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Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009

3 giugno 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion·PDF·4,258 parole·~21 min·6

Riassunto

Privatunterricht

Testo integrale

1/14 Bildungs- und Kulturdirektion

Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch

Unsere Referenz: 2024.BKD.3009 / 1743628

Beschwerdeentscheid vom 3. Juni 2025 A.____ und B.____, gegen Regionales Schulinspektorat Emmental-Oberaargau, Kreis 11, Dunantstrasse 7b, 3400 Burgdorf Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024 (Entzug der Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht)

2024.BKD.3009 2/14 Ausgangslage A. Das regionale Schulinspektorat Emmental-Oberaargau, Kreis 11 (nachfolgend: Schulinspektorat) erteilte A.____ und B.____ mit Verfügung vom 28. April 2022 die Bewilligung zum Privatunterricht für Ihre Kinder D.____ und C.____ ab August 2022. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 entzog das Schulinspektorat A.____ und B.____ die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht per 31. Juli 2024 und somit auf Ende des Schuljahres 2023/2024. Gleichzeitig entzog das Schulinspektorat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und B.____ am 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Bildungsund Kulturdirektion. Sie beantragten, die Wiederaufnahme des Verfahrens um Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben und die Verfügung vom 3. Juni 2024 sei für nichtig zu erklären. Weiter beantragten sie sinngemäss, das Verfahren sei zu sistieren. C. Das Schulinspektorat nahm am 12. Juli 2024 zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Es beantragte, die Beschwerde sowie das Gesuch um Sistierung seien abzuweisen. D. A.____ und B.____ reichten am 5. August 2024 Bemerkungen ein und hielten sinngemäss an ihrer Beschwerde fest. Gleichzeitig beantragten sie neu, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. E. Am 23. August 2024 nahm das Schulinspektorat zum Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 9. September 2024 teilten A.____ und B.____ mit, dass sie vom 14. September 2024 bis am 5. Oktober 2024 im Urlaub seien und in dieser Zeit keine Einschreiben angenommen werden könnten.

2024.BKD.3009 3/14 G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 lehnte der Rechtsdienst das Gesuch um Sistierung des Verfahrens sowie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Den Parteien wurde zudem der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in der Hauptsache in Aussicht gestellt. H. Gegen diese Zwischenverfügung erhoben A.____ und B.____ am 5. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und die beantragte Sistierung des Verfahrens sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seien zu bewilligen. Mit Urteil 100.2024.338 vom 24. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Schulinspektorats vom 3. Juni 2024, mit der es A.____ und B.____ die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht auf Ende Schuljahr 2023/2024 entzogen hat (Beilage 47 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024). Das Schulinspektorat war für die Bewilligung des Privatunterrichts zuständig (Art. 71 und 71b des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210] in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 Bst. b der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]). Als Bewilligungsbehörde ist es auch für den Bewilligungsentzug zuständig (Art. 71b VSG in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 und 4 VSG). Nach Art. 72 Abs. 2 VSG beurteilt die Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate. Somit ist sie zuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln.

2024.BKD.3009 4/14 1.2 Beschwerdebefugnis A.____ und B.____ haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob A.____ und B.____ zu Recht die Bewilligung für den Privatunterricht entzogen worden ist. Es ist zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler begangen wurde (Ziffer 2.2) und ob Gründe für den Entzug der Bewilligung vorliegen (Ziffer 2.3). Hingegen wird nicht geprüft, ob das Schulinspektorat in der angefochtenen Verfügung zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat sich in der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 bereits ausführlich zur Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung betreffend geäussert. Die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil 100.2024.338 vom 24. Februar 2025 gestützt. A.____ und B.____ haben diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Argumente vorgebracht, die nicht bereits früher gewürdigt wurden. 2.1 Rechtserheblicher Sachverhalt Folgender Sachverhalt ist unbestritten geblieben und den Akten zu entnehmen: Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens haben A.____ und B.____ am 8. Februar 2022 Jahresplanungen für ihre Kinder D.____ und C.____ bis und mit Schuljahr 2024/2025 eingereicht (in Beilage 11 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024). Am 21. Juni 2023 führte das Schulinspektorat den jährlichen Kontrollbesuch bei A.____ und B.____ bzw. ihren Kindern D.____ und C.____ durch (Dokument Checkliste Bewilligung und Besuch Privatunterricht [Beilage 34 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024]). Dabei wurden vom Schulinspektorat Defizite festgestellt. Insbesondere konnte in mehreren Fächern

2024.BKD.3009 5/14 anhand von Lernspuren der Kinder festgestellt werden, dass nur Kompetenzbereiche des Lehrplans abgedeckt werden (vgl. Dokument Checkliste Bewilligung und Besuch Privatunterricht [Beilage 34 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024]). A.____ und B.____ wurden deshalb aufgefordert die Jahresplanungen für das kommende Schuljahr (2023/2024) einzureichen (vgl. E-Mail vom 30. Juni 2023 [in Beilage 35 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024]). Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 (in Beilage 35 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024) teilten A.____ und B.____ mit, dass das Einreichen der Jahresplanung für das kommende Schuljahr nicht Bestandteil der ihnen erteilten Bewilligung für den Privatunterricht sei. Zudem seien sie nicht verpflichtet, Jahresplanungen einzureichen, sondern nur bei einem allfälligen Besuchstermin in diese Planungen Einsicht zu gewähren. Das Schulinspektorat habe es jedoch abgelehnt am 21. Juni 2023 in die Jahresplanung Einsicht zu nehmen. Damit habe das Schulinspektorat auf sein Recht verzichtet. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 (Beilage 36 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024) forderte das Schulinspektorat A.____ und B.____ schriftlich auf, die überarbeiteten (Jahres-) Planungen in den Fächern Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG), Französisch, Bildnerisches Gestalten (BG), Technisches und Textiles Gestalten (TTG) und Musik bis am 11. August 2023 einzureichen. Es hielt dazu fest, dass aktuell unklar sei, wer das Fach Französisch unterrichte und wie die Lücken in diesem Fach aufgearbeitet werden sollten. In den Fächern NMG, BG, TTG und Musik sei auf Grund der vorhandenen Lernspuren der Kinder nicht ersichtlich, dass die Kompetenzbereiche des Lehrplans 21 vollständig abgedeckt würden. Das Schulinspektorat wies auch auf die mögliche Rechtsfolge (namentlich den Entzug der Bewilligung) hin, falls die Unterlagen nicht eintreffen würden. Mit Schreiben vom 7. August 2023 teilten A.____ und B.____ mit, dass das Schulinspektorat die Planungen bei ihnen vor Ort einsehen könne. Das Schulinspektorat solle sich für einen Termin bei ihnen melden (Beilage 37 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024). Das Schulinspektorat teilte mit E-Mail vom 10. August 2023 A.____ und B.____ mit, dass sie die Planungen einreichen müssten. Es hielt ausdrücklich fest, dass das Anbieten der Einsicht vor Ort nicht genüge, um die Pflichten aus der Bewilligung des Privatunterrichts zu erfüllen (Beilage 38 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024). Da in der Folge keine überarbeiteten Planungen eingereicht wurden, eröffnete das Schulinspektorat mit Schreiben vom 6. September 2023 das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung des Privatunterrichts und gewährte A.____ und B.____ diesbezüglich das rechtliche Gehör (Beilage 39 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024). Da A.____ und B.____ gegen den Schulinspektor ein Ausstandsgesuch einreichten, gewährte er ihnen mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 eine Fristverlängerung für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und sistierte das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht (Beilage 43 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024). Das Ausstandsgesuch gegen den Schulinspektor von A.____ und B.____ vom 30. September 2023 lehnte die Bildungs- und

2024.BKD.3009 6/14 Kulturdirektion mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 ab (Verfahren 2023.BKD.7672). Die dagegen erhobene Beschwerde von A.____ und B.____ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil 100.2024.67 vom 6. Mai 2024 abgewiesen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 nahm das Schulinspektorat das Verfahren um Entzug der Bewilligung wieder auf und gab A.____ und B.____ die Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Entzug zu äussern (Beilage 45 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024). Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 nahmen A.____ und B.____ dazu Stellung (Beilage 46 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 (Beilage 47 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024) entzog das Schulinspektorat A.____ und B.____ die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht per 31. Juli 2024 und somit auf Ende Schuljahr 2023/2024. Gleichzeitig entzog das Schulinspektorat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das erneute Ausstandsbegehren gegen den Schulinspektor von A.____ und B.____ vom 3. Juni 2024 wurde von der Bildungs- und Kulturdirektion mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 abgelehnt (Verfahren 2024.BKD.2754). Die dagegen erhobene Beschwerde von A.____ und B.____ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil 100.2024.222 vom 16. Dezember 2024 abgewiesen. 2.2 Verfahrensfehler durch Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung 2.2.1 Argumente der Parteien A.____ und B.____ beanstanden in ihrer Beschwerde, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht vom 8. Mai 2024 auf einem Rechtsbruch beruhe. Das Schulinspektorat habe die aufschiebende Wirkung im Gesuchsverfahren missachtet. In diesem Verfahren sei die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden, somit habe die aufschiebende Wirkung gegolten. Weiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend den Ausstand des Schulinspektors noch nicht rechtskräftig gewesen. Aus diesen Gründen hätte das Schulinspektorat das Verfahren auf Entzug der Bewilligung nicht wiederaufnehmen dürfen. Diese Wiederaufnahme des Verfahrens vom 8. Mai 2024 sei somit nichtig und damit sei auch der Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht vom 3. Juni 2024 nichtig. In den Bemerkungen vom 5. August 2024 präzisieren A.____ und B.____, dass die aufschiebende Wirkung erst mit ihrem Schreiben vom 5. Juni 2024 (Beschwerderückzug) erloschen sei. Zudem sei das Verfahren 100.2024.67 vor Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden und nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Schulinspektorat habe gegen Art. 82 und 68 VRPG verstossen.

2024.BKD.3009 7/14 Das Schulinspektorat legt in seiner Stellungnahme dar, dass das Ausstandsgesuch gegen den Schulinspektor mit Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion abgelehnt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht sei mit Entscheid vom 6. Mai 2024 abgewiesen worden. Weiter sei die Untersuchung auf Grund der aufsichtsrechtlichen Anzeigen zum Ergebnis gelangt, dass keine strukturellen Probleme erkennbar seien und die Aufsicht über die Schulinspektorate im Bereich des Privatunterrichts umsichtig und angemessen geführt würden. Folglich sei am 8. Mai 2024 das Verfahren auf Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht wieder aufgenommen worden und eine letztmalige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum beabsichtigten Entzug der Bewilligung bis zum 30. Mai 2024 gewährt worden. Das Schulinspektorat hält fest, das Verfahren habe nicht sistiert bleiben müssen, bis der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig gewesen wäre. 2.2.2 Würdigung Es ist unbestritten, dass das Urteil 100.2024.67 des Verwaltungsgerichts betreffend die Ablehnung des Schulinspektors am 6. Mai 2024 erging. Das Schulinspektorat nahm das Verfahren über den Entzug der Bewilligung des Privatunterrichts am 8. Mai 2024 wieder auf. Das Verwaltungsgericht hat bereits im weiteren Urteil 100.2024.222 vom 16. Dezember 2024 betreffend die Ablehnung des Schulinspektors in den Erwägungen 2.5.1 und 2.5.2 Folgendes festgehalten: Der Schulinspektor hat indes das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht ohnehin erst nach Vorliegen des VGE 2024/67 vom 6. Mai 2024 wieder aufgenommen, nämlich am 8. Mai 2024. Nach Abschluss des Verfahrens 100.2024.67 vor dem Verwaltungsgericht finden Art. 82 i. V. m. Art. 68 VRPG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Anwendung mehr. Aus dieser Rechtsprechung ist zu schliessen, dass zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens am 8. Mai 2024 keine aufschiebende Wirkung mehr gegolten hat. Das Schulinspektorat konnte somit das Verfahren auf Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht wiederaufnehmen, ohne einen Verfahrensfehler zu begehen. Somit liegt kein Verfahrensfehler vor und weder die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 8. Mai 2024 noch die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2024 sind damit nichtig. Die Rüge ist unbegründet.

2024.BKD.3009 8/14 2.3 Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht 2.3.1 Argumente der Parteien A.____ und B.____ halten in den Bemerkungen vom 5. August 2024 fest, dass sie ihrer Auskunftsund Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Sie hätten mit Schreiben vom 7. August 2024 dem Schulinspektorat mitgeteilt, dass es die Unterlagen einsehen könne. Auf dieses Schreiben sei keine Reaktion mehr gekommen. Damit hätten sie ihre Bereitschaft signalisiert, den Auskunfts- und Mitteilungspflichten nachzukommen. Falls dem Schulinspektorat ihre Bereitschaft, Einsicht in die Unterlagen zuzulassen, nicht ausgereicht hätte, hätte es dies mitteilen müssen. Das Schulinspektorat legt in seiner Stellungnahme dar, dass A.____ und B.____ mit Verfügung vom 28. April 2022 die Bewilligung zum Privatunterricht ihrer Kinder erteilt worden sei. Da A.____ und B.____ der gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien, habe das Schulinspektorat die Bewilligung für den Privatunterricht entziehen müssen. 2.3.2 Rechtliche Grundlagen Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten (Art. 20 Abs. 3 VRPG). Die Spezialgesetzgebung enthält zahlreiche Mitwirkungsverpflichtungen im Interesse einfacher und rascher Sachverhaltsfeststellung. In Bewilligungsverfahren müssen die gesuchstellenden Personen regelmässig bestimmte Belege beibringen (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 20 N. 12). Eltern, die ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion (Art. 71 Abs. 1 VSG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass (a) die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder Artikel 2a erfüllt werden, (b) pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen, (c) genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind, (d) die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und (e) die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet (Art. 71a Abs. 1 VSG). Für die Aufsicht über den Privatunterricht und den Entzug der Bewilligung gilt Artikel 66b sinngemäss (Art. 71b VSG). Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion beaufsichtigt die Privatschulen (Art. 66b Abs. 1 VSG). Privatschulen erstatten der Aufsichtsbehörde periodisch Bericht über das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 66b

2024.BKD.3009 9/14 Abs. 2 VSG). Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Akten zu gewähren, Zutritt zu den Schuleinrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. Sie können sich gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen (Art. 66b Abs. 3 VSG). Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten oder die Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt, entzieht die Bildungs- und Kulturdirektion die Bewilligung (Art. 66b Abs. 4 VSG). 2.3.3 Würdigung Aus den Akten ergibt sich, dass das Schulinspektorat unmissverständlich zwei Mal mitteilte, dass die überarbeiteten (Jahres-) Planungen in den Fächern NMG, Französisch, BG, TTG und Musik für das kommende Schuljahr (das heisst für das Schuljahr 2023/2024) eingereicht werden müssen (Beilagen 36 und 38 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024). Gemäss Art. 66b Abs. 2 VSG in Verbindung mit Art. 71b VSG sind die Personen, die über eine Bewilligung zum Privatunterricht verfügen, gesetzlich verpflichtet, der Aufsichtsbehörde periodisch Bericht über das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen zu erstatten. Somit sind A.____ und B.____ verpflichtet gewesen, die Unterlagen für die Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 71a Abs. 1 Bst. d VSG (Erreichung der für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen) einzureichen. Diese Unterlagen bestanden in den Jahresplanungen der angegebenen Fächer. Diese Verpflichtung wird auch im Merkblatt zur Bewilligung von Privatunterricht Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung der Bildungs- und Kulturdirektion vom 6. März 2023 (abrufbar unter www.schulaufsicht.bkd.be.ch → Themen → Private Schulung; zuletzt besucht am 28. Mai 2025) klar abgebildet. Darin wird konkret aufgezeigt, welche Gesuchsunterlagen der Bewilligung einzureichen sind und zur Jahresplanung wird Folgendes festgehalten: - Eine Grobplanung des Unterrichts (Jahresplanung), wobei folgende Kriterien erfüllt sein müssen: - Bezug zum Lehrplan 21 muss entsprechend dem Pensum ersichtlich sein - Genügend Unterricht in allen Fachbereichen, unterrichtende Person und Unterrichtsort mittels Angaben eines Stundenplans - Zeitplan (Quartals- oder Semesterplanung) - Eine Liste der bereits vorhandenen oder geplanten Lehrmittel - Falls geplant: Besuch Ergänzungsangebot/e

2024.BKD.3009 10/14 Es ist sodann die Aufgabe des Schulinspektorats als Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass sich die privat unterrichteten Kinder in ausreichendem Grundschulunterricht befinden (Art. 71a Abs. 1 und Art. 71b in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 VSG). Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV bringt den besonders im Kontext des "Homeschooling" bedeutsamen Aspekt zum Ausdruck, dass sich der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht auch gegen den Elternwillen durchsetzt. Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet die Kantone daher, durch den Erlass gesetzlicher Regelungen und durch ihre Aufsichtstätigkeit dafür zu sorgen, dass auch der in Erfüllung der Schulpflicht erteilte häusliche Privatunterricht im Sinn von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV "ausreichend" ist (Johannes Reich, "Homeschooling" zwischen elterlichem Erziehungsrecht, staatlicher Schulpflicht und Kindeswohl, in: ZBI 2012 S. 592). "(Grundschul-) Unterricht" im Sinne von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV bedeutet aufgrund des dargelegten Normzwecks folglich die regelmässige, planmässige, mithin auf einem bestimmten Konzept beruhende und gezielte Vermittlung festgelegter Lerninhalte (Wissen, Fähigkeiten, Kenntnisse) (Reich, S. 595). Die Kantone sind jedoch allein schon mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes (Art. 11 Abs. 1 BV) dazu verpflichtet, ihre Aufsichtspflicht im Sinn von Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV effektiv und regelmässig wahrzunehmen. Im Regelfall setzt dies namentlich mindestens jährliche Überprüfungen der Unterrichtsqualität und der erreichten Lernziele, die Durchführung von Augenscheinen und das persönliche Gespräch mit den betroffenen Eltern und Kindern durch die zuständige Verwaltungsbehörde voraus. Zudem ist die Durchlässigkeit zur Volksschule sicherzustellen, sodass ein Kind, das zu Hause privat unterrichtet wird, verzugslos in die Volksschule integriert werden kann, sollte sich der häusliche Privatunterricht als unzureichend erweisen oder durch unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Tod, Invalidität, schwere Erkrankung oder Scheidung der Eltern) verunmöglicht werden (Reich, S. 605). Die vom Schulinspektorat beabsichtige Aufsicht durch Einfordern von Jahresplänen (um die regelmässige, planmässige, mithin auf einem bestimmten Konzept beruhende und gezielte Vermittlung festgelegter Lerninhalte zu prüfen) stellt somit ein geeignetes Mittel dar, um einen ausreichenden Grundschulunterricht sicherzustellen. A.____ und B.____ haben unbestrittenermassen bis zum Schuljahresbeginn am 1. August 2023 keine überarbeiteten (Jahres-) Planungen in den Fächern NMG, Französisch, BG, TTG und Musik eingereicht. Auf Grund der festgestellten Defizite anlässlich des Besuchs am 21. Juni 2023 genügten die bisher eingereichten Jahresplanungen (vom 8. Februar 2022) zu Recht nicht mehr, um die Bewilligungsvoraussetzungen einzuhalten. In Bezug auf die Erfüllung der Auskunfts- und Mitteilungspflichten ist einzig ausschlaggebend, ob das Schulinspektorat in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht die geforderten Jahresplanungen erhalten hat. Weil das Schulinspektorat die Aufsicht über die Bewilligung für den Privatunterricht führt, kann die Aufsicht und damit die Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen

2024.BKD.3009 11/14 nicht nach Belieben der Bewilligungsinhaber erfolgen. Entsprechend können die Bewilligungsinhaber nicht fordern, die Bewilligungsunterlagen seien bei ihnen einzusehen, wenn diese Unterlagen ohne Weiteres eingereicht werden können (vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG). Andernfalls würde das Schulinspektorat faktisch an der Durchführung der Aufsicht gehindert werden können. Im Übrigen hat das Schulinspektorat A.____ und B.____ genügend Zeit gegeben, die Unterlagen einzureichen. Indem A.____ und B.____ die vom Schulinspektorat gesetzten Fristen zur Einreichung der überarbeiteten Jahresplanungen unbenutzt haben verstreichen lassen, haben sie ihre Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt. Damit liegt ein Grund für den Entzug des Privatunterrichts vor (vgl. Art. 66b Abs. 4 VSG in Verbindung mit Art. 71b VSG). Zusammenfassend erweisen sich die Beanstandungen zum Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht als unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. Entzug der aufschiebenden Wirkung 3.1 Rechtliche Grundlagen Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung; Artikel 68 ist sinngemäss anwendbar (Art. 82 VRPG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Vorliegend käme einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid aufschiebende Wirkung zu. Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Abs. 2 gilt analog für Beschwerdebehörden. Auch sie haben die Kompetenz, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Michel Daum/David Rechsteiner, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 68 N. 20). Als wichtige Gründe gelten insbesondere (a) ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert, oder (b) ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 68 Abs. 5 VRPG). Die aufschiebende Wirkung ist die Regel; von ihr soll nur unter besonderen Verhältnissen abgewichen werden. Vorausgesetzt werden wichtige Gründe. Das sind bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Es muss sich um wirklich überzeugende Anliegen handeln, weil den Interessen, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, erhebliche Bedeutung zukommt. Ein Abweichen von der gesetzlichen Ordnung rechtfertigen nur Gründe,

2024.BKD.3009 12/14 welche nicht in nahezu jedem Fall gegeben sind. Würden solche Gründe anerkannt, würde die Ausnahme zur Regel, was dem Sinn des Gesetzes widerspräche (Daum/Rechsteiner, Art. 68 N. 23 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Entscheid über den Entzug des Suspensiveffekts bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, d. h. vordringlich bzw. gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Bei der Interessenabwägung ist der Verhältnismässigkeit ganz allgemein besondere Beachtung zu schenken (Daum/Rechsteiner, Art. 68 N. 24). 3.2 Würdigung Es besteht ein öffentliches Interesse daran, den staatlichen Bildungsauftrag – Bereitstellen eines ausreichenden (Volks-) Schulangebots (Art. 2, Art. 2a und Art. 71a VSG) – zu gewährleisten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2024.338 vom 24. Februar 2025, E. 2.3). Weiter besteht ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht der Kinder von A.____ und B.____ auf Besuch eines ausreichenden Grundschulunterrichts (Art. 19 BV; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]). Weil diese Sicherstellung beim Privatunterricht unter anderem mittels Aufsicht durch das Schulinspektorat erfolgt (Art. 71b VSG in Verbindung mit Art. 66b VSG), spielen die Auskunfts- und Mitteilungspflichten gemäss Art. 66b Abs. 4 VSG dabei eine zentrale Rolle. Die Auskunfts- und Mitteilungspflichten wurden vorliegend durch A.____ und B.____ verletzt (vgl. Ziffer 2.3.3). Durch die Verletzung der Auskunfts- und Mitteilungspflichten von A.____ und B.____, konnte die Erfüllung des Grundrechtsanspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht hinreichend durch das Schulinspektorat als Aufsichtsbehörde überprüft werden. Auf Grund der festgestellten Defizite anlässlich des Besuchs am 21. Juni 2023 genügten die bisher eingereichten Jahresplanungen (vom 8. Februar 2022) nicht mehr, um die Bewilligungsvoraussetzungen einzuhalten. Die Fächer der fehlenden überarbeiteten Jahresplanungen machen rund zwei Drittel der Lektionen im zweiten Zyklus aus (vgl. Lektionentafel; abrufbar unter be.lehrplan.ch → Allgemeine Hinweise und Bestimmungen [AHB] → Schulorganisation → Lektionentafel; zuletzt besucht am 28. Mai 2024) und umfassen somit einen gewichtigen Teil des Grundschulunterrichts. A.____ und B.____ haben auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens weder für das Schuljahr 2023/2024 noch für die Schuljahre 2024/2025 oder 2025/2026 Jahresplanungen oder vergleichbare Unterlagen eingereicht, die Gewähr für den ausreichenden Grundschulunterricht ihrer Kinder leisten würden. Vor diesem Hintergrund ist bei einem Verbleib der Kinder im Privatunterricht eine Gefährdung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht auszuschliessen. Hätte eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid aufschiebende Wirkung, würden die Kinder von A.____ und B.____ wieder privat unterrichtet werden, wodurch deren ausreichende Beschulung möglicherweise nicht gewährleistet

2024.BKD.3009 13/14 wäre. Bis zum (rechtskräftigen) Verwaltungsgerichtsentscheid bestünden somit erhebliche Unsicherheiten über einen ausreichenden Grundschulunterricht der Kinder von A.____ und B.____. Es besteht somit ein wichtiges (Grundrechts-) Interesse der Kinder von A.____ und B.____ daran, dass in jedem Falle eine ausreichende Grundbildung sichergestellt ist. Dieses Interesse ist höher zu gewichten als jenes von A.____ und B.____, ihre Kinder bis zu einem allfälligen rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheid privat zu unterrichten. Zusammenfassend besteht an der Sicherstellung eines ausreichenden Grundschulunterrichts ein wichtiges öffentliches Interesse. Dieses Interesse ist höher zu gewichten als das private Interesse von A.____ und B.____. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid ist somit die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A.____ und B.____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion, bestimmt auf 400 Franken, werden A.____ und B.____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 4. Zu eröffnen: ‒ A.____ und B.____, (Einschreiben)

2024.BKD.3009 14/14 ‒ Regionales Schulinspektorat Emmental-Oberaargau, Kreis 11, Dunantstrasse 7b, 3400 Burgdorf (Einschreiben) und mitzuteilen: ‒ Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (zur Kenntnisnahme)

Bildungs- und Kulturdirektion

Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

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