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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.06.2025 110 2025 16

23 giugno 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·2,929 parole·~15 min·1

Riassunto

Ver- und Entsorgungsstation für Camper mit Waschsäule und Abwasseranschluss | Kandersteg

Testo integrale

1/8 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/16 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 23. Juni 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 und G.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 24. Januar 2025 (eBau Nummer A.________; Ver- und Entsorgungsstation für Camper mit Waschsäule und Abwasseranschluss) I. Sachverhalt 1. Die G.________ beabsichtigt die Errichtung einer «Versorgungs- und Entsorgungsstation für Camper mit Waschsäule und Abwasseranschluss (Entsorgung Schwarz- und Grauwasser)» auf ihrer Baurechtsparzelle B.________ Grundbuchblatt Nr. I.________. Hierzu reichte sie am 5. Juli 2024 beim zuständigen Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental ein entsprechendes Baugesuch ein. Die Parzelle liegt in einer Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN). 2. Gegen das Bauprojekt erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 24. Januar 2025 erteilte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Nieder-

BVD 110/2025/16 2/8 simmental der G.________ die Baubewilligung für ihr Vorhaben. Der Gesamtentscheid umfasst auch die Wasseranschlussbewilligung gestützt auf die Stellungnahme der Licht- und Wasserwerk AG B.________ und die Gewässerschutzbewilligung gestützt auf den Amtsbericht des Amts für Wasser und Abfall. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2025 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 24. Januar 2025 und die Erteilung des Bauabschlags für das Bauvorhaben der G.________. Dabei machen sie insbesondere geltend, dass die geplante Anlage nicht zonenkonform und deren Erschliessung mit der Kanalisation nicht gewährleistet sei. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die G.________ verweist in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 auf den betreffenden Gesamtbauentscheid und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Gemäss seiner Stellungnahme vom 24. März 2025 verzichtet das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental unter Verweis auf die Vorakten und die Ausführungen im angefochtenen Gesamtbauentscheid auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe zu den einzelnen Beschwerdepunkten. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 halten die Beschwerdeführenden an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verlangen ausserdem die Durchführung einer Leitungskontrolle auf Kosten der Bauherrschaft. 5. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell und als Nachbarn auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

BVD 110/2025/16 3/8 2. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zonenkonformität der geplanten Anlage. Eine Entsorgungs- und Waschanlage für Wohnmobile gehöre nicht in eine Zone für öffentliche Nutzungen, sondern in eine Gewerbezone. Dabei verweisen sie auf die Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 GBR4, die für das betreffende Gemeindeareal Nr. 7 eine detaillierte, abschliessende Aufzählung der zulässigen Nutzungen vorsehe. Es sei zudem ein wesentlicher Unterschied, ob die Gemeinde auf einem zu erstellenden Waschplatz nur eigene Fahrzeuge waschen würde oder ob dort der Allgemeinheit ein öffentlicher Wasch- und Entsorgungsplatz zur Verfügung gestellt werde. Ausserdem bemängeln sie das Fehlen einer öffentlichen Toilette vor Ort und befürchten deshalb eine Verschärfung der diesbezüglichen Problematik. Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober H.________, dass Zonen für öffentliche Nutzungen für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse vorgesehen seien. Die projektierte Versorgungs- und Entsorgungsstation für Wohnmobile liege klar im öffentlichen Interesse und sie stehe ausserdem im Zusammenhang mit der gemäss Art. 36 Abs. 2 GBR in der betreffenden ZöN Nr. 7 explizit vorgesehenen Nutzung der Parkierung und des Werkhofs. Das Bedürfnis dieser Anlage für Camper stehe aufgrund der stark angestiegenen Anzahl an Wohnmobilen ausser Frage. Der Standort am Dorfeingang sei ausserdem so gewählt worden, damit er von den betreffenden Fahrzeugen direkt angefahren werden könne. An anderen Standorten sei die verkehrstechnische Erschliessung nicht möglich oder es sei die Zonenkonformität nicht gegeben. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 erklärt die Beschwerdegegnerin ausserdem, dass es bei ihrem Vorhaben nicht um die Errichtung eines Autowaschplatzes gehen würde, sondern lediglich die Installation einer Wasch- und Entsorgungssäule vorgesehen sei. Diese sei speziell und einzig für die Reinigung der Abwassertanks von Wohnmobilen geeignet. Ausserdem führt sie aus, dass – obwohl in den meisten Wohnmobilen Toiletten vorhanden seien – während der Sommersaison vor Ort jeweils ein Kompotoi aufgestellt werde, womit eine umweltgerechte und hygienische Entsorgung gewährleistet sei. Die Vorinstanz betont in Ziffer 9.1.3 des angefochtenen Entscheids insbesondere, dass bei der Auslegung von kommunalen Vorschriften die Gemeindeautonomie zu berücksichtigen sei. Weiter hält sie fest, dass in Zonen für öffentliche Nutzungen nicht nur die ausdrücklich festgehaltenen Hauptnutzungsarten zulässig seien, sondern auch die damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Nebennutzungen ermöglicht werden müssten. Die Errichtung einer Waschsäule und eines Abwasseranschlusses für Camper vertrage sich insbesondere mit der gegenwärtigen Nutzung des vorgesehenen Standorts als Parkplatz und das Vorhaben sei somit zonenkonform. b) Nach Art. 77 Abs. 1 BauG bezeichnen die Gemeinden die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendeten oder noch zu benötigenden Grundstücke oder Grundstücksteile als Zonen für öffentliche Nutzungen. Die Zweckbestimmung, die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung dieser Zonen, sowie welche Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse auf den für seine Bedürfnisse ausgeschiedenen Zonen für öffentliche Nutzungen errichtet werden dürfen, sind vom zuständigen Gemeinwesen zu bestimmen und in der Grundordnung festzuhalten (Art. 77 Abs. 2 und 3 BauG). Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse sind solche, die vorwiegend der Allgemeinheit dienen. Oder mit den Worten des Bundesgerichts: Es sind Bauten und Anlagen, die ungeachtet ihres Eigentümers im weitesten Sinn Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrzu- 4 Baureglement der Gemeinde Kandersteg vom 3. Juni 2015.

BVD 110/2025/16 4/8 nehmen helfen.5 Die Angabe der Zweckbestimmung in der kommunalen Grundordnung ist notwendig, damit das öffentliche Interesse am Ausscheiden der Zone und deren Zweckmässigkeit beurteilt werden können. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundordnung und daher den Stimmberechtigten vorbehalten. Aber auch für die Wahrung nachbarlicher Interessen ist es nicht gleichgültig, ob die Zone für einen öffentlichen Park oder für ein Garage- und Werkstattgebäude der öffentlichen Verkehrsbetriebe vorgesehen ist. Die Zweckbestimmung muss aus diesen Gründen den Verwendungszweck der Zone wenigstens der Art nach umschreiben (z.B. Verwaltungsgebäude, Werkhof, Abfallsammelstelle, Wehrdienste, Schulhaus, Mehrzweckgebäude, Alterswohnungen, Spital, Sportplatz usw.). Auch mehrere Zweckangaben sind zulässig, wenn für jeden dieser Zwecke Bedarf und ein öffentliches Interesse besteht. Konkrete Pläne oder Projekte müssen dagegen noch nicht vorliegen.6 Das berechtigte Gemeinwesen entscheidet sodann – unter Vorbehalt der Baubewilligung – über die Ausübung der ihm zustehenden Nutzungsbefugnisse. Es kann nach der Praxis auch Nebennutzungen nicht öffentlicher Art vorsehen, insbesondere wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang zur betreffenden Hauptnutzung stehen (z.B. Restaurationsbetrieb bei einer Sportanlage, Kantine in einem Verwaltungsgebäude, Blumengeschäft bei einem Friedhof) oder sich wenigstens mit der Hauptnutzung vertragen.7 c) Die Gemeinde B.________ bezeichnet und beschreibt die im Gemeindegebiet liegenden Zonen für öffentliche Nutzungen in Art. 36 Abs. 2 GBR. In der hier betroffenen ZöN Nr. 7 «Gemeindeareal» sind dementsprechend folgende Nutzungen zugelassen: Werkhof, Feuerwehrmagazin, Parkierung, Räumlichkeiten für Büro/Vereinslokale/Gewerbe/Gruppenunterkünfte, Heimatmuse-um, Bibliothek sowie Kinder- und Jugendarbeit. Wo eine Gemeinde eigene, selbständige Normen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie auch bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen lediglich zu prüfen, ob die Auslegung der Gemeinde rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.8 Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober J.________ ist zu entnehmen, dass ihrer Ansicht nach die projektierte Wasch- und Entsorgungssäule im Zusammenhang mit der gemäss Art. 36 Abs. 2 GBR in der betreffenden ZöN Nr. 7 explizit zugelassenen Nutzung der Parkierung und des Werkhofs in Verbindung stehen soll. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig festhielt, fehlt von Seiten der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zwar eine substantiierte Begründung. Die Vorinstanz liess denn auch offen, ob das projektierte Bauvorhaben direkt unter die erwähnten Hauptnutzungsarten der ZöN Nr. 7 fällt. Allerdings stellte sie sodann zu Recht fest, dass es hier mindestens um eine mit der Hauptnutzung der Parkierung und des Werkhofs verträgliche Nebennutzung geht: Beim Parkieren handelt es sich gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch um das vorübergehende Abstellen eines Fahrzeugs. Bei einem Werkhof handelt es sich – so die verständlichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 – um ein Areal, welches für den Unterhalt von Strassen, Wegen und anderen öffentlichen 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 77 N. 2 mit Hinweis auf BGer 1C_384/2016 vom 16. Januar 2018 E. 5.4.2. 6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 77 N. 2, mit Hinweisen auf BVR 2002 S. 65 E. 2 f., VGE 2009/380 vom 10. Juni 2010 E. 4 ff. 7 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 77 N. 4, mit Hinweisen auf BVR 1987 S. 261 und VGE 19214 vom 8. Dezember 1994 E. 3c. 8 BVR 2012 S. 20 E. 3.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5 mit weiteren Hinweisen.

BVD 110/2025/16 5/8 Anlagen, wie beispielsweise der Abfallentsorgung, genutzt wird. Besonders die explizite Erwähnung der Abfallentsorgung und somit der betreffenden Entsorgungsstellen – die oftmals in sachlichem Zusammenhang mit Werkhöfen stehen und sich ohne Weiteres mit einer meist benachbarten Parkierungsanlage gut vertragen – macht deutlich, dass es sich bei der vorgesehenen Errichtung einer Waschsäule mit Abwasseranschluss um eine in der betreffenden ZöN zonenkonforme (Neben-)Nutzung handelt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem projektierten Bauvorhaben keinesfalls die Errichtung eines Auto- bzw. Wohnmobilwaschplatzes vorsieht: Wie das Amt für Wasser und Abfall im Amtsbericht vom 26. Juli 2024 in Ziffer 1.3 festhielt, werden auf dem betreffenden Platz keine Fahrzeugreinigungen stattfinden. Auch den Baugesuchsplänen lässt sich schliesslich entnehmen, dass es sich beim vorgesehenen Waschsäulenmodell «Holiday Cleany WM» einzig um eine reine Ver- und Entsorgungsstation zwecks Versorgung von Wohnmobilen mit Frischwasser und hygienischer Entsorgung von Schwarz- und Grauwasser handelt. Eine solche Ver- und Entsorgungsstation liegt ohne Weiteres im öffentlichen Interesse, zumal sie der Allgemeinheit dient und hilft, Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrzunehmen. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 betreffend die strittige Zonenkonformität auf die entsprechende Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Vor dem Hintergrund der soeben erfolgten Ausführungen und derjenigen bezüglich der Gemeindeautonomie ist die sinngemässe kommunale Beurteilung, wonach das strittige Bauvorhaben als zonenkonform angesehen werden müsse, als rechtlich haltbar zu bezeichnen. Da die Gemeinde B.________ ausserdem während der Sommersaison – und somit während der Hochsaison für Wohnmobilreisen – auf dem betreffenden Grundstück eine mobile Toilette bereitstellen wird, erweisen sich auch diese Befürchtungen der Beschwerdeführenden und die entsprechende Rüge insgesamt als unbegründet. 3. Erschliessung a) Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dass das geplante Bauvorhaben bezüglich Kanalisation nicht hinreichend erschlossen sei. Zwar würde aufgrund der früheren Nutzung des Grundstücks als Armee-Truppenunterkunft eine sehr gross dimensionierte Kanalisationsleitung bestehen, diese sei aber sanierungsbedürftig. Ferner bestreiten sie sinngemäss das Vorliegen klarer Eigentumsverhältnisse betreffend die Leitung und stellen in Frage, wer für deren Sanierung aufkommen müsste. Eine Gewässerschutzbewilligung für die projektierte Anlage dürfe schliesslich erst ausgestellt werden, wenn die Abwasserleitung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Vorinstanz weist in Ziffer 9.3 des angefochtenen Entscheids darauf hin, dass bereits heute eine bestehende Kanalisationsleitung bis zum Baugrundstück führe und die geplante Entsorgungsstation damit ausreichend erschlossen sei. Ob es sich dabei um eine öffentliche oder um eine private Erschliessung handeln würde und wer allenfalls für deren Unterhalt aufkommen müsste, könne im vorliegenden Verfahren offengelassen werden. Massgebend sei einzig der bestehende und genügende Anschluss des Bauvorhabens an die Kanalisation. b) Eine Baubewilligung darf gemäss Art. 7 Abs. 1 BauG nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (vgl. ferner Art. 10 GBR). Zur notwendigen Erschliessung gehört nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG, dass die vorschriftsgemässen Einrichtungen zur Beseitigung des Abwassers bestehen bzw. dass gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG9 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).

BVD 110/2025/16 6/8 die für die betreffende Nutzung erforderlichen Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Das Baugesetz legt in den Grundzügen fest, welchen Anforderungen die Erschliessung entsprechen muss. Die nähere Regelung ist nach Art. 8 Abs. 1 BauG dem Regierungsrat übertragen, soweit dafür nicht die Spezialgesetzgebung massgebend ist. Für die Abwasserbeseitigung ist daher auch die Gewässerschutzgesetzgebung zu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d BauV10). Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauV müssen Erschliessungsanlagen für die Abwasserbeseitigung rechtlich sichergestellt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr besteht, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BauV), die Anschlüsse an das öffentliche Leitungsnetz bewilligt sind (Art. 4 Bst. b BauV) und bei Anlagen auf fremdem Grund entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV). Nach Art. 5 Bst. b BauV genügen bereits bestehende Erschliessungsanlagen schliesslich für Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen, die keine wesentliche Mehrbelastung bringen. c) Die Beschwerdegegnerin hat ihrem Baugesuch unter anderem einen Auszug aus dem kommunalen Abwasserkatasterplan vom 5. Juli 2024 beigelegt. Darin ist eindeutig ersichtlich, dass der Abwasseranschluss der geplanten Waschsäule am bestehenden Kanalisationsnetz angeschlossen wird. Das Abwasser wird folglich in die Misch-/Schmutzwasserkanalisation der ARA, das heisst, direkt dem bereitstehenden öffentlichen Leitungsnetz zugeführt. Diesem ist das betreffende Baugrundstück über die Leitung, die in der Parzelle Kandersteg Grundbuchblatt Nr. N.________ «Äussere O.________strasse» (Kantonsstrasse) verlegt ist, angeschlossen. Die korrekte Abwassererschliessung des Bauvorhabens ergibt sich schliesslich auch aus dem positiv lautenden Amtsbericht des Amts für Wasser und Abfall vom 26. Juli 2024. Es handelt sich vorliegend folglich um eine bestehende und rechtlich sichergestellte Abwassererschliessung. Weiter spielt es für das vorliegende Bauvorhaben keine Rolle, inwiefern die rechtlichen Verhältnisse an der Kanalisationsleitung im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführenden allenfalls ungeklärt sein sollen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem bereits zu Recht festgestellt hat, sind ungeklärte Fragen betreffend die Finanzierung einer allfälligen Sanierung der Kanalisationsleitung ungeachtet des betreffenden Bauvorhabens und ausserhalb des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens zu klären. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist weiter zu betonen, dass für den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen in erster Linie die Gemeinden zuständig sind, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt. Auch üben die Gemeinden gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 KGSchG11 in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen. Werden eine Missachtung vollstreckbarer Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten festgestellt, verfügt die Gemeinde nach Art. 22 Abs. 1 KGSchG die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftskonformen Zustands. Massnahmen, die innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftskonform durchgeführt werden, lässt die Gemeinde gestützt auf Art. 22 Abs. 1 KGSchG auf Kosten der Pflichtigen durch Dritte vornehmen. Der Gemeinde Kandersteg stünden folglich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, um allfällige Unterhaltsarbeiten rund um die strittige Kanalisationsleitung von Amtes wegen durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die gestützt auf den positiven Amtsbericht des Amts für Wasser und Abfall vom 26. Juli 2024 erteilte Gewässerschutzbewilligung kann im vorliegenden Verfahren von Seiten der BVD denn auch auf die Anordnung einer Leitungskontrolle verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. April 2025 ist daher abzuweisen. 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 11 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0).

BVD 110/2025/16 7/8 Hinzu kommt schliesslich, dass das zusätzliche Abwasser der geplanten Wasch- und Entsorgungssäule wohl kaum zu einer wesentlichen Mehrbelastung der bestehenden und offenbar aufgrund der früher angeschlossenen Truppenunterkünfte sehr gross dimensionierten Kanalisationsleitung führen würde. Die bestehende Erschliessung erscheint somit bereits mit Blick auf Art. 5 Bst. b BauV als genügend. Auch diese Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 24. Januar 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau E.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Frau F.________, eingeschrieben - G.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).

BVD 110/2025/16 8/8 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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