1/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi
Referenz: 2025.GSI.2227 / vb Beschwerdeentscheid vom 12. November 2025 in der Beschwerdesache
A.___ Beschwerdeführer
gegen
B.___ Vorinstanz
betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2025)
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2/11 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird seit dem 10. November 2022 durch B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Am 4. Juni 2025 wechselte der Beschwerdeführer von der Kollektivunterkunft C.___ in das betreute Wohnen des Zentrums D.___.2 3. Aufgrund dieses Wechsels verfügte die Vorinstanz am 14. August 2025 Folgendes: 1. Ab 01.01.2026 wird Ihr Grundbedarf für den Lebensunterhalt um CHF 34.00 für 5 Monate gekürzt (01.01.2026 – 31.05.2026). 2. Während des laufenden Sozialhilfebezugs erfolgt die Rückerstattung mittels Verrechnung eines monatlichen Betrags von CHF 34.00. Die Verrechnung erfolgt ab 01.01.2026. 3. Die Zahlungsmodalitäten können bei veränderten Verhältnissen jederzeit von Amtes wegen oder auf ein entsprechendes Gesuch hin überprüft und angepasst werden. 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 5. September 2025 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erhoben. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 29. September 2025 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.4 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1 Angefochtene Verfügung vom 14. August 2025 (Vorakten, Register 6) 2 Angefochtene Verfügung vom 14. August 2025 (Vorakten, Register 6); Aufenthalts- und Untermietvertrag (Vorakten, Register 4); Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2025 betreffend Nichterteilung der Bewilligung zum Wechsel in eine individuelle Unterkunft (Vorakten, Register 4) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 4 Beschwerdevernehmlassung vom 29. September 2025
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3/11 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG5). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2025. Die GSI ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 5. September 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vorbehalt von Erwägung 2.3, einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.6 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 14. August 2025. Darin verfügte die Vorinstanz eine Rückerstattung und die gleichzeitige Verrechnung mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) des Beschwerdeführers im monatlichen Umfang von CHF 34.00 während fünf Monaten, d.h. insgesamt CHF 170.00. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zu einer Rückerstattung von insgesamt CHF 170.00 verpflichtet und eine Verrechnung von CHF 34.00 während fünf Monaten verfügt hat.
5 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 6 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Michel Daum, Art. 20a N. 5 ff.
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4/11 2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um «zusätzliche Unterstützung» ersucht, ist darauf nicht einzutreten. Zusätzliche Sozialhilfeleistungen (z.B. situationsbedingte Leistungen) liegen ausserhalb des Streitgegenstands und wären zunächst bei der Vorinstanz zu beantragen. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Betrag, den er von der Vorinstanz erhalte, nicht ausreiche, um seinen grundlegenden Lebensunterhalt zu decken. Sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Er leide unter psychischen Problemen und könne sich nicht ausreichend ernähren. Zudem sei seine persönliche Pflege nur unzureichend gewährleistet.7 3.2 Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer seit 4. Juni 2025 im Zentrum D.___ untergebracht sei. Es handle sich dabei um eine Sonderunterbringung nach Art. 39 SAFG i.V.m. Art. 49 SAFV8. Im Rahmen der Sonderunterbringung werde die Verpflegung bereitgestellt, weshalb dem Beschwerdeführer anstelle des GBL eine monatliche Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen in der Höhe von CHF 210.00 ausgerichtet werde (Art. 3 Bst. e SADV9). Die Anpassung des GBL habe erst nach der Platzierung in der Sonderunterbringung vorgenommen werden können. Aufgrund dessen seien dem Beschwerdeführer unrechtmässig Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 170.00 ausgerichtet worden, für die er rückerstattungspflichtig sei. Der GBL für eine Person in der Kollektivunterkunft betrage CHF 393.00. Gemäss Warenkorb stünden davon 80.37 % bzw. CHF 315.85 für Nahrungsmittel und Getränke sowie 19.63 % bzw. CHF 77.15 für Bekleidung, Schuhe, persönliche Pflege sowie Nachrichtenübermittlung zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer stehe daher während der Rückerstattung eine Pauschale von CHF 176.00 zur Verfügung, die über dem (gemäss Warenkorb) vorgesehenen Bedarf liege. Die Rückerstattung werde damit als verhältnismässig erachtet. Darüber hinaus stehe es dem Beschwerdeführer frei, aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen situationsbedingten Leistungen zu beantragen.10 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Allgemein 4.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV11). Jede
7 Beschwerde vom 5. September 2025 8 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 9 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 10 Beschwerdevernehmlassung vom 29. September 2025 11 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
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5/11 Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV12). Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.13 Personen, die sich gestützt auf das AsylG14 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG15). 4.1.2 Das SAFG regelt unter anderem die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt und umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). 4.2 Grundbedarf für den Lebensunterhalt Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Die GSI hat in der SADV die genauen Beträge für den GBL festgelegt (Art. 23 Abs. 2 SAFV). Die Ansätze für den GBL sind mitunter abhängig von der Wohnform: So wird insbesondere unterschieden zwischen Personen in einer Kollektivunterkunft, Personen in einer individuellen Unterkunft und Personen in einer besonderen Unterbringung (Art. 23 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 1 ff. SADV). Für eine Person in einer Kollektivunterkunft beträgt der GBL CHF 393.00 pro Monat (Art. 1 SADV). Für eine Person in besonderer Unterbringung beträgt die monatliche Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen ab dem 18. Altersjahr CHF 190.00 bis CHF 210.00 (Art. 3 Bst. e SADV).
12 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 13 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 14 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 15 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20)
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6/11 4.3 Rückerstattung und Verrechnung mit laufenden Leistungen 4.3.1 Die Rückerstattung in der Asylsozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG16 (Art. 26 SAFG). Durch diesen Verweis auf die ordentliche Sozialhilfe sind vorliegend, nebst den Bestimmungen des SHG, auch die Bestimmungen der SHV17 anwendbar. Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS-Richtlinien18 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen. Aus diesem Grund ist vorliegend auch das gesamte Kapitel E (Rückerstattung) der SKOS-Richtlinien zwingend zu berücksichtigen. 4.3.2 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe erfüllt.19 So sind auch Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, wegen unrechtmässigem Bezug grundsätzlich rückerstattungspflichtig.20 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). 4.3.3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Die Härtefallregelung umschreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnismässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.21 4.3.4 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei sind die Grundsätze von Art. 36 Abs. 2 SHG zu beachten (Art. 44b Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG muss die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein, darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selber treffen. Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel
16 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 17 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 18 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), abrufbar unter https://skos.ch/skos-richtlinien/aktuelle-richtlinien 19 BVR 2008/266 E. 3.2 20 Ziff. E.3 der SKOS-Richtlinien 21 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128
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7/11 (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst, ist auf jeden Fall zu gewährleisten.22 Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbedarfs).23 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. Juni 2025 in einer besonderen Unterbringung (nachfolgend: Sonderunterbringung) nach Art. 39 SAFG i.V.m. Art. 49 SAFV. Die Verpflegung des Beschwerdeführers wird in der Sonderunterbringung bereitgestellt. Die Kosten für die Verpflegung sind in der Tagespauschale von CHF 224.60 enthalten, die durch die Vorinstanz direkt dem Zentrum D.___ ausgerichtet wird.24 Dem Beschwerdeführer fallen in der Sonderunterbringung somit keine Kosten für die Verpflegung an. Da der GBL grundsätzlich zur Deckung der Kosten für Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV) dient, dem Beschwerdeführer in der Sonderunterbringung jedoch keine Kosten für die Verpflegung anfallen, hat er lediglich einen Anspruch auf eine monatliche Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen von CHF 190.00 bis 210.00 (Art. 3 Bst. e SADV). Die Vorinstanz hat diese Pauschale beim Beschwerdeführer auf CHF 210.00 pro Monat festgesetzt.25 Als der Beschwerdeführer noch in der Kollektivunterkunft untergebracht war, hatte er demgegenüber einen Anspruch auf einen GBL von CHF 393.00 pro Monat (Art. 1 SADV). Mit dem Wechsel in die Sonderunterbringung am 4. Juni 2025 reduzierte sich der GBL des Beschwerdeführers damit von CHF 393.00 auf CHF 210.00 pro Monat. Der Beschwerdeführer hat folglich vom 1.-3. Juni 2025 einen zeitanteiligen Anspruch auf einen GBL von CHF 393.00 gemäss Art. 1 SADV (GBL in Kollektivunterkunft). Für die restlichen 27 Tage (vom 4.-30. Juni 2025) besteht indes ein Anspruch pro rata temporis auf eine monatliche Pauschale von CHF 210.00 nach Art. 3 Bst. e SADV (GBL in Sonderunterbringung). Demgemäss setzt sich der GBL des Beschwerdeführers für den Monat Juni 2025 zusammen aus CHF 38.80 (CHF 393.00 dividiert durch 30.4 Tage, multipliziert mit 3 Tage [1.-3. Juni 2025]) und CHF 186.50 (CHF 210.00 dividiert durch 30.4 Tage, multipliziert mit 27 Tage [4.-30. Juni 2025]). Dies ergibt für den Monat Juni 2025 einen GBL im Gesamtbetrag von CHF 225.30. 5.2 Obwohl der Beschwerdeführer für den Monat Juni 2025 lediglich einen Anspruch auf einen GBL von CHF 225.30 hat, hat ihm die Vorinstanz für den Monat Juni 2025 am 22. Mai 2025 (erste Rate in der Höhe von CHF 196.50) und 10. Juni 2025 (zweite Rate in der Höhe von CHF 196.50)
22 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Dezember 2000 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), Art. 36, S. 22; Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019, Art. 23 S. 28 23 Ziff. E.4 der SKOS-Richtlinien 24 Internes Antragsformular – besondere Unterbringung vom 30. Mai 2025 bzw. Kostengutsprache vom 2. Juni 2025 (Vorakten, Register 2) 25 Angefochtene Verfügung vom 14. August 2025 (Vorakten, Register 6)
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8/11 fälschlicherweise den vollen GBL nach Art. 1 SADV im Betrag von CHF 393.00 ausbezahlt.26 Durch diese Falschauszahlung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer für den Monat Juni 2025 CHF 167.70 unrechtmässig an Sozialhilfe bezogen, für die er grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist (vgl. E. 4.3.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist bei der Berechnung des pro rata temporis Anspruchs des Beschwerdeführers nicht mit 30.5 Tagen pro Monat (ausmachend 366 Tagen pro Jahr) zu rechnen, sondern mit 30.4 Tagen (ausmachend 365 Tage pro Jahr), da es sich beim Jahr 2025 um kein Schaltjahr handelt. Entsprechend resultiert eine kleine Abweichung zur Rechnung der Vorinstanz, die in der angefochtenen Verfügung einen Rückerstattungsbetrag von CHF 170.00 statt CHF 167.70 ermittelt hat.27 Nachfolgend gilt zu prüfen, ob auf die Rückerstattung zu verzichten ist. 5.3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 44 Abs. 3 SHG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar kein explizites Härtefallgesuch gestellt, allerdings ist aus seinem fehlenden Einverständnis zur Unterzeichnung der Rückerstattungsvereinbarung28 und der Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 14. August 2025 von einem impliziten Härtefallgesuch auszugehen. Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. a bis d SHV). 5.4 Da der Beschwerdeführer Asylsozialhilfe bezieht, besteht keine individuelle Zielvereinbarung nach Art. 27 Abs. 1 SHG. Auch existiert kein individueller Integrationsplan, da sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren befindet (Art. 15 i.V.m. Art. 2 SAFG). Ein Härtefall im Sinne von Art. 11c Bst. a SHV kommt daher vorneweg nicht in Betracht. Die Integration wird gefährdet, wenn damit ein erhebliches Risiko einhergeht, dass eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit entsteht.29 Der Beschwerdeführer ist nicht von der Sozialhilfe abgelöst, sodass keine Gefahr für eine «erneute» Sozialhilfeabhängigkeit durch die Rückerstattung besteht. Ein Härtefall nach Art. 11c Bst. b SHV scheidet demnach ebenfalls aus. Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finanzielle, sondern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen,
26 Kontoauszüge vom Mai und Juni 2025 (Vorakten, Register 6); vgl. auch Sozialhilfebudget für Juni 2025 (Vorakten, Register 6) 27 Angefochtene Verfügung vom 14. August 2025 (Vorakten, Register 6) 28 Nicht unterzeichnete und mit Kommentar des Beschwerdeführers versehene Schuldanerkennung und Rückerstattungsvereinbarung vom 25. Juli 2025 (Vorakten, Register 6) 29 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Art. 11c, S. 10
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9/11 beispielsweise ob jemand über eine längere Zeitspanne nicht entlohnte Arbeit, namentlich Betreuungsarbeit gegenüber Kindern oder anderen Angehörigen, geleistet hat.30 Vorliegend sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich, die einen Verzicht auf die Rückerstattung rechtfertigen würden. Ein Härtefall nach Art. 11c Bst. c SHV ist somit nicht ersichtlich. Ob es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der betroffenen Person angezeigt ist, auf der Bezahlung der Rückforderung zu bestehen, steht in engem Zusammenhang mit den Rückerstattungsmodalitäten. Die Rückerstattung stellt namentlich dann keine Härte dar, wenn Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.31 In der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 hat die Vorinstanz eine Rückerstattung bei laufendem Sozialhilfebezug mittels Verrechnung von CHF 34.00 während fünf Monaten verfügt.32 Nachdem der Rückerstattungsbetrag CHF 167.70 statt CHF 170.00 beträgt, beläuft sich die Verrechnung während insgesamt fünf Monaten auf CHF 33.55 während vier Monaten und CHF 33.50 während eines Monats. Rückerstattungsansprüche dürfen mit fälligen Leistungen verrechnet werden, sofern die Verrechnung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berührt. Ausserdem darf die Höhe der Verrechnung nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen, d.h. 30 % des Grundbedarfs (vgl. E. 4.3.4).33 Der GBL des Beschwerdeführers in der Sonderunterbringung bzw. die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen beträgt CHF 210.00 pro Monat. Mit einer Verrechnung von CHF 33.55 bzw. CHF 33.50 pro Monat verbleiben dem Beschwerdeführer monatlich CHF 176.45 bzw. CHF 176.50. Die Verrechnung entspricht 16 % des Grundbedarfs des Beschwerdeführers in der Sonderunterbringung und liegt damit unterhalb der 30 % Grenze (100 % dividiert durch CHF 210.00, multipliziert mit CHF 33.55 bzw. CHF 33.50). Der Beschwerdeführer hat einen Nothilfeanspruch von CHF 10.00 pro Tag (Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG34). Dies entspricht einem Betrag von CHF 304.15 pro Monat (CHF 10.00 multipliziert mit 365 Tage, dividiert durch 12 Monate). Der Nothilfeanspruch von CHF 10.00 pro Tag bzw. CHF 304.15 pro Monat beinhaltet mitunter auch die Kosten für Nahrungsmittel (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EV AIG und AsylG). Dem Beschwerdeführer fallen in der Sonderunterbringung indes keine Kosten für Nahrungsmittel bzw. die Verpflegung an. Zur Prüfung, ob die Verrechnung von CHF 33.55 bzw. 33.50 pro Monat den Nothilfeanspruch des Beschwerdeführers verletzt, sind folglich den dem Beschwerdeführer durch die Verrechnung verbleibenden CHF 176.45 bzw. CHF 176.50 pro Monat die Kosten für die Verpflegung in der Höhe von CHF 183.00 (Differenz zwischen CHF 393.00 [GBL in Kollektivunterkunft mit Verpflegung] und CHF 210.00 [GBL in Sonderunterbringung ohne Verpflegung]) hypothetisch anzurechnen. Daraus
30 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Art. 11c, S. 10 31 BVR 2008/266 E. 4.3 32 Angefochtene Verfügung vom 14. August 2025 (Vorakten, Register 6) 33 Ziff. E.4. SKOS-Richtlinien 34 Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG; BSG 122.201)
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10/11 ergibt sich, dass der absolut notwendige Existenzbedarf des Beschwerdeführers während der Verrechnung nicht verletzt wird. 5.5 Es ist damit insgesamt festzustellen, dass die Rückerstattung von CHF 167.70 mittels Verrechnung während fünf Monaten keine Härte für den Beschwerdeführer darstellt. Auf die Rückerstattung ist somit nicht zu verzichten und der Beschwerdeführer ist im Umfang von CHF 167.70 rückerstattungspflichtig. Die Verrechnung mit dem GBL des Beschwerdeführers beträgt während vier Monaten CHF 33.55 und während eines Monats CHF 33.50. 6. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der rückerstattungspflichtige Betrag ist von CHF 170.00 auf CHF 167.70 und der monatliche Verrechnungsbetrag von CHF 34.00 auf CHF 33.55 (während vier Monaten) bzw. CHF 33.50 (während eines Monats) zu reduzieren. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV35). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer zu einem Fünftel obsiegend und damit grundsätzlich zu vier Fünfteln kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.36 Die Vorinstanz unterliegt zu einem Fünftel. Da das Unterliegen jedoch nur von untergeordneter Bedeutung ist (Reduktion des Rückerstattungsbetrags von CHF 170.00 auf CHF 167.86 respektive des monatlichen Verrechnungsbetrags von CHF 34.00 auf CHF 33.55 bzw. CHF 33.50), wird das Unterliegen der Vorinstanz bei der Kostenverlegung vorliegend nicht berücksichtigt.37 Aufgrund der besonderen Umstände sind der Vorinstanz damit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entsprechend sind vorliegend insgesamt keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 36 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 37 Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 108 N. 4
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11/11 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 5. September 2025 wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend abgeändert, als dass der Beschwerdeführer im Betrag von CHF 167.70 rückerstattungspflichtig ist und die Verrechnung mit dem Grundbedarf des Beschwerdeführers während vier Monaten CHF 33.55 und während eines Monats CHF 33.50 beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben
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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.