1/6 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/186 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. April 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 E.________ Beschwerdeführerin 3 und F.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 21. November 2023 (eBau Nummer 2023-G.________; Aufhebung Autoabstellplätze) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. Februar 2023 ein Baugesuch ein für die Aufhebung der Autoabstellplätze auf dem H.________platz für Nutzungen der Öffentlichkeit auf Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. I.________ und die Aufhebung der Autoabstellplätze J.________gasse mit Umnutzung zu öffentlichen Fahrradabstellplätzen auf Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. K.________. Die Parzellen liegen in der Kernschutzzone. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 21. November 2023 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 4. Dezember 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, die Baubewilligung zur Aufhebung der Autoabstellplätze J.________gasse mit Umnutzung zu öffentlichen Fahr-
BVD 110/2023/186 2/6 radabstellplätzen sei nicht zu erteilen. Die Aufhebung der Parkplätze auf dem H.________platz werde nicht bestritten. Gegen den Entscheid vom 21. November 2023 des Regierungsstatthalteramts Thun reichte auch die Beschwerdeführerin 3 am 11. Dezember 2023 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragt, die Baubewilligung zur Aufhebung der fünf Autoabstellplätze an der J.________gasse und der Umnutzung zu öffentlichen Fahrradabstellplätzen sei nicht zu erteilen. Die Aufhebung der Parkplätze auf dem H.________platz werde nicht bestritten. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, gab der Beschwerdeführerin 3 Gelegenheit, ihre Beschwerde zu verbessern. Danach führte es den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 beantragt das Regierungsstatthalteramt Thun die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt holte bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und gab den Beteiligten anschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid zwar als «Gesamtbauentscheid» bezeichnet, aber einzig eine Baubewilligung erteilt. Dafür ist kein koordiniertes Verfahren notwendig (vgl. Art. 1 KoG2). Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sind Eigentümerinnen von Grundstücken, die direkt an die Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. K.________ angrenzen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wohnen zudem in einem Gebäude, das bloss 30 m vom Bauvorhaben entfernt liegt. Alle drei stehen somit in einer genügend nahen Beziehung zur Streitsache und haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Ihre Einsprachen wurden abgewiesen. Sie sind daher zur Beschwerde befugt. c) Beide Beschwerden wurden innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin 3 hat die Unterschrift innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Die BVD tritt daher auf beide Beschwerden ein. d) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
BVD 110/2023/186 3/6 dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 Die beiden Beschwerden richten sich einzig gegen die Aufhebung der Autoabstellplätze an der J.________gasse. Die Aufhebung der Parkplätze auf dem H.________platz ist demgegenüber nicht umstritten. Insoweit ist der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des Baubeschwerdeverfahrens. Dies wird aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit im Dispositiv festgehalten. 2. Aufhebung von öffentlichen Autoabstellplätzen a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, die Aufwertung des Ortszentrums könne nicht durch die Aufhebung von Autoabstellplätzen erreicht werden, sondern müsse auch durch existenzsichernde Massnahmen für die noch vorhandenen Ladengeschäfte und das ansässige Gewerbe erfolgen, was mit den fünf vorhandenen Abstellplätzen immerhin noch minimal möglich wäre. Die Aufhebung der Parkplätze an der J.________gasse sei deshalb unverhältnismässig. Zudem seien an der J.________gasse bereits Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl vorhanden. Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, die Autoparkplätze an der J.________gasse seien für die umliegenden Ladengeschäfte und das ansässige Gewerbe von existenzieller Bedeutung. Das gewünschte lebendige Dorfzentrum würde durch die Aufhebung der Parkplätze sehr leiden und die noch vorhandenen Gewerbetreibenden würden in ihrer Existenz gefährdet. Die bestehenden fünf Kurzzeitparkplätze seien für die noch bestehenden Ladengeschäfte von zentraler Bedeutung und würden helfen, ein lebendiges Dorfzentrum zu sichern. Die Aufhebung der fünf Parkplätze an der J.________gasse sei unverhältnismässig. Die bestehenden Fahrradabstellplätze seien genügend. b) Die öffentlichen Autoabstellplätze an der J.________gasse, die aufgehoben und durch Fahrradabstellplätze ersetzt werden sollen, sind unbestritten Bestandteil einer Gemeindestrasse. Die geplante Umnutzung stellt daher eine Änderung der bisherigen Widmung dar. Wie die Widmung stellen auch die Entwidmung und die Umwidmung eine kantonalrechtliche Anordnung dar; Voraussetzungen und Verfahren richten sich demnach nach dem kantonalen Recht, es sei denn, die Änderung der Widmungen würde mit den Mitteln des Strassenverkehrsrechts vollzogen.5 Nach Art. 43 Abs. 1 SG6 werden der Neubau und die Änderung von Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch und Privatstrassen mit einer Überbauungsordnung bewilligt. Für ein kleines Strassenbauvorhaben genügt nach Art. 43 Abs. 2 SG eine Baubewilligung, wenn dafür keine Überbauungsordnung verlangt wird. Gemäss Art. 23 Bst. k SV7 zählt die Aufhebung oder Änderung der Widmung von Strassen im Anwendungsbereich der Strassengesetzgebung zu den kleinen Strassenbauvorhaben, für die ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinn der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen. Im Baubewilligungsverfahren ist deshalb auch zu klären, ob die Bestimmungen der Strassengesetzgebung eingehalten sind.8 Bei Strassenbauvorhaben sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen. Danach werden Strassen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14 5 Vgl. André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 114 f. 6 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 7 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 N. 4
BVD 110/2023/186 4/6 Verbesserung des Lebensraums führt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a SG), dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SG) und dass sie wirtschaftlich tragbar sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c SG). Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer werden aufeinander abgestimmt (Art. 3 Abs. 1 Bst. d SG). Die negativen Auswirkungen der Mobilität werden möglichst geringgehalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. e SG). c) Gemäss Art. 41 Abs. 1 SG planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeinden die Gemeindestrassen. Sie sind auch zuständig für Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen (Art. 66 Abs. 2 SG). Indem der Kanton diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegiert, räumt er diesen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 1 KV und Art. 3 Abs. 1 GG).9 Deshalb verfügt die Gemeinde über einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 65 Abs. 2 SG). Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG10), kann das zuständige Gemeinwesen eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.11 Anstösserinnen und Anstösser dürfen insbesondere nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird. Hingegen besteht kein Anspruch auf unverändertes Beibehalten einer wirtschaftlich vorteilhaften Verkehrssituation.12 d) Mit der Aufhebung der Parkplätze bezweckt die Beschwerdegegnerin in erster Linie eine Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der J.________gasse. Wie sie in ihrer Stellungnahme zu den Einsprachen ausführt, birgt der Bau der B.________-Einstellhalle bzw. deren Ausfahrt in die J.________gasse ein Gefahrenpotential, da die Sicht in beide Richtungen ungenügend ist. In Richtung M.________strasse sind es die parkierten Fahrzeuge auf dem Autoabstellplatz an der J.________gasse, die nun aufgehoben werden sollen, die die Sicht beeinträchtigen.13 Die Beschwerdegegnerin hat zudem einen Bericht zur aktuellen und künftigen Verkehrsbelastung auf der J.________gasse erstellen lassen.14 Diesem lässt sich entnehmen, dass die öffentlichen Parkplätze an der J.________gasse zu viele Kurzzeitparkierungen generieren und insbesondere in den Spitzenstunden die Verkehrsabläufe beeinflussen. Aufgrund der Verkehrszunahme auf der J.________gasse dürfte es vermehrt zu Konfliktsituationen kommen. Gemäss Bericht bestehen zudem deutliche Sicherheitsdefizite durch die fehlende Abgrenzung zwischen Trottoir und Parkplatz sowie aufgrund der Rückwärtsmanöver der ausfahrenden Autos.15 Der Bericht empfiehlt daher eine Neugestaltung des fraglichen Platzes. Kernelement ist die Aufhebung der öffentlichen Parkplätze.16 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und die Fachmeinung im Bericht A.________ erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Die Aufhebung der Parkplätze an der J.________gasse dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit und ist daher im öffentlichen Interesse, das die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Beibehaltung der Parkplätze bei weitem übersteigt. Die Aufhebung der Parkplätze ist zudem geeignet und erforderlich, 9 BGE 143 II 553 E. 6.3; 138 I 143 E. 3.1 10 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 11 BGE 122 I 279 E. 2 c, mit weiteren Hinweisen 12 Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f. 13 Vgl. Vorakten, pag. 055 14 A.________AG, Verkehrskoordination J.________, Kurzbericht vom 13. Dezember 2021 (nachfolgend: Bericht A.________) 15 Vgl. Bericht A.________S. 18 16 Vgl. Bericht A.________S. 24
BVD 110/2023/186 5/6 um dieses Ziel zu erreichen. Sie ist auch zumutbar. Zum einen sind die Beschwerdeführenden grundsätzlich selber verantwortlich, ausreichend Parkplätze für ihre Mieterinnen und Mieter sowie deren Kundinnen und Kunden zu erstellen (vgl. Art. 16 BauG). Sie haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen dafür öffentliche Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen werden die öffentlichen Parkplätze nicht ersatzlos gestrichen, sondern bloss in eine Einstellhalle verlagert. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aufhebung der Autoabstellplätze an der J.________gasse mit im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeitsgebot standhält. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV17). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf je CHF 1000.– pro Beschwerde festgelegt. b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 VRPG). Deshalb werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 21. November 2023 betreffend die Aufhebung der Autoabstellplätze auf dem H.________platz in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 21. November 2023 wird bestätigt. 3. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten von CHF 1000.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Der Beschwerdeführerin 3 werden Verfahrenskosten von CHF 1000.– zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)
BVD 110/2023/186 6/6 IV. Eröffnung - Herrn D.________ und Frau C.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.