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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 02.07.2024 2024.GSI.76

2 luglio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·2,085 parole·~10 min·1

Riassunto

Sozialhilfe: Gesuch um individuelle Unterkunft

Testo integrale

1/7 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2024.GSI.76 / ang, mbi Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin 1 B.___ Beschwerdeführer 2 C.___ und D.___ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) Beschwerdeführende 3 und 4 gegen E.___ Vorinstanz betreffend Gesuch um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023)

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2/7 I. Sachverhalt 1. A.___, B.___ sowie deren Kinder C.___ und D.___ (fortan: Beschwerdeführende) befinden sich im laufenden Asylverfahren und werden seit dem 17. August 2022 von der E.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. Derzeit sind die Beschwerdeführenden in einer Kollektivunterkunft untergebracht.1 2. In einem persönlichen Gespräch am 29. November 2023 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft. 3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden mit Verweis auf die fehlende besondere Verletzlichkeit ab.2 4. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 8. Januar 2024 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen eine individuelle Unterbringung zu gewähren.3 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.5 6. Mit Verfügung vom 5. April 2024 wurde die Vorinstanz aufgefordert, den Nachweis des Sprachniveaus A1 der Beschwerdeführerin 1 oder des Beschwerdeführers 2 zu erbringen und sich zur Wohnkompetenz sowie der sozialen Integration der Beschwerdeführenden zu äussern.6 7. Mit Eingabe vom 15. April 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 eine Anmeldebestätigung für die TELC Prüfung A2 am 13. April 2024, eine Bestätigung des Abschlusses des Kurses Deutsch als Zweitsprache Niveau A2 sowie eine Spracheinschätzung der Vorinstanz eingereicht.7 8. Mit Eingabe vom 16. April 2024 hat sich die Vorinstanz zum Sprachniveau, zur Wohnkompetenz und der sozialen Integration der Beschwerdeführenden geäussert.8

1 Vgl. Verfügung vom 12. Dezember 2023 2 Verfügung vom 12. Dezember 2023 3 Beschwerde vom 8. Januar 2024 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 5 Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2024 6 Verfügung vom 5. April 2024 7 Eingabe Beschwerdeführende vom 15. April 2024 8 Schreiben Vorinstanz vom 16. April 2024

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3/7 9. Per E-Mail vom 30. Mai 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 das A2 Deutschzertifikat eingereicht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG9). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 8. Januar 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG10). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. 3. Rechtliche Grundlagen Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung

9 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

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4/7 ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befinden sich die Beschwerdeführenden im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf die vorliegend in Frage kommenden Ausnahmetatbestände Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG) bzw. besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. Da das Gesuch einer Familie mit Kindern zu beurteilen ist, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern erfüllt ist, bevor gegebenenfalls auf den Ausnahmetatbestand der besonderen Verletzlichkeit einzugehen ist. 4. Familien mit Kindern 4.1 Der Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern von Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG wird in Art. 46 Abs. 1 SAFV11. Demnach platziert die zuständige Stelle Familien mit Kindern in einer individuellen Unterkunft, sobald die Familie über die damit verbundenen erforderlichen Wohnkompetenzen verfügt, mindestens eine erwachsene Person das Sprachniveau nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a SAFV (Sprachniveau A1) erreicht hat und die soziale Integration aller Familienmitglieder sichergestellt ist. Die Wohnkompetenz ist die zentrale Voraussetzung, damit Familien mit Kindern individuell untergebracht werden können. Darin enthalten ist auch ein Aspekt, der das Kindeswohl zu berücksichtigen hat.12 4.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2023 und in der Beschwerdevernehmlassung 6. Februar 2024 ausschliesslich zum Ausnahmetatbestand der besonderen Verletzlichkeit geäussert. Betreffend den Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern hält sie in der Eingabe vom 16. April 2024 fest, die Beschwerdeführerin 1 habe am 7. März 2024 an der Simulation TELC A2

11 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 12 Vortrag SAFV, a.a.O., Erläuterungen zu Art. 46, S. 22

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5/7 teilgenommen und 52 von 60 Punkte erreicht, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 die Prüfung für das Sprachniveau A2 bestehen werde. Die TELC Deutschprüfung A2 habe am 13. April 2024 stattgefunden. Ein Resultat liege aber noch nicht vor. Der Beschwerdeführer 2 habe bis heute drei von fünf Tagen des obligatorischen Deutschkurses A1.2 der ORS besucht. Im Bereich der Wohnkompetenz hätten die Beschwerdeführenden bisher keinerlei negativen Auffälligkeiten gezeigt und würden ihren Haushalt vorbildlich führen. Sie würden sich gewissenhaft um den Postempfang kümmern und eigenständig für Ordnung und Sauberkeit im Familienzimmer sorgen. Die Gemeinschaftsküche werde von den Beschwerdeführenden nach Benutzung stets sauber und ordentlich hinterlassen. Darüber hinaus würden sie ihr monatliches Budget verantwortungsbewusst einteilen. Bezüglich der sozialen Integration hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 1 habe sich eigenständig einen externen Deutschkurs ausgewählt und nehme daran teil. Die Beschwerdeführenden würden im Umgang mit den Mitarbeitenden der Vorinstanz als höflich beschrieben. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich als Übersetzerin bei Gesprächen mit anderen Klienten mit der Sozialberatung zu Verfügung gestellt, da sie fliessend Englisch spreche und auch relativ gute Deutschkenntnisse besitze. Die Beschwerdeführerin 1 zeige sich äusserst zuverlässig und kooperativ. Die Kinder seien wohlerzogen und würden regelmässig die regionale Schule besuchen. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass Art. 35 SAFG für Asylsuchende nicht anwendbar sei, weshalb der Auszug der Beschwerdeführenden aus der Kollektivunterkunft in eine Individualunterkunft nicht zu bewilligen sei.13 4.3 In der Beschwerde vom 8. Januar 2024 äussern sich die Beschwerdeführenden ausschliesslich zur besonderen Verletzlichkeit.14 Mit Eingabe vom 15. April 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 als Nachweise für ihre Sprachkompetenzen die Anmeldebestätigung für die TELC Prüfung A2, eine Bestätigung des Abschlusses des Kurses Deutsch als Zweitsprache Niveau A2 sowie eine Spracheinschätzung der Vorinstanz eingereicht.15 Weiter reichte sie per E-Mail vom 30. Mai 2024 das A2 Deutschzertifikat ein.16 4.4 Die Beschwerdeführerin hat am 13. April 2024 erfolgreich das A2 Zertifikat erlangt. Gestützt auf die Angaben der Vorinstanz sind auch die Wohnkompetenzen als auch die soziale Integration der Beschwerdeführenden ohne Weiteres gegeben. Damit erfüllen die Beschwerdeführenden die kumulativen Voraussetzungen für die Ausnahme vom Zwei-Phasen-System gemäss Art. 46 SAFV für Familien mit Kindern. Die Familie verfügt über die erforderlichen Wohnkompetenzen, mindestens eine erwachsene Person hat das Sprachniveau A1 erreicht und die soziale Integration der Familienmitglieder ist gewährleistet. Entgegen den Angaben der Vorinstanz ist der Ausnahmetatbestand Familien mit

13 Schreiben Vorinstanz vom 16. April 2024 und Sprachniveaueinschätzung der Vorinstanz vom 10. April 2024 14 Beschwerde vom 8. Januar 2024 15 Eingabe Beschwerdeführende vom 15. April 2024 16 E-Mail Beschwerdeführende vom 30. Mai 2024

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6/7 Kindern auch für Personen im laufenden Asylverfahren anwendbar. Demnach haben die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SAFV Anspruch auf eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft. 4.5 Nach dem Geschriebenen ist der Ausnahmetatbestand Familien mit Kindern erfüllt, weshalb die Beschwerdeführenden bereits aus diesem Grund Anrecht auf eine Individualunterkunft haben. Damit erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob die Unterbringung der Beschwerdeführenden in einer Kollektivunterkunft wegen besonderer Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. 5. Ergebnis Die Beschwerde vom 8. Januar 2024 ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2024 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden spätestens innert zwei Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheides in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV17). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 6.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1'500.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 6.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

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7/7 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 8. Januar 2024 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden umgehend, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'500.00, werden der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführende, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben

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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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