1/23 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/127 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 1. April 2026 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf vom 19. August 2024 (eBau Nr. B.________; PV-Anlage) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Burgdorf Grundbuchblatt Nr. E.________, auf dem sich das Altstadthaus F.________gasse 7 befindet. Die Parzelle liegt überwiegend in der Mischzone Altstadt. Das Wohnhaus F.________gasse 7 ist Teil einer geschlossenen historischen Häuserzeile der Oberstadt von Burgdorf. Burgdorf ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als Stadt aufgeführt. Das Wohnhaus F.________gasse 7 liegt zudem im kommunalen Ortsbildschutzgebiet «O I, Altstadt; Ober- und Unterstadt» und ist im Bauinventar des Kantons Bern als K-Objekt Teil der Baugruppe A (Burgdorf, Altstadt) als schützenswertes Baudenkmal eingetragen. 2. Im Jahr 2022 fand zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ein schriftlicher Austausch über die Baubewilligungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage (im Folgenden: PV-Anlage) auf dem Dach des Wohnhauses des Beschwerdeführers statt. Anschliessend reichte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 ein Baugesuch für die Montage einer PV-Anlage auf der südwestseitigen, gassenseitigen Dachfläche seines Wohnhauses bei der Stadt Burgdorf ein. Aufgrund von formellen und materiellen Mängeln ergänzte er das Baugesuch am 19. Februar 2024 und reichte gleichzeitig ein Ausnahmegesuch für das Abweichen von der kommunalen Gestaltungsvorschrift bezüglich der Dacheindeckung mit Biberschwanzziegeln gemäss Art. 62 Abs. 5 BR1 ein. Die Vorinstanz holte in der Folge bei der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) einen 1 Baureglement vom 21. Februar 2005 der Stadt Burgdorf (BR) mit Änderungen, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 31. Oktober 2005.
BVD 110/2024/127 2/23 Fachbericht ein. Darin äusserte die KDP ihre Bedenken und beantragte die Überprüfung des Vorhabens durch die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) und die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). Danach wurde das Baugesuch im amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Dagegen gingen keine Einsprachen oder Rechtsverwahrungen ein. Die Vorinstanz verzichtete in Absprache mit der KDP auf die Einholung eines Gutachtens bei der EKD und der ENHK. Im revidierten Fachbericht vom 8. Juli 2024 nahm die KDP erneut Stellung zum Bauvorhaben und beantragte, dieses insbesondere aufgrund der negativen Folgen für die geschützte Dachlandschaft nicht zu bewilligen, da mehrere PV-Anlagen auf Dächern der Oberstadt das Ortsbild von Burgdorf erheblich beeinträchtigen würden. Die Vorinstanz wies in der Folge das Ausnahmegesuch für das Abweichen von der Dacheindeckungsvorschrift mit Biberschwanzziegeln sowie das Baugesuch mit Bauentscheid vom 19. August 2024 ab (Bauabschlag). Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die geplante PV-Anlage verstosse gegen die Dacheindeckungsvorschrift mit Biberschwanzziegeln gemäss Art. 62 Abs. 5 BR, wofür keine Ausnahme nach Art. 26a BauG2 gewährt werden könne. Zudem verstosse die geplante PV-Anlage gegen Art. 18a Abs. 3 RPG3, weil sie das Baudenkmal von kantonaler und nationaler Bedeutung wesentlich beeinträchtige. 3. Gegen diesen Bauentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauabschlags vom 19. August 2024 sowie die Erteilung der Baubewilligung für sein Baugesuch. Eventuell stellt er den Antrag, das Baugesuch sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht macht er zum einen geltend, die Vorinstanz sei auf diverse Argumente in seinen Eingaben nicht eingegangen. Zum anderen hätten die Vorinstanz und die KDP seine Hinweise zu den örtlichen Gegebenheiten nicht berücksichtigt. Diese stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, so die Meinung des Beschwerdeführers. In materieller Hinsicht bringt er vor, die KDP habe durch ihre Beurteilung des Vorhabens gegen das Gleichheitsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen sowie die Zielsetzung der kantonalen Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» in der Fassung vom Januar 2015 untergraben. Ferner kritisiert er, die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse am Denkmalschutz zu Unrecht höher gewichtet als das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien. In der Hauptsache stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass eine Beeinträchtigung der Dachlandschaft durch die kaum sichtbare PV-Anlage ausgeschlossen werden könne, selbst wenn weitere gleichartige Dächer mit einer PV- Anlage versehen würden. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten bei der Vorinstanz ein. In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Da die KDP bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine wesentliche Beeinträchtigung des durch das ISOS geschützten Ortsbilds nicht ausgeschlossen und eine Überprüfung des Vorhabens durch die EKD und ENHK ausdrücklich beantragt hatte, stellte das Rechtsamt die Akten mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2024 der ENHK zu. Es stellte der ENHK frei, die Anfrage an die EKD weiterzuleiten oder diese beizuziehen. Die ENHK teilte mit, dass sie ein Gutachten abgeben werde. In der Folge führte das Rechtsamt am 13. Februar 2025 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Anwesend waren eine Vertretung der EKD, der ENHK, der KDP, der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführer. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).
BVD 110/2024/127 3/23 5. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Projektänderung ein, welche neu den Rückbau des alten Gaskamins und das Anbringen von Schneefängern umfasste. Im Übrigen blieb das Vorhaben unverändert. Das Rechtsamt bat die ENHK, die Projektänderung im Rahmen ihrer Beurteilung zu berücksichtigen, und hörte die Vorinstanz und die KDP zur Projektänderung an. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten und der KDP das Gutachten der EKD und ENHK vom 13. Mai 2025 zu. Die Verfahrensbeteiligten und die KDP erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 6. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zur Erarbeitung einer Solarstrategie für die Altstadt von Burgdorf. Gleichzeitig reichte er einen umfassenden Fragekatalog zum Gutachten der EKD/ENHK vom 13. Mai 2025 ein. In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2025 erklärte die Vorinstanz, die Projektänderung sei aus den gleichen Gründen wie im Bauentscheid vom 19. August 2024 abzuweisen. In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2025 teilte die KDP mit, sie nehme das Gutachten der EKD/ENHK zur Kenntnis und begrüsse deren Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 wies das Rechtsamt den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich abschliessend zu äussern. In seinem Schreiben vom 16. Oktober 2025 machte der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit Gebrauch. Gleichzeitig beantragte er, die Zwischenverfügung des Rechtsamts vom 19. September 2025 abzuweisen, und kündige an, seine Beschwerde eventuell zurückzuziehen, falls die BVD das Gutachten der EKD/ENHK nicht anzweifle und keine Einzelfallprüfung durchführen werde. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2025 forderte das Rechtsamt den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er die Zwischenverfügung vom 19. September 2025 anfechten wolle, ob sein Schreiben dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung weitergeleitet werden solle und ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle. 7. In seiner Eingabe vom 29. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Abweisung seines Sistierungsantrags nicht anfechten werde, er aber weiterhin an seinem Antrag auf Aufhebung des Bauentscheids vom 19. August 2024 sowie an seinem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für sein Baugesuch festhalte. 8. Auf die Rechtsschriften, das Gutachten der EKD/ENHK, das Ergebnis des Augenscheins sowie die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
BVD 110/2024/127 4/23 2. Projektbeschrieb und Projektänderung a) Der Beschwerdeführer plant, auf der zur F.________gasse hin ausgerichteten, südwestlichen Dachfläche inklusive der Schleppgaube eine vollflächig integrierte PV-Anlage zu errichten. Dazu sollen Module des Typs 3S Megaslate verbaut werden. Die Dachfläche misst 11.77 m x 4.75 m. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sollen 39 Module mit einer Gesamtfläche von 29.23 m2 verbaut werden.5 Die erwartete Solarstromproduktion beträgt pro Jahr rund 6627 kWh, wovon gemäss der monatlichen Ertragsprognose des Beschwerdeführers rund 2100 kWh im Winterhalbjahr (Oktober bis März) anfallen.6 Die Restfläche von ca. 12 bis 14 m2 soll mit Blindmodulen (Alucobondplatten) abgedeckt werden. b) Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 17. Februar 2025 eine Projektänderung ein. Nach den geänderten Projektplänen mit dem Revisionsdatum vom 10. März 2025 (abgestempelt vom Rechtsamt der BVD am 17. März 2025) ist neu der Abbruch des im Jahr 2011 errichteten Gaskamins sowie die Installation von Schneefängern auf zwei Ebenen auf dem Hauptdach und auf der Schleppgaube vorgesehen. Im Übrigen blieb das Vorhaben unverändert. c) Das Vorhaben ist in den Grundzügen gleichgeblieben und kann als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD7 behandelt werden. Die Projektänderung ersetzt das ursprüngliche Baugesuch. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit das geänderte Projekt gemäss den aktuellsten Plänen (Projektänderungspläne mit dem rev. Datum vom 10. März 2025 im Massstab 1:100, alle gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 17. März 2025). 3. Rechtliches Gehör a) Vorab kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seine Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren ohne inhaltliche Auseinandersetzung pauschal als irrelevant abgetan und keine Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten vorgenommen habe. Insbesondere sei die Vorinstanz auf die folgenden Argumente nicht eingegangen: - Konformität mit der kantonalen Richtlinie «Bewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» - Die örtlichen Gegebenheiten, F.________gasse 7 als Einzelfall - Kein Präjudiz für weitreichende PV-Anlagen - Fehlende Interessenabwägung - Effizienz der Anlage Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht, die Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist. b) In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe in seinen Eingaben seine Sicht der Baubewilligungsfähigkeit in ausführlichster und repetitiver Weise mehrheitlich gleich beschrieben und begründet. Diese habe sie in Randziffer 6 des angefochtenen Bauentscheids zusammengefasst erwähnt. Die Sichtweise des Beschwerdeführers habe jedoch weder die KDP noch sie überzeugt. Zusammengefasst stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Gründe für den Bauabschlag im Bauentscheid genügend dargelegt zu haben. 5 Vgl. pag. 41 f. in den Beschwerdeakten der BVD 110/2024/127. 6 Vgl. pag. 30 in den Vorakten der Stadt Burgdorf. 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).
BVD 110/2024/127 5/23 c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG8 sowie Art. 29 Abs. 2 BV9 und Art. 26 Abs. 2 KV10 garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen derjenigen, deren Rechtsstellung vom Entscheid betroffen ist, tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.11 d) Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz in der Randziffer 29 zur Anwendbarkeit der kantonalen Richtlinien geäussert sowie in der Randziffer 24 begründet, weshalb die Interessengewichtung zugunsten der Solarenergie nach Art. 18a Abs. 4 RPG nicht zum Tragen kommt. Zudem hat sie in den Randziffern 27 und 30 erwogen, dass das Vorhaben gegen eine kommunale Gestaltungsvorschrift verstösst und davon keine Ausnahme nach Art. 26a BauG gewährt werden kann, da das öffentliche Interesse am Denkmalschutz erheblich beeinträchtigt sei. Ihre Einschätzung zur denkmalpflegerischen Beeinträchtigung stützte die Vorinstanz auf den Fachbericht der KDP vom 8. Juli 2024, in welchem die KDP zum Schluss kam, dass nicht nur die Auswirkungen einer PV-Anlage auf das betroffene Einzelobjekt, sondern auch – und gerade – die Auswirkungen auf das Ortsbild als Ganzes, insbesondere auf die Dachlandschaft, zu beurteilen seien. Schliesslich erwog die Vorinstanz gestützt auf den Fachbericht der KDP vom 8. Juli 2024, dass die geplante Solaranlage das Baudenkmal von kantonaler und nationaler Bedeutung wesentlich beeinträchtigt und somit Art. 18a Abs. 3 RPG widerspricht. e) Die Ausführungen zeigen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der Frage der Anwendbarkeit der kantonalen Richtlinien, der Präjudizwirkung des Entscheids sowie der vorgenommenen Interessenabwägung und somit mit den wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers befasste. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers ausdrücklich aufgegriffen hat, lässt sich keine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Begründungspflicht ableiten. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit Gesichtspunkten, die die Vorinstanz als unerheblich einstufte, war denn auch nicht erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die örtlichen Gegebenheiten seien unberücksichtigt geblieben, erweist sich auch dieser Vorwurf als unbegründet. Denn aus dem Bauentscheid ergibt sich klar, dass nicht nur die Einsehbarkeit der geplanten PV-Anlage auf das betroffene Einzelobjekt, sondern ebenso deren Einfluss auf das Ortsbild als Ganzes zu beurteilen waren. Damit wurden die Verhältnisse vor Ort bezüglich der Dachlandschaft sehr wohl berücksichtigt, zumal davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz mit den örtlichen Verhältnissen gut vertraut ist. Ebenso durfte die Vorinstanz zur Begründung auf den Fachbericht der KDP verweisen, auf dessen Einschätzungen sie sich bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit den denkmalschutzrechtlichen Vorgaben stützte. Dem Beschwerdeführer war es somit ohne Weiteres möglich, den Bauentscheid sachgerecht anzufechten, wie seine Beschwerde denn auch zeigt. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht damit in ausreichendem Masse nachgekommen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ob die negative Beurteilung des Baugesuchs durch die Vorinstanz korrekt ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 11 Vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.
BVD 110/2024/127 6/23 f) Zur Beantwortung der Frage, ob der Bauentscheid der Vorinstanz korrekt ist, hat die BVD im Beschwerdeverfahren einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durchgeführt und bei der EKD und der ENHK ein Gutachten eingeholt. Selbst wenn die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen hätte – was hier aber nicht der Fall ist –, wäre diese durch die Abklärungen im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 4. Verletzung des Gleichheitsgebots a) Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, indem die Vorinstanz keine Ausnahme von der Eindeckungsvorschrift mit Biberschwanzziegeln in Betracht gezogen habe, habe sie das Gleichheitsgebot verletzt. Er nennt diverse Gebäude, auf denen anstelle von Biberschwanzziegeln Falzziegel (G.________gasse 6), PV-Anlagen (H.________halde 11, I.________strasse 15 und J.________strasse 19) oder Dacheinschnitte vorgenommen wurden (K.________gasse 20). b) Eine rechtsanwendende Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie zwei gleichartige Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt.12 Eine derartige Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer die Gebäude G.________gasse 6 und K.________gasse 20 als Vergleich heranzieht, kann er von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei diesen Beispielen geht es nicht um eine integrierte PV- Anlage, sondern um Dacheinschnitte oder Falzziegel. Diese Beispiele zeigen somit nicht vergleichbare Sachverhalte. Gleich verhält es sich mit den Beispielen der PV-Anlagen (H.________halde 11, I.________strasse 15 und J.________strasse 19). Diese Gebäude liegen allesamt ausserhalb des ISOS-A-Gebiets G 2 «Oberstadt», wohingegen das Wohnhaus F.________gasse 7 des Beschwerdeführers Bestandteil dieses Ortbildteils mit Erhaltungsziel A ist. Somit liegt auch bezüglich der genannten Beispiele mit PV-Anlagen kein vergleichbarer Sachverhalt vor. c) Aus der öffentlich einsehbaren Karte «Elektrizitätsproduktionsanlagen» des Bundesamtes für Energie (BFE) hervor geht, dass im ISOS-Gebiet G 2 «Oberstadt» mit Erhaltungsziel A bisher keine PV-Anlagen auf Altstadtbauten errichtet worden sind.13 Somit stellt sich im vorliegenden Fall zum ersten Mal die Frage, ob dies zulässig ist. 5. Energie- und klimarechtlicher Rahmen a) Solaranlagen verändern das Erscheinungsbild bebauter Gebiete und historischer Bauten, insbesondere in ortsbaulich sensiblen oder denkmalgeschützten Kontexten, wie das hier der Fall ist. Gleichzeitig leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Energieversorgung. Die Energiestrategie 2050 des Bundes ist ein umfassendes politisches Konzept, das darauf abzielt, das Energiesystem der Schweiz grundlegend umzugestalten: weg von Kernenergie und fossilen Brennstoffen, hin zu mehr Energieeffizienz, erneuerbaren Energien und Versorgungssicherheit. Sie ist auch auf die langfristige Klimastrategie der Schweiz abgestimmt. Deren Ziel ist es, dass ab dem Jahr 2050 unter dem Strich keine Treibhausgasemissionen mehr ausgestossen werden sollen (Netto-Null- Emissionsziel).14 12 Vgl. BGE 136 I 345 E. 5; BVR 2018 S. 358 E. 3.2.4, 2000 S. 537 E. 5b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 587 f. 13 Vgl. https://map.geo.admin.ch/ > Geokatalog > Bevölkerung und Wirtschaft > Energie > Elektrizitätsproduktionsanlagen. 14 Vgl. Langfristige Klimastrategie der Schweiz vom 27. Januar 2021 (abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/de/klimastrategie-2050, letztmals besucht am 25. März 2026).
BVD 110/2024/127 7/23 Um die Ziele der Energiestrategie im vorgesehenen Zeitraum zu erreichen, wurden die Energiegesetzgebung des Bundes (EnG15 und EnV16) sowie das Stromversorgungsgesetz (StromVG17) in den letzten Jahren mehrfach angepasst. Nach Art. 12 EnG gilt der Grundsatz, dass die Nutzung und der Ausbau erneuerbarer Energien generell von nationalem Interesse sind. Konkret muss ein Vorhaben jedoch einen bestimmten, in der EnV festgelegten Schwellenwert erreichen, um als national im Interesse liegend zu gelten. Nach Art. 9a Abs. 2 EnV sind neue Solaranlagen aktuell von nationalem Interesse, wenn die erwartete Winterstromproduktion (Oktober bis März) 5 GWh beträgt. Dieser Schwellenwert entspricht einer mittelgrossen Freiflächensolaranlage, die Winterstrom produziert. Zum Vergleich: Das geplante Solarkraftwerk Mont-Soleil soll jährlich ca. 11 GWh Solarstrom produzieren. Erwähnenswert ist ausserdem, dass ab dem 1. Januar 2026 die gesetzlichen Grundlagen für die Gründung von Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) bestehen.18 Diese Organisationsform bringt lokale Produzentinnen und Produzenten sowie Verbraucherinnen und Verbraucher von Solarstrom zusammen. Alle grundversorgten Kundinnen und Kunden im Netzgebiet können von dieser Form der gemeinschaftlichen Stromnutzung profitieren und sich einer LEG anschliessen, auch ohne eigene Solaranlage. Dadurch erhöht sich die Möglichkeit, lokal produzierten Strom zu beziehen – unabhängig davon, an welchem Ort der Gemeinde Solaranlagen installiert sind. b) Die Bevölkerung des Kantons Bern unterstützt die Zielsetzung der Energiestrategie des Bundes. So wurde das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in die Kantonsverfassung aufgenommen (Art. 31a Abs. 2 KV). Entsprechend wurde die kantonale Energiestrategie 2006 im Rahmen der letzten Berichterstattung auf dieses Ziel ausgerichtet.19 Sodann enthält Art. 2 Abs. 2 KEnG20 das allgemein formulierte Ziel, die erneuerbaren Energien zu fördern. Ab 1. Januar 2026 gelten im Kanton Bern zudem neue Vorschriften zur Solarpflicht für Neubauten (Art. 39a f. KEnG). c) Schliesslich hat sich die Stadt Burgdorf in ihrer Klima- und Energiecharta auch zum Netto- Null-Ziel bekannt.21 Am Augenschein erklärte der Leiter der Stadtentwicklung, die Stadt Burgdorf verfüge über einen kommunalen Richtplan Energie.22 Gemäss der Karte des Richtplans Energie liegt die geschlossene Häuserzeile F.________gasse in einem potenziellen Fernwärmeversorgungsgebiet (M12). Mittelfristig hat sich die Stadt Burgdorf zudem zum Ziel gesetzt, 20 Prozent der aktuellen Gebäudegrundflächen im Stadtgebiet für eine solare Energieproduktion zu nutzen, davon 70 Prozent für die Stromproduktion mittels Photovoltaik und 30 Prozent für die Wärmeproduktion mittels Solarkollektoren. 6. Rechtliche Grundlagen zum Denkmal- und Ortsbildschutz a) Nach der Rechtsprechung stellt die Errichtung einer PV-Anlage auf Kulturdenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a RPG eine Bundesaufgabe nach Art. 2 15 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0). 16 Energieverordnung des Bundesrats vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01). 17 Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7). 18 Vgl. Art. 17d StromVG. 19 Vgl. Energiestrategie 2006, Bericht zum Stand der Umsetzung und zur Wirkung der Massnahmen 2020 – 2023 sowie neue Massnahmen 2024 – 2027 (abrufbar unter https://www.weu.be.ch/de/start/themen/energie/energiestrategie.html, letztmals am 25. März 2026 besucht). 20 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1). 21 Abrufbar https://www.burgdorf.ch/wAssets/docs/Baudirektion/Energie/Klima-und-Energie-Charta-Kurzprofil-Burgdorf.pdf (letztmals am 25. März 2026 besucht). 22 Vgl. Votum C.________, S. 8 oben des Augenscheinprotokolls der BVD vom 18. Februar 2025.
BVD 110/2024/127 8/23 NHG23 dar.24 Nach Art. 32b Bst. b RPV gelten Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss ISOS mit Erhaltungsziel A als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG. Solaranlagen dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG). Zulässig sind nur geringfügige Beeinträchtigungen. Schwerwiegende Beeinträchtigungen wären nur zulässig, wenn ein überwiegendes nationales Interesse an einer PV-Anlage bestünde (Art. 6 Abs. 2 NHG). Bei der Installation von Solaranlagen auf Dächern von Denkmälern dürften indessen kaum je derart gewichtige Interessen von nationaler Bedeutung auf dem Spiel stehen.25 Unabhängig davon beurteilt sich die Zulässigkeit einer Solaranlage auf einem Baudenkmal von nationaler Bedeutung in erster Linie auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des NHG. b) Eingriffe in Schutzobjekte bzw. Denkmäler dürfen, falls überhaupt, nur unter grösstmöglicher Schonung des Schutzobjekts erfolgen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Nach der Lehre muss der Begriff der «wesentlichen Beeinträchtigung» nach Art. 18a Abs. 3 RPG mit der Praxis zum NHG harmonisiert werden.26 Danach beeinträchtigt eine Solaranlage das Schutzobjekt dann «wesentlich», wenn sie mit den Schutzzielen nicht verträglich ist, erheblich davon abweicht und eine umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung des Schutzobjekts bewirkt («erhebliche Einschränkung»). Eingriffe in Schutzobjekte, die für sich allein nur mit leichten Nachteilen verbunden sind, dürfen zudem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung schaffen, die insgesamt die Ziele des Natur- und Heimatschutzes wesentlich beeinträchtigen.27 c) Die streitgegenständliche PV-Anlage ist auf dem Dach eines bestehenden Gebäudes geplant, das im ISOS-Gebiet G 2 «Oberstadt» mit dem Erhaltungsziel A verzeichnet ist. Für die Beurteilung der PV-Anlage stellt das Erhaltungsziel A eine direkt anwendbare, rechtsverbindliche Vorgabe dar. Gemäss Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG kann die strittige PV-Anlage somit nur bewilligt werden, wenn das betreffende Objekt nicht wesentlich beeinträchtigt wird. d) Das Gebäude F.________gasse 7, auf dem die PV-Anlage geplant ist, ist gleichzeitig ein Denkmal von kantonaler Bedeutung. Es ist im Bauinventar des Kantons Bern als K-Objekt Teil der Baugruppe A (Burgdorf, Altstadt) und als schützenswertes Baudenkmal eingetragen. Baudenkmäler, namentlich Ortsbilder, Baugruppen oder Bauten, sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden sollen (Art. 10a Abs. 2 BauG). Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG). e) Weiter ist hier auch kommunales Recht anwendbar. Die Stadt Burgdorf hat in ihrer baurechtlichen Grundordnung (Baureglement und Zonenplan) Ortsbildschutzgebiete im Sinne von Art. 86 BauG ausgeschieden und dazu spezifische Gestaltungsvorschriften erlassen. Vorliegend liegt das Gebäude F.________gasse 7 im Ortsbildschutzgebiet «O I, Altstadt; Ober- und Unterstadt». Der Perimeter des Ortsbildschutzgebiets «Ober- und Unterstadt» umfasst gemäss Art. 62 Abs. 5 BR die Bauten und ihre Umgebung sowie die Gassen und Plätze innerhalb der ehemaligen Befestigungsanlagen. Als prägende Elemente und Merkmale, die zu erhalten und zu pflegen sind, gelten – soweit hier von Interesse – unter anderem: - die Dachlandschaft, welche für die Wirkung von Stadtbild, von Platz- und Gassenperspektiven ausschlaggebend ist, mit ihren Biberschwanzziegeln, mit ihren meist leicht versetzten First- und Trauf- 23 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). 24 BGer 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026 E. 6. 25 BGer1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.2. 26 Christoph Jäger, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2010, Art. 18a N. 54. 27 BGE 127 II 273 E. 4c S. 283; BGer 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.6.
BVD 110/2024/127 9/23 höhen, mit ihren weit ausladenden Vordächern und Vogeldielen, mit ihren traditionellen Dachaufbauten, mit ihren gemauerten Kaminen und ziegelgedeckten Kaminhüten, die tragenden Strukturen im Innern der Gebäude, die Treppenhäuser und die Lichthöfe In der rechten Spalte des BR findet sich ein Kommentar zu dieser Bestimmung. Demnach sollen Dachflächen möglichst zusammenhängen und eine ruhige Gesamtwirkung erzielen. Dacheinschnitte, sichtbare Antennen und Sonnenkollektoren sind zu vermeiden. Die Stadt Burgdorf legt diese Vorschrift dahingehend aus, dass bei Gebäuden innerhalb dieses Ortsbildschutzgebiets, deren Dacheindeckung erneuert wird, grundsätzlich Biberschwanzziegel zu verwenden sind. Die Stadt Burgdorf ist somit zu Recht davon ausgehen, dass für eine Abweichung von der vorgeschriebenen Eindeckung mit Biberschwanzziegeln eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26a BauG erforderlich ist. f) In seinen Eingaben argumentiert der Beschwerdeführer mehrfach, dass die geplante PV- Anlage mit den in Ziffer 2.4 der kantonalen Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» in der Fassung vom Januar 2015 enthaltenen Gestaltungshinweisen kompatibel sei. Davon seien auch die KDP und die Vorinstanz ausgegangen. Daraus schlussfolgert er in Ziffer 4 seiner Beschwerde, dass sein Projekt gut integriert und deshalb grundsätzlich baubewilligungsfähig sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Methodisch ist zwischen den Anlageeigenschaften und der Standorteignung zu unterscheiden; sie werden in zwei voneinander unabhängigen Prüfungsschritten überprüft. Die Gestaltungshinweise der kantonalen Richtlinien dienen Behörden sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern als Orientierungshilfe bei der Beurteilung von Solaranlagen, die nach Art. 18a Abs. 3 Satz 1 RPG einer Baubewilligungspflicht unterliegen. Sie enthalten Gestaltungshinweise zur objektbezogenen Gestaltung von Solaranlagen, insbesondere zu Montageart, Format, Farbgebung, Materialisierung und Oberfläche. Demgegenüber richtet sich die Prüfung der Standorteignung – wie bereits ausgeführt – nach Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG bzw. NHG. Die Standorteignung ist im Einzelfall somit anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse sowie des einschlägigen Schutzstatus im Bereich Ortsbild- und Denkmalschutz auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des NHG und RPG zu beurteilen und wird durch die kantonalen Richtlinien nicht vorweggenommen. Die kantonalen Richtlinien vermöchten denn auch nicht übergeordnete Denkmalschutzvorschriften des Bundes zu übersteuern. Nach dem zentralen Grundsatz des schweizerischen Bundesstaatsrechts kann kantonales Recht übergeordnetes Bundesrecht nicht brechen (Art. 49 Abs. 1 BV). Dies hat die KDP in ihrem Fachbericht vom 26. März 2024 klar zum Ausdruck gebracht, indem sie in ihrem Fachbericht vom 26. März 2024 eine Überprüfung des Bauvorhabens durch die EKD und die ENHK beantragte, da sie eine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht ausschliessen konnte.28 Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der KDP und der Vorinstanz, wonach die Montageart der geplanten PV-Anlage zwar grundsätzlich mit den Gestaltungshinweisen vereinbar ist, der Standort aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung des Einzelobjekts und des geschützten Ortsbildes nach Bundesrecht jedoch nicht baubewilligungsfähig ist, methodisch konsistent und nicht widersprüchlich. Weder verletzt die Beurteilung der KDP und der Vorinstanz den Vertrauensschutz im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben, noch wird damit das Ziel der Richtlinien, Rechtssicherheit zu schaffen, unterlaufen. Zu keinem Zeitpunkt wurde eine Vertrauensgrundlage für eine Baubewilligung für die geplante PV-Anlage geschaffen, auf die sich der Beschwerdeführer stützen könnte. Im Gegenteil: Aktenkundig ist, dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der Vorabklärungen im Jahr 2022 darauf hingewiesen hatte, dass die geltenden Schutzvorschriften des Ortsbildschutzgebiets Altstadt im Grundsatz gegen die PV-Anlage bzw. für einen Bauabschlag sprechen.29 Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. 28 Vgl. pag. 106 in den Vorakten der Stadt Burgdorf. 29 Vgl. pag. 29 ff. in den Vorakten der Stadt Burgdorf.
BVD 110/2024/127 10/23 7. Gutachten der EKD und der ENHK a) Am 13. Februar 2025 führte die BVD im Beisein einer Delegation der EKD und der ENHK, einer Vertretung der KDP, Vertretern der Vorinstanz sowie des Beschwerdeführers einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Anschliessend verfassten die EKD und die ENHK ein Gutachten zur Ortsbild- und Denkmalverträglichkeit des Vorhabens und beantworteten die von der BVD gestellten Fragen. b) In dem gemeinsam verfassten Gutachten vom 13. Mai 2025 hielten die EKD und die ENHK zusammengefasst Folgendes fest: Das ISOS ordne der Stadt Burgdorf «besondere» Lagequalitäten, «ausserordentliche» räumliche Qualitäten sowie «ausserordentliche» architektonische Qualitäten zu und würdige diese mit einer maximalen Bewertung (jeweils XXX von XXX). Als besondere Lagequalitäten hebe das ISOS insbesondere die einzigartige historische Silhouette der Oberstadt im Sattel zwischen der Stadtkirche auf dem D.________ und der mächtigen Schlossanlage aus der Emmeebene aufragenden Standsteinfluh hervor. Die F.________gasse sei Teil des Gebiets G 2 mit Erhaltungsziel A. Das ISOS bezeichne die zwischen dem Schlossbereich im Osten und der Stadtkirche auf dem D.________ im Westen liegende Oberstadt als «architekturhistorischen» Schwerpunkt von Burgdorf und unterstreiche deren charakteristische und von weitem erkennbare Silhouette. Laut ISOS würden die geschlossenen Gassenräume der Oberstadt auch ohne Stadttore noch das Bild einer mittelalterlichen Stadt vermitteln. Die Fassaden der Häuser F.________gasse 3 bis 7 lägen um die Tiefe der Hochtrottoirs zurückversetzt. Bei den anschliessenden Häusern 9 bis 19 seien hingegen Hochlauben angeordnet, sodass die Hausfassaden bis an die Gassenflucht vorgezogen seien. Charakteristisch seien somit die vor- und zurückspringenden Fassaden, aber auch die aufgrund der ansteigenden Gasse in der Höhe gestaffelten Geschoss-, Trauf- und Firstlinien der schmalen, viergeschossigen Altstadthäuser. Das Wohnhaus F.________gasse 7 sei Teil dieser beschriebenen historischen Häuserzeile, die auf das 16.-18. Jahrhundert zurückgehe und den Brand von 1865 zumindest teilweise überstanden hätte. Im Bauinventar des Kantons Bern sei das Wohnhaus F.________gasse 7 als K-Objekt Teil der Baugruppe A (Burgdorf, Altstadt) als schützenswert klassiert, wie alle anderen Bauten der F.________gasse auch. Sowohl aus der Beschreibung im Bauinventar als auch aus dem ISOS- Beschrieb gehe hervor, dass die F.________gasse zusammen mit dem H.________platz das «repräsentative Zentrum der Burgdorfer Oberstadt» bilde. c) In ihrem Gutachten zum Wohnhaus F.________gasse 7 hielten die EKD und die ENHK zudem fest, dass das Erdgeschoss des schmalen Hauses mit dem vorkragenden, natursteinverkleideten Sockelgeschoss heute in voller Höhe erscheine, da das Strassenniveau abgesenkt worden war. Die Hochlaube der F.________gasse reiche auf dieser Strassenseite nur bis zur Hausnummer 9. Das frühere Erd- und heutige erste Obergeschoss der F.________gasse 7 mit dem alten Hauseingang und einem breiten, zweiflügeligen Fenster, das von Fensterläden begleitet werde, sei in Form einer kleinen Terrasse unbedeckt über das Hochtrottoir erreichbar. Die darüber mit zwei zusätzlichen Vollgeschossen aufragende, zweiachsige Hausfront, eine verputzte Riegelkonstruktion, habe hier aufgrund des fehlenden Laubengangs nicht vorgezogen werden können, sondern zeige noch die ursprüngliche Tiefe der Fassade. Auffällig seien die heute grüngrau gefassten Holzgewände, die mit dem hellgelben Fassadenanstrich kontrastieren. Die zweiflügeligen Fenster würden beidseitig von olivgrün gefassten Fensterläden begleitet. Die schmale, ziegelgedeckte Dachfläche werde zum grossen Teil durch eine Schleppgaube eingenommen, die zwei Fenster aufweise. Laut Aussage des Beschwerdeführers sei die Dachfläche heute mit Falzziegeln eingedeckt. Die Gaube selbst sei beidseitig mit Schindeln verkleidet und trage ebenfalls Ziegel. d) Die EKD und die ENHK führten im Gutachten weiter aus, dass sie am Augenschein festgestellt hätten, dass sich die Oberstadt in einem bemerkenswert guten Erhaltungszustand befinde. Trotz einiger punktueller Eingriffe seien die im ISOS und im Bauinventar beschriebenen zentralen
BVD 110/2024/127 11/23 Qualitäten und Merkmale im Gebiet der F.________gasse und des Kirchbühls weitgehend erhalten. Insgesamt würden die Oberstadt und die sie prägende Dachlandschaft als in hohem Masse authentisch wirken. Die Eindeckung des Baudenkmals F.________gasse 7 mit Ziegeln sei integraler Teil des geschützten Ortsbilds sowie der Häuserzeile und präge deren Charakter und Identität mit. Die Dachlandschaft der Häuserzeile an der F.________gasse weise – wo einsehbar – Dachziegel in Braun- und Rottönen auf. Aufgrund der im Vergleich zur relativ schmalen F.________gasse hoch aufragenden Häuser seien deren Dächer von der Strasse aus nur teilweise einsehbar. Das Dach des Hauses F.________gasse 7 sei aus dem öffentlich zugänglichen Strassenraum nur von einem spezifischen Punkt des Hochtrottoirs des Kirchbühls (D.________ 1) einsehbar. Aus der Ferne, beispielsweise vom Burghügel oder von der erhöht liegenden Stadtkirche aus, sei das Wohnhaus F.________gasse 7 durch andere Bauten verdeckt und somit nicht sichtbar. Basierend auf dieser Grundlage konkretisierten die ENHK und die EKD für den durch das zu beurteilende Bauvorhaben betroffenen Perimeter des Ortsbilds von Burgdorf (Gebiet G 2) sowie für die sich in diesem Gebiet befindenden schützenswerten Bauten die folgenden drei Schutzziele: 1. Ungeschmälerte Erhaltung aller Bauten, Anlageteile und Freiräume der Oberstadt (Gebiet G 2) in Substanz und Wirkung. 2. Ungeschmälerte Erhaltung des Hauses F.________gasse 7 als Einzeldenkmal und als Teil der Bebauung an der F.________gasse in seiner als historisch bedeutsam bewerteten historischen Substanz und Materialisierung sowie in seiner Wirkung. 3. Ungeschmälerte Erhaltung der weitgehend intakten Dachlandschaft in Substanz, Materialisierung und Wirkung sowohl aus der Ferne als auch von innerhalb des Ortsbildes. e) Die EKD und die ENHK hielten im Gutachten insbesondere fest, dass ein geneigtes Dach in seiner Konstruktion, Form und Eindeckung als oberer Abschluss eines Gebäudes integraler Bestandteil seiner Bausubstanz sei und nicht nur dessen äusseres Erscheinungsbild, sondern auch das Ortsbild mitpräge. Das Ensemble der einzelnen Dächer mit ihren charakteristischen, oft ortspezifischen Grössen und Neigungen, Formen, Materialisierungen, Farbnuancen und ihrem Glanzgrad bestimme wesentlich den Charakter des Siedlungsbildes und seiner Dachlandschaft in ihrer Nah- und Fernwirkung. Das äussere Bild einer Siedlung werde somit massgeblich durch deren Dachlandschaft mitgeprägt. Aus diesem Grund wirke sich die Gestaltung eines Daches nicht nur auf das einzelne Gebäude, sondern ebenso auf seine Nahumgebung, den Ortsbildteil oder gar auf das Ortsbild als Ganzes aus. Als sogenannte «fünfte Fassade» seien Dächer integrale Bestandteile der überlieferten Substanz geschützter historischer Bauwerke und Ortsbilder. Dazu gehörten auch die Art der Dachdeckung, beispielsweise mit Tonziegeln. In ihrem Gutachten kamen die EKD und die ENHK zum Schluss, dass die Eindeckung des Daches mit PV-Modulen die historische Substanz in Materialität, Farbe, Reflexionsvermögen und Alterungsverhalten konterkariere und somit als Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Bausubstanz zu bewerten sei. Das Vorhaben widerspreche somit der Authentizität und Integrität des Denkmals. Zudem widerspreche die Eindeckung des Daches mit einer PV-Anlage den kommunalen Gestaltungsvorschriften des Ortsbildschutzgebiets «Ober- und Unterstadt». Gestützt auf die Schutzziele eins und zwei erachteten die Kommissionen die teilweise Entfernung der mineralischen Dachhaut und die Installation von PV-Modulen auf den Dachflächen des Hauses F.________gasse 7 in Bezug auf das Ortsbild und aus denkmalpflegerischer Sicht als schwere Beeinträchtigung des Einzeldenkmals, und zwar auch dann, wenn die dazu verwendeten Produkte aus dem öffentlichen Raum nur wenig sichtbar wären oder eine historische Eindeckung imitieren würden. Auch für die Erfüllung des Schutzziels drei (ungeschmälerte Erhaltung der weitgehend intakten Dachlandschaft in Substanz, Materialisierung und Wirkung sowohl aus der Ferne als auch von innerhalb des Ortsbildes) seien Substanz und Materialisierung der Dachlandschaft von hoher Bedeutung. Aus ortsbildlicher Sicht stelle das Anbringen von PV-Modulen auf den Dachflächen des Hauses F.________gasse 7, auch wenn nur von wenigen Orten aus sichtbar, ebenfalls eine
BVD 110/2024/127 12/23 schwere Beeinträchtigung dar. Die geplante PV-Anlage würde einen störenden Fremdkörper in einer sonst weitgehend erhaltenen Dachlandschaft bilden. Gemäss Art. 10 Abs. 3 VISOS30 könne sich die geplante PV-Anlage auch als Präjudiz für die weitere Entwicklung der Burgdorfer Dachlandschaft und somit auf das Ortsbild und die darin enthaltenen Denkmäler negativ auswirken und alle angrenzenden und benachbarten ISOS-Perimeter massgeblich beeinträchtigen. Ergänzend hielten die Kommissionen fest, dass die Interessenabwägung zwar nicht zu den Aufgaben der Kommissionen gehören würde. Sie merkten aber dennoch an, dass die Verwendung so genannter «Solarziegel» oder anderer farblich angepasster Solarpaneele die Möglichkeit bieten könnte, erneuerbare Energien zu fördern und gleichzeitig die ästhetische Beeinträchtigung eines Ortsbildes zu minimieren. Wenn die Materialisierung des Daches – wie hier – jedoch prägend und identitätsstiftend für das historische Ortsbild sei und/oder wenn sie wesentlich zum Denkmalcharakter eines Gebäudes beitrage, sei ein Ersatz durch zeitgenössische Strukturen aus denkmalpflegerischen Überlegungen abzulehnen. Aufgrund der schweren Beeinträchtigung des Denkmals und des Ortsbilds beantragten die Kommissionen, die Beschwerde abzuweisen. Sie empfahlen der Stadt Burgdorf, zur Umsetzung der von Art. 6 NHG zwingend geforderten grösstmöglichen Schonung des ISOS-Objekts eine kommunale Solarstrategie im Sinne der Publikation «Solarkultur» des Bundesamts für Kultur zu erarbeiten. 8. Methodische Kritik am Gutachten der EKD und der ENHK a) Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 in ausführlicher Weise das Gutachten der EKD und der ENHK. Er bringt zunächst vor, das Gutachten weise drei grundlegende methodische Mängel auf, die eine verlässliche Einzelfallbeurteilung verunmögliche. Namentlich sei das Gutachten durch eine vorgefasste Meinung der EKD zustande gekommen, setze sich mit den dokumenteierten Besonderheiten des Einzelfalles nicht auseinander und basiere auf generischen Textbausteinen. Der Beschwerdeführer kritisiert insbesondere, dass im Gutachten nicht dargelegt werde, welchen spezifischen Wert die Dachhaut aus den 1970er Jahren habe, inwiefern die minimale Sichtbarkeit berücksichtigt wurde, wie die vollständige Reversibilität gewichtet werde und welche der in Kapitel 3 genannten Elemente konkret beeinträchtigt würden. Dazu komme, dass das Gutachten eine undifferenzierte Bewertungsmethodik enthalte, da nur zwischen einer «leichten» und «schweren» Beeinträchtigung unterschieden werde. Damit würden mittlere Beeinträchtigungen systematisch als schwer gewertet. Die Kombination aus fehlender Einzelfallbetrachtung und grober Zweiteilung der Bewertungsskala würden zu einem Ergebnis führen, das den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit nicht genüge. Das Gutachten könne daher nicht als hinreichende Grundlage für eine Abweisung des Baugesuchs dienen, so die Meinung des Beschwerdeführers. b) Bei der EKD und der ENHK handelt es sich um unabhängige Fachkommissionen des Bundes. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers basiert die Beurteilung der EKD im vorliegenden Fall nicht auf einer vorgefassten Meinung, sondern auf einer Überprüfung vor Ort, dem einschlägigen Schutzstatus der Objekte im Bereich Denkmal- und Ortsbildschutz, den sich daraus abgeleiteten konkreten Schutzzielen sowie der konkreten Sichtbarkeit der Dachsituation. Zwar enthält das Kapitel 5 des Gutachtens allgemein gehalten Bemerkungen zum Umgang mit dem baulichen Erbe gemäss Art. 6 NHG, was in der Natur der Sache liegt und nicht zu beanstanden ist. In Kapitel 3 wird jedoch der betroffene Perimeter, in dem sich das Vorhaben befindet, exakt beschrieben, bewertet und die konkreten Schutzziele definiert. Kapitel 4 beschreibt weiter die Details des geplanten Vorhabens, während Kapitel 6 eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Beurteilung des Vorhabens und eine Begründung enthält, weshalb das Anbringen von PV-Modu- 30 Verordnung des Bundesrats vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12).
BVD 110/2024/127 13/23 len auf der Dachfläche des Hauses F.________gasse 7 eine schwere Beeinträchtigung des Einzelobjekts, seiner Umgebung und des Ortsbildes von nationaler Bedeutung darstellt. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die EKD und die ENHK hätten sich nicht mit dem Einzelfall auseinandergesetzt, kann somit nicht gefolgt werden. Auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Jahresbericht 2023 der EKD kann er nichts ableiten. Dieser enthält am Schluss eine Kommentierung der fallspezifischen Gutachten der EKD und der ENHK im Zusammenhang mit PV-Anlagen im Berichtsjahr 2023 in national geschützten Ortsbildern. Darin wird betont, dass die Kommissionen die Installation von PV-Anlagen nicht prinzipiell abschlägig beurteilen, sondern sich fallspezifisch mit der Frage der Beeinträchtigung beschäftigen. Ein generelles Verbot für PV-Anlagen in mittelalterlich geprägten Altstädten wird von der EKD somit nicht ausgesprochen. Im Gegenteil: Ihre Beurteilung basiert in jedem Fall auf einer Einzelfallbeurteilung. Von einer Überschreitung ihrer Kompetenz nach Art. 7 NHG kann daher nicht gesprochen werden. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die kategorische Ablehnung kollidiere mit dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzauftrag in Art. 74 BV und der Regelung in Art. 2 KEnG, welche eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien fordere, geht fehl. Dazu ist festzuhalten, dass die EKD und die ENHK im Gutachten zu Recht keine Interessenabwägung vorgenommen haben. Ihr Gutachten bildet – nur, aber immerhin – Grundlage für die vorzunehmende Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG). Anders als der Beschwerdeführer meint, setzt der Jahresbericht der EKD auch keine rechtsverbindlichen Normen. Im Umstand, dass sich die EKD und die ENHK im Berichtsjahr 2023 mit ähnlichen Fällen befassten, stellt schliesslich auch keine unzulässige Vorbefassung dar, sondern ist gestützt auf Art. 7 NHG systembedingt und unvermeidlich. Ein Ausschlussgrund wegen Vorbefassung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Die diesbezüglichen Rügen sind offensichtlich unbegründet. c) In Kapitel 6 äusserten sich die EKD und die ENHK zudem zur aktuellen Materialisierung der Dacheindeckung mit Falzziegeln. Sie hielten, wie bereits ausgeführt, fest, dass Dächer integrale Bestandteile der überlieferten Substanz geschützter historischer Bauwerke und Ortsbilder seien. Dazu gehöre auch die Materialisierung der Dacheindeckung, beispielsweise mit Tonziegeln. Dabei stellten die Kommissionen klar, dass auch Teile, die nicht bauzeitlich sind, sondern im Verlauf der Geschichte des Denkmals ersetzt wurden (zum Beispiel Biberschwanzziegel durch Falzziegel), einen Wert als materialisierter Bestand aus der Geschichte des Denkmals haben. Diese Einschätzung der EKD und der ENHK ist für die BVD nachvollziehbar. Auch Falzziegel sind mineralisch und behalten die typische Materialwirkung eines Tonziegels, wie es auch beim Biberschwanzziegel der Fall ist. Die Ausführungen zeigen, dass sich die EKD und die ENHK mit der bestehenden Dachhaut, namentlich der aktuellen Dacheindeckung mit Falzziegeln, auseinandergesetzt haben. Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, ist der Schutz von Denkmälern und Ortbildern nicht auf die «materielle» Substanz beschränkt. Geschützt sind ebenso die charakteristische Materialisierung und die historisch intakte und weitgehend authentische Erscheinung der Dachlandschaft von nationaler Bedeutung. Dies kommt im zweiten und dritten Schutzziel mit der Formulierung «Ungeschmälerte Erhaltung des Hauses F.________gasse 7 […] als Teil der Bebauung an der F.________gasse in seiner als historisch bedeutsam bewerteten historischen Substanz und Materialisierung sowie in seiner Wirkung» sowie der Formulierung «Ungeschmälerte Erhaltung der weitgehend intakten Dachlandschaft in Substanz, Materialisierung und Wirkung sowohl aus der Ferne als auch von innerhalb des Ortsbildes» klar zum Ausdruck. Aus dem Gutachten folgt sodann, dass die Entfernung der mineralischen Dachhaut in Kombination mit der Montage von PV-Modulen diesen Schutzzielen diametral entgegenläuft und als schwere Beeinträchtigung gewertet wird – selbst wenn das Dach nur von wenigen Standorten aus einsehbar ist. Die EKD und die ENHK begründen die schwere Beeinträchtigung der Schutzziele vor allem damit, dass die PV-Module als Ersatz der bestehenden Dachhaut aus Tonziegeln nicht der traditionell überlieferten und somit angemessenen Materialisierung entsprechen. Vielmehr würden die
BVD 110/2024/127 14/23 PV-Module laut der EKD und der ENHK die historische Substanz in Materialität, Farbe, Reflexionsvermögen und Alterungsverhalten konterkarieren. Damit widerspreche die PV-Anlage der Authentizität und Integrität des Denkmals. Die Beurteilung im Gutachten zeigt, dass selbst eine geringe Sichtbarkeit an hochsensiblen Standorten in Bezug auf Denkmal- und Ortsbildschutz eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen kann, wenn eine weitgehend authentische Erscheinung des Einzeldenkmals sowie eine weitgehend authentische Erscheinung der Dachlandschaft betroffen sind. Aus diesen Ausführungen geht deutlich hervor, dass die EKD und die ENHK bei ihrer Beurteilung den Wert der bestehenden Dachhaut und die Sichtbarkeit der betroffenen Dachfläche berücksichtigt haben. Sie haben auch dargelegt, weshalb ihrer Meinung nach die Schutzziele beeinträchtigt sind. Mehr kann nicht verlangt werden. Ob diese Beurteilung schlüssig ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägung. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Ausführungen im Gutachten seien so allgemein gehalten, dass sie unverändert für jedes beliebige Objekt in einem ISOS-A-Gebiet verwendet werden könnten, ist nach dem Gesagten nicht stichhaltig. Das Gutachten genügt den Anforderungen nach Art. 7 NHG. d) Wie dargelegt, erstrecken sich die Schutzziele nicht nur auf die baulich-historische Substanz des Wohnhauses F.________gasse 7, sondern auch auf das dauerhaft und ununterbrochen wahrnehmbare historische Erscheinungsbild des geschützten Einzelobjekts und der geschützten Dachlandschaft. Gerade diese kontinuierlich und ununterbrochen bestehende geschützte historische Wirkung, die für den Schutzgehalt zentral ist, haben die EKD und die ENHK als erheblich beeinträchtigt beurteilt – eine Beeinträchtigung, die durch die Reversibilität der Anlage nicht verhindert werden könnte. Dass sich die EKD und die ENHK unter diesen Umständen nicht ausdrücklich zur Reversibilität geäussert haben, schadet daher nicht. Im Übrigen wird auf die Thematik der Reversibilität der PV-Anlage in der Erwägung 9i näher eingegangen. e) Der Beschwerdeführer sieht ausserdem in der verwendeten Bewertungssystematik der EKD und der ENHK einen methodischen Mangel. Auch dieser Einwand geht fehl. Die Einteilung in keine, leichte und schwerwiegende Beeinträchtigungen ist gängige Praxis und im Bundesrecht in Art. 10 VISOS verankert, was für die EKD und die ENHK bindend ist. Für die von der EKD und der ENHK angewendeten Bewertungssystematik besteht somit eine rechtliche Grundlage. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist daher nicht verletzt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten weise drei grundlegende methodische Mängel auf, die eine verlässliche Einzelfallbeurteilung unmöglich machten, erweist sich somit als unbegründet. Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der EKD und der ENHK vom 13. Mai 2025 abgestellt werden. Es ist ein taugliches Beweismittel, um zu beurteilen, ob die Installation der PV-Anlage das Denkmal bzw. das Ortsbild beeinträchtigt. f) Weitere Sachverhaltsabklärungen sind im vorliegenden Fall nicht nötig. Die energiepolitischen und energierechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene sind der BVD bekannt (vgl. Erwägung 6). Ebenso bekannt sind der Schutzstatus des Gebäudes und dessen Umgebung, die Einsehbarkeit der geplanten PV-Anlage und deren Solarpotenzial. Zudem hat sich die BVD bei einem Augenschein einen eigenen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschafft. Es liegt zudem ein unabhängiges Gutachten der EKD und der ENHK vor, das – wie ausgeführt – den Anforderungen von Art. 7 NHG entspricht. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit ausreichend abgeklärt. Die BVD ist in der Lage, das Gutachten der EKD und der ENHK zu würdigen. Zusätzliche Beweiserhebungen oder zusätzliche Fragen an die EKD und die ENHK versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse und sind nicht zielführend. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, das Gutachten der EKD und der ENHK weiter präzisieren zu lassen. Für den Beschwerdeführer war es überdies problemlos möglich, zum Gutachten der EKD und der ENHK Stellung zu nehmen, was er mit seiner Eingabe vom 16. Oktober 2025 auch getan hat. Der Beschwerdeführer hat seine Fragen zudem teilweise in Form von Kritikpunkten in seine Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 einfliessen lassen. Auf seine Kritikpunkte wird – soweit
BVD 110/2024/127 15/23 relevant – in den nachfolgenden Ausführungen näher eingegangen. Der Antrag des Beschwerdeführers, seinen Fragekatalog, den er mit der Eingabe vom 16. Juni 2025 einreichte, der EKD und der ENHK zur Ergänzung des Gutachtens zuzustellen, wird abgewiesen. 9. Würdigung des Gutachtens der EKD und der ENHK a) Das gemeinsame Gutachten der EKD und der ENHK ist für die Entscheidbehörde – wie ausgeführt – nicht bindend, sondern bildet nur eine Grundlage für die Abwägung aller Interessen (Art. 7 Abs. 3 NHG). Es kommt ihm aber ein hoher Stellenwert zu, von seinen Schlüssen darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden.31 b) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Baubewilligung verweigert, weil die PV-Anlage gegen Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG verstösst. Danach dürfen Solaranlagen Denkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigen. Zudem hat die Vorinstanz das Vorhaben abgelehnt, weil es gegen die kommunale Gestaltungsvorschrift bezüglich der Dacheindeckung mit Biberschwanzziegeln (Art. 62 Abs. 5 BR) verstösst und davon keine Ausnahme nach Art. 26a BauG gewährt werden kann. Dabei hat sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Fachmeinung der KDP abgestützt. In ihrem Fachbericht vom 8. Juli 2024 hob sie insbesondere hervor, dass im Falle eines positiven Entscheids zum Vorhaben, ungeachtet der Frage, ob es das Ortsbild bereits für sich allein wesentlich beeinträchtigen würde, eine Folgeentwicklung ermöglicht würde, bei der weitere Dächer der Oberstadt mit PV-Anlagen eingedeckt werden könnten. Mehrere PV- Anlagen auf den Dächern der Oberstadt würden das Ortsbild von Burgdorf jedoch zweifellos erheblich beeinträchtigen. Dies begründete sie mit der Andersartigkeit der PV-Anlage gegenüber der traditionellen Dacheindeckung aus Biberschwanz-Tonziegeln in Bezug auf Material, Farbe, Grösse der Panels, Oberflächenstruktur, Glanzgrad, Reflexionsgrad, Alterung und durch einen Verlust der Authentizität der Dachlandschaft der Oberstadt sowie der historischen Bausubstanz (Dacheindeckung). c) Wie ausgeführt, gelangten sowohl die EKD als auch die ENHK zum Schluss, dass die geplante PV-Anlage auf der südwestlichen Dachfläche des Hauses F.________gasse 7 eine schwere Beeinträchtigung des Denkmals und des Ortsbilds von nationaler Bedeutung bewirken würde. Sie begründen dies insbesondere damit, dass die PV-Module als Ersatz der bestehenden Tonziegeldeckung nicht der traditionell überlieferten und damit angemessenen Materialisierung entsprechen und die historische Substanz in Materialität, Farbe, Reflexionsverhalten und Alterungscharakteristik konterkarieren. Dies gilt nach Auffassung der Kommissionen selbst dann, wenn die Module vom öffentlichen Raum aus nur geringfügig sichtbar wären oder eine historische Eindeckung zu imitieren versuchten. Aus Sicht der Kommissionen stellt das Anbringen von PV- Modulen auf den Dachflächen des Hauses F.________gasse 7 – ungeachtet der nur punktuellen Sichtbarkeit – auch aus ortsbildlicher Sicht eine schwere Beeinträchtigung dar. Zudem halten die EKD und die ENHK fest, dass eine PV-Anlage, die als schwere Beeinträchtigung zu beurteilen sei, sich im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VISOS als Präjudiz für die weitere Entwicklung der Burgdorfer Dachlandschaft und somit auf das Ortsbild und die darin enthaltenen Denkmäler negativ auswirken und alle angrenzenden und benachbarten ISOS-Perimeter massgeblich beeinträchtigen würden. d) In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 bringt der Beschwerdeführer insbesondere folgende Kritikpunkte gegen das Gutachten der EKD und der ENHK vor: Die minimale Sichtbarkeit der südwestlichen Dachhälfte sei nicht gewürdigt und die vollständige Reversibilität des Eingriffs sei nicht thematisiert worden. Auch der fehlende denkmalpflegerische Wert der Dachhaut aus den 31 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 32c.
BVD 110/2024/127 16/23 1970er Jahren sei nicht berücksichtigt worden und die bewusste Schonung der sichtbaren nordöstlichen Dachhälfte habe keine Beachtung gefunden. Er vertritt weiter die Meinung, bei einer einzelfallbezogenen Würdigung läge nur eine leichte Beeinträchtigung vor, die durch seine nachgewiesene grösstmögliche Schonung hinreichend berücksichtigt worden sei. e) Hinsichtlich des denkmalpflegerischen Werts der bestehenden Dachhaut ist festzuhalten, dass diese auch mit Falzziegeln einen hohen historischen Aussagewert aufweist. Wie bereits in Erwägung 8c ausgeführt, haben sich sowohl die EKD als auch die ENHK eingehend mit der vorhandenen Dacheindeckung des Gebäudes F.________gasse 7 befasst und ihr – insbesondere unter den Aspekten Materialisierung und Wirkung einen hohen denkmalpflegerischen und ortsbildprägenden Wert beigemessen. Diese Einschätzung überzeugt. Am Augenschein waren keine Dacheindeckungen mit PV-Modulen oder Sonnenkollektoren im ISOS-Gebiet G 2 und im kommunalen Ortsbildschutzgebiet «Oberstadt» zusehen. Die Fotos vom Augenschein zeigen vielmehr, dass die Dacheindeckung der Häuserzeile an der F.________gasse, soweit sie vom öffentlichen Raum einsehbar war, ausschliesslich aus Ziegeln in Braun- und Rottönen mit feinteiliger Oberflächenstruktur besteht.32 Diese einheitliche Dacheindeckung prägt das weitgehend intakte Erscheinungsbild des Einzelobjekts F.________gasse 7 sowie der Dachlandschaft im ISOS-Gebiet G 2 und im kommunalen Ortsbildschutzgebiet «Oberstadt». Die Fachliteratur bestätigt, dass Ziegeldächer in dieser Art als wesentliches Merkmal historischer Dachkultur gelten.33 Dies gilt auch für die Stadt Burgdorf. So galten Biberschwanzziegel in der Stadt Burgdorf bereits vor dem Grossbrand im Jahr 1865 «wie seit eh und je» als Dachbelag, wie aus der Publikation der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte hervorgeht.34 Damit ist die Beurteilung der EKD und der ENHK erhärtet, wonach die bestehende Dachhaut mit mineralischen, erdfarbenen Tonziegeln für das Einzelobjekt F.________gasse 7 und das Ortsbild im Gebiet 2 «Oberstadt» prägend ist und in Bezug auf Materialität und Wirkung als historisch authentisch einzustufen ist. Für eine gegenteilige Interpretation der Dachgestaltung besteht kein Raum. Der Einwand des Beschwerdeführers, es werde eine Rekonstruktion verlangt, die historisch nicht begründet werden könne, ist nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch aus dem Argument, die Dachhaut aus den 1970er Jahren habe keinen denkmalpflegerisch relevanten Erhaltungswert, nichts ableiten. Wie ausgeführt, ist das Gegenteil der Fall. Unerheblich ist auch, dass für den Beschwerdeführer nicht klar ist, wie das Dach seines Gebäudes früher eingedeckt war. Historisch ist belegt, dass im Altstadt-Perimeter grundsätzlich Biberschwanzziegel die vorherrschende Dacheindeckung ist. Dass vorliegend die aktuelle Dacheindeckung des Gebäudes F.________gasse 7 mit Falzziegeln nicht der heute geltenden kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 62 Abs. 5 BR entspricht, welche Biberschwanzziegel vorschreibt, begründet keinen Vertrauensschutz zugunsten des Beschwerdeführers für die Montage von PV-Modulen anstelle einer historisch traditionellen Dacheindeckung. Denn wenn die Falzziegel erneut ersetzt werden müssten, beispielsweise weil eine Reparatur nicht möglich scheint, müssten sie gemäss Art. 62 Abs. 5 BR durch Biberschwanzziegel ersetzt werden. Welchen Farbton und welches Format die Biberschwanzziegel bei einem allfälligen Ersatz der Falzziegel konkret aufweisen müssten, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern wäre in einem späteren Baubewilligungsverfahren zu klären. Auch diesbezüglich stösst der Beschwerdeführer mit seiner Kritik in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 ins Leere. f) In Übereinstimmung mit der fachlichen Beurteilung der EKD und der ENHK zeigt die gewachsene Struktur der Dachlandschaft im ISOS-Gebiet 2 «Oberstadt» ein traditionelles und au- 32 Vgl. Fotos pag. 69, 70, 71 und 72 der Fotodokumentation in den Beschwerdeakten BVD 110/2024/127. 33 Vgl. Energie und Baudenkmal, Solarenergie, kantonale Denkmalpflege Bern und Zürich, 2014, S. 21 (abrufbar unter: https://www.kultur.bkd.be.ch/de/start/themen/denkmalpflege/umbauen-und-restaurieren/baudenkmal-und-energie.html). 34 Vgl. Jürg Schweizer, Die Kunstdenkmäler des Kantons Bern, Landband I, Die Stadt Burgdorf, Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte, Basel 1985, S. 73.
BVD 110/2024/127 17/23 thentisches Erscheinungsbild mit historischem Charakter, das sich in Materialität und Wirkung auszeichnet. Dies deckt sich mit den Feststellungen am Augenschein. Die vom Beschwerdeführer gerügten punktuellen Eingriffe in die Dachlandschaft, wie beispielsweise Dacheinschnitte, ändern nichts am historischen Charakter des Erscheinungsbilds in Bezug auf die Materialität und Wirkung. Aus dem Luftbild, das der Beschwerdeführer als Anhang 1 seiner Beschwerde beigelegt hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch mit seiner Argumentation, bei einer differenzierten Betrachtung sei nicht die Dachhaut, sondern der Dachstuhl ungeschmälert zu erhalten, stösst er ins Leere. Der Dachstuhl ist als konstruktiver Teil des Daches bereits integraler Bestandteil der Bausubstanz und somit im zweiten Schutzziel mitumfasst. Da im vorliegenden Fall die Dachhaut und nicht der Dachstuhl ersetzt werden soll, bestand für die EKD und die ENHK kein Anlass, sich im Gutachten näher mit dem Dachstuhl auseinanderzusetzen. Daran ändert nichts, dass der Dachstuhl anlässlich des Augenscheins am 13. Februar 2025 besichtigt wurde. Die von der EKD und der ENHK formulierten Schutzziele zwei und drei im Kapitel 3.2 sind nach dem Gesagten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer angebrachten Zweifel an den Schutzzielen verfangen nicht. Die Dächer und Dacheindeckungen der Häuserzeilen F.________gasse sind somit als Denkmalteile und Teildenkmäler genauso schützenswert wie die Fassaden und sind daher ebenso schonend, sorgfältig und rücksichtsvoll zu pflegen. Im Übrigen folgt bereits aus dem ISOS, dass die Dachaufsichten bei notwendigen Um- und Anbauten ganz besondere Aufmerksamkeit erfordern.35 g) Am Augenschein zeigte sich, dass die Dachlandschaft weitgehend intakt ist.36 Prägend für ihr Erscheinungsbild ist die Eindeckung mit kleinformatigen Tonziegeln, insbesondere mit Biberschwanzziegeln. Die Eindeckung des Baudenkmals F.________gasse 7 sowie die Eindeckung der Dächer der Häuserzeile F.________gasse prägen somit den Charakter und die Identität massgeblich mit, auch wenn deren Dächer aus der Nähe vom öffentlichen Raum aus nur ausschnittwiese einsehbar sind. Gemäss den Baugesuchsunterlagen sind anthrazitfarbige PV-Module des Typs 3S Megaslate II vorgesehen: 29 Stück in der Grösse von 1.3 m x 0.875 m sowie 10 Stück in der Grösse von 0.985 m x 0.875 m. Im Bereich der Schneefänger und entlang des nordwestseitigen Dachrandbereichs sind Alucobondplatten als Dacheindeckung vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine Verbundplatte aus zwei Aluminium-Deckblechen und einem schwer entflammbaren oder nicht brennbaren mineralstoffgefüllten Kern.37 Diese streitgegenständlichen grossflächigen technischen Elemente bestehen aus Glas und Metall mit einer glatten Oberfläche. Die Beurteilung der EKD und der ENHK, dass PV-Module in Materialität, Farbe, Reflexionsvermögen und Alterungsverhalten die historische Substanz konterkarieren und als Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Bausubstanz zu bewerten sind, ist für die BVD ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Die PV-Module und Alucobondplatten heben sich von der im ISOS-Gebiet G 2 bestehenden traditionellen Ziegelflächen sowohl in Bezug auf Dimension, Oberflächenstruktur, Farbe als auch Spiegelung markant ab. Als rein technische Elemente wären sie wesentlich auffälliger als die bestehenden Dachmaterialien und würden damit die Wirkung des historischen Erscheinungsbilds des Gebäudes L.________gasse 7 sowie die Dachlandschaft das Altstadtperimeters massiv stören. h) Wie am Augenschein festgestellt, ist zutreffend, dass von der erhöhten Laube und vom Strassenniveau aus nur ein kleiner Ausschnitt der südwestseitigen, vorspringenden Dachhälfte des Gebäudes F.________gasse 7 sichtbar ist.38 Zu beachten ist jedoch, dass das Gebäude 35 Vgl. Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), Kanton Bern, Band 6, Unteres Emmental, 2012, S. 107. 36 Vgl. Fotos pag. 66, 67, 69, 70 und 75 der Fotodokumentation in den Beschwerdeakten BVD 110/2024/127. 37 Vgl. https://www.alucobond.com/de/produkte (letztmals besucht am 25. März 2026). 38 Vgl. Fotos pag. 66, 67, 69, 70 und 75 der Fotodokumentation in den Beschwerdeakten BVD 110/2024/127.
BVD 110/2024/127 18/23 F.________gasse 7 und dessen Umgebung eine ausgesprochen hohe Denkmal- und Ortsbildschutzqualität aufweisen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). Die Sichtbarkeit mag zwar gering sein, die Störung jedoch nicht. In Gebieten mit hohem Schutzgrad sind die Erwartungen an die visuelle Integrität und Authentizität so hoch, dass bereits geringfügige Abweichungen das harmonische Gesamtbild beeinträchtigen und damit eine erhebliche Störung im Sinne der massgeblichen Schutzbestimmungen des NHG darstellen können. In hochsensiblen Denkmal- und Ortsbildschutzbereichen genügt somit bereits eine geringe Sichtbarkeit einer technischen Anlage, um eine wesentliche Beeinträchtigung zu begründen. Die Tatsache, dass die streitgegenständliche PV- Anlage nur von einem bestimmten Standort aus teilweise sichtbar wäre, vermag die Störwirkung daher nicht entscheidend zu relativieren, sondern bestätigt vielmehr, dass das Baudenkmal und die geschützte Dachlandschaft an dieser Stelle besonders empfindlich reagieren. Hinzu kommt Folgendes: Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass im ISOS-Gebiet G 2 oder im kommunalen Ortsbildschutzgebiet «Oberstadt» PV-Anlagen bewilligt worden sind. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Vergleichsobjekte mit PV-Anlagen auf Dächern (H.________halde 11, I.________strasse 15 und J.________strasse 1) liegen ausserhalb des geschützten Perimeters der Altstadt. Sie befinden sich weder in einem ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A noch in einer Baugruppe gemäss Bauinventar noch in einem kommunalen Ortsbildschutzgebiet. Im vorliegenden Fall sind vom gleichen Standort, das heisst von der erhöhten Laube und vom Strassenniveau vor dem Gebäude D.________ 1 aus, gleichzeitig weitere, südwestseitige Dachflächen der Häuserzeile F.________gasse ausschnittweise zu sehen (F.________gasse 3 und 5 sowie 11 und 13). Somit belegen Fotos vom Augenschein, dass Dächer der nordseitigen Häuserzeile der F.________gasse zwischen M.________brücke und der Verzweigung D.________ vergleichbare Eigenschaften in Bezug auf Eisehbarkeit und Solarpotential aufweisen wie die hier zur Diskussion stehende Dachfläche auf dem Gebäude F.________gasse 7.39 Dies deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme, abgestempelt von der Baudirektion Burgdorf am 22. Juli 2024, machte.40 Die geplante PV-Anlage mit dunklen, grossformatigen Modulen aus Glas und Metall dürfte daher eine negative Präjudizierung für eine allfällige Folgeentwicklung der geschützten Dachlandschaft im ISOS-Gebiet G 2 haben. Denn PV- Anlagen wären insbesondere auch auf weiteren südwestorientierten Dachflächen der nordseitigen Häuserzeile F.________gasse zu bewilligen. Eine negative Folgeentwicklung für die geschützte Dachlandschaft ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht zulässig.41 Dies gilt bereits für Eingriffe in Schutzobjekte, die für sich allein nur mit leichten Nachteilen verbunden wären. Umso mehr gilt dies für eine schwerwiegende Beeinträchtigung, wie sie hier vorliegt, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er bewusst die nordöstliche Dachhälfte seines Gebäudes geschont habe, ändert nichts an der störenden Wirkung. Da diese Dachfläche ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. i) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass gegen das Vorliegen einer schweren Beeinträchtigung spreche, dass die geplante PV-Anlage reversibel sei. Die Argumentation ist unbehelflich. Auch wenn die streitgegenständliche PV-Anlage theoretisch rückbaubar ist, bleibt sie 20 bis 30 Jahre lang sichtbar. Die Störung wirkt somit nicht vorübergehend, sondern über mehrere Jahrzehnte. Während dieser Zeit ist die historische Kontinuität des Gebäudes F.________gasse 7 als Einzeldenkmal sowie die charakteristische Dachlandschaft fortwährend gestört. Dies ist mit den von der EKD und der ENHK formulierten Schutzziele nicht verträglich, bzw. weicht davon erheblich 39 Vgl. Fotos pag. 69, 70, 71 und 72 der Fotodokumentation in den Beschwerdeakten BVD 110/2024/127. 40 Vgl. Anhang zur Stellungnahme des Beschwerdeführers mit dem Titel «Beurteilung des Potentials gleichwertiger Dachflächen», pag. 99 der Vorakten der Stadt Burgdorf. 41 BGE 127 II 273 E. 4c S. 283; BGer 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.6.
BVD 110/2024/127 19/23 ab. Ebenso würde eine vollständige Reversibilität nicht verhindern, dass eine einmal zugelassene PV-Anlage ein negatives Präjudiz für weitere Anlagen im selben Gebiet schafft. Die Beeinträchtigung würde durch die nachfolgenden PV-Anlagen perpetuiert und wäre nicht auf die technische Lebensdauer der ersten Anlage beschränkt. Die Beeinträchtigung des Schutzobjekts liesse sich somit nicht wieder rückgängig machen. Die Schutzziele würden damit dauerhaft unterlaufen – unabhängig davon, ob die erste PV-Anlage rückbaubar wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Reversibilität der geplanten PV-Anlage eine Beeinträchtigung der geschützten Dachlandschaft im ISOS-Gebiet G 2 oder des geschützten Baudenkmals F.________gasse 7 somit nicht zu relativieren oder zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich der denkmalpflegerische Grundsatz der Reversibilität nach der Publikation «Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz» auf denkmalverträgliche konservatorische und restauratorische Eingriffe bezieht, nicht jedoch auf störende Eingriffe.42 Dass die EKD und die ENHK der Reversibilität der PV-Anlage bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der charakteristischen Materialisierung und der historisch intakten sowie weitgehend authentischen Wirkung der Dachlandschaft keine bedeutende Rolle zugemessen haben, ist sachlich begründet und nicht zu beanstanden. j) Somit kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von EKD und ENHK vorgebrachte Kritik allesamt unbegründet ist. Vor diesem Hintergrund bestehen für die BVD keine sachlichen Gründe, vom Gutachten der Bundeskommissionen vom 13. Mai 2025 abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als auch die KDP in ihrem Fachbericht vom 8. Juli 2024 – unabhängig vom Gutachten der Bundeskommissionen – zu demselben Ergebnis gelangte und den Antrag der Kommissionen, die Beschwerde abzuweisen, im Beschwerdeverfahren ausdrücklich unterstützte. k) Demzufolge ist, der Vorinstanz, den eidgenössischen Kommissionen EKD und ENHK sowie der kantonalen Fachbehörde KDP folgend, davon auszugehen, dass die geplante PV-Anlage zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des integral geschützten Einzelobjekts F.________gasse 7 und der geschützten Dachlandschaft des Gebiets G 2 «Oberstadt» von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A führen würde. Entsprechend der in Erwägung 6b dargelegten rechtlichen Ausganslage stellt dies eine wesentliche Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern im Sinne von Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG dar, vorliegend des schützenswerten Einzelobjekts F.________gasse 7 und insbesondere der national geschützten Dachlandschaft des ISOS-Gebiets G 2 «Oberstadt». Die geplante PV-Anlage steht zudem auch in Widerspruch zu Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG, wonach Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen. l) Die Erstellung der geplanten Solaranlage auf dem bestehenden Wohnhaus F.________gasse 7 in der Bauzone und im ISOS-Gebiet G 2 mit Erhaltungsziel A ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe verbunden.43 Erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzobjekten sind zwar nicht ausgeschlossen. Nach Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe jedoch nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleichoder höherwertige Interessen ebenfalls von nationaler Bedeutung entgegenstehen, wie dies z.B. bei der Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung der Fall ist. Die Energiegesetzgebung des Bundes verleiht deshalb gewissen Produktionsanlagen ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung ausdrücklich und zusätzlich den Status des nationalen Interesses im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG. Im vorliegenden Fall beträgt der prognostizierte Solarstromertrag der geplanten PV- 42 Vgl. Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz, eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, 2007, S. 22 Ziff. 4.2, abrufbar unter: https://vdf.ch/leitsatze-zur-denkmalpflege-in-der-schweiz-1597068686.html (letztmals besucht am 25. März 2026). 43 BGer 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5; Christoph Jäger, a.a.O., Art. 18a N 55.
BVD 110/2024/127 20/23 Anlage in den Wintermonaten den Angaben des Beschwerdeführers zufolge rund 2100 kWh. Dies ist ein Bruchteil (0.042 Prozent) des geforderten Schwellenwerts von 5 GWh, um als Solaranlage von nationalem Interesse im Sinne von Art. 9a EnV zu gelten (vgl. Erwägung 5a). Im Vergleich zur gesamtschweizerischen Stromproduktion aus Photovoltaik im Jahr 2025 von 8086 GWh läge der Beitrag der geplanten PV-Anlage mit einer jährlichen Stromproduktion von 6627 kWh bei 0.0000819 Prozent der gesamtschweizerischen PV-Erzeugung.44 Damit besteht an der geplanten PV-Anlage kein überwiegendes nationales Interesse, das im vorliegenden Fall die schwerwiegende Beeinträchtigung des schützenswerten Einzelobjekts F.________gasse 7 und insbesondere die national geschützte Dachlandschaft des ISOS-Gebiets G 2 «Oberstadt» zu überwiegen vermöchte. Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer mit den Verweisen auf die Energiestrategien von Bund und Kanton sowie die Vorschriften von Art. 31a KV, Art. 2 KEnG und Art. 18a Abs. 4 RPG. Strategien begründen keine individuell einklagbaren Rechte für private Bauherrschaften, sondern Vorgaben für Behörden, entsprechend diesen Strategien zu planen. Hinsichtlich der Bestimmungen von Art. 31a KV und Art. 2 KEnG ist zudem festzuhalten, dass diese nicht justiziabel sind. Das heisst, die Bestimmungen von Art. 31a KV und Art. 2 KEnG entfalten im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens keine direkte rechtliche Wirkung zugunsten von Privatpersonen. Sie enthalten vielmehr eine politisch-programmatische Umschreibung der kantonalen klima- und energiepolitischen Zielsetzungen, ohne individuelle einklagbare Rechte einzuräumen. Die Bestimmung von Art. 18a Abs. 4 RPG sieht sodann einen grundsätzlichen Vorrang der Interessen an der Nutzung der Solarenergie gegenüber den ästhetischen Anliegen vor und ist in Baubewilligungsverfahren in der Regel beachtlich. Nach der Lehre und Rechtsprechung gilt Art. 18a Abs. 4 RPG jedoch nicht, wenn Solaranlagen Kultur- und Naturdenkmäler nach Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG wesentlich beeinträchtigen.45 Da hier von einer wesentlichen Beeinträchtigung nach Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG auszugehen ist, ist im vorliegenden Fall Art. 18a Abs. 4 RPG nicht anwendbar. Es ist auch nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwieweit das EGMR-Urteil über den Klimaschutz (Verein KlimaSeniorinnen gegen die Schweiz vom 9. April 202446) die schwerwiegende Beeinträchtigung der Baudenkmäler rechtfertigen könnte und einschlägig wäre. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die «Resolution 24 GA 8 der 24. Generalversammlung der Vertragsstaaten der Welterbekonvention (UNESCO, 2023)», mit der das «Policy Document on Climate Action for World Heritage» (2023) offiziell angenommen wurde. Daraus folgert er, dass gut integrierte PV-Anlagen «aus Sicht der UNESCO auf Weltkulturerbe absolut zulässig» seien.47 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Altstadt von Burgdorf befindet sich einerseits nicht auf der Liste der Weltkulturgüter der UNESCO, weshalb die vom Beschwerdeführer im Literaturverzeichnis seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 zitierte Resolution von vornherein nicht einschlägig ist. Andererseits ist es laut den Prinzipien der UN- ESCO Pflicht, den aussergewöhnlichen universellen Wert von Welterbestätten in jedem Fall zu wahren. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob PV-Anlagen, die diesen aussergewöhnlichen universellen Wert von Welterbestätten beeinträchtigen, nach den Prinzipien der UNESCO zulässig wären. m) Die Bestrebung des Beschwerdeführers, mit seinem Vorhaben einen Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen zu leisten, verdient Anerkennung. Gleichwohl ergibt sich aus den vorstehen- 44 Vgl. Elektrizitätsstatistik, Gesamte Erzeugung und Abgabe elektrischer Energie in der Schweiz 2025, abrufbar unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/statistik-und-geodaten/energiestatistiken/elektrizitaetsstatistik.html/. 45 BGer 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E. 4.6; Christoph Jäger, a.a.O., Art. 18a N 59; Hettich/Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis, AJP 24/2015 S. 1432. 46 EGMR (Grosse Kammer), Urteil Nr. 53600/20 vom 9. April 2024, Verein KlimaSeniorinnen Schweiz et autres c. Suisse (abrufbar unter: https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index_atf.php?lang=de). 47 Abrufbar unter: https://whc.unesco.org/en/decisions/8443/?utm_source=copilot.com (letztmals besucht am 25. März 2026).
BVD 110/2024/127 21/23 den Erwägungen, dass das Baudenkmal F.________gasse 7 zusammen mit seiner historisch gewachsenen Dachlandschaft ein Gepräge von ausserordentlicher Authentizität und Integrität bildet. Bereits die punktuelle Sichtbarkeit moderner technischer Installationen würde, wie ausgeführt, in diesem hochsensiblen Bereich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Objekte führen und den von EKD und ENHK formulierten Schutzzielen klar zuwiderlaufen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die geplante PV-Anlage im vorliegenden Fall nicht als Solaranlage von nationalem Interesse gilt. Ihr Nutzen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Deckung des persönlichen Strombedarfs des Beschwerdeführers und besitzt im Gesamtgefüge der Energieproduktion aus erneuerbaren Energien kein ausschlaggebendes Gewicht. Demgegenüber kommt dem Schutz der historischen Kontinuität, der charakteristischen Materialisierung und der ortsbildprägenden Dachlandschaft ein deutlich höheres öffentliches Interesse zu als der vergleichsweise geringen Solarstromproduktion der vorgesehenen PV-Anlage. Zudem ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer alternative Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um seine gebäudetechnischen Anlagen im Sinne der klima- und energiepolitischen Ziele von Bund, Kanton und Stadt Burgdorf mit Strom aus erneuerbaren Energien zu betreiben, ohne in die Schutzobjekte einzugreifen. So kann er über das Verteilnetz der Localnet AG problemlos zu 100 Prozent ökologisch produzierten Strom beziehen.48 Weiter ist die Adresse F.________gasse 7 zusammen mit anderen Adressen geeignet, um Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) zu bilden, wie der LEG-Checker der Localnet AG zeigt (vgl. Erwägung 5a).49 Das öffentliche Interesse am Ortsbild- und Denkmalschutz überwiegt hier auch vor diesem Hintergrund das Interesse des Beschwerdeführers am Bau der PV-Anlage zur Solarstromproduktion und -nutzung deutlich. n) Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nachweis nach Art. 6 NHG einzugehen. Auch ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, inwieweit beim Ausgang dieses Verfahrens eine sinnvolle Weiterentwicklung der Altstadt von Burgdorf nicht möglich sein sollte. Der Ausgang dieses Verfahrens steht zudem nicht im Widerspruch zur kürzlich zustande gekommenen eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)».50 Denn Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, sind von der Solarinitiative ausgenommen.51 Schliesslich ist anzumerken, dass sich auf dem Gemeindegebiet der Stadt Burgdorf zahlreiche Gebäude befinden, die einen geringeren baukulturell-denkmalpflegerischen Wert als das Gebäude des Beschwerdeführers aufweisen und sich genauso gut oder noch besser (Eignung «Top») als Träger von Solaranlagen eignen. Ein Blick in die öffentlich einsehbare Karte «Eignung von Hausdächern für die Nutzung von Sonnenenergie» des Bundesamts für Energie (BFE) bestätigt dies. Um die Ziele im Bereich der Solarstromproduktion gemäss dem kommunalen Richtplan Energie der Stadt Burgdorf zu erreichen, wird empfohlen, an geeigneten Standorten die Produktion von Solarenergie maximal zu fördern und im Gegenzug Standorte zu entlasten, die einen hohen baukulturell-denkmalpflegerischen Wert aufweisen, wie beispielsweise je innerhalb des Perimeters der Altstadt. Dadurch kann die Mehrproduktion von Solarenergie in einzelnen Gebieten durch die Minderproduktion in anderen Gebieten kompensiert werden, wie in der Broschüre des Bundesamts für Kultur «Solarkultur» empfohlen wird.52 Dass die Vorinstanz die Baubewilligung für die geplante PV-Anlage gestützt auf Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG sowie Art. 62 Abs. 5 BR verweigert hat, ist somit nicht zu 48 Abrufbar unter: https://www.localnet.ch/strom, letztmals besucht am 25. März 2026. 49 Abrufbar unter: https://www.localnet.ch/photovoltaik-anlagen/lokale-elektrizitaetsgemeinschaft, letztmals besucht am 25. März 2026. 50 Vgl. BBl 2026 124. 51 Vgl. Argumentarium zur Solarinitiative unter dem Titel «Das will die Solar-Initiative» (abrufbar unter: https://solar-initiative.info/wp-content/uploads/2024/06/SolarIni_Argumentarium_lang_d_def.pdf, letztmals besucht am 25. März 2026). 52 Broschüre des Bundesamts für Kultur, Solarkultur – Solarenergie gekonnt mit Baukultur verbinden, 2019, S. 18 (abrufbar unter: https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/baukultur/bauen-planen-entwickeln/baukultur-nachhaltigkeit/baukulturelles-erbe-und-energiewende.html, letztmals besucht am 25. März 2026).
BVD 110/2024/127 22/23 beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Projektänderung vom 17. Februar 2025 wird demzufolge der Bauabschlag erteilt. 10. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV53). Für den Augenschein vom 18. Februar 2025 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 600.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 2400.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Er hat somit die Verfahrenskosten von CHF 2400.00 zu bezahlen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da keine Parteikosten angefallen sind und der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch sind hier die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 4 VRPG für die Gemeinde nicht erfüllt. Parteikosten werden daher nicht gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Baugesuch Nr. 2023-B0174 (eBau Nr. 2023-19482) mit Projektänderung vom 17. Februar 2025 (Projektänderungspläne mit rev. Datum vom 10. März 2025, abgestempelt vom Rechtsamt der BVD am 17. März 2025) wird der Bauabschlag erteilt. Im Übrigen wird der Bauabschlag der Gemeinde Burgdorf vom 19. August 2024 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 53 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).
BVD 110/2024/127 23/23 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, eingeschrieben - Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK, z. H. von Herrn N.________, c/o Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, zur Kenntnis - Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.