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Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 29.05.2024 2024.GSI.662

29 maggio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion·PDF·1,290 parole·~6 min·3

Riassunto

Sozialhilfe: Bemessung der wirtschaftlichen Asylsozialhilfe

Testo integrale

1/5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi

Referenz: 2024.GSI.662 / ang, mbo Beschwerdeentscheid vom 29. Mai 2024 in der Beschwerdesache

A.___ Beschwerdeführer

gegen

B.___ Vorinstanz

betreffend Sozialhilfebudget (Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2024)

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2/5 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit dem 12. Juni 2023 vorläufig in der Schweiz aufgenommen und wird seit dem 16. Januar 2023 vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Mit Budgetverfügung vom 7. März 2024 legte die Vorinstanz den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) des Beschwerdeführers für den Monat März 2024 auf monatlich CHF 393.00 fest. 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 7. März 2024 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, es sei ihm ein Grundbedarf von etwa CHF 600.00 zu gewähren. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG3). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. März 2024 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG4).

1 Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 3 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

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3/5 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Budgetverfügung der Vorinstanz vom 7. März 2024. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Grundbedarf des Beschwerdeführers für den Monat März zu Recht auf CHF 393.00 festgesetzt hat. 3. Rechtliche Grundlagen Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Die GSI legt die genauen Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der SADV5 fest (Art. 23 Abs. 2 SAFV6). Der Grundbedarf von Personen in Kollektivunterkünften richtet sich unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheiten (Art. 1 SADV i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV). 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In seiner Beschwerde vom 7. März 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm ein Grundbedarf von CHF 393.00 nicht zum Leben reiche. Da seine sechs Kinder und seine Ehefrau in seinem Heimatland niemanden ausser ihn hätten, schicke er monatlich CHF 300.00 an seine Familie. So habe er dann kein Geld mehr, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und Essen zu kaufen.

5 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 6 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)

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4/5 4.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Argumente vorbringe, welche geeignet wären, eine Erhöhung des Grundbedarfs realisieren zu können. Die Bemessung des Grundbedarfs erfolge gestützt auf Art. 22 SAFG in Verbindung mit den Art. 21 ff. der SAFV und der SADV. 5. Würdigung 5.1 Der 34-jährige Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, selbständig hinreichend für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und hat demnach Anspruch auf Asylsozialhilfe im Sinne von Art. 18 SAFG. Der Beschwerdeführer lebt allein in einer Kollektivunterkunft.7 Seine Frau und seine sechs Kinder leben im Heimatland und sind folglich nicht berechtigt, gemäss Art. 18 SAFG Asylsozialhilfe zu beanspruchen. Der Beschwerdeführer lebt nicht mit seiner Familie zusammen und bildet auch mit keiner anderen Person eine Unterstützungseinheit. Er bildet somit eine eigene Unterstützungseinheit und hat demnach Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf von pauschal CHF 393.00 (Art. 1 SADV). 5.2 Die genauen Beträge für den Grundbedarf sind, wie von der Vorinstanz korrekt vorgebracht, gesetzlich festgelegt (Art. 22 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 SAFV i.V.m. Art. 1 SADV) und können nur durch berechtigte Personen beansprucht werden. Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer um die einzige anspruchsberechtigte Person. Die rechtlichen Grundlagen sehen keine gesetzlichen Ausnahmen vor, um im Fall von familiären oder persönlichen Verpflichtungen einen höheren Grundbedarf geltend zu machen. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2024 rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 7. März 2024 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV8). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der

7 Beschwerdeantwort vom 9. April 2024 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

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5/5 Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.9 Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 7. März 2024 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben

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Pierre Alain Schnegg Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

9 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360

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