Kanton Bern Canton de Berne
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1101 / vb Beschwerdeentscheid vom 19. Juni 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025) 1/9
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1101 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren und wird seit dem 23. Februar 2024 vom B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. Er wohnt in der Kollektivunterkunft in C. . 1 2. Am 12. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer über seinen Arzt und seine Psychologin ein Gesuch um Wechsel in eine individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit.2 3. Mit Verfügung vom 4. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um individuelle Unterbringung ab.3 4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2025 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) und beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.4 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.6 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 1 Angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 (Vorakten, act. 3) 2 Arztbericht vom 12. Februar 2025 (Vorakten, act. 7) Angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 (Vorakten, act. 3) 4 Beschwerde vom 11. April 2025 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (OrgR GS GSI) 6 Beschwerdevernehmlassung vom 16. April 2025 2/9
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1101 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG7). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. April 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass das Leben in der Kollektivunterkunft «Negativitäten» in ihm auslöse. Er fühle sich nicht sicher. Trotz psychologischer Unterstützung, die er erhalte, könne er die schlechten Auswirkungen, die er erlebe, nicht überwinden. Zusätzlich zu den Medikamenten, die ihm seine Psychologin gegeben habe, trinke er — um schlafen zu können — Alkohol, obwohl er diesen überhaupt nicht möge. Er habe Albträume über seine Vergangenheit, sodass er manchmal plötzlich aus dem Schlaf erwache. Die erlebten «Negativitäten» würden sich auf seine körperliche und geistige Gesundheit und auf seine Integration auswirken. Er habe körperliche Krankheiten (Kurzatmigkeit aufgrund von Bronchitis und seine Wunden am Körper, die durch Ekzeme verursacht worden seien, hätten sich vervielfacht). Er habe Schwierigkeiten, sich in Gemeinschaftsräumen zu schützen. Zu wissen, dass er in seinem eigenen Haus sicher sei und in einer Umgebung ohne Beschwerden leben könne, die durch äussere Faktoren verursacht würden, sei für seinen inneren Frieden und würde ihn sowohl psychisch als auch körperlich heilen. Er glaube, dass die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft eine sehr wichtige Quelle für seine Integration sei. Er lebe jeden 7 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3/9
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1101 Tag in Angst und Panik. Seine geistige und körperliche Gesundheit verschlechtere sich von Tag und Tag.9 3.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass sie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sehr ernst nehme. Mit der psychotherapeutischen Behandlung werde diesen Rechnung getragen. Auch sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden vom Deutschkurs abgemeldet worden. Die Beobachtungen des Personals in der Kollektivunterkunft würden ein anderes Bild zeigen als dasjenige der Psychologin. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheine ruhig, unauffällig und freundlich gegenüber dem Personal. Ferner sei in Frage zu stellen, ob ein Wechsel in eine individuelle Unterkunft tatsächlich eine Verbesserung der gesundheitlichen Probleme bewirken würde. In der aktuellen Kollektivunterkunft biete die soziale Umgebung — auch im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum — eine gewisse Unterstützung, die in einer Einzelunterkunft möglicherweise wegfallen würde. Besonders bei Suizidgedanken sei es essenziell, dass jederzeit eine Ansprechperson in unmittelbarer Nähe sei. In der Kollektivunterkunft stehe das Personal rund um die Uhr zur Verfügung, was in einer individuellen Wohnsituation nicht gewährleistet wäre.9 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasensystem 4.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV19). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV11). Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.12 Personen, die sich gestützt auf das AsyIG13 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrecht wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsyIG14). 4.1.2 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung von Personen im laufenden Asylverfahren vor, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 8 Beschwerde vom 11. April 2025 9 Angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 (Vorakten, act. 3); Beschwerdevernehmlassung vom 16. April 2025 10 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 11 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 12 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 13 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 14 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 4/9
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1101 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Von diesem Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, bei besonders verletzlichen Personen und Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). 4.1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, in der eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen (Art 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 4.2 Besonderes verletzliche Personen 4.2.1 Art. 45 Abs. 1 SAFV15 präzisiert den Ausnahmetatbestand für besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. 4.2.2 Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.16 5. Würdigung 5.1 Aus dem im Recht liegenden Arztbericht vom 12. Februar 2025 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2024 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sich seit Januar 2024 in der Schweiz in asylsuchendem Status befinde. Seither und lange davor leide er an starken psychischen Beschwerden. Therapieseitig werde davon ausgegangen, dass die kollektiven Wohnverhältnisse sowie der unsichere Aufenthaltsstatus in der Schweiz zur Aufrechterhaltung der psychischen Beschwerden beitragen würden. Leider habe durch die bisherigen therapeutischen Interventionen kaum eine Zustandsverbesserung erreicht werden können. Es werde deshalb dringend gebeten, den Beschwerdeführer in private 15 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 16 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 5/9
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1101 Wohnverhältnisse zu entlassen. Dies würde die Genesung der psychischen Störung wesentlich günstig beeinflussen und einer möglichen Verschlechterung entgegenwirken. Leider könne bei Weiterbestehen der aktuellen Wohnverhältnisse und des unsicheren Aufenthaltsstatus die Eigengefährdung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Aus psychologischer Sicht bestehe eine besondere Verletzlichkeit. Der vorliegende Antrag werde therapieseitig auf Wunsch und mit Einverständnis des Beschwerdeführers gestellt. Weiter ist dem Arztbericht unter dem Titel «Angegebene Beschwerden im Verlauf und Aktuell» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere an Atembeschwerden, Bronchitis, Tinnitus, starkem sozialen Rückzug, andauernder Mündigkeit und Erschöpfung leide. Ferner bestehe ein vorgeschichtlicher Suizidversuch und der Beschwerdeführer beschäftige sich andauernd mit Suizidgedanken. Zum Schlafen konsumiere er ausserdem einen Liter Bier pro Tag.17 5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen, namentlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Störung (mit gegenwärtig schwergradiger Episode mit psychotischen Symptomen) und einer absichtlichen Selbstbeschädigung nach Suizidversuch leidet.18 Angesichts seines gesundheitlichen Zustands ist der Beschwerdeführer als verletzlich einzustufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für ihn automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.nn. Art. 45 Abs. 1 SAFV).19 5.3 Zunächst gilt festzustellen, dass die Gefahr einer psychischen Dekompensation oder eine bestehende Suizidalität für sich allein keinen Anspruch auf einen Wechsel in eine individuelle Unterkunft begründet." Alsdann gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht erst seit seiner Einreise in die Schweiz respektive seinem Aufenthalt in der Kollektivunterkunft an psychischen Beschwerden leidet. So ist insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers auf den Krieg bzw. die kriegsähnlichen Erlebnisse in der Kindheit und auf die langjährige Beteiligung am Guerillakampf im Heimatland zurückzuführen.21 5.4 Dem Arztbericht vom 12. Februar 2025 kann lediglich in pauschaler Form entnommen werden, dass eine individuelle Unterbringung des Beschwerdeführers die Genesung seiner psychischen Störung «wesentlich günstig beeinflussen und einer möglichen Verschlechterung entgegenwirken» würde.22 Inwiefern ein Wechsel von der Kollektivunterkunft in eine eigene Wohnung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkret verbessern würde, kann dem Bericht indes nicht entnommen 17 Arztbericht vom 12. Februar 2025 (Vorakten, act. 7) 18 Arztbericht vom 12. Februar 2025 (Vorakten, act. 7) 19 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 20 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.5 21 Arztbericht vom 12. Februar 2025 (Vorakten, act. 7); Beschwerde vom 11. April 2205 22 Arztbericht vom 12. Februar 2025 (Vorakten, act. 7) 6/9
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1101 werden und ist auch nicht ersichtlich, zumal die durch die Erlebnisse in der Vergangenheit hervorgerufenen psychischen Beschwerden, die ständigen Suizidgedanken sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Medikamenten täglich bis zu einem Liter Alkohol konsumiert, um schlafen zu können, wohl auch bei einer Unterbringung in einer individuellen Unterkunft nach wie vor bestehen würden. Ferner vermöchte eine individuelle Unterbringung des Beschwerdeführers nichts am unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu ändern, der — gemäss Arztbericht — ebenfalls zur Aufrechterhaltung der psychischen Beschwerden beiträgt. In Bezug auf den sozialen Rückzug des Beschwerdeführers und den täglichen Alkoholkonsum ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die Unterbringung in der Kollektivunterkunft eine soziale Umgebung und eine gewisse Unterstützung bietet, die in einer Einzelunterkunft nicht gegeben wäre. Ausserdem ist in der Kollektivunterkunft mit Blick auf die ständigen Suizidgedanken des Beschwerdeführers jederzeit eine Ansprechperson in unmittelbarer Nähe, was bei einer individuellen Unterkunft ebenfalls nicht mehr gewährleistet wäre. Auch ist die medizinische und psychologische / psychotherapeutische Betreuung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft gewährleistet. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2024 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und auch von der Kollektivunterkunft aus seine wöchentlichen Konsultationen wahrnehmen kann.23 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er jeden Tag in Angst und Panik lebe und sich seine geistige und körperliche Gesundheit von Tag zu Tag verschlechtere. Er begründet jedoch nicht weiter, inwiefern ihn die Wohnverhältnisse in der Kollektivunterkunft jeden Tag in Angst und Panik leben lassen würden und inwiefern sich seine geistige und körperliche Gesundheit von Tag zu Tag verschlechtere. Dies ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten Arztbericht vom 12. Februar 2025. Es handelt sich insofern um unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, auf die nicht näher einzugehen ist. Schliesslich gilt festzuhalten, dass es für die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft nicht massgebend ist, ob dies eine wichtige Quelle für die Integration des Beschwerdeführers darstelle oder zu seinem inneren Frieden beitrage. Massgebend ist einzig, ob eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vorliegt, die die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Kollektivunterkunft als unzumutbar erscheinen lässt. 5.6 Insgesamt ergibt sich, dass der Arztbericht vom 12. Februar 2025 keine spezifische Verletzlichkeit zu begründen vermag, die die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände (ständige Suizidgedanken, sozialer Rückzug, täglicher Alkoholkonsum) sowie angesichts der Tatsache, dass die medizinische und psychologische / psychotherapeutische Versorgung in der Kollektivunterkunft gewährleistet ist, als zumutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 23 Arztbericht vom 12. Februar 2025 (Vorakten, act. 7) 7/9
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1101 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 6. Ergebnis Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025 erweist sich somit als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 11. April 2025 ist folglich abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV24). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren nicht durchgedrungen. Er gilt damit als unterliegend und ist grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen.25 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen (Art. 104 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 25 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 8/9
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1101 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 11. April 2025 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9
Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9