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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 26.03.2025 110 2024 146

26 marzo 2025·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·2,590 parole·~13 min·2

Riassunto

Abschreibungsverfügung; Anbau Autounterstand, Anpassung Umgebung | Neuenegg

Testo integrale

1/7 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/146 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. März 2025 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Neuenegg, Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 1, 3176 Neuenegg betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Neuenegg vom 28. Oktober 2024 (2019-5338; Abschreibungsverfügung; Anbau Autounterstand, Anpassung Umgebung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Juni 2019 nach zuvor erfolgten Vorabklärungen bei der Gemeinde Neuenegg ein Baugesuch für den Anbau eines Autounterstands sowie die Sanierung und Erweiterung von Stützmauern am F.________weg A.________, 3176 Neuenegg, Parzelle Gbbl. Nr. G.________ (Bauparzelle) in der Wohnzone 2 ein.1 Trotz der langen Verfahrensdauer und mehrfachen Hinweisen, Erläuterungen etc. seitens der Gemeinde konnten die Beschwerdeführenden das für die Realisierung des Bauvorhabens notwendige Näherbaurecht nicht vorweisen. Infolgedessen erliess die Gemeinde am 28. Oktober 2024 eine kostenpflichtige Abschreibungsverfügung, womit das Baubewilligungsverfahren Nr. 2019-5338 ohne materielles Ergebnis abgeschlossen wurde. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 30. Oktober 2024 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Abschreibungsverfügung im Kostenpunkt (vgl. Erwägung 1d nachfolgend). Mit der gleichen Beschwerde wehren sich die Beschwerdeführenden zudem gegen eine zweite Abschreibungsverfügung der Gemeinde Neuenegg vom 28. Oktober 2024, konkret jene im Baubewilligungsverfahren Nr. 2022-5506.2 Das Rechtsamt eröffnete praxisgemäss bei zwei verschiedenen Anfechtungs- 1 Vgl. Vorakten, pag. 148. 2 Vgl. das Beschwerdeverfahren vor der BVD mit der Nummer RA 110/2024/147.

BVD 110 2024 146 2/7 objekten zwei getrennte Beschwerdeverfahren. In der Folge verzichtete das Rechtsamt auf die Vereinigung dieser beiden Beschwerdeverfahren. 3. Das Rechtsamt, das die Verfahren der BVD leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das Vorgehen gestützt auf die Abschreibungsverfügung der Bauund Planungskommission vom 28. Oktober 2024 vollumfänglich zu bestätigen. Zudem seien der Beschwerdeführerin [recte: den Beschwerdeführenden] sämtliche Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Vorliegend hat die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren mit der Abschreibungsverfügung vom 28. Oktober 2024 abgeschlossen. Gegen eine Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG4). Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die vorliegend umstrittenen Kosten sind Teil der angefochtenen Abschreibungsverfügung. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, denen die Kosten des Baubewilligungsverfahrens auferlegt wurden, sind durch die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. c) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6 Insoweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde Ausführungen zu den Kosten «einer weiteren Bewilligung» im Umfang von CHF 2376.557 sowie zu Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Aufstellen von zwei Containern während der Corona-Pandemie und damit verbundenen bau- 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 6 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 7 Vgl. die Projektänderungs-Baubewilligung vom 19. August 2020 im Verfahren der Gemeinde Neuenegg Nr. 2010- 4723A, in den Beschwerdebeilagen.

BVD 110 2024 146 3/7 rechtlichen Gebühren machen, liegen diese ausserhalb des Streitgegenstandes und es ist dementsprechend nicht darauf einzutreten. d) Die Beschwerde enthält zudem Ausführungen zur Umgestaltung des Gartens. Weiter wird die Problematik dargelegt, die beim Anbau des Autounterstands aufgetreten ist. In diesen Ausführungen bringen die Beschwerdeführenden jedoch nicht vor, dass das Baubewilligungsverfahren Nr. 2019-5338 weitergeführt werden solle, dass ihnen die Baubewilligung zu erteilen sei oder Ähnliches. Aus der Beschwerde wird einzig ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden mit den Kosten der Abschreibungsverfügung nicht einverstanden sind. Die Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen den Kostenentscheid der angefochtenen Abschreibungsverfügung. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmässigkeit der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung. 2. Gebühren des Baubewilligungsverfahrens Nr. 2019-5338 a) In der Abschreibungsverfügung vom 28. Oktober 2024 schloss die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren ohne materielles Ergebnis ab und auferlegte den Beschwerdeführenden die hierfür entstandenen Kosten in der Höhe von CHF 1427.50. Aus der Kostenübersicht der Gemeinde vom 15. bzw. 24. Oktober 2024 gehen die einzelnen Aufwendungen der Gemeinde hervor, welche einen Gesamtbetrag von CHF 2897.50 ausmachen.8 Davon zog die Gemeinde in der Abschreibungsverfügung einen Betrag von CHF 1470.00 ab. Diese Reduktion begründete die Gemeinde mit der Verhältnismässigkeit der Kostenauferlegung. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD9 tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens unabhängig des Ausgangs des Baubewilligungsverfahrens. Bei den Kosten handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacherprinzip).10 Die amtlichen Kosten des Baubewilligungs- und des Baupolizeiverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (vgl. Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Baubewilligungsgebühren unterstehen insbesondere dem Äquivalenzprinzip (vgl. Art. 52 Abs. 2 BewD). Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.11 Im Beschwerdeverfahren betreffend Gebührenerhebung prüft die Rechtsmittelinstanz die verrechneten Kosten lediglich auf ihre Plausibilität hin.12 c) Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD ein Gebührenreglement13 erlassen. Die Gebühren im Bauwesen werden in den Art. 29 ff. GebR bestimmt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach dieser Aufzählung einerseits der Zeitaufwand und andererseits ist für einzelne Verfahrenshandlungen eine pauschalisierte Gebühr vorgesehen. Der Gemeinderat legt die Aufwandgebühr I und die Aufwandgebühr II pro Stunde in einem Gebührentarif als Verordnung fest (Art. 49 Abs. 1 GebR). Gemäss dem Ge- 8 Vgl. die Kostenübersicht in den Vorakten, pag. 300. 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 10 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2. 11 BGE 126 I 180 E. 3a/bb. 12 Arn/Friedrich/Müller/Müller/Wichtermann, Kommentar zum Gemeindegesetz des Kanton Bern,1999, Vorbemerkung zu Art. 70-79, N. 33. 13 Gebührenreglement der Gemeine Neuenegg vom 24. November 1999 (GebR).

BVD 110 2024 146 4/7 bührentarif im Anhang zum GebR beträgt die Aufwandgebühr I CHF 75.00 und die Aufwandgebühr II CHF 120.00 pro Stunde. Die Gemeinde verfügt damit über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren in Bausachen. d) Die Beschwerdeführenden stellen weder das Gebührenreglement als rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung noch einzelne Posten der Gebührenrechnung der Gemeinde spezifisch in Frage. Die Beschwerdeführenden haben ein Baugesuch eingereicht und damit für Aufwand in der Verwaltung der Gemeinde gesorgt. Wie gesehen, ist der Ausgang eines Baubewilligungsverfahrens für die Kostenauferlegung an die Gesuchstellenden grundsätzlich ohne Belang. Die Beschwerdeführenden sind gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BewD damit ohne weiteres gebührenpflichtig für die entstandenen Kosten des Baubewilligungsverfahrens, zumal sie nichts hiergegen vorbringen, was diesem Grundsatz entgegenstehen könnte. e) Der im Zusammenhang mit dem abgeschriebenen Verfahren entstandene Aufwand ist in der von der Gemeinde im Beschwerdeverfahren eingereichten Kostenübersicht ausgewiesen. Dieser Kostenübersicht ist zu entnehmen, dass der Gemeinde ein beträchtlicher administrativer Aufwand, insbesondere in Form von Korrespondenz und Besprechungen mit den Beschwerdeführenden bzw. ihrem Architekten angefallen ist. Zudem haben am 31. Oktober 2018, 29. Juni 2019 und 24. März 202214 je auch ein Augenschein bzw. ein Treffen vor Ort stattgefunden.15 Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Augenscheins vom 24. März 2022 dahingehend informiert, dass das Baugesuch ohne das nötige Näherbaurecht kostenpflichtig abgeschrieben werden würde.16 Die Beschwerdeführenden rügen die Höhe der Kosten der Abschreibungsverfügung nicht direkt, sondern beziehen sich in ihrer Beschwerde einzig auf die von ihnen bereits anderweitig bezahlten Kosten. Auch nach Zustellung der Beschwerdeantwort der Gemeinde inklusive Kopien der ganzen Vorakten und damit auch der oben erwähnten Kostenübersicht der Gemeinde äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht konkret zu einzelnen Kostenpunkten des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens. Die von der Gemeinde verfügten Kosten von CHF 1427.50 erscheinen vorliegend nicht übermässig in der Gesamthöhe für ein derart langes Baubewilligungsverfahren. Sodann reduzierte die Gemeinde die Kosten gemäss ihrer Auflistung von sich aus um gut die Hälfte. Vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf die fehlenden konkreten Rügen bezüglich der Höhe der verfügten Kosten erübrigt sich demnach eine weitergehende Überprüfung der einzelnen Aufwendungen der Kostenübersicht der Gemeinde. f) Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie «alleine für den Architekten über 10`000 Fr bezahlt» hätten und «die Projektarbeit des Landschaftsgärtners kostete 2100.-». Zudem hätten sie «[f]ür eine weitere Bewilligung […] in diesem Zusammenhang […] zusätzlich 2376.55 Fr bezahlt». Es scheine ihnen «nicht gerechtfertigt zu sein, dass [sie] nun noch weitere 1820.– zu den bereits über 16'000.– Fr Aufwand bezahlen sollten.» Bei den von den Beschwerdeführenden erwähnten Kosten des Architekten und des Landschaftsgärtners handelt es sich um Aufwendungen, welche aus privatrechtlichen Vertragsverhältnissen entstanden sind. Diese haben keinerlei Einfluss auf die Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Gebühren. Weiter haben auch die Gebühren der Baubewilligung vom 19. August 2020 in der Höhe von CHF 2376.65 keinen ersichtlichen Einfluss auf das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren Nr. 2019-5338. Es wird von den Beschwerde- 14 Wobei dieser Augenschein im Verfahren Nr. 2022-5506 durchgeführt und auch verrechnet wurde, vgl. das Verfahren RA 110/2024/147 und die dortigen Vorakten, pag. 84 mit der Kostenauflistung der Gemeinde in diesem Verfahren. 15 Vgl. die Kostenübersicht, in den Vorakten pag. 300. 16 Vgl. auch das Schreiben der Gemeinde vom 29. Juni 2023, in den Vorakten, pag. 280.

BVD 110 2024 146 5/7 führenden nicht vorgebracht, weshalb diese beiden Verfahren sich bezüglich der Kosten beeinflussen sollten. Beiden Verfahren liegt ein unterschiedliches Baugesuch mit unterschiedlichen Bauvorhaben zu Grunde. Die Beurteilung der Kosten der Baubewilligung vom 19. August 2020 an sich liegt, wie gesehen in Erwägung 1c, ausserhalb des Streitgegenstands. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Aussichtslosigkeit des Baugesuchs a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, mangels vorhandenem Näherbaurecht hätten sie keine Chance gehabt, das vorliegende Bauvorhaben umzusetzen. Dabei machen sie geltend, die Gemeinde hätte auf «eine öffentliche Ausschreibung» verzichtet. Die Gemeinde hätte zuerst signalisiert, dem stünde nichts im Wege, habe dann aber doch den Vorschlag gemacht, sie sollten nach Basel reisen, um die Unterschrift der fehlenden Person für das erforderliche Näherbaurecht zu erhalten. Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden damit geltend, zufolge Aussichtslosigkeit des Bauvorhabens seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen. b) Die Gesuchstellenden sind verantwortlich für die Einreichung kompletter Unterlagen zusammen mit dem Baugesuch. Dazu gehört – sofern erforderlich – auch ein ausgewiesenes Näherbaurecht.17 Die Gemeinde hat den Architekten der Beschwerdeführenden über die Notwendigkeit des Näherbaurechts informiert und auch konkret dargelegt, welche Näherbaurechte erforderlich sind.18 Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführenden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Näherbaurecht nicht durch eine Publikation erwirkt werden kann.19 Die Beschwerdeführenden bestreiten das Erfordernis des Näherbaurechts im Beschwerdeverfahren (wie auch im Vorverfahren) nicht. Zwar hat die Gemeinde im Laufe des Baubewilligungsverfahrens angedeutet, die Publikation könnte dennoch eine Lösung für die fehlende Unterschrift der einen Person unter das erforderliche Näherbaurecht sein.20 Doch bereits kurze Zeit später am gleichen Tag orientierte die Gemeinde die Beschwerdeführenden nach vorgenommenen Abklärungen, dass eine Publikation des Bauvorhabens das fehlende Näherbaurecht nicht zu ersetzen vermöge.21 c) Nach Art. 5 Abs. 3 GBR ist die schriftliche Zustimmung des Nachbars Grundvoraussetzung für das Unterschreiten des Grenzabstandes. Die Zustimmung muss ausdrücklich und unmissverständlich sein; blosses Unterzeichnen des Situationsplanes genügt nicht. Das Zustimmungserfordernis ist öffentlich-rechtlicher Natur und damit Voraussetzung der Baubewilligung.22 Davon abzugrenzen ist die Frage der Publikation eines Baugesuchs. Ein solches ist gemäss Art. 26 Abs. 1 BewD zu veröffentlichen, wenn nicht das vereinfachte Verfahren nach Art. 27 BewD zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Gemeinde das Baugesuch publiziert und die betroffene Person, von welcher das Näherbaurecht angestrebt wird, keine Einsprache erhoben hätte, wäre dies nicht mit einem erteilten Näherbaurecht gleichzusetzen. d) Wie erwähnt, tragen die Gesuchstellenden die Kosten des Baubewilligungsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang und demnach auch unabhängig von den ursprünglichen Erfolgsaussichten. Eine Bauherrschaft muss sich zudem das Wissen(müssen) von ihr beigezogenen 17 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 12 mit weiteren Hinweisen. 18 Vgl. die E-Mail vom 20. November 2019, in den Vorakten pag. 206. 19 Vgl. die E-Mail vom 19. Dezember 2019 in den Vorakten, pag. 218. 20 Vgl. die E-Mail vom 29. Juni 2020, in den Vorakten pag. 264. 21 Vgl. die E-Mail vom 29. Juni 2020, in den Vorakten pag. 270. 22 Zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 12 mit Hinweisen.

BVD 110 2024 146 6/7 Fachpersonen (z.B. Architekten) anrechnen lassen.23 Die Beschwerdeführenden liessen sich von einem Architekten beraten und / oder vertreten. Zudem geht aus den Vorakten hervor, dass sich die Beschwerdeführenden offenbar bei einer Rechtsschutzversicherung über Möglichkeiten bei nicht erteiltem Näherbaurecht erkundigten.24 Vor diesem Hintergrund ist der Unmut der Beschwerdeführenden über ein letztlich – mangels einholbarem Näherbaurecht – faktisch aussichtsloses Baugesuch und damit verbundenem Aufwand verständlich. Die Ursache hierfür ist jedoch nicht der Gemeinde anzulasten. Auch aus diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden demnach nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem Gesagten in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 3 Abschreibungsverfügung der Gemeinde vom 28. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 2019-5338 ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VPRG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV25). Praxisgemäss reduziert die BVD die Pauschalgebühr bei verschiedenen Entscheiden, welche praktisch identisch ausfallen, um einen Drittel. Mit Verweis auf den Entscheid BVD 110/2024/147 vom 26. März 2025 wird die Pauschale auf zwei Drittel, ausmachend CHF 400.00, reduziert. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag (Art. 106 VRPG). c) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ziffer 3 der Abschreibungsverfügung der Gemeinde Neuenegg vom 28. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 2019-5338 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG). Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 23 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b / b. 24 Vgl. die E-Mail vom 14. Dezember 2019, in den Vorakten, pag. 217. 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).

BVD 110 2024 146 7/7 IV. Eröffnung - Frau C.________ und Herrn D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Neuenegg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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