bei der Zubereitung der Mahlzeiten sei der verfügte Bedarf zu tief angesetzt gewesen.6° 7.1.6 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Triplik vom 27. Juli 2025, dass die Vo­ rinstanz zwar einzelne Tatsachen anerkenne und die Stunden teilweise erhöht habe, jedoch weiterhin nicht darlege, weshalb sie die Stunden in genau diesem Umfang ansetze.'i 7.2 Würdigung 7.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt für die erste Massnahme, Unterstützung bei der Zuberei­ tung ausgewogener und gesunder Mahlzeiten, Leistungen von 60 Minuten pro Tag. Gemäss Angaben in IHP kann der Beschwerdeführer beim Kochen einzelne Handlungsschritte erledigen. Ein ganzes Essen könne er aufgrund der kognitiven Leistungsfähigkeit und der beeinträchtigten Konzentration nicht ohne Unterstützung zubereiten.62 Aus dem Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 2. März 2022 ist ebenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kleine/kalte Mahlzeiten vorbereiten und beim Rüsten und Tisch decken mithelfen könne, die helfende Person jedoch kochen müsse.63 Es ist damit erwiesen, dass der Beschwerdeführer für die Zubereitung von Mahlzeiten Unterstützung be­ nötigt Im Leistungskatalog für die Spitex wird für das Zubereiten von Morgen- und Abendessen je 15 Minuten und für das Mittagessen 25 Minuten, also insgesamt 55 Minuten pro Tag empfohlen.64 Ge­ mäss den Beschreibungen ist in den jeweiligen Leistungen auch das Abwaschen und Flächenreinigen inkludiert.65 im Ziel 1 wurde für den Abwasch bereits täglich 20 Minuten gesprochen. Die Leistung Abwaschen umfasst Geschirr Abwaschen und abtrocknen, materialgerechte Reinigung der Flächen, 59 Replik vom 31. Mai 2025 60 Duplik vom 17. Juli 2025 61 Triplik vom 27. Juli 2025 62 Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.3) 63 Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 2. März 2022 (IV-Akten, pag. 171) 64 Leistungskatalog für die Spitex 2025, https://wvvw.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare (zuletzt besucht am 12. September 2025) 65 Ergänzung zu den InterRAI-Handbüchem, Handbuch zur Aufnahme der Stammdaten und der Anfrage (SDA), Hand­ buch Entlassung, Handbuch Spitex-Leistungskatalog, Version 1.3, Februar 2023, https://vvvvw.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare (zuletzt besucht am 12. September 2025), S. 51 22/31 https://wvvw.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare https://vvvvw.spitex-instru-mente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 Apparatereinigung nach Bedienungsanleitung (falls notwendig) und Geschirr versorgen.'6 Damit ist für die Tätigkeit Abwaschen und Flächen reinigen bereits unter dem Ziel 1 eine Unterstützungsbedarf anerkannt worden und kann vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden. Aufgrund dessen ist es an­ gemessen, den zeitlichen Aufwand pro Tag um 10 Minuten zu reduzieren. Folglich ist der zeitliche Aufwand für das Zubereiten von Mahlzeiten auf 45 Minuten pro Tag, respektive 5 Stunden und 15 Minuten pro Woche anzusetzen. 7.2.2 Als zweite Massnahme beantragt der Beschwerdeführer für die Erinnerung an die Einnahme der Medikamente pro Tag 5 Minuten respektive 35 Minuten pro Woche. Dem Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 6. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde­ führer die Medikamente oftmals unter Aufsicht einnehme und eine Erinnerung benötige.67 Auch im IHP wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer an die Medikamenteneinnahme erinnert werden müsse, da er diese ansonsten nicht zuverlässig einnehme.68 Es ist davon auszugehen, dass der Be­ schwerdeführer seine Medikamente zwar grundsätzlich selbständig einnimmt und je nach Tagesform auch nicht immer — jedoch teilweise — daran erinnert werden muss. Eine tägliche Erinnerung, auch wenn sie nicht immer notwendig wäre, ist unerlässlich, um eine konstante Therapie sicherzustellen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Bedarf von 5 Minuten pro Tag respektive 35 Minuten pro Wo­ che ist damit erforderlich und so zu übernehmen. 7.2.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer für die Begleitung bei medizinischen/therapeutischen Terminen 60 Minuten pro Woche und für die Unterstützung bei der Vereinbarung dieser Ter­ mine 30 Minute pro Woche geltend. Gemäss Arztzeugnis vom 26. April 2024 würden die Behand­ lungssitzungen nach Bedarf stattfinden, aktuell ungefähr alle Monate.69 Gemäss eingereichter Rech­ nungsliste für das Jahr 2024 haben im Jahr 2024 47 Sitzungen stattgefunden.70 Die Behandlungen finden damit nachweislich annähernd wöchentlich statt. Zudem leidet der Beschwerdeführer an Dia­ betes melitus Typ 2, was ebenfalls regelmässige ärztliche Kontrollen notwendig macht.71 Damit ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Schnitt jede Woche einen medizinischen/therapeutischen Termin wahmehmen muss. Somit ist der geltend gemachte Bedarf von 60 Minuten pro Woche gerechtfertigt. Folglich ist im Durchschnitt pro Woche ein Termin zu vereinbaren und koordinieren. Gemäss dem Abklärungsbericht HE vom 2. März 2022 kann der Beschwerdeführer Temiine selbst vereinbaren und einhalten, benötigt aber teilweise Unterstützung dabei (Aufforderung, Aufschreiben 66 Ergänzung zu den interRAI-Handbüchem, Handbuch zur Aufnahme der Stammdaten und der Anfrage (SDA), Hand­ buch Entlassung, Handbuch Spitex-Leistungskatalog, Version 1.3, Februar 2023, https://vvvvw.spitex-instrumente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare (zuletzt besuchtem 12. September 2025), S. 48 67 Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 6. Mai 2024 (IV-Akten, pag. 229) 68 Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.3) 69 Arztzeugnis vom 26. April 2024 (Beschwerdebeilage) 70 Rechnungsliste 2024 (Beilage zur Replik) 71 Ausgefüllter IHP (Vorakten, Register 3.3) 23/31 https://vvvvw.spitex-instru-mente.ch/bedarfsabklaerung/zusatzformulare

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 der Termine).72 Zudem können mittlerweile viele medizinische Termine online vereinbart werden. Da­ her erscheint ein Bedarf von 10 Minuten pro Woche für die Vereinbarung und Koordination von medi­ zinischen und therapeutischen Terminen ausreichend. 7.2.4 Zusammengefasst wird pro Woche ein Bedarf von 5 Stunden und 15 Minute für die Zuberei­ tung der Mahlzeiten, 35 Minuten für die Einnahme der Medikamente, 60 Minuten für die Begleitung bei medizinischen Terminen und 10 Minuten für die Vereinbarung dieser Termine als angemessen beurteilt. Insgesamt ist der zeitliche Aufwand pro Woche damit auf 7 Stunden festzusetzen. 8. Ergebnis individueller behinderungsbedingter Unterstützungsbedarf Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich tabellarisch zusammengefasst nachfolgender Leis­ tungsbedarf pro Lebensbereich: Lebensbereich Leistungsart Zeitliche Lage Bedarf pro Woche Wohnen C Am Tage 05:55 h Wohnen A Am Tage 03:00 h Soziale Beziehungen C Am Tage 03:30 h Freizeit C Am Tage 02:00 h Gesundheit C Am Tage 07:00 h 72 Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 2. März 2022 (IV-Akten, pag. 170) und Abklärungsbericht Hilflo­ senentschädigung vom 13. Mai 2019 (IV-Akten, pag. 155) 24/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 Zusammengefasst nach Leistungsart ergibt sich aus der obigen Tabelle nachfolgender Leistungsbe­ darf pro Woche respektive pro Monat:73 Stunden pro Woche (dezimal) Stunden pro Monat (dezimal) Total A-Leistungen 3.00 12.86 Total B-Leistungen 0 0 Total C-Leistungen 18.42 78.95 Total 21.42 91.81 9. Bereinigung Mittels der individuellen Bedarfsenrittlung werden jegliche Leistungsstunden erhoben, die Menschen mit Behinderungen bedürfen, um ihren behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf zu decken. Da­ rin sind auch Leistungen enthalten, die durch Dritte erbracht werden.74 Durch die Bereinigung werden dann diejenigen Leistungen, die bereits durch Dritte wie bspw. die IV oder die Krankenversicherung finanziert werden, abgezogen, sofern sie mit dem individuellen behinderungsbedingten Unterstüt­ zungsbedarf im Zusammenhang stehen.75 Damit wird dem Prinzip der Subsidiarität Rechnung getragen.76 Vorliegend bekommt der Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung der IV leichten Grades.77 Die Hilflosenentschädigung leichten Grades im eigenen Zuhause beträgt aktuell CHF 504.00.78 Bei einem Stundenansatz von CHF 35.30 für C-Leistungen (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. c BLV) entspricht dies 14.28 C-Leistungsstunden.79 Weiter erhält der Beschwerdeführer Assistenzleistungen der IV im Umfang von 32.97 Stunden.80 Bei den verfügten Assistenzleistungen handelt es sich um eine Stan­ dardqualifikation, was C-Leistungen entspricht. Folglich sind vom ermittelten behinderungsbedingten Bedarf die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen. 73 Es findet eine Umrechnung des angegebenen Bedarfs pro Woche statt von den Zeiteinheiten Stunden und Minuten in Dezimalzahlen. Zur Berechnung des Bedarfs pro Monat wird der Wochenbedarf mit dem Faktor 4.286 multipliziert. 74 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Leistun­ gen für Menschen mit Behinderungen (BLV) vom 22. November 2023, Art. 5, S. 10 75 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Leistun­ gen für Menschen mit Behinderungen (BLV) vom 22. November 2023, Art. 25, S. 21 76 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Leistun­ gen für Menschen mit Behinderungen (BLV) vom 22. November 2023, Art. 5, S. 10 77 Verfügung Hilflosenentschädigung (HE) der IV vom 23. Februar 2024 (Vorakten Register 2) 78 Merkblatt Hilflosenentschädigung der IV, 4.13, Stand am 1. Januar 2025, https://www.ivbe.ch/de/situation/privatperson/unterstuetzung.html (zuletzt besucht am 12. Januar 2026) 79 CHF 504.00 / CHF 35.30 pro Stunde = 14.28 Stunden 80 Verfügung Zusprache eines Assistenzbeitrages vom 28. April 2022 (Vorakten Register 2) 25/31 https://www.ivbe.ch/de/situation/privatper-son/unterstuetzung.html

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 A-Leistung B-Leistung C-Leistung Bedarf pro Monat nach Prüfung (dezimal) 12.86 78.95 Abzug HE (dezimal) -14.28 Abzug AB-IV (dezimal) -32.97 Bedarf pro Monat nach Bereinigung (dezimal) 12.86 31.70 10. Angehörigenanteil Angehörige von Menschen mit Behinderungen können für diese nur in einem begrenzten Umfang Assistenzleistungen nach Art. 5 Abs. 1 BLG erbringen (Art. 29 Abs. 1 BLG). Das AIS finanziert Leis­ tungen, die durch Angehörige erbracht werden, höchstens bis zu einem Drittel der durch die individu­ elle Bedarfsermittlung erhobenen Leistungsstunden (Art. 35 BLV i.V.m. Art. 29 Abs. 3 Bst. a BLG). Dass Angehörige nur in einem begrenzten Umfang Leistungen erbringen und abrechnen können, soll ein Kompromiss sein zwischen der Lösung anderer Kantone, wonach gar keine Assistenzleistungen durch Angehörige entschädigt werden und der En/vartung, dass den Angehörigen jegliche Unterstüt­ zung abgegolten werden soll. Der Kanton Bem möchte mit dieser Massnahme die wertvolle Betreu­ ungsleistung der Angehörigen in einem angemessenen Ausmass entschädigen.8i Wer als Angehörige gilt, ist in Art. 9 BLV geregelt. Im IHP wurden 140.37 Leistungsstunden pro Monaf? erhoben. Hiervon finanziert das AIS höchstens einen Drittel, also 46.79 durch Angehörige des Beschwerdeführers erbrachte Leistungsstunden pro Monat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach der Prüfung der im IHP erhobenen Leistungsstun­ den und anschliessenden Bereinigung einen Anspruch auf 44.56 Leistungsstunden (31.70 Stunden C-Leistungen und 12.86 Stunden A-Leistungen). 44.56 Leistungsstunden pro Monat ist weniger als ein Drittel der im IHP erhobenen. Folglich können vorliegend sämtliche Leistungen nach BLG (44.56 Stunden) durch Angehörige des Beschwerdeführers erbracht werden. Aufgrund dessen ist auf die Argumente des Beschwerdeführers betreffend Angehörigenanteil nicht weiter einzugehen. 11. Beginn Anspruch Der Beginn des Anspruchs auf personale Leistungen ist in Art. 9 Abs. 1 BLG geregelt. Demnach ent­ steht der Anspruch auf personale Leistungen frühestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs 81 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Leistun­ gen für Menschen mit Behinderungen (BLV) vom 22. November 2023, Art. 35, S. 26 82 32.75 Stunden pro Woche (dezimal) * 4.286 = 140.37 Stunden pro Monat (dezimal) 26/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 um Zulassung nach Art. 10 BLG. Da vorliegend der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine ambulanten Leistungen in Anspruch nahm, ist die Übergangsbestimmung von Art. 67 BLG nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2024 ein Gesuch um Zulassung nach Art. 10 BLG gestellt.83 Demnach hat sein Anspruch auf personale Leistungen am 5. Mai 2024 begonnen. 12. Weitere Rügen 12.1 Begründungspfiicht 12.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe die nahezu vollständige Kürzung nicht nachvollziehbar begründet.84 12.12 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Die behördliche Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie ergibt sich ihrerseits aus der Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Ven/valtungsakt Betroffe­ nen sorgfältig zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und ist zugleich Bedingung einer wirksamen behördlichen Selbstkontrolle.85 Die Begründungsanforderungen im Sinn von Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG können nicht einheitlich umschrieben werden. Sie sind vielmehr unter Berücksich­ tigung des Verfügungsgegenstands, der Verfahrensumstände sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Wegleitend sind allemal die allgemeinen Grundsätze, die sich aus dem Gehörsanspruch ergeben. Danach müssen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, den Verwaltungsakt gegebe­ nenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamt­ heit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann. Die Be­ gründungsdichte richtet sich nach verschiedenen weiteren Kriterien. So spielt eine Rolle, wie komplex oder umstritten ein Sachverhalt ist, wie gross der Handlungsspielraum der Behörde ist und wie stark der Verwaltungsakt in individuelle Rechte eingreift.86 Gar nicht oder ungenügend begründete Verwal­ tungsakte sind nicht etwa nichtig, sondern bloss anfechtbar. Gnjndsätzlich führt eine Verletzung der Begründungspflicht, die zugleich einen Verstoss gegen den Gehörsanspruch bedeutet, zur Aufhebung des angefochtenen Ven/valtungsakts. Insbesondere wenn es dämm geht, unterlassene Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen erstmals vorzunehmen bzw. nachzuholen, ist die Rückweisung die Re­ gel. Nach der bundesgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Praxis kann eine Gehörsverletzung aber vor der oberen Instanz geheilt werden, wenn dieser hinsichtlich der interessierenden Frage die 83 Verfügung vom 22. Januar 2025 84 Beschwerde vom 17. Februar 2025, Replik vom 31. Mai 2025 85 Daum, in Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 52 N. 6 86 Daum, a.a.O, Art. 52 N. 7 27/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 gleiche Kognition zukommt. Zudem darf für die Betroffenen daraus kein Nachteil resultieren. Werden die Entscheidgründe erst im Rechtsmittelverfahren ausführlich dargelegt, ist den Parteien im Allge­ meinen fömniich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, z.B. im Rahmen eines Zeiten Schriftenwechsels.87 Dem Umstand, dass sich die Partei erst vor einer höheren Instanz äussern konnte, ist in der Regel im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.88 12.1.3 Indem die Vorinstanz den Empfehlungen der BPS gefolgt ist und die sehr pauschal fomiulierten Begründungen der BPS betreffend die Leistungskürzungen in der angefochtenen Verfügung unverändert übernommen und auch nicht ergänzend begründet hat, hat sie ihre Begründungspflicht und damit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Erst durch die Beschwerdever­ nehmlassung wurden für den Beschwerdeführer die genauen Gründe für die Kürzung der im IHR an­ gegebenen Leistungsstunden nachvollziehbar. Vorliegend hat die Beschwerdeinstanz die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und es gab einen zweiten Schriftenwechsel. Dem Beschwerdeführer ist damit kein Nachteil erwachsen. Unter diesen Umständen konnte die Verletzung des rechtlichen Ge­ hörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenver­ legung zu berücksichtigen sein. 12.2 Bedarfsermittlungsverfahren 12.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass die umfassende Kürzung des durch die FiB festgestellten Bedarfs gegen die individuelle Bedarfsprüfung verstosse und den eigentlichen Zweck des IHP unterlaufe. Zudem verstosse diese drastische Kürzung auch gegen die übliche Praxis, wonach eine maximale Abweichung von ungefähr 15% als vertretbar gelte.89 12.22 Wie in Envägung 3.4 ausgeführt, sieht das Gesetz vor, dass der durch die FiB ermittelte und vom Beschwerdeführer freigegebene IHP durch die BPS überprüft wird. Die BPS prüft den IHP dahin­ gehend, ob die Leistungsstunden angemessen und nachvollziehbar sind (Art. 15 Abs. 1 BLG i.V.m. Art. 24 BLV). Dies geschieht anhand drei übergeordneter Kriterien. Personale Leistungen müssen erforderlich, geeignet und ausreichend sein, um die jeweiligen Ziele zu erreichen. Die Prüfung von Bedarfslagen von Menschen mit Behindenjngen ist keine exakte Wissenschaft. Die BPS führt die Prü­ fung anhand der vorhandenen Akten durch. Sie greift dabei auf alle für den Fall relevanten Daten (bspw. ärztliche Gutachten, Berichte etc.) zurück. Die Inhalte werden fachlich geprüft und auf korrekte Zuordnung zu den einzelnen Teilen des bio-psycho-sozialen Modells der ICF9o begutachtet. Konkret wird geprüft, ob die Beeinträchtigungen in Intensität und Häufigkeit der Lebensbereiche 1-4 der Akti- 87 Daum, a.a.O, Art. 52 N. 9 88 Daum, in Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 21 N. 11 89 Beschwerde vom 17. Februar 2025, Replik vom 31. Mai 2025 90 International Classification of Functioning, Disability and Health (IGF; deutsch: Internationale Klassifikation der Funk­ tionsfähigkeit Behinderung und Gesundheit) 28/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 vität mit den qualifizierten und quantifizierten Massnahmen zur Erreichung einzelner Ziele korrespon­ dieren, eine Unterscheidung in Leistung und Leistungsfähigkeit deutlich wird, Umweltfaktoren in Förder- und Barrierefaktoren unterschieden und benannt werden, der Einfluss von Eigenarten und wich­ tigen Erfahrungen der Menschen mit Behindenjngen auf die aktuelle Situation deutlich wird (perso­ nenbezogene Faktoren der ICF), eine Objektivität von Beschreibungen gegeben ist, eine eindeutige Nachvollziehbarkeit für Dritte besteht und Indikatoren für den Bedarf nach einem Intensivbetreuungs­ platz für Menschen mit Behinderungen mit besonders anspnjchsvollem Unterstützungsbedarf vorliegen.91 12.2.3 Es ist demnach ein wichtiger Aspekt des Bedarfsermittlungsverfahrens, dass die im IHP er­ mittelten Stunden in jedem Fall durch die BPS überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Diese Überprüfung erfolgt aufgrund sämtlicher vorhandener Akten, bestehend aus dem IHP sowie den IV- Akten und weiteren vorhandenen Berichten. Eine Praxis, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, wo­ nach nur geringfügige Abweichungen (maximal 15 %) von den im IHP ermittelten Stunden zulässig seien,92 gibt es nicht. Es wird in jedem Bedarfsermittlungsverfahren eine individuelle Einzelfallprüfung vorgenommen und die ermittelten Leistungsstunden werden dahingehend geprüft, ob sie angemessen und nachvollziehbar sind. Eine wie vom Beschwerdeführer vorgebrachte Obergrenze von 15 % würde diesem Vorgehen wiedersprechen und wäre unzulässig. Nach dem Geschriebenen ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 12.3 Willkürverbot Der Beschwerdeführer bringt vor, da der durch die FiB ermittelte Bedarf in diesem Ausmass gekürzt worden sei, sei entweder das gesamte Verfahren zur individuellen Bedarfsprüfung in Frage zu stellen oder das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot.93 Nach Art. 9 BV94 hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben be­ handelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwen­ dung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli­ chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.95 Vorliegend ist weder die Beweiswürdigung noch das Abstellen auf die vorhandenen Akten ohne weitere Beweiser­ hebung und die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz als willkürlich zu beurteilen. Es liegt keine Verletzung des Willkürverbots vor. 91 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Leistun­ gen für Menschen mit Behinderungen (BLV) vom 22. November 2023, Art. 24, S. 21 92 Vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2025, Replik vom 31. Mai 2025 93 Beschwerde vom 17. Februar 2025, Replik vom 31. Mai 2025 94 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 95 BGE 131 1 467 E. 3.1 29/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 13. Ergebnis Die Beschwerde vom 17. Februar 2025 ist insofern gutzuheissen, als dass die Verfügung vom 22. Ja­ nuar 2025 aufzuheben und die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungsstunden nach BLG in folgendem Umfang festzusetzen sind: maximal 12.86 Leistungsstunden pro Monat bzw. 154.32 Leis­ tungsstunden pro Jahr für A-Leistungen, keine Leistungsstunden für B-Leistungen und maximal 31.70 Leistungsstunden pro Monat bzw. 380.40 Leistungsstunden pro Jahr für C-Leistungen. Die Vorinstanz hat höchstens 44.56 Leistungsstunden durch Angehörige des Beschwerdeführers erbrachte Leis­ tungsstunden pro Monat bzw. 534.72 Leistungsstunden pro Jahr zu finanzieren. Die Leistungsgut­ sprache hat ab dem 5. Mai 2024 zu gelten. Im Übrigen ist die Beschwerde vom 19. September 2024 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Kosten 14.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Ven/valtungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV96). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerde­ führer ist mit seinen Anträgen nicht vollständig durchgedrungen und ist damit teilweise obsiegend bzw. unterliegend. Folglich wäre er anteilsmässig für die Verfahrenskosten kostenpflichtig. Es gilt vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 nur unzulänglich begründet hat und der Beschwerdeführer damit nur über den Rechtsmittelweg die ge­ nauen Gründe für die Leistungskürzungen in Erfahrung bringen und sich dazu äussern konnte (vgl. E. 8.1). Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.97 insofern gebietet das prozessuale Verhalten der Vorinstanz grundsätzlich die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten an die Vo­ rinstanz. Nachdem der Vorinstanz als Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfah­ renskosten auferiegt werden können, ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VPRG). 14.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 96 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsvenvaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 97 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11; Herzog, in Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. Art. 108 N. 21 30/31

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.643 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 16. Februar 2025 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf ein­ getreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025 wird aufgehoben. 3. Die Leistungsstunden nach BLG werden in folgendem Umfang festgesetzt: a. maximal 12.86 Leistungsstunden pro Monat bzw. 154.32 Leistungsstunden pro Jahr für A-Leistungen b. keine Leistungsstunden für B-Leistungen c. maximal 31.70 Leistungsstunden pro Monat bzw. 380.40 Leistungsstunden pro Jahr für C-Leistungen 4. Das AIS finanziert höchstens 44.56 Leistungsstunden durch Angehörige des Beschwer­ deführers erbrachte Leistungsstunden pro Monat bzw. 534.72 Leistungsstunden pro Jahr. 5. Die Leistungsgutsprache gilt ab dem 5. Mai 2024. 6. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 7. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Ven/valtungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer­ den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 31/31

2025.GSI.643 — Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 22.01.2026 2025.GSI.643 — Swissrulings