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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.05.2024 120 2023 73

13 maggio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·7,720 parole·~39 min·1

Riassunto

Schopf, Ponystall, Unterstand, Abstellplatz | Frutigen

Testo integrale

1/16 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/73 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Mai 2024 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2024/166 vom 28.1.2026). in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen, Bauabteilung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023 (BG Nr. 2011-0063; Schopf, Ponystall, Unterstand, Abstellplatz) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Grundstücke Frutigen Grundbuchblatt Nrn. C.________ und D.________. Diese befinden sich in der Landwirtschaftszone und sind seit 2001 im Eigentum ihrer Familie. Auf dem Grundstück Nr. C.________ befindet sich eine Scheune (Gebäude Nr. 1.________), auf dem Grundstück Nr. D.________ befindet sich ein Wohnhaus mit Scheunentrakt (Gebäude Nr. 2.________). Die beiden Grundstücke wurden seinerzeit von den Eltern der Beschwerdeführerin zwecks Pferdehaltung erworben. Im Oktober 2001 erfuhr die Bauverwaltung, dass auf dem Grundstück Nr. C.________ ein Weg und ein Platz (Reitviereck, circa 12 m x 25 m) gebaut wurden. Nach einer Besichtigung verfügte die Gemeinde daher am 23. Oktober 2001 die Baueinstellung. Der Aufforderung, ein Baugesuch einzureichen, kam der Vater der Beschwerdeführerin vorerst nicht nach. Erst nach zwei Begehungen, die am 13. November 2001 und am 13. Dezember 2001 stattfanden, reichten die Eltern der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2002 ein Baugesuch ein. Am 29. Januar 2002 entschied der Regierungsstatthalter von Frutigen, der damals für den Entscheid über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone zuständig war, dass das Bauvorhaben «Sanierungen und Umbau der bestehenden Scheune Gebäude Nr. 3.________ (heute: Nr. 1.________) mit Zufahrt und Allwetterplatz für Pferde auf der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. C.________ zonenkonform sei. Mit Entscheid vom 30. Juli 2002 er-

BVD 120/2023/73 2/16 teilte die Gemeinde die Baubewilligung für das Erstellen eines Reitplatzes, einer Zufahrt und eines Jauchekastens, sowie für einen Stallanbau an die bestehende Scheune und ein WC. Anfang März 2003 reichte der Vater der Beschwerdeführerin bei der Gemeinde eine Voranfrage ein. Vorgesehen war eine Integration des Anbaus ins Gebäude bei unverändertem Grundriss. Am 11. August 2003 erhielt die Gemeinde die Meldung, der Vater der Beschwerdeführerin habe die Scheune Nr. 3.________ (heute: Nr. 1.________) am Samstag, 9. August 2003, bis auf die Grundmauern abgebrochen. Am 9. März 2004 meldete der Vater der Beschwerdeführerin der Gemeinde, der Bau sei abnahmebereit. Am 6. April 2004 gingen zudem Fotos und Ausführungspläne der Scheune Nr. 3.________ (heute: Nr. 1.________) bei der Gemeinde ein. 2. Am 8. Februar 2011 nahm eine Vertreterin der Gemeinde im Beisein der Eltern der Beschwerdeführerin eine Bestandsaufnahme der Änderungen auf der Parzelle Nr. C.________ gegenüber dem Stand von 2004 bzw. der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 vor. Festgestellt wurden Anbauten auf der Westseite des Stalls (Gebäude Nr. 1.________), eine Stützmauer (circa 1.65 m) auf der Südseite, ein eingezäunter Auslauf auf der Süd- und Südostseite sowie Terrainveränderungen im Waldspickel westlich des Stalls zur Erstellung eines Holzlagerplatzes. Zudem teilte der Vater der Beschwerdeführerin mit, er plane eine Wegverbreiterung, damit er besser zum Reitweg gelange. Am 25. März 2011 fand eine weitere Begehung im Zusammenhang mit diesen ohne Bewilligung erstellten Bauten und Anlagen statt. Daran nahmen neben dem Vater der Beschwerdeführerin Vertretungen des Amts für Wald des Kantons Bern (KAWA), des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA), des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und der Gemeinde teil. Am 26. April 2011 erliess die Gemeinde eine Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfügung. Ohne entsprechende Baubewilligung seien die widerrechtlich erstellten Bauten und Anlagen (Anbauten auf der Westseite des Stalles, der Lagerplatz im Wald, die Stützmauer und Umzäunung sowie die Wegverbreiterung) rückzubauen und der rechtmässige Zustand gemäss Baubewilligung vom 30. Juli 2002 sei bis Ende August 2011 herzustellen. Diese Frist werde aufgeschoben, wenn innert 30 Tagen das entsprechende Gesuch um nachträgliche Bewilligung eingereicht werde. Auf Gesuch hin verlängerte die Gemeinde die Frist für das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs. Am 30. Juni 2011 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin ein Baugesuch ein für die Vergrösserung der Boxen und des Futterlagerraumes, den Anbau an das bestehende Gebäude, den Neubau eines Holzlagers und eines Schopfes sowie der Garagenvergrösserung. Obwohl die Gesuchsunterlagen unvollständig waren, entschied die Gemeinde, das Verfahren einzuleiten. Am 29. Juli 2011 holte sie beim KAWA eine Stellungnahme zum Bauvorhaben ein. Am 24. Oktober 2011 fand eine Begehung in Sachen Wegverbreiterung im Auenschutzgebiet statt. Am 9. November 2011 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin ein Rodungsgesuch im Zusammenhang mit der Stallvergrösserung ein. Dies wurde vom KAWA als nicht bewilligungsfähig beurteilt. Am 16. Juli 2012 wurde das Baugesuch in gegenseitiger Absprache sistiert. 3. Am 15. Oktober 2013 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin eine erneute, aber angepasste Baueingabe ein für die Vergrösserung der Pony-Boxen und des Futterlagerraums, dem Neubau einer Schmitte sowie eines Holzlagerplatzes mit Holzschopf auf Parzelle Nr. C.________ und einer Garagenvergrösserung auf Parzelle Nr. D.________. Die Gemeinde liess das Bauvorhaben im Frutiger Anzeiger vom 19. und 26. November 2013 sowie im Amtsblatt vom 20. November 2013 publizieren. Die F.________ AG reichte am 18. Dezember 2013 eine Einsprache ein. Zudem holte die Gemeinde die erforderlichen Amts- und Fachberichte ein. Der Fachbericht Naturgefahren vom 13. Dezember 2013, der Amtsbericht des AWA vom 16. Dezember 2013 und der Amtsbericht des KAWA vom 17. Dezember 2013 lauteten grundsätzlich positiv. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) beurteilte das Vorhaben in seinem Fachbericht vom 13. Dezember

BVD 120/2023/73 3/16 2013 hingegen als nicht zonenkonform. In seiner Stellungnahme Bauen ausserhalb des Baugebiets vom 13. Januar 2014 hielt das AGR zu den Vorhaben auf Parzelle Nr. C.________ (Vergrösserung Ponyboxen und Futterlagerraum, Neubau Schmitte sowie Holzlagerplatz mit Holzlagerschopf) fest, es handle sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Zum Vorhaben auf Parzelle D.________ (Garagenvergrösserung) hielt es fest, ob die gewünschte Erweiterungsfläche im zulässigen Rahmen des Erweiterungspotentials liege, könne nicht beurteilt werden, da die Aufnahme des bisherigen Gebäudes mit Nachweis der altrechtlich vorhandenen Nutzflächen fehle. Zudem wies es darauf hin, dass die Planunterlagen eher dürftig seien. Die erforderlichen Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone könnten nicht erteilt werden. Aufgrund der negativen Stellungnahme des AGR fand am 17. Januar 2014 eine Besprechung mit dem Regierungsstatthalter statt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 eröffnete die Gemeinde den Eltern der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AGR samt Fachbericht zur Zonenkonformität des LANAT sowie die Einsprache der F.________ AG. Sie teilte ihnen mit, gestützt auf die Besprechung mit dem Regierungsstatthalteramt bzw. hinsichtlich einer zu erwartenden Gesetzesänderung im Bereich Pferdehaltung werde sie ohne Gegenbericht bis 29. März 2014 das Baugesuch bis Ende Juli 2014 sistieren. 4. Am 24. April 2015 fand eine Begehung statt. Daran nahmen die Eltern der Beschwerdeführerin, der Regierungsstatthalter, seine Stellvertreterin, ein Vertreter des KAWA, eine Vertretung der F.________ AG sowie der Bauverwalter teil. Es wurde insbesondere festgestellt, dass die Ponyboxen, wie im Baugesuch beantragt, provisorisch bestanden. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens wurde vereinbart, dass die F.________ AG nochmals die Linienführung der geplanten Leitungserneuerung prüfe. Die Bauherrschaft ergänze unter Mithilfe der Bauverwaltung die Baugesuchspläne soweit, dass das Gesuch für die Stall- und Schopferweiterung nach Westen weiterbearbeitet werden könne. Die restlichen Vorhaben würden allenfalls sistiert bis die Linienführung der F.________ definitiv sei. Abschliessend würden die abgeänderten Unterlagen zum AGR zur erneuten Beurteilung gehen. Am 22. März 2016 teilte die F.________ AG der Gemeinde mit, gemäss den angepassten Plänen und dem Übersichtsplan aus dem Geoportal liege das geplante Vorhaben nicht mehr im Leitungsbereich und bedürfe keiner Genehmigung durch das ESTI. Die Einsprache der F.________ AG könne daher zurückgezogen werden. Am 11. Mai 2021 informierte die Gemeinde die Beschwerdeführerin und ihre Mutter als Grundeigentümerinnen, die F.________ AG habe die Bewilligung für die neue Leitungsführung im Bereich ihrer Parzelle erhalten. Demzufolge bleibe das Baugesuch weiterhin sistiert, bis die Leitung verlegt sei. Zudem teilte die Gemeinde mit, sie habe festgestellt, dass auf Parzelle Nr. C.________ am Waldrand im Osten ein Lagerschuppen ohne Baubewilligung errichtet worden sei. Sie gab ihnen Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ging nicht ein. 5. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 20. Juli 2021 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auf, den nicht bewilligten Lagerschopf am Waldrand im Nordosten der Parzelle Nr. C.________ bis zum 31. Oktober 2021 vollständig zurückzubauen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme sowie eine Busse bei Nichtbefolgung an. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, sie sei alleinige Eigentümerin und habe den in der Wiederherstellungsverfügung erwähnten Brief vom 11. Mai 2021 nicht erhalten. Sie bat um erneute Zusendung. Am 2. August 2021 annullierte die Gemeinde die Wiederherstellungsverfügung und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum ohne Baubewilligung errichteten Lagerschuppen Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2021 schilderte die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Vorgeschichte aus ihrer Optik. Sie machte im Wesentlichen geltend, da der heutige Stall nicht genügend Platz für die Lagerung des Futters biete, sei am 30. Juni 2011 ein Baugesuch für die Vergrösserung des Stalls eingereicht worden. Obwohl die F.________ AG ihre Einsprache zurückgezogen habe und alle beteiligten Amtsstellen ihr Einverständnis erteil hätten, sei das Vorhaben immer noch nicht bewilligt. Offenbar sei das Verfahren wiederum sistiert. Um das geerntete

BVD 120/2023/73 4/16 Heu bis zur Bewilligung und Umsetzung des Ausbaus des bestehenden Ponystalls trocken zwischenlagern zu können, habe die Familie A.________ im Herbst 2016 den Lagerschuppen aufgestellt. Dabei handle es sich um ein Provisorium. Ein Abbruch könne aus betrieblichen Gründen erst erfolgen, wenn der Stall ausgebaut und das Futter dort gelagert werden könne. Allerdings hange das Tempo der Bauarbeiten am Stall auch von der F.________ AG ab, da erst gebaut werden könne, wenn die direkt neben dem Stall verlaufende Starkstromleitung planmässig versetzt worden sei. 6. Am 11. Januar 2022 fand eine erneute Begehung statt. Daran nahmen unter anderen die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt, ihr Vater sowie Vertretungen der Gemeinde, des LANAT, des AGR, des KAWA und des TBA OIK I teil. Festgestellt wurde zuerst, welche Bauten und Anlagen rechtmässig bewilligt sind. Danach wurde das noch hängige, aber derzeit sistierte Baugesuch von 2011 thematisiert. Anschliessend wurde dokumentiert, welche Bauten und Anlagen zusätzlich gebaut worden waren und es wurde festgehalten, wie die Vertretungen der Fachstellen die Bewilligungsfähigkeit beurteilten. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich noch einmal schriftlich zum Sachverhalt zu äussern und es wurde ihr eine Wiederherstellungsverfügung in Aussicht gestellt. Von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2022 Gebrauch. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 forderte die Gemeinde Frutigen die Beschwerdeführerin auf, den dreiseitig geschlossenen Schopf am östlichen Parzellenrand, den Ponystall mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele OG (E.________strasse 1.________), den Unterstand beim Reitstall an der G.________ sowie den Abstellplatz an der E.________strasse an der westlichen Parzellengrenze bis zum 1. Mai 2024 zurückzubauen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Beschwerdeführerin reichte innert der Rechtsmittelfrist ein Baugesuch ein für die Erstellung des Autoabstellplatzes an der E.________strasse. Im Übrigen verzichtete sie auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. 7. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin am 29. November 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die Wiederherstellungsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eventuell sei Ziffer 1 der Wiederherstellungsverfügung hinsichtlich des Abstellplatzes an der E.________strasse an der westlichen Parzellengrenze aufzuschieben. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die Familie der Beschwerdeführerin führe seit Jahrzehnten einen Ponyreitbetrieb. Vor dem Erwerb der Parzellen Nrn. D.________ und C.________ im Jahr 2001 habe sich die Familie A.________ mit dem Regierungsstatthalteramt in Verbindung gesetzt, da die Fortsetzung der Ponyhaltung sowie des Reitbetriebs Voraussetzung für den Erwerb der Parzellen gewesen sei. Im Entscheid vom 29. Januar 2002 habe der Regierungsstatthalter festgehalten, dass die für die Pferdehaltung notwendigen Bauten und Anlagen zonenkonform seien. Gestützt darauf sei am 20. Juli 2002 der Gesamtentscheid ergangen, der auch als Grundlage für die Beurteilung von weiteren neuen und nachträglichen Baugesuchen diene. Zu Beginn seien die Ponys in einem Stall im Wohnhaus gehalten worden. Im Jahr 2002 sei der Neubau des Ponystalls erfolgt. Da im Laufe der Jahre die Tierschutzvorschriften verschärft worden seien, hätten die vier Haflinger aus dem Stall im Wohnhaus in den Stall auf der Parzelle Nr. C.________ gezügelt werden und der Ponybestand deutlich reduziert werden müssen. Aus diesem Grund sei die Familie A.________ gezwungen gewesen, ein neues Baugesuch für den Anbau an den bestehenden Stall zur Vergrösserung der Pferdebzw. Ponyboxen und andererseits des Futterraumes (im Obergeschoss) zu stellen. Das entsprechende Baugesuch sei am 30. Juni 2011 eingereicht und bislang nicht abschliessend beurteilt worden. Deshalb habe sich die Familie A.________ im Jahr 2016 gezwungen gesehen, einen Schopf (Lagerschuppen für Futter und Einstreu) zu errichten. Dies jedoch lediglich in der Form

BVD 120/2023/73 5/16 eines Provisoriums bis zu einer Bewilligung des beantragten Stallausbaus. Bezüglich des Ponystalls umschreibe die Wiederherstellungsverfügung weder hinlänglich, was zurückgebaut werden solle, noch enthalte sie eine Begründung. Überdies sei die seit über zehn Jahren bestehende Situation bis heute geduldet worden, was einen Rückbau als unverhältnismässig erscheinen lasse. Dass der dreiseitig geschlossene Schopf am östlichen Parzellenrand nun schon über sieben Jahre als Provisorium stehe, sei vor allem auf die Verzögerung in der Behandlung des hängigen Baugesuchs zurückzuführen. Zwingende öffentlichen Interessen, die eine Wiederherstellung nach mehr als fünf Jahren rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Der Unterstand befinde sich entgegen der Bezeichnung in der Wiederherstellungsverfügung nicht beim Reitstall, sondern beim Reitplatz an der G.________. Er sei im Jahr 2014 zur Lagerung von Holz erstellt worden. Wenn er nicht zur Lagerung von Holz gebraucht werde, diene er heute auch als Picknick-Platz. Mit der Bewilligung des Baugesuchs würde die Notwendigkeit des Holzschopfs entfallen, da das Holz beim Stall gelagert werden könnte. Der Schopf bestehe seit gut neun Jahren und sei seinerzeit mit dem Naturschutzinspektorat abgesprochen worden. Es sei nicht ersichtlich, wie dieser öffentlichen Interessen zuwiderlaufen könnte. Ein Rückbau des Schopfs erscheine deshalb als unverhältnismässig. Was den Abstellplatz an der E.________strasse an der westlichen Parzellengrenze anbelange, seien die Fragen mit dem Vertreter des Strasseninspektorats geklärt worden. Baurechtlich dürfte der Abstellplatz auch nicht relevant sein, da er wohl bewilligungsfreit erstellt werden durfte. Auch in diesem Punkt erweise sich die Wiederherstellungsverfügung als rechtswidrig und sei folglich aufzuheben. Sicherheitshalber habe die Beschwerdeführerin ein Baugesuch für diesen Abstellplatz ausarbeiten lassen und am 28. November 2023 eingereicht. 8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Zudem bestätigt es, dass hinsichtlich des Abstellplatzes entlang der E.________strasse ein nachträgliches Baugesuch eingereicht worden sei. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2024 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zudem bestätigt sie den Eingang des Baugesuchs für den Abstellplatz. 9. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

BVD 120/2023/73 6/16 2. Abstellplatz a) An der westlichen Parzellengrenze des Grundstücks Frutigen Grundbuchblatt Nr. C.________ wurde etwa im Jahr 2021 ohne Bewilligung ein Abstellplatz an der E.________strasse erstellt. Dafür wurden zwei je circa 6 m lange Abschlusselemente der Leitplanke entfernt, ein Platz aufgeschüttet und eingekoffert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Abstellplatz dürfte baurechtlich nicht relevant sein. Mit einer Höhe von deutlich unter 80 cm und einem Volumen von wesentlich weniger als 100 Kubikmetern falle er unter die Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD3, wonach Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmetern Inhalt keiner Baubewilligung bedürften. Eine Ausnahme nach Art. 7 BewD liege nicht vor. Die Wiederherstellungsverfügung erweise sich in diesem Punkt als rechtswidrig und sei folglich aufzuheben. Zudem habe sie sicherheitshalber noch ein Baugesuch für diesen Abstellplatz ausarbeiten lassen, das am 28. November 2023 eingereicht worden sei. Damit werde, falls überhaupt eine Baubewilligungspflicht bestehe, die Wiederherstellungsverfügung in diesem Punkt zumindest aufgeschoben. b) Bauten und Anlagen dürfen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG4 nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen (Art. 1a Abs. 2 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). So zählen die Art. 6 und 6a BewD detailliert auf, welche Vorhaben baubewilligungsfrei sind. Art. 7 Abs. 1 BewD enthält allerdings den Vorbehalt, dass auch diese Bauvorhaben einer Baubewilligung benötigen, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Es trifft zwar zu, dass geringfügige Terrainveränderungen innerhalb der Bauzone baubewilligungsfrei sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD); das gilt allerdings nur, wenn sie der Umgebungsgestaltung dienen. Demgegenüber ist die Nutzung einer Fläche als (dauerhafter) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 1a BauG. Das gilt unabhängig davon, ob dafür bauliche Massnahmen vorgenommen werden oder nicht.5 Diese Rechtslage besteht im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bauund Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauG6 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Bst. b aBewD7).8 Der Abstellplatz ist daher baubewilligungspflichtig. Da er sich im Strassenabstand gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG9 befindet, ist neben einer Baubewilligung auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG für das Unterschreiten des Strassenabstands nötig. Weiter ist eine Strassenanschlussbewilligung im Sinn von Art. 85 SG erforderlich. 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 5 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 1a N. 20, 21 und 26 sowie Art. 16-18 N. 5 6 Baugesetz vom 7. Juni 1970 (aBauG; GS 1970 S. 163 ff.) 7 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Baubewilligungsverfahren (aBewD, GS 1970 S. 19 ff.) 8 Vgl. dazu auch Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 7. Juni 1970, Bern 1971, Art. 1 N. 9 9 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)

BVD 120/2023/73 7/16 c) Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG wird die Wiederherstellungsverfügung «aufgeschoben», wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Nach konstanter Praxis des Rechtsamts ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfällt, wenn das Gesuch innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung, d.h. innert der Rechtsmittelfrist, eingereicht wird. Die Beschwerde hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird dadurch gegenstandslos und kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG10).11 Wird ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, hat die Baubewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Bauvorhaben ganz oder teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Im Falle eines (teilweisen) Bauabschlages hat sie erneut darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und dafür gegebenenfalls eine neue Frist anzusetzen (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Ein erneuter Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat auch dann zu erfolgen, wenn die Baubewilligungsbehörde im nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht auf das Baugesuch eintritt oder das Baugesuch zurückgezogen wird. Die Baubewilligungsbehörde hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren in jedem Fall mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen und gegebenenfalls erneut über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin hat innert der Rechtsmittelfrist ein nachträgliches Baugesuch für die Erstellung des Abstellplatzes an der E.________strasse eingereicht. Demzufolge ist Ziffer 1 Alinea vier der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023 von Gesetzes wegen dahingefallen und die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Wiederherstellungsverfügung sei nicht ersichtlich, inwiefern der «Ponystall mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele OG, E.________strasse 1.________» gegen rechtliche Bestimmungen verstossen solle und was genau zurückgebaut werden müsste. Die Vorinstanz konkretisiere ihren Rückbaubefehl mit keinem Wort, sondern zähle lediglich auf, welche Bauten zurückgebaut werden sollen, wobei mit keinem Wort zwischen bewilligten Bauten (Ponystall) und unbewilligten Bauten (Schopf) unterschieden werde. Verfügungen seien so konkret zu formulieren, dass der Verfügungsadressat genau wisse, was von ihm erwartet werde. Und es sei nicht nur klar auszuführen, was zurückzubauen sei, sondern auch weshalb. Die angefochtene Verfügung erfülle diese Anforderungen nicht. Sie sei insbesondere bezüglich des bewilligten Stalls völlig unklar. Überdies komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Damit verletzt sie nicht bloss Verfahrensvorschriften, sondern auch den rechtlichen Gehörsanspruch. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten ausein- 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Vgl. zum Ganzen: Rolf Zürcher, Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; nachträgliches Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 6/1990 S. 18 ff. mit Hinweis auf BVR 1990 S. 396

BVD 120/2023/73 8/16 andergesetzt hat.12 Die Begründung kann auch Verweise enthalten wie beispielsweise auf ein Protokoll, eine frühere Verfügung, einen Briefwechsel oder einen Amtsbericht.13 Zudem können die Verwaltungsbehörden gemäss Art. 52 Abs. 2 Bst. c VRPG ganz auf eine Begründung verzichten, wenn sich diese ohne Weiteres aus den Begleitumständen ergibt oder die Verfahrensbeteiligten nicht auf eine solche angewiesen sind, um die Tragweite des Verwaltungsakts und die Prozessaussichten dagegen abschätzen zu können.14 c) Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Wiederherstellungsverfügung nicht ausführlich begründet hat. Insbesondere lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht direkt entnehmen, inwiefern der Ponystall rechtswidrig ist. Die Vorinstanz weist aber darauf hin, dass zur Klärung der Angelegenheit am 11. Januar 2022 eine Begehung und Besprechung mit den betroffenen Amtsstellen stattgefunden habe. Dabei seien die bewilligten und nicht bewilligten Bauten definiert worden. Der Aktennotiz der Begehung vom 11. Januar 2022 lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Ponystall nicht wie im Jahr 2002 bewilligt ausgeführt worden ist. Ausgeführt worden sei offensichtlich ein totaler Abbruch und Neubau des Ponystalls mit Heudiele im Obergeschoss. Die behelfsmässig erstellten zusätzlichen Stallungen im Westen und die neu nach Süden erweiterten Stallungen gälten nicht als bewilligt, ebenso die aneinandergebauten Gebäude im Süden, die Terrainveränderungen und die Materialunterstände im Osten. Sowohl das LANAT als auch das AGR konnten keine positive Beurteilung in Aussicht stellen. Aus der Aktennotiz ergibt sich somit hinreichend, warum der Ponystall als rechtswidrig beurteilt wurde: Zum einen wurde das Gebäude E.________strasse 1.________ in Überschreitung der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 nicht bloss mit einem Schleppdachanbau ergänzt, sondern vollständig abgebrochen und neu aufgebaut. Zum anderen wurde es ohne Bewilligung mit weiteren An- und Nebenbauten ergänzt. Aus dem Wortlaut des Dispositivs ergibt sich klar, dass der Ponystall mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele, also das gesamte Gebäude E.________strasse 1.________, das in Überschreitung der Baubewilligung von 2002 neu erstellt worden ist, zurückzubauen ist. Was die übrigen nicht bewilligten An- und Nebenbauten sowie die Terrainveränderung beim Gebäude E.________strasse 1.________ betrifft, lässt sich dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung demgegenüber nichts entnehmen. Weder wird in dieser Hinsicht der Rückbau angeordnet noch wird darauf verzichtet. Insoweit ist das Wiederherstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen stellt die Anordnung, innert angemessener Frist den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, die gesetzlich vorgesehene Konsequenz widerrechtlichen Bauens dar (vgl. Art. 46 BauG). Darauf wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Begehung vom 11. Januar 2022 hingewiesen und sie wurde auch auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam gemacht. Wie die Beschwerde zeigt, konnte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellungsverfügung sachgerecht anfechten. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit nicht verletzt. 4. Formelle Rechtswidrigkeit a) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beein- 12 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 13 Vgl. BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 6 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 20 und 22; VGE 2022/281 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2.1

BVD 120/2023/73 9/16 trächtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen (Art. 1a Abs. 2 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). So zählen die Art. 6 und 6a BewD detailliert auf, welche Vorhaben baubewilligungsfrei sind. Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2.50 Metern, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden und funktionell zu einer Hauptbaute gehören (Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD), kleine Nebenanlagen wie Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD) oder das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Art. 7 BewD enthält allerdings den Vorbehalt, dass auch diese Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigen, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Abs. 1), ebenso wenn sie den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffen und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist (Abs. 2). b) Mit Entscheid vom 30. Juli 2002 bewilligte die Vorinstanz unter anderem die Sanierung der bestehenden Scheune auf der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. C.________ sowie einen Anbau mit Pultdach auf der Südseite. Die Sanierung umfasste gemäss Baubeschrieb im Wesentlichen den Ersatz des Holzbodens im Stall durch eine Betonplatte, den Ersatz des Bodens der Bühne sowie den Ersatz des bestehenden Ziegeldachs durch Profilblech. Anlässlich der Begehung vom 10. Januar 2022 wurde festgestellt, dass die Scheune in Überschreitung der Baubewilligung abgebrochen und vergrössert wiederaufgebaut worden war. Den Akten der Vorinstanz lässt sich dazu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin Anfang März 2003 eine Bauvoranfrage bei der Gemeinde einreichte. Vorgesehen war, den Anbau ohne Grundrissveränderung direkt ins Gebäude zu integrieren. Das Projekt wurde jedoch offenbar nicht weiterverfolgt, enthält das Schreiben doch den handschriftlichen Vermerk: «gemäss Tel. vom 6.03.03 wird gemäss Baubewilligung gebaut  beim Haus wird Hang gesichert.» Den Akten der Vorinstanz lässt sich weiter entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Scheune am 9. August 2003 bis auf die Grundmauern abgebrochen hatte. Anschliessend wurde die Scheune um einen Meter südwärts und zwei Meter westwärts wiederaufgebaut. Dass diese Abweichung von der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 vorgängig mit dem damaligen Bauverwalter der Vorinstanz und dem damaligen Regierungsstatthalter von Frutigen abgesprochen worden wäre, ist jedoch nicht aktenkundig. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten. Es würde nichts daran ändern, dass der Abbruch und (vergrösserte) Wiederaufbau der Scheune eine Überschreitung der Baubewilligung darstellte, die ihrerseits baubewilligungspflichtig gewesen wäre. Baubewilligungen sind Verfügungen und werden im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens in schriftlicher Form erteilt. Eine allfällige mündlich erteilte Baubewilligung wäre daher unwirksam. Ebenso wenig vermag die Bauabnahme vom 26. März 2004 die fehlende Baubewilligung zu ersetzen. c) Der dreiseitig geschlossene Schopf am östlichen Parzellenrand, der als Lager für Heu und Strohballen sowie landwirtschaftliche Gerätschaften genutzt wird, weist gemäss Aktennotiz der Begehung vom 11. Januar 2022 eine Grundfläche von circa 60 m2 (circa 12 m x 5 m) auf. Der zweiseitig offene Unterstand beim Allwetterplatz, der zur Lagerung von Holz erstellt wurde, weist gemäss Aktennotiz der Begehung vom 11. Januar 2022 eine Grundfläche von circa 22 m2 (circa 5.5 m x 4 m). Die beiden Bauten sind daher bereits aufgrund ihrer Masse gestützt auf Art. 6 Abs. 1

BVD 120/2023/73 10/16 Bst. a BewD im Umkehrschluss baubewilligungspflichtig. Es ist unbestritten, dass beide ohne Baubewilligung erstellt wurden. d) Als Ergebnis steht fest, dass sowohl der Ponystall (Gebäude E.________strasse Nr. 1.________) als auch der Lagerschopf am östlichen Parzellenrand und der Unterstand beim Allwetterplatz formell rechtswidrig sind. 5. Materielle Rechtswidrigkeit a) Die Beschwerdeführerin hat nach Erhalt der Wiederherstellungsverfügung kein Baugesuch eingereicht für den Lagerschopf, den Ponystall und den Unterstand, obwohl ihr die Vorinstanz dazu ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat. Sie hat damit den Anspruch auf einlässliche Prüfung ihres Bauvorhabens verwirkt. Da ein nachträgliches Baugesuch fehlt, kann keine detaillierte materielle Prüfung der baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stattfinden. Die Beschwerdeführerin hat aber Anspruch darauf, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens wenigstens summarisch prüft, ob die bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht allenfalls ganz oder teilweise bewilligungsfähig wären. Die Wegräumung von nur formell rechtswidrigen, materiell aber nicht zu beanstandenden Bauten, wäre mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren. 15 Hätte die Beschwerdeführerin jedoch gewollt, dass die vorliegend zu beurteilenden Bauten und Anlagen aufgrund der einschlägigen Vorschriften einlässlich geprüft würden, hätte sie fristgerecht ein nachträgliches Bau- und Ausnahmegesuch einreichen müssen.16 Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der unbewilligten Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Späteres Recht ist nur anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Baubewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen.17 b) Aus dem Umstand, dass der Regierungsstatthalter von Frutigen am 29. Januar 2002 entschied, die für die Pferdehaltung notwendigen Bauten und Anlagen seien auf der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. C.________ zonenkonform, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar war der Regierungsstatthalter von Frutigen damals noch für den Entscheid über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone zuständig. Seine Verfügung bedurfte hinsichtlich der landwirtschaftlichen Interessen der Zustimmung des Amts für Landwirtschaft (vgl. Art. 84 BauG in der Fassung vom 22. März 1994). Ob diese vorlag, ist nicht aktenkundig, kann aber offengelassen werden. Wesentlich ist, dass sich dieser Entscheid ausschliesslich auf das Baugesuch vom 11. Januar 2002 bezog. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. die Eltern der Beschwerdeführerin in Überschreitung bzw. ohne Baubewilligung gebaut haben, hat der damalige Entscheid des Regierungsstatthalters von Frutigen deshalb keine Auswirkungen. Das gilt umso mehr, als das Bundesgericht am 14. August 2002 entschieden hat, dass die Delegation der Kompetenz des Entscheids über die Zonenkonformität an die Regierungsstatthalter bundesrechtswidrig ist.18 Ob der Lagerschopf, der Ponystall und der Unterstand zonenkonform sind, ist daher zu prüfen. c) Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Für Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, enthält 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 15a 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 14a 17 BGer 1C_179/2013 vom 15. August 2013, E. 1.2. 18 Vgl. BGE 128 I 254

BVD 120/2023/73 11/16 Art. 16abis RPG (in Kraft seit 1. Mai 2014) eine Sonderregelung. Da diese Bestimmungen die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone in einem weiteren Umfang zulassen als das bisherige Recht, sind die der Pferdehaltung dienenden baulichen Veränderungen nach ihnen zu beurteilen.19 Danach werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB20 als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Art. 16abis Abs. 1 RPG). Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten gemäss Art. 34b Abs. 1 RPV21 Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB. Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind (Art. 34b Abs. 2 RPV). d) Die Familie der Beschwerdeführerin führt seit Jahrzehnten einen Ponyreitbetrieb. Zudem bewirtschaftet sie eigenen Wald. Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass es sich beim fraglichen Betrieb nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb im Sinn des BGBB handelt.22 Die aktenkundigen Angaben zur Standardarbeitskraft (SAK) schwanken. Aktuell verfügt der Vater der Beschwerdeführerin gemäss GELAN über keine ausgewiesene Bewirtschaftungsfläche und die SAK wird auf 0.111 beziffert.23 Unter Berücksichtigung der Betriebsdaten von 2013 (landwirtschaftliche Nutzfläche: 199 a, davon Weideland: 49 a, Wald: 91 a, Ponys: 13) betrug die SAK gemäss GELAN 0.153,24 2015 wurde eine Betriebsgrösse von 0.194 SAK ausgewiesen.25 Es handelt sich somit um Freizeitlandwirtschaft.26 Neue Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung sind daher nicht zulässig.27 Solche Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung wie Reitschulen oder Reitsportzentren und dergleichen gehören in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Artikel 18 RPG.28 Aufgrund einer summarischen Beurteilung können daher sowohl der Ponystall (Gebäude E.________strasse Nr. 1.________) als auch der Lagerschopf am östlichen Parzellenrand nicht als zonenkonform beurteilt werden. Das Gleiche gilt für den Unterstand nordöstlich des Reitplatzes, der gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zur Lagerung von Holz erstellt worden ist, aber auch als Picknick-Platz dient, weshalb sich darin Tische und Bänke befinden. Das deutet darauf hin, dass er in erster Linie für den Reitbetrieb erstellt wurde. Ein Unterstand dieser Grösse und Ausstattung ist für die Lagerung von Holz zudem nicht erforderlich. Allenfalls könnte ein einfaches Holzlager im Wald unter den Voraussetzungen von Art. 13a WaV29 als zonenkonform bewilligt werden.30 e) Mangels Zonenkonformität sind der Lagerschopf, der Ponystall und der Unterstand auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen. Bauten und Anlagen für den Pferdesport, für die gewerbliche oder die hobbymässige Pferdehaltung oder für andere zonenfremde Aktivitäten rund ums Pferd sind nicht auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen. Das 19 Vgl. BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 2 20 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) 21 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 22 Vgl. Stellungnahme des AGR vom 13. Januar 2014 betreffend Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets, Vorakten Baugesuch 2011-0063, pag. 46 ff. 23 Vgl. Stellungnahme des AGR vom 22. Dezember 2023 24 Vgl. Fachbericht des LANAT zur Zonenkonformität vom 13. Dezember 2013, Vorakten Baugesuch 2011-0063, pag. 49 25 Vgl. Stellungnahme des AGR vom 22. Dezember 2023 26 Vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Wegleitung Pferd und Raumplanung, aktualisierte Version 2015 (nachfolgend: Wegleitung Pferd und Raumplanung), S. 19 27 Vgl. Wegleitung Pferd und Raumplanung), S. 12, 19 28 Wegleitung Pferd und Raumplanung, S. 20 29 Verordnung des Bundesrats vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) 30 Vgl. Schreiben des Amts für Wald vom 11. August 2011, Vorakten Baugesuch 2011-0063, pag. 83

BVD 120/2023/73 12/16 gilt auch für den gedeckten Unterstand beim Reitplatz, der unter anderem als Picknick-Platz dient. Ausnahmebewilligungen nach Artikel 24 RPG (Standortgebundenheit) kommen dementsprechend nicht in Betracht.31 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden zwar bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Zulässig sind die Erneuerung, die teilweise Änderung, die massvolle Erweiterung und der Wiederaufbau (vgl. Art. 24c Abs. 2 RPG). Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist allerdings auf altrechtliche nichtlandwirtschaftliche Bauten oder altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten einschliesslich ihrer Ökonomieteile beschränkt. Art. 24c RPG ist jedoch nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Art. 41 Abs. 2 RPV). Der Abbruch und Wiederaufbau der Scheune fällt daher nicht unter diese Bestimmung. Art. 24e RPG sieht für die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen Ausnahmen vor. Demnach werden bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt, wenn sie Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten (Art. 24e Abs. 1 RPG). Für die hobbymässige Tierhaltung dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Eine Ausnahme gilt für Aussenanlagen gemäss Art. 24e Abs. 2 RPG. Als zulässige Aussenanlagen im Sinne dieser Bestimmung gelten Aussenlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig sind und die weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune (Art. 42b Abs. 5 RPV). Lagerschopf, Ponystall und Unterstand fallen somit nicht unter diese Bestimmung. Die weiteren Ausnahmetatbestände (Art. 24a RPG: Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen, Art. 24b RPG: Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe, Art. 24d RPG: Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen, und Art. 37a RPG: Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen) kommen von vornherein nicht in Frage. Als Ergebnis steht daher fest, dass aufgrund einer summarischen Prüfung sowohl der Ponystall (Gebäude E.________strasse Nr. 1.________) als auch der Lagerschopf am östlichen Parzellenrand sowie der Unterstand beim Allwetterplatz materiell rechtswidrig sind. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.32 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht.33 31 Wegleitung Pferd und Raumplanung, S. 21 32 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 33 BGE 132 II 21 E. 6 mit Hinweis

BVD 120/2023/73 13/16 b) Formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden.34 Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt.35 Dabei darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist.36 Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Frutigen vom 29. Januar 2002 über die Zonenkonformität bezieht sich ausschliesslich auf ein konkretes Bauvorhaben und stellt von vornherein keine vertrauensbegründende Zusicherung dar, alle nachfolgend erstellten Bauten und Anlagen seien ebenfalls zonenkonform und könnten ohne Bewilligung erstellt werden. Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind. Es ist Sache der Bauherrschaft, diese Vermutung zu zerstören.37 Der Beschwerdeführerin gelingt der Nachweis nicht, dass der Abbruch und Wiederaufbau der Scheune Nr. 1.________ bewilligt worden wäre. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz ihren baupolizeilichen Pflichten nur partiell nachgekommen ist. Untätigkeit kann ihr allerdings nicht vorgeworfen werden, hat sie doch mehrmals baupolizeilich interveniert. Im Übrigen berechtigt ein vorläufiges Dulden rechtswidriger Bauten und Anlagen nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig. Ein blosses Zuwarten der Behörden schafft in der Regel noch kein genügendes Vertrauen und hindert sie nicht am späteren Einschreiten. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern vom Zuwarten der Behörden profitiert haben und die widerrechtlich erstellten Bauten und Anlagen längere Zeit nutzen konnten.38 Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin das Wissen(müssen) ihrer Eltern anrechnen lassen muss.39 Die Beschwerdeführerin gilt daher nicht als gutgläubig. Auf die Wiederherstellung kann daher nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder sonst wie unverhältnismässig wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch, wie nachfolgend dargelegt, nicht erfüllt. c) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmunen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Es gilt zu verhindern, dass illegal Bauende bessergestellt werden als Bauwillige, die gesetzeskonform vorgängig ein Baugesuch stellen. Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets zu.40 Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist erheblich, da die rechtswidrigen Bauten und Anlagen das für die Raumplanung grundlegende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbauzone verletzen. Der Unterstand beim Reitplatz befindet sich zudem im Naturschutzgebiet «G.________». Im Schutzgebiet ist das Errichten von Bauten, Werken und Anlagen aller Art untersagt.41 Die Abweichung vom Erlaubten ist beträchtlich. Die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sind zwar im öffentlichen Interesse, sie rechtfertigen aber weder das Bauen ohne Baubewilligung noch vermögen sie die erheblichen, öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im vorliegenden Fall zu überwiegen. Der angeordnete Rückbau des Ponystalls, des Lagerschopfs und des Unter- 34 BGE 136 II 359 E. 6 S. 364; BGer 1C_332/2020 vom 22. April 2021 E. 7.1 35 BGE 136 II 359 E. 7.1 S. 365 36 BGer 1C_77/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.1 mit Hinweis 37 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N.9b Bst. c 38 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b Bst. a/cc 39 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b Bst. b 40 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9a 41 Vgl. Schutzbeschluss zum Naturschutzgebiet «G.________» (NSG Nr. 196, IV. Schutzbestimmungen, Ziff. 4 Bst. n, einsehbar im Geoportal des Kantons Bern

BVD 120/2023/73 14/16 stands sind zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die Nachteile, die der Beschwerdeführerin dadurch entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind. Dies betrifft insbesondere die Vermögensinteressen, selbst wenn diese Kosten nicht leicht wiegen sollten.42 Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind für die Beschwerdeführerin daher insgesamt zumutbar und deshalb verhältnismässig. d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baupolizeibehörde könne gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangen, wenn dies zwingende öffentliche Interessen erfordern würden. Sie übersieht, dass diese Bestimmung bei bundesrechtlich geregelten Sachverhalten wie dem Bauen ausserhalb der Bauzone nicht gilt.43 Die Befugnis der Behörden, im Falle einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, ist bei Bauten innerhalb der Bauzone im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt.44 Keine Verwirkung nach 30 Jahren tritt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei rechtswidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone ein.45 Eine von dieser Rechtsprechung abweichende Verwirkungsfrist haben die Eidgenössischen Räte zwar in der Herbstsession 2023 beschlossen, sie ist aber noch nicht in Kraft. Selbst wenn dem neuen Recht Vorwirkung zukäme,46 könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Ponystall wurde 2003, der Unterstand beim Reitplatz 2014 und der Lagerschuppen 2016 erstellt. Die 30jährige Verwirkungsfrist ist somit noch nicht abgelaufen. Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands kann daher nach wie vor verlangt werden. e) Zusammenfassend liegt die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist inzwischen abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Entscheids gut sechs Monate Zeit eingeräumt, um den angeordneten Rückbau vorzunehmen. Dies erscheint als gerechtfertigt. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird daher neu auf 15. November 2024 angesetzt. 7. Ergebnis und Kosten a) Als Ergebnis steht fest, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz unter Neuansetzung der Wiederherstellungsfrist zu bestätigen ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins ist abzuweisen, weil sich der für den vorliegenden Entscheid rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr 42 Vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4 43 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 11 Bst. c 44 Vgl. BGE 132 II 21 E. 6.3 45 Vgl. BGE 147 II 309 46 Vgl. dazu aber VGE 2022/163 vom 7. November 2022 E. 6.2

BVD 120/2023/73 15/16 von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV47). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 Alinea vier der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023 dahingehfallen ist. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 1 der Verfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023 wird neu angesetzt auf den 15. November 2024. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, zur Kenntnis, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

BVD 120/2023/73 16/16 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

120 2023 73 — Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.05.2024 120 2023 73 — Swissrulings