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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 14.01.2026 110 2025 93

14 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·6,885 parole·~34 min·4

Riassunto

Einfamilienhaus mit Carport und Besucherparkplatz | Sigriswil

Testo integrale

1/15 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/93 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 14. Januar 2026 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Herrn F.________ Beschwerdegegner 1 Frau G.________ Beschwerdegegnerin 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil vom 3. Juli 2025 (eBau-Nummer A.________; Einfamilienhaus mit Carport und Besucherparkplatz) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 26. November 2024 bei der Gemeinde Sigriswil ein Baugesuch, datiert vom 19. November 2024, ein für den Neubau eines Einfamilienhauses (Erstwohnung) mit Carport und offenem Besucherparkplatz sowie der Installation einer aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe auf Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. B.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W1. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Januar 2025 gab die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, ihr Baugesuch aufgrund der Einsprachen, der Amts- und Fachberichte sowie der Feststellungen der Baupolizeibehörde anzupassen. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerschaft eine Projektänderung ein. Unter anderem sah sie neu eine Innenaufstellung der Wärmepumpe vor. Zudem wurde der Besucherparkplatz in Richtung Einfa-

BVD 110/2025/93 2/15 milienhaus verschoben. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Einsprache fest. Mit Gesamtentscheid vom 3. Juli 2025 erteilte die Gemeinde Sigriswil die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 3. Juli 2025 und die Erteilung des Bauabschlags. Er macht im Wesentlichen geltend, die Einund Ausfahrt des Carports sei nicht bewilligungsfähig, der Carport halte den Strassenabstand nicht ein, die Erschliessung sei ungenügend und der Besucherparkplatz sei nicht bewilligungsfähig. Zudem bemängelt er, dass die Wärmepumpe und das PV-Modul auf dem Carport nicht geprüft wurden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, ein Ausnahmegesuch und/oder eine Projektänderung einzureichen. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. September 2025 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. 4. Das Rechtsamt stellte der Gemeinde verschiedene Fragen zur nicht ausgemarchten Strasse, die über das Baugrundstück führt und die dahinterliegenden Grundstücke Sigriswil Gbbl. Nrn. E.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ erschliesst. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er unabhängig von den geltend gemachten Einwänden nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Die Formvorschriften von Art. 32 VRPG4 sind eingehalten (vgl. Art 67 VRPG). Die BVD tritt daher auf die Beschwerde ein. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

BVD 110/2025/93 3/15 2. Ein-/Ausfahrt Carport a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauprojekt umfasse einen Carport, der an der nordwestlichen Ecke des Baugrundstücks gebaut werden solle. Die Ein- und Ausfahrt sei nicht möglich, ohne das unmittelbar benachbarte Grundstück des Beschwerdeführers zu befahren. Ein Überfahrtsrecht bestehe nicht und er stimme keiner Befahrung seiner Parzelle zu. Somit dürfte die Ein- und Ausfahrt des Carports nur so umgesetzt werden, dass unter keinen Umständen, bei sämtlichen Wettersituationen und unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes ein Befahren seiner Parzelle praktisch und theoretisch ausgeschlossen sei. Mit der aktuell geplanten Ein- und Ausfahrt sei diese Voraussetzung nicht gegeben, weshalb sein Eigentumsrecht verletzt werde. Der Carport könne somit nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung einer Expertise über die Situation der Ein- und Ausfahrt zum Carport. b) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind befugt, ihren Boden in den gesetzlichen Schranken für die Erstellung von Bauten und Anlagen zu nutzen. In diesem Rahmen sind sie von der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV5) geschützt. Dementsprechend hält Art. 2 BauG fest, dass Bauvorhaben zu bewilligen sind, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Die Baubewilligung für Vorhaben, die der gesetzlichen Ordnung entsprechen, muss somit erteilt werden.6 Zu prüfen ist in erster Linie, ob ein Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere mit der Bau-, Planungs- und Umweltgesetzgebung, übereinstimmt. Nicht zu prüfen ist in der Regel die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Ausgenommen sind einzig privatrechtliche Tatbestände, die von der Baugesetzgebung vorausgesetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt werden wie z.B. das Einverständnis der Grundeigentümerschaft beim Bauen auf fremdem Grund (Art. 10 Abs. 2 BewD7) oder die rechtliche Sicherstellung einer über fremden Boden führenden Zufahrt (vgl. Art 3 Abs 1 i.V.m. Art 4 Bst. c BauV8).9 c) Die Zufahrt zum geplanten Carport führt einzig über das Baugrundstück und nicht über fremden Grund. Insofern ist die rechtliche Sicherstellung der Erschliessung gewährleistet. Die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde machen geltend, die Ein- und Ausfahrt sei möglich, ohne das Grundstück des Beschwerdeführers zu beanspruchen. Die Beschwerdegegnerschaft hat die entsprechende Schleppkurve in einem Plan dargestellt.10 Diesem lässt sich entnehmen, dass bei der Ausfahrt aus dem Carport ein Wendemanöver erforderlich ist. Hierfür muss zuerst ein Rückwärtsmanöver bis an die Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Anschliessend kann vorwärts auf die Gemeindestrasse gefahren werden. Die im Plan dargestellte Schleppkurve erscheint plausibel und nachvollziehbar. Weitere Abklärungen. wie die beantragte Expertise, sind nicht erforderlich. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. Erfolgt die Einfahrt in den Carport vorwärts, wird das Grundstück des Beschwerdeführers von vornherein nicht beansprucht. Ein gewisses Risiko der Beanspruchung seines Grundstücks besteht einzig bei der Ausfahrt aus dem Carport. Wie der Plan mit den Schleppkurven zeigt, ist ein einfaches Wendemanöver auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft grundsätzlich möglich. Allenfalls ist 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 6 Vgl. zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 N. 1 ff. 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 9 BVR 2004 S. 412 E. 3.2, 2003 S. 385 E. 4; vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 2 N. 4a 10 Plan «Sichtberme R.________weg» vom 16.12.2024/07.02.2025, bei der Bauabteilung Sigriswil eingegangen am 24. Februar 2025

BVD 110/2025/93 4/15 noch eine Korrektur nötig. Hingegen bedarf es keiner Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers. Da die Möglichkeit der Ein- und Ausfahrt auf eigenem Grund besteht, ist der Carport in dieser Hinsicht aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Eigentumsrechte befürchtet, ist er auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 3. Strassenabstand a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Abstand zu einer Gemeindestrasse bzw. einer Privatstrasse im Gemeingebrauch habe 3.60 m zu betragen. Der Carport halte den massgeblichen Strassenabstand nicht ein. Gemäss angefochtenem Entscheid komme einzig der Grenz- und Gebäudeabstand zur Anwendung, da es sich um eine (echte) Privatstrasse handle. Dieser Ansicht sei zu widersprechen. Zwar sei richtig, dass der fragliche Teil des R.________wegs eine Privatstrasse darstelle und über das Grundstück der Beschwerdegegnerschaft verlaufe, wobei der Beschwerdeführer über ein im Grundbuch eingetragenes Fuss- und Fahrwegrecht habe. Es handle sich bei dieser Strasse jedoch um eine Erschliessungsstrasse, die mehrere Häuser im gleichen Quartier erschliesse. Faktisch sei kein Unterschied zu einer Gemeindestrasse bzw. einer Privatstrasse im Gemeingebrauch ersichtlich. Daher sei es sachgerecht, auf den Carport den gesetzlichen Strassenabstand von 3.60 m anzuwenden. b) Umstritten ist, ob die Zufahrtsstrasse, die über das Baugrundstück führt und die dahinterliegenden Grundstücke Sigriswil Gbbl. Nrn. E.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ erschliesst, eine öffentliche (Detailerschliessungs-)Strasse oder eine (nicht dem Gemeingebrauch gewidmete) Privatstrasse ist. Das hat Einfluss auf die massgeblichen Abstände. Stellt die fragliche Strasse eine öffentliche Strasse dar, so ist gemäss Art. 80 Abs. 1 SG11 und Art. 612 GBR12 grundsätzlich ein Strassenabstand von 3.60 m zu wahren. Demgegenüber bestehen für Privatstrassen keine strassenbaurechtlichen Abstandsvorschriften. Es kann daher so nahe an die Strasse gebaut werden, als es der reglementskonforme Grenzabstand zur Nachbarparzelle bzw. zur Strassenparzelle (falls diese ausgemarcht ist) erlaubt.13 Das heisst vorliegend, dass der Carport als Kleinbaute bis 2 m an die nachbarliche Grenze reichen darf (vgl. Art. 212 Abs. 4 Bst. a GBR). Die Zufahrtsstrasse, die über das Baugrundstück führt, steht unbestritten im Privateigentum. Eine Widmung zum Gemeingebrauch (vgl. Art. 13 Abs. 3 SG) ist nicht aktenkundig. Insbesondere besteht keine Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit. Die fragliche Strasse stellt daher keine Privatstrasse im Gemeingebrauch im Sinn von Art. 9 SG dar. Da die Privatstrasse der Erschliessung des Baugebiets dient, könnte sie aber eine Gemeindestrasse sein (Art. 8 SG). Aufgrund der Akten steht fest, dass sie nicht von der Gemeinde erstellt und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 SG dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist. Bewilligt wurde die Privatstrasse auf den Parzellen Nrn. M.________ (heute im fraglichen Bereich Parzelle Nr. B.________), K.________ und J.________ am 3. Februar 1998 viel mehr als private Hauszufahrt für vier Grundstücke. Es stellt sich allenfalls die Frage, ob es sich dabei um eine Detailerschliessungsstrasse im Sinn von Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG handelt, die, wenn sie nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erstellt wurde, nach Fertigstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übergegangen ist (Art. 109 Abs. 2 BauG) und daher als dem Gemeingebrauch gewidmet gilt (Art. 13 Abs. 2 SG). c) Detailerschliessungsanlagen verbinden mehrere Grundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung (Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG). Hauszufahrten verbinden ein Gebäude oder eine zu- 11 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 12 Baureglement der Einwohnergemeinde Sigriswil vom 5. Dezember 2016, geändert am 21. Juni 2021 (GBR) 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 17

BVD 110/2025/93 5/15 sammengehörige Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz (Art. 106 Abs. 3 BauG). Hauszufahrten bleiben immer privat, während Detailerschliessungsstrassen nach ordnungsgemässer Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übergehen, auch wenn sie von Privaten erstellt wurden (Art. 107 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 und 2 BauG). Diese Regelung gilt seit dem Inkrafttreten von Art. 78 aBauG14. Sie ist zwingend und findet unabhängig vom Verhalten und dem Willen der Parteien Anwendung.15 Die Unterscheidung zwischen Detailerschliessungsstrassen und Hauszufahrten ist oft nicht einfach. Als Detailerschliessung gilt beispielsweise eine Strasse, die vier Doppeleinfamilienhäuser erschliesst, die zwar auf einer Parzelle projektiert sind, nach der Erstellung aber in Einzelparzellen aufgeteilt werden. Das gleiche gilt für eine Zufahrt, die zu unterschiedlichen Zeiten bewilligte freistehende Einfamilienhäuser mit eigenen Parkierungsmöglichkeiten erschliesst. Wird eine Hauszufahrt verlängert, um weitere Parzellen zu erschliessen, wird sie durch diese Funktionserweiterung zur Detailerschliessung. Demgegenüber wird der Anschluss einer zusammengehörenden Gebäudegruppe an das Erschliessungsnetzt der Erstellung einer Hauszufahrt gleichgestellt. Als Hauszufahrt gilt auch eine Zufahrt zu einem Mehrfamilienhaus, die über ein Drittgrundstück führt und von diesem mitbenützt werden kann.16 d) Gemäss Angaben der Gemeinde wurde die Privatstrasse von einem Architekten geplant und gebaut, der auch die Überbauung der damit erschlossenen Parzellen als «Gesamtüberbauung N.________» plante. Dem Gesamtentscheid der Gemeinde Sigriswil vom 3. Februar 1998 lässt sich entnehmen, dass das auf den Parzellen Nrn. M.________, K.________ und J.________ geplante Strassenstück eine private Hauszufahrt darstellt und nicht einer Detailerschliessung entspricht. Es wird auch ausdrücklich festgehalten, dass die Zufahrt nicht durch die Gemeinde übernommen wird. Die Privatstrasse wurde somit explizit als private Hauszufahrt bewilligt. Hinzu kommt, dass der Bau einer öffentlichen Erschliessungsstrasse wohl nicht bewilligungsfähig gewesen wäre, da dies den Inhalt der auf der (damaligen) Parzelle Nr. M.________ (heute Parzelle Nr. B.________) lastenden Wegdienstbarkeit gesprengt hätte. Das Fuss- und Fahrwegrecht verpflichtet die Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks nur zu einem Dulden, während sie nach Vollendung der Detailerschliessungsanlage von Gesetzes wegen ihr Eigentum verlieren würde. Als Detailerschliessungsanlage hätte die Zufahrtsstrasse daher nur bewilligt werden können, wenn der Ersteller über das Eigentum oder über ein Recht auf das Eigentum am nötigen Land verfügt hätte.17 Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt. Bei der Zufahrtsstrasse auf den Grundstücken Nrn. J.________, K.________ und B.________ handelt es sich somit um eine nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrasse. Der Carport muss daher keinen Strassenabstand einhalten, sondern einzig den Grenzabstand zum Grundstück des Beschwerdeführers. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. Erschliessung a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erschliessung des Carports sei ungenügend. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Steigung der Privatstrasse ab der Abzweigung von der Gemeindestrasse betrage rund 15 Prozent. Ausnahmegründe für die Abweichung von der gesetzlichen Grundanforderung von 12 Prozent Steigung seien nicht ersichtlich. Es wäre ohne Weiters möglich, den Carport entlang der Gemeindestrasse (im Bereich des geplanten Besucherparkplatzes) zu erstellen. Die Beschwerdegegnerschaft könne sich nicht auf eine bestehende Situation berufen, da durch den Carport eine völlig neue Situation geschaffen werde. Hingegen geniesse seine Liegenschaft für die Zufahrt über die Privatstrasse selbstverständlich Besitzstands- 14 Baugesetz vom 7. Juni 1970 (aBauG; GS 1970 S. 163 ff., in Kraft vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1985) 15 BVR 2024 S. 411 E. 6.5 16 Vgl. zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 106/107 N. 10 ff. mit weiteren Hinweisen 17 Vgl. zum Ganzen BVR 1986 S. 315 E. 5

BVD 110/2025/93 6/15 garantie. Die Erschliessung des Carports sei weiter unzulässig, weil damit eine nicht hinzunehmende Mehrbelastung seines Dienstbarkeitsrechts verbunden sei. Schliesslich sei die Erschliessung des Carports auch deshalb nicht zulässig, weil die Breite des Privatwegs bloss rund 3.00 m betrage. Da die Zufahrt auch von Fahrrädern und schweren Motorrädern befahren werde, müsse für den massgebenden Begegnungsfall Personenwagen/Zweirad die minimale lichte Breite 3.40 m betragen. Da beide Fahrbahnränder stark angeböscht seien und die Zufahrt über eine Länge von 25 m eine Steigung von bis zu 15 Prozent aufweise, sei die minimale Breite zu erhöhen. Hinzu kämen die negativen Auswirkungen der geplanten Stützmauer. Dadurch erfahre die Anböschung eine besondere Steilheit. Die Höhenmasse der Stützmauer im unteren Bereich der Zufahrt seien aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Ebenso sei der Geländeverlauf hinter der Stützmauer zum Strassenrand aus der Planskizze nicht erkennbar. Diesbezüglich seien die Baugesuchsunterlagen somit unvollständig. b) Bauvorhaben dürfen gemäss Art. 7 Abs. 1 BauG nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird. Die Erschliessung durch eine Zufahrtsstrasse ist genügend, wenn sie hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Erschliessungsstrassen müssen weiter den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an eine genügende Erschliessung (Art. 8 Abs. 1 BauG). Er ordnet namentlich auch die Fälle, in denen eine bestehende Erschliessungsstrasse als genügend gelten kann, obgleich sie den Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht entspricht (Art. 8 Abs. 2 Bst. a BauG), und die für besondere Fälle möglichen Erleichterungen oder geltenden strengeren Anforderungen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b BauG). Die Anforderungen an eine genügende Erschliessung sind in den Art. 3 ff. BauV näher umschrieben. Die Bauparzelle grenzt an den R.________weg. Dabei handelt es sich um eine Gemeindestrasse, die gemäss Richtplan Verkehr, Strassenkategorien, als Detailerschliessung eingestuft ist. Die Bauparzelle ist daher unbestritten genügend erschlossen, weshalb der Bewilligung des Einfamilienhauses in dieser Hinsicht nichts entgegensteht. Umstritten ist einzig die Erschliessung des Carports, der zwischen dem geplanten Einfamilienhaus und der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers erstellt werden und über die bestehende Privatstrasse erschlossen werden soll. c) Erschliessungsanlagen müssen rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 BauV). Als sichergestellt gilt eine Erschliessung nach Art. 4 Bst. c BauV, wenn bei Anlagen auf fremdem Grund entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan (Überbauungsplan, Strassenplan) besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist; die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.18 Soweit für die Beurteilung der genügenden Erschliessung privatrechtliche Sachverhalte relevant sind, sind sie im Baubewilligungsverfahren vorfrageweise zu prüfen. Darüber hinaus sind privatrechtliche Fragen nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens.19 Die Privatstrasse, über die der Carport erschlossen werden soll, befindet sich auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft. Es handelt sich somit nicht um eine Anlage auf fremdem Grund. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 739 ZGB20 dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden darf, wenn die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes ändern. Was der Beschwerdeführer als Dienstbarkeitsberechtigter daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist allerdings nicht klar. Im Übrigen lässt sich den Unter- 18 BVR 2004 S. 412 E. 3.1 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 N. 4a 20 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)

BVD 110/2025/93 7/15 lagen zur Dienstbarkeit nicht entnehmen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht den Berechtigten ein ausschliessliches Nutzungsrecht an der Privatstrasse einräumen würde. Da die Mitbenutzung des Zugangswegs durch die Grundeigentümerschaft nicht explizit ausgeschlossen wird, darf die Beschwerdegegnerschaft diesen als Zufahrt zum geplanten Carport nutzen. Ob und wenn ja inwieweit sie sich deshalb künftig an den Bau- und Unterhaltskosten beteiligen muss, ist eine privatrechtliche Frage. d) Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Besonderen Verhältnissen, wie ungünstigen topographischen Gegebenheiten, vorhandenen baulichen Hindernissen, gebotener Verlangsamung des Verkehrs, zu erwartender geringer Verkehrsbelastung (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig gleichbedeutende Nutzung), sowie besonderen Verkehrsbedürfnissen ist im Rahmen der Art. 7 ff. BauV Rechnung zu tragen (Art. 6 Abs. 3 BauV). Die Fahrbahnbreite ist im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 BauV nach Massgabe der Verkehrsbelastung (fliessender und ruhender Verkehr) zu bestimmen (Art 7 Abs. 1 BauV). Sie soll – abweichende Gemeindevorschriften und Art. 6 Abs. 4 BauV vorbehalten – bei Einbahnstrassen 3 m und bei Strassen mit Gegenverkehr 4.20 m nicht unterschreiten (Art- 7 Abs. 2 BauV). Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden; ist die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar, so sind Ausweichstellen anzulegen (Art 7 Abs 3 BauV). Die Steigung von Erschliessungsstrassen darf in der Strassenachse höchstens 12 Prozent betragen (Art. 9 Abs. 1 BauV). Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, ist eine Steigung bis zu 15 Prozent zuzulassen. In diesen Fällen kann die zuständige Gemeindebehörde von der Bauherrschaft die Anlage eines Winterabstellplatzes verlangen (Art. 9 Abs. 2 BauV). Diese Bestimmungen gelten indes nur für neue Erschliessungsanlagen. Bestehende Erschliessungsanlagen gelten in bestimmten Fällen als genügend, auch wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen, die für neue Erschliessungen gelten. Das trifft insbesondere für neue Bauten in einem weitgehend überbauten Gebiet zu, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind (vgl. Art. 5 Bst. a BauV), ebenso für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, die keine wesentliche Mehrbelastung bringen (vgl. Art 5 Bst. b BauV). Die zu erwartende Mehrbelastung beurteilt sich nach den geltenden Zonenvorschriften und im Verhältnis zum bestehenden Verkehrsaufkommen. Dabei bedeutet eine erwartete Verdoppelung des Verkehrsaufkommens nicht automatisch, dass die Mehrbelastung nicht mehr gering ist. Wesentlich sind auch die örtlichen Verhältnisse (bisherige Nutzung, Fahrbahnbreite, Länge und Übersichtlichkeit der Zufahrt) sowie die Benützerkategorien (PW, Lastwagen, Schulkinder usw.). Werden die Normen für neue Anlagen nicht massiv unter- bzw. überschritten, gilt die Verkehrssicherheit bei unwesentlicher Mehrbelastung vermutungsweise als gewährleistet.21 e) Bei der Privatstrasse, über die der geplante Carport erschlossen werden soll, handelt es sich um eine bestehende Erschliessungsanlage. Diese erschliesst bisher fünf Liegenschaften. Darauf befinden sich gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben in den Einsprachen insgesamt neun Wohneinheiten. Weiter Grundstücke, die über diese Privatstrasse erschlossen werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung, die durch den Carport entsteht, ist daher gering. Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid aus, an der Zugänglichkeit für die Blaulichtorganisationen und an den Sichtverhältnissen bei der Einmündung in die Gemeindestrasse ändere sich nichts. Eine Steigung von bis zu 15 Prozent sei zwar eher hoch, aber durch die örtlichen topographischen Verhältnisse bedingt. Es handle sich zudem um eine bestehende Situation. Sollten die Einsprecher die Privatstrasse als zu steil bemängeln, würde das im Übrigen auch dazu führen, dass ihre Erschliessung nicht (mehr) genüge. Fahre man vom 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 10

BVD 110/2025/93 8/15 R.________weg in die Privatstrasse ein, sehe man bis nach oben und habe genug Platz, um ein entgegenkommendes Fahrzeug abzuwarten. Die Gemeinde ist somit der Auffassung, die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung seien auch nach dem Bau des Einfamilienhauses mit Carport gewährleistet, weshalb die bestehende Erschliessungsanlage genüge. Die BVD hat keinen Anlass, von der Beurteilung der ortskundigen Gemeinde abzuweichen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Privatstrasse, die für die in der zweiten Bautiefe liegenden fünf Grundstücke als genügen erachtet wurden, für die Erschliessung des Bauvorhabens nicht mehr genügen soll. Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung sind hinreichend gewährleistet. Die Privatstrasse als bestehende Erschliessungsanlage genügt daher. Hinzu kommt, dass die Privatstrasse wohl auch den Anforderungen an eine neue Erschliessungsanlage genügen würde. Es handelt sich zwar nicht um eine Einbahnstrasse, sondern um eine Strasse mit Gegenverkehr. Allerdings wird sie als Zufahrt für weniger als 20 Wohnungen genutzt, weshalb die Verkehrsbelastung gering ist. Zudem weist die Privatstrasse einen geraden Verlauf auf und ist daher gut überblickbar. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Fahrbahnbreite auf 3 m wären daher auch heute noch gegeben. Aufgrund der Hanglage wäre auch eine Steigung von bis zu 15 Prozent zulässig (vgl. Art. 9 Abs. 2 BauV), was im Übrigen auf dem Gemeindegebiet von Sigriswil nicht aussergewöhnlich ist. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. f) Soweit der Beschwerdeführer die Baugesuchsunterlagen bemängelt, ist unklar, was er damit meint. Gemäss dem Plan «Grundriss EG mit Umgebung» sind im Einmündungsbereich der Privatstrasse in die Gemeindestrasse ein Kiesplatz und eine Böschung geplant, keine Stützmauer. Die Böschungsgestaltung lässt sich den Projektplänen «Fassaden Ost + West» und «Fassaden Nord + Süd» entnehmen. Im Übrigen enthält der angefochtene Entscheid in Ziffer 4 Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Sichtweiten. Diese sind bei der Gestaltung der Böschung zu berücksichtigen. Im südlichen Teil des Baugrundstücks ist eine Stützmauer als Begrenzung des Besucherparklatzes vorgesehen. Deren Höhe ist in den Projektplänen ist «Fassaden Ost + West» und «Schnitte» vermasst. Die Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 5. Besucherparkplatz a) Die Beschwerdegegnerschaft plant die Erstellung eines Besucherparkplatzes im Strassenabstand des R.________wegs. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Gemeinde habe die Ausnahmebewilligung dafür zu Unrecht erteilt. Er macht geltend, es wäre ohne weiteres möglich, den Parkplatz zum Gebäude zu verschieben, um so den Strassenabstand einzuhalten. Somit liege keine Situation für eine Ausnahme vor. Zudem würden gewichtige öffentliche Interessen, nämlich die Verkehrssicherheit und das Freihalten des Strassenraums der Ausnahme entgegenstehen. Zudem liege keine genügende Begründung für die Ausnahmebewilligung vor. b) Erfordert das Bauvorhaben Ausnahmen, so ist dem Baugesuch das begründete Ausnahmegesuch beizufügen (Art. 34 Abs. 2 BauG). Es gibt keine Ausnahmeerteilung von Amtes wegen. Die Bauherrschaft muss um die Ausnahmebewilligung nachsuchen. Das Ausnahmegesuch ist zu begründen. Das bedeutet, dass die zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu machen sind, insbesondere von welcher Vorschrift in welchem Ausmass und aus welchen Gründen eine Ausnahme beansprucht wird.22 Inhaltlich muss das Gesuch wenigstens sinngemäss deutlich machen, was beantragt wird, und in minimaler Form Ausführungen zum rechtswesentlichen Sachverhalt enthalten.23 An die Begründung von Parteieingaben werden jedoch entsprechend der Praxis keine ho- 22 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkungen zu Art. 26-31 N. 6 und Art. 34 N. 12 23 Reto Feller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 16 N. 24

BVD 110/2025/93 9/15 hen Anforderungen gestellt. Sie braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein.24 Das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerschaft entspricht den formellen Anforderungen. Es nennt die Vorschrift, von der abgewichen werden soll und legt das Mass der Abweichung dar. Zudem legt die Beschwerdegegnerschaft hinreichend dar, worin nach ihrer Auffassung die besonderen Verhältnisse bestehen. Die Rüge, es liege keine genügende Begründung für eine Ausnahmebewilligung vor, ist daher haltlos. c) Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SG). Die Voraussetzungen für das Unterschreiten des Strassenabstands sind somit die gleichen wie für Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 BauG. Danach kann von einer allgemein gehaltenen Bestimmung aus besonderen Gründen des Einzelfalls abgewichen werden. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit. Als besondere Verhältnisse kommen sowohl objektive Besonderheiten (Lage der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrunds, technisch bedingte Ausnahmesituationen usw.) wie auch solche in Frage, die in den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Person begründet sind (z.B. Bedürfnisse einer behinderten Person). Der blosse Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einfach besserer Lösung stellt keinen Ausnahmegrund dar.25 Der R.________weg ist eine Gemeindestrasse, weshalb ein Strassenabstand von 3.60 m gilt (Art. 612 Abs. 1 GBR i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Der geplante Besucherparkplatz hält nach der Projektänderung einen Strassenabstand von 1.05 m, statt wie ursprünglich vorgesehen bloss 0.50 m, ein. Die Gemeinde erteilte dem geänderten Projekt die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands. Zur Begründung führte sie aus, die nötigen Sichtbermen und damit die Verkehrssicherheit seien eingehalten, ein weiteres Wegrücken hangwärts hätte unschöne Terraineinschnitte zur Folge. Die Gemeinde erteilte die Ausnahmebewilligung somit aufgrund der Besonderheiten des Baugrundstücks (Hanglage) sowie aus Gründen des Ortsbildschutzes. Dabei handelt es sich um zulässige Ausnahmegründe. Das gilt umso mehr, als das Ortsbild in Art. 81 SG ausdrücklich als Beispiel für besondere Verhältnisse erwähnt wird. Die BVD hat keinen Anlass, von der überzeugenden Beurteilung der Gemeinde als für die Erteilung der Ausnahmebewilligung bei Gemeindestrassen zuständiges Gemeinwesen abzuweichen. Aufgrund der Projektpläne ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine Erstellung des Besucherparkplatzes ausserhalb der Bauverbotszone grosse Eingriffe in den Hang und entsprechend hohe Stützmauern bedingen würden. Aufgrund des Verschiebens des Besucherparkplatzes wurden die Sichtverhältnisse bei der Einmündung der Privatstrasse in den R.________weg in östlicher Richtung gemäss den Anforderungen der Gemeinde verbessert. Diese kommt zum Schluss, dass die im konkreten Fall nötigen Sichtbermen nun eingehalten und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die BVD hat keinen Anlass, von der nachvollziehbaren Beurteilung der ortskundigen Gemeinde abzuweichen, zumal die Gemeinde, wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 4), in Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Sichtweiten aufgenommen hat. Die Ausnahme vom Strassenabstand wurde daher zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet. d) Im Übrigen verweist die Beschwerdegegnerschaft richtigerweise darauf hin, dass der Besucherparkplatz als Kleinbaute gilt. Für einen einzelnen Parkplatz genügt eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG, wenn er, wie im vorliegenden Fall, für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft entbehrlich ist oder ohne erheblichen Nach- 24 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 25 BVR 2025 S. 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen

BVD 110/2025/93 10/15 teil für diese Nutzung verlegt werden kann.26 Wenn keine Ausnahme nach Art. 81 Abs. 1 SG erteilt werden könnte, wäre daher eine erleichterte Ausnahme auf Zusehen hin möglich, hat doch die Beschwerdegegnerschaft in ihrem Ausnahmegesuch ein genügendes Interesse für den Besucherparkpatz dargetan. Selbst wenn der Besucherparkplatz gar nicht bewilligt werden könnte, hätte das entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht den Bauabschlag für das gesamte Projekt zur Folge, da dafür ein Parkplatz genügen würde (vgl. Art 51 Abs. 1 BauV). 6. Einschränkung der Sichtweiten auf dem R.________weg a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauprojekt sei auch deshalb nicht bewilligungsfähig, weil es die Sichtweiten (Sichtbermen) in Bezug auf die bestehende Einfahrt auf den oberen Teil des R.________wegs (also auf die Erschliessungsstrasse, die von der Gemeindestrasse abzweige) in unzulässiger Weise einschränke. Er beantragt, zu dieser Frage bei einer neutralen Fachstelle eine Expertise einzuholen. Namentlich habe die Gutachterstelle unter Anwendung der einschlägigen VSS-Normen die möglichen Einschränkungen der Sichtweiten durch das Bauprojekt bei der Ein- und Ausfahrt in den oberen Teil des R.________wegs zu bestimmen. Er gehe von folgenden Überlegungen aus: Die Knotensichtweite zum R.________weg sei in einem Abstand von 3 m zum Einmündungspunkt in der Mitte der Fahrspur und somit 1.50 m von der rechten Fahrbahnseite abzutragen (Beobachtungspunkt im Plan 1 m). Der Beobachtungspunkt bei einspurigen Privatstrassen werde in der Mitte der Privatstrasse im Abstand von 3 m zur Einmündung angeordnet. Die freie Sicht sei vom Beobachtungspunkt zur Einmündungsstrasse in einem Abstand von 20 m ebenfalls zum Sichtpunkt mittig der einspurigen Gemeindestrasse zu gewährleisten. Der Beobachtungspunkt sei somit um circa 0.50 m nach rechts zur Baute zu verlegen. In diesem Fall sei die Sichtweite nach wie vor eingeschränkt. Da der R.________weg im Einmündungsbereich eine Längsneigung von -2 Prozent aufweise und sowohl leicht Zweiräder wie auch Motorräder hier verkehren würden, sei die minimale Knotensichtweite von 35 m zu berücksichtigen. Bei einem Gefälle von 0 Prozent seien immer noch 25 m Knotensichtweite zu berücksichtigen. Diese Vorgaben seien nicht eingehalten. Sofern das Gutachten diese Sicht bestätigen werde, sei das Bauprojekt nicht bewilligungsfähig, da es eine im Bestand geschützte bestehende Ein- /Ausfahrt zu einer Erschliessungsstrasse einschränke und dadurch die Verkehrssicherheit in unzulässiger Weise gefährde. b) Gemäss Art. 85 Abs. 1 SG bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (sog. Strassenanschlussbewilligung). Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen baurechtlichen Sicherheitsanforderungen gewährleistet sind (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). Das Gemeinwesen, dem die Strassenhoheit zusteht, beurteilt im Einzelfall und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens umfassend, ob eine Zufahrt zugelassen werden kann bzw. wie diese auszugestalten ist. Der Strassenanschluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe (etwa der Verkehrssicherheit) entgegenstehen.27 Für die Beurteilung, ob ein Strassenanschluss verkehrssicher ist, können die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Entscheidhilfe beigezogen werden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Die VSS-Normen dürfen daher nicht unbesehen 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 28 N. 2a 27 VGE 2020/186 vom 7. Juni 2021 E. 5.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 18

BVD 110/2025/93 11/15 der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden.28 Für die Anordnung von Grundstückzufahrten sowie für die Bestimmung von Sichtweiten privater Ausfahrten in öffentliche Strassen sind die VSS-Normen 40 050 (Grundstückzufahrten, Anordnung und Gestaltung) und 40 273 (Knoten, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene [ohne Kreisel]) massgebend. Soweit das Gesetz wie im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich auf VSS-Normen verweist, sind diese gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden.29 c) Es mag zwar sein, dass der Strassenanschluss der Privatstrasse an die Gemeindestrasse den heute geltenden einschlägigen Normen nicht in jeder Hinsicht entspricht. Ob die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen des Beschwerdeführers zutreffen, ist fraglich. Insbesondere gilt die von ihm erwähnte Knotensichtweite von 35 m für den Veloverkehr bloss talwärts, während bergwärts eine Knotensichtweite von 20 m erforderlich ist.30 Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen sind nicht entscheidrelevant, da es sich beim fraglichen Strassenanschluss nicht um eine Neuanlage, sondern um einen bestehenden Knoten handelt. Der Beweisantrag, eine Expertise einzuholen, wird daher abgewiesen. d) Bei der Einmündung der Privatstrasse in den R.________weg handelt es sich nicht um eine Neuanlage, sondern um einen bestehenden Strassenanschluss. Dieser wird gemäss den Projektplänen baulich nicht verändert. Eine bewilligungspflichtige Erweiterung des Strassenanschlusses im Sinn von Art. 85 Abs. 1 SG liegt somit nicht vor. Wie bereits in Erwägung 4 erwähnt, erschliesst die Privatstrasse zurzeit fünf Liegenschaften. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben in den Einsprachen befinden sich darauf insgesamt neun Wohneinheiten. Den Einsprachen lässt sich weiter entnehmen, dass die Privatstrasse in der Zeit von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr mindestens 25 bis 50-mal durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge genutzt wird, wobei der Anliefer- und Mittagstischverkehr nicht berücksichtigt sei. Das Bauvorhaben sieht vor, dass ein zusätzlicher Parkplatz über die Privatstrasse erschlossen werden soll. Die Zahl der Fahrten auf dem Strassenstück wird daher, wenn überhaupt, nur marginal ansteigen. Eine gesteigerte Benutzung des bestehenden Strassenanschlusses im Sinn von Art. 85 Abs. 1 SG liegt somit ebenfalls nicht vor. Die geplante Nutzung der Privatstrasse für die Erschliessung des Carports bedarf daher keiner Strassenanschlussbewilligung. Im Übrigen hat die Gemeinde, wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 4), in Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Sichtweiten aufgenommen. Damit wurde der Verkehrssicherheit beim bestehenden Strassenanschluss hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 7. Wärmepumpe und Photovoltaik a) Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Auffassung im angefochtenen Entscheid müsse auch eine im Innern aufgestellte Wärmepumpe im Baubewilligungsverfahren auf ihre Zulässigkeit hin geprüft werden, da das gesamte Bauprojekt der Baubewilligung unterliege. 28 VGE 2023/171 vom 07.04.2025, 2022/196 vom 27.06.2024 E. 6.3, 2020/199 vom 15.6.2021 E. 5.2, 2015/306 vom 15.6.2016 E. 2.1, je mit Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 21/21a N. 7 29 BGer 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.7, 1C_319/2021, 1C_320/2021 vom 8. April 2022 E. 2.1, 1C_310/2021 vom 26. Juli 2021 E. 6.2,1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.2.4, 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 8.2 30 Vgl. VSS 40 273 Ziff. 13.3 und Tabelle 3

BVD 110/2025/93 12/15 Zur geplanten Wärmepumpe würden nur spärliche Angaben und Unterlagen vorliegen, was eine abschliessende Beurteilung verunmögliche. Befürchtet werde eine übermässige Lärmbelastung. Weiter sei davon auszugehen, dass die nun geplante Innenaufstellung nicht den technischen Anforderungen des Herstellers entspreche. Die Beschwerdegegnerschaft sei aufzufordern diese Fragen zur Wärmepumpe unter Vorlage von aussagekräftigen technischen Unterlagen zu klären und insbesondere die Lärmbelastung nachzuweisen. Andernfalls könne keine Bewilligung derselben erfolgen. In Bezug auf die auf dem Carport aufgestellten PV-Module sei festzuhalten, dass hierzu in den Baugesuchsunterlagen zahlreiche relevante Angaben fehlten, insbesondere bezüglich des Aufstellwinkels. Somit könne nicht beurteilt werden, ob von den Solarmodulen eine negative Blendwirkung auf seine Liegenschaft ausgehen könne, insbesondere bei tiefem Sonnenstand. Die Beschwerdegegnerschaft sei daher aufzufordern, diesen Punkt näher zu klären und zu erläutern, sowie die vollständigen Unterlagen vorzulegen. Andernfalls sei die PV-Anlage nicht bewilligungsfähig. b) Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD fallen darunter Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden angebracht werden oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen. Gemäss den kantonalen Richtlinien sind Luft-Wasser-Wärmepumpen innerhalb des Gebäudes, d.h. reine innen aufgestellte Wärmepumpensysteme, baubewilligungsfrei.31 Für Photovoltaikanlagen regelt bereits das Bundesrecht, dass auf Dächern oder an Fassaden genügend angepasste Solaranlagen sowohl in Bau- als auch in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung bedürfen, sondern der zuständigen Behörde lediglich zu melden sind (Art. 18a Abs. 1 RPG32 ; vgl. auch Art 7a BewD). Was als genügend angepasst gilt, bestimmt sich nach Art. 32a RPV33. c) Die Beschwerdegegnerschaft plant unter anderem den Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe und die Montage einer Photovoltaikanlage. In den Einsprachen wurden die Immissionen dieser Anlagen gerügt. Die Beschwerdegegnerschaft nahm daraufhin eine Projektänderung vor. Sie versetzte die Luft-Wasser-Wärmepumpe ins Gebäudeinnere und verlegte die Photovoltaikanlage (acht Solarmodule) auf das Dach des Carports. Die Vorinstanz kam daher im Gesamtentscheid zum Schluss, die Einsprachen würden insoweit gegenstandslos. Weder prüfte sie das Vorhaben in dieser Hinsicht noch nahm sie zu den entsprechenden Einwänden der Einsprecherinnen und Einsprecher Stellung. Es trifft zwar zu, dass der Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpen innerhalb eines Gebäudes, d. h. ein rein innen aufgestelltes Wärmepumpensystem, baubewilligungsfrei ist und dass für baubewilligungsfreie Solaranlagen (bloss) eine Meldepflicht gilt. Es gilt allerdings zu beachten, dass jedes Bauvorhaben in baubewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Elemente aufgeteilt werden kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist oder nicht, muss dieses deshalb als Ganzes betrachtet werden. Sobald einzelne Arbeiten oder Vorkehren einer Baubewilligung bedürfen, wird das gesamte Vorhaben baubewilligungspflichtig. Die Beschwerdegegnerschaft plant den Neubau eines Einfamilienhauses. Dabei handelt es sich zweifellos um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, weshalb auch die dazugehörigen Anlagen (Wärmepumpe und Photovoltaikanlage) im Bewilligungsverfahren ge- 31 Vgl. Ziff. 3.5 der Richtlinien des Regierungsrats «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien», Januar 2015 32 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 33 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)

BVD 110/2025/93 13/15 prüft werden müssen. Hinzu kommt, dass die beiden Anlagen auch gemäss dem Baugesuch und den Projektplänen Bestandteile des geplanten Bauvorhabens bilden und dass die Photovoltaikanlage gemäss Fachbericht «Kontrolle Energietechnischer Massnahmennachweis» zudem installiert werden muss. Die Gemeinde hätte daher die Rechtmässigkeit der Luft-Wasser-Wärmepumpen und der Photovoltaikanlage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens prüfen und zu den Einsprachen Stellung nehmen müssen. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb begründet. d) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Die Bestimmung verbietet der Beschwerdebehörde somit nicht, kassatorisch unter Rückweisung an die Vorinstanz zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung aber nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafürsprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte überwiegen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber umfassende Beweismassnahmen durchführen müsste.34 Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde hinsichtlich der Luft-Wasser-Wärmepumpe und der Photovoltaikanlage nicht mit dem Baugesuch der Beschwerdegegnerschaft sowie der Einsprache des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Gesuch ist insoweit ungeprüft. Damit sind wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Ob die Luft- Wasser-Wärmepumpe und die Photovoltaikanlage den umweltrechtlichen Vorgaben entsprechen, ist unklar. Die Sache ist deshalb nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, die notwendigen Abklärungen zu treffen, die erforderlichen Unterlagen und Fachberichte einzuholen und anschliessend erstinstanzlich über die Bewilligungsfähigkeit der Luft-Wasser-Wärmepumpe und der Photovoltaikanlage zu entscheiden. Daher ist der angefochtene Gesamtentscheid der Gemeinde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. 8. Kosten a) Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rechtsbegehren nur teilweise durch, hat er doch einen reformatorischen Hauptantrag gestellt. Er hat auch im Kostenpunkt als nur teilweise obsiegend zu gelten, da nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass die infolge Rückweisung vorzunehmende Prüfung der Luft-Wasser-Wärmepumpe und der Photovoltaikanlage zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens, also der Erteilung des Bauabschlags für das Einfamilienhaus führen kann. Nur in diesem Fall wäre nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen.35 Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gelten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerschaft als je zur Hälfte obsiegend. Sie haben daher die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36), je zur Hälfte zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte 34 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8 35 Vgl. BVR 2020 S. 455 E. 5.1; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6 36 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)

BVD 110/2025/93 14/15 unterliegen und obsiegen, werden die Parteikosten wettgeschlagen, d. h. jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Sigriswil vom 3. Juli 2025 aufgehoben. 2. Die Akten gehen zurück an die Gemeinde Sigriswil zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1100.–, dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerschaft haftet hinsichtlich ihres Anteils (CHF 1100.–) solidarisch für den gesamten Betrag. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Beilage gemäss Entscheidziffer 2, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident

BVD 110/2025/93 15/15 Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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