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Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709

31 gennaio 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion·PDF·6,797 parole·~34 min·5

Riassunto

Schriftlicher Verweis gegen Lehrkraft

Testo integrale

1/19 Bildungs- und Kulturdirektion

Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch

Unsere Referenz: 2024.BKD.1709 / 1639691

Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2025 A.____, gegen Gymnasium B.____ Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2024 (schriftlicher Verweis)

2024.BKD.1709 2/19 Ausgangslage A. A.____ ist seit dem 1. August 2008 als Lehrer am Gymnasium B.____ in Bern angestellt. Am 16. Februar 2024 erteilte der Rektor des Gymnasiums B.____ A.____ einen schriftlichen Verweis. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 11. März 2024 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion und beantragte, die Verfügung vom 16. Februar 2024 sei aufzuheben. C. Der Rektor nahm am 3. April 2024 Stellung zur Beschwerde und reichte die Vorakten und das Personaldossier von A.____ ein. Er beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. D. In seinen Bemerkungen vom 10. April 2024 hielt A.____ sinngemäss an seiner Beschwerde fest. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2024 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Februar 2024 über den schriftlichen Verweis. Lehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann von der Anstellungsbehörde ein schriftlicher Verweis erteilt werden (Art. 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Der Regierungsrat bezeichnet die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige

2024.BKD.1709 3/19 Stelle der zuständigen Direktion als Anstellungsbehörde (Art. 7 Abs. 1 LAG). Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schulleitungsmitglieder und die Lehrkräfte an (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Gemäss Art. 12 Bst. f des Schulreglements vom 16. November 2022 des Gymnasiums B.____ stellt das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied nach Anhörung der betroffenen Fachschaften und der betroffenen Abteilungsleitung die Lehrerinnen und Lehrer an (abrufbar unter [...] → Organisation → Führungshandbuch → Strategisches → Schulreglement; zuletzt besucht am 29. Januar 2025). Der Rektor des Gymnasium B.____ ist das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied (abrufbar unter [...] → Organisation → Organigramme → Organigramm 1 – Übersicht; zuletzt besucht am 29. Januar 2025). Der Rektor des Gymnasiums B.____ war daher als gesamtverantwortliches Schulleitungsmitglied zuständig, den angefochtenen Verweis zu erlassen. Nach Art. 25 Abs. 1 LAG kann gegen Verfügungen, die gestützt auf das LAG erlassen werden, Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bildungsund Kulturdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerdebefugnis A.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob der Rektor A.____ zu Recht einen schriftlichen Verweis erteilt hat. Zunächst ist zu prüfen, ob der Anspruch von A.____ auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Ziffer 2.1). Danach stellt die Bildungs- und Kulturdirektion den rechtserheblichen Sachverhalt fest (Ziffer 2.2) und prüft, ob Gründe für die Erteilung eines schriftlichen Verweises gegeben sind sowie ob dieser verhältnismässig ist (Ziffer

2024.BKD.1709 4/19 2.3) und ob das Rechtsgleichheitsgebot verletzt wurde (Ziffer 2.4). Schliesslich ist noch auf die Beweisanträge einzugehen (Ziffer 2.5) und ein Fazit zu ziehen (Ziffer 2.6). 2.1 Rechtliches Gehör 2.1.1 Rechtliche Grundlagen Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG, vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1] und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie. Der wesentliche Ge halt des Gehörsanspruchs besteht darin, die Wahrheitsfindung durch die Kommunikation zwischen entscheidender Behörde und Verfahrensbeteiligten zu verbessern, die Betroffenen als Subjekte des Verfahrens ernst zu nehmen, ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten und die Akzeptanz von Verfügungen und Entscheiden zu erhöhen. Er dient somit einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 21 N. 1 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Gehalt des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht abstrakt oder ein für alle Mal umschreiben. Massgebend ist die konkrete Interessenlage im Einzelfall. Neben Kriterien wie Bedeutung und Dringlichkeit der fraglichen Massnahme ist auch von Belang, wie stark der zu fällende Entscheid in die Stellung der oder des Betroffenen einzugreifen droht. Entscheidend ist letztlich, ob den Betroffenen ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Daum, Art. 21 N. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.1.2 Verletzung des Akteneinsichtsrechts A.____ macht geltend, dass ihm die Namen der Schülerinnen und Schüler, welche die Aussagen in Bezug auf den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung gemacht haben, nicht genannt und ihre Aussagen ihm nicht vorgelegt worden seien. Damit macht er sinngemäss geltend, ihm sei insofern keine Einsicht in die Akten der Schulleitung gewährt worden. Die Schulleitung führt aus, dass die Namen der Schülerinnen und Schüler ihr bekannt gewesen seien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Danach haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Die Akteneinsicht

2024.BKD.1709 5/19 setzt ein Einsichtsbegehren voraus. Sie wird grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt. Für Unterlagen, welche die Parteien nicht kennen und auch nicht kennen können, ist eine entsprechende Information über die Aktenlage unerlässlich (Daum, Art. 23 N. 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung). Während die Schulleitung nicht bestreitet, die Namen der Schülerinnen und Schüler A.____ nicht genannt zu haben, bestreitet A.____ nicht, Schülerinnen und Schüler ohne Skript weggewiesen zu haben sowie diesen wie auch verspäteten Schülerinnen und Schülern eine Absenz im Klassenbuch eingetragen zu haben (vgl. Ziffer 2.2). Deshalb ist die Kenntnis der einzelnen Namen der Schülerinnen und Schüler für den Verfahrensausgang nicht ausschlaggebend. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass A.____ mindestens acht Namen von Schülerinnen und Schülern bekannt gewesen sein müssen (sechs Schülerinnen und Schüler meldeten sich mit E-Mails am 4. Dezember 2023, ein weiterer mit E-Mail am 30. November 2023 bei A.____ betreffend eingetragene Absenzen [Vorakten → Absenzen / Wegweisungen → E-Mail vom 4. Dezember 2023 mit dem Betreff "Absenzenmails W24b betreffen sir"]; eine weitere Schülerin meldete sich am 7. Dezember 2023 bei A.____ über die schulinterne Applikation "ELOKKLABU" ab [Vorakten → Absenzen / Wegweisungen → E-Mail vom 18. Dezember 2023 mit dem Betreff "Unerledigte Anwesenheiten / Abwesenheiten im ELOKKLABU"]). A.____ war somit ein Grossteil der Namen bekannt und er hätte sich zu ihnen äussern können. A.____ war ebenfalls bekannt, dass sich Schülerinnen und Schüler bei der Schulleitung gemeldet hatten. Falls er hätte wissen wollen, ob sich noch andere Schülerinnen und Schüler bei dieser gemeldet hatten, hätte er ein Akteneinsichtsgesuch stellen können. Da es sich nicht um Unterlagen gehandelt hat, welche A.____ nicht hätte kennen können, musste die Schulleitung ihn auch nicht darüber informieren. Die Schulleitung hat das Recht auf Akteneinsicht von A.____ nicht verletzt. 2.1.3 Verletzung der Anhörungs- und Prüfungspflicht A.____ bringt vor, dass sein Tagebuch bezüglich der Vorwürfe in der angefochtenen Verfügung nicht konsultiert worden sei. Weiter habe seine Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (Beilage 7 zur Beschwerde) zum Schreiben der Schulleitung betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2023 (Beilage 8 zur Beschwerde) bei der Begründung des schriftlichen Verweises keine Beachtung gefunden. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zur Nichtkonsultation des Tagebuchs von A.____ bringt die Schulleitung vor, dass er dieses der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht beigelegt habe. Die Schulleitung habe bis zum Beschwerdeverfahren keinen Einblick in dieses Tagebuch gehabt. Der Vorwurf, das Tagebuch sei nicht ausreichend beachtet worden, sei unter diesem Aspekt absurd. Die Schulleitung habe sich auf

2024.BKD.1709 6/19 die Stellungnahme vom 9. Januar 2024 und die umfangreichen Beilagen ohne diese Tagebuchauszüge gestützt. Ausserdem habe die Schulleitung die Stellungnahme von A.____ beachtet und in der angefochtenen Verfügung unter dem Punkt "rechtliches Gehör" gewürdigt. Mit dem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Behörde verbunden. Der Gehörsanspruch verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Daum, Art. 21 N. 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Art der Anhörung spielt an sich keine Rolle. Im Allgemeinen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung und genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Mündliche Äusserungen sind zu protokollieren (Daum, Art. 21 N. 18 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aus der behördlichen Anhörungs- und Prüfungspflicht folgt als wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs die Begründungspflicht. Die betroffene Partei soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es muss sich aus der Gesamtheit der Begründung ergeben, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (Daum, Art. 21 N. 28). Die Schulleitung hat in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "rechtliches Gehör" Bezug auf die Stellungnahme vom 9. Januar 2024 von A.____ genommen. Sie ist auf seine wesentlichen Argumente eingegangen. Dass sie sich nicht zu jedem Argument von A.____ geäussert hat, ist nicht zu bemängeln. Die Schulleitung hat entgegen der Behauptung von A.____ die Ausführungen aus seiner Stellungnahme beim Erlass der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Dass die Schulleitung den schriftlichen Verweis ohne die Konsultation des Tagebuchs von A.____ ausgesprochen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Beweiswürdigung. Die Schulleitung hat ihre Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör von A.____ nicht verletzt. 2.2 Feststellen des rechtserheblichen Sachverhalts 2.2.1 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 18 Abs. 1 VRPG verankerten Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweise erfolgen gemäss

2024.BKD.1709 7/19 Art. 19 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nach den Vorschriften der der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Diese sieht für die Bewertung der Beweise den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor (Art. 157 ZPO). Danach haben die Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Wegleitend für die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids bildet. Zugleich sind die Beweismittel im Einklang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 Abs. 1 VRPG zu würdigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2015.236 vom 10. Juni 2016, E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Untersuchungsgrundsatz regelt nicht die objektive Beweislast. Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird, trägt die Beweislast und im Fall, dass der massgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen der Beweislosigkeit (so genannte objektive Beweislast). Die Beweislastregeln gelten im Verwaltungsund Verwaltungsjustizverfahren unbesehen um die Untersuchungspflicht der Behörde (Daum, Art. 18 N. 11). Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Behörde aufgrund der erhobenen Beweise von der Richtigkeit einer behaupteten oder angenommenen Tatsache überzeugt ist. Für diesen so genannten "strikten oder vollen" Beweis ist aber nicht absolute Gewissheit verlangt. Es genügt ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der Tatsache zulässt. Die Bewertung der Beweise wird nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorgenommen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 65). Die Behörde misst den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bei (Daum, Art. 19 N. 36). 2.2.2 Würdigung Anhand der Akten ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. A.____ wurde mit Anstellungsverfügung vom 21. Mai 2008 per 1. August 2008 befristet bis am 31. Juli 2009 mit einem Beschäftigungsgrad von 54 Prozent als Fachlehrer in Physik am Gymnasium B.____ angestellt. Mit Anstellungsverfügung vom 1. Juni 2009 wurde A.____ per 1. August 2009 unbefristet mit einem Pensum von 80 Prozent am Gymnasium B.____ angestellt. Das Pensum wurde mit Anstellungsverfügung vom 28. September 2011 ab dem 1. August 2011 auf 90 Prozent erhöht (Personaldossier → Anstellungsverfügungen). Mit E-Mail vom 22. November 2022 meldete sich die Abteilungsrektorin bei A.____ wegen des im Physikunterricht an die Schülerinnen und Schüler abgegebenen Dokuments "Informationen und Tabellen zum Physikunterricht" und verlangte, dass die Formulierung auf Seite drei des Dokuments zu

2024.BKD.1709 8/19 Regelverstössen im Physikunterricht ("Es gibt im B.____ keine gemeinsame Strategie. Die Regeln und Massnahmen in Physik sollen wenigstens leicht einzuprägen sein.") faktisch falsch sei und wies A.____ an, diese zu streichen. Sie verwies dafür auf das Schulreglement und die Absenzenordnung des Gymnasiums. Weiter stellte sie fest, dass es sein könne, dass ihm die Regelungen nicht genau genug seien oder nicht genügend weit gehen würden, aber es gebe sie (Vorakten → Absenzen / Wegweisungen→ E-Mail vom 22. November 2022 mit dem Betreff "Information und Tabellen zum Physikunterricht"). Die Schulleitung stellte somit klar, dass A.____ sich an die Absenzenordnung des Gymnasiums (Beilage 5 zur Beschwerde) zu halten hat. In einer E-Mail vom 15. Februar 2023 von A.____ an den Rektor, stellte er den Antrag, es sei zu prüfen, Absenzen dann als unentschuldigt gelten zu lassen, wenn die lernende Person (a) ohne entschuldbaren Grund vom Unterricht fernbleibt oder (b) eine Wegweisung aus dem Unterricht erhält. Mit E-Mail vom 20. Februar 2023 lehnte der Rektor den Antrag ab und stellte klar, dass Wegweisungen aus dem Unterricht keine Absenzen darstellen würden, weil die Schülerin oder der Schüler anwesend sein müsse, um aus dem Unterricht gewiesen werden zu können (Vorakten → Absenzen / Wegweisungen→ E-Mails vom 15. und 20. Februar 2023 mit dem Betreff "Unterricht"). A.____ musste spätestens ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass er keine Absenzen bei Schülerinnen und Schülern eintragen darf, wenn er diese aus dem Unterricht wegweist. Am 1. März 2023 fand ein informelles Gespräch zwischen A.____, dem Rektor und der Abteilungsrektorin statt, in welchem verschiedene Qualitätsdefizite (Q-Defizite) von A.____ besprochen wurden und nach Lösungsansätzen gesucht wurde (Vorakten → Qualitätsdefizite → E-Mails vom 9., 13. und 14. März 2023 mit dem Betreff "Meine Qualitätsdefizite" und E-Mail vom 24. August 2023 mit dem Betreff "Aktueller Stand sir"). Ein weiteres Gespräch fand am 5. April 2023 statt. Der Rektor sandte A.____ seine Notizen der Gesprächsvorbereitung vorgängig mit E-Mail vom 3. April 2023 mit dem Betreff "Vorb Gespräch 6.1 sir" (Vorakten → Qualitätsdefizite). Den Notizen sind die Q-Defizite von A.____ zu entnehmen. Gemäss dem ersten Q-Defizit versende A.____ lange E-Mails mit inadäquatem Inhalt an inadäquate Verteiler, weil er offenbar mit der fehlenden Unterstützung der Schulleitung zu seiner Wegweisungspraxis nicht einverstanden sei. Als zweites Q-Defizit wird bemängelt, dass die umfangreichen Regelungen, welche A.____ für den Unterricht erstelle, weder dem Leitbild des Gymnasiums noch den Werten und dem Menschenbild entspreche, das die Schulleitung für angemessen halte. Gemäss dem dritten Q-Defizit habe A.____ zwar anlässlich des Gesprächs vom 1. März 2023 die sogenannte "Roboter-Spirale" erkannt. Dennoch habe er die Abteilungsrektorin mit E-Mail vom 9. März 2023 erneut um abschliessende Klärung gebeten, wie man Störungen im Unterricht begegnen solle. Dabei handle es sich um einen Beitrag, der die Spirale am Drehen halte und keinen Ausweg darstelle. Als viertes Q-Defizit wird festgehalten, dass A.____ unsicher sei, wie der Unterricht organisiert und inszeniert werden solle, um bei den Schülerinnen und Schülern wirkungsvoll zu sein. Die konsequente Einforderung von formalen Voraussetzungen und die Minimierung von potenziellen Störungsquellen verkehre die gut gemeinte Absicht, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, ins Gegenteil. Dies

2024.BKD.1709 9/19 manifestiere sich an den extrem häufigen Wegweisungen aus dem Unterricht. Wer beispielsweise das Material nicht dabeihabe, werde weggewiesen. Mit E-Mail vom 17. April 2023 bestätigte A.____ gegenüber der Abteilungsrektorin und dem Rektor die anlässlich des Gesprächs vom 5. April 2023 besprochenen Massnahmen (Vorakten → Qualitätsdefizite und Beilage 3 zur Beschwerde); es wurden folgende vier Massnahmen angeordnet. Erstens gebe es eine Serie von gegenseitigen Hospitationen mit einer schon bestimmten Lehrperson und einer weiteren noch zu bestimmenden Lehrperson. Der Fokus sei der Umgang mit disziplinarischen Problemen wie Verspätungen, fehlendes Material, anderweitige Beschäftigung. Zweitens seien die Informationen zum Physikunterricht zu streichen. Regeln seien mündlich zu kommunizieren oder sie würden sich den Schülerinnen und Schülern von selbst in der ersten Unterrichtszeit erschliessen. Drittens werde möglichst auf Wegweisungen verzichtet, stattdessen werde mit bekannten Alternativen wie Ermahnungen, Sitzplatzänderungen, Einzelgespräche usw. gearbeitet und dementsprechend verstärkt Unterrichtszeit für die Erziehung aufgewendet. Viertens sei bei Prüfungen für die Note 3,8 unter anderem das Meistern einer klassischen Rechenaufgabe oder das Verfassen eines eigenen Textes erforderlich. Abschliessend bat A.____ die Schulleitung um Mitteilung, falls noch etwas an der Übersicht der Massnahmen geändert oder ergänzt werden solle. Die vereinbarten Massnahmen wurden durch die Schulleitung nicht ausdrücklich für korrekt bestätigt. Aus dem Protokoll zum Gespräch vom 23. Januar 2024 geht hervor, dass die Schulleitung die Massnahmen stillschweigend genehmigt hatte (Vorakten → Qualitäts-Defizite → Q-Defizite sir, Protokoll Gespräch vom 23.01.2024, S. 6). Aus den Notizen zum Gespräch vom 5. April 2023 sowie den vereinbarten Massnahmen gemäss der E-Mail vom 17. April 2023 ist zu schliessen, dass A.____ spätestens nach dem Gespräch vom 5. April 2023 Kenntnis von der Missbilligung seiner Wegweisungspraxis durch die Schulleitung hatte. Falls die Wegweisungspraxis von der Schulleitung geduldet worden wäre, hätte sie keine Massnahmen ergriffen. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Schulleitung A.____ nicht komplett verboten hat, Wegweisungen auszusprechen. Für A.____ musste nach dem Festgehaltenen klar sein, dass die Schulleitung seine Wegweisungspraxis missbilligte und er auf Wegweisungen von Schülerinnen und Schülern (z. B. wegen Vergessens des Skripts) zu verzichten hatte. Gemäss dem Tagebuch von A.____ (Beilage 4 zur Beschwerde) sind drei Schülerinnen und acht Schüler, nachdem sie das zweite Mal das Skript nicht dabeihatten, nach den Herbstferien 2023 aus dem Unterricht weggewiesen worden. Die Schülerinnen und Schüler wurden an folgenden Daten aus dem Unterricht weggewiesen: ‒ Ein Schüler aus der Klasse 24b am 17. Oktober 2023, ‒ Ein Schüler aus der Klasse 24b am 19. Oktober 2023, ‒ Ein Schüler aus der Klasse 25c am 27. Oktober 2023, ‒ Ein Schüler aus der Klasse 24c am 24. November 2023, ‒ Ein Schüler aus der Klasse 24a am 28. November 2023, ‒ Ein Schüler und eine Schülerin aus der Klasse 24b am 28. November 2023, ‒ Zwei Schülerinnen aus der Klasse 24b am 30. November 2023,

2024.BKD.1709 10/19 ‒ Ein Schüler aus der Klasse 24c am 1. Dezember 2023, ‒ Ein Schüler aus der Klasse 24d am 4. Dezember 2023. A.____ macht geltend, dass er diese Schülerinnen und Schüler erst aus dem Unterricht weggewiesen habe, wenn sie zusätzlich den Unterricht gestört hätten. Damit bestreitet er nicht, Schülerinnen und Schüler aus dem Unterricht weggewiesen zu haben, wenn sie wiederholt, d. h. ein zweites Mal, das Skript nicht dabeigehabt haben. Dem Tagebuch und den weiteren Akten können bezüglich der angeblichen Störung des Unterrichts durch die Schüler keine Hinweise entnommen werden, weshalb A.____ aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Somit gilt es als erstellt, dass A.____ nach den Herbstferien 2023 Schülerinnen und Schüler ohne Material bzw. ohne Skript aus dem Unterricht weggewiesen hat. Die Abteilungsrektorin machte A.____ mit E-Mail vom 28. November 2023 mit Verweis auf die Absenzenordnung darauf aufmerksam, dass er im Klassenbuch keine Verspätungen von Schülerinnen und Schülern im Unterricht festhalten solle. Das Erfassen von Absenzen im Klassenbuch für verspätet zum Unterricht erschienene Schülerinnen und Schüler stelle keine geeignete Massnahme im Sinne der Absenzenordnung dar und er solle einen anderen Weg finden, um Verspätungen festzuhalten. A.____ antwortete am 29. November 2023 auf diese E-Mail. Ihm musste deshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass er Schülerinnen und Schüler, welche verspätet zum Unterricht erscheinen, nicht als abwesend im Klassenbuch eintragen darf (Vorakten → Absenzen / Wegweisungen → E-Mails vom 28. und 29. November 2023 mit dem Betreff "Erfassung von Verspätungen mit der Funktion 'Thema'"). Am 4. Dezember 2023 meldeten sich zwei Schülerinnen und ein Schüler per E-Mail bei A.____, weil er sie für die Lektion, in welcher sie weggewiesen wurden, mit dem Status abwesend im Klassenbuch eingetragen hatte (Vorakten → Absenzen / Wegweisungen → E-Mail vom 4. Dezember 2023 mit dem Betreff "Absenzenmails W24 betreffen sir"). Es gilt demnach als erstellt, dass A.____ diese Schülerinnen für die Lektion, in welcher sie weggewiesen wurden, als abwesend im Klassenbuch eingetragen hatte. Drei Schülerinnen und ein Schüler meldeten sich per E-Mail bei A.____, weil ihnen eine Absenz für das Physikpraktikum vom 30. November 2023 eingetragen worden war, obwohl sie in der Lektion anwesend waren. Auf die E-Mail des Schülers antwortete A.____, dass er die Absenz erfasst habe, weil dieser offenbar nicht anwesend gewesen sei. Weiter teilte ihm A.____ mit, dass er nach der Absenzenerfassung für allfällige Korrekturen eine Woche Zeit habe und die Absenz demnächst gelöscht werden würde. Als Grund dafür gab er an, dass es sich bei einer Absenz gemäss Mittelschuldirektionsverordnung um eine nicht bewilligte Abwesenheit vom Unterricht handele. Eine Abwesenheit, welche nicht die ganze Lektion betreffe, werde am Gymnasium B.____ traditionell nicht gezählt (Vorakten → Absenzen / Wegweisungen → E-Mail vom 4. Dezember 2023 mit dem Betreff "Absenzenmails W24

2024.BKD.1709 11/19 betreffend sir"). Weiter ist den Akten ein Screenshot über offene Entschuldigungen von fünf Schülerinnen zu entnehmen, welche angegeben haben, in der von A.____ angegebenen Absenz im Unterricht gewesen zu sein (Vorakten → Absenzen / Wegweisungen → E-Mail vom 18. Dezember 2023 mit dem Betreff "Offene Physik-Präsenzen"). Diese Schülerinnen waren angeblich in den folgenden Zeitspannen abwesend, weshalb A.____ dafür eine Absenz eingetragen hatte: ‒ Eine Schülerin, am 1. Dezember 2023 zwischen 08:45-10:25 Uhr und am 15. Dezember 2023 zwischen 08:45-16:05 Uhr; ‒ zwei Schülerinnen, am 15. Dezember 2023 zwischen 08:45-10:25 Uhr; ‒ eine Schülerin, am 1. Dezember 2023 zwischen 08:45-10:25 Uhr und am 15. Dezember 2023 zwischen 08:45-10:25 Uhr; ‒ eine Schülerin am 15. Dezember 2023 zwischen 08:45-10:25 Uhr. Aus den Uhrzeiten der Abwesenheiten kann geschlossen werden, dass die Schülerinnen und Schüler erst nach Unterrichtsbeginn und deshalb teilweise verspätet eingetroffen sind. Betreffend die Schülerin gemäss dem ersten Lemma ist ausserdem aktenkundig, dass sie sich explizit bei A.____ gemeldet hat und als Grund für die angebliche Abwesenheit ausdrücklich angegeben hat, dass sie in diesen Lektionen anwesend gewesen sei (Vorakten → Absenzen / Wegweisungen → E-Mail vom 18. Dezember 2023 mit dem Betreff "Unerledigte Anwesenheiten / Abwesenheiten ELOKKLABU"). Es gilt demnach als erstellt, dass A.____ mehreren Schülerinnen und einem Schüler, welche verspätet zum Unterricht erschienen sind, wiederholt den Status abwesend zugewiesen hat. Die Schulleitung eröffnete A.____ am 19. Dezember 2023 anlässlich eines Gesprächs, sie erwäge, ihm einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Daraufhin äusserte sich A.____ zum schriftlichen Verweis. Er stritt ab, Schülerinnen und Schüler weggewiesen zu haben und ihnen dafür eine Absenz gegeben zu haben. Weiter gab er an, dass er zum ersten Mal höre, dass er nicht eine Woche Zeit habe, um am Anfang der Lektion eingetragene Absenzen zu löschen. Bezüglich Ziffer 1 Buchstabe d des schriftlichen Verweises gab er an, dass diese nachweislich falsch sei. Abschliessend brachte A.____ vor, dass er von der Ankündigung des schriftlichen Verweises überrascht sei und nicht damit gerechnet habe (Vorakten → Gespräch zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens, rechtliches Gehör, Verfügung → Protokoll Gespräch mit A.____ (sir) am 19. Dezember 2023). Die Schulleitung gewährte ihm anschliessend eine Frist bis am 19. Januar 2024, um eine Stellungnahme einzureichen und händigte ihm einen Ausdruck der E-Mail des Rechtsdiensts des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA) zur Frage aus, ob eine Wegweisung aus dem Unterricht bzw. ein verspätetes Erscheinen zum Unterricht eine unentschuldigte Absenz darstelle (Vorakten → Absenzen / Wegweisungen → E-Mail vom 3. März 2023 mit dem Betreff "AW: Unentschuldigte Absenz?" und Vorakten → Gespräch zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens, rechtliches Gehör, Verfügung → Schreiben Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2023). Am 9. Januar 2024 nahm A.____ Stellung zur in Aussicht gestellten Erteilung eines schriftlichen Verweises (Beilage 7 zur Beschwerde).

2024.BKD.1709 12/19 Am 23. Januar 2024 fand zwischen A.____, dem Rektor und der Abteilungsrektorin ein weiteres Gespräch statt. Dabei wurde mit A.____ die Beurteilung des Dezembers 2023 durch die Schulleitung, die Gründe für das Verfehlen der Verbesserungen, der SOLL-Zustand und die bisherigen und neuen Massnahmen besprochen. Zu Beginn des Gesprächs wurden die Q-Defizite von A.____ rekapituliert, welche anlässlich des Gesprächs vom 5. April 2023 festgehalten worden waren. Anschliessend hatte A.____ die Gelegenheit, die Gründe für das Verfehlen der Verbesserungen zu erläutern. Die Schulleitung stellte insbesondere fest, dass A.____ immer noch Schülerinnen und Schüler entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Schulleitung aufgrund von fehlendem Material aus dem Unterricht wegweise. Betreffend diese Art von Wegweisungen stellte die Schulleitung klar, dass es sich dabei nicht um eine leichte Disziplinlosigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 des Schulreglements handle. Diese Fälle seien für Situationen gedacht, welche während des Unterrichts auftreten könnten, beispielsweise bei einem "heissen Konflikt". Dann träten Emotionen auf, zum Beispiel Aggressionen oder Tränen. Von dieser Feststellung zeigte sich A.____ entrüstet. Weiter wurde ihm von der Schulleitung vorgehalten, dass er im Widerspruch zur Absenzenordnung und den Aufgaben der Fachlehrpersonen den Schülerinnen und Schülern bei Verspätungen eine Absenz zuweise und diesen Eintrag nicht während der Lektion lösche, in der die verspäteten Schülerinnen und Schüler dazukommen. Diesbezüglich betonte A.____, dass er den Wünschen der Schulleitung entsprechen werde, indem er die Absenzenerfassung am Ende der Lektion korrigiere und abschliesse. Gleichzeitig wies er daraufhin, dass er mit seiner bisherigen Praxis nicht gegen ein Reglement verstossen habe (Vorakten → Qualitäts-Defizite → Q- Defizite sir Protokoll Gespräch vom 23. Januar 2023). A.____ bestritt anlässlich des Gesprächs nicht, dass er entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Schulleitung Wegweisungen ausgesprochen hat. Ausserdem hat er ausdrücklich akzeptiert, dass seine Absenzenerfassung falsch war. Er brachte nur vor, dass er dadurch gegen kein Reglement verstossen habe. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 sprach die Schulleitung gegenüber A.____ einen schriftlichen Verweis aus (Beilage 1 zur Beschwerde). 2.3 Prüfen des schriftlichen Verweises 2.3.1 Begründung in der angefochtenen Verfügung Die Schulleitung begründet ihren schriftlichen Verweis im Wesentlichen damit, dass A.____ in seinem Unterricht eine Praxis installiert habe, wonach er Schülerinnen und Schüler ohne Unterrichtsmaterial, zum Beispiel ohne Skript, aus dem Unterricht weise. Im persönlichen Gespräch vom 5. April 2023 habe die Schulleitung A.____ dargelegt, dass sie diese Praxis nicht stütze und er habe erklärt, dass er fortan darauf verzichten würde. Die Schulleitung habe nun aber festgestellt, dass A.____ entgegen dieser Abmachung nach den Herbstferien 2023 erneut Schülerinnen und Schüler ohne Material des

2024.BKD.1709 13/19 Unterrichts verwiesen habe. Zudem habe A.____ die betroffenen Schülerinnen und Schüler für diese Lektionen mit dem Status "abwesend" im Klassenbuch versehen. Aus der Sicht der Schulleitung sei dies unzulässig, weil die Schülerinnen und Schüler in diesen Fällen sehr wohl anwesend gewesen seien. Weiter weise A.____ den Schülerinnen und Schülern, welche verspätet zum Unterricht erscheinen, in mehreren Fällen den Status "abwesend" zu. Dies stelle einen Verstoss gegen die interne Absenzenordnung dar, indem das Ergreifen von pädagogischen Massnahmen zur Verhinderung von Verspätungen eine Aufgabe der Fachlehreperson sei. Unvollständig besuchte Lektionen im Klassenbuch als "abwesend" zu erfassen, sei nach der Auffassung der Schulleitung unzulässig. Die Schulleitung beurteile dieses Verhalten als Widerhandlung gegen ihre ausdrückliche Anweisung und damit als Pflichtverletzung. Durch dieses Verhalten sei zudem Würde und Ansehen der Schule partiell gefährdet. 2.3.2 Rechtliche Grundlagen Die Lehrkräfte stehen unter der Aufsicht ihrer Anstellungsbehörde (Art. 23 Abs. 2 LAG). Als anstellungsrechtliches Instrument steht der Anstellungsbehörde weiterhin ein rudimentäres Disziplinarrecht zur Verfügung: Lehrkräfte, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Ver halten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann ein schriftlicher Verweis erteilt werden (Art. 23 Abs. 3 LAG); dieser ergeht in einem Verwaltungsverfahren und wird als anfechtbare Verfügung erlassen (Hans-Ulrich Zürcher, Personalrecht, in: Markus Müller/Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 132). Der Verweis gehört zur Kategorie der Disziplinarmassnahmen und beinhaltet die formelle Rüge eines bestimmten Verhaltens, während eine informelle Rüge – Ermahnung oder Verwarnung – keine eigentliche Disziplinarmassnahme darstellt, sondern eine administrative Zurechtweisung von geringerer Intensität (BVR 2018 S. 413 E. 4.1). Wo dem LAG, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung (Art. 1 Abs. 2 LAG). Art. 55 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) umschreibt die Treuepflicht in Anlehnung an Art. 321a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220), berücksichtigt jedoch, dass die Verwaltungstätigkeit dem öffentlichen Interesse entsprechend ausgeübt werden muss: Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und ihre Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und dem Arbeitgeber rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen. Die Treuepflicht als Grunddienstpflicht ist ein Sammelbegriff für verschiedene, in Art. 56-61 PG konkretisierte Pflichten der Mitarbeitenden. Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Verschiedene Pflichten, wie z. B. die Pflicht zur Befolgung von Weisungen der Vorgesetzten, sind Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht, ohne in Art. 55 ff. PG explizit erwähnt zu werden (Zürcher, Rz. 40).

2024.BKD.1709 14/19 2.3.3 Würdigung Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den erstellten Sachverhalt Gründe für einen schriftlichen Verweis von A.____ gegeben sind. Gemäss der Sachverhaltsfeststellung war A.____ bekannt, dass die Schulleitung seine Wegweisungspraxis und die Absenzenerfassung missbilligte. Dennoch hat A.____ nach den Herbstferien 2023 Schülerinnen und Schüler ohne Material bzw. ohne Skript aus seinem Unterricht weggewiesen. A.____ hat anlässlich des Gesprächs mit der Schulleitung vom 23. Januar 2024 sodann auch nicht bestritten, dass er entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Schulleitung Wegweisungen ausgesprochen hatte. A.____ bringt vor, dass laut Art. 35 Abs. 2 des Schulreglements Wegweisungen von Schülerinnen und Schülern bereits "in leichten Fällen von Disziplinlosigkeit" ausdrücklich als pädagogische Massnahme vorgesehen seien. Dem erstellten Sachverhalt kann entnommen werden, dass die Schulleitung am 23. Januar 2024 klargestellt hat, dass Art. 35 Abs. 2 des Schulreglements für Situationen gedacht sei, welche während des Unterrichts auftreten könnten, beispielsweise bei einem "heissen Konflikt", wenn Emotionen aufträten, wie zum Beispiel Aggressionen oder Tränen. Entsprechend ist das Vergessen des Skripts nicht als leichte Disziplinlosigkeit zu bewerten, weshalb gestützt darauf keine Wegweisung aus dem Unterricht erfolgen darf. Schliesslich bestreitet A.____ auch nicht, dass er Schülerinnen und Schüler aus dem Unterricht weggewiesen hat. A.____ kann aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass A.____ die Schülerinnen und Schüler, für die Lektion, in welcher sie weggewiesen wurden, als abwesend im Klassenbuch eingetragen hatte, obwohl er spätestens seit dem Frühling 2023 wusste, dass er das nicht durfte. Schliesslich ist auch erstellt, das A.____ mehreren Schülerinnen und einem Schüler, welche verspätet zum Unterricht erschienen sind, wiederholt den Status abwesend zugewiesen hat, obwohl er seit dem 29. November 2023 gewusst hat, dass die Schulleitung ihm diese Art der Abwesenheitserfassung untersagt hatte. Anlässlich des Gesprächs vom 23. Januar 2024 hat A.____ zudem ausdrücklich akzeptiert, dass seine Absenzenerfassung falsch war und hat sich dazu bereit erklärt, die Absenzenerfassung am Ende der Lektion zu korrigieren und abzuschliessen. A.____ bringt vor, dass es irrelevant sei, ob er eine Absenz eingetragen habe. Eintragungen könnten und dürften innert acht Tagen korrigiert werden. Es sei zum Beispiel nicht sinnvoll, bei zahlreichen Verspätungen während des Unterrichts laufend Eintragungen zu korrigieren. Wichtig sei, dass fristgerecht Absenzen gelöscht würden, wenn Schülerinnen und Schüler nicht die ganze Lektion abwesend gewesen seien. Weiter bringt er vor, dass ihm keine Beweise des Informatikdienstes für falsche Absenzenerfassung vorliegen würden. Als Lehrer hat A.____ die Anweisungen der Schulleitung zu befolgen. Dass er die Absenzen innert acht Tagen hätte löschen können, ist vor diesem Hintergrund irrelevant. Ausserdem ist es nicht die Aufgabe des Informatikdienstes des Gymnasiums, die Absenzenerfassung der Lehrkräfte zu überprüfen. Dafür ist die Schulleitung zuständig. A.____ kann somit aus seinem Vorbringen nicht zu seinen Gunsten ableiten.

2024.BKD.1709 15/19 Vorliegend ergibt sich aus dem erstellten Sachverhalt unmissverständlich, dass A.____ von der Missbilligung seiner Wegweisungspraxis sowie der Missbilligung der Abwesenheitserfassung im Klassenbuch von weggewiesenen und verspätet zum Unterricht erschienenen Schülerinnen und Schülern Kenntnis hatte. Dennoch hat er die erwähnte Wegweisungspraxis und Abwesenheitserfassung im Klassenbuch nach den Herbstferien 2023 fortgeführt. Dadurch hat er wiederholt entgegen der ihm bekannten Ansicht der Schulleitung gehandelt. Eine Weisung muss nach dem Gesagten nicht ausdrücklich erfolgt sein, um als solche zu gelten. Solange aus den Umständen unmissverständlich klar ist, dass beispielsweise ein Verhalten zu unterlassen ist, ist sie als ausreichend zu qualifizieren. Somit kann sich, wie im vorliegenden Fall, eine Weisung auch konkludent aus Gesprächsprotokollen oder einem E-Mailverkehr ergeben. Folglich hat A.____ mehrfach die aus Art. 55 PG fliesende Pflicht verletzt, Weisungen zu befolgen. Schlussendlich vermag an dieser Beurteilung auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Schulleitung nicht bestreitet, dass es im Unterricht von A.____ auch wirksame pädagogische Massnahmen gibt. Das wiederholte Wegweisen von Schülerinnen und Schülern ohne Skript aus dem Unterricht, dass wiederholte Erfassen der weggewiesenen Schülerinnen bzw. von verspätet zum Unterricht erscheinenden Schülerinnen und Schülern als abwesend im Klassenbuch entgegen der Anweisung der Schulleitung stellt nach dem Gesagten eine wiederholte Dienstpflichtverletzung dar, weshalb das Aussprechen eines Verweises grundsätzlich zulässig ist. 2.3.4 Verhältnismässigkeit Jedes staatliche Handeln ist an den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Disziplinarmassnahme muss geeignet sein, die Erfüllung der Dienstpflicht sowie das gute Funktionieren und die Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen. Bei der Wahl der zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Massnahme steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Sie berücksichtigt dabei objektive und subjektive Elemente und kann auf Grund des Opportunitätsprinzips auch ganz auf die Verhängung einer Massnahme verzichten, wenn sie zum Schluss kommt, der Zweck des Disziplinarrechts verlange keine Sanktion (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1517). Die Disziplinarmassnahme muss zur Erreichung des spezifischen Disziplinarzwecks geeignet und erforderlich sein. Ausserdem muss sie von ihrer Schwere her in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 936). A.____ wurde von der Schulleitung vorgängig mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass sie seine Wegweisungspraxis und seine Abwesenheitserfassung missbilligt. Der schriftliche Verweis stellt ein geeignetes Mittel dar, um A.____ auf seine Pflicht, Weisungen der Schulleitung zu befolgen und mit

2024.BKD.1709 16/19 dieser zusammenzuarbeiten, aufmerksam zu machen. Zudem ist die Massnahme zur Erreichung des Ziels erforderlich, um in Anbetracht der Verfehlungen eine genügende Warnwirkung zu erzielen. Die Erforderlichkeit des Verweises ergibt sich auch daraus, dass das Lehreranstellungsrecht keine mildere Disziplinarmassnahme vorsieht. Ein Verzicht auf die förmliche Disziplinarmassnahme und eine bloss informelle Rüge in Form einer Ermahnung oder Verwarnung müsste in Anbetracht der beschriebenen Umstände als nicht ausreichend betrachtet werden. Der schriftliche Verweis ist auch zumutbar. Er hat insbesondere weder vermögensrechtliche Folgen noch andere unmittelbare Auswirkungen auf A.____. Das bestehende öffentliche Interesse, dass Weisungen von Vorgesetzten eingehalten werden, muss höher gewichtet werden als das private Interesse von A.____, keinen schriftlichen Verweis zu erhalten. Insgesamt steht die Disziplinarmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung. Aus diesen Gründen wahrt der schriftliche Verweis das Verhältnismässigkeitsprinzip. 2.4 Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot 2.4.1 Argumente der Parteien A.____ macht eine rechtsungleiche Behandlung geltend, indem die Abteilungsrektorin in einer der Klassenteamsitzungen vom 26. Januar 2023 das Vorhaben eines Lehrers und eines Klassenlehrers, jeweils drei Verspätungen als Absenz im Klassenbuch einzutragen, ausdrücklich gutgeheissen habe. Dies stehe im Widerspruch zum Vorwurf, bei Verspätungen Absenzen eingetragen zu haben, selbst dann, wenn dieser zutreffen würde. Die Schulleitung bringt vor, dass die Abteilungsrektorin damals klargestellt habe, dass ein solches Vorhaben nur in Absprache mit ihr in Betracht gezogen werden könne. Diese Aussage sei zudem gemacht worden, bevor der Schulleitung die Stellungnahme des Rechtsdienstes des MBA vorgelegen sei. Unterdessen würde die Abteilungsrektorin diese Aussage nicht mehr machen. 2.4.2 Würdigung Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV kommt umfassende Geltung zu. Es ist von sämtlichen Staatsorganen in sämtlichen Funktionen (Rechtssetzung und Rechtsanwendung) und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden) zu beachten. Im Bereich des Verwaltungsrechts gilt das Rechtsgleichheitsgebot deshalb sowohl für den Erlass verwaltungsrechtlicher Normen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden und Gerichte. Bedeutung kommt dem Gleichheitsprinzip ferner bei der verfassungskonformen Auslegung von verwaltungsrechtlichen Normen zu (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 565). In der Rechtsanwendung ist das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn die rechtsanwendende

2024.BKD.1709 17/19 Behörde zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 587). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung im Konfliktfall jenem der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BVR 2013 S. 85 E. 8.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 599 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Schulleitung bestreitet die Ausführungen von A.____ nicht. Sie gibt damit zu, dass in den beiden Fällen die Handhabung der Absenzenregelung nicht gesetzeskonform war. Das führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet gemäss der erwähnten Rechtsprechung keinen Anspruch seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 2.5 Beweisanträge Verwaltungsbehörden sind sowohl aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 18 VRPG) als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV) verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 134 I 140 E. 5.3; vgl. Daum, Art. 18 N. 26). Erst wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). A.____ beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss eine Zeugenaussage, ohne näher zu begründen, um welche Zeugen es sich handelt. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist der Sachverhalt auf Grund der Akten genügend erstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Beweismassnahme weitere Erkenntnisse für den Sachverhalt bringen würde. Schliesslich bringt A.____ auch nicht substanziiert vor, welche Zeugenaussagen er beantragt. Der Beweisantrag wird abgelehnt.

2024.BKD.1709 18/19 2.6 Fazit Im Ergebnis hat die Schulleitung A.____ zu Recht einen schriftlichen Verweis erteilt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Verfahrens- und Parteikosten Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) sind in kantonalen personalrechtlichen Angelegenheiten das Verwaltungsverfahren wie auch das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu er heben sind. Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Solcher Ersatz wird jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Er ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat. War die Angelegenheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird keine Entschädigung zugesprochen (Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 104 N. 29 mit Verweis auf die Rechtsprechung). A.____ stellt in seiner Beschwerde den Antrag auf Gutheissung seiner Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit stellt er einen Antrag auf eine Parteientschädigung. A.____ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen und seinen Prozess selber geführt. Infolge der Abweisung der Beschwerde gilt A.____ als unterliegend. Weiter handelt es sich vorliegend auch nicht um ein besonders komplexes oder aufwändiges Verfahren. Damit hat A.____ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und es sind vorliegend keine Parteikosten zu sprechen. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2024.BKD.1709 19/19 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: ‒ A.____, (Einschreiben) ‒ Gymnasium B.____ und mitzuteilen: ‒ Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme)

Bildungs- und Kulturdirektion

Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

2024.BKD.1709 — Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 31.01.2025 2024.BKD.1709 — Swissrulings