1/14 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2024/10 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 28. August 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________, G.________gasse 5, Postfach, 3001 Bern Herrn H.________ Beigeladener 1 Herrn I.________ Beigeladener 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt J.________ und K.________ Beschwerdegegnerin sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Bönigen, Gemeindeverwaltung, Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Bönigen vom 4. April 2024 (Wasserbauprojekt Bödeli Lütschine TP3)
BVD 120/2024/10 2/14 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind Gesamteigentümer der Parzellen Bönigen Grundbuchblatt Nrn. M.________, die Beschwerdeführerin 3 ist Eigentümerin der Parzelle Bönigen Grundbuchblatt Nr. N.________. Die Parzellen liegen in der Bauzone und in einem Gefahrengebiet für Hochwasser. Am 19. Dezember 2014 genehmigte das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) den Wasserbauplan «Hochwasserschutz Bödeli, Lütschine» der K.________. Der genehmigte Wasserbauplan umfasst vier Teilprojekte. Am 3. September 2020 und am 10. Januar 2023 genehmigte das TBA jeweils geringfügige Änderungen am Wasserbauplan. Das Teilprojekt 3 (TP3) betrifft den Abschnitt zwischen der Aenderbergbrücke und der oberen Bönigbrücke. Es umfasst den Ausbau des Gerinnes und eine Revitalisierung mit Seitengerinne und Altarm linksseitig der Lütschine. Die Arbeiten am Gerinne waren von den Projektänderungen nicht betroffen. Im März 2023 wurden die Bauarbeiten am TP3 aufgenommen. Im November 2023 stellten die Beschwerdeführenden das Eindringen von Wasser in ihren Kellern fest. Sie teilten der Gemeinde Bönigen ihre Befürchtung mit, dass dies auf einen erhöhten Grundwasserspiegel infolge der Wasserbauarbeiten an der Lütschine zurückzuführen sei. Sie baten die Gemeinde Bönigen, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen, einen Baustopp anzuordnen und weitere Massnahmen zu ergreifen. Die Gemeinde Bönigen kontaktierte das TBA, um zu klären, ob ein Wasserbaupolizeiverfahren (Art. 47 WBG1) oder ein Baupolizeiverfahren (Art. 45 BauG2) geführt werden solle. Zudem gab sie ein hydrologisches Gutachten zur Abklärung der Wirkungen des Wasserbauprojekts auf das Grundwasser in Auftrag. Am 29. Februar 2024 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde Bönigen, dass sie als Partei am offenbar eröffneten Baupolizeiverfahren zu beteiligen seien. Sie verlangten erneut einen sofortigen Baustopp. Die Gemeinde teilte den Beschwerdeführenden mit, dass sie sich als nicht zuständig erachte, weil die Bewilligung für das Hochwasserschutzprojekt Bödeli an der Lütschine nicht gestützt auf das Baugesetz, sondern gestützt auf das Wasserbaugesetz erlassen worden sei. Die Beschwerdeführenden hielten an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 4. April 2024 trat die Gemeinde auf die Anzeige der Beschwerdeführenden nicht ein. Sie hielt fest, aus baupolizeilicher Sicht bestehe kein Handlungsbedarf. Das Verfahren werde abgeschlossen. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 9. April 2024 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2024 und die Anordnung der unverzüglichen Einstellung der Arbeiten am Teilprojekt 3 des Wasserbauprojekts Bödeli, Lütschine. Letztere Anordnung sei superprovisorisch zu treffen. Zudem sei eine Reihe weiterer Sofortmassnahmen, u.a. der Weiterbetrieb der bereits installierten Pumpen zur Senkung des Grundwasserspiegels, anzuordnen. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die Gemeinde habe faktisch ein Baupolizeiverfahren geführt, so dass gar kein Nichteintretensentscheid mehr getroffen werden könne. Die Gemeinde habe die Streitsache materiell beurteilt, allerdings mit unrichtigem Ergebnis. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, wies mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme (Bau- 1 Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)
BVD 120/2024/10 3/14 stopp) ab. Es holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Es lud auch das TBA, Oberingenieurskreis I (OIK I) zur Stellungnahme ein und bat es um Einreichung der Akten des Wasserbauplanverfahrens. Die Gemeinde Bönigen schliesst mit Stellungnahme vom 25. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das TBA erklärt mit Stellungnahme vom 25. April 2024, es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin gegen Auflagen des genehmigten Wasserbauplans inkl. Projektänderungen verstossen habe. 4. Die Gemeinde Bönigen teilte dem Rechtsamt mit Schreiben vom 1. Mai 2024 mit, dass zwei weitere Parteien bei ihr die Teilnahme am Baupolizeiverfahren beantragt hätten. Das Rechtsamt wies mit Verfügung vom 7. Mai 2024 darauf hin, dass das Baupolizeiverfahren vor der Gemeinde bereits abgeschlossen sei, eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren jedoch noch in Frage komme. Das Rechtsamt bat die um Beteiligung ersuchenden Parteien um zusätzliche Angaben im Hinblick auf ihre allfällige Beiladung zum Beschwerdeverfahren. Die beiden Parteien kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 21. Mai 2024 nach und stellten ein Gesuch um Beiladung zum Beschwerdeverfahren. Das Rechtsamt beteiligte sie am Verfahren und gab ihnen mit Verfügung vom 17. Juni 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme, welche sie mit Eingabe vom 1. Juli 2024 wahrnahmen. Die Beigeladenen beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Gutheissung der Beschwerde. Die Angelegenheit sei an die Gemeinde zurückzuweisen mit der Auflage, nach Vorliegen des eingeholten Gutachtens neu zu verfügen. 5. Alle Beteiligten erhielten anschliessend Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die gemeinsam vertretenen Beschwerdeführenden wiesen mit Schlussbemerkungen vom 25. Juli 2024 darauf hin, dass ihre Rechtsbegehren infolge des Fortschritts der Arbeiten am TP3 und sonstiger Ereignisse teilweise obsolet geworden seien. Soweit dies nicht der Fall sei, hielten sie an ihrer Beschwerde fest. Sie informierten darüber, dass zum von der Gemeinde Bönigen in Auftrag gegebenen hydrologischen Gutachten ein Zwischenbericht vom 5./10. Juli 2024 vorliege, und reichten diesen zu den Akten. Die Beschwerdeführerin 3 hat am 8. Juli 2024 zusätzlich eine separate Stellungnahme eingereicht. Die weiteren Beteiligten haben auf Schlussbemerkungen verzichtet. 6. Das Rechtsamt gab den Beteiligten mit Verfügung vom 30. Juli 2024 Gelegenheit, sich zum Zwischenbericht der Gutachterin zu äussern. Die Gemeinde Bönigen hat mit Eingabe vom 8. August 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die weiteren Beteiligten haben sich nicht mehr vernehmen lassen. 7. Auf die Rechtsschriften und den Zwischenbericht der Gutachterin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
BVD 120/2024/10 4/14 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Anzeigende durch die angefochtene Verfügung beschwert. Ihre Parzellen liegen gemäss den auf dem Geoportal erhältlichen Daten in einem Grundwasser-Hauptgebiet mit sehr grosser Mächtigkeit, das auch den fraglichen Abschnitt der Lütschine umfasst. Damit sind sie in schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 VRPG5 lädt die instruierende Behörde Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich. Die Beiladung hat den Zweck, indirekt Betroffene in die Entscheidfindung einzubinden. Indirekt betroffen sind Personen, auf deren Rechtsbeziehungen zu einer Hauptpartei sich der zu treffende Verwaltungsakt auswirkt.6 Die Beigeladenen sind Gesamteigentümer der Parzelle Nr. A.________. Diese liegt teilweise im Randgebiet des Grundwasservorkommens. Die Beigeladenen machen geltend, auch in ihrer Liegenschaft sei es im Dezember 2023 zu Überflutungen gekommen, welche bis heute anhielten. Sie seien in der streitigen Angelegenheit im selben Mass betroffen wie die Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeentscheid wirkt sich auch auf die Rechtsbeziehung der Beigeladenen zur Baupolizeibehörde aus, da sie potenzielle Anzeigende in der selben Sache sind. Damit liegt ein genügendes Beiladungsinteresse vor. Dem Gesuch um Beiladung wurde daher nachgekommen. Damit wird der vorliegende Beschwerdeentscheid auch für die Beigeladenen verbindlich. 2. Verfahrensgegenstand a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das Steigen des Grundwasserspiegels und die Überflutung ihrer Keller auf die im Rahmen des TP3 ausgeführten Arbeiten am Gerinne der Lütschine zurückzuführen seien. Dies erfordere eine umgehende behördliche Intervention, um einer weiteren Schädigung der Grundeigentümer vorzubeugen und zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden. Teilweise sei dies heute schon der Fall, da die Arbeiten am TP3 inzwischen weit fortgeschritten seien. Mangels behördlicher Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen Wasserbaumassnahmen und Anstieg des Grundwasserspiegels sei es für die Beschwerdeführenden schwierig, für die eingetretenen Schäden Versicherungsleistungen zu erhalten. Gemäss ihren Schlussbemerkungen vom 25. Juli 2024 sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass die Arbeiten der Beschwerdegegnerin an der Lütschine ein Werk im Sinne von Art. 58 OR7 darstellten und die Beschwerdegegnerin bzw. die Gemeinde für die aufgetretenen Schäden haftbar seien. Auch die Beigeladenen machen geltend, eine rasche Klärung der Schadensursache sei zwingend, damit anschliessend Massnahmen ergriffen werden könnten. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 4 7 Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR 220)
BVD 120/2024/10 5/14 b) In einem baupolizeilichen oder wasserbaupolizeilichen Verfahren bildet die mögliche Verantwortung für einen eingetretenen Schaden nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Ursache für die Schäden und eine allfällige Haftungsfolge oder Versicherungsansprüche wären in einem Zivilbzw. Staatshaftungsverfahren zu klären. c) Im öffentlich-rechtlichen Baupolizeiverfahren oder Wasserbaupolizeiverfahren geht es um die Frage, ob für die Bautätigkeit der Beschwerdegegnerin an der Lütschine eine Bewilligung bzw. Genehmigung vorliegt und ob deren Vorgaben und die bei der Bauausführung zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden (Art. 46 Abs. 1 BauG, Art. 46 Abs. 1 WBG). Nur diese Fragen können Gegenstand des Baupolizei- oder Wasserbaupolizeiverfahrens bilden. 3. Zuständigkeit a) Das TBA hat die Arbeiten am Wasserbauprojekt an der Lütschine, namentlich im TP3, im Wasserbauplanverfahren genehmigt.8 Mit den Anzeigen wurde geltend gemacht, dass die Wasserbaumassnahmen an der Lütschine bei den Anzeigenden Überflutungen verursachten.9 Damit stand in Frage, ob die Beschwerdegegnerin den genehmigten Wasserbauplan korrekt ausführe oder nicht. Zur Beurteilung dieser Frage ist das TBA zuständig (Art. 46 und 47 WBG, Art. 12 Bst. d OrV BVD). Zwischen der Gemeinde als Baupolizeibehörde und dem TBA als Wasserbaupolizeibehörde kann es in gewissen Situationen zu einer konkurrierenden Zuständigkeit kommen. Dabei hat primär die Baupolizeibehörde die aufgrund des Baugesetzes gebotenen baupolizeilichen Massnahmen zu treffen und das TBA die wasserbaupolizeilich gebotenen Massnahmen.10 Hier bildeten Arbeiten in Ausführung des Wasserbauplans Gegenstand der Anzeige.11 Daran ändert es nichts, dass ein Zusammenhang zwischen den Wasserbauarbeiten an der Lütschine und den Überflutungen in den Kellern der Anzeigenden nicht nachgewiesen war. Die Frage, ob eine unkorrekte Ausführung des Wasserbauplans die beanstandeten Überflutungen verursachte, bildete vielmehr Gegenstand des allfälligen Verfahrens. Es war zu prüfen, ob Hinweise auf eine Nichteinhaltung des Wasserbauplans vorlagen. Für diese Prüfung war das TBA zuständig. Der Umstand, dass die Gemeinde sich verantwortungsvoll zeigte und um eine Klärung der Ursache sowie erste Abhilfemassnahmen bemüht war, ändert daran nichts. b) Das Wasserbauprojekt an der Lütschine ist nicht die einzige denkbare Ursache für die Überflutungen. Als allfällige alternative oder beitragende Ursache steht die hohe Niederschlagsmenge im Winter 2023/2024, d.h. ein natürliches Ereignis, im Vordergrund. Es bestehen keine substanziellen Hinweise darauf, dass rechtswidrige Bautätigkeiten ausserhalb des Wasserbauprojekts an der Lütschine zu den Überflutungen führten oder beitrugen. Dies wird von den Anzeigenden auch nicht geltend gemacht. Die Gemeinde war demnach nicht veranlasst, ein Baupolizeiverfahren zu führen. Das Nichteintreten auf die Anzeige ist nicht zu beanstanden. c) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Gemeinde faktisch ein Baupolizeiverfahren geführt habe. Mit dem Einholen des Gutachtens hat die Gemeinde einen Instruktionsschritt vorgenommen. Sie hat zudem den Beschwerdeführenden die Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zu Schlussbe- 8 Vorakten pag. 1 ff. 9 Vorakten pag. 53 ff. 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 45-52 N. 4 11 Vorakten pag. 53 ff.
BVD 120/2024/10 6/14 merkungen gegeben.12 Die Gemeinde hat damit ein Verfahren geführt und den Beschwerdeführenden die Parteirechte gewährt. Dies bedeutete allerdings nicht, dass die Gemeinde materiell verfügen musste. Bei Unzuständigkeit der Gemeinde haben die Anzeigenden keinen Anspruch auf eine materielle Verfügung. Ein Baupolizeiverfahren kann zudem ohne materielle Verfügung abgeschlossen werden, wenn trotz eingereichter Anzeige kein Verdacht auf baupolizeilich relevante Verstösse besteht bzw. der Verdacht sich nicht erhärten lässt. Die Gemeinde konnte deshalb auch nach den getroffenen Verfahrensschritten noch das Nichteintreten auf die Anzeige verfügen. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen, soweit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids verlangt wird. Dispositivziffer 3.1 der Verfügung vom 4. April 2024 kann bestätigt werden. 4. Weiterleitung / Wasserbaupolizeiliche Massnahmen a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Gemeinde im Falle ihrer Unzuständigkeit das Verfahren an die zuständige Behörde hätte weiterleiten müssen. Sie verlangen, dass die BVD – nach Anordnung der beantragten Massnahmen – das Verfahren sofern notwendig an die zuständige Behörde weiterleite. b) Gemäss dem in Erwägung 3 Gesagten erachtete sich die Gemeinde zu Recht als unzuständig. Die Zuständigkeit lag beim TBA, welches sich jedoch im Meinungsaustauschverfahren für die Verfahrensführung durch die Gemeinde ausgesprochen hatte. Hält sich eine angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Behörde weiter und teilt dies dem Absender mit (Art. 4 Abs. 1 VRPG). Im Falle von Zweifeln über die Zuständigkeit pflegt sie einen Meinungsaustausch mit jener Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 4 Abs. 2 VRPG). Führt das Meinungsaustauschverfahren zu keiner Einigung, so besteht zwischen den Behörden ein Kompetenzkonflikt. Wenn sich keine Behörde mit der Sache befassen will, spricht man von einem negativen Kompetenzkonflikt. Dieser ist gemäss den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 VRPG zu lösen. Demnach tritt die angerufene Verwaltungsbehörde auf die Eingabe nicht ein, wenn eine einfache Weiterleitung nach Art. 4 Abs. 1 VRPG ausscheidet und die Behörde an ihrer Unzuständigkeit festhält. Diese Regelung hat zum Ziel, den Rechtsuchenden die rationelle und sichere Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Sie soll gewährleisten, dass ein Anspruch nicht verschiedenen Justizbehörden zur Beurteilung vorgelegt werden kann bzw. muss. Zudem soll sie ausschliessen, dass die Parteien zufolge separater, sich widersprechender Entscheide der verschiedenen in Betracht kommenden Behörden das Recht nirgends finden.13 Wenn sich die angerufene Behörde als unzuständig erachtet und die von ihr als zuständig erachtete Instanz die Entgegennahme einer Überweisung verweigert hat, muss daher der Nichteintretensentscheid nicht als abschliessender Endentscheid, sondern als Zwischenverfügung ausgestaltet und mit einer Überweisung an die als zuständig erachtete Instanz verbunden werden. Letztere Instanz entscheidet anschliessend ebenfalls im Rahmen eines anfechtbaren Entscheids über ihre Zuständigkeit.14 12 Vorakten pag. 104 ff. 13 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 4 N. 19 14 BVR 2008 S. 481 E. 3.5.1 und 3.5.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 5 N. 9
BVD 120/2024/10 7/14 Die Gemeinde hätte demnach das Verfahren nicht ohne Weiterleitung an das TBA abschliessen sollen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist berechtigt. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. c) Es stellt sich die Frage, ob die Weiterleitung an das TBA durch die BVD noch nachzuholen ist. Die Beschwerdeführenden verlangen zudem, dass die BVD in ihrem Entscheid bereits vorsorgliche Massnahmen (u.a. Baustopp) im zu überweisenden Verfahren anordnet. Das TBA führt in seiner Stellungnahme vom 25. April 2024 aus, im Verfahren zur Genehmigung des Wasserbauplans sei ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erstellt worden. Nach diesem sei in den Teilprojekten 1 und 4 (TP1 und 4) mit Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel gerechnet worden, weshalb im Genehmigungsentscheid diesbezügliche Überwachungsmassnahmen angeordnet worden seien. Beim TP3 sei man hingegen davon ausgegangen, dass der Grundwasserleiter im Bau- und Betriebszustand voraussichtlich nicht beeinträchtigt werde. Die Beschwerdegegnerin sei daher im TP3 nicht zu einem dauerhaften Monitoring des Grundwasserspiegels verpflichtet worden. Für das TBA sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin gegen Auflagen in der Wasserbauplangenehmigung oder sonstige Vorgaben, die bei deren Umsetzung zu befolgen seien, verstosse. Somit bestehe kein Anlass für eine Baueinstellung. Die Arbeiten am Gerinne seien ohnehin inzwischen abgeschlossen, so dass sich ein Baustopp nicht mehr auf die Grundwasserverhältnisse auswirken würde. Hingegen könnten im Falle eines Baustopps die weiteren Arbeiten nicht fertiggestellt werden, so dass bei der kommenden Schneeschmelze oder bei Starkniederschlägen in den nächsten Monaten die Hochwassersicherheit nicht gewährleistet wäre. d) Das TBA erkennt mithin keine Hinweise auf Verstösse gegen die Wasserbauplangenehmigung oder gegen sonstige bei der Ausführung des Wasserbauprojekts im TP3 zu beachtenden Vorgaben. Es ist daher damit zu rechnen, dass das TBA im Falle einer Weiterleitung das Verfahren ohne weitere Abklärungen und ohne materielle Anordnungen abschliessen würde. e) Es existieren Hinweise, dass die Arbeiten am Gerinne der Lütschine – wohl auch solche im TP3 – zu einer verstärkten Infiltration von Lütschinenwasser in das Grundwasser geführt haben könnten. Bei Wasserbauarbeiten am Gerinne kann die natürliche Verfestigung der Gewässersohle, welche die Durchlässigkeit zwischen Fliessgewässer und Grundwasser hemmt (sog. Kolmation bzw. Kolmatierung), beeinträchtigt werden. Als Folge davon kommt es zur vermehrten Infiltration von Flusswasser ins Grundwasser, so dass die Grundwasserkote ansteigt.15 Auch ohne Arbeiten am Gerinne ist allerdings die Rate der Infiltration von Flusswasser ins Grundwasser nicht immer gleich hoch. Bei starken Niederschlägen und entsprechend hohen Pegelständen im Fluss kann es ebenfalls zu einer vermehrten Infiltration von Flusswasser ins Grundwasser und einem entsprechenden Anstieg der Grundwasserkote kommen.16 Da der Herbst und Winter 2023 sehr niederschlagsreich war,17 könnte dies bei den fraglichen Überflutungen bei den Beschwerdeführenden und den Beigeladenen ab November 2023 ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Der Zwischenbericht der B.________ AG vom 5./10. Juli 202418 hält zu den Einflussfaktoren auf S. 16 fest: «Die Grundwasserspiegel im Projektgebiet können von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden. Folgende Faktoren können […] eine Rolle spielen: Grundwasserstrom aus den Lütschinentälern, Karstzuflüsse 15 Vgl. Gutachten der B.________AG vom 14. August 2013 (Beschwerdebeilage 2) 16 Vgl. Gutachten der B.________AG vom 17. Oktober 2014 (Beilage zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2024), S. 3 unten 17 Vgl. Klimabulletin Jahr 2023 des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz, abrufbar unter https://www.meteoschweiz.admin.ch/service-und-publikationen/publikationen/berichte-und-bulletins/2023/klimabulletinjahr-2023.html, S. 8 18 Beilage zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden vom 25. Juli 2024
BVD 120/2024/10 8/14 aus den Malmkalken der Schynigen Platte, Versickerung von Niederschlagswasser und Infiltration der Lütschine. Letztere infiltriert […] insbesondere südlich von Bönigen.». In den Schlussfolgerungen des Zwischenberichts (S. 23) führt die B.________ AG aus: «Gemäss den vorhandenen Grundlagendaten[ ] herrschen im Projektgebiet von TP3 allgemein Infiltrationsverhältnisse von der Lütschine in den oberen Grundwasserleiter. Bei den Bauarbeiten im Flussbett wurden die Flusssohle und der Uferbereich tangiert. Dabei wurde die Kolmatierungsschicht im Flussbett zerstört und die Lütschine-Schotter freigelegt. Eine Aufhebung der Kolmatierungsschicht führt im Allgemeinen dazu, dass Oberflächenwasser ‘ungehindert’ in den Untergrund infiltrieren kann. Die Infiltrationsrate ist dabei abhängig von der Zusammensetzung des Untergrundes des Flussbettes. Je durchlässiger der Untergrund und je grösser die Fläche des Flussbettes, umso mehr Flusswasser kann in den Untergrund infiltrieren, was zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels führt. Inwiefern die Baumassnahmen zu einer Verstärkung der Infiltration von Lütschine-Wasser geführt haben, kann mit den vorhandenen Messdaten jedoch nicht beziffert werden.». Die B.________ AG fährt fort, der Abgleich von Grundwasserspiegelmessungen deute darauf hin, dass der Anstieg der Grundwasserspiegel im Wohngebiet der Beschwerdeführenden im November/Dezember 2023 nicht nur durch die grossen Niederschlagsmengen, sondern auch durch eine verstärkte Lütschine-Infiltration aufgrund der Baumassnahmen am TP3 hervorgerufen worden seien (S. 24, vgl. auch S. 8). Aufgrund der verfügbaren Informationen erscheint es plausibel, dass die fraglichen Überflutungen kumuliert auf die hohen Niederschlagsmengen, die Wasserbauarbeiten an der Lütschine im TP3 und allenfalls weitere Einflussfaktoren zurückzuführen sein könnten. f) Daraus lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdegegnerin Verstösse gegen die Wasserbauplangenehmigung oder gegen Vorgaben für die Umsetzung des Wasserbauplans vorzuwerfen sind. Im Wasserbauplanverfahren war nicht verkannt worden, dass die Arbeiten am Gerinne der Lütschine im TP3 sich auf das Grundwasser auswirken können. Im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)19 wird dazu u.a. ausgeführt (S. 48): «Im ganzen Perimeter des TP3 infiltriert die Lütschine das obere Grundwasserstockwerk». Es wurde aber nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Arbeiten im TP3 auf den Grundwasserspiegel gerechnet: «Die Einbauten der erforderlichen Ufersicherungen (Blocksatz, Buhnen) im TP3 werden im Winterhalbjahr bei tiefem Grundwasserstand ausgeführt. Somit ist wahrscheinlich mit keinen Beeinträchtigungen des Grundwasserleiters zu rechnen» (S. 51). Das Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE) hielt in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)20 gestützt auf den Amtsbericht des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA)21 in Ziff. 2.3 fest, dass gemäss UVB die massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden könnten. Obwohl beim Bau wegen der Sohlenabsenkungen der Grundwasserspiegel örtlich (im TP1 und im TP4, vgl. UVB S. 52 und S. 53) angeschnitten werde, seien keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das AWA beurteile das Vorhaben aus der Sicht Grundwasserschutz mit Auflagen als umweltverträglich. Das TBA genehmigte gestützt darauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 den Wasserbauplan mit den Auflagen gemäss Amtsbericht des AWA und gemäss UVP. Nach Dispositivziffer 6.1, erstes Lemma der Genehmigungsverfügung muss die Anlage entsprechend den eingereichten Gesuchsunterlagen erstellt, betrieben und unterhalten werden. Die im UVB aufgeführten Massnahmen zum Schutz der Umwelt (gemäss UVB Kapitel 7 Seiten 113-125) sind – sofern sie nicht im Widerspruch zu Auflagen in den Umweltbereichen stehen – sach- und zeitgerecht umzusetzen.22 Diese Massnahmen umfassen auch die Fortsetzung der bisherigen Piezometermessungen und Beobachtung der Grundwasserspiegel sowie das Abteufen von zwei neuen 19 Wasserbauplanakten des TBA, Dossierbox 2 20 Wasserbauplanakten des TBA, grauer Ordner «2007 WBP Lütschine, Projektauflage und Einsprachen», hinterster Registersatz, im weiten Register (grau) 21 Beilage zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2024 22 Vorakten pag. 20
BVD 120/2024/10 9/14 Piezometern, allerdings nur im TP1 und im TP4.23 Für das TP3 besteht keine Auflage betreffend Monitoring des Grundwasserspiegels. Die Beschwerdeführenden machen darauf aufmerksam, dass an der Besprechung vom 20. Dezember 2023 gemäss Aktennotiz24 auf eine in der Wasserbauplangenehmigung enthaltene Pflicht der Bauherrschaft zur kontinuierlichen Grundwasserüberwachung hingewiesen worden sei. Dieser Hinweis bezog sich wohl auf die angeordneten Messungen im TP1 und im TP4. Beim Umweltverträglichkeitsbericht, bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und bei der Genehmigung durch das TBA wurde demnach davon ausgegangen, dass die Wasserbaumassnahmen im TP3 beim tiefen Grundwasserstand im Winterhalbjahr keine Beeinträchtigungen verursachen. Aus der damaligen Sicht ist dies nachvollziehbar. In der Schweiz erfährt die Grundwassermenge im Jahresverlauf Schwankungen. Die Grundwasserstände spiegeln gedämpft und um Wochen bis Monate verzögert die Witterungsverhältnisse an der Oberfläche wider. Langanhaltende Niederschlagsperioden – insbesondere im Winter – verursachen eine verstärkte Grundwasserneubildung. Dagegen führen länger anhaltende Trockenperioden – vor allem im Sommer und Herbst – verbreitet zu niedrigen Grundwasserständen.25 Im Alpenraum fallen die Winterniederschläge grösstenteils als Schnee und tragen daher nicht unmittelbar zur Grundwasserneubildung bei (sog. nivo-glaziales Grundwasserregime). Im Alpenraum weisen daher die Grundwasserstände ein Minimum zwischen Dezember und Februar auf. Das Maximum erfolgt zwischen Mai und Juli im Zuge der Schnee- und Gletscherschmelze. Im Gebiet der Lütschine bei Bönigen ist von diesem nivoglaziale Grundwasserregime auszugehen.26 Grundsätzlich ist demnach im Winter tendenziell mit niedrigen Grundwasserständen zu rechnen, die im Verlauf des Frühlings ansteigen und im Herbst wieder fallen. g) Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin die Arbeiten im TP3 gemäss dem genehmigten Wasserbauplan ausgeführt. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass Arbeiten am Gerinne ausgeführt worden wären, die nicht vom Wasserbauplan gedeckt waren. Darauf bestehen auch keine Hinweise. Auch ist nicht ersichtlich, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben für die Ausführung der Arbeiten verletzt worden wären. h) Die Beschwerdegegnerin hat auch im TP3 Messungen zur Grundwasserüberwachung vorgenommen. Gemäss ihren Angaben27 fanden zwischen April 2022 und Oktober 2023 im TP3 keine Messungen statt. Nach Aufnahme der Bauarbeiten am TP3 im Herbst 2023 wurden dann Messungen durchgeführt. Da für das TP3 keine Auflagen bezüglich Messungen zur Grundwasserüberwachung gemacht wurden, liegt in der zeitweisen Unterlassung von Messungen keine Missachtung von diesbezüglichen Nebenbestimmungen der Genehmigungsverfügung. Die Beschwerdegegnerin war immerhin verpflichtet, die Bauarbeiten durch eine hydrogeologisch geschulte Fachperson begleiten zu lassen.28 In der fraglichen Zeit zwischen April 2022 und Oktober 2023 fanden aber im TP3 keine Arbeiten mit potenziellem Einfluss auf die Infiltration von Flusswasser in das Grundwasser statt. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, ohne entsprechende Auflage im TP3 Grundwassermessungen durchzuführen. Als die heftigen Niederschläge und die beanstandeten 23 UBV S. 115 24 Vorakten pag. 59 25 Gemäss Bundesamt für Umwelt BAFU, https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/ fachinformationen/zustand-der-gewaesser/zustand-des-grundwassers/grundwasser-quantitaet.html 26 Gemäss Bundesamt für Umwelt BAFU, https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/ fachinformationen/zustand-der-gewaesser/zustand-des-grundwassers/grundwasser-quantitaet/ grundwasserregime.html 27 Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 S. 3 28 Massnahme Gw8 gemäss UVB S. 115; vgl. auch Merkblatt «Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen» Ziff. 6
BVD 120/2024/10 10/14 Überflutungen im November und Dezember 2023 stattfanden, hatte die Beschwerdegegnerin die Messungen im TP3 bereits wieder aufgenommen. i) Insgesamt fehlt es an Anzeichen dafür, dass bei den Arbeiten am TP3 gegen die Genehmigungsverfügung verstossen wurde oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorgaben missachtet wurden. Aus dem blossen Umstand, dass es zur Überflutung von Kellern gekommen ist und die Arbeiten am Gerinne im Rahmen des TP3 dazu beigetragen haben könnten, kann nicht auf solche Verstösse zurückgeschlossen werden. Wie gezeigt, beruhte die Genehmigung auf der durch langjährige Beobachtungen gegründeten Annahme, dass der Grundwasserpegel im Winterhalbjahr tendenziell tief sei, die Gerinnearbeiten im TP3 daher zu keinen Beeinträchtigungen des Grundwasserleiters führten und die Anordnung von Messungen zur Grundwasserüberwachung im TP3 verzichtbar sei. Tatsächlich kam es dann jedoch im November und Dezember 2023 zu aussergewöhnlichen Wetterverhältnissen. Schneefälle, gefolgt von intensivem Regen und Schneeschmelze führten vielerorts zu starken Anstiegen der Abflüsse und Wasserstände. Dies in einem Ausmass, wie es in den Wintermonaten bisher selten oder noch nie beobachtet worden war.29 Das Eintreten solch ausserordentlicher Verhältnisse war bei der Genehmigung am 19. Dezember 2014 wohl nicht vorausgesehen worden. Die Genehmigung wurde mit keinen Anordnungen oder Nebenbestimmungen für einen solchen Fall verbunden. Ob dies zu Recht oder Unrecht geschah, ist hier letztlich nicht zu beurteilen. Die Genehmigung des Wasserbauplans ist rechtskräftig und damit verbindlich. j) Nach dem Gesagten bestehen keine Anzeichen für Widerhandlungen der Beschwerdegegnerin gegen den genehmigten Wasserbauplan bzw. die entsprechenden Nebenbestimmungen oder gegen sonstige Vorgaben für die Ausführung der Arbeiten im TP3. Die genehmigungskonforme Projektausführung gibt nicht Anlass zu wasserbaupolizeilichem Einschreiten. Eine Weiterleitung des Verfahrens an das TBA würde unter diesen Umständen zu einem Verfahrensleerlauf führen. Die Beschwerdeführenden und die Beigeladenen konnten im Verfahren vor der BVD ihr rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen und sich insbesondere zur Stellungnahme des TBA vom 25. April 2024 äussern. Unter diesen Umständen ist auf eine Weiterleitung des Verfahrens an das TBA zu verzichten. Im Beschwerdeentscheid ist festzuhalten, dass das Verfahren ohne Anordnung von wasserbaupolizeilichen Massnahmen abgeschlossen wird. Eine Aufhebung von Dispositivziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung erübrigt sich damit. 5. Vorsorgliche Massnahmen a) Die Beschwerdeführenden beantragen die Anordnung der Baueinstellung und weitere Sofortmassnahmen. Die Gemeinde bezweifelt in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2024, dass die Baueinstellung schadensmindernd (gewesen) wäre. Die Kolmatierung setze nach Fertigstellung der Gerinnearbeiten wieder ein. Der Bau müsse daher nicht eingestellt, sondern rasch vorangetrieben werden. Die Beschwerdegegnerin erläutert dazu in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024, dass ein Baustopp den natürlichen Kolmatierungsprozess verzögert respektive bei einer Wiederaufnahme der Bauarbeiten erneut beeinträchtigt hätte. Das TBA bekräftigt dies in seiner Stellungnahme vom 25. April 2024 und weist darauf hin, dass die noch ausstehenden Arbeiten ausserhalb des Gerinnes keine Wirkung auf die Grundwasserverhältnisse hätten. Die Gemeinde, das TBA und die Beschwerdegegnerin machen zudem darauf aufmerksam, dass das Interesse an der Umsetzung des Hochwasserschutzes an der Lütschine im Hinblick auf die sommerliche Schneeschmelze dringlich sei. 29 Gemäss BAFU, https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wasser/dossiers/hochwasser-novemberdezember-2023.html
BVD 120/2024/10 11/14 Die weiteren beantragten Sofortmassnahmen betreffen die Verpflichtung der Einwohnergemeinde Bönigen zum Weiterbetrieb der Pumpen (Rechtsbegehren 4.1), wobei die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 25. Juli 2024 mitteilen, dass die Pumpen seit 31. Mai 2024 bereits wieder in Betrieb seien. Ferner beantragen die Beschwerdeführenden die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, die Monitoringakten bezüglich Grundwasserhöhen von April 2022 bis 14. November 2023 zu den Akten zu reichen (Rechtsbegehren 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 erklärt, dass zwischen April 2022 und Oktober 2023 keine Grundwassermessungen im TP3 erfolgt seien und folglich keine entsprechenden Messdaten verfügbar sind. Die Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen dennoch an diesem Antrag fest. Sodann verlangen die Beschwerdeführenden, die BVD solle Abklärungen bezüglich der Verursachung der Überschwemmungen in ihren Kellern durch die Arbeiten am TP3 treffen (Rechtsbegehren 4.3) und den Beschwerdeführenden Kenntnis von den Ergebnissen geben (Rechtsbegehren 4.5). In ihren Schlussbemerkungen erklären die Beschwerdeführenden, die beantragten Abklärungen würden durch den Zwischenbericht der B.________ AG vom 5./10. Juli 2024 abgedeckt. Der Antrag werde in dem Sinn aufrechterhalten, dass den Beschwerdeführenden im weiteren Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Das Rechtsamt hat den Beschwerdeführenden entsprechend den Verfahrensbestimmungen das rechtliche Gehör im Verfahren gewährt; insbesondere haben sie sich zu dem von ihnen selbst eingereichten Zwischenbericht der B.________ AG vom 5./10. Juli 2024 geäussert. Auch hat das Rechtsamt mit der Verfügung vom 10. April 2024 gemäss Art. 69 Abs. 2 VRPG die Vorakten eingeholt, wie die Beschwerdeführenden mit Rechtsbegehren 4.4 beantragen. Die entsprechenden Rechtsbegehren haben sich damit erledigt. Es handelt sich dabei nicht um Sofortmassnahmen, sondern um die übliche Verfahrensinstruktion. b) Die Beschwerdeführenden befürchten, dass die Fortsetzung der Wasserbauarbeiten einen Nachweis der Ursachen des Grundwassereintritts in ihren Kellern vereiteln könnte. Die drohende Beweisvereitelung kann Anlass für vorsorgliche Massnahmen geben. Dies gilt allerdings nur, wenn Beweise gefährdet sind, die für das Ergebnis des fraglichen Verfahrens relevant sind. Vorsorgliche Massnahmen können nämlich nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des durch die (spätere) Hauptverfügung bestimmten Streitgegenstandes liegen. Mehr als im Hauptprozess – d.h. definitiv – zu erreichen ist, kann vorsorglich nicht erwirkt werden.30 Nach dem Gesagten sind keine wasserbaupolizeilichen Massnahmen anzuordnen. Entsprechend müssen auch keine diesbezüglichen Interessen durch vorsorgliche Massnahmen geschützt werden. Eine drohende Beweisvereitelung im Hinblick auf allfällige Haftungsansprüche müsste in einem Zivil- bzw. Staatshaftungsverfahren geltend gemacht werden. Die Anträge auf Baueinstellung und weitere Sofortmassnahmen sind demnach abzuweisen. 30 Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 4
BVD 120/2024/10 12/14 6. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten unterliegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptstandpunkt, wonach die Nichteintretensverfügung der Gemeinde aufzuheben und baupolizeiliche Massnahmen anzuordnen seien. Im Eventualstandpunkt machen die Beschwerdeführenden zu Recht geltend, dass das Verfahren im Falle der Unzuständigkeit der Gemeinde an das TBA als Wasserbaupolizeibehörde hätte weitergeleitet werden müssen. Das TBA hat sich im Verfahren vor der BVD umfassend geäussert. Die Verfahrensbeteiligten konnten ihr rechtliches Gehör dazu wahrnehmen. Um Verfahrensleerläufe zu vermeiden, nimmt die BVD die wasserbaupolizeiliche Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor. Die Beschwerdeführenden unterliegen dabei mit ihren materiellen Anträgen. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde zu bestätigen. Zudem ist festzuhalten, dass das Verfahren ohne Anordnung von wasserbaupolizeilichen Massnahmen abgeschlossen wird. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2100.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Gestützt auf das in Erwägung 6a Gesagte rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern und den Beigeladenen, die sich den Beschwerdeanträgen angeschlossen haben, zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen, also insgesamt CHF 1400.–.32 Die Beiladung hat einen vergleichsweise geringen Anteil am gesamten Verfahrensaufwand verursacht. Den Beschwerdeführenden werden daher Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1100.– auferlegt und den Beigeladenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.–. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese Regeln gelten auch für Beigeladene, die im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt haben.33 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht Parteikosten im Umfang von CHF 20'528.79 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von CHF 10'850.–, Auslagen von CHF 740.–, der Mehrwertsteuer von CHF 938.79 sowie einem Posten «Parteientschädigung» von CHF 8000.–. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden führt dazu aus, die Angelegenheit sei derart komplex, dass ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand entstanden sei. Die Parteien hätten auch selber einen sehr grossen Aufwand gehabt, wofür sie eine «Parteientschädigung» von CHF 8000.– beanspruchten. Die Parteikosten umfassen grundsätzlich nur den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Private können nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung beanspruchen. Vorausgesetzt ist dabei in jedem Fall, dass sie ihren Prozess selber geführt haben (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdeführenden sich im vorliegenden Verfahren von einem berufsmässigen Parteivertreter haben vertreten lassen, können sie nur eine Entschädigung 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 32 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 11 33 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11
BVD 120/2024/10 13/14 im Rahmen von Art. 104 Abs. 1 VRPG beanspruchen; eine zusätzliche Entschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG fällt ausser Betracht. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV34 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG35). Zur Beurteilung der Schwierigkeit des Prozesses sind nur die öffentlich-rechtlichen Aspekte einzubeziehen. Diese weisen keine aussergewöhnliche Komplexität auf. Zur Bemessung des Honorars ist daher von einer durchschnittlichen Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand auszugehen. Auch die Bedeutung der Streitsache ist unter dem bau- und wasserbaupolizeilichen Gesichtswinkel zu beurteilen; sie ist damit ebenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Insgesamt erscheint ein Honorar von CHF 5000.– als angemessen. Auch die Auslagen sind um die Hälfte zu kürzen. Damit ergeben sich ersatzfähige Parteikosten der Beschwerdeführenden von CHF 5804.95 (Honorar CHF 5000.–, Auslagen CHF 370.–, Mehrwertsteuer CHF 434.95). Davon hat die Gemeinde Bönigen den Beschwerdeführenden analog zur Verlegung der Verfahrenskosten ein Drittel, d.h. CHF 1935.–, zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen macht als Parteikosten ein Honorar von CHF 1500.– und Auslagen von CHF 50.–, jeweils zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8,1 %, geltend. Insgesamt ergeben sich Parteikosten der Beigeladenen von CHF 1674.–. Davon hat die Gemeinde Bönigen den Beigeladenen analog zur Verlegung der Verfahrenskosten ein Drittel, d.h. CHF 558.–, zu ersetzen. III. Entscheid 1. a) Die Beschwerde wird abgewiesen. b) Die Verfügung der Gemeinde Bönigen vom 4. April 2024 wird bestätigt. c) Das Verfahren wird ohne Anordnung von wasserbaupolizeilichen Massnahmen abgeschlossen. 2. a) Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1100.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Den Beigeladenen werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beigeladenen haften solidarisch für den gesamten Betrag. c) Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Gemeinde Bönigen hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 1935.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Gemeinde Bönigen hat den Beigeladenen Parteikosten im Betrag von CHF 558.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 34 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 35 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)
BVD 120/2024/10 14/14 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt J.________, eingeschrieben - K.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Bönigen, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I, per E-Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.