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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 04.07.2024 110 2024 10

4 luglio 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·13,206 parole·~1h 6min·1

Riassunto

Überbauung \"The Myrrhen\" | Lauterbrunnen

Testo integrale

1/52 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/10 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 4. Juli 2024 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2024/234 vom 05.03.2026) in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1a Frau D.________ Beschwerdeführerin 1b beide vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________ Herrn C.________, und weitere 33 Beschwerdeführende Beschwerdeführer 2 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________ und F.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lauterbrunnen, Gemeindeverwaltung, Gemeindehaus Adler, 3822 Lauterbrunnen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 15. Dezember 2023 (eBau Nr. A.________; Überbauung "The Myrrhen") sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 10. November 2023 (G.-Nr.: 2022.DIJ.6457)

BVD 110/2024/10 2/52 I. Sachverhalt 1. Im Jahr 2014 reichte die Beschwerdegegnerin ein erstes Baugesuch ein für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit 76 touristisch bewirtschafteten Wohnungen, den Einbau einer Rezeption, einer Lobby sowie eines Frühstückraums mit Küche im Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes «alte Post» sowie eine Terrasse mit 84 Sitzplätzen auf den Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. L.________ und O.________, welches vom Regierungsstatthalteramt mit Gesamtentscheid vom 19. Mai 2016 bewilligt wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) mit Entscheid vom 9. Januar 2017 gut (RA Nr. 110/2016/79). Diesen Bauabschlag bestätigte das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. Mai 2018 (VGE 2017/51). 2. Nach zwei Voranfragen vom 18. März 2019 und vom 3. Dezember 2020 reichte die Beschwerdegegnerin am 14. April 2021 ein Baugesuch ein für ein überarbeitetes Bauvorhaben auf den Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. L.________ und O.________, welches vom Regierungsstatthalteramt in der Publikation wie folgt umschrieben wurde: «Überbauung THE MYRRHEN: Neubau von vier bewirtschafteten Appartmenthäusern mit 66 Wohnungen; Einbau Rezeption und Lobby in das bestehende Gebäude Nr. B.________ (alte Post). Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank: 56 Sitzplätze innen und 72 Sitzplätze auf der Terrasse, 65 Appartments mit 250 Gästebetten; Öffnungszeiten: Täglich bis 00.30 Uhr. Bau von 65 touristisch bewirtschafteten Wohnungen und einer Erstwohnung mit entsprechendem Grundbucheintrag.» Die Parzellen liegen im Anwendungsbereich der Zone mit Planungspflicht Nr. 44 «Apartmenthotel Mürren» (im Folgenden: ZPP «Apartmenthotel Mürren»). Das bestehende Gebäude «alte Post» wurde im Zuge der allgemeinen Revision des Bauinventars des Kantons Bern (Revision 2016- 2023) aus dem kantonalen Bauinventar entlassen und ist nicht mehr als erhaltenswertes Baudenkmal verzeichnet. Mit Projektänderung vom 23. September 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin das Baugesuch mit einer «Materialseilbahn für die Baustellenerschliessung sowie mit Gesuchen um die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze sowie Trockenstandorte und in Lebensräume und Brutstätten geschützter Tierarten». Die Verankerung dieser temporären Materialseilbahn im Tal befindet sich auf Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. J.________ und im Anwendungsbereich der Überbauungsordnung Nr. 5 «Lengwald, Stechelberg». Die Materialseilbahn überquert danach die Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. H.________, I.________ und K.________ ausserhalb des Baugebiets. Die erste Stütze auf Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. L.________ befindet sich ebenfalls noch ausserhalb des Baugebiets. Die zweite Stütze, der Endmast sowie die bergseitige Verankerung auf den Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. L.________ und O.________ befinden sich schliesslich in der ZPP «Apartmenthotel Mürren». Gegenstand des Baugesuchs ist schliesslich auch die Baustelleninstallation. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 3. April 2023 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Lauterbrunnen, auf den Erlass einer Überbauungsordnung gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. b BauG1 zu verzichten. Mit Verfügung vom 10. November 2023 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG2 für den Bau der temporären Materialseilbahn. Mit Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2023 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung, sowohl für das Teilbauvorhaben Überbauung «The Myrrhen» als auch für das Teilbauvorhaben Materialseilbahn und Baustelleninstallation. Dabei verfügte es u.a. eine im 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).

BVD 110/2024/10 3/52 Grundbuch anzumerkende Nutzungsauflage «Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a ZWG3 für die Wohnung im 1. Untergeschoss des Hauses A sowie eine im Grundbuch anzumerkende Nutzungsauflage «touristisch bewirtschaftete Wohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs» gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b ZWG sowie weitere zweitwohnungsrechtliche Auflagen für die 65 zur touristischen Bewirtschaftung vorgesehenen Wohnungen (vgl. Ziff. III.6 des angefochtenen Entscheids). Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 berichtigte das Regierungsstatthalteramt den Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2024 im Kostenpunkt (Ziff. III.9 des Entscheids), da aufgrund eines Kanzleifehlers die Kosten für das Gutachten der S.________ doppelt verrechnet wurden. 3. Gegen den Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2023 gingen zwei Beschwerden bei der BVD ein. Mit Beschwerde vom 12. Januar 2024 beantragt der damalige Beschwerdeführer 1 (M.________) die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 15. Dezember 2024 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter sei die Sache an die zuständige Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Weiter beantragt er, der Beschluss des Gemeinderats Lauterbrunnen vom 3. April 2023, worin dieser darauf verzichtet hat, für die Umsetzung des Bauvorhabens eine Überbauungsordnung zu erlassen, sei aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, für die Umsetzung des Bauvorhabens eine Überbauungsordnung zu erlassen. Die Beschwerdeführenden 2 bis 36 beantragen mit Beschwerde vom 18. Januar 2024 ebenfalls die Aufhebung des Gesamtentscheids und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter die Rückweisung der Akten mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz. Sie stellen zudem ebenfalls den Antrag, der Beschluss des Gemeinderats Lauterbrunnen vom 3. April 2023 betreffend Verzicht auf Erlass einer Überbauungsordnung sei aufzuheben und allenfalls sei der Erlass einer Überbauungsordnung anzuordnen. Schliesslich beantragen sie, es seien die als Rechte Dritter eingelegten und angemeldeten Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsansprüche weiterhin vorzumerken und die Baupolizeibehörde der Gemeinde Lauterbrunnen sei betreffend die Lastenausgleichsansprüche anzuweisen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2024 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Lauterbrunnen reichte mit Eingabe vom 8. Februar 2024 die gestempelten Pläne ein und verwies auf die bisherigen Akten, ohne einen Antrag zu stellen. Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2024 verzichtete das AGR auf das Stellen eines Antrags, verwies auf seine Verfügung vom 10. November 2023 und führte aus, die mit der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligte temporäre Materialseilbahn diene ausschliesslich der Baustellenerschliessung und sei somit unmittelbar abhängig von der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts. Falls das Bauvorhaben nicht realisiert werden sollte, müsste auch keine Transportseilbahn erstellt werden. Die Beschwerde richte sich damit nicht direkt gegen die Realisierung der Seilbahn bzw. das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden, sofern darauf einzutreten sei, sowie die Bestätigung des Gesamtentscheids vom 15. Dezember 2024 inkl. Berichtigung vom 9. Januar 2024. In formeller Hinsicht beantragt sie, der Beschwerdeführer 1 und 6 (M.________) sei anzuweisen, einen Hauptvertreter zu bezeichnen, der zu den Vertretungshandlungen befugt ist, dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt und dessen Beschwerde im vorliegenden Beschwerdeverfahren massgebend ist. 3 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702). 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).

BVD 110/2024/10 4/52 5. Mit Verfügung vom 12. April 2024 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die im vorinstanzlichen Verfahren nicht zugestellte «Beilage zu den Schlussbemerkungen der Kollektiveinsprecher P.________ (hier Beschwerdeführende 2 bis 36) vom 5. Dezember 2023» zu und wies den Rechtsvertreter des damaligen Beschwerdeführers 1 überdies aufgrund seiner Rüge zur fehlenden Zustellung gewisser Unterlagen darauf hin, dass es ihm (wie auch den weiteren Verfahrensbeteiligten) offenstehe, vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen, diese Akteneinsicht jedoch aufgrund des Umfangs der Akten – nach Vereinbarung eines Termins – in den Räumlichkeiten der BVD gewährt werde. Weiter erkannte das Rechtsamt die Akten des ersten Bewilligungsverfahrens bbew 201/2014 sowie die Beschwerdeakten des damaligen Rechtsmittelverfahrens vor der BVE (RA Nr. 110/2016/79) und vor dem Verwaltungsgericht (2017/51) im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten. Schliesslich bat es die Gemeinde, den Beschluss des Gemeinderats vom 3. April 2023 zum Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung einzureichen. Die Gemeinde reichte diesen Beschluss mit Schreiben vom 15. April 2024 ein. 6. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 führte das Rechtamt aus, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 bis 36 habe mit Schreiben vom 6. Mai 2024 bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 (C.________ und D.________) die Stockwerkeigentumseinheit Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. N.________ vom Beschwerdeführer 1 (M.________) erworben hätten und bereit seien, das Verfahren an seiner Stelle weiterzuführen sowie die auf M.________ allenfalls entfallenden Kosten vor dem Rechtsamt zu tragen. Diesen Parteiwechsel habe auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 mit Schreiben vom 13. Mai 2024 angezeigt, verbunden mit dem Antrag, diesen Parteiwechsel nachzuführen. Gestützt auf diese Eingaben gehe das Rechtsamt ohne anderslautenden Bericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3, welche in die Position des Beschwerdeführers 1 treten, dessen Beschwerde vom 12. Januar 2024 in ihrem Namen aufrecht erhalten würden (neu als Beschwerdeführende 1a und 1b), sich dabei aber nicht von Herrn Fürsprecher Q.________ vertreten liessen, sondern neu von Herrn Fürsprecher E.________. Es seien damit weiterhin zwei Beschwerden hängig, diejenige der Beschwerdeführenden 1a und 1b vom 12. Januar 2024 und diejenige der Beschwerdeführenden 2 bis 36 vom 18. Januar 2024. Eine Stellungnahme hierzu ging nicht ein. 7. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Juni 2024 machten die Beschwerdeführenden das Rechtsamt auf die von der Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2024 beantragte Nachlassstundung aufmerksam und beantragte, die Frage der Bewirtschaftung / der Wirtschaftlichkeit gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung und der Justiziabilität unter dem neuen Aspekt des Nachlassstundungsantrags der Beschwerdegegnerin zu überprüfen und ausserdem die baugesuchstellende Partei anzuhalten, Sicherstellung der Parteikosten der Beschwerdeführenden gemäss Kostennote vom 29. Mai 2024 zu leisten. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 nahm die Beschwerdegegnerin zu diesen Vorbringen Stellung 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG5, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).

BVD 110/2024/10 5/52 KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG bei der BVD anfechtbar. Der Entscheid des Gemeinderats Lauterbrunnen vom 3. April 2023 über den Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung ist mit dem Gesamtentscheid anfechtbar (Art. 122a Abs. 7 BauV6). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben allesamt Eigentum und/oder Wohnsitz in unmittelbarer Nähe der Bauparzellen, womit sie vom Bauvorhaben besonders betroffen sind. Sie haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende beteiligt. Fraglich ist dies einzig beim Beschwerdeführer 7, welcher in der Kollektiveinsprache vom 24. September 2021 nicht aufgeführt ist, sowie beim Beschwerdeführer 27, welcher darin zwar aufgeführt ist, für welchen jedoch keine Anwaltsvollmacht aktenkundig zu sein scheint. Da die Beschwerden aufgrund der nachgewiesenen Legitimation der übrigen Beschwerdeführenden ohnehin geprüft werden müssen, kann dies jedoch offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2024, der ursprüngliche Beschwerdeführer 1 und 6 (M.________) sei anzuweisen, einen Hauptvertreter zu bezeichnen, der zu den Vertretungshandlungen befugt ist, dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt und dessen Beschwerde im vorliegenden Beschwerdeverfahren massgebend ist. Eine Mehrfachvertretung sei in einem förmlichen Beschwerdeverfahren nicht möglich. Ob dies zutrifft, muss vorliegend nicht beurteilt werden. So ist davon auszugehen, dass er seine Beschwerde als Beschwerdeführer 1 als Haupteingabe erachtete und behandelt haben wollte, trat er doch in dieser als alleiniger Beschwerdeführer auf. Das gleiche gilt für die Beschwerdeführenden 1a und 1b, welche aufgrund des Parteiwechsels in seine Position eintraten und das Verfahren an seiner Stelle weiterführen. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 bis 36 ist unabhängig von der Zulässigkeit der ursprünglichen Beteiligung des ursprünglichen Beschwerdeführers 6 und nun der Beteiligung der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu behandeln. Schliesslich werden in beiden Beschwerden dieselben Anträge gestellt, so dass – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin – keine Gefahr widersprüchlicher Prozessführung besteht. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist damit einzutreten. c) Die Beschwerdeführenden 2 bis 36 beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Kollektiveinsprache der 344 Einsprechenden nicht eingetreten ist. Dies sei als überspitzter Formalismus zu qualifizieren. Diese würden das Vorhaben nach wie vor beanstanden und der Umstand, dass dieses marginalst angepasst worden sei, ändere nichts an der Legitimation und am Vertretungsverhältnis dieser 344 Einsprechenden. Zusammen mit der Einsprache reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 bis 36 eine Liste von 344 Personen mit Adresse in Mürren ein und bezeichnete diese Liste als «Kollektiveinsprache der von Fürsprecher E.________ […] vertretenen Kollektiveinsprecher gegen das Bauvorhaben der F.________ (Baugesuch: Auf den Blatten, 3825 Mürren; Bauvorhaben: Überbauung The Myrrhen)».7 Die aufgeführten Personen haben jedoch – entgegen den Vorgaben von Art. 32 Abs. 2 VRPG8 – weder die vom Rechtsvertreter im Namen der Beschwerdeführenden 2 bis 36 eingereichte Einsprache noch die erwähnte Liste unterzeichnet. Die formellen Anforderungen an eine Einsprache wurden damit hinsichtlich dieser Kollektiveinsprechenden nicht erfüllt, was 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 7 Vorakten bbew 076-2021, pag. 377. 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

BVD 110/2024/10 6/52 nicht als überspitzter Formalismus bezeichnet werden kann, sondern vielmehr eine zwingende Notwendigkeit ist, ansonsten nicht sichergestellt ist, dass diese Personen sich tatsächlich als Einsprechende konstituieren und sich durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 bis 36 vertreten lassen wollten. Da es sich um ein neu aufgelegtes Bauvorhaben handelt, vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass diese Einsprechenden im ersten Baubewilligungsverfahren im Jahr 2014 mittels Unterschrift ihren Einsprachewillen bekundet haben. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf diese Kollektiveinsprache eingetreten (soweit diese Personen nicht identisch sind mit den Beschwerdeführenden 2 bis 36). Ohnehin haben sich diese Kollektiveinsprechenden nicht als Beschwerdeführende konstituiert bzw. den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 bis 36 zur Vertretung ermächtigt, womit dieser gar nicht in deren Namen Rügen vorbringen konnte, auch nicht die Rüge des angeblich zu Unrecht ergangenen Nichteintretens auf deren Einsprache durch die Vorinstanz. Auf diesen Einwand ist daher nicht einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.9 b) Der angefochtene Gesamtentscheid umfasst neben der Baubewilligung für das Vorhaben Überbauung «The Myrrhen» auch die Baubewilligung für die temporäre Installation einer Materialseilbahn und der Baustelleninstallation. Auch diese zweite Baubewilligung für die Materialseilbahn und die Baustelleninstallation sowie die dazugehörige Verfügung des AGR vom 10. November 2023 gelten damit als mitangefochten. Allerdings erheben die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keine Rügen und bestreiten damit die Rechtmässigkeit dieser Teilbaubewilligung nicht. Da diese temporären Anlagen (Materialseilbahn und Baustelleninstallation) nur im Falle der Bewilligung des Vorhabens Überbauung «The Myrrhen» benötigt werden, sind sie unmittelbar abhängig von der Bewilligungsfähigkeit dieses Hauptprojekts. Indem die von der Vorinstanz erteilte Baubewilligung für die Überbauung «The Myrrhen» bestätigt wird, kann auch die unbestritten gebliebene Baubewilligung für die temporäre Installation einer Materialseilbahn und der Baustelleninstallation sowie die Verfügung des AGR vom 10. November 2023 bestätigt werden. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden 1a und 1b bringen vor, die folgenden Akten seien von der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2021 zu den Akten erklärt worden, ohne diese dem ursprünglichen Beschwerdeführer 1 zu eröffnen: Kopien der amtlichen Akten zur ZPP Nr. 44 «Apartmenthotel Mürren», Akten des Regierungsstatthalteramts zum Bewilligungsverfahren bbew 201/2014, Bauvoranfragen (bvor13/2019) mit Bericht der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) vom 21. Juni 2019. Überdies habe der ursprüngliche Beschwerdeführer 1 von einigen Akten (Stellungnahme Gesuchstellerin vom 4. Dezember 2023, Schlussbemerkungen Kollektiveinsprecher P.________ inkl. Beilage vom 5. Dezember 2023, ergänzende Schlussbemerkungen R.________ vom 6. Dezember 2023) erst mit Zustellung des Gesamtentscheids Kenntnis erhalten, wobei die «Beilage vom 5. Dezember 2023» zu den erwähnten 9 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14.

BVD 110/2024/10 7/52 Schlussbemerkungen nicht beilag und damit nicht eröffnet worden sei. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Diese wiege zwar nicht derart schwer, dass sie eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen würde, sie sei jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Er umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.10 Es trifft zu, dass das Regierungsstatthalteramt mit Verfügung vom 15. November 202111 die von den Beschwerdeführenden 1a und 1b erwähnten Unterlagen zu den Akten erkannt hat. Die Vorinstanz hat diese gestützt auf ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 bis 36 zugestellt. Dem Rechtsvertreter des damaligen Beschwerdeführers 1 dagegen wurden diese Unterlagen nicht zugestellt, zumal dieser kein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch stellte. Unabhängig davon ist jedoch anzumerken, dass sich der ursprüngliche Beschwerdeführer 1 auch schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur durch diesen Rechtsvertreter vertreten liess, sondern auch durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 bis 36. In diesem Verhältnis hat er – vertreten durch seinen Anwalt – die erwähnten Unterlagen erhalten, so dass er darüber Kenntnis hatte. Wenn nun vorgebracht wird, das rechtliche Gehör sei ihm gegenüber in seiner Funktion als Beschwerdeführer 1 im anderen Vertretungsverhältnis verletzt worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er von diesen Unterlagen in seiner Funktion als Beschwerdeführer 6 Kenntnis erhielt. Gleiches gilt im Übrigen für die Beschwerdeführenden 1a und 1b, welche sich in ihrer Funktion als Beschwerdeführende 2 und 3 ebenfalls schon am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten und in dieser Funktion Einsicht in die erwähnten Unterlagen erhielten. Von einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kann daher nicht gesprochen werden. Überdies teilte das Rechtsamt dem ursprünglichen Beschwerdeführer 1 bzw. seinem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 12. April 2024 mit, dass es ihm offenstehe, von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen und diese Akteneinsicht – aufgrund des Umfangs der Akten – in den Räumlichkeiten der BVD gewährt würde. Davon machte weder der ursprüngliche Beschwerdeführer 1 noch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in seine Parteirolle tretenden Beschwerdeführenden 1a und 1b Gebrauch. Unstrittig wurden den Beschwerdeführenden jedoch gewisse Unterlagen erst mit dem Entscheid zugestellt (vgl. Eröffnung, Ziff. III.13.1 des angefochtenen Entscheids). Damit konnten sie sich zu diesen Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr äussern, womit die Vorinstanz deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst.12 Die Heilung des rechtlichen 10 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 11 Vorakten bbew 076-2021 pag. 710. 12 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11.

BVD 110/2024/10 8/52 Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.13 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die erwähnten Akten wurden den Beschwerdeführenden mit dem vorinstanzlichen Entscheid zugestellt. Die gemäss Vorbringen der Beschwerdeführenden 1a und 1b fehlende «Beilage» zu den Schlussbemerkungen der Kollektiveinsprecher P.________ vom 5. Dezember 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten sodann während des Rechtsmittelverfahrens mit Verfügung vom 12. April 2024 nachträglich noch zugestellt. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rechte im Beschwerdeverfahren damit vollumfänglich wahrnehmen; ihnen ist durch die Verfahrensmängel kein materieller Nachteil entstanden. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. c) Die Beschwerdeführenden 1a und 1b bringen sodann im Zusammenhang mit der ästhetischen Beurteilung vor, dass eine eigene Würdigung des Regierungsstatthalteramts fehle, sondern nur die gesetzlichen Grundlagen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Mai 2018, die Berichte der OLK-Gruppe Emmental und die Beurteilung des Preisgerichts wiedergebe. Damit komme das Regierungsstatthalteramt seiner Begründungspflicht nicht nach, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Gleiches gelte für die äusserst kurze eigene Würdigung des Regierungsstatthalteramts im Zusammenhang mit den zweitwohnungsrechtlichen Fragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.14 Der vorinstanzliche Entscheid befasst sich sowohl mit dem Thema «Gestaltung, Orts- und Landschaftsbild» (Ziff. II.9) als auch mit dem Thema «Zweitwohnungsrecht» (Ziff. II.10) in ausführlicher Weise. Auch wenn die eigene Würdigung dieser Themen durch die Vorinstanz relativ kurz gehalten ist und im Wesentlichen darin besteht, dass die Vorinstanz den wiedergegebenen Beurteilungen der Fachbehörden bzw. der Gutachter und des Preisgerichts beipflichtet und diese als nachvollziehbar beurteilt, so lässt sich daraus in genügendem Ausmass erkennen, von welchen Überlegungen sich das Regierungsstatthalteramt hat leiten lassen. Zusätzlich greift die Vorinstanz diese Themen auch unter der Abhandlung der einzelnen Einsprachen nochmals auf und geht dabei auch auf einzelne Einwände der Beschwerdeführenden ein. Insgesamt waren die Beschwerdeführenden gestützt auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid in der Lage, diesen sachgerecht anfechten zu können. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit zu verneinen. d) Die Beschwerdeführenden 2 bis 36 bringen vor, die Vorinstanz habe keinem einzigen der vorinstanzlich gestellten Beweisanträge stattgegeben und das Nichteintreten auch nicht rechtsgenüglich begründet. Überdies habe sie die von ihnen mit Eingabe vom 2. März 2022 gestellten zwölf Zusatzfragen an die S.________ nicht zugelassen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) 13 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39. 14 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7.

BVD 110/2024/10 9/52 verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.15 Auch im Beschwerdeverfahren erachtete das Rechtsamt der BVD weitere Beweismassnahmen als nicht angezeigt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 bis 36 hat die Vorinstanz sodann im angefochtenen Entscheid zudem näher begründet, wieso die gestellten Beweisanträge abgewiesen wurden. Der von den Beschwerdeführenden 2 bis 36 in diesen Zusammenhang gestellten Rückweisungsantrag ist entsprechend abzuweisen. 4. Planungsverfahren, Gesamtplanung a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 36 vertreten die Ansicht, für die Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. O.________ (Bereich südlich Hotel Sportchalet) hätte gestützt auf die Vorgaben der ZPP «Apartmenthotel Mürren» ein qualifiziertes Planungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dies sei nicht passiert, habe sich doch das Preisgericht im Projektwettbewerb nur mit den von den Wettbewerbsteilnehmern eingereichten Mehrfamilienhäusern, nicht jedoch mit den Sportbauten für Sportzwecke auf Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. O.________ (Bereich südlich Hotel Sportchalet) befasst. Ebenso wenig lägen – entgegen den Vorgaben der ZPP «Apartmenthotel Mürren» – die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung auf der Parzelle Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nr. O.________ vor. Dies hätte gleichzeitig mit dem vorliegenden Bauvorhaben passieren müssen, um eine ganzheitliche Beurteilung zu ermöglichen. b) Die ZPP «Apartmenthotel Mürren» umfasst die Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. L.________ und O.________ und ist in den im Jahr 2019 in das revidierte GBR16 überführten Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren» (Anhang 1 des GBR) geregelt. Diese Bestimmungen unterscheiden in Zusammenhang mit dem Mass der Nutzung und den weiteren Vorgaben zwischen den drei Teilbereichen «Parzelle Nr. L.________», «Parzelle Nr. O.________ (Bereich Hotel Sportchalet)» und «Parzelle Nr. O.________ (Bereich südlich Hotel Sportchalet)». Der Bereich «Parzelle Nr. L.________» ist für die Nutzung des Projekts Apartmenthotel vorgesehen, beim Bereich «Parzelle Nr. O.________ (Bereich Hotel Sportchalet)» ist neben der Fläche des bestehenden Hotels Sportchalet Mürren weitere Fläche für die Nutzung des Projekts Apartmenthotel vorgesehen und der Bereich «Parzelle Nr. O.________ (Bereich südlich Hotel Sportchalet)» schliesslich soll Sportbauten dienen. Den Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren» lässt sich nicht entnehmen, dass für alle drei Teilbereiche der ZPP zwingend eine Gesamtplanung erforderlich wäre bzw. diese gleichzeitig zu überbauen wären. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 bis 36 kann daher nicht verlangt werden, dass mit dem umstrittenen Vorhaben gleichzeitig auch Sportbauten auf dem Teilbereich «Parzelle O.________ Bereich südlich Hotel Sportchalet» hätten geplant und realisiert werden müssen. Vielmehr ist gemäss Ziffer 7 der Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren» der Erlass von Teilüberbauungsordnungen zugelassen, soweit sich die geplante Überbauungsordnung zweckmässig in die Gesamtplanung der Zone einfügt (so auch Art. 93 Abs. 5 BauG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da das vorliegend strittige Apartmenthotel auf den Teilbereichen «Parzelle Nr. L.________» und «Parzelle Nr. 15 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen. 16 Baureglement der Gemeinde Lauterbrunnen vom 10. April 2017, genehmigt vom AGR am 15. März 2019.

BVD 110/2024/10 10/52 O.________ (Bereich Hotel Sportchalet)» den Bereich «Parzelle Nr. O.________ (Bereich südlich Hotel Sportchalet)» nicht tangiert und somit einer allfälligen Realisierung der dort vorgesehenen Sportbauten nicht im Wege steht. Dass sich das hier zu beurteilende Vorhaben «The Myrrhen» nicht zweckmässig in die Gesamtplanung der Zone einfügen würde, ist nicht erkennbar und zeigt sich nicht zuletzt darin, dass nicht nur die Vorgaben der Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren» zur Art und zum Mass der Nutzung eingehalten sind, sondern auch die darin enthaltenen Vorgaben zur guten Einordnung in das Umgebungsbild (vgl. E. 7). Eine gestaffelte Planung der vom vorliegenden Bauvorhaben betroffenen Teilbereichen und des Teilbereichs «Parzelle O.________ Bereich südlich Hotel Sportchalet» ist damit ohne Weiteres zulässig. Die Rüge der Beschwerdeführenden 2 bis 36 erweist sich als unbegründet. 5. Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung a) Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt grundsätzlich eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Wenn aber die Festlegungen der Grundordnung eingehalten werden, kann die Gemeindebehörde auf den Erlass der Überbauungsordnung verzichten, wenn ein Vorhaben das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BauG). Art. 122a BauV umschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren näher. Im Programm für das anerkannte qualitätssichernde Verfahren ist auf die Absicht hinzuweisen, auf den Erlass der Überbauungsordnung zu verzichten. Zudem hat das Programm für das anerkannte qualitätssichernde Verfahren die zwingenden rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen zu enthalten (Art. 122a Abs. 2 BauV). Es ist vor der Ausschreibung des betreffenden anerkannten qualitätssichernden Verfahrens dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde bezeichneten Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung erklärt die Gemeindebehörde unter Vorbehalt von Absatz 4 den vorläufigen Verzicht auf den Erlass der Überbauungsordnung (Art. 122a Abs. 3 BauV). In der Bekanntmachung des Baugesuchs ist darauf hinzuweisen, dass auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichtet werden soll (Art. 122a Abs. 4 BauV). Die Gemeindebehörde entscheidet im Baubewilligungsverfahren in Kenntnis der Einsprachen über den definitiven Verzicht auf die Überbauungsordnung (Art. 122a Abs. 5 BauV). Die zuständige Gemeindebehörde kann nur dann in Abweichung vom vorläufigen Verzicht auf eine Überbauungsordnung trotzdem eine solche verlangen, wenn das Ergebnis des anerkannten qualitätssichernden Verfahrens die gesetzten Rahmenbedingungen, übergeordnetes Recht oder wesentliche Interessen von Nachbarinnen und Nachbarn verletzt, oder wenn das Bauprojekt dem Ergebnis des anerkannten qualitätssichernden Verfahrens nicht entspricht (Art. 122a Abs. 6 BauV). Der Entscheid über den definitiven Verzicht wird mit dem Bauentscheid eröffnet und ist mit diesem zusammen mit Baubeschwerde anfechtbar (Art. 122a Abs. 7 BauV). b) In den Jahren 2013/2014 wurde ein Projektwettbewerb für ein «Apartmenthotel» Mürren nach anerkannten Verfahrensregeln durchgeführt. Dem damaligen Wettbewerbsprogramm vom 12. August 2013 liess sich entnehmen, dass beim vorliegenden Projekt aufgrund der Durchführung eines Wettbewerbs nach anerkannten Verfahrensregeln auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichtet werden solle und dass das Wettbewerbsprogramm durch den Gemeinderat genehmigt worden sei und die Gemeindebehörde den Entscheid betreffend dem vorläufigen Verzicht auf Erlass einer Überbauungsordnung gefällt habe. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 2016 verzichtete der Gemeinderat während des ersten Baubewilligungsverfahrens definitiv auf den Erlass einer Überbauungsordnung.17 Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 202118 führte der Präsident des Preisgerichts, T.________, aus, dass das Preisgericht für die Projektüberarbeitung nach erfolgter erster Baueingabe einbezogen worden sei und sich nach der Überarbeitung einstimmig 17 Vorakten bbew 201/2014, pag. 412. 18 Vorakten bbew 076-2021, pag. 508.

BVD 110/2024/10 11/52 positiv zum Projekt geäussert habe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass mit dem Projektstand gemäss Baueingabe die Qualitäten des Siegerprojekts weiter gestärkt worden seien. Es sei gelungen, den Aussenraum zu präzisieren und eine sehr gute Einordnung des Vorhabens in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild sicher zu stellen. Das mit Baueingabe vom 14. April 2021 eingereichte Projekt entspreche einerseits den Grundsätzen des qualitätssichernden Verfahrens «Architekturwettbewerb» sowie den bestätigten und gewürdigten Änderungen der Projektüberarbeitung 2019-2020 gemäss Dokumentation vom 31. Januar 2020. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 3. April 2023 hat der Gemeinderat schliesslich in Kenntnis der eingegangenen Einsprachen beschlossen, auf den Erlass einer Überbauungsordnung gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. b BauG zu verzichten.19 c) Sowohl die Beschwerdeführenden 1a und 1b als auch die Beschwerdeführenden 2 bis 36 beantragen die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats Lauterbrunnen vom 3. April 2023 und die Anordnung an die Gemeinde, eine Überbauungsordnung zu erlassen. Die Beschwerdeführenden 1a und 1b argumentieren, das Siegerprojekt des im Jahr 2014 durchgeführten Projektwettbewerbs sei nicht bewilligungsfähig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe im April 2021 ein neues Baugesuch für ein überarbeitetes Projekt eingereicht. Es handle sich dabei weder um das gleiche Vorhaben, noch entspreche dieses dem Wettbewerbsergebnis von 2014. Es handle sich auch nicht um eine Projektänderung, sondern schlicht um ein neues Projekt. Es hätte folglich entweder ein neuer Projektwettbewerb durchgeführt oder eine Überbauungsordnung erlassen werden müssen. Beides sei nicht geschehen, womit die Gemeinde Bundesrecht verletzt habe. Die Beschwerdeführenden 2 bis 36 bringen vor, gemäss Art. 88 Abs. 1 BauG hätte die Gemeinde in einer Überbauungsordnung näher bestimmen müssen, wie bestimmte Teile des Gemeindegebiets zu überbauen, zu gestalten, freizuhalten oder zu schützen seien und hätte sich die Überbauungsordnung namentlich auf die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen beziehen müssen. Dies sei mit der ZPP «Apartmenthotel Mürren» offensichtlich nicht der Fall, indem Art, Zahl, Lage und Gestaltung der Bauten nicht definiert worden seien und nicht einmal die Geschosshöhen und die maximalen Gebäudehöhen beschlossen worden seien. Da die Grundordnung nicht eingehalten worden sei, hätte die Gemeinde auf den Erlass einer Überbauungsordnung nicht verzichtet dürfen. Aussagen eines Gemeindevertreters würden schliesslich zeigen, dass die Stimmbürger am 28. Januar 2013 mit teils unvollständiger, unklarer, widersprüchlicher und gesetzeswidriger Legiferierung der ZPP «Apartmenthotel Mürren» in die Irre geführt und getäuscht werden sollten. d) Unbestritten ist, dass es sich bei dem in den Jahren 2013/2014 durchgeführten Projektwettbewerb um ein anerkanntes qualitätssicherndes Verfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BauG und Art. 122a BauV handelte und dass die formellen Vorgaben für den Verzicht auf eine Überbauungsordnung gestützt auf den damaligen Projektwettbewerb erfüllt sind. So enthielt das damalige Wettbewerbsprogramm den Hinweis, dass auf den Erlass der Überbauungsordnung verzichtet werden soll. Mit Beschluss vom 12. August 2013 genehmigte der Gemeinderat von Lauterbrunnen sodann das Wettbewerbsprogramm und beschloss den vorläufigen Verzicht auf Erlass einer Überbauungsordnung. Was das angepasste, vorliegend zu beurteilende Vorhaben anbelangt, so enthielt dessen Publikation den Hinweis auf den Verzicht des Erlasses einer Überbauungsordnung20 und so beschloss der Gemeinderat am 3. April 2023 den definitiven Verzicht auf die Überbauungsordnung. Die Beschwerdeführenden 1a und 1b sind jedoch der Ansicht, dass das 19 Vgl. Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Lauterbrunnen vom 3. April 2023, im Beschwerdeverfahren nachgereicht von der Gemeinde mit Eingabe vom 15. April 2024. 20 Vorakten bbew 076-2021, pag. 233.

BVD 110/2024/10 12/52 neue, hier zu beurteilende Projekt nicht mehr dem Wettbewerbsergebnis des damaligen Projektwettbewerbs entspreche und hierfür daher ein neuer Projektwettbewerb hätte durchgeführt werden müssen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden: So brachte der Vorsitzende des Preisgerichts des Projektwettbewerbs mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 in Namen des Preisgerichts klar zum Ausdruck, dass das neue Projekt gemäss Baueingabe vom 14. April 2021 dem Siegerprojekt nicht nur entspreche, sondern dessen Qualitäten damit sogar gestärkt würden. Gestützt auf diese Ausführungen kann daher – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden 1a und 1b – davon ausgegangen werden, dass das aktuelle, hier zu beurteilende Bauvorhaben dem Wettbewerbsergebnis von damals noch entspricht. Zu diesem Schluss kommt man auch, wenn man das Siegerprojekt von damals mit dem nun geplanten Bauvorhaben vergleicht, entspricht dieses doch dem damaligen Projektbeschrieb21 mit vier Einzelvolumen in Ergänzung zum Gebäude der alten Post noch immer. Im Vergleich zum ersten, im Jahr 2014 eingereichten Baugesuch handelt es sich beim aktuellen Projekt denn auch nicht um ein völlig neues Bauprojekt, wie dies die Beschwerdeführenden 1a und 1b sinngemäss vorbringen; vielmehr wurden nur einige gezielte Anpassungen vorgenommen, ohne dass an der auf dem Siegerprojekt basierenden Grundkonzeption der Überbauung «The Myrrhen» etwas geändert worden wäre. Der Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung setzt gemäss Art. Art. 93 Abs. 1 BauG die Einhaltung «der Festlegungen der Grundordnung» voraus, wobei damit die Vorgaben der ZPP gemeint sind.22 Als «Festlegungen der Grundordnung» müssen in jeder ZPP gemäss Art. 92 Abs. 1 BauV der Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume festgelegt werden. Die in der ZPP «Apartmenthotel Mürren» geregelten Festlegungen sind – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 bis 36 – durch das strittige Bauvorhaben eingehalten, sowohl was Art und Mass der Nutzung sowie die Vorgaben zu den Höhenkoten anbelangt (unbestritten) als auch was den verlangten Strassenabstand (vgl. E. 6) und die ästhetischen Vorgaben (vgl. E. 7) anbelangt. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf den Erlass einer Überbauungsordnung gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. b BauG und Art. 122a BauV sind damit vorliegend erfüllt, weshalb der entsprechende Beschluss des Gemeinderats vom 3. April 2023 nicht zu beanstanden ist und die Anträge der Beschwerdeführenden auf Aufhebung dieses Beschlusses abzuweisen sind. Soweit die Beschwerdeführenden 2 bis 36 in ihrer Beschwerde Einwände gegen die ZPP «Apartmenthotel Mürren» vorbringen, etwa dass die «Festlegungen der Grundordnung» gemäss Art. 92 Abs. 1 BauV darin nicht ausreichend definiert worden seien, so hätten sie diese im Planerlassverfahren vorbringen müssen und erweisen sich diese Rügen im Baubewilligungsverfahren als verspätet.23 Dennoch lässt sich festhalten, dass die ZPP «Apartmenthotel Mürren» den Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze enthalten und somit den Vorgaben von Art. 92 Abs. 1 BauV genügt. Wenn die Beschwerdeführenden 2 bis 36 schliesslich im Zusammenhang mit dem Erlass der ZPP «Apartmenthotel Mürren» von einer unvollständigen, unklaren, widersprüchlichen und gesetzeswidrigen Legiferierung sprechen, so vermögen sie diese Vorwürfe nicht zu belegen, woran auch die vorgebrachten angeblichen Aussagen eines Gemeinderats in einem Infoheft vom Dezember 2015 nichts ändern können. Vielmehr lässt sich gestützt auf die Vorakten24 feststellen, dass das Planerlassverfahren korrekt und unter genügender Information der Bevölkerung sowie Gewährung der Möglichkeiten zur Mitwirkung erging (öffentliches Mitwirkungsverfahren, öffentlicher Orientierungsanlass) und die ZPP schliesslich von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom AGR genehmigt wurde. Von der Möglichkeit der Mitwirkung machten auch verschiedene Beschwerdeführende Gebrauch, wie sich der 21 Vgl. Bericht des Preisgerichts S. 10 ff, Vorakten bbew 201/2014, Register 15. 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 92/93 N. 3. 23 Vgl. VGE 2017/71 vom 1. Mai 2018 zum ersten Bauvorhaben «The Myrrhen», E. 6.3. 24 Vgl. Ordner Planerlassverfahren ZPP Nr. 44 EG Lauterbrunnen.

BVD 110/2024/10 13/52 Liste der Mitwirkenden im Mitwirkungsbericht vom 7. September 2011 entnehmen lässt. Es kann daher nicht behauptet werden, dass die Beschwerdeführenden oder andere Bewohnerinnen oder Bewohner von Mürren nicht Kenntnis vom Gegenstand und Inhalt des Planerlassverfahrens bzw. vom Ausmass der in der ZPP festgelegten Nutzungsmöglichkeiten gehabt hätten. Auch aus diesen Einwänden vermögen daher die Beschwerdeführenden 2 bis 36 nicht zu ihren Gunsten abzuleiten.

6. Strassenabstand a) Gemäss Ziffer 3 Lemma 7 der Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren» (Anhang 1 des GBR) haben Bauten mit einer Fassadenhöhe von mehr als 4.00 m einen Strassenabstand von mindestens 6.00 m ab Niveau der Dorfstrasse einzuhalten. Gestützt auf die massgebenden Pläne25 steht fest, dass dieser Abstand von allen vier projektierten Gebäuden gegenüber der Dorfstrasse eingehalten ist. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Umstritten ist allerdings, ob das Vorhaben gegenüber dem kurzen Strassenstück, welches derzeit das Gebäude der ehemaligen «alten Post» erschliesst, einen Strassenabstand einzuhalten hat. Es handelt sich dabei um ein rund 70 m langes Wegstück, welches parallel zur Dorfstrasse verläuft und an beiden Enden in diese mündet. Es befindet sich auf den Bauparzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. L.________ und O.________ und steht entsprechend im Privateigentum dieser Grundeigentümer. Nach Art. 11 Abs. 4 GBR ist gegenüber öffentlichen Strassen ein Abstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid (S. 52 f.) aus, bei der bestehenden Zufahrt zum Gebäude «alte Post» handle es sich um eine Hauszufahrt im Sinne von Art. 106 Abs. 3 BauG, welche ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe mit dem öffentlichen Erschliessungsnetz erschliesse. Diese Zufahrt habe zwar bis zur Schliessung der Post als öffentlicher Zugang zum Gebäude «alte Post» gedient. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sich die nicht ausparzellierte Zufahrt sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht immer im Privateigentum befunden habe. Die zunächst zum Kurhotel «Grand Hotel» gehörende Zufahrt sei damals offenkundig zunächst nicht zur allgemeinen Benützung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 SG26 erstellt worden. Ab 1965 bis zur Schliessung der Post Mürren sei die Zufahrt zwar den Kundinnen und Kunden der Post zur allgemeinen Benützung offen gestanden. Es sei aber beweismässig weder erstellt, dass die Zufahrt durch Verfügung der Gemeinde dem Gemeingebrauch gewidmet worden wäre, noch bestehe eine Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit oder sei der Nachweis erbracht, dass die Zufahrt durch Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde dem Gemeingebrauch gewidmet worden wäre. Es sei vorliegend beweismässig nicht erstellt, dass die Zufahrt zur alten Post aufgrund einer der Widmungstatbestände gemäss Art. 13 SG der Öffentlichkeit gewidmet worden sei. Vielmehr habe die Zufahrt auch während der Nutzung eines Teils des Gebäudes als Postgebäude den Charakter einer privaten Hauszufahrt behalten und werde diesen Charakter gemäss den eingereichten Plänen auch künftig behalten. Damit sei von dieser privaten Hauszufahrt, ungeachtet davon, ob für die Anwendung von Art. 13 Abs. 4 GBR ergänzend zu den Vorschriften der ZPP überhaupt Raum bleibe, kein öffentlich-rechtlicher Strassenabstand einzuhalten. c) Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Ansicht, dass es sich bei der Zufahrt zum Gebäude «alte Post» um eine öffentliche Erschliessungsstrasse handle, womit von dieser gemäss Art. 11 Abs. 4 GBR ein Bauabstand von 3.00 m, gemessen ab dem Fahrbahn- bzw. Wegrand, einzuhalten sei. Die Häuser A und B würden diesen Abstand deutlich unterschreiten. Die Beschwerdeführenden 1a und 1b führen aus, entgegen der Auffassung des Gemeinderats Lau- 25 Vgl. insb. Plan «Grundriss Erdgeschoss/Umgebung» vom 4. Januar 2023, mit Bewilligungsstempel des Regierungsstatthalteramts vom 15. Dezember 2023. 26 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11).

BVD 110/2024/10 14/52 terbrunnen und der Vorinstanz handle es sich bei dieser Erschliessungsstrasse um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 4 und Art. 9 Abs. 1 SG. So sei im Gebäude «alte Post» seit 1954 und bis kürzlich die Post betrieben worden, das Gebäude sei seit jeher einzig über diese Zufahrtsstrasse öffentlich zugänglich. Das gehe auch aus dem Geoportal des Kantons Bern eindeutig hervor. Die Vorgeschichte zeige, dass diese Erschliessungsstrasse seit Angedenken ohne Einschränkung offen gestanden sei und als dem Gemeingebrauch gewidmet zu betrachten sei. Es handle sich daher um eine öffentliche Erschliessungsstrasse, auch wenn für diese kein eigenes Strassengrundstück abparzelliert oder die Strasse mittels Dienstbarkeitsvertrag der Öffentlichkeit gewidmet worden sei. Auf der fraglichen Strasse sei durch die Gemeinde auch immer der Winterdienst erbracht worden, auch nach Schliessung der Poststelle. Die Strasse sei insgesamt seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch. Auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz würden anerkennen, dass die Zufahrt bis zur Schliessung der Post, d.h. von 1954 bis ca. 2021, als öffentlicher Zugang zum Gebäude «alte Post» gedient habe. Es könne sich niemand an Hinweise erinnern, welche gegen die Duldung des Gemeingebrauchs sprechen würden. Die Strasse sei aufgrund ihrer Zweckbestimmung sowie des Zeitmoments (Duldung des Gemeingebrauchs erfolge seit langer, unvordenklicher Zeit) als öffentliche Strasse (Privatstrasse im Gemeingebrauch) zu vermuten. Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung wäre es an der Beschwerdegegnerin gelegen, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Strasse um eine Hauszufahrt handle, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführenden 2 bis 36 argumentieren, die Erschliessungsstrasse als Zubringer zum alten Postgebäude beinhalte ein dienstbarkeitsvertraglich vereinbartes Fuss- und Fahrwegrecht, welches offenbar auch die Unterhaltspflicht der Gemeinde beinhalte, womit die Strasse der Öffentlichkeit gewidmet sei. Die massgebenden Strassenabstände seien, jedenfalls in Bezug auf die Häuser A und B, verletzt. Es handle sich um eine öffentliche Strasse, welche von der Öffentlichkeit seit nahezu 75 Jahren gutgläubig und anhaltend genutzt werde, als Gemeingebrauch unwidersprochen geduldet werde, und zwar sei langer, unvordenklicher Zeit. Auch durch Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde gelte die Strasse als dem Gemeingebrauch gewidmet. Sie hätten nachgewiesen, dass die Strassenreinigung im Sommer und im Winter, der Unterhalt und auch sporadische Belagserneuerungen und die Baumpflege durch die Gemeinde erfolgten, die Beleuchtung durch das öffentliche Netz der Gemeinde erfolge und die Kanalisations- und Entwässerungsinstallationen durch die Gemeinde erfolgt sein müssten, alles auf Kosten der Gemeinde. d) Vorab ist zu klären, ob es sich beim strittigen Wegstück um eine Hauszufahrt oder um eine Detailerschliessungsstrasse handelt. Detailerschliessungsanlagen verbinden mehrere Grundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung (Art. 106 Abs. 2 Bst. b BauG). Hauszufahrten verbinden ein Gebäude oder eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz (Art. 106 Abs. 3 BauG). Hauszufahrten bleiben immer privat, während Detailerschliessungsstrassen nach ordnungsgemässer Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt übergehen, auch wenn sie von Privaten erstellt wurden (Art. 107 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 und 2 BauG). Diese Regelung gilt seit dem Inkrafttreten von Art. 78 BauG 197027. Sie ist zwingend und findet unabhängig vom Verhalten und dem Willen der Parteien Anwendung.28 Erschliessungsanlagen, die vor Januar 1971 durch Private erstellt worden waren, gingen demgegenüber nicht auf die Gemeinde über und sind auch unter neuem Recht im Eigentum der betreffenden Privaten verblieben.29 Die rechtliche Qualifikation einer Zufahrt kann sich allerdings nachträglich ändern. Massgebend für die rechtliche Beurteilung ist jeweils der Endzustand der 27 Baugesetz vom 7. Juni 1970 (BauG 1970). 28 VGE 2010/10 vom 10. Juni 2010 E. 3.4. 29 BVR 2008 S. 332 E. 4.7; Zaugg/Ludwig, Band II, a.a.O., Art. 109/110 N. 3.

BVD 110/2024/10 15/52 umstrittenen Erschliessung. Wird eine Hauszufahrt verlängert, um weitere Parzellen zu erschliessen, wird sie durch diese Funktionserweiterung zur Detailerschliessungsstrasse.30 Zwar erschliesst das strittige Strassenstück – sollte das hier umstrittene Vorhaben dereinst realisiert werden – nicht mehr nur das bestehende Gebäude «alte Post», sondern auch (teilweise) die zukünftigen Neubauten des umstrittenen Projekts. Grundsätzlich würde es sich um eine Detailerschliessungsstrasse handeln, sofern diese Strasse mehr als ein Grundstück oder mehr als ein Gebäude erschliesst, auch wenn die Hausgrundstücke vor der Überbauung eine einzige Parzelle umfassten.31 Ausgenommen von diesem Grundsatz sind aber zusammengehörige Gebäudegruppen. Von einer zusammengehörigen Gebäudegruppe kann gesprochen werden, wenn eine gemeinschaftlich projektierte Überbauung eines in sich geschlossenen Areals in Frage steht und wenn das Areal einem einzigen Grundeigentümer oder mehreren, zu einer Bauherrengemeinschaft zusammengeschlossenen Grundeigentümern gehört. Entscheidend ist, wie sich der Endzustand präsentieren wird: Der Gesetzgeber dachte vor allem an eine Arealüberbauung mit gemeinsamer Zufahrt, gemeinsamen Parkplätzen und internen Verbindungen, die weitgehend nur aus Fusswegen bestehen.32 Genau von einem solchen Projekt ist vorliegend auszugehen. Es ist auch nicht so, dass später weitere Gebäude über diese private Zufahrtsstrasse erschlossen werden könnten. Beim vorliegenden Wegstück handelt es sich daher um eine private Hauszufahrt im Sinne von Art. 106 Abs. 3 BauG. e) Im Privateigentum stehende Strassen (wie das vorliegend strittige Wegstück) gelten als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Art. 9 SG). Die Widmung zum Gemeingebrauch oder Öffentlicherklärung gibt eine Sache zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck frei. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der mit Verfügung aber auch stillschweigend (formlos, durch konkludente Handlung) erfolgen kann.33 Das bernische Recht sieht in Art. 13 Abs. 3 SG verschiedene Möglichkeiten vor, wie eine Privatstrasse der Öffentlichkeit gewidmet werden kann: Das ist erstens durch Verfügung der Gemeinde möglich, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat (Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG). Zweitens kann die Widmung durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit erfolgen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG). Drittens kann die Widmung auch dadurch erfolgen, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde überträgt (Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG). Zudem gelten Strassen, die interessierte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gestützt auf Artikel 109 BauG zur allgemeinen Benützung erstellen, mit ihrer ordnungsgemässen Erstellung als dem Gemeingebrauch gewidmet (Art. 13 Abs. 2 SG). f) Es ist weder erkennbar noch wird geltend gemacht, dass eine Widmung des strittigen Wegstücks durch Verfügung der Gemeinde mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen der betroffenen Parzellen Lauterbrunnen Grundbuchblatt Nrn. L.________ und O.________ oder deren Rechtsvorgänger erfolgt ist (Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG). Entgegen der sinngemässen Behauptung der Beschwerdeführenden 2 bis 36 besteht sodann gemäss Grundbuch keine Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit (Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG). Schliesslich liegt unstreitig auch kein Widmungstatbestand nach Art. 13 Abs. 2 SG vor, wurde das Wegstück, welches gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz ursprünglich dem Kurhotel «Grand Hotel» als Zufahrt diente, nicht zur allgemeinen Benützung erstellt. Von den aufgeführten Widmungstatbeständen gemäss bernischem Recht ist daher einzig Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG und damit die Frage zu prüfen, ob die Grundeigentümerinnen der betroffenen Parzellen bzw. deren Rechtsvorgänger 30 Zaugg/Ludwig, Band II, a.a.O., Art.106/107 N. 10; vgl. auch VGE 2010/150 vom 09.08.2010 E. 3.5.2. 31 VGE 2021/10 vom 10. Juni 2010, E. 3.3, mit Hinweisen. 32 Zaugg/Ludwig, Band II, a.a.O., Art. 106-107 N. 13. 33 BGer 5A_348/2012 vom 15.08.2012 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen; André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, 2011, S. 37.

BVD 110/2024/10 16/52 einer Widmung des strittigen Wegstücks durch Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde stillschweigend zugestimmt haben. Der in Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG vorgesehene Widmungstatbestand wurde im Jahr 1985 erstmals gesetzlich verankert. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bedarf es zur Widmung mittels Übertragung der Unterhaltspflicht nicht zwingend einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Einer Übertragung kann die Grundeigentümerschaft auch durch konkludentes Verhalten zustimmen. Weil die Widmung zum Gemeingebrauch regelmässig eine Eigentumsbeschränkung darstellt und daher nicht leichthin angenommen werden darf, muss allerdings in jedem einzelnen Fall genau untersucht werden, ob die konkrete Situation die Annahme einer Übertragung der Unterhaltspflicht und damit einer Zustimmung zur Widmung durch konkludentes Verhalten rechtfertigt. Zu beachten ist dabei, dass Stillschweigen nach Treu und Glauben nur dann als Zustimmung gedeutet werden darf, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Die stillschweigende Zustimmung zur Widmung setzt daher voraus, dass die drohende Eigentumsbeschränkung für die Grundeigentümerschaft auch genügend erkennbar war. Nach der Praxis rechtfertigt das blosse Dulden der allgemeinen Strassenbenützung die Annahme einer Zustimmung noch nicht. Auf Zustimmung zur Widmung muss in der Regel aber dann geschlossen werden, wenn die Gemeinde grössere, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit angelegte bauliche Investitionen getätigt hat (z.B. Belagserneuerung, Einrichtung einer Wegbeleuchtung und dgl.), die von der Grundeigentümerschaft widerspruchslos hingenommen worden sind. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass Grundeigentümerinnen und -eigentümer eine Vertrauensposition, die sie durch das vorbehaltlose Offenhalten der Privatstrasse für die Öffentlichkeit sowie das widerspruchslose Dulden von namhaften baulichen Investitionen durch die Gemeinde geschaffen haben, nicht wieder sollen einschränken oder aufheben können.34 Wenn eine Widmung entgegen dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde zur Diskussion steht, so ist gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zunächst fraglich, ob der Widmungstatbestand von Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG überhaupt zur Anwendung gelangt. So hat das Verwaltungsgericht in einem neueren Entscheid35 Folgendes festgehalten: «[…] Die Vorinstanz hat eine Widmung entgegen dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde bejaht. Mit Blick auf den Regelungshintergrund von Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG erscheint allerdings fraglich, ob dieser Widmungstatbestand im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gelangt. Der Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG liegt der Schutz der Vertrauensposition der Gemeinde zugrunde, die namhafte Leistungen getätigt hat, damit eine Strasse öffentlich genutzt werden kann. Entsprechend haben sich bisher in erster Linie Gemeinden auf diesen Widmungstatbestand berufen und weist die Gemeinde zu Recht darauf hin, dass es sich hier um eine atypische Konstellation handelt […]. Ob Private umgekehrt ebenfalls Rechte daraus ableiten können, ist fraglich, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ihnen gegenüber eine Vertrauensposition geschaffen worden ist, in der sie geschützt werden müssen. […]» Auch vorliegend ist es nicht die Gemeinde, sondern die privaten Beschwerdeführenden, welche sich auf den Widmungstatbestand von Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG berufen. Die Gemeinde dagegen, deren Vertrauensposition mit diesem Tatbestand geschützt werden soll, brachte vorliegend klar zum Ausdruck, dass es sich beim strittigen Wegstück aus ihrer Sicht um eine Privatstrasse handle36, womit sie sich nicht auf diesen Widmungstatbestand beruft. Den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts folgend ist daher vorliegend davon auszugehen, dass sich die 34 VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023, E. 3.6 f; VGE 2017/317 vom 7. Dezember 2018, E. 3.3 f. 35 VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023, E. 3.8. 36 Stellungnahme vom 4. November 2021, Vorakten bbew 076-2021, pag. 689.

BVD 110/2024/10 17/52 Beschwerdeführenden gar nicht erst auf diesen Widmungstatbestand berufen können und dieser entsprechend nicht zur Anwendung gelangt. Unabhängig davon bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, um von einer Widmung des strittigen Wegstücks durch Unterhalt auszugehen. Es steht zwar fest, dass die Strassenreinigung sowie der Winterdienst dieses Wegstücks freiwillig durch die Gemeinde vorgenommen werden. Dies reicht nach dem Gesagten jedoch nicht aus, um den Widmungstatbestand von Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG zu bejahen. Dass die Gemeinde namhafte Investitionen im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorgenommen hätte, wird von dieser bestritten. So führte sie im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens (BVE 110/2016/79) vielmehr aus, dass beim fraglichen Wegstück durch die Gemeinde keine baulichen Unterhaltsarbeiten (Instandhaltung und Instandsetzung) vorgenommen worden seien und dass keine gesicherten Informationen zur Asphaltierung bestünden, diese jedoch ziemlich sicher durch die Grundeigentümerinnen vorgenommen worden sei.37 Auch anlässlich des damaligen Augenscheins bestätigte der Gemeindevertreter, dass die Gemeinde keine Kenntnisse von über den laufenden Unterhalt hinausgehenden Investitionen seitens der Gemeinde habe. Ebenso bestätigte er, dass der strittige Wegabschnitt nicht über eine eigene Strassenbeleuchtung verfüge. Schliesslich führte der Vertreter der Grundeigentümerin aus, dass die auf diesem Strassenstück vorhandene Entwässerungsrinne durch die Grundeigentümerschaft erstellt worden sei.38 Die Beschwerdeführenden dagegen vermögen für ihren gegenteiligen Standpunkt, wonach die Gemeinde grössere, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit angelegte bauliche Investitionen getätigt hat, keine Belege zu erbringen. Hierfür sind – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden 1a und 1b – sie beweispflichtig. Entgegen deren Ansicht besteht weder aufgrund der Zweckbestimmung noch des Zeitmoments eine gesetzliche Vermutung, dass es sich um eine öffentliche Strasse (Privatstrasse im Gemeingebrauch) handle. Vielmehr kommt die allgemeine Beweislastregel zum Tragen: Wer demnach aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt dafür die Beweislast. Die Beweislastverteilung kommt auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 VRPG) zum Tragen, wenn der Sachverhalt, aus dem eine Partei Rechte ableiten will, wie vorliegend unbewiesen bleibt. Die beweisbelastete Partei – hier demnach die Beschwerdeführenden – trägt in diesem Fall die Folgen der Beweislosigkeit.39 Vorliegend sind somit beim strittigen Wegstück grössere, über den laufenden Unterhalt hinausgehende und auf längere Zeit angelegte bauliche Investitionen, aus deren widerspruchslosen Duldung auf eine formlose Zustimmung zur Widmung geschlossen werden könnte, nicht erstellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Nutzen an diesem Wegstück gering ist, dient es doch nicht als Durchgangsstrasse.40 Die Voraussetzungen einer Widmung dieses Wegstücks nach Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG liegen unter diesen Umständen nicht vor. Damit steht fest, dass keiner der in Art. 13 SG geregelten Widmungstatbestände erfüllt ist. g) Die Beschwerdeführenden gehen aber weiter davon aus, dass das strittige Wegstück seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gemeingebrauch stehe und damit aus diesem Grund als öffentliche Strasse zu gelten habe. Sie berufen sich dabei auf die in Lehre und Rechtsprechung verbreitete Ansicht, wonach bei einer Sache, insbesondere einer Strasse oder einem Weg, welche seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch steht, ausnahmsweise auf eine Widmung verzichtet werden kann.41 Nach Art eines Rechtszustandes besteht ein Wegrecht dann seit unvor- 37 Stellungnahme vom 23. September 2016, Beschwerdeakten BVE 110/2016/79, pag. 168. 38 Protokoll des Augenscheins vom 12. Oktober 2016, S. 19 ff., Beschwerdeakten BVE 110/2016/79, pag. 198 ff. 39 Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210); Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 11. 40 So auch VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023, E. 3.9. 41 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2232; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., Band II, Besonderer Teil, Nr. 116, lit. B. Ziff. V; André Werner Moser, der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 42 f.; BGE 94 I 574.

BVD 110/2024/10 18/52 denklicher Zeit, wenn es in gutem Glauben seit Menschengedenken ungefragt und ungewehrt, einem Bedürfnis entsprechend, ununterbrochen ausgeübt worden ist.42 Von unvordenklicher Zeit wird dann ausgegangen, wenn ein Zustand mindestens zwei Menschenalter, d.h. zumindest achtzig Jahre lang gedauert hat, wobei diese Zahl nicht als starre Grenze anzusehen ist.43 Zunächst ist – der überzeugenden Lehrmeinung von Moser44 folgend – fraglich, ob es sich bei der Unvordenklichkeit um ein Surrogat der Widmung handelt und damit ein Widmungstatbestand tatsächlich ersetzt werden kann, zumal eine solche Einverleibung privater Flächen zum Bestand öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch für den privaten Eigentümer auch von Vorteil sein kann, wogegen sie beim Staat zu zusätzlichen Ausgaben führen kann, welche durch den Zugewinn an Hoheit über diesen Grund nicht zu rechtfertigen sind. Aus diesem Grund kann auch das tatsächliche Zurverfügungstellen privaten Grundes zugunsten der Allgemeinheit ohne entsprechende Vorkehren seitens des Gemeinwesens keine Widmung zum Gemeingebrauch darstellen. Die Unvordenklichkeit kann daher höchstens als Surrogat für die Erlangung staatlicher Verfügungsmacht an den in Frage stehenden Flächen verstanden werden und so lediglich die Voraussetzungen für die Widmung schaffen. Um die privaten Flächen zu öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zu machen, bedürfte es daher eines zusätzlichen Widmungsakts, welcher auch konkludent erfolgen kann (vgl. oben). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat es bisher offen gelassen, ob der Grundsatz der Unvordenklichkeit eine fehlende Widmung ersetzen kann.45 Ob damit eine allfällige Unvordenklichkeit den vorliegend fehlenden Widmungstatbestand (vgl. oben) zu ersetzen vermag und damit das private Wegstück hier ohne expliziten oder impliziten Widmungsakt des Gemeinwesens und ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft zu einer öffentlichen Strasse werden konnte, ist damit gestützt auf die erwähnte Lehrmeinung zumindest fraglich. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das im massgebenden Zeitpunkt der Entstehung dieses Strassenabschnitts (Ende 19. Jahrhundert / anfangs 20. Jahrhundert)46 geltende Recht (Gesetz über den Strassen- und Brückenbau von 1834) sogar nur Strassen im Eigentum des Gemeinwesens öffentliche Strassen sein konnten.47 Sollte jedoch – entgegen diesen Ausführungen – das strittige Wegstück ohne Widmungstatbestand gestützt auf diese Unvordenklichkeit zu einer öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch werden können, so ist dies – angesichts der damit verbundenen Konsequenzen – höchstens ausnahmsweise und nur sehr zurückhaltend in klaren Fällen möglich. Von einem solchen Fall ist vorliegend nicht auszugehen: Das strittige Wegstück entstand nach dem Gesagten zu Zeiten des Kurhotels «Grand Hotel» und diente damals als privater Zugang zu diesem Hotel. Von einem öffentlichen Gebrauch konnte daher damals nicht gesprochen werden. Mit der Nutzung des Gebäudes «alte Post» als öffentliche Poststelle ab 1954 bis zur Schliessung im Jahr 2017 stand das Wegstück zwar Kundinnen und Kunden der Post und damit in diesem Sinne der Öffentlichkeit offen. Dies alleine konnte jedoch aus dem Wegstück noch keine Strasse im öffentlichen Gebrauch machen. Vielmehr diente das Wegstück auch in dieser Phase nur als Zugang zur Poststelle als öffentliches Angebot, es übernahm aufgrund seiner parallelen Führung zur Dorfstrasse aber nie die eigentliche Funktion einer öffentlichen Strasse im Sinne einer Erschliessung, um von A nach 42 BGE 74 I 48, E. 3. 43 Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. (und unveränderten 6. Auflage), 1990, S. 354, mit weiteren Hinweisen; André Werner Moser, a.a.O., S. 43. 44 André Werner Moser, a.a.O., S. 44. 45 VGE 2009/433 vom 22. Februar 2011, E. 5.6. 46 Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gemeinde (vgl. Stellungnahme vom 23. September 2016 im ersten Beschwerdeverfahren, Beschwerdeakten BVE 110/2016/79 pag. 168) hat das Strassenstück bereits als Zugang zum Kurhotel «Grand Hotel» gedient und sei vermutlich durch deren Eigentümer erstellt worden. Das Kurhotel wurde 1870 erstellt und 1954 abgebrochen (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 12. Oktober 2016, S. 20., Beschwerdeakten BVE 110/2016/79, pag. 199. 47 Vgl. VGE 2009/433 vom 22. Februar 2011, E. 4.2 und 4.2.1.

BVD 110/2024/10 19/52 B zu gelangen und wurde in diesem Sinne nicht als öffentliche Erschliessungsstrasse wahrgenommen. Überdies dauerte diese Phase mit der Nutzung des Gebäudes als Post rund 63 Jahre, womit nach dem Gesagten – selbst wenn man in dieser Phase von einer Strasse im öffentlichen Gebrauch sprechen sollte – nicht von einer Unvordenklichkeit gesprochen werden kann. h) Damit steht fest, dass das strittige Wegstück nicht als öffentliche Strasse gilt, womit – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – der nach Art. 11 Abs. 4 GBR gegenüber öffentlichen Strassen einzuhaltende Strassenabstand von 3.00 m vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. 7. Ortsbild- und Landschaftsschutz a) Das Regierungsstatthalteramt kam im angefochtenen Entscheid (S. 34 f.) zum Schluss, im Lichte der Kritik der OLK am ursprünglichen Projekt gemäss Baueingabe 2014 und Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 1. Mai 2018 sei in Übereinstimmung mit der Beurteilung der OLK festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit der zweistufigen Projektüberarbeitung den wesentlichen – rechtlich massgebenden – Kritikpunkten am ursprünglichen Bauvorhaben Rechnung getragen habe, womit das Bauvorhaben gestützt auf die nachvollziehbaren, übereinstimmenden Beurteilungen von OLK und dem Ausschuss des Preisgerichts die ästhetischen Vorgaben nunmehr erfülle und damit unter dem Gesichtspunkt der Ästhetik und der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild als bewilligungsfähig zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Beurteilung und erachten das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild von Mürren durch die vier geplanten Chalets als verletzt. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.48 Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Lauterbrunnen mit ihren Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren» im Baureglement (Anhang 1 des GBR) Gebrauch gemacht: So soll gemäss Ziffer 1 der Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren» mit dem Apartmenthotel Mürren eine Überbauung von hoher ortsbaulicher Qualität realisiert werden, bei welcher eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild sichergestellt ist und eine qualitätsvolle Umgebungs- und Aussenraumgestaltung gefördert wird. Dabei haben sich Bauten und Anlagen in ihrer Gesamterscheinung gut in das Ortsbild und in die landschaftlich wertvolle Umgebung einzufügen (Ziffer 3 der Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren»). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Soweit die Beschwerdeführenden 1a und 1b vorbringen, auch Art. 24 GBR sei vorliegend uneingeschränkt anwendbar, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Die erwähnten, eigens für die ZPP «Apartmenthotel Mürren» festgelegten Gestaltungsgrundsätze gehen als speziellere Normen den übrigen Vorschriften der Grundordnung vor49 und damit auch den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen nach Art. 24 GBR. Neben der ebenfalls statuierten «guten Gesamtwirkung» (Art. 24 48 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. 49 Zaugg/Ludwig, Band II, a.a.O., Art.92/93, N. 1.

BVD 110/2024/10 20/52 Abs. 1 GBR), welche nach Ziffer 3 der Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren» auch in der ZPP verlangt ist, befinden sich in Art. 24 GBR zudem ohnehin nur noch nähere Festlegungen zur verlangten ortsüblichen Materialisierung (Holz, Beton, Stein) und ortsüblichen Farbgebung (Brauntöne oder Natur für Holz, keine auffällige Farbtöne für Beton- und Verputzbauten, andere Farbtöne für Fensterläden), zur optischen Stockwerkunterteilung, zu Treppenhäusern, Kaminen und Wohnungserschliessungen sowie zu Fensterläden (Art. 24 Abs. 2 bis 5 GBR), bei welchen – unabhängig von deren Anwendbarkeit – weder erkennbar ist noch geltend gemacht wird, dass sie nicht eingehalten wären. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.50 Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.51 Der Gemeinde kommt bei der Anwendung ihrer Rechtsnormen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in eigenständigen kommunalen Vorschriften eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde.52 c) Das im Jahr 2014 eingereichte Baugesuch für die Überbauung «The Myrrhen» scheiterte u.a. an der ungenügenden Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild. Die OLK beurteilte das damalige Vorhaben mit Bericht vom 22. September 2016 negativ und kritisierte dabei die ortsfremden Gesamtproportionen des Hauses D, den übermässigen Sprung in der Gesamthöhe im Übergang von der alten Post zum Haus B, die beliebige Anordnung der Fenster und die ortsfremde Anschrägung der Vordächer, der grosse Strassenabstand der Häuser C und D und deren Zugang über künstlich wirkende Aufschüttungen, die ortsfremden Grünflächen zwischen der Dorfstrasse und den Gebäuden C und D, den Verlust der räumlichen Kontinuität des Terrassenraumes durch die zu tief gelegene Position der Häuser C und D sowie die Schwächung der Terrassierung durch den Abbruch des obersten Niveaus und die unsensible Verstellung durch Sonnenkollektoren. Gestützt auf diese Beurteilung der kantonalen Fachbehörde erteilte die BVD dem damaligen Baugesuch mit Entscheid vom 9. Januar 2017 den Bauabschlag (RA Nr. 110/2016/79). Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. Mai 2018 (VGE 2017/51). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge eine Projektüberarbeitung vor, welche im Rahmen eines Voranfrageverfahrens im Jahr 2019 der OLK unterbreitet wurde. Mit Bericht vom 21. Juni 201953 führte die OLK Gruppe Emmental-Oberaargau Folgendes aus: 50 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 51 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 9-10 N. 15 mit Hinweisen. 52 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 9-10 N. 5 mit Hinweisen. 53 «The Myrrhen, Dokumentation Projektüberarbeitung» vom 31. Januar 2020, Beilage 3, Vorakten bbew. 076-2021 pag. 46.

BVD 110/2024/10 21/52 «Mit der Projektüberarbeitung wurden die wichtigsten Kritikpunkte der OLK in ihrem Bericht vom 22. September 2016 aufgegriffen: Die Proportionen des Hauses D wurden grundsätzlich überarbeitet. Sie entsprechen jetzt ungefähr jenen der Neubauten B und C. Das Gesamtprojekt wirkt einheitlicher, die Proportionen von Haus D selbstverständlicher. Der Übergang zu den nordöstlich angrenzenden Bestandesbauten wurde damit verbessert. Um den Massstabwechsel vom Übergang von der alten Post zum Haus B abzuschwächen, wurde Haus B um 20 cm und Haus C um 40 cm in der Höhe reduziert/abgesenkt. Die Reduktion der Firsthöhen zielen in die richtige Richtung, sind aber bezogen auf die Gesamthöhen eher marginal. Die Anordnung der Fenster wurde überarbeitet. Es wurde eine Achsierung der Fenster angestrebt. Dies hat zu einer Beruhigung des Fassadenbilds geführt, was sich aus Sicht der OLK positiv auf die Integration der Bauten ins Ortsbild auswirkt. Dasselbe gilt für die Dachformen, indem auf die Anschrägung der Vordächer verzichtet wurde. Der vorgeschriebene Strassenabstand wird bei sämtlichen Bauten nach wie vor eingehalten, trotzdem wurde die Anbindung an den Strassenraum verbessert. In Haus A und B wurde die Öffnungsstruktur in den EG grosszügiger gestaltet. Haus C wurde leicht Richtung Westen und Norden zur Strasse hin verschoben. Im EG von Haus C ist ein Shop vorgesehen mit zwei zur Strasse orientierten Schaufenstern. Über eine Vorzone vor dem Ladenlokal wurde der Bau an den Strassenraum angebunden. Mit der Überarbeitung von Haus D wurde auch dessen Stellung in Bezug zum Strassenraum verändert. Der Raum zwischen dem Haus und der Strasse wurde deutlich verkleinert, der Hauseingang steht näher an der Strasse und wird über einen etwas breiteren Zugang mit dieser verbunden. Insbesondere Haus C wird mit der Überarbeitung deutlich besser an den Strassenraum angebunden. Beim Haus D gelingt dies noch weniger, hier stellt sich die Frage, wie die Terraingestaltung angedacht ist. Dazu sind die aktuellen Unterlagen zu wenig aussagekräftig. Auf dem nordöstlich von Haus D bestehenden Trafogebäude ist neu eine öffentliche Aussichtsplattform vorgesehen. Dies gibt dem Freiraum zwischen Haus D und dem angrenzenden Bestandesbau einen öffentlichen Charakter, was die OLK begrüsst. Mit dem Wegfall des 2. Untergeschosses beim Haus D steht dieser Bau nun auf ähnlichem Niveau im Terrain wie die Bauten B und C. Zudem wurde auf die Sonnenkollektoren verzichtet. Durch diese Massnahme konnte in der talwärts stark abfallenden Hangpartie eine stringentere Gesamtsituation geschaffen werden. Gemäss Projektbeschreibung ist vorgesehen, die bestehenden Umgebungsmauern beizubehalten, was die OLK begrüsst. Details zur Terraingestaltung sind aus den aktuellen Unterlagen jedoch noch nicht ersichtlich. Der Hinweis, dass die Erdgeschosse keine öffentliche Nutzung aufweisen und damit nicht zur Aufwertung und zur Belebung der Dorfstrasse beitragen, wurde mit der Überarbeitung aufgegriffen. Im Erdgeschoss von Haus A ist neu ein Coiffeursalon vorgesehen. In der ehem. Post ist unverändert Bar und Restaurant untergebracht, im Erdgeschoss von Haus B ist neu ein Fitnessraum, im Erdgeschoss von Haus C ein Shop vorgesehen, der über eine neue Vorzone an den Strassenraum angebunden ist. Die vorgesehenen Nutzungserweiterungen in den Erdgeschossen werden begrüsst und können zu einer besseren Anbindung der Bauten an den öffentlichen Strassenraum und dessen Charakter als Flaniermeile beitragen. Antrag: Mit der Überarbeitung wurde das Projekt aus Sicht der OLK in wesentlichen Bereichen verbessert. Gewisse Punkte können im aktuellen Planungsstand jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Für die weitere Planung stellt sich aus Sicht der OLK die Frage, ob die Gebäudehöhen der Häuser B und C allenfalls noch weiter reduziert werden könnten, ohne deren Anbindung an die Dorfstrasse zu schwächen. Für eine abschliessende Beurteilung der Volumetrien und deren Stellung ist neben den Plänen auch das Architekturmodell zu aktualisieren.

BVD 110/2024/10 22/52 Im Gegensatz zu den übrigen Bauten wirkt die Anbindung des Hauses D an die Dorfstrasse nach wie vor schwach. Sie ist aus Sicht der OLK weiter zu präzisieren / zu stärken. Für die Beurteilung des Wechselspiels von Architektur und Strassenraum sind in den Plänen der Strassenfassaden auch die Untergeschosse und die dazu notwendigen Stützbauwerke und Böschungen darzustellen. Für die abschliessende Beurteilung der Aussenraumgestaltung zwischen den Bauten, insbesondere aber auch der talwärts abfallenden Hangpartie ist der Umgebungsgestaltungsplan zu präzisieren. U.a. soll nachvollziehbar sein, welche Bereiche der heutigen Terrassierung erhalten bleiben und welche Bereiche allenfalls ergänzt oder erneuert werden.» Nach einer weiteren Projektoptimierung, welche gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin die Überprüfung der Gebäudehöhen der Häuser A und B, die Erstellung des Architekturmodells, die Überarbeitung und Stärkung der Anbindung des Hauses D an die Dorfstrasse, die Ergänzung der Strassenfassade mit Untergeschossen, Stützbauwerken und Böschungen sowie die Präzisierung des Umgebungsplans umfasste54, unterbreitete sie das Projekt am 14. November 2019 einem Ausschuss des Preisgerichts. Dieses würdigte die Anpassungen gemäss Bericht vom 31. Januar 2020 wie folgt55: «Das Preisgericht würdigt in der Folge die wesentlichen Anpassungen: - Die Gebäude B und C sind leicht tiefer ins Terrain gesetzt. Diese Anpassung kann gut nachvollzogen werden und trägt zur guten Einbettung der Volumina in die bestehende Topografie und Siedlungstypologie (insbesondere auch Übergang zum bestehenden Gebäude «alte Post») bei. Eine (noch) tiefere Setzung des Hauses B würde den gewünschten Strassenbezug schwächen. - Die Anpassungen im Gebäude D (Drehung und Verkleinerung) werden begrüsst. Der Wegfall des doppelgeschossigen Sockels trägt wesentlich zur guten Integration des Gebäudes ins gebaute Umfeld bei. Insbesondere auch im Bezug auf das Gebäude «alte Post» wirkt das überarbeitete Gebäude viel angemessener. - Die Schaffung eines öffentlichen Aussichtspunktes auf dem Dach der bestehenden Trafostation wird begrüsst. - Die Überarbeitung der Fassade wird begrüsst. Die beruhigte Anordnung der Fensteröffnungen orientiert sich stärker am Bestand, welcher seinerseits wohl primär aus statischen und konstruktiven Gründen mehrheitlich über ein geordnetes Fassadenbild verfügt. Auf der Strassenseite reagiert das Öffnungsverhalten im Sockelbereich adäquat auf mögliche öffentlichkeitswirksame Nutzungen. - Eine öffentlichkeitswirksame Nutzung im Erdgeschoss ist gut vorstellbar, sofern das entsprechende Bedürfnis vorhanden ist. Die «nutzungsneutrale» Ausgestaltung der Erdgeschosse wird begrüsst. - Die in der Zwischenzeit detailliert ausgearbeitete Umgebungsgestaltung wird begrüsst. Analog der Vorzone im Bereich der «alten Post» wird ein dorfstrassenbegleitender Baumbestand vorgesehen, der den Strassenraum verstärkt definiert. Die Gebäudezwischenräume werden mittels eines losen Baumbestands begrünt. Bestehende Terrassierungsmauern werden beibehalten. - Asphaltierte und gut dimensionierte Vorplätze binden alle Gebäude an die Dorfstrasse, respektive an die arealinterne Erschliessung an und stärken den öffentlichen Charakter der Erdgeschosse. Beim Haus D dient die Vorzone zudem als Auftakt zur Erschliessung des Aussichtspunks. - Die Dachformen weisen eine Selbstverständlichkeit auf, welche den Gebäudevolumina entspricht. Sie tragen zur guten Integration der Bauten ins Ortsbild bei. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem vorliegenden Projektstand die Qualitäten des Siegerprojekts weiter gestärkt wurden. Das vorhandene Architekturmodell bestätigt die hohe Qualität und 54 Vgl. «The Myrrhen, Dokumentation Projektüberarbeitung» vom 31. Januar 2020, S. 5., Vorakten bbew. 076-2021 pag. 46. 55 Vgl. «The Myrrhen, Dokumentation Projektüberarbeitung» vom 31. Januar 2020, S. 6 f., Vorakten bbew. 076-2021 pag. 46.

BVD 110/2024/10 23/52 Ortsverträglichkeit der Volumina sowie deren Setzung (siehe dazu Beilage 1). Eine weitergehende Reduktion der Firsthöhe der Gebäude B und C erachtet das Preisgericht als nicht notwendig. Eine tiefere Setzung im Terrain würde zu einer Schwächung der Anbindung an die Dorfstrasse führen. Die Anbindung der Gebäude an die Strasse und die Gestaltung der öffentlichen Räume wirken selbstverständlich und ortstypisch. Mit der Projektüberarbeitung ist es gelungen, die hohen Qualitäten des Siegerprojektes weiter zu stärken, den Aussenraum zu präzisieren und eine sehr gute Einordnung des Vorhabens in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild sicher zu stellen.» d) Am 14. April 2021 reichte die Beschwerdegegnerin das strittige Baugesuch ein. Geplant ist der Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit 66 Wohnungen, wobei ein Mehrfamilienhaus südwestlich des bestehenden Gebäudes «alte Post» zu liegen kommt (Haus A mit 13 Wohnungen) und drei Häuser nordöstlich davon (Haus B und C mit jeweils 19 Wohnungen, Haus D mit 14 Wohnungen). Die asymmetrischen Bauten weisen eine Gebäudelänge von 22.53 m (Häuser A, B und C) und von 20.73 m (Haus D) sowie eine Gebäudebreite von 18.93 m auf. Alle vier Häuser sind mit der Breitseite gegen Südosten ausgerichtet. Die Häuser sind fünfgeschossig (Haus A) und sechsgeschossig (Häuser B, C und D) geplant. Das Vorhaben befindet sich am Hang, so dass auf der Südostseite bei allen Häusern sämtliche Geschosse über dem Terrain zu liegen kommen. Die Häuser verfügen über einen Sockel aus Stein und sind ansonsten mit einer naturbelassenen Holzverkleidung versehen. Die symmetrischen Satteldächer mit einer Neigung von 20° sind in einer Eternit Doppeldeckung mit dunklem Farbton geplant. Das bestehende Gebäude «alte Post» soll mit einer Terrasse aus Naturstein umgeben werden. Im näheren Umfeld des Projekts befinden sich ein schützenswertes Gebäude (U.________ 1065) sowie mehrere erhaltenswerte Häuser (V.________ 1052, 1053 und 1054, im äusseren Dorf 1058, auf den X.________ 1039, 1039c, 1040). Als schützenswertes Objekt eingestuft ist zudem die der unteren, südöstlichen Parzellengrenze der Parzelle Lauterbrunnen Grundstück Nr. O.________ entlang führende Terrasse des ehemaligen Kurhauses. Das bestehende Gebäude «alte Post», welches Teil des Projekts ist, wurde dagegen im Zuge der allgemeinen Revision des Bauinventars des Kantons Bern (Revision 2016-2023) aus dem kantonalen Bauinventar entlassen und ist nicht mehr als erhaltenswertes Baudenkmal verzeichnet. Sämtliche Gebäude sowie die Bauparzellen befinden sich in der Baugruppe E (Mürren). Mürren ist schliesslich bei der Erstellung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von regionaler Bedeutung bewertet worden und als solches im Verzeichnis der besuchten Orte im Kantonsteil Bern Land aufgeführt56. Die OLK beurteilte das hier strittige Vorhaben mit Bericht vom 21. September 202157 und führte dabei Folgendes aus: «Im Bericht vom 21. Juni 2019 hat die OLK die Projektüberarbeitung positiv gewürdigt und im Antrag auf einzelne Punkte hingewiesen, auf die bei der Weiterbearbeitung Wert zu legen sei. Diese wurden wiederum aufgenommen und sind in eine weitere Projektüberarbeitung eingeflossen. Das überarbeitete Projekt wurde im November 2019 von einem Ausschuss des Beurteilungsgremiums des Wettbewerbs nochmals diskutiert und gewürdigt. Die Firsthöhen sämtlicher Neubauten wurden gegenüber dem Projektstand vom Juni 2019 nochmals um rund einen halben Meter reduziert, was sich positiv auf die Integration der Neubauten in die vorhandene Bebauungsstruktur auswirkt. 56 ISOS Band 8.2 Oberland Orte L-Z, S. 496. 57 Vorakten bbew 076-2021, pag. 507.

BVD 110/2024/10 24/52 Neben den bereits projektierten öffentlichen Nutzungen in den Häusern A, B, C und der ehemaligen Post ist im Erdgeschoss des Hauses D nun zusätzlich ein Bistro vorgesehen. Damit leistet auch das Haus D einen wesentlichen Beitrag an die Aufwertung und Belebung der Dorfstrasse. Weiter wurde der Vorplatz des Hauses D präzisiert und gestärkt. Die Aussichtsplattform auf dem Trafogebäude ist nach wie vor Teil des Projekts, neu führt der Weg zur Aussichtsterrasse über den Vorplatz des Hauses D. Im Umgebungsgestaltungsplan sind die Hausvorplätze präzise definiert und werden als klare Verbindungselemente zwischen den Häusern und der Dorfstrasse gelesen. Die Höhenkuven im Umgebungsgestaltungsplan zeigen natürliche Terrainverläufe zwischen den Häusern bzw. zwischen den Hausvorplätzen. Die neuen Terrainverläufe binden sich gut an die örtlichen Gegebenheiten ausserhalb des Bearbeitungsperimeters an. In Bezug auf die Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild wurde das Vorhaben mit der weiteren Projektüberarbeitung nochmals optimiert. Die OLK schliesst sich der positiven Beurteilung durch den Ausschuss des Beurteilungsgremiums des Wettbewerbs an. Antrag: Aus Sicht der OLK kann das Bauvorhaben in der vorliegenden Form bewilligt werden.» Die Kantonale Denkmalpflege (KDP) äusserte sich schliesslich mit Fachbericht vom 17. November 202158 und kam dabei zum Schluss, dass die beantragte Bewilligung aus ihrer Sicht erteilt werden könne. Dabei führt sie u.a. aus, sie habe sich schon lange vor dem Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens im Rahmen einer Testplanung und eines Wettbewerbs zur Ermittlung des möglichen Bauvolumens an dieser Stelle beschäftigt. Sie habe damals die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) um eine grundsätzliche Beurteilung der Bebaubarkeit dieses Ortes und zur Beurteilung der Resultate der Testplanung ersucht. Die ENHK sei zum Schluss gekommen, dass als Vorgabe für die weitere Planung das vorgesehene Bauvolumen deutlich reduziert werden müsse. Es seien vielmehr Varianten zu entwickeln, welche die Massstäblichkeit des bestehenden Dorfes, ausgehend von der Baumasse des abgebrochenen Grand Hotel Kurhaus Mürren, aufnehmen und auch die kleineren Bauten und die Schutzobjekte des Ortsbildes berücksichtigen. Die Erkenntnisse und Vorgaben der ENHK seien in das anschliessende Wettbewerbsverfahren als Rahmenbedingungen eingeflossen. Das nun zu beurteilende Projekt zeige ein reduziertes Volumen und die Höhenkote sowie die Bauverbotslinie Umgebungszone II seien eingehalten. Das Wettbewerbsverfahren habe diverse Lösungsansätze gezeigt, wobei das Siegerprojekt «The Myrrhen» aus Sicht der Denkmalpflege die im Prinzip einzig mögliche Variante für ein Bauvolumen an diesem Ort zeige. Sowohl die Verteilung der Volumina in einzelne Baukörper wie deren Setzung an der Strasse ohne Dorfplatz erachte man als günstig. e) Die Beschwerdeführenden 1a und 1b bestreiten zunächst die Zuständigkeit der Gruppe Emmental-Oberaargau der OLK. Örtlich sei die Gruppe Oberland zuständig. Deren allfällige Ausstandgründe seien von Amtes wegen zu prüfen, was hiermit vorsorglich beantragt werde. Das Regierungsstatthalteramt habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Die Fachberichte der unzuständigen Kommission hätten kein Gewicht. Dieser Einwand wurde vom Verwaltungsgericht bereits in ihrem Entscheid im Zusammenhang mit dem ersten Baugesuch für die Überbauung «The Myrrhen» abgehandelt (VGE 2017/51 vom 1. Mai 2018, E. 5.2.3). Da sich die Situation inzwischen nicht verändert hat, kann auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Demnach sind in der vorliegenden Konstellation, wo ein Mitglied der OLK-Gruppe Oberland mit seinem Architekturbüro den Projektwettbewerb gewonnen und das hier zu beurteilende Vorhaben ausgearbeitet hat, die Voraussetzungen der Befan- 58 Vorakten bbew 076-2021, pag. 509.

BVD 110/2024/10 25/52 genheit gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und f PG59 i.V.m. Art. 9 VRPG erfüllt. So «war doch ein bedeutendes Vorhaben eines Gruppenmitglieds zu begutachten. Selbst wenn die Gruppe Oberland das Apartmenthotel unter Ausschluss der Person beurteilt hätte, die den Projektwettbewerb gewonnen hat, hätte die Unbefangenheit der übrigen Mitglieder in Zweifel gezogen werden können. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese zum Projekt ihres Kollegen keine Stellung nehmen wollten. Die Übertragung des Geschäfts an eine Gruppe aus einem anderen Kantonsteil erscheint auch deshalb unproblematisch, weil es weniger um die Ortskunde als um die Fachkenntnisse des Gremiums geht.»60 Der von den Beschwerdeführenden 1a und 1b gestellte Antrag, es sei eventualiter ein Gutachten der zuständigen Gruppe Oberland einzuholen, ist daher abzuweisen. f) In der Sache bringen die Beschwerdeführenden 1a und 1b vor, das Vorhaben habe gestützt auf die Vorgaben in der ZPP sowie im GBR erhöhten gestalterischen Anforderungen zu genügen. Die vier geplanten Gebäude würden deutlich von sämtlichen, sich bis heute in Mürren befindlichen Wohnhäusern namentlich hinsichtlich ihrer Gebäudedimensionen unterscheiden. Sie würden geradezu als überdimensionierte «Jumbo-Chalets» erkannt und seien als solche geeignet, das ursprüngliche Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und damit den einzigartigen Charme des Ferienorts Mürren nachhaltig zu zerstören. Es möge zutreffen, dass die heutige Lösung gemäss Preisgericht des durchgeführten Projektwettbewerbs die beste sei, und das eingereichte Projekt im Rahmen der Projektüberarbeitung minimal redimensioniert worden sei, was aber nicht heisse, dass das Vorhaben dadurch automatisch die strengen Anforderungen an den Strassen-, Orts- und Landschaftsschutz erfülle. Die geplante Gestaltung der Fassaden wirke unsystematisch, die Anordnung der Balkone und der Fenster in verschiedenen Grössen sei uneinheitlich. Im Unterschied zum Gebäude der alten Post würden die geplanten Fassaden keine Elemente des Schweizer Holzstils ausweisen. Neben dem Gebäude der alten Post würden die geplanten Nachbargebäude kalt und dominant wirken, es entstehe keine Einheit. Die Beschwerdeführenden 2 bis 36 argumentieren, die projektierten Gebäude würden als fünfbzw. sechsstöckige Hochbauten wahrgenommen, die sich mit Blick auf die exponierte Lage, das im Wesentlichen intakt gebliebene Orts- und Landschaftsbild, auf die zahlreichen umliegenden erhaltens- und schützenswerten Gebäude und die bisher unverbaute Aussichtslage zerstörerisch auf das Orts- und Landschaftsbild auswirken. Im Unterschied zum ursprünglichen Grand Hotel Mürren präsentiere sich «The Myrrhen» als langgezogene Mehrfamilienhausreihe, bestehend aus bis zu 6-geschossig wahrnehmbaren «Jumbo-Chalets» grossmassstäblichen Volumens, die nur noch punktuelle Sicht auf die einzigartige Bergkulisse des Jungfraumassivs ermöglichten. Das Projekt sei störend und zu dominant, führe zu einer strassenschluchtartigen Situation und nehme in ortsbild- und landschaftsschützerischer Hinsicht keine Rücksicht auf die bestehend gewachsene dörfliche Struktur und die denkmalpflegerisch geschützten Gebäude in der Umgebung. Die aktualisierten Positionierungen der OLK vom 21. Juni 2019 / 21. September 2021 und der KDP vom 21. September 2021 zum geringfügig redimensionierten und angepassten Projekt seien wenig aussagekräftig und in sich widersprüchlich. Die beiden Behörden hätten sich nur mühsamst zu einem positiven Antrag durchringen können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge es nicht, wenn ein neues Projekt zwar kein Störfaktor und als solcher noch vertretbar sei, vielmehr müsse ein Projekt in eine Beziehung zum Ortsbild treten, sich in die bauliche Umgebung eingliedern und darauf Rücksicht nehmen. g) Vorab ist festzustellen und auch unbestritten, dass die Vorgaben in der ZPP «Apartmenthotel Mürren» zum «Mass der Nutzung» (zweiter Abschnitt von Ziffer 2 der Bestimmungen zur ZPP 59 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01). 60 VGE 2017/51 vom 1. Mai 2018, E. 5.2.3.

BVD 110/2024/10 26/52 «Apartmenthotel Mürren» in Anhang 1 des GBR61) sowie zu den Höhenkoten und zum Strassenabstand (Ziffer 3 der Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren»62) durch das strittige Projekt eingehalten werden. Damit bleibt zwar das Gebot der guten Einfügung in das Ortsbild und in die landschaftlich wertvolle Umgebung gemäss Ziffer 1 und Ziffer 3 Lemma 1 der Bestimmungen zur ZPP «Apartmenthotel Mürren» z

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