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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 18.02.2026 2025.GSI.3054

18 febbraio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·2,884 parole·~14 min·1

Riassunto

Sozialhilfe: Gesuch um individuelle Unterkunft

Testo integrale

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.3054 / vb Beschwerdeentscheid vom 18. Februar 2026 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2025) 1/9 mailto:info.ra.gsi@be.ch http://www.be.ch/gsi

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3054 I. Sachverhalt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist vorläufig in der Schweiz aufgenommen und (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. Er lebt 1 1. wird seit dem 1. März 2025 von B. in der Kollektivunterkunft C. 2. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 2. Oktober 2025 ein Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft und reichte hierzu einen Arztbericht vom 30. September 2025 ein.2 3. Mit Verfügung vom 17. November 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft ab.3 4. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2026 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erhoben. Er be­ antragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.4 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, die die Beschwerdeverfahren für die GSI Ieitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi­ ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG6). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der 1 Angefochtene Verfügung vom 17. November 2025 (Beschwerdebeilage); Ausweis F (Vorakten, blaues Register) 2 E-Mail vom 2. Oktober 2025 (Vorakten, rotes Register) 3 Angefochtene Verfügung vom 17. November 2025 (Beschwerdebeilage) 4 Beschwerde vom 16. Dezember 2025 (Akten GSI) 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 2/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3054 GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2025. Die GSI ist somit zur Beurteilung der Beschwerde vom 16. Dezember 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG7). 1.3 Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2025 zugestellt.8 Die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 (mit Postaufgabe vom sel­ ben Tag) ist am 17. Dezember 2025 bei der GSI eingegangen und erfolgte damit fristgerecht (Art. 67 VRPG). 1.4 Ebenfalls erfüllt die Beschwerde die Formerfordernisse (Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.5 Auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 ist somit einzutreten. 1.6 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasensystem 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV9). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi­ gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KVio). Das Recht auf Sozialhilfe­ leistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status." Personen, die sich gestützt auf das AsylGi2 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaitungsrechtspfiege (VRPG; BSG 155.21) 8 Vgl. Sendungsverfoigungsnummer der Schweizerischen Post auf dem Adressatenblatt der angefochtenen Verfügung (Vorakten, blaues Register) 9 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 11 Urteil des Verwaitungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 12 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 3/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3054 haben von Bundesrecht wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbe­ reich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylGi3). 3.1.2 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung von Personen im laufen­ den Asylverfahren vor, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünf­ ten untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenom­ mene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie en/verbstätig oder in Aus­ bildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Von diesem Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kol­ lektivunterkunft, bei besonders verletzlichen Personen und Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). 3.1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, in der eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonders verletzliche Personen 3.2.1 Art. 45 Abs. 1 SAFVi4 präzisiert den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunter­ kunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. 3.2.2 Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Men­ schen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.i5 13 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 14 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 15 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial­ hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 4/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3054 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er von Montag bis Freitag in die Schule gehe. Er habe dort acht Stunden Unterricht und es sei sehr anstrengend. Er sei ein guter Schüler, gebe sich Mühe und lerne schnell. Er habe mit seinen Lehrern gesprochen. Er werde sein Niveau steigern und möchte gefördert werden. Er sei bereits auf der Suche nach einer Lehrstelle. Er könne dies jedoch nur verwirklichen, wenn er so schnell wie möglich eine eigene Wohnung habe. Die Situation in der Kollektivunterkunft habe sich für ihn enorm verschlechtert. Er könne keine Nacht mehr durchschlafen. Dies führe dazu, dass er in letzter Zeit oft verschlafen habe, weil er in der Nacht auf wache. Es sei laut und gebe kaum Sauerstoff im Zimmer. Er habe einen Bericht über seine gesund­ heitliche Situation eingereicht. Darin werde ihm eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Re­ aktion im Rahmen der Unterbringung in der Kollektivunterkunft diagnostiziert. Diese Krankheit könne sich zu einem späteren Zeitpunkt zu einer schweren Depression manifestieren. Eine Medikation lehne er ab, da sie zu vielen Nebenwirkungen führen und abhängig machen könne. Er sei mit acht Personen im Zimmer. Seine nächtliche Ruhe werde dadurch gestört und dies führe zu einer hohen Stressbelas­ tung bei ihm. Es liege ein objektiver Bericht vor, der seine subjektiven Angaben objektiv bestätige. Im Bericht der Ärztin würden genau diese subjektiven Angaben als anerkannte Krankheit gemäss ICD-10 diagnostiziert.16 4.2 Die Vorinstanz hält dem zusammengefasst entgegen, dass der eingereichte Arztbericht auf einem einmaligen Gespräch zwischen der behandelnden Psychiaterin und dem Beschwerdeführer basiere. Der Arztbericht vom 30. September 2025 beziehe sich ausschliesslich auf die subjektiven Äusserungen des Beschwerdeführers. Im beschriebenen Vorgehen werde ausserdem festgehalten, dass auf eine psychotherapeutische und/oder medikamentöse Behandlung verzichtet werde. Die me­ dizinische Einschätzung stütze sich auf ein einzelnes Gespräch und stelle somit keine ausführlich be­ gründete, medizinisch sorgfältig evaluierte Empfehlung dar, die einen Wechsel der Unterbringungsfomi rechtfertigen würde.i7 In Bezug auf die Zimmersituation hält die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer ein 8-Bettzimmer mit sechs weiteren Personen teile. Diese Personen hätten mehr­ heitlich eine feste Tagesstruktur (Arbeitsstelle, BP|i8, Deutschkurs). Es sei daher davon auszugehen, dass auch diese Personen in der Nacht auf Ruhe angewiesen seien.i9 5. Würdigung 5.1 Im Arztbericht vom 30. September 2025 berichtet Dr. med. D. , Chefärztin im Spital E. über die Konsultation vom 25. September 2025. Der Beschwerdeführer habe ihr im Rahmen dieser 16 Beschwerde vom 16. Dezember 2025 (Akten GSI) 17 Beschwerdevernehmlassung vom 23. Dezember 2025 (Akten GSI) 18 Berufsvorbereitendes Schuljahr Praxis und Integration (BPI) 19 Angefochtene Verfügung vom 17. November 2025 (Beschwerdebeilage) 5/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3054 Konsultation berichtet, dass er sich in der Kollektivunterkunft gestresst fühle und nicht zur Ruhe komme. Er wohne in einem Zimmer mit sechs Personen und dort sei es immer laut, die Toilette werde ständig genutzt und er könne maximal zwei bis drei Stunden schlafen. Dementsprechend könne er sich in der Schule nur schlecht konzentrieren und habe grosse Sorge, die Berufsschule nicht zu schaf­ fen. Seitdem er vor sieben Monaten in die Kollektivunterkunft gekommen sei, gehe es ihm schlechter. Er habe einen Ausschlag an den Fingern bekommen, den er auf psychischen Stress zurückführe. Ebenso habe er aufgrund des Lärms und Stresses häufig Kopfschmerzen. Weiter hält die Ärztin in ihrem Bericht fest, dass die Stimmung des Beschwerdeführers gedrückt, traurig, belastet, ratlos und verzweifelt sei. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen der Unterbringung in der Kollektivunterkunft. Es sei davon auszugehen, dass bei einem Auszug aus der Kollektivunterkunft die Symptome der Anpassungsstörung sistiert würden. Eine Medikation zur Verbesserung des Schlafes wäre indiziert. Psychotherapie oder eine medikamentöse Behandlung würden vom Beschwerdeführer aktuell abgelehnt, da er seine gegenwärtige Symptomatik vollständig auf die Unterbringung in der Kollektivunterkunft zurückführe. Es erfolge daher die Empfeh­ lung an die Vorinstanz zur Prüfung einer individuellen Unterbringung. Zudem erfolge eine Empfehlung einer Zuweisung an den Hausarzt zur Klärung der neu aufgetretenen Hautreaktion. Weitere Termine bei der Referentin seien nicht geplant.20 5.2 Wie aus dem Arztbericht vom 30. September 2025 hervorgeht, wurde beim Beschwerdefüh­ rer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rahmen der Unterbringung in der Kollektivunterkunft diagnostiziert.21 Angesichts seines gesundheitlichen Zustands ist er als verletzlich einzustufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für ihn automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, die die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).22 5.3 Bei Arztberichten ist von wesentlicher Bedeutung, wie umfassend der Bericht hinsichtlich der beweisbedürftigen Belange ist, auf welchen Untersuchungen er beruht und ob er in Kenntnis der krankheitsbezogenen Vorgeschichte (Anamnese) der Patientin bzw. des Patienten abgegeben wor­ den ist. Bei behandelnden (Haus-)Ärzten oder Psychologen darf der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass sie aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten Stellung nehmen.23 5.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Arztbericht vom 30. Sep­ tember 2025 lediglich auf einem einmaligen Gespräch zwischen der Ärztin und dem Beschwerdeführer 20 Arztbericht vom 30. September 2025 (Vorakten, rotes Register) 21 Arztbericht vom 30. September 2025 (Vorakten, rotes Register) 22 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 23 Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaitungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bem 2020, Art. 19 N.51 6/9

Kanton Bem Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3054 beruht und hauptsächlich die Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergibt. Dies relativiert die Aussage- bzw. Beweiskraft des Arztberichts erheblich. Die Ärztin stellt ihre Einschätzung, wonach die Symptome des Beschwerdeführers vollständig auf die Unterbringung in der Kollektivunterkunft zurück­ zuführen seien und davon auszugehen sei, dass die Symptome bei einem Auszug aus der Kollek­ tivunterkunft sistiert würden, lediglich auf eine einzige Konsultation ab. Dies erklärt auch, weshalb die Ärztin im Bericht nicht auf die krankheitsbezogene Vorgeschichte des Beschwerdeführers (z.B. Erleb­ nisse im Heimatland vor der Einreise in die Schweiz) eingeht. Die nicht näher begründete Feststellung, wonach die aktuelle Wohnsituation des Beschwerdeführers ursächlich sei für die diagnostizierte An­ passungsstörung, erscheint unter dem Blickwinkel der mangelhaften Anamnese nicht schlüssig und ist deshalb in Frage zu stellen. Es ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass mit dem Arztbericht vom 30. September 2025 keine medizinisch begründete und fundierte ärztliche Einschätzung vorliegt, die auf einem längeren Beurteilungszeitraum beruht. Der Bericht gibt aufgrund der einmaligen Konsulta­ tion lediglich eine Momentaufnahme des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wieder. Darüber hinaus gilt festzustellen, dass im Arztbericht lediglich pauschal festgehalten wird, dass die Symptome des Beschwerdeführers sistiert würden bei einem Auszug aus der Kollektivunterkunft. Inwiefern ein Wechsel von der Kollektivunterkunft in eine eigene Wohnung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkret verbessern würde, kann dem Bericht indes nicht entnommen werden. Zudem dürften die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden in ähnlicher Form bei einer Mehr­ heit der Personen, die um Asyl in der Schweiz ersuchen und in Kollektivunterkünften untergebracht sind, vorliegen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht besonders, das heisst mehr als andere in Kollektivunterkünften untergebrachte Personen, schutzbedürftig. Sodann ist zu en/vähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht eine Psychotherapie ablehnt. Dasselbe gilt auch für eine me­ dikamentöse Behandlung zur Verbesserung des Schlafes, was nach Einschätzung der Ärztin indiziert wäre. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Be­ schwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände, dass die medizinische und psychiatrische / psychotherapeutische Versorgung in der Kollektivunterkunft gewährleistet ist (auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wird), als zumutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Un­ terbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei in seinem Zimmer laut, er könne keine Nacht mehr durchschlafen und dies führe dazu, dass er in letzter Zeit oft verschlafen habe, widersprechen sich seine Angaben. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund des Lärms seiner Zimmergenossen nachts nicht durchschlafen kann, erscheint es nicht nachvollziehbar, inwiefern er morgens, wenn seine Zimmergenossen früh aufstehen müssen, um ihrer festen Tagesstruktur nachzugehen (Arbeit, Sprachkurs oder BPI), trotz des dadurch verursachten Lärms verschlafen kann. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach es im Zimmer kaum Sauerstoff gebe, ist sodann festzuhalten, dass das 7/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3054 Zimmer regelmässig gelüftet werden kann und in der Nacht beispielsweise auf Kipp gestellt oder einen Spalt offengelassen werden kann, sodass frische Luft ins Zimmer gelangt. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass er auf der Suche nach einer Lehrstelle sei und dies nur ven/virklichen könne, wenn er so schnell wie möglich eine eigene Wohnung habe. Ein Zusammenhang zwischen der Lehrstellensuche und einer individuellen Unterkunft ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdefüh­ rer auch nicht näher begründet Zudem verkennt er, dass die Lehrstellensuche keine individuelle Ver­ letzlichkeit zu begründen vermag. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sinngemäss geltend machen will, er könne sich aufgrund der aktuellen Wohnsituation nicht richtig auf seine Schule konzentrieren und dadurch sei auch seine Lehrstellensuche gefährdet, ist davon auszugehen, dass dies bei einer Mehrheit der Bewohnenden, die in einem Mehrbettzimmer schlafen, gleichermassen der Fall ist und der Beschwerdeführer somit auch in dieser Hinsicht nicht besonders, das heisst mehr als andere in Kollektivunterkünften untergebrachte Personen, schutzbedürftig ist. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Novem­ ber 2025 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Ven/valtungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV24). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerde­ führer ist mit seinem Begehren nicht durchgedrungen. Er gilt damit als unterliegend und ist grundsätz­ lich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.25 Ent­ sprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen (Art. 104 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 25 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 8/9

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3054 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2025 wird abgewiesen 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9

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