1/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi
Referenz: 2025.GSI.2030 / vb, job Beschwerdeentscheid vom 4. Dezember 2025 in der Beschwerdesache
A.___ Beschwerdeführer
gegen
B.___ Vorinstanz
betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2025)
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2/13 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren und wird seit dem 11. Dezember 2024 vom B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 Seit dem 22. April 2025 wohnt der Beschwerdeführer in der Kollektivunterkunft C.___.2 2. Am 11. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterbringung und reichte hierzu einen Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 10. Juli 2025 ein.3 3. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um individuelle Unterbringung ab.4 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2025 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) und beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 14. August 2025 bei. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI, die die Beschwerdeverfahren leitet,5 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. 6. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 8. September 2025 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. 7. Am 15. September 2025 ging bei der Rechtsabteilung eine undatierte Replik des Beschwerdeführers mit einem weiteren Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 12. September 2025 ein. 8. Während der Frist zur Einreichung einer allfälligen Duplik durch die Vorinstanz, stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2025 sinngemäss ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Ersatzunterkunft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens). Er legte einen provisorischen Notfallbericht des Spitals E.___ vom 25. September 2025 ins Recht. 9. Die Vorinstanz reichte am 30. September 2025 eine Duplik ein.
1 vi-act. 10 ff.; 43 f. 2 vi-act. 43 f.; 91; 105 3 vi-act. 52; 64 f. 4 vi-act. 43 f. 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)
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3/13 10. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2025 wies die Rechtsabteilung das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 11. Mit Triplik vom 6. Oktober 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in der Sache. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (nachfolgend: AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG6). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2025. Die GSI ist somit zur Beurteilung der Beschwerde vom 15. August 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG7). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2025. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt hat.
6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
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4/13 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasensystem 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV8). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV9). Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.10 Personen, die sich gestützt auf das AsylG11 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrecht wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG12). 3.1.2 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung von Personen im laufenden Asylverfahren vor, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Von diesem Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, bei besonders verletzlichen Personen und bei Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). 3.1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, in der eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonderes verletzliche Personen 3.2.1 Art. 45 Abs. 1 SAFV13 präzisiert den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche
8 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 9 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 11 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 12 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 13 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)
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5/13 Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. 3.2.2 Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.14 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz wesentliche medizinische Einschätzungen bzw. Feststellungen seines Arztes vollständig ignoriert und damit eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen habe.15 Die angefochtene Verfügung enthalte insbesondere keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2025. Die Vorinstanz habe eine unzureichende Einzelfallprüfung vorgenommen.16 Weiter habe die Vorinstanz Art. 45 Abs. 1 SAFV fehlerhaft ausgelegt, indem sie annehme, dass nur physische Konflikte oder Gewaltereignisse eine besondere Verletzlichkeit begründen würden. Entscheidend sei demgegenüber, ob die aktuelle Unterbringung die gesundheitliche Situation verschlechtere oder den Behandlungserfolg gefährde.17 Schliesslich stütze sich die Vorinstanz auf pauschale Kapazitätsargumente, ohne die gesundheitlichen Folgen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz verletze damit das Verhältnismässigkeitsprinzip.18 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Frühjahr 2025 seine geplante Verlegung nach F.___ aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Situation als unzumutbar beurteilt worden sei. Diese Beurteilung habe auf denselben medizinischen Gründen wie sein aktuelles Gesuch um individuelle Unterkunft beruht. Seither habe sich sein Gesundheitszustand gemäss den Arztberichten weiter verschlechtert. Eine nun gegenteilige Beurteilung – trotz weiter dokumentierter Verschlechterung – verstosse klar gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.19 Die Vorinstanz verweise zudem auf die Möglichkeit einer Unterbringung bei seinem Bruder. Diese Argumentation sei nicht haltbar. Sein Bruder habe schriftlich bestätigt, dass er ihn weder räumlich noch familiär dauerhaft aufnehmen könne. Gelegentliche Besuche seien kein gleichwertiger Ersatz für eine dauerhafte, sichere und ruhige Wohnsituation.20 Abschliessend führt der Beschwerdeführer aus, dass die aktuelle Unterkunft seine psychische und physische Gesundheit nachweislich verschlechtere. Die Annahme
14 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat vom 20. Mai 2020 zur Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Art. 45, S. 22; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 15 Beschwerde vom 15. August 2025, Ziff. 6; Undatierte Replik, Ziff. 1 16 Beschwerde vom 15. August 2025, Ziff. 6 17 Beschwerde vom 15. August 2025, Ziff. 1 und Ziff. 6; Undatierte Replik, Ziff. 2 18 Beschwerde vom 15. August 2025, Ziff. 6; Undatierte Replik, Ziff. 3 19 Beschwerde vom 15. August 2025, Ziff. 5; Undatierte Replik, Ziff. 4 20 Beschwerde vom 15. August 2025, Ziff. 4; Undatierte Replik, Ziff. 5
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6/13 der Vorinstanz, wonach die Kollektivunterkunft zumutbar sei, sei rechtsfehlerhaft. Mehrere Arztberichte würden bestätigen, dass die Wohnsituation zu erheblichem Stress, Schlaflosigkeit und Bluthochdruck führe. Es bestehe eine staatliche Pflicht zur Berücksichtigung dieser besonderen Schutzbedürftigkeit.21 4.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass aus dem Arztbericht vom 10. Juli 2025 nicht hervorgehe, inwiefern die ambulante Therapie in der Kollektivunterkunft nicht erfolgreich weitergeführt werden könne bzw. die ambulante Therapie bei einer Änderung der Wohnsituation wirksamer sein sollte, zumal der Beschwerdeführer jederzeit die notwendigen Therapiesitzungen, die für seine Stabilisierung notwendig seien, von der Kollektivunterkunft aus wahrnehmen könne. Ein Verbleib in der Kollektivunterkunft erscheine daher als weiterhin zumutbar. Sie sei ausserdem der Information im Arztbericht nachgegangen, wonach der Mitbewohner des Beschwerdeführers gewalttätig sei. Gemäss Rückmeldung der Kollektivunterkunft sei der neue Mitbewohner des Beschwerdeführers bisher nicht negativ aufgefallen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte zerstörte Fensterscheibe sei offensichtlich aus Versehen und nicht aufgrund einer Gewalttätigkeit kaputt gegangen. Daraus ergebe sich, dass auch in dieser Hinsicht ein Verbleib in der Kollektivunterkunft als zumutbar zu erachten sei. Darüber hinaus wohne der Bruder in der Nähe des Beschwerdeführers. Er habe die Möglichkeit eines Besuchs bei seinem Bruder für mehrere Tage bereits öfter genutzt. Es sei davon auszugehen, dass er bei seinem Bruder über einen Rückzugsort – vergleichbar mit einem Einzelzimmer – verfüge. Auch aus diesem Grund werde der weitere Verbleib in der Kollektivunterkunft als zumutbar erachtet.22 Betreffend den Arztbericht vom 14. August 2025 hält die Vorinstanz fest, dass sich daraus nicht entnehmen lasse, inwiefern der Beschwerdeführer in erhöhtem Masse schutzbedürftig und damit besonders vulnerabel sein soll.23 Aus dem Arztbericht vom 12. September 2025 gehe sodann, wie bereits aus den zuvor eingereichten Arztberichten vom 10. Juli 2025 und 14. August 2025, nicht hervor, inwiefern der weitere Verbleib in der Kollektivunterkunft für den Beschwerdeführer unzumutbar sei und ein besonderes Schutzbedürfnis vorliegen würde. Der neue Arztbericht vom 12. September 2025 enthalte diesbezüglich ebenfalls keine neuen Erkenntnisse, die auf eine besondere Vulnerabilität schliessen liessen. Zwar werde ausgeführt, dass sich die Symptomatik verschlechtert habe und ein erfolgreicher Therapieverlauf aufgrund der aktuellen Unterbringung nicht erreicht werden könne, jedoch sei nicht ersichtlich, inwiefern ein positiverer Verlauf der Therapie mit einer individuellen Unterkunft zusammenhängen solle. Auch diagnostisch seien keine neuen Anhaltspunkte zu erkennen, die auf eine besondere individuelle Verletzlichkeit hindeuten würden.24 Weiter hält die Vorinstanz fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2025.GSI.1135 sei der Wechsel von einer Kollektivunterkunft in eine andere Kollektivunterkunft gewesen sei. Die Frage nach dem Vorliegen einer spezifischen individuellen Verletzlichkeit habe keine materielle Voraussetzung für diesen Entscheid dargestellt und
21 Triplik vom 6. Oktober 2025 22 Angefochtene Verfügung vom 5. August 2025 (vi-act. 43 f.) 23 Beschwerdevernehmlassung vom 8. September 2025 24 Duplik vom 26. September 2025
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7/13 somit keine entscheidende Rolle gespielt, weil es sich um eine organisatorische Frage den Perimeter betreffend gehandelt habe. Dem Antrag des Beschwerdeführers sei damals vollumfänglich entsprochen worden, wobei weder das Vorliegen der individuellen besonderen Verletzlichkeit noch die Zumutbarkeit des Verbleibs in der Kollektivunterkunft bejaht worden sei.25 5. Würdigung 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen, namentlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet.26 Angesichts seines gesundheitlichen Zustands ist der Beschwerdeführer als verletzlich einzustufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für ihn automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).27 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass nachfolgend einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte von Dr. med. D.___ vom 10. Juli 2025, 14. August 2025 und 12. September 2025 zu würdigen sind. In den Vorakten befinden sich weitere Arztberichte von Dr. med. D.___ vom 31. März 2025, 7. April 2025 und 23. April 2025 sowie von med. pract. G.___ vom 18. Februar 2025. Diese vier letztgenannten Arztberichte beziehen sich jedoch entweder auf die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft in der Stadt H.___, als der Beschwerdeführer noch in der Kollektivunterkunft in I.___ untergebracht war, oder äussern sich zur privaten Unterbringung beim Bruder.28 Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz am 11. Juli 2025 die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft und präzisierte sein Gesuch dahingehend, dass dies entweder ein Einzelzimmer oder ein Studio sein soll.29 Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. August 2025 ab.30 Im vorliegenden Verfahren sind daher ausschliesslich die Arztberichte zu berücksichtigen, die sich zur Unterbringung des Beschwerdeführers in einer individuellen Unterkunft beziehen, d.h. die Arztberichte vom 10. Juli 2025, 14. August 2025 sowie 12. September 2025. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zudem einen provisorischen Notfallbericht des Spitals E.___ vom 25. September 2025 ein. Dieser Bericht äussert sich nicht zur Unterbringung des Beschwerdeführers und ist daher vorliegend nicht weiter zu berücksichtigen in Bezug auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegt. 5.3 Im Bericht vom 10. Juli 2025 hält Dr. med. D.___ fest, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die derzeitige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Kollektivunterkunft nicht zumutbar
25 Beschwerdevernehmlassung vom 8. September 2025 26 vi-act. 122, 94, 65, 35; Arztbericht vom 12. September 2025 (Replikbeilage) 27 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 28 vi-act. 94; 115; 122; 126 29 vi-act. 64 30 vi-act. 43 f.
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8/13 sei. Die Symptome der PTBS – insbesondere Schlafstörungen, Flashbacks und Angstzustände – würden durch die mangelnde Privatsphäre, den Lärmpegel sowie die soziale Überforderung deutlich verschärft. Dies sei zuletzt massiv dadurch verstärkt worden, dass der Beschwerdeführer mit einem gewalttätigen Mitbewohner im selben Zimmer untergebracht sei. Eine störungsspezifische, ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei unter diesen Bedingungen nicht erfolgreich umsetzbar. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers bzw. seine psychiatrische Erkrankung würde sich unter diesen Bedingungen weiter verschlechtern. Auch eine Unterbringung in einem Einzelzimmer in einer Kollektivunterkunft sei nicht ausreichend, um eine Stabilisierung der Erkrankung zu erreichen bzw. die notwendige Behandlung durchführen zu können.31 5.4 Der Arztbericht vom 10. Juli 2025 führt lediglich in pauschaler Weise aus, dass die Symptome der beim Beschwerdeführer diagnostizierten PTBS durch mangelnde Privatsphäre, den Lärmpegel sowie die soziale Überforderung deutlich verschärft würden, ohne jedoch auf die Unterbringung in der Kollektivunterkunft Bezug zu nehmen respektive näher auszuführen, welche konkreten Lebensumstände in der Kollektivunterkunft zu einer deutlichen Verschärfung der Symptome führen würden. Ferner ist dem Arztbericht nicht zu entnehmen, was genau unter «sozialer Überforderung» zu verstehen ist respektive welche Lebensumstände in der Kollektivunterkunft zu einer solchen sozialen Überforderung des Beschwerdeführers führen sollen. Auch bezüglich des Lärmpegels finden sich keine näheren Angaben dazu (z.B. was mit dem Lärmpegel genau gemeint ist, ob dieser zu hoch ist, falls ja, in welchen Räumen es zu laut sein soll [z.B. in den Gemeinschaftsräumen und/oder im Zimmer des Beschwerdeführers]). Falls mit dem im Arztbericht erwähnten Lärmpegel die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geräusche der Wasserleitungen in seinem Zimmer gemeint sein sollen,32 kann die Kollektivunterkunft dem Beschwerdeführer gemäss Angaben der Vorinstanz ohne Weiteres einen Zimmerwechsel innerhalb der Kollektivunterkunft anbieten.33 Was den vermeintlich gewalttätigen Mitbewohner des Beschwerdeführers anbelangt, ist davon auszugehen, dass der behandelnde Arzt diesbezüglich ausschliesslich auf die Schilderungen seines Patienten abstellt. Wie die Abklärungen der Vorinstanz beim Leiter der Kollektivunterkunft ergeben haben, ist kein lautes oder gewalttätiges Verhalten des Mitbewohners bekannt.34 Auch lassen sich den Vorakten keine Falleinträge oder sonstige Anhaltspunkte entnehmen, die auf Konflikte oder gewalttätige Zwischenfälle zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Mitbewohner schliessen lassen würden. Zudem hat der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich ist, bislang nie etwas von einem vermeintlich gewalttätigen Mitbewohner gegenüber der Kollektivunterkunft oder der Vorinstanz erwähnt. Was das kaputte Fenster im Zimmer des Beschwerdeführers anbelangt, so habe dies der Zimmergenosse gemäss Angaben des Leiters der Kollektivunterkunft lediglich schliessen wollen und dabei an die Scheibe gedrückt, wodurch dieses
31 vi-act. 65 32 Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 27. September 2025 (Akten GSI) 33 Stellungnahme der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 1. Oktober 2025 (Akten GSI) 34 vi-act. 48
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9/13 kaputt gegangen sei und sich der Zimmergenosse verletzt habe.35 Daraus kann somit kein gewalttätiges Verhalten des Zimmergenossen abgeleitet werden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass im Arztbericht vom 10. Juli 2025 nicht näher begründet ist, weshalb eine störungsspezifische ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Kollektivunterkunft respektive unter «diesen Bedingungen» nicht erfolgreich umsetzbar sei, zumal gewisse dieser im Arztbericht genannten Bedingungen (z.B. gewalttätiger Mitbewohner, Lärmpegel), von denen der Arzt in seinem Bericht ausgeht, lediglich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers basieren und aktenmässig nicht erstellt sind und der Beschwerdeführer auch von der Kollektivunterkunft aus die psychiatrischen-psychotherapeutischen Sitzungen bei seinem Arzt wahrnehmen kann. 5.5 Der Arztbericht vom 14. August 2025 führt aus, dass das Vorliegen einer PTBS nicht zwangsläufig mit aggressiven Verhaltensweisen und/oder konkreten Konflikten mit anderen Personen verbunden sei, sondern wesentlich durch anhaltende Überforderung, fehlende Rückzugsmöglichkeiten, Lärmreize sowie durch ein dauerhaftes Gefühl von Unsicherheit in der unmittelbaren Umgebung beeinflusst werde. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer so wenig wie möglich in der Unterkunft aufhalte und Situationen, welche von den Betreuern als «Bagatellen» bewertet würden, die jedoch höchst irritierend und bedrohlich seien, würden objektivierbare Hinweise auf das Vorliegen der von der Vorinstanz geforderten individuellen Verletzlichkeit bei der Diagnose PTBS bilden. Die therapeutischen Bemühungen würden durch die Bedingungen in der derzeitigen Wohnsituation im Mehrbettzimmer mit einer fremden Person massiv erschwert bzw. in der Wirksamkeit durch die andauernde Belastung verhindert. Eine nachhaltige und wirksame Behandlung und eine psychische Stabilisierung sei nur in einer gesicherten und ruhigen Wohnumgebung mit Rückzugsmöglichkeiten möglich. Unter den aktuellen Bedingungen würden die therapeutischen Bemühungen in ihrer Wirksamkeit blockiert. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einzelunterbringung medizinisch zwingend erforderlich, um eine erfolgreiche Therapie zu ermöglichen. Gelegentliche Besuche bei seinem Bruder würden keine therapeutisch wirksame oder nachhaltige Alternative zur Einzelunterbringung darstellen und seien nicht geeignet, um die erforderliche Sicherheit zu gewähren.36 5.6 Zum einen gilt es hervorzuheben, dass es dem Arzt einzig vorbehalten ist, getroffene Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kundzutun, mithin Sachverhaltsfragen zu klären. Ob beim Beschwerdeführer indes eine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 45 SAFV vorliegt, bildet demgegenüber eine Rechtsfrage, die einzig von der Vorinstanz und den Beschwerdeinstanzen zu klären ist. Im Weiteren gilt auch in Bezug auf den Arztbericht vom 14. August 2025 festzustellen, dass dieser lediglich in pauschaler Weise festhält, dass die PTBS des Beschwerdeführers wesentlich beeinflusst werde durch anhaltende Überforderung, fehlende Rückzugsmöglichkeiten, Lärmreize sowie ein dauerhaftes Gefühl von Unsicherheit in
35 vi-act. 48 36 vi-act. 35
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10/13 der unmittelbaren Umgebung, ohne dies näher auszuführen bzw. nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die Unterbringungssituation in der Kollektivunterkunft zu begründen. Aus den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit anderen Bewohnenden der Kollektivunterkunft je in einen Konflikt geraten oder von diesen bedroht oder angegriffen worden wäre. Auch in seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer keine gewalttätigen oder bedrohlichen Vorkommnisse ihm gegenüber geltend, die das dem Arzt geschilderte (dauerhafte) Unsicherheitsgefühl in der unmittelbaren Umgebung in nachvollziehbarer Weise begründen würde. Was die fehlende Rückzugsmöglichkeit anbelangt, gilt festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Mehrbettzimmer mit lediglich einem Mitbewohner teilt und damit eine gewisse Rückzugsmöglichkeit besteht (insbesondere vor anderen Mitbewohnenden und einem allfälligen zu hohen Lärmpegel). 5.7 Dem Arztbericht vom 12. September 2025 ist schliesslich zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Wochen deutlich verschlechtert habe. Angstzustände mit vegetativer Überregung, Albträume sowie unkontrolliertes Widerleben (recte: Wiedererleben) traumatischer Erlebnisse hätten massiv zugenommen. Zudem zeige der Beschwerdeführer in den Phasen zwischen den Hyperarousals zunehmend eine depressive Symptomatik, welche von Freudlosigkeit, Interessensverlust, Antriebsminderung, sozialem Rückzug und starkem Grübeln geprägt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einzelunterbringung für den Beschwerdeführer medizinisch zwingend erforderlich. Die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft verschlechtere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich, mache eine wirksame Therapie unmöglich und berge ein hohes Risiko einer weiteren Verschlechterung. Weder die Unterbringung bei Angehörigen noch gelegentliche Besuche würden eine geeignete oder nachhaltige Alternative darstellen.37 5.8 Es gilt festzustellen, dass die PTBS des Beschwerdeführers auf die Kriegserlebnisse in seinem Heimatland zurückzuführen sind.38 Aus dem Arztbericht vom 12. September 2025 geht nicht hervor, inwiefern die Angstzustände, Albträume und das unkontrolliertes Wiedererleben dieser traumatischen Erlebnisse durch eine individuelle Unterkunft behoben respektive gelindert werden könnten. Zudem dürften die genannten Beschwerden in ähnlicher Form bei einer Mehrheit der Personen, die um Asyl in der Schweiz ersuchen und in Kollektivunterkünften untergebracht sind, vorliegen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht besonders, das heisst mehr als andere in Kollektivunterkünften untergebrachte Personen, schutzbedürftig. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände, dass die medizinische und psychiatrische / psychotherapeutische Versorgung in der Kollektivunterkunft gewährleistet ist und der Beschwerdeführer lediglich mit einem Mitbewohner in einem Zimmer untergebracht ist und dadurch eine gewisse Rück-
37 Arztbericht vom 12. September 2025 (Replikbeilage) 38 vi-act. 122
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11/13 zugsmöglichkeit besteht, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.9 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vorliege, weil seine geplante Verlegung nach F.___ im Frühjahr 2025 aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Situation als unzumutbar beurteilt worden sei und nun im aktuellen Verfahren trotz Verschlechterung seines Gesundheitszustands von dieser Beurteilung abgewichen werde, kann Folgendes entgegengehalten werden: Aufgrund der Ende April 2025 erfolgten Schliessung der Kollektivunterkunft in I.___, in welcher der Beschwerdeführer zunächst untergebracht war, und aufgrund fehlender Unterbringungskapazitäten in den anderen Kollektivunterkünften im Perimeter Bern-Mittelland, verfügte das AIS am 3. April 2025 einen Wechsel des Beschwerdeführers vom Perimeter Bern-Mittelland zum Perimeter Jura – Biel/Bienne – Seeland. Obwohl der Verfügung die aufschiebende Wirkung zukam, wurde der Beschwerdeführer bereits von der Kollektivunterkunft I.___ (im Perimeter Bern-Mittelland) in die Kollektivunterkunft J.___ (im Perimeter Berner Jura – Biel/Bienne – Seeland) umplatziert. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des AIS vom 3. April 2025 am 8. April 2025 Beschwerde bei der GSI, welche mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2025 auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinwies (Beschwerdeverfahren 2025.GSI.1135). In der Folge wurde die bereits faktisch erfolgte Umplatzierung in die Kollektivunterkunft J.___ rückgängig gemacht und der Beschwerdeführer wurde in der Kollektivunterkunft C.___ (im Perimeter Bern-Mittelland), in der zwischenzeitlich freie Unterbringungskapazitäten bestanden, untergebracht. Das AIS hob seine Verfügung vom 3. April 2025 mit Verfügung vom 20. Mai 2025 schliesslich auf und das Beschwerdeverfahren 2025.GSI.1135 wurde am 27. Mai 2025 abgeschrieben. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte seine Verlegung von F.___ (recte: Kollektivunterkunft J.___) nach H.___ (recte: Kollektivunterkunft C.___) nicht aufgrund seiner gesundheitlichen und psychischen Situation, sondern aufgrund zwischenzeitlich frei gewordener Unterbringungskapazitäten im ursprünglich zugewiesenen Perimeter Bern-Mittelland. Wie die Vorinstanz korrekterweise ausgeführt hat, bildete weder das Vorliegen einer besonderen individuellen Verletzlichkeit noch die Zumutbarkeit des Verbleibs in der Kollektivunterkunft Gegenstand des Verfahrens. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder vielmehr eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben infolge vermeintlich widersprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz liegt somit nicht vor. 5.10 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe Tatsachen fehlerhaft gewürdigt. Wie aus den vorangehenden Ausführungen ersichtlich ist, hat die Vorinstanz keine unangemessene oder rechtsfehlerhafte Würdigung der Arztberichte vorgenommen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz eine unzureichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sich mit dem ärztlichen Bericht vom 10. Juli 2025 nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt und klare medizinische Tatsachen missachtet habe. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
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12/13 Verfügung zu Recht festgehalten, dass aus dem Arztbericht vom 10. Juli 2025 nicht hervorgehe, inwiefern die ambulante Therapie in der Kollektivunterkunft nicht erfolgreich weitergeführt werden könne bzw. inwiefern diese bei einer Änderung der Wohnsituation wirksamer sein soll. Dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf pauschale Kapazitätsargumente abgestützt haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar.39 Insgesamt ist somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nichts am Ergebnis zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat weder eine fehlerhafte Auslegung von Art. 45 SAFV noch eine fehlerhafte Würdigung der Arztberichte vorgenommen. Auch hat sie das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Gebot der Gleichbehandlung bzw. das Gebot von Treu und Glauben nicht verletzt. 6. Ergebnis Aus dem Vorstehenden ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2025 erweist sich somit als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 15. August 2025 ist folglich abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV40). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren nicht durchgedrungen. Er gilt damit als unterliegend und ist grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.41 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
39 vi-act. 43 f. 40 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 41 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360
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13/13 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 15. August 2025 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben
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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.