1/53 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/63 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Juni 2024 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2024/199 vom 29.8.2025). A.________, handelnd durch seine statutarischen Organe, Kantonale Geschäftsstelle Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 C.________ Beschwerdeführerin 3 Stockwerkeigentümerschaft E.________strasse Nr. F.________, per Adresse D.________Immobilien AG, bestehend aus: Beschwerdeführende 4 bis 23 alle vertreten durch Frau Rechtsanwältin H.________ und M.________ Beschwerdegegnerin 1 J.________ Beschwerdegegnerin 2 K.________ Beschwerdegegnerin 3 Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 per Adresse M.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
BVD 110/2023/63 2/53 betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. März 2023 (eBau Nummer G.________; Bushaltekante, Trafostation, Ladeinfrastruktur, Velounterstand) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 20. Januar 2021 bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für das Verschieben der bestehenden Haltekante an der Bus-Endhaltestelle Elfenau (Linie 19 Blinzern – Bern Bahnhof – Elfenau), den behindertengerechten Ausbau derselben, die Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektrobusse mit Ladearm, einer neuen Trafostation für die Unterbringung der Power-Units, den Umbau des bestehenden Veloabstellraums und der Errichtung eines neuen Velounterstandes mit 22 überdachten Veloabstellplätzen als Ersatz in unmittelbarer Nähe auf den Parzellen Bern Grundbuchblatt Nrn. 4/4148 und 4/978.1 Das Bauvorhaben sah ursprünglich auch das Errichten einer neuen Wartehalle auf dem Trottoir der Manuelstrasse vor, das heisst auf der dem Elfenaupark zugewandten Seite.2 Die Parzelle Nr. 4/4148 ist gemäss Zonenplan der Stadt Bern als weisse Verkehrsfläche ausgewiesen. Die Parzelle Nr. 4/978 befindet sich im Bereich des Bauvorhabens in der Zone für öffentliche Nutzungen FA, der Schutzzone C (SZ C; Naturschutzareal) und im übrigen Gebiet / Wald. Der mit der Bus-Endhaltestelle Elfenau erschlossene Elfenaupark ist in mehreren Bundes- und kantonalen Inventaren als Schutzobjekt aufgeführt. Die Stadt Bern leitete das Baugesuch am 13. April 2021 an das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland weiter.3 Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Die Einsprecherinnen und Einsprecher führten aus, ihre Einsprachen richteten sich weder gegen die Elektrifizierung der Buslinie 19 noch gegen die Anpassungen der Haltekante an die Vorgaben des BehiG4, noch gegen die geplanten Umbauten und Umnutzungen der heutigen Busendstation. Sie seien aber der Überzeugung, dass hierfür eine Verschiebung der Haltekante nicht erforderlich und der damit verbundene Eingriff in die Parkanlage Elfenau nicht nötig und folglich unverhältnismässig seien.5 Auch die städtische Denkmalpflege äusserte sich im Zwischenbericht der Baupolizeibehörde vom 14. Juli 2021 erstmals und kritisch zum Bauvorhaben.6 Anlässlich des Augenscheins vom 14. Dezember 2021 sowie mit Stellungnahme vom 2. Februar 2022 erklärten die Beschwerdegegnerinnen, dass die Wartehalle auf der Seite der bestehenden Haltestelle belassen werden könne.7 Daraufhin erklärte die Denkmalpflege, eine Variante ohne Wartehalle könne sie akzeptieren.8 Am 9. September 2022 reichten die Beschwerdegegnerinnen deshalb eine Projektänderung ein. Sie verzichteten auf die Wartehalle bei der neuen Haltekante auf Seite des Elfenauparks. Neu soll nur noch eine einfache Sitzbank (neue Berner Bank) mit einer Stele (Anschlag für den Fahrplan) an der Stelle der Wartehalle umgesetzt werden.9 Mit Gesamtentscheid vom 13. März 2023 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 1 Pag. 5 ff. der Vorakten 2 Vgl. pag. 94 der Vorakten 3 Pag. 135 ff. der Vorakten 4 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) 5 Vgl. pag. 179 ff., 191 ff. der Vorakten 6 Vgl. pag. 267 ff. der Vorakten 7 Pag. 340 und 413 der Vorakten 8 Pag. 475 ff. der Vorakten 9 Vgl. pag. 579 ff. und insbesondere pag. 565 der Vorakten
BVD 110/2023/63 3/53 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 13. April 2023 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Gesamtbaubewilligung vom 13. März 2023 sei aufzuheben und dem Baugesuch der Bauherrschaft vom 14. Juni 2021 mit Projektänderung vom 9. September 2022 sei Abschlag zu erteilen. 2. Eventuell: Die angefochtene Gesamtbaubewilligung vom 13. März 2023 sei aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei betreffend die Beschwerdeführenden 3- 4 die Rechtsverwahrung vorzumerken. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet10, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtete mit Eingabe vom 3. Mai 2023 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. Auch das Bauinspektorat der Stadt Bern teilte mit Schreiben vom 9. Mai 2023 mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. Die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 beantragen mit einer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Rechtsamt konnte den Vorakten entnehmen, dass die Beschwerdegegnerinnen im vorinstanzlichen Verfahren fünf verschiedene von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Alternativen zum geplanten Standort der Bushaltestelle prüften. Die Variante 3 sah vor, die Bushaltestelle an ihrem bisherigen Standort zu belassen, jedoch die Zufahrtskurve anzupassen. Die von den Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene Variantenstudie Bushaltestelle Bern Elfenau (Linie 19) vom 10. Januar 2022 hielt fest, bei der Variante 3 könnte es mit guter Fahrweise gelingen, die erste und zweite Türe des Busses genügend nahe an die Perronkante zu bringen.11 Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2023 erteilte das Rechtsamt der BVD den Beschwerdegegnerinnen sowie der Procap, Fachstelle für Hindernisfreies Bauen Kanton Bern, Gelegenheit zur Stellungnahme, wie sie die Variante 3 mit Blick auf die Anforderungen des BehiG einschätzen. Zudem holte das Rechtsamt einen Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Die Beschwerdegegnerinnen teilten mit Stellungnahme vom 15. September 2023 mit, die Variante 3 vermöge die Anforderungen des BehiG nicht zu erfüllen. Die OLK beurteilte das Bauvorhaben mit Fachbericht vom 19. September 2023 und teilte mit, aus ihrer Sicht sei das Baugesuch abzulehnen. Die Procap erklärte mit Stellungnahme vom 28. September 2023, aus Sicht der Hindernisfreiheit sei klar die Variante der Baueingabe gegenüber der Variante 3 zu bevorzugen. Das Rechtsamt erteilte den Beschwerdegegnerinnen mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2023 Gelegenheit für eine Stellungnahme und für eine allfällige Projektänderung. Die Beschwerdegegnerinnen äusserten sich am 30. November 2023 zum Fachbericht der OLK sowie der Stellungnahme der Procap. Sie reichten zusätzliche Visualisierungen des Bauvorhabens ein. Zudem teilten die Beschwerdegegnerinnen mit, eine Projektänderung würden sie nicht als angezeigt erachten. Die Parteien erhielten anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zu allfälligen Schlussbemerkungen zum Verfahren. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. März 2024 innert der verlängerten Frist Schlussbemerkungen ein. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden am 27. März 2024 eine Rechnung nach. Von den Beschwerdegegnerinnen und dem Regierungsstatthalteramt gingen keine Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdegegnerinnen und das Regie- 10 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 11 Pag. 377 bis 387 sowie 371 der Vorakten
BVD 110/2023/63 4/53 rungsstatthalteramt erhielten in der Folge Gelegenheit, eine Replik zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden einzureichen. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 8. Mai 2024 innert der verlängerten Frist eine Replik ein. 4. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten sowie den Fachbericht der OLK vom 19. September 2023 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG12. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG13 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 erklären, sie würden sich im Falle einer Bewilligungserteilung gegen jegliche Beeinträchtigungen oder Beschädigung ihres Grundeigentums verwahren, namentlich auch gegen Lärm- und Lichtimmissionen. Sie würden sich auch vorbehalten, gegen solche Immissionen vorzugehen. Deshalb sei eventualiter die Rechtsverwahrung anzumerken. Die Beschwerdegegnerinnen bringen demgegenüber vor, die Rechtsverwahrung sei in Dispositiv-Ziff. III./3. des Bauentscheids bereits angemerkt. Eine erneute Rechtsverwahrung im oberinstanzlichen Verfahren sei nicht notwendig. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, in diesem Punkt sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Das Regierungsstatthalteramt hat in Dispositiv-Ziff. III./3. des angefochtenen Entscheids sämtliche Einsprachen, soweit sie zivilrechtliche Ansprüche betreffen, als Rechtsverwahrung angemerkt. Eine erneute Rechtsverwahrung im Beschwerdeentscheid ist nicht notwendig. Den Beschwerdeführenden 3 und 4 fehlt es insofern an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 65 VRPG14). Auf ihren Antrag zur Rechtsverwahrung kann nicht eingetreten werden. c) Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Formvorschriften gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, das Bauvorhaben habe nicht unerhebliche Licht- und Lärmimmissionen zur Folge, verweisen sie auf die Ausführungen in der Einsprache der Beschwerdeführenden 4 bis 23 vom 10. Juni 2021 (pag. 169 f. der Vorakten). Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, mangels genügender Begründung sei in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten. 12 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 13 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
BVD 110/2023/63 5/53 Ein Verweis auf frühere Eingaben stellt keine rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar. Es darf lediglich ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden.15 Die Beschwerde enthält zu den Licht- und Lärmimmissionen keine eigene Begründung. Der blosse Verweis auf die Ausführungen in der Einsprache der Beschwerdeführenden 4 bis 23 vom 10. Juni 2021 genügt nicht als Begründung. Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerde dementsprechend auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Licht- und Lärmimmissionen (vgl. E. II.B und II.C des angefochtenen Entscheids) auseinander. Auch in dieser Hinsicht sind die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllt.16 Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Ausgangslage a) Die Endhaltestelle Elfenau befindet sich derzeit bei der Wendeschlaufe am südöstlichen Ende der Manuelstrasse (Parzelle Nr. 4/4148). Der Bus passiert zunächst einen Teil der Wendeschlaufe im Gegenuhrzeigersinn und hält anschliessend noch auf der Wendeschlaufe, das heisst südöstlich zurückversetzt von der Manuelstrasse und dem Elfenaupark. Die Endhaltestelle Elfenau verfügt über eine Wartehalle mit Veloraum und Toiletten. Die Mittelinsel der Wendeschlaufe ist mit Bäumen bepflanzt.17 Mit dem Bauvorhaben beabsichtigen die Beschwerdegegnerinnen nicht nur eine Umstellung der Bernmobil-Linie 19 (Blinzern – Bern Bahnhof – Elfenau) von konventionellen Gas- und Dieselhybridbussen auf Elektrobusse, sondern auch die behindertengerechte Gestaltung der Busendhaltestelle Elfenau.18 Hintergrund von Letzterer ist unter anderem, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 BehiG bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens 20 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes behindertengerecht sein müssen. Die Massnahmen im öffentlichen Verkehr und insbesondere für Haltepunkte sind in der VböV19 näher geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BehiV20, Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. b VböV). Die Haltepunkte müssen für Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 VböV). Das BehiG trat am 1. Januar 2004 in Kraft, womit die notwendigen Anpassungen eigentlich bis Ende 2023 hätten umgesetzt werden müssen. b) Das Bauvorhaben ist auf den Parzellen Nrn. 4/4148 und 4/978 geplant. Die neue Bushaltekante mit Ladearm soll kurz vor der Wendeschlaufe am südöstlichen Ende der Manuelstrasse auf der westlichen Fahrbahnhälfte bzw. dem westlichen Trottoir errichtet werden (Parzelle Nr. 4148). Hierfür ist eine Verbreiterung des bestehenden Trottoirs geplant. Das Fundament bzw. Gegengewicht des Ladearms soll unterirdisch auf der Parzelle Nr. 978 zu liegen kommen. An Stelle der bisherigen Bushaltekante am südöstlichen Ende der Manuelstrasse (Parzelle Nr. 4148) sind neu 22 Veloabstellplätze vorgesehen. Der bisherige Veloraum wird in einen Traforaum umgebaut.21 Die Parzelle Nr. 4148 (Manuelstrasse [inkl. Trottoir], der Bereich der bisherigen Bushaltestelle mit Wartehäuschen und Veloraum sowie die Wendeschlaufe) ist auf dem Zonenplan der Stadt Bern 15 BVR 2006 S. 193 (VGE Nr. 22333 vom 20. Januar 2006) nicht publizierte E. 1.3; VGE 2019/155/156 vom 25. November 2019 E. 1.3, 2016/74 vom 26. Oktober 2016 E. 1.4; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24 16 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22 17 Pag. 539 ff. und 573 ff. der Vorakten 18 Pag. 565 der Vorakten 19 Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 (VböV; SR 151.34) 20 Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 19. November 2003 (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) 21 Geometerplan vom 22. August 2022, Situationsplan vom 22. August 2022
BVD 110/2023/63 6/53 als Verkehrsanlage eingetragen (weisse Fläche). Am südlichen Ende der Manuelstrasse, nach dem geplanten Standort der Bushaltekante und des Ladearms, liegt der Eingang zum Elfenaupark (Parzelle Nr. 978). Die Parzelle Nr. 978 ist im Bereich, der direkt südlich an den geplanten Standort der Bushaltekante angrenzt, der Schutzzone C (SZ C; Naturschutzareal) zugeteilt. Nordwestlich der geplanten Bushaltekante befindet sich auf der Parzelle Nr. 978 die Manuelmatte, die der Zone für öffentliche Nutzungen A (FA) zugeteilt ist. Etwas weiter südlich auf der Parzelle Nr. 978 liegt ausserdem das Elfenauhölzli, das dem übrigen Gebiet / Wald zugeordnet ist. Darüber hinaus ist der Elfenaupark, wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, in mehreren Schutzinventaren aufgeführt. c) Der Elfenaupark mit Campagne, Wirtschaftsgebäuden, Orangerie und Pavillon ist im Schweizerischen Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) als Objekt Nr. 10468 mit der Schutzkategorie A, das heisst als Objekt von nationaler Bedeutung, erfasst.22 Weiter befindet sich der Elfenaupark teilweise im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN). Das BLN-Gebiet Nr. 1314 (Aarelandschaft zwischen Thun und Bern) umfasst den Aarehang und das Elfenauhölzli. Das BLN-Gebiet führt unter anderem vom Elfenauhölzli in Richtung Nordosten bis zum Beginn der Manuelstrasse.23 Sodann ist die Stadt Bern im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) erfasst. Das ISOS enthält mehrere Objekte im Bereich des Bauvorhabens. Insbesondere aufgeführt sind die Baugruppe «Elfenau», beschrieben als barocke Campagne über der Aare mit Landwirtschaftsgut (ISOS-Objekt Nr. 0.18 mit Erhaltungsziel A) und die Umgebungsrichtung (U-Ri) XXXII «Elfenau, Parklandschaft mit Stadtgärtnerei und Aarehang» (mit dem Erhaltungsziel a). Unter der Objekt-Nr. 0.0.179 (Einzelelement) weist das ISOS zudem auf die zum Landsitz Elfenau führende Allee mit Kastanien, Linden und Platanen hin. Das ISOS enthält folgende Beschreibung der Elfenau: Als Inbegriff einer bernischen Campagne des 18. Jahrhunderts gilt die Elfenau (0.18). Sie liegt in grandioser Landschaft in einem Park über der Aare. Das barocke Herrenhaus, die Orangerie und grosse Ökonomiegebäude umstehen einen spektakulären Innenhof.24 Auch im Bundesinventar der Auen von nationaler Bedeutung ist der südliche Teil der Elfenau unterhalb des Elfenauhölzlis aufgeführt (Objekt Nr. 69 «Belper Giessen»).25 d) Des Weiteren ist die Elfenau teilweise kantonales Naturschutzgebiet. Die kantonalen Naturschutzgebiete Nr. 6 «Elfenau» sowie Nr. 48 «Aarelandschaft Thun-Bern» umfassen Bereiche des Aarehangs südlich des Elfenauhölzlis.26 e) Ferner ist die Baugruppe «Elfenau» im Bauinventar der Stadt Bern aufgeführt. Die Baugruppe umfasst den gesamten Elfenaupark und insbesondere auch die Manuelmatte. Der Beschrieb im Bauinventar lautet wie folgt: 22 Das KGS-Inventar ist abrufbar unter https://www.babs.admin.ch/de/home.html (Rubriken < Weitere Aufgabenfelder < Der Kulturgüterschutz in der Schweiz < KGS-Inventar) 23 Das BLN-Inventar ist abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home.html (Rubriken < Themen < Landschaft < Fachinformationen < Landschaften nationaler Bedeutung); vgl. auch pag. 355 ff. der Vorakten 24 Das ISOS-Inventar ist abrufbar unter https://www.bak.admin.ch/bak/de/home.html (Rubriken < Baukultur < ISOS und Ortsbildschutz) 25 Das Bundesinventar der Auen von nationaler Bedeutung ist abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home.html (Rubriken < Thema Biodiversität < Fachinformationen < Ökologische Infrastruktur < Biotope von nationaler Bedeutung < Auen) 26 Abrufbar unter https://www.naturschutzgebiete.sites.be.ch/de/start/schutzgebiete/elfenau.html
BVD 110/2023/63 7/53 Die Baugruppe Elfenau geht auf den englischen Landschaftspark zurück, den die russische Grossfürstin Anna Feodorowna errichten liess, beziehungsweise auf den Bereich der nach den Einzonungen des 20. Jahrhunderts davon übrig geblieben ist. Sie erstreckt sich im Nordosten bis zur Egghölzli- und zur Manuelstrasse, im Nordwesten bis auf die Höhe der Kistlerstrasse und wird im Süden durch die Gemeindegrenze eingefasst.27 Die Gebäude am Elfenauweg 83 (Pfadiheim Elfenau), 90 (Landsitz Elfenau, ehem. Stöckli) und 94D (Stadtgärtnerei, Werkgebäude) sind als erhaltenswert eingestuft. Die Gebäude am Elfenauweg 91 (Landsitz Elfenau), 92 (Landsitz Elfenau, Scheune) und 94 (Landsitz Elfenau, sog. kleine Orangerie, ehem. Pächterhaus) sind als schützenswert inventarisiert. f) Schliesslich ist der Elfenaupark in der Liste historischer Gärten und Anlagen der Schweiz des International Council on Monuments and Sites (ICOMOS) vermerkt.28 Ausserdem plant die Stadt Bern derzeit das Erstellen eines Garteninventars für die Stadt Bern.29 Der ICOMOS-Liste und dem (künftigen) Garteninventar der Stadt Bern kommen vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb im Folgenden nicht weiter darauf eingegangen wird. 3. Keine Bundesaufgabe a) Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV30 nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Die entsprechenden Konkretisierungen finden sich im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (vgl. Art. 1 NHG31). Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (Bst. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (Bst. b); die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (Bst. c) zu verstehen. Art. 2 Abs. 1 NHG ist jedoch nicht abschliessend. Zudem spielt es keine Rolle, ob die Bewilligung, Konzession oder Genehmigung vom Bund selber oder in Ausführung von Bundesrecht durch eine kantonale Behörde erteilt wird. Vorausgesetzt ist, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, das heisst bundesrechtlich geregelt ist. Mit anderen Worten muss es um eine Bestimmung des Bundesrechts gehen, die hinreichend detailliert und damit direkt anwendbar ist.32 Sodann muss die angefochtene Verfügung bzw. die Verwaltungstätigkeit einen Bezug zum Natur-, Landschafts- oder Heimatschutz haben bzw. mit gewissen Aus- 27 Das Bauinventar der Stadt Bern ist abrufbar unter https://bauinventar.bern.ch/ 28 Abrufbar unter https://www.icomos.ch/ (Rubriken Arbeitsgruppen < Gartendenkmalpflege) 29 Vgl. https://www.bern.ch/ (Rubriken Themen < Planen und Bauen < Denkmalpflege < Gartendenkmalpflege) 30 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 31 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 32 Jean-Baptiste Zufferey, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer (Hrsg.), Kommentar NHG, ergänzt um Erläuterungen zu JSG und BGF, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 2 N. 15 f. https://www.icomos.ch/ https://www.bern.ch/
BVD 110/2023/63 8/53 wirkungen auf die Natur und das Landschaftsbild verbunden sein.33 Anders ausgedrückt ist erforderlich, dass die zur Anwendung kommende Gesetzgebung zumindest auch den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt.34 Bundesaufgaben nach Art. 2 NHG, die Auswirkungen auf den Natur- und Heimatschutz haben können, sind beispielsweise Bewilligungsentscheide für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 RPG35, Nutzungsplanungen und Bewilligungsentscheide, die den Biotopschutz (Art. 18 ff. NHG), den Moorschutz (Art. 23a ff. NHG) oder andere Bundesaufgaben betreffen, Bewilligungsentscheide über Zweitwohnungen (Art. 6 ZWG36), Bewilligungsentscheide betreffend Mobilfunkanlagen, Neueinzonung von Bauland (Art. 15 RPG), etc.37 Nicht als Erfüllung einer Bundesaufgabe gilt demgegenüber die Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Bauzone, soweit die Bewilligung keine Anwendung bestimmter Bundesbestimmungen erfordert.38 b) Vorliegend handelt es sich bei der geplanten Bushaltekante zwar um ein Bauvorhaben in Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr. Das alleine genügt jedoch nicht, um von einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG auszugehen. Es handelt sich lediglich um die Verschiebung einer bestehenden Bushaltestelle an einer Quartierstrasse, die von einem bestehenden, lokalen Transportunternehmen angefahren wird. Auch die behindertengerechte Ausgestaltung der Bushaltekante begründet keine Bundesaufgabe. Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Zudem setzt das BehiG Rahmenbedingungen, die es den Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 1 Abs. 2 BehiG). Das BehiG bezweckt damit nicht den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV). Diese legt fest, wie der öffentliche Verkehr zu gestalten ist, damit er den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen entspricht (vgl. Art. 1 Abs. 1 VböV). Die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen (Bus-) Verkehrs sind in der VAböV39 geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b VAböV). Ferner begründet sich eine Bundesaufgabe auch nicht aufgrund dessen, dass der Busbetrieb neu elektrifiziert werden soll und die Umstellung auf Elektrobusse zu einer Reduktion des CO2- Ausstosses führt. Der Umweltschutz wird zwar in Art. 74 und Art. 89 BV genannt. Es handelt sich hierbei aber nicht um direkt anwendbare Bestimmungen des Bundesrechts. Auch das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen40 und die Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen41 enthalten keine Bestimmung, die unmittelbar eine Elektrifizierung des öffentlichen Busverkehrs vorschreibt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht von einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG ausgegangen. Dies haben denn auch weder die Beschwerdeführenden noch die Beschwerdegegnerinnen bestritten. 33 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 33; Jean-Baptiste Zufferey, a.a.O., Art. 2 N. 17 34 Eloi Jeannerat/Pierre Moor, in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 17 N. 20 35 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 36 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) 37 Jean-Baptiste Zufferey, a.a.O., Art. 2 N. 38 ff.; vgl. die Liste in Anhang I der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) für erstinstanzliche Entscheidbehörden «Anforderungen an die Publikation von Projekten, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen», 2021, abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home.html (Rubriken < Themen < Thema Recht < Publikationen und Studien) 38 Eloi Jeannerat/Pierre Moor, a.a.O., Art. 17 N. 20; Jean-Baptiste Zufferey, a.a.O., Art. 2 N. 45 ff. 39 Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 23. März 2016 (VAböV; SR 151.342) 40 Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz; SR 641.71) 41 Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung; SR 641.711)
BVD 110/2023/63 9/53 4. Ortsbild- und Landschaftsschutz: Rechtliche Grundlagen a) Im Wesentlichen ist vorliegend umstritten, ob der optisch mit einem umgekehrten «L» vergleichbare, 4.90 m hohe und 5.71 m quer in die Manuelstrasse hineinragende Ladearm42 mit Blick auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz bewilligungsfähig ist. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Ladearm und der wartende Bus die Eintrittssituation beim Elfenaupark erheblich störten. Demgegenüber sind die Beschwerdegegnerinnen der Auffassung, dass der Ladearm – wenn überhaupt – höchstens einen leichten Eingriff in den als Baugruppe geschützten Park darstelle und das Interesse an einer im Alltagsbetrieb funktionierenden, behindertengerechten Haltestelle überwiege. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.43 Die Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB Nr. 721.1) enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: Art. 6 Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild 1 Bauten, Gebäudeteile und Gestaltungen des öffentlichen sowie privaten Aussenraums, die sich in ihrer Erscheinung nicht in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild sowie die Stadtsilhouette einfügen oder die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der betreffenden Bebauung nicht wahren, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. 2 Für die Einordnung sind insbesondere die Gestaltung und Anordnung folgender Elemente massgebend: a. Standort, Stellung und Form (Baukubus und Dach) des Gebäudes; b. Gliederung der Aussenflächen (Fassaden und Dach), insbesondere von Sockelgeschoss, Dachrand, Balkone, Erker und Attika; c. Material und Farbe; d. Eingänge, Ein- und Ausfahrten; e. Aussenraum, insbesondere die Begrenzung gegenüber dem Strassenraum, die Lärmschutzmassnahmen, die Abstellplätze und die Bepflanzung. […] Diese Bestimmung geht weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihr kommt daher selbständige Bedeutung zu. Bei den verwendeten Begriffen handelt es sich um unbestimmte kommunale Gesetzesbegriffe, bei deren Auslegung die Gemeinde einen gewissen Beurteilungsspielraum hat.44 Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden45. 42 Vgl. den Plan Querprofile 1:50 vom 22. August 2022 43 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 44 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 45 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 15 mit Hinweisen
BVD 110/2023/63 10/53 Wenn ein Bauvorhaben gegen eine Ästhetikvorschrift verstösst, ist es in der Regel nicht bewilligungsfähig. Ästhetikvorschriften haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften. Eine Interessenabwägung kommt vorbehältlich besonderer Vorschriften nicht in Frage; eine Baubewilligung ist nur mit einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 26 BauG möglich. Nur im Rahmen von Art. 26 BauG kann eine umfassende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen stattfinden.46 c) Gemäss Art. 9a Abs. 1 Bst. b BauG ist in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen auf besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie bedeutende öffentliche Aussichtspunkte. Liegt eine nicht zu duldende Beeinträchtigung vor, ist der Bauabschlag zu verfügen. Hierbei ist der Bauherrschaft – anders als in der Regel beim allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutz – grundsätzlich auch eine Volumen- bzw. Nutzungseinbusse zumutbar.47 Allenfalls ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt werden kann. Eine solche verlangt eine Interessenabwägung zwischen dem privaten oder öffentlichen Interesse am Bauvorhaben einerseits und dem öffentlichen Interesse am Landschafts- oder Naturschutz andererseits.48 d) Wie dargelegt, ist die Elfenau in mehreren bundes- und kantonalrechtlichen Schutzinventaren aufgeführt. Da es vorliegend jedoch nicht um die Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG geht, wird der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet.49 Art. 6 Abs. 2 NHG, wonach ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der (Bundes-) Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen, ist deshalb nicht unmittelbar anwendbar. Die Kriterien gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und die Schutzinteressen der Bundesinventare sind aber zum einen bei der Anwendung von Art. 9 ff. BauG, insbesondere bei einer im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägung, zu berücksichtigen (vgl. insbesondere auch Art. 13e Abs. 4 BauV50). Eine Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen ist insbesondere dann erforderlich, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll. Diesfalls ist das inventarisierte Objekt grösstmöglich zu schonen und eventuell ist ein (fakultatives) Gutachten einzuholen.51 Zum anderen findet die Pflicht zur Beachtung der Bundesinventare ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Die Schutzanliegen der Bundesinventare finden beispielsweise bei der Ausscheidung von Schutzzonen (vgl. Art. 17 Abs. 1 RPG) Eingang in die Nutzungsplanung.52 Vorliegend hat die Stadt Bern die Bundesinventare in dem Sinne umgesetzt, als dass sie die Parzelle Nr. 978 im Zonenplan der Zone für öffentliche Nutzungen FA und der Schutzzone SZ C zugeordnet hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schutzobjekt «klarerweise auch durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden, erheblichen Schaden erleiden [kann] […], wenn diese Anlagen […] den bis anhin freien Blick auf das geschützte Gebiet und dessen Unberührtheit beeinträchtigen».53 Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat hinsichtlich einer Mobilfunkantenne (Bundesaufgabe) ausgeführt, auch wenn der Mast nicht im historischen Dorfzentrum selbst geplant sei, sei er dominanter als die bereits bestehenden Beleuchtungskandelaber, Telefonstangen, Leitungsmasten und privaten TV-Antennen. Auch in 46 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 7 47 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 19 48 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 20 49 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 32 50 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 51 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 33b; vgl. auch BGE 135 II 209 E. 2.1; BVR 2013 S. 31 E. 4.3.1 52 BGE 135 II 209 E. 2.1 53 BGE 115 Ib 311 E. 5e; vgl. auch BGE 138 II 281 E. 4.3.1 und 146 II 347 E. 7.3
BVD 110/2023/63 11/53 der Dorfmitte wäre die Anlage sichtbar und würde die Gesamtwirkung der Baugruppe A mit ihren zahlreichen denkmalgeschützten K-Objekten stören.54 Nachfolgend wird kurz auf die rechtlichen Grundlagen und die Schutzziele der vorliegend möglicherweise betroffenen Inventare eingegangen. e) Das KGS-Inventar stützt sich auf das KGSG55, welches die Sicherung und den Schutz von Kulturgütern gegen schädigende Auswirkungen bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen bezweckt (vgl. Art. 1 Bst. a KGSG). Das KGS-Inventar ist aber kein Bundesinventar im Sinne von Art. 5 NHG, das mit den besonderen Schutzwirkungen gemäss Art. 6 NHG bei der Erfüllung von Bundesaufgaben verbunden ist.56 Dennoch weist die Aufnahme als Objekt von nationaler Bedeutung im KGS-Inventar darauf hin, dass es sich beim Elfenaupark mit Campagne, Wirtschaftsgebäuden, Orangerie und Pavillon um ein bedeutendes Objekt handelt. f) Beim BLN handelt es sich um ein Bundesinventar von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 VBLN57).58 Gemäss Art. 5 Abs. 1 VBLN müssen die Objekte in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit ihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben. Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben, stellen keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig (Art. 6 Abs. 1 VBLN). Die Kantone berücksichtigen das BLN bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach Art. 6-12 RPG (vgl. Art. 8 Abs. 1 VBLN). Die konkreten Schutzziele für das BLN-Gebiet Nr. 1314 «Aarelandschaft zwischen Thun und Bern» lauten wie folgt: 3.1 Die zusammenhängende und reich strukturierte Flusslandschaft erhalten. 3.2 Die Qualitäten des Flusses als Lebensraum für charakteristische Arten, insbesondere für strömungsliebende Fischarten, erhalten. 3.3 Das zusammenhängende Auensystem in seiner Dynamik und mit seinen Lebensräumen sowie deren charakteristische Pflanzen- und Tierarten erhalten. 3.4 Die Moorbiotope in Fläche und Qualität sowie mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten. 3.5 Die besonderen, landschaftlich prägenden Reliefformen und geomorphologischen Elemente wie Grundwasseraufstösse, Giessen, Schotterterrassen, Erosionskanten und Altläufe erhalten. 3.6 Die Vernetzung der Lebensräume erhalten. 3.7 Die Wälder, insbesondere die Auenwälder, in ihrer Qualität erhalten. 3.8 Die standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere der Streuewiesen, erhalten.59 54 VGE 2011/373 vom 15. Februar 2013 E. 5.3 55 Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen vom 20. Juni 2014 (KGSG; SR 520.3) 56 Arnold Martin, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer (Hrsg.), Kommentar NHG, Ergänzt um Erläuterungen zu JSG und BGF, Zürich/Basel/Genf 2019, 2. Kapitel N. 53 57 Verordnung des Bundesrats vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) 58 Jörg Leimbacher, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer (Hrsg.), Kommentar NHG, Ergänzt um Erläuterungen zu JSG und BGF, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 5 N. 1 59 Das BLN-Inventar ist abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home.html (Rubriken < Themen < Landschaft < Fachinformationen < Landschaften nationaler Bedeutung)
BVD 110/2023/63 12/53 g) Auch beim ISOS handelt es sich um ein Bundesinventar gemäss Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 VISOS60).61 Den Ortsbildteilen wird gemäss Art. 9 Abs. 4 VISOS eines der folgenden drei Erhaltungsziele zugewiesen: - Erhalten der Substanz beziehungsweise der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche: Erhalten der Substanz bedeutet, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen; Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche bedeutet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen (Art. 9 Abs. 4 Bst. a VISOS). - Erhalten der Struktur: Erhalten der Struktur bedeutet, die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 Bst. b VISOS). - Erhalten des Charakters: Erhalten des Charakters bedeutet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 Bst. c VISOS). Mit der Umsetzung der Erhaltungsziele soll erreicht werden, dass die Qualitäten der Ortsbilder ungeschmälert erhalten bleiben, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung erfahren (Art. 9 Abs. 6 VISOS). Für die Erfüllung von Bundesaufgaben bestimmt Art. 10 Abs. 1 VISOS, dass Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen und zulässig sind. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen. Für die Stadt Bern enthält das ISOS unter anderem die folgenden Empfehlungen: Bei allen baulichen Interventionen auf Stadtgebiet sind die Bauinventare der städtischen Denkmalpflege zu konsultieren, ihre Einstufungen zu berücksichtigen. Die Bauinventare enthalten ausführliche Darstellungen der Quartierentwicklung und detaillierte Beschriebe der einzelnen Objekte. Ein besonderes Augenmerk in den Wohnquartieren verdienen die Aussenräume; die parzellierten Hausgärten der älteren Quartiere sind ebenso zu pflegen wie die kollektiv genutzten Grünräume aus der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg, vor allem auch jene aus den 1950er- und 1960er Jahren. Angesichts der nicht sehr grossen innerstädtischen Grünreserven sollte jede Überbauung gut überlegt werden. Dabei hat der Grünzug des Aaretals höchste Priorität, aber auch das Viererfeld, die Allmend, das Beundenfeld, das Egelmöösli und die Schlossmatte Holligen sollten von grösseren Bauten frei bleiben. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamts für Kultur zum ISOS bedeutet das Erhaltungsziel a, dass die Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche erhalten werden soll. Das bedeutet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten sind zu bewahren, störende Veränderungen zu beseitigen. Zusätzlich handle es sich nicht um Erhaltungshinweise.62 h) Sodann handelt es sich auch beim Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar) um ein Inventar im Sinne des NHG.63 Schutzziel ist, die Objekte ungeschmä- 60 Verordnung des Bundesrats vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) 61 Jörg Leimbacher, a.a.O., Art. 5 N. 1 62 Die Erläuterungen sind abrufbar unter https://www.bak.admin.ch/bak/de/home.html (Rubriken < Baukultur < ISOS und Ortsbildschutz < Das ISOS in Kürze < ISOS-Methode) 63 Jörg Leimbacher, a.a.O., Art. 5 N. 7
BVD 110/2023/63 13/53 lert zu erhalten (Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung64). Dazu gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Auenverordnung); die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Auenverordnung); die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Auenverordnung). Gemäss Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung ist ein Abweichen vom Schutzziel nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. i) Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. g NSchG65 ist eine Aufgabe und Massnahme des Naturschutzes insbesondere die Erstellung von Inventaren. Die kantonalen und kommunalen Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte haben vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung aber nur hinweisende Funktion und binden weder Behörden noch Private (Art. 10 Abs. 1 NSchG). Der Schutzbeschluss des Regierungsrats des Kantons Bern vom 23. Juni 1936 zum Naturschutzgebiet «Elfenau» hält Folgendes fest: 5. Im Elfenaureservat sind verboten: a) Jede Veränderung tatsächlicher oder rechtlicher Natur am Terrain. b) Jede Art von Bauten (auch Badeanlagen usw.), soweit sie nicht zur Erschliessung des Reservates unbedingt notwendig sind. […] Gemäss Art. 3 Bst. a des Schutzbeschlusses des Regierungsrats des Kantons Bern vom 30. März 1977 sind im Naturschutzgebiet «Aarelandschaft Thun-Bern» Veränderungen jeder Art am bisherigen Zustand, insbesondere die Errichtung von Bauten, Werken und Anlagen untersagt. Vorbehalten bleiben der Verkehr auf den öffentlichen Strassen und Wegen, das Abstellen von Motorfahrzeugen auf den besonders bezeichneten Parkplätzen (Art. 5 Bst. d des Schutzbeschlusses des Regierungsrats des Kantons Bern vom 30. März 1977). j) Die Zonen für öffentliche Nutzungen F (Freifläche F) sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt (Art. 24 Abs. 1 BO). Die Zone FA umfasst gemäss Art. 24 Abs. 2 BO Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen. In den Zonen im öffentlichen Interesse besteht in jedem Fall die Pflicht zur Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild (Art. 61 Abs. 2 Bst. c BO). Die Schutzzonen (SZ) umfassen Gebiete von besonderer landschaftlicher, städtebaulicher oder ökologischer Bedeutung (Art. 25 Abs. 1 BO). In der Zone SZ C (Naturschutzareal) dürfen nur Bauten erstellt werden, die dem Schutzzweck dienen. Weitergehende Regelungen wie Zutrittsverbote und Unterhaltspflichten werden in Überbauungsordnungen, Verfügungen oder Verträgen getroffen (Art. 25 Abs. 5 Bst. a und b BO). k) Baudenkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen (Art. 10a Abs. 1 BauG). Baudenkmäler sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden sollen (Art. 10a Abs. 2 64 Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Auenverordnung; SR 451.31) 65 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11)
BVD 110/2023/63 14/53 BauG). Erhaltenswert sind sie, wenn sie wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen (Art. 10a Abs. 3 BauG). Baudenkmäler dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (vgl. Art. 10b Abs. 1 BauG). 5. Ortsbild- und Landschaftsschutz: Beurteilung durch die Städtische Denkmalpflege a) Die Städtische Denkmalpflege hat im Zwischenbericht der Baupolizeibehörde vom 14. Juli 2021 erstmals wie folgt Stellung zum Bauvorhaben genommen: Die geplante Verschiebung der Haltekante mit der gedeckten Haltestelle und der neu geplanten Ladestation auf die Strassenseite in Richtung Aare hat für diesen empfindlichen Landschaftsraum eine sehr starke visuelle und materielle Beeinträchtigung zur Folge. Unklar ist, wieso die bestehende Haltekante nicht beibehalten werden kann. Die Ladestation sollte im bestehenden Kontext untergebracht werden und wäre dadurch weniger exponiert.66 b) Nachdem die Beschwerdegegnerinnen am 2. Februar 2022 mittgeteilt hatten, sie seien bereit, auf die Wartehalle zu verzichten,67 gab die Städtische Denkmalpflege am 8. März 2022 die folgende Beurteilung ab: Auf dieser Grundlage konnte die Denkmalpflege bisher einer Verschiebung der Haltekante mit der gedeckten Haltestelle und der neu geplanten Ladestation auf die Strassenseite in Richtung Aare nicht zustimmen. Die angedachten Hochbauten, insbesondere die Wartehalle, hat für diesen empfindlichen Landschaftsraum eine starke visuelle und materielle Beeinträchtigung zur Folge. Die neue Variante mit Ladearm, jedoch ohne Wartehalle – diese Wartehalle sowie der Ticketautomat bleiben am bisher bestehenden Standort erhalten, am neuen Standort wird lediglich eine Berner Bank aufgestellt – kann die Denkmalpflege akzeptieren, da die Sicht- und Raumbeziehungen in und über die geschützte Parkanlage nicht mehr wesentlich beeinträchtigt werden.68 c) In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2022 ergänzte die Städtische Denkmalpflege: Eine neue Variante mit Ladearm, jedoch ohne Wartehalle, hat die Denkmalpflege akzeptiert, da die Sichtund Raumbeziehungen in und über die geschützte Parkanlage nicht mehr wesentlich beeinträchtigt werden. Es handelt sich hiermit um ein bewilligungsfähiges Projekt, das von Seiten Denkmalpflege einen Einbezug bzw. ein Gutachten der ENHK oder EKD nicht notwendig macht. Angesichts des hohen Stellenwerts und der Schutzwürdigkeit der Parkanlage Elfenau ist die Denkmalpflege jedoch der Ansicht, dass die weiterentwickelte Variante 5 der Einsprachepartei hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit genaustens geprüft werden sollte. Zudem stellt die Denkmalpflege den Antrag, diese Alternativvariante zur Meinungsbildung und Stellungnahme vorgelegt zu erhalten. Mit dieser zusätzlichen Variante könnten die Schutzinteressen der Parkanlage vollumfänglich gewahrt werden, ohne dass die gesetzlichen Anforderungen an die Behindertengerechtigkeit tangiert würden. Zudem würden mit dieser Variante die zwei Nachteile des Auflageprojekts obsolet und es müssten keine Eingriffe in die unmittelbare Umgebung der wertvollen Parkanlage vorgenommen werden (Ladearm und Busse, die längere Zeit an der Manuelstrasse zum Aufladen warten).69 66 Pag. 267 ff. der Vorakten 67 Vgl. pag. 415 ff. der Vorakten 68 Pag. 475 ff. der Vorakten 69 Pag. 497 der Vorakten
BVD 110/2023/63 15/53 d) Schliesslich hielt die Städtische Denkmalpflege im Bericht der Baupolizeibehörde vom 26. Oktober 2022 fest: Die Denkmalpflege hat bei der Stellungnahme vom 8. März 2022 festgehalten, dass insbesondere die Wartehalle für den qualitätsvollen und empfindlichen Landschaftsraum eine starke visuelle und materielle Beeinträchtigung zur Folge hätte. Deshalb konnten wir dieser Variante nicht zustimmen. Die neue Variante mit Ladearm, jedoch ohne Wartehalle, kann die Denkmalpflege akzeptieren, da die Sicht- und Raumbeziehungen in und über die geschützte Parkanlage nicht mehr wesentlich beeinträchtigt werden.70 e) In Bezug auf die Beurteilung des Bauvorhabens durch die Städtische Denkmalpflege im Baubewilligungsverfahren erklären die Beschwerdeführenden, aufgrund der behördlichen Nähe zwischen der Bauherrschaft und der städtischen Denkmalpflege könne nicht ausgeschlossen werden, dass sachfremde Überlegungen bei der Erteilung des Einverständnisses zur Projektänderung eine Rolle gespielt hätten. In ihrer ersten Stellungnahme habe die städtische Denkmalpflege zunächst angegeben, dass sowohl die ursprünglich geplante gedeckte Haltestelle als auch die Ladestation zu einer sehr starken visuellen und materiellen Beeinträchtigung des empfindlichen Landschaftsraums führen würden. Dass mit Wegfall der Wartehalle die Sicht- und Raumbeziehungen in und über die geschützte Parkanlage als nicht mehr wesentlich beeinträchtigt beurteilt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Auf die Beurteilung der städtischen Denkmalpflege könne nicht abgestellt werden. Die Baubewilligungsbehörde sei angesichts der erheblichen Beeinträchtigung verpflichtet gewesen, Gutachten bei der OLK und der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen. Die Beschwerdegegnerinnen bringen demgegenüber vor, die Baubewilligungsbehörde sei nicht verpflichtet gewesen, die OLK beizuziehen, da bereits die städtische Denkmalpflege das Projekt beurteilt gehabt habe. f) Im Baubewilligungsverfahren erstellt die Gemeinde (bzw. deren zuständigen Stellen) Amtsund Fachberichte. Die Gemeindebehörde stellt Antrag und macht namentlich auf Tatsachen aufmerksam, die der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen (Art. 20 Abs. 1 BewD71; sog. Amtsbericht). Fachberichte der Gemeinde ergehen zum Beispiel in Zusammenhang mit dem Gewässerschutz (vgl. Art. 11 Abs. 2 KGSchG72) und den Gemeindestrassen (vgl. Art. 11 SG73). Auch für die Beurteilung einer Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft ist die leistungsfähige örtliche Fachstelle der Gemeinde zuständig (vgl. Art. 10 Abs. 5 BauG und Art. 22 Abs. 2 BewD). Art. 10 Abs. 5 BauG und Art. 22 Abs. 2 BewD sehen ausdrücklich vor, dass eine leistungsfähige örtliche Fachstelle beigezogen werden kann. Eine gewisse Nähe der örtlichen Fachstelle zur jeweiligen Gemeinde ist daher von Gesetzes wegen vorgesehen und unvermeidbar. Die Gemeinde erstellt die Amts- und Fachberichte selbst dann, wenn sie selbst direkt oder indirekt Bauherrin ist. Etwas anderes lässt sich der baurechtlichen Gesetzgebung nicht entnehmen. Dem Umstand, dass die Gemeinde ein Interesse am Bauvorhaben hat, wird allerdings Rechnung getragen, indem die Zuständigkeit für die Erteilung der Baubewilligung von Gesetzes wegen der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter zukommt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD). Die Städtische Denkmalpflege nimmt im Baubewilligungsverfahren die gartendenkmalpflegerischen Belange für Anlagen, die zu schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten gehören, gemäss Absprache wahr (vgl. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung der Stadt Bern über die städtische 70 Pag. 651 ff. der Vorakten 71 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 72 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 73 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)
BVD 110/2023/63 16/53 Denkmalpflege vom 11. Dezember 2002 [Denkmalpflegeverordnung; DPFV; Gemeinde- Nr. 426.41]). Zudem erfüllt die Städtische Denkmalpflege für das Gemeindegebiet der Stadt Bern die Aufgaben der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege (vgl. Art. 13 Abs. 1 DPFV). Die Städtische Denkmalpflege ist eine Stelle der Präsidialdirektion der Stadt Bern (vgl. Art. 9 Bst. b Ziff. 5 der Verordnung über die Organisation der Stadtverwaltung vom 20. Dezember 2023 [Organisationsverordnung; OV; Gemeinde-Nr. 152.01]) und weist damit zwar eine behördliche Nähe zur Beschwerdegegnerin 1 auf. Diese Nähe ist aus den aufgezeigten Gründen jedoch unbeachtlich. Die Rüge der Beschwerdeführenden zielt folglich ins Leere. g) Gemäss Art. 22 Abs. 3 BewD bezieht die Baubewilligungsbehörde in jedem Fall die kantonalen Fachstellen ein, wenn ein Bauvorhaben ein Objekt oder die Umgebung eines Objekts betrifft, das Gegenstand eines Inventars oder eines Verzeichnisses von Bund oder Kanton ist. Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die OLK bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in einem BLN-Gebiet (Art. 22a Abs. 1 Bst. a BewD), in einem ISOS-Gebiet (Art. 22a Abs. 1 Bst. b BewD) oder in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG (Art. 22a Abs. 1 Bst. c BewD). Die OLK wird jedoch nicht beigezogen, wenn das Bauvorhaben bereits von der ENHK, der kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet worden ist (Art. 10 Abs. 5 Bst. a BauG i.V.m. Art. 22a Abs. 2 BewD). Die Vorinstanz hat die Städtische Denkmalpflege beigezogen, welche für (garten-) denkmalpflegerische Belange zuständig ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 DPFV). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die OLK nicht beigezogen hat. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden als unbegründet. Hinzu kommt, dass die OLK gemäss Art. 4 Abs. 1 OLKV74 alle Bau- und Planungsgeschäfte behandelt, die ihr von Verwaltungsjustiz- und übrigen Justizbehörden zur Begutachtung von Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes unterbreitet werden. Die BVD hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren die OLK beigezogen. h) Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG verfasst die ENHK zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Die obligatorische Begutachtung durch die ENHK setzt somit voraus, dass eine Bundesaufgabe vorliegt.75 Da vorliegend keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG zur Diskussion steht, war die Baubewilligungsbehörde nicht verpflichtet, ein Gutachten bei der ENHK einzuholen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet. Aus denselben Gründen ist auch im Baubeschwerdeverfahren kein Gutachten bei der ENHK einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 74 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV, BSG 426.221) 75 Vgl. Jörg Leimbacher, a.a.O., Art. 7 N. 2
BVD 110/2023/63 17/53 6. Ortsbild- und Landschaftsschutz: Beurteilung durch die OLK a) Die OLK nahm im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Bericht vom 19. September 2023 inkl. Fotodokumentation zum Bauvorhaben Stellung. Einleitend hielt sie dabei fest: Die Elfenau in Bern ist ein Ort von besonderer natürlicher Schönheit und kultureller Bedeutung. Ein kennzeichnendes Merkmal dieses Landschaftsraums ist der ausgedehnte Park, der den ehemaligen Landsitz Elfenau umgibt. Die historisch bedeutsame Parkanlage bietet grosszügige Grünflächen, alten Baumbestand, malerische Blumenbeete und romantische Spazierwege. Es entsteht daraus eine harmonische Verbindung von Topografie und Natur, wie sie für Englische Landschaftsparks der Empire-Zeit um 1810 charakteristisch ist. Der Landschaftsraum Elfenau liegt im Perimeter des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Teil der Aarelandschaft, BLN Nr. 1314). Weiter ist die Elfenau im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS national, Bern), sowie im Bauinventar der Stadt Bern als Baugruppe Elfenau beschrieben. Der Projektperimeter liegt unmittelbar an der Grenze zu besagten Inventaren und tangiert mithin einen hochgradig geschützten Landschaftsraum von nationaler Bedeutung und ein hochwertiges Naherholungsgebiet der Stadt Bern, das von ausserordentlicher historischer und landschaftsästhetischer Bedeutung ist. Aus gartenhistorischer Sicht ist die Parkanlage Elfenau einer der wichtigsten Englischen Landschaftsparks der Schweiz aus dem frühen 19. Jahrhundert, weshalb dieser auch im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter als national bedeutende Anlage aufgeführt ist. […] b) Die OLK charakterisierte das Orts- und Landschaftsbild in der Umgebung des Bauvorhabens, nannte dessen prägenden Elemente und beurteilte die Sichtbeziehungen und Übergänge vom Standort des Bauvorhabens zur Parkanlage Elfenau wie folgt: Die Endhaltestelle des Elfenau-Busses befindet sich an der östlichen Ecke der historischen Parkanlage, wo verschiedene Landschaftsräume aufeinandertreffen. Einerseits ist es der Übergang vom malerisch gestalteten Elfenaupark mit seiner von Bäumen gefassten, grossen Manuelmatte zum durchgrünten Wohnquartier, andererseits ist es gegen Südwesten hin ein weites offenes Feld, das den Blick über Muri hinaus in das Aaretal hinauf weitet. Der von einer kurzen Allee mächtiger Eichen gesäumte Weg Richtung Aare hinunter bietet als Einstieg einen freien Blick über den kulturlandschaftlich geprägten Ostbereich der Elfenau und auf den Gurten. Das von der Manuelstrasse sanft abfallende und fein modellierte Gelände geht in eine schmale Ebene über und steigt dann wieder leicht zur stark coupierten Geländeterrasse des Aarehangs an, wo die spätbarocke Campagne sitzt. Der östliche Teil des Landschaftsparks präsentiert sich als grosse, vom Waldsaum des Elfenauhölzli flankierte Senke, als offener Raum mit leicht amphitheaterartigem Charakter, der durch eine markante Gruppe imposanter, etwa 150 Jahre alter Bäume ein prägendes Gestaltungselement enthält. Zusammen mit den mächtigen Einzelbäumen in den Randbereichen wird ablesbar, dass dieses Gelände zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch bewusste Landschaftsgestaltung sein heutiges Aussehen erhalten hat. Dieser dem ab 1910 schrittweise überbauten, gartenstadtähnlichen Wohnquartier zugewandte östliche Bereich des Elfenauparks erfüllt aus landschaftsästhetischer Sicht eine entscheidende Funktion: Er ermöglicht weiträumige Sichtbeziehungen sowohl zum Gurten als auch über Muri hinweg zum oberen Aareraum bis zu den Alpen. Das heisst, dass von diesem leicht erhöhten Standort aus nicht nur die unmittelbar umliegende, gestaltete Parklandschaft erfasst wird, sondern auch der natürliche Landschaftsraum als weitgespannte, rahmende Kulisse – ganz im Sinn des Landschaftsempfindens der Romantik um 1800. Der Bereich um die Wendeschlaufe ist zudem nicht nur einer der Zugänge zum Elfenaupark, sondern fungiert aufgrund seiner terrainmässig erhöhten Eckposition auch als prominenter Auftakt zum historischen Grünraum.
BVD 110/2023/63 18/53 Blickachsen und Sichtbezüge sind in diesem harmonisch strukturierten Geflecht aus natürlicher und gestalteter Landschaft von massgeblicher Bedeutung, weshalb bauliche Interventionen, wie sie der geplante Ladearm mit Bushaltestelle darstellt, auch in Randbereichen grosse negative Auswirkungen haben. c) Sodann beurteilte die OLK die Wirkung des Bauvorhabens (Ladearm) in Bezug auf das umliegende Orts- und Landschaftsbild folgendermassen: Der Ladearm steht auf der feldseitigen Strassenseite, am Auftakt zur grossen, weitgespannten Landschaftskammer des Elfenauparks. Er ist umgeben von Bäumen unterschiedlichen Alters, wobei insbesondere die alten Eichen am Eingang zum Elfenauhölzli von Bedeutung sind. Der Ladearm steht topografisch an einer leicht erhöhten – und damit aus einzelnen Perspektiven von weitem einsehbaren – Stelle, einem abgeflachten Geländerücken, der einen Übergangsbereich zwischen den beiden eingangs erwähnten Grünräumen bildet, die in unterschiedlicher Neigung gegen Südosten beziehungsweise Südwesten hin abfallen. Der Ladearm tritt auch ohne die ursprünglich ebenfalls dort geplante Wartehalle je nach Standpunkt des Betrachters markant in Erscheinung; im Umfeld des alten Baumbestands am Auftakt zum Elfenauhölzli kann er daher als Störfaktor wahrgenommen werden. Zusammen mit den auffälligen roten Bussen, die jeweils dort über einen längeren Zeitpunkt abgestellt werden, kann der Ladearm eine nahezu permanente visuelle Beeinträchtigung darstellen. Es ist daher offensichtlich, dass der Ladearm nicht für sich allein beurteilt werden kann, sondern bezüglich seiner landschaftsästhetischen Wirkung stets in seiner ihm zugedachten Funktion, d.h. zusammen mit den dort abgestellten roten Bussen, zu betrachten ist. Aufgrund der am unmittelbaren Rand des Schutzperimeters abgestellten Linienbusse kann die geplante Ladestation gesamthaft eine optische Wirkung entfalten, die aus unterschiedlicher Perspektive immer wieder als Störfaktor wahrgenommen werden kann. Der Vergleich der Visualisierung aus der Baubeschwerde vom 13.4.2023 […] mit den Fotos der OLK […] zeigt zudem, dass besagte optische Beeinträchtigung in der laublosen Vegetationsperiode entsprechend gewichtiger zu Buche schlagen wird. d) Zur Frage, ob das Bauvorhaben die in mehreren Schutzinventaren erfasste Parkanlage Elfenau und insbesondere die Sichtbeziehungen beeinträchtigt und wenn ja, wie stark diese Beeinträchtigung einzustufen ist, erklärte die OLK: […] Der Ladearm ist zusammen mit den roten Bussen zu beurteilen. Das Bauvorhaben wird nicht aus jeder Perspektive gleich beeinträchtigend wahrgenommen, je nachdem, ob von aussen auf den Standort oder aus dessen Umgebung in die Ferne geblickt wird. Am störendsten ist die Wirkung auf die Sicht aus südöstlichen sowie aus nordwestlichen bis südwestlichen Richtungen. Foto 2 der OLK zeigt die Perspektive vom Mettlenquartier (Gde. Muri) her kommend, wo die Ladestation mit Bus die Blickachse der Manuelstrasse umso mehr versperrt, je näher man der Endhaltestelle kommt. Auch der Blick aus der entgegengesetzten Richtung, aus dem Bereich der Verzweigung von Egghölzli- und Manuelstrasse (Foto 1) ist entsprechend betroffen. Je weiter sich der Betrachter vom Bauvorhaben entfernt, desto weniger wird die Ladestation mit Bus wahrgenommen. Doch selbst aus dem mittleren Bereich der Elfenau, mit Blick über die grosse Matte hinauf zur Manuelstrasse, ist die Ladestation mit Bus zu sehen, weil sie auffällig am oberen Rand des Parks situiert ist. Es sind insbesondere auch die unterschiedlichen Ausblicke von verschiedenen Standorten im Bereich der Endhaltestelle aus ins Umland (z.B. Aareraum mit Alpenpanorama in der Fernsicht oder Sicht über die offene Manuelmatte hinunter zur Elfenau), die visuell stark tangiert sind – mithin also just am Auftakt zur wertvollen Parklandschaft der Elfenau. Dieser westliche Eckpunkt des Elfenauparks nimmt nicht zuletzt aufgrund seiner topografisch erhöhten Lage am Übergang zweier Geländesenken bezüglich Sichtbeziehungen eine wichtige Angelfunktion ein. Blickachsen und Sichtbezüge sind konstituierende Elemente von Landschaftsparks. Damit wird auch klar, dass visuell gestörte Perspektiven die Wahrnehmung der räumlichen Integrität einer Parkanlage beeinträchtigen, selbst wenn sie teilweise nur temporär oder nur aus einem Teilbereich der Gesamtanlage heraus wahrgenommen werden.
BVD 110/2023/63 19/53 e) Eine allfällige Beeinträchtigung mit Blick darauf, dass es sich um eine Bushaltestelle handelt und Linienbusse jeweils während einer gewissen Zeit an der Haltestelle stehen sollen, beurteilte die OLK wie folgt: Die Linienbusse stehen zwar jeweils nur während eines bestimmten Zeitfensters an der Ladestation, doch tun sie dies tagein tagaus in regelmässigen Abständen, immer wieder, und das 365 Tage im Jahr. Es erscheint daher legitim, von einer dauerhaften visuellen Beeinträchtigung auszugehen. f) Schliesslich brachte die OLK noch weitere Bemerkungen an: Die geplanten baulichen Eingriffe und Veränderungen sind unterschiedlicher Art und sie verteilen sich über den gesamten Planungsperimeter. Die Eingriffe im Bereich der bestehenden Wartehalle und der Wendeschlaufe erscheinen angebracht und werfen keine grundsätzlichen Fragen zu Landschaftsräumen und Sichtbeziehungen auf, denn sie tangieren die verschiedenen Schutzinventare nicht. Die OLK erachtet jedoch den vorgesehenen Standort für den Ladearm als äusserst problematisch. In diesem Zusammenhang fragt sich, warum die geplante Haltekante mit Ladestation unbedingt dort erstellt werden muss. Die Haltestelle vom Wohnquartier wegzurücken und ennet der Strasse zu platzieren wirkt inkonsistent. So richtig der Verzicht auf eine gedeckte Wartehalle an diesem Standort aus landschaftsästhetischer Sicht ist, so fragwürdig erscheint das Umplatzieren aus Sicht der Benutzenden. Denn die Wartehalle – sinnvoller Schutz bei Wind und Wetter – und die zugehörige Infrastruktur (Veloabstellplätze) bleiben am bestehenden Standort und sind künftig getrennt von der neuen Bushaltestelle. Dies ist insbesondere für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität unbefriedigend. Viel besser wäre es, den Ladebügel inklusive der neuen Haltestelle im Bereich der bestehenden Haltekante zu positionieren. Durch eine dahingehend angepasste Endhaltestelle werden auch die temporär haltenden Linienbusse weniger sichtbar platziert, was wiederum dem Gesamteindruck des hochgradig schützenswerten Landschaftsparks zugute kommt. Dass eine Situierung vor der bestehenden Wartehalle möglich ist, geht aus diversen Stellungnahmen in den Vorakten hervor. So kann das Behindertengleichstellungsgesetz offenbar auch am bisherigen Standort erfüllt werden (Mail von Procap Schweiz vom 10.1.2022). Die von I.________ im Auftrag einer der Beschwerdeführerinnen evaluierten Alternativen (25.10.2021 bzw. 10.1.2022) zeigen, dass eine Haltekante am bisherigen Standort durchaus betriebs- und behindertengerecht realisierbar ist, selbst wenn Maximallösungen nicht in jedem Fall möglich sind. Die OLK teilt daher die Haltung der städtischen Denkmalpflege, die in ihrem Fachbericht vom 20.6.2022 eine eingehende Prüfung der Realisierbarkeit der landschaftsschonenden Variante 5 (I.________) fordert. Dies ist bisher nicht erfolgt. Aus Sicht der OLK ist eine Verschiebung von Haltekante und Ladestation an den geplanten Standort sachlich nicht zielführend und aufgrund potentiell erheblicher negativer Auswirkungen auf den mehrfach schützenswert taxierten Landschaftsraum abzulehnen. […] Aus Sicht der OLK ist das Baugesuch abzulehnen. Zielführend erachtet die OLK eine Gesamtplanung auf Basis der Variante 5 (I.________), denn wenn die Ladestation bei der Wartehalle aufgestellt wird, gibt es keine visuelle Beeinträchtigung durch sie selbst und die dabei abgestellten Busse, weil der zurückgesetzte Standplatz durch den dichten Bewuchs der angrenzenden Parzelle im Westen und die Bäume des Mettlenwäldli im Osten weitgehend abgeschirmt wird. Die Planung der Endhaltestelle ist mittels eines Gesamtkonzepts zu überarbeiten, in das sämtliche Elemente des betreffenden Areals einzubeziehen und aufeinander abzustimmen sind. Und da es sich beim Bauvorhaben eben nicht nur um eine rein technische Anlage handelt, sind für die Bearbeitung des betreffenden
BVD 110/2023/63 20/53 Perimeters auch Fachleute aus den Bereichen Architektur und Landschaftsarchitektur einzubeziehen. Das Gesamtkonzept ist der OLK zur erneuten Stellungnahme vorzulegen. 7. Ortsbild- und Landschaftsschutz: Würdigung a) Zunächst gilt es zu klären, ob der Bericht der OLK vom 19. September 2023 bei der Beurteilung des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zu würdigen ist und wenn ja in welchem Umfang. Die Beschwerdegegnerinnen bringen in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2023 vor, die Beurteilung der OLK könne nicht als Grundlage dienen, um auf einen vollständig behindertengerechten Standort auf der Strassenseite des Elfenauparks zu verzichten. Entgegen Art. 10 Abs. 2 und 3 BauG sowie Art. 4 Abs. 1 OLKV habe sich die OLK in ihrem Bericht nicht auf Aussagen zum Landschaftsschutz beschränkt. Sie habe die Frage aufgeworfen, warum die geplante Haltekante mit Ladestation am geplanten Standort erstellt werden müsse, die Umplatzierung aus Sicht der Benutzenden als fragwürdig bezeichnet und sei davon ausgegangen, dass das BehiG offenbar auch am bisherigen Standort erfüllt werden könne. Zudem habe sich die OLK nicht zu den Schutzzielen der jeweiligen Inventare geäussert, sondern auf die Beschreibung des Parks in der Beschwerde verwiesen. Auswirkungen von Vorhaben auf Schutzgebiete seien an den jeweiligen Schutzzielen zu messen. Insgesamt vermittle der Bericht der OLK nicht den Eindruck einer unabhängigen Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf die Schutzgebiete des Elfenauparks, sondern einer von der Beschwerde beeinflussten umfassenden Kritik am Vorhaben mit dem impliziten Vorwurf, die Bauherrschaft würde ohne Not einen vermeidbaren Eingriff in die Parklandschaft verursachen. Der OLK-Bericht weise damit formelle Mängel auf. Auch sei er inhaltlich in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar, weshalb nicht unbesehen darauf abgestellt werden könne. Die Denkmalpflege der Stadt Bern als leistungsfähige örtliche Fachstelle habe in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2022 die Projektänderung akzeptiert, da die Sicht- und Raumbeziehungen in und über die geschützte Parkanlage nicht mehr wesentlich beeinträchtigt würden. Die von der OLK aus Zweckmässigkeitsüberlegungen beanstandete räumliche Trennung von Wartehalle und Haltekante sei dem Landschaftsschutz geschuldet. Mit der Einschätzung der städtischen Denkmalpflege habe sich die OLK entgegen Art. 4 Abs. 2 OLKV nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht klar, von welchem Ausmass der Beeinträchtigung die OLK tatsächlich ausgehe. Aus dem Bericht der OLK könne nicht geschlossen werden, dass das Projekt eine schwere Beeinträchtigung von Schutzzielen eines Bundesinventars bewirken würde. In ihren Schlussbemerkungen vom 13. März 2024 führen die Beschwerdeführenden aus, der Umstand, dass die OLK die Einschätzung der Beschwerdeführenden im Ergebnis stütze und diejenige der Beschwerdegegnerinnen verwerfe, vermöge die Unabhängigkeit der OLK nicht in Frage zu stellen. Die OLK sei an den formulierten Auftrag und die darin enthaltenen Fragen gebunden. Diese habe sie nachvollziehbar beantwortet und habe sich erlaubt, auf kritische Punkte hinzuweisen, Fragen aufzuwerfen und Verbesserungsvorschläge zu machen. Damit habe sie jedoch keine Interessenabwägung im engeren Sinn vorgenommen und sei auch nicht über den Fragekatalog hinausgegangen. Jedenfalls würden die zusätzlichen Überlegungen der OLK den Beweiswert des Fachberichts nicht zu vermindern vermögen. Auch das Argument, wonach sich die OLK nicht mit den Stellungnahmen der städtischen Denkmalpflege befasst habe, führe ins Leere. Die OLK sei nicht aufgefordert worden, zur besagten Einschätzung Stellung zu nehmen. Erachtet die OLK die Beschreibung des Orts- und Landschaftsbildes in einer Beschwerde als zutreffend, darf sie darauf verweisen oder den Wortlaut der Beschwerde übernehmen. Dieses Vorgehen genügt für sich alleine noch nicht, um von einer Vorbefassung auszugehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 OLKV behandelt die OLK alle Bau- oder Planungsgeschäfte, die ihr von Verwaltungsjustiz- und übrigen Justizbehörden zur Begutachtung von Fragen des Ortsbild- und
BVD 110/2023/63 21/53 Landschaftsschutzes unterbreitet werden. Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 OLKV folgt klar, dass die OLK für alle weiteren Fragen ohne Zusammenhang zum Ortsbild- und Landschaftsschutz nicht zuständig ist. Sollte die OLK in ihrem Bericht trotzdem Ausführungen machen, die über den Ortsbild- und Landschaftsschutz hinausgehen, ist es angezeigt, auf die entsprechenden Passagen nicht abzustellen. Derartige Ausführungen dürften mit Blick auf die Prozessökonomie aber kaum dazu führen, dass der gesamte OLK-Bericht abzulehnen bzw. als Ganzes unverwertbar ist. Die OLK könnte ohne Weiteres von der instruierenden Behörde aufgefordert werden, einen Bericht ohne die entsprechende Passage einzureichen, was aber einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Ferner folgt aus Art. 4 Abs. 1a OLKV, dass sich die OLK bei ihrer Beurteilung mit allfälligen, durch die Vorinstanz eingeholten, Gutachten der ENHK, der Kantonalen Denkmalpflege (KDP) oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle auseinanderzusetzen hat. Der OLK sind die Gutachten für ihre Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der Verweis auf die Beschwerde ist mit Blick auf die vorherigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Zudem führen die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 13. März 2024 zutreffend aus, dass die Unabhängigkeit der OLK nicht bereits deshalb in Frage zu stellen sei, weil sie ihre Einschätzung stütze. Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2023 stellte das Rechtsamt der BVD der OLK einen Fragenkatalog zu. Nicht Teil dieses Fragenkataloges bildeten die Schutzziele der vorliegend betroffenen Inventare. Dass sich die OLK in ihrem Bericht vom 19. September 2023 nicht zu den Schutzzielen geäussert hat, genügt daher ebenso wenig, um von einer vorbefassten Beurteilung auszugehen. In ihrem Bericht vom 19. September 2023 wirft die OLK die Frage auf, warum die geplante Haltekante mit Ladestation unbedingt dort erstellt werden müsse. Die Haltestelle vom Wohnquartier wegzurücken und auf der gegenüberliegenden Strassenseite zu platzieren wirke inkonsistent. So richtig der Verzicht auf eine gedeckte Wartehalle an diesem Standort aus landschaftsästhetischer Sicht sei, so fragwürdig erscheine das Umplatzieren aus Sicht der Benutzenden. Die Wartehalle und die Veloabstellplätze blieben am bestehenden Standort und seien künftig getrennt von der neuen Bushaltestelle, was insbesondere für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität unbefriedigend sei. Weiter führte die OLK aus, das BehiG könne offenbar auch am bisherigen Standort erfüllt werden. Die Ausführungen der OLK zum BehiG gehen über den Ortsbild- und Landschaftsschutz hinaus. Diesbezüglich ist nicht auf die Beurteilung der OLK abzustellen. Hingegen erscheint es mit Blick auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz zulässig, wenn die OLK die Frage aufwirft, warum ein Bauvorhaben an einem bestimmten Standort geplant ist. Insofern führen die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 13. März 2024 zutreffend aus, dass das Aufgreifen weiterer Punkte den Beweiswert des Fachberichts nicht zu vermindern vermag bzw. nicht zu einer Unverwertbarkeit führt. Im Übrigen standen der OLK für ihre Beurteilung sämtliche Vor- und Beschwerdeakten und damit auch die Beurteilung der Städtischen Denkmalpflege zur Verfügung. Ausserdem hat das Rechtsamt der BVD in der Instruktionsverfügung vom 14. August 2023 die Berichte der Städtischen Denkmalpflege explizit erwähnt. Die OLK hatte also Kenntnis davon. In ihrem Bericht vom 19. September 2023 hat sie die Berichte der Städtischen Denkmalpflege denn auch als Grundlagen erwähnt. Die OLK hat sich zwar nicht ausdrücklich mit den Beurteilungen der Städtischen Denkmalpflege auseinandergesetzt. Sie hat aber die Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen beurteilt und ist zu einem anderen Schluss als die Städtische Denkmalpflege gekommen. Die OLK hat sich damit zumindest indirekt mit der Auffassung der Städtischen Denkmalpflege beschäftigt. Zudem hat die OLK ausgeführt, dass sie die Haltung der Städtischen Denkmalpflege teile, die mit Fachbericht vom 20. Juni 2022 eine eingehende Prüfung der Realisierbarkeit der landschaftsschonenden Variante 5 fordere. Den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 OLKV ist damit Genüge getan. Schliesslich geht entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen aus der Beurteilung der OLK klar hervor, dass sie von grossen negativen Auswirkungen des Bauvorhabens ausgeht.
BVD 110/2023/63 22/53 Zusammengefasst ist die Beurteilung der OLK vom 19. September 2023 mit Ausnahme der Ausführungen zum BehiG zu würdigen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beurteilung der OLK inhaltlich gefolgt werden kann oder nicht. b) Das Bauvorhaben befindet sich unmittelbar neben dem östlichen Ende des Elfenauparks. Parallel zur Manuelstrasse und der geplanten Bushaltekante befindet sich dort die sogenannte Manuelmatte.76 Südöstlich der Busendstation gelangt man über einen von grossen, alten Bäumen gesäumten Fussweg77 in Richtung Südwesten hangabwärts zunächst zum Wäldchen «Elfenauhölzli» und anschliessend zu einem Landwirtschaftsbetrieb, der Stadtgärtnerei, den historischen Gebäuden im Elfenaupark und weiter hinunter zum Aarehang. Hinsichtlich der allgemeinen Beschreibung des Elfenauparks kann ohne Weiteres Ziff. 4 der Beurteilung der OLK vom 19. September 2023 gefolgt werden. Die OLK bezeichnet die Elfenau als Ort von besonderer natürlicher Schönheit und kultureller Bedeutung. Dies wiederspiegelt sich in der Aufführung sowohl der landschaftlichen Elemente als auch der historischen Bauten in nationalen und kantonalen Inventaren und einer kommunalen Schutzzone (vgl. hierzu die vorangehende E. 4). Wie die OLK und die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, ist die Elfenau somit auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene hochgradig geschützt. Die Parkanlage ist einer der wichtigsten englischen Landschaftsparks aus dem frühen 19. Jahrhundert.78 Damit ist zugleich gesagt, dass es sich beim Elfenaupark nicht nur um unberührte, idyllische Natur, sondern in weiten Teilen um einen künstlich geschaffenen Landschaftspark handelt.79 Unbestrittenermassen charakterisiert sich die Parkanlage durch grosszügige unverbaute Grünflächen (insbesondere der Manuelmatte), einen alten Baumbestand (insbesondere das Elfenauhölzli), malerische Blumenbeete, romantische Spazierwege und die historischen Bauten des ehemaligen Landgutes.80 Im Landschaftsgutachten der B.________ vom Mai 1999 ist der östliche Teil der Elfenau als «offener Raum mit leicht amphitheaterartigem Charakter, der durch eine markante Gruppe majestätischer, ca. 150 Jahre alter Bäume ein prägendes Gestaltungselement enthält» umschrieben. Gerade der Ostteil der Elfenau erfülle als unverbauter Grünraum zusammen mit dem anschliessenden Kulturland der Gemeinde Muri eine wichtige städtebauliche Gliederungsfunktion: Die räumliche Trennung der Baugebiete der Stadt Bern und der Gemeinde Muri.81 Von verschiedenen Standorten im Elfenaupark besteht Sicht Richtung Muri und Aaretal82 oder auf den Gurten.83 Aufgrund ihrer Lage mitten in der Stadt Bern ist die Elfenau mit der sehr grosszügig gestalteten Parkanlage aber nicht nur ein besonders schöner und in kulturhistorischer Sicht bedeutender Grünraum, sondern auch ein wichtiges Naherholungsgebiet der Stadt Bern. Der Elfenaupark gehört neben dem Rosengarten, den englischen Anlagen und der Schütte zu den wenigen grossräumigen historischen Parkanlagen der Stadt Bern.84 c) Hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes in der Umgebung des Bauvorhabens, der prägenden Elemente und Merkmale sowie der Sichtbeziehungen und Übergänge vom Standort des Bauvorhabens zur Parkanlage Elfenau bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Sichtbeziehungen herausragend seien (einerseits nach Südosten mit dem Alpenpanorama und andererseits Richtung Südwesten zum Aareraum und Gurten) und diese bis anhin ungestört seien. Auch 76 Vgl. das Foto Nr. 1 zum OLK-Bericht vom 19. September 2023 77 Vgl. z.B. das Foto Nr. 2 zum OLK-Bericht vom 19. September 2023, die Visualisierung A-1 der Beschwerdegegnerinnen vom 30. November 2023 sowie das Landschaftsgutachten der B.________vom Mai 1999, Beschwerdebeilage Nr. 2 78 Vgl. die Beschreibung im Bauinventar der Stadt Bern zur Baugruppe «Elfenau» 79 Vgl. pag. 533 der Vorakten sowie das Landschaftsgutachten der B.________vom Mai 1999, Beschwerdebeilage Nr. 2 80 Vgl. die Beschreibungen im ISOS und im Bauinventar der Stadt Bern zur Baugruppe «Elfenau» 81 Vgl. die Beschwerdebeilage Nr. 2 82 Vgl. das Foto Nr. 1 zum OLK-Bericht vom 19. September 2023 83 Vgl. das Landschaftsgutachten der B.________vom Mai 1999, Beschwerdebeilage Nr. 2 84 Pag. 533 der Vorakten
BVD 110/2023/63 23/53 die OLK geht in ihrem Bericht vom 19. September 2023 davon aus, dass der östliche Bereich des Elfenauparks weiträumige Sichtbeziehungen sowohl zum Gurten als auch über Muri hinweg zum oberen Aareraum bis zu den Alpen ermögliche. Vom leicht erhöhten Standort aus werde nicht nur die unmittelbar umliegende, gestaltete Parklandschaft erfasst, sondern auch der natürliche Landschaftsraum. Der Bereich um die Wendeschlaufe sei nicht nur einer der Zugänge zum Elfenaupark, sondern fungiere aufgrund seiner terrainmässig erhöhten Eckposition auch als prominenter Auftakt zum historischen Grünraum. Die Sicht von der Manuelstrasse aus in Richtung Südosten, d.h. in Richtung der Gemeinde Muri, ist geprägt von den grossen Bäumen entlang der Manuelstrasse, den Wohnhäusern auf der östlichen Seite der Manuelstrasse, sowie der Strasseninfrastruktur (mehrere Kandelaber, Parkschilder, etc.).85 Auf dem Foto Nr. 4 auf S. 12 der Beschwerde tragen die Bäume kaum Laub. Dennoch verbleiben nur kleine Sichtkorridore, die den Blick in Richtung Aaretal und zu den Alpen hin ermöglichen. Im Zeitpunkt, als das Foto Nr. 1 zum Bericht der OLK vom 19. September 2023 aufgenommen wurde, tragen die Bäume entlang der Manuelstrasse volles Laub. Auf dem Foto Nr. 1 der OLK ist zum einen ersichtlich, dass ein schmaler, von Bäumen gesäumter Sichtkorridor in der Flucht des Strassenverlaufs der Manuelstrasse verbleibt («oberhalb» des auf dem Foto Nr. 1 der OLK ersichtlichen Velofahrers). Die Bäume entlang der Manuelstrasse bilden eine natürliche Torsituation für die Manuelstrasse. Weil sich die Torsituation fast am Ende der gerade verlaufenden Manuelstrasse befindet, wirkt der schmale Sichtkorridor wie eine Verlängerung der Strasse. Der Blick von Personen, die sich auf der Manuelstrasse bzw. dem Trottoir in Richtung Südosten bewegen, wird dadurch in Richtung des Strassenverlaufs gezogen. Zum anderen geht aus dem Foto Nr. 1 der OLK hervor, dass auch ein etwas breiterer Sichtkorridor oberhalb des alleeartigen, von mächtigen Bäumen gesäumten Fussweges in den Elfenaupark verbleibt. Dieser breitere Sichtkorridor ergibt sich, wenn man vom Fotostandort aus von der Manuelstrasse weg leicht nach rechts über die Manuelmatte in Richtung Südosten blickt (rechts neben dem auf dem Foto Nr. 1 der OLK ersichtlichen Velofahrer). Innerhalb dieses breiteren Sichtkorridors ist oberhalb des alleeartigen Fussweges eine moderne Flachdachsiedlung zu sehen. Zudem sind neben der Flachdachsiedlung Baumkronen zu erkennen. Es ist fraglich, ob diese Baumkronen wie von der OLK dargelegt tatsächlich zum Mettlehölzli gehören (das Mettlehölzli liegt auf der Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. 1124 viel weiter südlich als die Flachdachsiedlung und der Elfenaupark). Des Weiteren kann festgehalten werden, dass die Alpen bei beiden Sichtkorridoren auf dem Foto Nr. 1 der OLK nicht zu erkennen sind, was jedoch auf die Druckqualität zurückzuführen sein könnte. Auf der Visualisierung A-1 der Beschwerdegegnerinnen vom 30. November 2023 ist ersichtlich, wie der Blick Richtung Südosten im Herbst mit ausgedünnter Belaubung ausfällt. Auch in dieser Situation verbleibt in der Flucht der Manuelstrasse nur ein schmaler Sichtkorridor, wobei auf dieser Aufnahme das Alpenpanorama erkennbar ist. Das gilt auch für den etwas breiteren Sichtkorridor, der den Blick Richtung Aaretal ermöglicht. Auch auf der Visualisierung ist hinter dem alleeartigen Fussweg die Flachdachsiedlung zu sehen. Im Allgemeinen ist zur Blickrichtung Südosten anzufügen, dass sich die Aufnahmestandorte auf der Manuelstrasse und damit ausserhalb des Elfenauparkes befinden und der schmalere Sichtkorridor in der Fortsetzung der Strassenflucht vom Elfenaupark weg in Richtung Muri liegt. Vom bisherigen sowie vom neuen Standort der Busendhaltestelle aus ist in Richtung (Süd-) Westen der alleeartige, von mächtigen Bäumen gesäumte Fussweg, die Manuelmatte sowie das Elfenauhölzli zu erkennen. Prägend in dieser Blickrichtung sind die grossen Bäume der Allee sowie des Elfenauhölzlis. Weil das Gebiet in Richtung Aare hin abfällt, sind die Stadtgärtnerei und die 85 Vgl. das Foto Nr. 4 auf S. 12 der Beschwerde, das Foto Nr. 1 zum OLK-Bericht vom 19. September 2023 und die Visualisierung A-1 der Beschwerdegegnerinnen vom 30. November 2023
BVD 110/2023/63 24/53 Baudenkmäler (ehemaliges Landgut) nicht einsehbar. Die mögliche Fernsicht auf den Gurten wird von den mächtigen Bäumen verdeckt, selbst wenn sie kaum Laub tragen.86 Vom südöstlichen Ende der Manuelstrasse aus in Richtung Nordwesten, d.h. stadteinwärts, sind der alleeartige Fussweg, die Manuelmatte und die Manuelstrasse einsehbar. Der Strassenraum ist auch aus diesem Blickwinkel von Bäumen gesäumt. Zugleich sind die parkierten Autos und Strasseninfrastrukturelemente (Schilder, Kandelaber) ersichtlich. Zur Manuelmatte hin bestehen zwei Sichtkorridore – einerseits nach Beginn des alleeartigen Fusswegs und andererseits zwischen den mächtigen Bäumen vor der geplanten Bushaltekante und der Manuelstrasse. Der letztere Sichtkorridor ist nur schmal und im Vordergrund befinden sich die Strasseninfrastrukturelemente.87 Das zeigt grundsätzlich auch die Visualisierung B-1 der Beschwerdegegnerinnen vom 30. November 2023. Weil die Visualisierung von einem leicht anderen Standort aus aufgenommen wurde, ist die Sicht auf die Manuelmatte im Bereich zwischen dem Elfenauhölzli und der Manuelstrasse durch Bäume und Strassenschilder verdeckt. Im Hintergrund sind bereits wieder Gebäude zu sehen. Auf der Visualisierung verdeutlicht sich nochmals, dass das Strassenbild der Manuelstrasse geprägt ist durch Kandelaber in regelmässigen Abständen. Ebenso ist auf der Visualisierung eine Kolonne parkierter Autos entlang der Manuelstrasse zu sehen. Insgesamt ist der Blick in Richtung Nordwesten geprägt von der Strasseninfrastruktur der Manuelstrasse. Der Blick auf die Manuelmatte von diesem Standort aus erscheint untergeordnet. Westlich der Manuelmatte befindet sich ein Teil des Fussweges «Elfenauweg». Der Elfenauweg verläuft ab der nordwestlichen Ecke der Manuelmatte (im Bereich der Parzelle Nr. 4/2643) in Richtung der südlichen Ecke der Manuelmatte (im Bereich des Elfenauhölzlis). Über die Manuelmatte selber verlaufen keine (Spazier-) Wege. Solche befinden sich nur rund um die Manuelmatte herum (Egghölzlistrasse, Manuelstrasse, der alleeartige Fussweg und der Fussweg «Elfenauweg»). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich auf der Manuelmatte selber keine Spaziergängerinnen und Spaziergänger bewegen. Massgeblich und zu beurteilen ist somit der Blick vom Fussweg in Richtung Osten. Dieser Blick schweift über die leicht ansteigende Manuelmatte zum Elfenauhölzli sowie zur Manuelstrasse. Die entlang der Manuelstrasse parkierten Fahrzeuge und die dahinter liegenden Gebäude zeigen auf, wo der Elfenaupark endet und sich der Strassenraum befindet.88 Die Visualisierung C-1 der Beschwerdegegnerinnen vom 30. November 2023 verdeutlicht, dass die Manuelmatte in (nord-)östlicher Richtung leicht ansteigt. Aufgrund der Topografie und der Distanz ist nicht eindeutig zu erkennen, auf welcher Strassenseite die Autos geparkt sind. Im Übrigen ist auch aus dieser Distanz die Strasseninfrastruktur (Kandellaber) deutlich zu sehen. Nach dem Gesagten befinden sich unmittelbar beim Bauvorhaben zwar die Manuelmatte und das Elfenauhölzli, womit die Umgebung stark durchgrünt ist. Ebenso ist erstellt, dass sich unmittelbar südöstlich nach dem geplanten Standort der neuen Bushaltekante der östliche, etwas höher gelegene, von Bäumen geprägte Auftakt zum Elfenaupark befindet. Die Umgebung des Bauvorhabens ist Richtung Südosten und Nordwesten sowie vom Fussweg «Elfenauweg» westlich der Manuelmatte aus gesehen aber auch stark geprägt vom Strassenraum der Manuelstrasse. Die Strasseninfrastruktur ist gut ersichtlich. Die Manuelstrasse bildet eine klare Grenze zwischen den Wohnsiedlungen und dem Elfenaupark. Der geplante Standort der neuen Bushaltekante befindet sich genau an dieser Grenze. Bei einem mitten in der Stadt gelegenen Landschaftspark liegt es auf der Hand, dass es eine Grenze zum Strassenraum und / oder dem überbauten Stadtgebiet gibt, diese allenfalls abrupt erscheint und ein starker Kontrast zwischen dem Landschaftspark und der Strasseninfrastruktur besteht. Die OLK hat dem bei ihrer Beschreibung der Umgebung des 86 Vgl. die Fotos Nrn. 1 bis 3 auf S. 7 f. der Beschwerde, das Foto Nr. 5 auf S. 12 der Beschwerde, das Foto Nr. 6 auf S. 13 der Beschwerde 87 Vgl. das Foto Nr. 2 zum OLK-Bericht vom 19. September 2023 88 Vgl. das Foto Nr. 3 zum OLK-Bericht vom 19. September 2023 und die Visualisierung C-1 der Beschwerdegegnerinnen vom 30. November 2023
BVD 110/2023/63 25/53 Bauvorhabens nicht genügend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass die Sichtbeziehungen im Bereich des Bauvorhabens Richtung Muri (Alpenraum) und zum Gurten hin je nach Jahreszeit nur innerhalb eines kleinen Korridors möglich sind. Der Auffassung der Beschwerdeführenden und der OLK kann im Hinblick auf die Umschreibung der Umgebung des Bauvorhabens daher nicht vorbehaltlos gefolgt werden. d) Für die Beurteilung des Bauvorhabens ist entscheidend, welche benachbarten Schutzinventare bzw. Schutzobjekte möglicherweise betroffen sein könnten und zu berücksichtigen sind. Das KGS-Inventar nennt den ganzen Elfenaupark als Schutzobjekt. Weil das KGS-Inventar lediglich auf die Bedeutung eines Objekts hinweist und der Bedeutung des Elfenauparks vorliegend durch die Erfassung in weiteren Inventaren und der kommunalen Schutzzonenplanung Rechnung getragen wird, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Aarehang unterhalb der denkmalgeschützten Gebäude, das Elfenauhölzli und die Allee, die bis zur Manuelstrasse nordwärts führt, sind vom BLN-Gebiet Nr. 1314 «Aarelandschaft zwischen Thun und Bern» erfasst. Die Manuelmatte und das Bauvorhaben selbst liegen nicht im BLN-Gebiet. Die Beschwerdegegnerinnen führen in ihrer Beschwerdeantwort insofern zutreffend aus, dass sich das Bauvorhaben ausserhalb des Schutzgebietes befindet. Die neue Bushaltekante mit Ladearm soll aber direkt neben dem BLN-Gebiet errichtet werden. Wie die Beschwerdegegnerinnen ausführen und vorangehend dargelegt wurde, fusst die Begründung der nationalen Bedeutung des BLN-Gebietes Nr. 1314 «Aarelandschaft zwischen Thun und Bern» primär auf Natur- bzw. ökologischen Werten, die auf die Eigenschaften der Aare als einer der längsten frei fliessenden Abschnitte eines grossen Flusses in der Schweiz zurückgehen. Zudem fassen die Beschwerdegegnerinnen zutreffend zusammen, dass der Elfenaupark in der Beschreibung des BLN-Objekts nicht erwähnt wird und die Schutzziele des BLN-Gebietes durch den neuen Standort der Bushaltestelle nicht berührt werden. Die Natur- und ökologischen Werte des Flussabschnittes werden durch das Bauvorhaben nicht betroffen. Die Aare fliesst in einiger Distanz zum Bauvorhaben, welches im bestehenden Strassenraum errichtet werden soll. Die Schutzziele des BLN-Gebiets bedürfen nachfolgend keiner weiteren Bemerkungen. Im ISOS sind die Parklandschaft mit Stadtgärtnerei, der Aarehang und die Manuelmatte als Umgebungsrichtung XXXII mit dem Erhaltungsziel a erfasst. Die zum Landsitz Elfenau führende Allee (Kastanien, Linden, Platanen) ist als Einzelobjekt Nr. 0.0.179 aufgeführt. Die Umgebungsrichtung XXXII reicht bis zur Manuelstrasse. Die Wendeschlaufe am Ende der Manuelstrasse sowie die Manuelstrasse selber sind nicht von der Umgebungsrichtung erfasst. Die Beschwerdegegnerinnen führen in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend aus, dass die neue Bushaltestelle angrenzend an die Umgebungsrichtung XXXII liegt. Die Beschwerdegegnerinnen machen in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass die Schutzziele des ISOS durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt würden. Weiter führen sie aus, dass die neue Bushaltestelle auf der öffentlichen Gemeindestrasse ausserhalb des Elfenauparks und damit ausserhalb des inventarisierten Gebiets zu stehen komme. Die Strasse als Infrastrukturbaute sei bewusst nicht in die Baugruppe, die Schutzzone und die Freifläche einbezogen worden. Der neue Ladearm der Bushaltestelle sei funktionell ein Bestandteil der Strasse; sämtliche oberirdischen Bestandteile befänden sich vollständig auf der Strassenparzelle Nr. 4/4148. Die neue Haltestelle bewirke keinen direkten Eingriff in ein Schutzgebiet. In Frage komme höchstens eine indirekte, nicht erhebliche Auswirkung. Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen ist zuzustimmen. Das Erhaltungsziel a der Umgebungsrichtung XXXII, das im Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche besteht, wird durch das Bauvorhaben im bestehenden Strassenraum nicht direkt tangiert. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass die vertikale und horizontale Ausdehnung des Ladearms die Wirkung des Elfenauparks mit der Manuelmatte als Freifläche optisch tangieren könnte. Die Schutzziele des ISOS sind folglich zu berücksichtigen.
BVD 110/2023/63 26/53 Das Bundesinventar der Auen von nationaler Bedeutung erfasst die Aare selbst sowie ein kleiner Teil des Aarehangs. Der geschützte Bereich ist durch das Elfenauhölzli und die Topografie im Bereich des Elfenauparks räumlich deutlich abgetrennt vom geplanten Standort der neuen Bushaltekante. Es kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Bauvorhaben die Schutzziele des Bundesinventars der Auen von nationaler Bedeutung tangieren könnte. Im Folgenden wird nicht näher darauf eingegangen. Dasselbe gilt – wie die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführen – auch für die kantonalen Naturschutzgebiete Nr. 6 «Elfenau» und Nr. 48 «Aarelandschaft Thun-Bern». Diese umfassen ebenfalls nur Bereiche südlich des Elfenauhölzlis und sind räumlich deutlich vom Bauvorhaben abgetrennt. Schliesslich sind auch die denkmalgeschützten Bauten des ehemaligen Brunnaderngutes vom Bauvorhaben aus nicht einsehbar. Damit können im Folgenden auch die denkmalpflegerischen Aspekte ausser Acht gelassen werden. e) Zur Wirkung des Ladearms (ohne wartenden Bus) mit Blickrichtung Südosten, d.h. in Richtung der Gemeinde Muri, und im Allgemeinen bringen die Beschwerdeführenden vor, die Eintrittssituation in den Elfenaupark werde erheblich gestört. Der Ladearm trete vor allem in der Vertikalen in Erscheinung und stehe in Konkurrenz zu den mächtigen Bäumen. Bisher bildeten die Manuelund Egghölzlistrasse eine klare Zäsur zwischen dem Siedlungsgebiet und dem Park. Der Ladearm stelle eine Zäsur dar und störe die Atmosphäre des Parkeintritts erheblich. Das Bauvorhaben trete vor der Eingangspforte prominent in Erscheinung und beeinträchtige die Sichtbezüge sowie Übergänge zur Parkanlage erheblich. Die Aussicht auf das Alpenpanorama werde empfindlich gestört. Auch die imposanten und den Raum prägenden Baumgruppen seien durch den Ladearm erheblich gestört. Das Foto Nr. 1 zum OLK-Bericht vom 19. September 2023 zeigt die Sicht Richtung Südosten, d.h. in Richtung der Gemeinde Muri. Die OLK erläutert dazu, aus dieser Perspektive würden die Baumkronen von Elfenau- und Mettlenhölzli eine natürliche Torsituation bilden, die den Blick in die Landschaft hinaus lenke – ein Gestaltungselement, das für Englische Gärten des frühen 19. Jahrhunderts kennzeichnend sei. Die Ladestation mit Bushaltestelle störe die Blickachse zum Eckpunkt des Landschaftsparks nachhaltig. Zudem geht die OLK von einer starken visuellen Tangierung der Aussicht ins Umland (z.B. Aareraum mit Alpenpanorama in der Fernsicht) aus. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2023 bringen die Beschwerdegegnerinnen vor, es sei nicht klar, von welchem Ausmass der Beeinträchtigung die OLK ausgehe. Aus dem Bericht der OLK könne nicht geschlossen werden, dass das Projekt eine schwere Beeinträchtigung von Schutzzielen eines Bundesinventars bewirken würde. Zum Foto Nr. 1 der OLK führen die Beschwerdegegnerinnen aus, die OLK habe die Dimensionen der Haltestelle mit Ladearm und deren Standort unrichtig eingeschätzt. Wie aus der Visualisierung A-2 der Beschwerdegegnerinnen erkennbar sei, komme der Ladearm weiter hinten Richtung Wendeschlaufe zu stehen und erreiche nicht ansatzweise die Höhe der Baumkronen. Mit einer dezenten Farbgebung könne der Ladearm zusätzlich farblich in die Umgebung eingepasst werden, so dass er vor dem Hintergrund der Bäume kaum mehr in Erscheinung trete. Aus der Visualisierung A-2 gehe hervor, dass die Bushaltestelle zur Strasseninfrastruktur gehöre, wie die Strassenlaternen oder Verkehrsschilder. In ihrer Replik vom 7. Mai 2024 wiederholen die Beschwerdegegnerinnen, die OLK habe die Auswirkungen des Vorhabens auf den Elfenaupark als deutlich zu gewichtig eingeschätzt. Betreffend das Foto Nr. 1 der OLK sei von Bedeutung, ob die OLK den richtigen Standort erkannt habe, da sich dadurch die Auswirkungen und Sichtbezüge klar veränderten. Hinsichtlich der Farbgebung des Ladearms bringen die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2023 vor, für den Ladearm sei gemäss technischem Bericht zum Baugesuch die Farbe Eisenglimmer DB 702 vorgesehen. Der Ladearm könne aber grün eingefärbt werden, um ihn besser in die Umgebung zu integrieren. Zudem sei es gemäss Stadtgrün Ber