I Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.3085 / vb, job Beschwerdeentscheid vom 18. März 2026 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen Amt für Integration und Soziales , Rathausplatz 1, Postfach, 3008 Bern Vorinstanz betreffend Gesuch um Organisationswechsel (Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2025) 1/11 mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3085 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 23. September 2022 ein Asylgesuch und ist seit dem 15. Januar 2025 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt.' 2. Am 28. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Perimeter B. zugeteilt. Er wird seither vom C. mit Asyl- respektive Flüchtlingssozialhilfe unterstützt.' 3. Seit dem 15. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in D. 3 4. Mit einem Schreiben, welches sowohl auf den 15. August 2025 als auch auf den 21. August 2025 datiert ist, stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Integration und Soziales (AIS; nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Organisationswechsel vom derzeitig zuständigen C. zum E. 4 5. Mit Schreiben vom 26. August 2025 bestätigte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer den Empfang des Gesuchs um Organisationswechsel.5 6. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Organisationswechsel abgewiesen.6 7. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025, die gleichzeitig auch das Datum 22. Dezem ber 2025 trägt, hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erhoben. Er beantragt darin sinn gemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben und sein Gesuch um Organisationswechsel sei gutzuheissen. 8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI Ieitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 9. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. 1 Angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2025 (Vorakten, Register 3) 2 Angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2025 (Vorakten, Register 3) 3 Angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2025 (Vorakten, Register 3); Mietvertrag vom 12. Dezember 2024 (Rep likbeilage) 4 Gesuch um Organisationswechsel (Vorakten, Register 1) 5 Empfangsbestätigung (Vorakten, Register 2) 6 Angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2025 (Vorakten, Register 3) 7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/11
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3085 10. Der Beschwerdeführer hat am 29. Januar 2026 eine unaufgeforderte Eingabe und am 16. Februar 2026 eine Replik eingereicht. Zudem stellte er am 20. Februar 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden EnNägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2025. Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG8 bei der GSI anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Be schwerde vom 23. Dezember 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 ten. Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Emiessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Anfech tungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.9 8 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 9 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, in: Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020 (nachfolgend: VRPG-Kommentar), Art. 72 N. 12 ff. sowie Michel Daum, VRPG-Kommentar, Art. 20a N. 5 ff. 3/11
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3085 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2025. Darin hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Organisationswechsel abgelehnt. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 2.3 Nicht Streitgegenstand und demnach vorliegend nicht zu prüfen ist demgegenüber die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, wonach er vom C.seit dem 15. Januar 2023 keine Integ rationszulage mehr erhalten habe respektive keine «Klarheiten» über die Kosten für die Integrations kurse sowie andere Kosten, die er in den Jahren 2023 und 2024 selbst getragen habe.io Ebenfalls nicht vom Streitgegenstand erfasst sind vorliegend die Kosten für die Sprachkurse A2-C1 und den Möbelkauf, die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben selbst bezahlt und vom C.nicht rückerstattet erhalten habe.n Dasselbe gilt schliesslich für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten «Verstösse» des C.in Forni einer Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 320 StGBi2) sowie mangelnder Unparteilichkeit im Zusammenhang mit dem von ihm (gebraucht) gekauften E-Bike.13 Auf die genannten, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden, Rügen ist folglich nicht einzutreten. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). 3.2 Nach Art. 34 SAFG weist die Vorinstanz als zuständige Stelle der GSI (Art. 10 Abs. 1 Bst. d OrV GSI) den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Sie sorgt dabei für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen. Art. 34 SAFG regelt die Erstzuweisung. Weder das SAFG noch die SAFV14 geben eine Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Organisations wechsel nach einem Umzug in eine andere Region zu gewähren ist. Die GSI hat im Beschwerdeent scheid Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 eine Lückenfüllung vorgenommen.i5 Gemäss den Aus führungen in diesem Beschwerdeentscheid ist eine durchgehende Fallführung zentral und ein Orga nisationswechsel bildet die Ausnahme. Ziele der Fallführung sind die nachhaltige sprachliche, berufli che und soziale Integration sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit, beispielsweise auch im Falle einer 10 Beschwerde vom 23. Dezember 2025 11 Beschwerde vom 23. Dezember 2025; Schreiben vom 30. Januar 2025; Replik vom 16. Februar 2026 12 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 13 Unaufgeforderte Eingabe vom 29. Januar 2026 14 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 15 Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4, abrufbar unter https://www.gsi.be.ch/de/start/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtsprechung.html 4/11 https://www.gsi.be.ch/de/start/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtsprechung.html
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3085 Neugründung einer Familie. Für den Entscheid, ob ein Organisationswechsel angezeigt ist oder nicht, sind insbesondere Gründe, die die Fallführung oder die Erreichung der Integrationsziele erschweren oder verunmöglichen, relevant. Ausschlaggebend für die Gewährung eines Organisationswechsels sind insbesondere folgende fachlichen Indikationen: Erreichbarkeit des regionalen Partners: Nach dem Umzug in einen neuen Perimeter muss die Erreichbarkeit des Standorts des regionalen Partners weiterhin innerhalb vertretbarer Zeit möglich sein. Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners: Wenn für die Integrationsförderung und Fallführung eine enge Betreuung erforderlich ist (meist mit Fokus auf die soziale Integration) und dabei wichtig ist, dass der faliführende regionale Partner regi onal verankert und vernetzt ist (Kenntnis von lokalen Angeboten). Andere fachliche Gründe: Wichtig ist die Abgrenzung fachlicher von anderen Gründen, so sind persönliche Präferenzen keinen Grund für einen Organisationswechsel. Der Wechsel der fall führenden Stelle muss die Ziele der Fallführung wesentlich unterstützen. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Beschwerdeführer 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Gesuch vom 15./21. August 2025 und in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2025 im Wesentlichen vor, dass sich der von ihm anbegehrte Organi sationswechsel aufgnjnd der Reisedauer zur Geschäftsstelle des derzeitig zuständigen regionalen Partners, aufgrund der dabei anfallenden Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, aufgrund man gelnder Unterstützung und unzulässigen Verhaltens des C.(z.B. «Austausch von Vorwürfen», Nichtbeantworten und Ignorieren von E-Mails und Telefonannjfen) rechtfertige. Ein entsprechender Organisationswechsel würde ihm ausserdem den Zugang zu Arbeite- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie zu Arbeitsvemiittlungsstellen erleichtern und damit die notwendige Unterstützung zur Verbes serung seiner wirtschaftlichen Situation gewährleisten. Er sei überzeugt, dass ein Organisationswech sel ihm helfen würde, die notwendige Unterstützung für seine Integration zu erhalten. Er glaube, dass ihn der «Ablehnungsentscheid» in folgenden Bereichen schädige: «Nutzung der Unterstützung für Flüchtlinge in schwierigen Situationen wie Krankheit», Unterstützung bei der Integration in den Ar beitsmarkt, Unterstützung beim Erhalt von ennässigten Mieten oder Stadtwohnungen in Fällen von psychischen Erkrankungen sowie Unterstützung beim «Sprachenlemen». Auch habe er vom C. nicht genügend Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten. Als er sich selbst um die Arbeitssuche bemüht habe, sei er vom C.«von Arbeitsanreizen ausgeschlossen» worden. Auch habe er fest gestellt, dass einige Personen aus der F.Infonnationen über seine Korrespondenz mit dem C. 5/11
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3085 weitergegeben hätten, was ihn bezüglich des Datenschutzes beim aktuell zuständigen regionalen Partner beunruhige. 4.1.2 In seiner unaufgeforderten Eingabe vom 29. Januar 2026 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein Verbleib in der Zuständigkeit des C.seine finanzielle und rechtliche Sicherheit gefährde. Dies aufgrund der Unterschiede zwischen dem C. und dem E.betreffend die Finanzierung von Sprachkursen und die Finanzierung der beruflichen Ausbildung, aufgnjnd von administrativen Schwie rigkeiten des C., aufgnjnd einer Verletzung seiner Privatsphäre und unzulässiger Kommunikation der Sozialarbeiterin mit der früheren Vermieterin des Beschwerdeführers sowie aufgrund von «Miss trauen in die Objektivität der Bearbeitung» seines Dossiers. 4.1.3 Mit Replik vom 16. Februar 2026 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass ein Or ganisationswechsel und der Schutz seiner Daten für seinen Schutz vor Übergriffen unumgänglich sei. Er stelle zudem fortlaufende Belästigungen durch bestimmte Personen fest und sorge sich massiv um seine persönliche Sicherheit. 4.2 Vorinstanz Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2025 und in der Beschwerdevemehmlassung vom 28. Januar 2026 zusammengefasst fest, dass aufgrund des Grundsatzes der Fallführung aus einer Hand ein Organisationswechsel nur ausnahmsweise und unter gewissen Bedin gungen bewilligt werden könne. Das Kriterium der Erreichbarkeit sei nur erfüllt, wenn sowohl der Weg vom Wohn-, Arbeite- und Ausbildungsort oder vom Ort der spezifischen Integrationsmassnahme zum erstmalig zuständigen regionalen Partner länger sei als der Weg zum regionalen Partner, der für den Perimeter des neuen Wohnortes zuständig sei und dieser Weg aufgrund der Reisedauer nicht mehr zumutbar sei. Die Strecke vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zur Geschäftsstelle des C.sei mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen. Die Reisedauer betrage eine halbe Stunde. Der Vo rinstanz seien keine Gründe bekannt, welche die An- und Rückreise für den Beschwerdeführer unver hältnismässig erschweren würden. Die Reise nach G.sei entsprechend zumutbar. Allfällige Mehr kosten in Zusammenhang mit der Anreise würden ebenfalls keinen Organisationswechsel begründen. Ausserdem erfülle das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser durch den C.nicht zu friedenstellend unterstützt werde, keines der Kriterien für einen Organisationswechsel. Eine nicht zu friedenstellende Unterstützung sei direkt mit dem C.aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise die Möglichkeit, entsprechende Schwierigkeiten über den Rechtsweg zu lösen, indem er beim C. eine beschwerdefähige Verfügung einfordere. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Bereich der sprachlichen Integration durch den C.gefördert worden sei und mindestens das Sprachniveau B.2.1 habe erreichen können, was aus den Beilagen zur Be schwerde vom 23. Dezember 2025 hen/orgehe. Daraus lasse sich schliessen, dass bereits eine fort geschrittene sprachliche Integration stattgefunden habe und entsprechende Unterstützungsleistungen 6/11
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3085 durch den zuständigen regionalen Partner erbracht worden seien. Weiter würden weder aus dem Ge such des Beschwerdeführers noch aus seiner Beschwerde Gründe hervorgehen, weshalb insbeson dere im Hinblick auf die berufliche Integration eine sehr enge Betreuung des Beschwerdeführers durch einen regional verankerten und vernetzten regionalen Partner erforderlich sei. Eine Betreuung aus der Distanz durch den C.sei ohne unverhältnismässig grossen Aufwand möglich. 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz seit dem 15. Dezember 2024 in D..i6 Die Einwohnergemeinde D.gehört zum Perimeter H.(Art. 6 Abs. 2 SAFG i.V.m Art. 12 Abs. 1 Bst. a SAFV), für den der E.zuständig ist.i7 C. ist hingegen zuständig für den Perimeter B. Der Beschwerdeführer ist aus dessen Zuständigkeitsperimeter weggezogen. Ein Umzug in einen an deren Perimeter hat grundsätzlich keinen Wechsel der zuständigen Organisation zur Folge (vgl. Er wägung 3.2). Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer besondere Umstände voriiegen, weshalb ausnahmsweise ein Wechsel der zuständigen Organisation angezeigt wäre. 5.2 Der Beschwerdeführer moniert zum einen die Reisedauer. Die Reisezeit des Beschwerde führers von seiner Wohnadresse bis zur Geschäftsstelle des C.beträgt mit dem öffentlichen Ver kehr, je nach Wahl der Verbindung, zwischen 38 und 55 Minuten.i8 Diese Reisezeit ist zwar länger als die Reisezeit zum E., aber in zeitlicher Hinsicht zumutbar. Auch sind keine Umstände ersichtlich oder durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, die dem Beschwerdeführer die Reise oder das Umsteigen erschweren und damit unzumutbar machen würden (z.B. gesundheitliche Einschränkun gen). Die Erreichbarkeit der Geschäftsstelle des derzeit zuständigen regionalen Partners ist für den Beschwerdeführer somit auf zumutbare Weise gewährleistet. 5.3 Die Kosten für die Reise bis zur Geschäftsstelle des aktuell zuständigen regionalen Partners stellen, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, keinen Grand für einen Organisationswechsel dar (vgl. Erwägung 3.2). Der Beschwerdeführer kann die Vergütung dieser Reisekosten ausserdem beim C. geltend machen. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt als weiteren Grand für einen Organisationswechsel zusam mengefasst vor, dass er vom aktuell zuständigen regionalen Partner ungenügend unterstützt werde (z.B. bei der Arbeitssuche, beim Erhalt von ermässigten Mieten oder Stadtwohnungen, beim Sprachen/verb). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Vorbringen über andere Wege, wie Gespräche oder den Rechtsweg (beispielsweise über das Einfordem einer anfecht baren Verfügung), mit dem zuständigen regionalen Partner lösen kann und muss. Auch stehen ihm in 16 Angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2025 (Vorakten, Register 3) 17 Art. 6 Abs.2 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a SAFV und https://vvww.asyl.sites.be.ch/de/start/integration/regionalepartner-und-partner-fuer-unbegleitete-minderjaehrige.html (ietztmais aufgerufen am 9. März 2026) 18 Wohnadresse des Beschwerdeführers bis I.___in G.___ , vgl. Google Maps 7/11 https://vvww.asyl.sites.be.ch/de/start/integration/regionale-partner-und-partner-fuer-unbegleitete-minderjaehrige.html
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3085 rechtlicher Hinsicht die Rechtsven/veigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde oder die Auf sichtsanzeige (als formloser Rechtsbehelf) offen. Dass die Zusammenarbeit mit dem aktuell zuständi gen regionalen Partner für den Beschwerdeführer nicht immer zufriedenstellend ist und seinen Anlie gen nicht immer entsprochen wird, mag zwar für den Beschwerdeführer schwierig und unverständlich sein, stellt jedoch keinen Grund für einen Wechsel des regionalen Partners dar. So müsste sich der Beschwerdeführer, wenn er nicht aus dem Perimeter weggezogen wäre, ebenfalls mit dem derzeit zuständigen regionalen Partner arrangieren und könnte aus diesen Gründen keinen Wechsel bean tragen. Die angeblich ungenügende Betreuung durch den derzeit zuständigen regionalen Partner stellt somit keinen Grund für einen Organisationswechsel dar.i9 beim Spracherwerb des Beschwerdeführers respek5.5 Betreffend die Unterstützung des C. tive dessen sprachlicher Integration ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die Beschwerdebeilagen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse bis zum Niveau B2 be suchen konnte.20 Auch wenn vorliegend nicht weiter zu klären ist, wer diese Sprachkurse bezahlt hat und hätte bezahlen müssen (vgl. En/vägung 2.3), ist daraus zu entnehmen, dass die sprachliche In tegration des Beschwerdeführers bereits weit fortgeschritten ist. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ein Organisationswechsel würde ihm den Zugang zu Arbeite- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie zu Arbeitsvermittlungsstellen und damit auch die be rufliche Integration erleichtern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und vom Be schwerdeführer auch nicht näher begründet wird, inwiefern ihm ein Wechsel des regionalen Partners den Zugang zu Arbeite- und Arbeitsmöglichkeiten sowie Arbeitsvennittlungsstellen erleichtern solle bzw. inwiefern dieser Zugang durch den Verbleib beim aktuell zuständigen regionalen Partner er schwert oder gar verunmöglicht würde. 5.7 Soweit der Beschwerdeführerden beantragten Organisationswechsel damit begründet, dass zwischen dem C. und dem E. ruflicher Ausbildung existieren würden, ist festzuhalten, dass dies ebenfalls keinen Grund für einen Wechsel des regionalen Partners darstellt (vgl. Erwägung 3.2). Im Übrigen gelten für alle regionalen Partner die gleichen rechtlichen Grundlagen. Unterschiede bei der Finanzienjng von Sprachkursen und be- 5.8 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, dass er bezüglich seines Datenschutzes be unruhigt sei. Hierzu ist einerseits festzustellen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der C. den Da tenschutz verletzt haben soll, indem gemäss — Angaben des Beschwerdeführers — «einige Personen aus der F. weitergegeben hätten. Selbst» Informationen über seine Komespondenz mit dem C. wenn allfällige Datenschutzverletzungen des aktuell zuständigen regionalen Partners vorliegen soll ten, vermögten diese keinen Organisationswechsel zu begründen (vgl. En^ägung 3.2). Soweit der 19 Vgl. Beschwerdeentscheid GSI Nr. 2025.GSI.2621 vom 22. Januar 2026, E. 5.2, abrufbar unter 20 Kursbestätigung Deutsch B2 vom 16. August 2025 (Beschwerdebeilage) https://www.gsi.be.ch/de/start/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtsprechung.html 8/11 https://www.gsi.be.ch/de/start/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtsprechung.html
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3085 Beschwerdeführer geltend macht, dass er fortlaufende Belästigungen durch «bestimmte Personen» feststelle und sich massiv um seine persönliche Sicherheit sorge, ist nicht erkennbar, welche Personen und was für belästigende Handlungen der Beschwerdeführer damit meint und in welchem Zusammen hang dies mit der Betreuung durch den C. steht. 5.9 Die nachhaltige sprachliche, berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers wird durch die Dauer der entsprechenden Anreise zur Geschäftsstelle des derzeit zuständigen regionalen Partners weder venjnmöglicht noch erschwert. Auch das Erreichen der wirtschaftlichen Unabhängig keit des Beschwerdeführers wird durch die Anreise nach G.weder verunmöglicht noch erschwert. Eine enge Betreuung des Beschwerdeführers sowie eine sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Betreuung durch einen regionalen Partner, welcher am Wohnort des Beschwerdeführers vernetzt ist, sind, soweit ersichtlich, nicht notwendig. Andere fachliche Gründe für einen Organisationswechsel des Beschwerdeführers sind vorliegend nicht ersichtlich. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen liegen keine besonderen Umstände vor, die einen Organisationswechsel rechtfertigen. Demnach en/veist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2025 als recht mässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV2i). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferiegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit gnjndsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.22 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah renskosten zu erheben. 72 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 22 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 9/11
Kanton Bem Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3085 7.3 Da vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch des Beschwerde führers vom 20. Februar 2026 um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. 10/11
Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3085 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeitiiche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsver zeichnis abgeschrieben. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11