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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 18.02.2026 2025.GSI.3024

18 febbraio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·3,610 parole·~18 min·1

Riassunto

Sozialhilfe: Gesuch um individuelle Unterkunft

Testo integrale

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch wvvw.be.ch/gsi Referenz: 2025.GS1.3024 / vb Beschwerdeentscheid vom 18. Februar 2026 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2025) 1/11 mailto:info.ra.gsi@be.ch

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3024 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist vorläufig in der Schweiz aufgenommen und wird seit dem 30. Januar 2025 vom B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.' Er lebt in der Kollektivunterkunft C. 2 2. Der Beschwerdeführer stellte unbekannten Datums ein Gesuch um Wechsel in eine in­ dividuelle Unterkunft. 3. Mit Verfügung vom 17. November 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft ab.3 4. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, die am 16. Dezember 2026 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) eingegangen ist, Beschwerde erhoben. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü­ gung und die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.4 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, die die Beschwerdeverfahren für die GSI Ieitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden En/vägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG6). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der 1 Verfügung vom 21. Februar 2025 (Vorakten, pag. 4-6) 2 Angefochtene Verfügung vom 17. November 2025 (Vorakten, pag. 22-24) 3 Angefochtene Verfügung vom 17. November 2025 (Vorakten, pag. 22-24) 4 Beschwerde (Akten GSI) 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 2/11

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-. Sozial- und Integrationsdirektion "2025.GSI.3024 GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2025. Die GSi ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG7). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Verfahrenssprache Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2025 ist auf Französisch. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demgegenüber auf Deutsch verfasst. Die Verfahrenssprache richtet sich vorlie­ gend nach der in der Beschwerde vom Beschwerdeführer gewählten Amtssprache (Art. 34 Abs. 2 VRPG). Demgemäss wurde das Beschwerdeverfahren auf Deutsch instruiert und auch der vorlie­ gende Beschwerdeentscheid ergeht auf Deutsch.® 3. Streitgegenstand Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasensystem 4.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV®). Jede 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Venn/altungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Vgl. zum Ganzen: Michel Daum, in: Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020 (fortan: VRPG-Kommentar), Art. 32 N. 5 und Art. 34 N. 1 ff. 9 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 3/11

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3024 Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi­ gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KVio). Das Recht auf Sozialhilfe­ leistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status." Personen, die sich gestützt auf das AsylGi2 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrecht wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbe­ reich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylGi3). 4.1.2 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung von Personen im laufen­ den Asylverfahren vor, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünf­ ten untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenom­ mene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie en/verbstätig oder in Aus­ bildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Von diesem Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kol­ lektivunterkunft, bei besonders verletzlichen Personen und Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). 4.1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, in der eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 4.2 Besonders verletzliche Personen 4.2.1 Art. 45 Abs. 1 SAFVi4 präzisiert den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunter­ kunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. 4.2.2 Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Men­ schen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 11 Urteil des VenNaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 12 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 13 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 14 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 4/11

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3024 als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.i5 5. Argumente der Verfahrensbeteiligten 5.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass er eine äusserst schwere Vergangenheit hinter sich habe. Er sei in seinem Heimatland festgenommen sowie schwer misshan­ delt und gefoltert worden. Diese Erfahrungen hätten seine psychische und seelische Gesundheit stark beeinträchtigt. Die Bedingungen in der Kollektivunterkunft empfinde er als unmenschlich. Er habe kei­ nen Zugang zu grundlegenden Lebensbedürfnissen. Zudem sei es sehr kalt und es gebe keinerlei Heizungsmöglichkeiten in seinem Zimmer. Auch gebe es keine Einkaufsmöglichkeiten für Lebensmit­ tel oder Kleidung in der Nähe. Ein kostenloser Transport zum Markt stehe nur einmal pro Woche für lediglich eine Stunde zur Verfügung. Er habe keinerlei Entscheidungsfreiheit und dürfe den Ort ohne Erlaubnis nicht verlassen. Diese Situation fühle sich für ihn wie Haft an und erinnere ihn stark an die schweren Zeiten seiner Vergangenheit. Er habe ständig Angst, alles zu verlieren, wenn er sich nicht an jede Anweisung halte. Es sei ihm zugesichert worden, dass er nach Abschluss des Sprachkurses auf dem Niveau A1 in eine Wohnung umziehen könne. Nun habe er sogar das Niveau A2 abgeschlos­ sen und trotzdem werde ihm gesagt, dass er arbeiten müsse und eine Wohnung selbstständig und auf eigene Kosten anmieten solle. Er habe mehrfach Arbeitsstellen gefunden, sei jedoch abgelehnt worden, da er aufgrund der abgelegenen Lage der Kollektivunterkunft und ohne Auto nicht rechtzeitig zur Arbeit hätte erscheinen können. Ein weiteres Problem sei schliesslich die lange Trennung von seiner Ehefrau. Er sei seit fünf Jahren von ihr getrennt. Dies belaste ihn psychisch stark. Er weine oft und seine Augen hätten an Sehkraft verloren. Er verliere Tag für Tag seine Kraft und Lebensenergie und fühle sich sehr einsam und ohne Unterstützung. Er habe mehmials ärztliche Atteste über seinen schlechten psychischen Zustand eingereicht. Diese seien weder ernst genommen noch beachtet worden.16 5.2 Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, dass die medizinischen Berichte äusserst knapp gehalten seien und mehrheitlich auf Schilderungen des Beschwerdeführers basieren würden. Auffal­ lend erscheine, dass der Beschwerdeführer gemäss aktuellstem Bericht seine psychotherapeutische Behandlung beim behandelnden Arzt abgebrochen habe. Hinsichtlich der diagnostizierten posttrau­ matischen Belastungsstömng sei davon auszugehen, dass diese in ähnlicher Form bei einer Mehrheit der Personen, die in einer Kollektivunterkunft untergebracht seien, vorliege. Aus den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer besonders, das heisst mehr als andere in Kollektivun­ terkünften untergebrachte Personen, schutzbedürftig sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass ein 15 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial­ hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 16 Beschwerde (Akten GSI) 5/11

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3024 Wechsel in eine individuelle Unterkunft die Situation des Beschwerdeführers mit seiner in den D. lebenden Ehefrau nicht zu ändern vermöge. Darüber hinaus rechtfertige allein der Umstand, dass sich eine Unterbringung in eine individuelle Unterkunft gesundheitsfördernd auf den Beschwerdeführer auswirken könne, einen Auszug nach Art. 45 SAFV nicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe betreffend seine weitere Integration seien bei der Beurteilung der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nebensächlich und lediglich im Sinne der Gesamtumstände zu berücksichtigen. Voll­ ständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits für die Planung seiner weiteren beruflichen Integration eingeladen worden sei. Aktuell werde der Integrationsplan und damit auch die Ziele, welche für den Wechsel in eine individuelle Unterkunft nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b SAFV erreicht sein müssten, festgelegt.17 6. Würdigung 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leidet, na­ mentlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).i8 Angesichts seines gesundheitli­ chen Zustands ist der Beschwerdeführer als verletzlich einzustufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für ihn automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, die die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).i9 6.2 Aus dem Arztbericht von Dr. med. E. und Dr. F. vom 3. Juni 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Migrationsgeschichte Symptome einer posttraumatischen Be­ lastungsstörung aufzeige. Er leide an Flashbacks, Schlaflosigkeit, ängstlichem Grübeln, Traurigkeit mit Weinen und einem tiefen Schamgefühl in Bezug auf die Gewalt, die er in seinem Herkunftsland erlitten habe. Die aktuelle Unterbringung in der Kollektivunterkunft sei schädlich für seinen psychi­ schen Zustand. Der Umgebungslärm, der insbesondere durch die Anwesenheit von Kindern verur­ sacht werde, störe seinen Schlaf erheblich, was seine psychische Belastung weiter verstärke. Der Beschwerdeführer habe klar den Wunsch geäussert, in einer individuellen Unterkunft zu wohnen, um ein ruhigeres Leben führen und sich besser erholen zu können. Darüber hinaus erschwere die aktuelle Lage der Kollektivunterkunft den Zugang zur medizinischen Versorgung. Der Beschwerdeführer müsse zwei Busse benutzen, um seine psychiatrischen Behandlungen wahrnehmen zu können. Dies stelle ein grosses logistisches Hindernis dar. Eine individuelle Unterbringung des Beschwerdeführers erscheine essentiell, um seine Stabilisierung zu unterstützen, die therapeutische Allianz aufrechtzuer­ halten und den Zugang zur medizinischen Versorgung zu vereinfachen.?© 17 Beschwerdevernehmlassung vom 8. Januar 2026 18 Arztbericht vom 3. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage); Arztbericht vom 3. Juni 2025 (Vorakten, pag. 10-11); Be­ richt vom 14. Oktober 2025 (Vorakten, pag. 13) 19 Vgl. Urteil des Ven/valtungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 20 Arztbericht vom 3. Juni 2025 (Vorakten, pag. 10-11) 6/11

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3024 6.3 Dem Bericht von G., eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 24. Septem­ ber 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. März 2025 in ärztlich-psychiatri­ scher Behandlung und seitdem 16. September 2025 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung sei. Es gebe für den Beschwerdeführer keine Vorteile, in der Kollektivunterkunft zu bleiben. Er wünsche sich mehr Privatsphäre. Aus psychotherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer funktional genug, um alleine leben zu können. Sie empfehle daher den Umzug in eine Privatunterkunft in der Nähe einer Stadt wie H.oder I., damit er bezüglich der Verkehrsanbindungen für die Aufnahme einer re­ gelmässigen Arbeitstätigkeit weniger eingeschränkt sei.21 Im Bericht vom 14. Oktober 2025 führt G.ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer stark isoliert sei. Er zeige Symptome einer post­ traumatischen Belastungsstörung. In der Kollektivunterkunft habe er wenig Privatsphäre und käme kaum zur Ruhe. Es wäre gut, wenn er eine Privatunterkunft hätte, um sich von sozialen Stressfaktoren entlasten zu können, da er stark schreckhaft bzw. vigilant sei.22 6.4 Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. J. vom 3. Dezember 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell psychiatrische Konsultationen nach Bedarf wahrnehme, da er seine medi­ kamentöse Behandlung nicht befolgt habe. Seine psychotherapeutische Behandlung sei aktuell unter­ brochen aufgrund der Arbeitsstellensuche und der Wohnsituation, die ihn beschäftigen würden. Die Symptome, die der Beschwerdeführer während den Sitzungen geäussert habe, seien besorgniserre­ gend. Die Medikamente, die dem Beschwerdeführer verschieben worden seien, könnten seine Schlaf­ probleme, seine Konzentration, sein Gedankenkreisen bzw. Grübeln und seine Stimmung (Traurigkeit, Wut, Angst, affektive Instabilität) verbessern. Ohne ergänzende Behandlung und ohne Berücksichti­ gung einer allfälligen Änderung der Wohnsituation könnten sich die Symptome des Beschwerdefüh­ rers verschlechtern, was eine intensivere Behandlung oder sogar einen Krankenhausaufenthalt erfor­ derlich machen würde. Eine individuelle Unterkunft würde zu einer Verringerung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung führen, wie beispielsweise die innere Anspannung und die Hy­ pervigilanz, die durch den sozialen Kontakt mit anderen ausländischen Personen in der Kollektivun­ terkunft verursacht würden. Aufgrund seiner psychologischen Probleme sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich zu integrieren. Er fühle sich sozial sehr isoliert. Wenn der Beschwerdeführer in der Nähe einer Stadt leben könnte, würde dies seinen psychischen Zustand verbessern, da es die Arbeitssuche erleichtern würde. Dies könnte auch die psychotherapeutische Behandlung erleichtern, da die Arbeitssuche dann nicht mehr im Vordergrund stünde. Aus psychotherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell noch ausreichend in der Lage, um alleine zu leben. Ohne eine Änderung der Wohnsituation könnte sich die empfundene soziale Isolation verschlimmern, die psychotherapeu­ tische Behandlung wäre weiterhin unzureichend und die depressiven Symptome könnten zur Notwen­ digkeit einer stationären Behandlung führen.23 21 Bericht vom 24. September 2025 (Vorakten, pag. 12) 22 Bericht vom 14. Oktober 2025 (Vorakten, pag. 13) 23 Arztbericht vom 3. Dezember 2025 (Akten GSI) 7/11

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3024 6.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgenannten Berichte mehrheitlich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers basieren und dessen Wunsch, in eine individuelle Unterkunft zu ziehen, wiedergeben. Dies ist insbesondere an den psychotherapeutischen Berichten vom 24. September 2025 und 14. Oktober 2025 erkennbar, die vorwiegend in indirekter Rede geschrieben sind und damit primär die vom Beschwerdeführer gegenüber der Psychotherapeu­ tin getätigten Äussenjngen wiederholen. Den insgesamt vier Berichten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Kollektivunterkunft einerseits sozial stark isoliert sei bzw. sich sozial stark isoliert fühle, andererseits aber eine individuelle Unterkunft zur Reduktion der Symptome führen würde. Wenn sich der Beschwerdeführer bereits in der Kollektivunterkunft, trotz Anwesenheit von an­ deren Bewohnenden, sozial stark isoliert fühlt, erscheint es widersprüchlich bzw. nicht nachvollzieh­ bar, inwiefern eine individuelle Unterkunft, in welcher der Beschwerdeführer alleine leben würde, dies­ bezüglich zu einer Verbesserung führen sollte respektive inwiefern er sich dadurch sozial weniger isoliert fühlen soll. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die posttraumatische Belastungsstö­ rung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Erlebnissen in seinem Heimatland steht. Es ist insofern nicht ersichtlich und geht aus den genannten Berichten auch nicht hervor, inwiefern durch eine individuelle Unterkunft die Symptome wie Flashbacks, Schlaflosigkeit, Angstgefühle, Traurigkeit oder ängstliches Grübeln behoben respektive gelindert werden könnten. Zudem dürften die genannten Beschwerden in ähnlicher Form bei einer Mehrheit der Personen, die um Asyl in der Schweiz ersuchen und in Kollektivunterkünften untergebracht sind, vorliegen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht besonders, das heisst mehr als andere in Kollektivunterkünften untergebrachte Personen, schutzbe­ dürftig. Es gilt sodann festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieben worden sind, die er jedoch nicht einnimmt. Die Medikamenteneinnahme würde eine Linderung der Symptome bewirken. So wird im Arztbericht vom 3. Dezember 2025 explizit erwähnt, dass die verschriebenen Medikamente die Ein- und Durchschlafprobleme des Beschwerdeführers verbessern würden, ebenso seine Konzentration, sein Grübeln und seine Stimmung (Traurigkeit, Wut, Angst etc.). Ebenfalls zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer, gemäss den Angaben der Vorinstanz, auf seinen Wunsch hin seit dem 28. November 2025 statt in einem Doppelzimmer in einem Vierbettzimmer untergebracht ist. Davon seien aktuell drei Betten belegt.24 Der Beschwerdeführer verfügt damit über eine Rückzugs­ möglichkeit, wenn auch mit weniger Privatsphäre. In seinem Zimmer befinden sich zudem keine Kin­ der. Der Umstand, dass sich in der Kollektivunterkunft Kinder aufhalten und dadurch ein gewisser Umgebungslärm entsteht, liesse sich auch in einer individuellen Unterkunft nicht gänzlich vermeiden, da auch in einer individuellen Unterkunft Familien mit Kindern in unmittelbarer Umgebung des Be­ schwerdeführers wohnen könnten und dadurch ein gewisser Lärm entstünde. Schliesslich gilt festzu­ halten, dass selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, die Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht folgender Umstände als zumutbar erscheint: Die medizinische und psychiatrische bzw. psychotherapeutische 24 Stellungnahme der Vorinstanz vom 2. Februar 2026 (Akten GSI) 8/11

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3024 Versorgung in der Kollektivunterkunft ist gewährleistet, wenngleich der Beschwerdeführer zwei Busse nehmen muss, um seine psychiatrischen Behandlungen wahrzunehmen. Auch wurden dem Be­ schwerdeführer Medikamente zur Linderung seiner Symptome verschieben. Zudem ist der Beschwer­ deführer auf eigenen Wunsch nicht mehr in einem Doppelzimmer, sondern in einem Vierbettzimmer untergebracht ist. Dort hat er eine Rückzugsmöglichkeit vom Kinderlärm. Vor diesem Hintergrund liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft recht­ fertigen würde. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm eine individuelle Unterkunft die Stellensu­ che erleichtern würde, ist festzustellen, dass dies kein Grund für eine individuelle Unterkunft darstellt. Soweit der Beschwerdeführer damit den abgelegenen Standort der Kollektivunterkunft moniert, ver­ mag er daraus ebenfalls keine individuelle Verletzlichkeit zu begründen. Es steht dem Beschwerde­ führerfrei, ein Gesuch um Wechsel in eine andere Kollektivunterkunft zu stellen. Soweit der Beschwer­ deführer vorbringt, ihm sei durch die Vorinstanz zugesichert worden, dass er nach Abschluss des Französischsprachkurses auf dem Niveau A2 in eine individuelle Unterkunft ziehen könne, ist festzu­ halten, dass sein Vorbringen in den Akten keine Stütze findet. Vielmehr ist den Vorakten zu entneh­ men, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt hat, er dürfe aus der Kollek­ tivunterkunft in eine individuelle Unterkunft ausziehen, wenn er das Niveau A1 in Französisch erreicht habe «und» eine Arbeitsstelle zu einem Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % gefunden habe.25 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass ihn die seit fünf Jahren bestehende Tren­ nung von seiner in den D. lebenden Ehefrau psychisch stark belaste, gilt zum einen festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemäss Vorakten in Scheidung befinden und er sich bei der Vorinstanz auch bereits danach erkundigt hat, was er unternehmen müsse, damit er bei einer künftigen Heirat in der Schweiz keine Probleme habe.26 Dies relativiert zum einen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihn die Trennung von seiner Ehefrau psychisch stark belaste. Zum anderen liesse sich dieser Umstand durch den Umzug in eine individuelle Unterkunft nicht beheben. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemacht Kälte und fehlende Heizungsmöglichkeit in seinem Zimmer anbelangt, ist schliesslich festzustellen, dass er diesen Umstand, soweit aus den Vorakten ersichtlich ist, erstmals in seiner Beschwerde vorbringt und vorher nie gegenüber der Vorinstanz er­ wähnt hat. Dies erstaunt umso mehr, wenn man bedenkt, dass gerade in den Wintermonaten kalte Aussentemperaturen herrschen und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer oder zumin­ dest seine Zimmergenossen eine defekte Heizung im Zimmer umgehend dem Personal in der Kollek­ tivunterkunft und/oder der Vorinstanz gemeldet hätten. Zudem hat die Vorinstanz auf Anfrage der Be- 25 E-Mail vom 31. Mai 2025 (Vorakten, pag. 87); Gesprächsnotiz vom 11. Juli 2025 (Vorakten, pag. 57), E-Mail vom 7. Oktober 2025 (Vorakten, pag. 37) 26 E-Mail vom 21. Februar 2025 (Vorakten, pag. 114); E-Mail vom 10. Juni 2025 (Vorakten, pag. 64) 9/11

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3024 schwerdeinstanz mitgeteilt, dass die Kollektivunterkunft mit genügenden Heizungsmöglichkeiten aus­ gestattet ist. In jedem Zimmer, d.h. auch im Zimmer des Beschwerdeführers, befindet sich eine Hei­ zung. Die Heizung ist auch funktionstüchtig.27 Folglich vermag auch diese Rüge des Beschwerdefüh­ rers keine individuelle Verletzlichkeit und damit keinen Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu be­ gründen. 7. Ergebnis Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2025 en/veist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die undatierte Beschwerde, einge­ gangen am 16. Dezember 2025, ist daher abzuweisen. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Ven/valtungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV28). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerde­ führer ist mit seinem Begehren nicht durchgedrungen. Er gilt damit als unterliegend und ist grundsätz­ lich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.29 Ent­ sprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen (Art. 104 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). 27 Stellungnahme vom 2. Februar 2026 (Akten GSI) 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsven/valtung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 29 Vgl. Urteil des Ven/valtungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 10/11

Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.3024 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11

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