Skip to content

Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.09.2024 110 2022 193

13 settembre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·4,810 parole·~24 min·1

Riassunto

Güllegrube, Holzschnitzellager, etc. | Biglen

Testo integrale

1/11 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/193 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. September 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Herrn E.________ Beschwerdegegner vertreten durch Frau Fürsprecherin F.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Biglen, Gemeindeverwaltung, Hohle 19, 3507 Biglen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Biglen vom 21. November 2022 (Baugesuch Nr. G.________; Güllegrube, Holzschnitzellager, etc.) sowie die Verfügungen des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 7. Oktober 2020 und vom 29. April 2021 (G.-Nr. A.________) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer des Grundstücks Biglen Grundbuchblatt Nr. I.________ (Bauparzelle). Dieses liegt nördlich etwas ausserhalb des Dorfes Biglen in der Landwirtschaftszone sowie im Landschaftsschutz- und im Ortsbilderhaltungsgebiet. Auf dem Grundstück befinden sich verschiedene Gebäude mit den Adressen B.________. Das Hauptgebäude Nr. O.________ ist als schützenswert im Bauinventar des Kantons Bern eingetragen (K- Objekt) und bildet Teil der im Bauinventar des Kantons Bern aufgeführten Baugruppe B (Biglen, B.________). Der Beschwerdegegner führt dort einen Landwirtschaftsbetrieb. Mit Baugesuch vom 29. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdegegner die Gemeinde Biglen um Bewilligung des Abbruchs

BVD 110/2022/193 2/11 des bestehenden Mistplatzes und der bestehenden Güllegrube, um die Neuerstellung einer Güllegrube, eines Holzschnitzellagers, eines Reservoirs, eines Mist- und Waschplatzes, sowie um das Erstellen eines überdachten Fressplatzes beim neuen Jungviehstall und das Erstellen eines Futterrübenlagers. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer vor Erteilung der Baubewilligung bereits erstellt. Im Baugesuch stellte der Beschwerdegegner ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstandes1 sowie im Baubewilligungsverfahren auf Nachforderung der Gemeinde Biglen ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten der erforderlichen Kaminhöhe2. 2. Die Gemeinde Biglen verlangte vor der Publikation die Behebung von Mängeln des Projekts und die Nachreichung von Unterlagen und Plänen.3 Mit Verfügungen vom 7. Oktober 20204 sowie vom 29. April 20215 (G.-Nr. A.________) bejahte das AGR die Zonenkonformität des Bauvorhabens inkl. der Projektänderung nach Art. 16a RPG6 unter Auflagen gestützt auf die Fachberichte des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) vom 1. Oktober 20207 bzw. 26. April 20218. Gestützt auf diese positiven Verfügungen des AGR sowie auf die weiteren Amts- und Fachberichte erteilte die Gemeinde Biglen mit Gesamtentscheid vom 21. November 2022 die, teilweise nachträgliche, Baubewilligung für das Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen, inkl. der Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der minimalen Kaminhöhe. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes erachtete die Gemeinde Biglen als nicht erforderlich. 3. Gegen diesen Gesamtentscheid reichte der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Der Bauentscheid der Einwohnergemeinde Biglen vom 21. November 2022 sei aufzuheben und dem Baugesuch Nr. G.________ sei der Bauabschlag zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Bauentscheid der Einwohnergemeinde Biglen vom 21. November 2022 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen - » Der Beschwerdeführer stützt sich dabei hauptsächlich darauf ab, dass das Bauvorhaben den Strassenabstand nicht einhalte. Zudem bestehe die Gefahr einer Gewässerverschmutzung. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,9 führte den Schriftwechsel durch und holte die Vorakten ein. Am 23. Januar 2023 stellte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 beantragte die Gemeinde Biglen das Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren Nr. 100.2022.142 über die Einstufung der Strasse B.________, H.________, J.________, L.________ und M.________, zu sistieren. Gleichzeitig reichte sie eine inhaltliche Stellungnahme ein, ohne Anträge zum Verfahrensausgang zu stellen. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2023 äusserte sich das Amt für Wasser und Abfall (AWA) zur Beschwerde, ohne Anträge zum Verfahrensausgang zu stellen. Am 13. Februar 2023 nahm das AWA, am 22. Februar 1 Vorakten der Gemeinde Biglen, pag. 115. 2 Vorakten der Gemeinde Biglen, pag. 025. 3 Vorakten der Gemeinde Biglen, pag. 172 f. 4 Vorakten der Gemeinde Biglen, pag. 095 f. 5 Vorakten der Gemeinde Biglen, pag. 089 f. 6 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 7 Vorakten der Gemeinde Biglen, pag. 103 f. 8 Vorakten der Gemeinde Biglen, pag. 101 f. 9 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).

BVD 110/2022/193 3/11 2023 der Beschwerdeführer und am 23. Februar 2023 schliesslich der Beschwerdegegner zum Sistierungsantrag der Gemeinde Biglen Stellung. 5. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2023 sistierte das Rechtsamt das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens Nr. 100.2022.142 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Am 4. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Entscheid im Beschwerdeverfahren Nr. 100.2022.142 gefällt. Dieser Entscheid ist gemäss telefonischer Nachfrage des Rechtsamts beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 8. Februar 2024 unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 nahm das Rechtsamt das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder auf. 6. Mit Replik vom 27. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig stellte er einen neuerlichen Antrag, das Verfahren zu sistieren. Mit Eingabe vom 28. März 2024 nahm die Gemeinde Biglen hierzu Stellung. Das AGR bestätigte mit Schreiben vom 4. April 2024 seinen Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdegegner reicht auch innert verlängerter Frist keine Stellungnahme ein. 7. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2024 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten für den Fall einer Bestätigung der Baubewilligung die Ergänzung Letzterer mittels folgender Auflage in Aussicht: «3.1 Entwässerung / Gewässerschutz: 3.2.0: Der Dachwasserschacht beim Waschplatz ist mit einer Schachtdeckung dicht und verschlossen abzudecken. Die Dachwasserrinne ist nahtlos und dicht an den Schacht anzuschliessen.» Sowohl das AGR wie auch das AWA verzichteten in ihren Eingaben auf Bemerkungen oder Ergänzungen zu dieser Auflage.10 Auch der Beschwerdeführer verzichtete in seinem Schreiben vom 29. Juli 2024 auf eine Stellungnahme zur möglichen Auflage. Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer seinen am 27. Februar 2024 gestellten Sistierungsantrag zurück. Der Beschwerdegegner stellt sich in seiner Eingabe vom 5. August 2024 nicht gegen eine Aufnahme der möglichen Auflage in die Baubewilligung. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Der Entscheid der Gemeinde Biglen ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG11, die Verfügungen des AGR sind weitere Verfügungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Alle sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG12 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in B.________ N.________, 3507 Biglen, und auch Eigentümer dieser Parzelle Biglen Gbbl. Nr. K.________, welche unmittelbar über die Strasse gegenüber dem östlichen Bereich der Bauparzelle liegt. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher teilgenommen und ist mit seiner, zusammen mit anderen Einsprechenden 10 Vgl. die E-Mail des AGR vom 23. Juli 2024 und das Schreiben des AWA vom 25. Juli 2024. 11 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 12 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

BVD 110/2022/193 4/11 eingereichten, Einsprache13 nicht durchgedrungen. Er ist damit formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich nachfolgender Einschränkung einzutreten. c) Vorliegend angefochten ist ein Gesamtentscheid vom 21. November 2022 mit welchem die Gemeinde Biglen dem Beschwerdeführer u.a die nachträgliche Baubewilligung für das bereits erstellte Futterrübenlager erteilte. Insoweit der Beschwerdeführer die baupolizeilichen Masse dieses Futterrübenlagers bzw. die Abweichung der Masse von den Bauplänen kritisiert (vgl. Erwägung 2b nachfolgend), ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Es handelt sich dabei um eine baupolizeiliche Fragestellung, für welche die Gemeinde Biglen die zuständige Behörde ist. 2. Strassenabstand a) Aus den Bauplänen geht hervor, dass das bereits erstellte Futterrübenlager 90 cm Abstand zur Zufahrtsstrasse zur Bauparzelle einhält. Der Waschplatz und die darunterliegende, unterirdische Güllengrube halten einen Abstand von 84 cm (oberirdisch) bzw. 1 m (unterirdisch) zur Zufahrtsstrasse ein.14 Die Strasse steht im hier interessierenden Abschnitt im Eigentum des Beschwerdegegners. Es handelt sich demnach um eine Privatstrasse. b) Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, die gemeinsame Zufahrtsstrasse sei eine Detailerschliessungsstrasse und nicht eine reine Hauszufahrt. Zulasten des Baugrundstücks bzw. der genannten Zufahrtsstrasse bestehe ein als Dienstbarkeit ausgestalteter öffentlicher Fussweg. Entgegen der Einstufung der Gemeinde Biglen im Bauentscheid sei die Strasse demnach eine gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG15 dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrasse. Hinzu komme, dass die Gemeinde Biglen sei Jahren für den Unterhalt der Zufahrtsstrasse aufkomme und den Winterdienst übernehme. Auch deswegen handle es sich gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG um eine Privatstrasse im Gemeingebrauch. Ebenfalls sei die Zufahrtsstrasse vom Beschwerdegegner sei Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Damit liege längst auch eine faktische Widmung zu Gunsten der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG vor. Die gesetzlichen Strassenabstände gemäss Art. 80 SG seien somit anwendbar und durch das Bauvorhaben nicht eingehalten. So befinde sich das bereits ohne Baubewilligung erstelle Rübenlager ca. 60 cm von der Zufahrtsstrasse entfernt. Im Baugesuch werde fälschlicherweise ein Strassenabstand von 90 cm angegeben. Zudem sei die Höhe des Rübenlagers nicht 1.40 m sondern 1.60 m. Ebenfalls würden die unterirdischen Teile des Bauvorhabens – der «Technikraum Jauchepumpe» – mit einem Abstand von 0.84 m den gesetzlichen Strassenabstand von 3.60 m klar unterschreiten. Gleiches gelte für den oberirdisch über dem Technikraum vorgesehene Waschplatz. c) Im Beschwerdeverfahren Nr. 100.2022.142 hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern über die Widmung der Strasse B.________, H.________, J.________, L.________ und M.________, in der Gemeinde Biglen, damit auch über die vorliegende Zufahrtsstrasse zur Bauparzelle des Beschwerdegegners (Teil des Strassenabschnitts H.________), zu befinden.16 Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festgehalten, die betreffende Strasse sei nicht dem Gemeingebrauch gewidmet. Dabei führte es aus, eine «…umfassende Widmung zum Gemeingebrauch der gesamten Strasse als Fahrweg im Sinn von Art. 13 13 Vorakten der Gemeinde Biglen, pag. 157 ff. 14 Vgl. die Pläne Mst. 1:100 vom 11. März 2021, Güllegrube/Mistplatz: Grundriss EG, sowie Güllegrube/Mistplatz: Grundrisse; Schnitt; Ansichten, in den Vorakten der Gemeinde Biglen, pag. 015 f. 15 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 16 Vgl. VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023, E. 2.1.

BVD 110/2022/193 5/11 Abs. 3 Bst. b SG ist hier mangels entsprechender Dienstbarkeit ausgeschlossen. Eine allfällige Teilwidmung […] wird weder dargetan noch wäre eine solche nachvollziehbar, zumal das mit einer Dienstbarkeit gesicherte Fusswegrecht nur einen Teilabschnitt der Strasse betrifft und diese soweit ersichtlich hauptsächlich durch den motorisierten Verkehr genutzt wird.»17 Ebenfalls liege keine Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde Biglen vor. Demnach sei auch der Widmungstatbestand von Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG nicht erfüllt, wobei dessen Anwendung mit Blick auf dessen Regelungshintergrund in vorliegender Konstellation ohnehin fraglich sei.18 Die Gemeinde Biglen hatte gemäss dem Verwaltungsgericht die betroffene Strasse damit zu Recht als reine Privatstrasse eingestuft.19 d) Bei der fraglichen Zufahrtsstrasse zur Bauparzelle handelt es sich nach dem erwähnten Verwaltungsgerichtsurteil um eine reine Privatstrasse. Eine vorfrageweise Prüfung der Rechtnatur der Zufahrtstrasse im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich demnach erübrigt. Die öffentlich-rechtlichen Strassenabstände gemäss Art. 80 Abs. 1 SG gelten für das vorliegende Bauvorhaben somit nicht. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls vorgebrachte Widmungstatbestand von Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG (welcher vom Verwaltungsgericht im genannten Entscheid nicht explizit abgehandelt wurde) vorliegend ebenfalls nicht erfüllt ist. Einerseits hat die Gemeinde Biglen mittels Verfügung die fragliche Strasse gerade nicht als dem Gemeingebrauch gewidmet festgestellt, was letztlich vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Von einer «formlosen Widmung» – sofern eine solche nach kantonal bernischem Recht überhaupt möglich wäre –, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 vorbringt, kann bereits wegen dieser expliziten Einstufung der Gemeinde Biglen keine Rede sein. Dass die genannte Zufahrtsstrasse auf dem Grundstück des Beschwerdegegners von diesem bereits seit Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sei und damit längst faktisch zu Gunsten der Öffentlichkeit gewidmet sei, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen weder belegt noch annähernd plausibilisiert. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgehalten, vorliegende Strasse erschliesse «fünf Wohnhäuser, einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb sowie diverse Land- und Waldparzellen».20 Da es sich zudem bei der fraglichen Strasse um eine Sackgasse handelt, ist Durchgangsverkehr faktisch ausgeschlossen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe die Strasse der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, ist damit auch mit Blick auf die Erschliessungsfunktion der Strasse und des fehlenden Durchgangverkehrs sehr unwahrscheinlich. e) In seiner Replik nach Wiederaufnahme vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Nachgang zum genannten Verwaltungsgerichtsentscheid hält der Beschwerdeführer am Vorwurf des unterschrittenen Strassenabstandes trotz der rechtskräftigen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Zufahrtsstrasse auf der Bauparzelle um eine reine Privatstrasse handle, fest. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichts ändere nichts an der Tatsache, dass über die Bauparzelle bis heute ein öffentlicher Fussweg führe. Zumindest der Strassenteil mit dem öffentlichen Fusswegrecht sei trotz des erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheids als dem Gemeingebrauch gewidmet anzusehen, weshalb ein Strassenabstand von 3,60 m einzuhalten sei. Die Gemeinde habe sodann ein Baugesuch beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland für die Entwidmung dieses öffentlichen Fusswegrechts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. k SV21 gestellt.22 Der Beschwerdeführer habe dagegen Einsprache erhoben. Das vor- 17 Vgl. VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023, E. 3.5. 18 Vgl. VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023, E. 3.6-3.9. 19 Vgl. VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023, E. 3.10. 20 Vgl. VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023, E. 2.1. 21 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 22 Baubewilligungsverfahrens eBau-Nr. 2023-21029 zur Aufhebung des öffentlichen Fusswegrechts (Entwidmung nach Art. 23 Abs. 1 Bst. k SV) Enetbach – Buuchi – Sägestutz, 33507 Biglen.

BVD 110/2022/193 6/11 liegende Beschwerdeverfahren sei folglich bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Fusswegrecht zu sistieren. Die Gemeinde Biglen erwidert, es läge kein Sistierungsgrund vor. Das öffentliche Fusswegrecht (in unbestimmter Breite) auf der Privatstrasse stelle keinen «selbstständigen» Fussweg dar, weshalb Art. 80 Abs. 1 Bst. b BauG ohnehin nicht zur Anwendung komme. f) Auf der Bauparzelle besteht (bzw. bestand, vgl. sogleich) ein öffentlicher Fussweg, welcher als Dienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit im Grundbuch eingetragen ist. Unklar bzw. nicht vollständig belegt ist der Verlauf dieses Wegrechts. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Gemeinde machen geltend, das Fusswegrecht führe über die Zufahrtsstrasse auf der Bauparzelle. Der Beschwerdegegner bestreitet dieses Vorbringen nicht. Der Wegverlauf über die Zufahrtsstrasse scheint demnach plausibel. Ebenfalls richtig ist, dass die Gemeinde Biglen ein Baugesuch um Entwidmung dieses Fusswegrechts beim zuständigen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gestellt hatte. Gemäss telefonischer Nachfrage des Rechtsamts beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 12. August 2024 ist dieses Verfahren mit Bauentscheid vom 13. Juni 2024 abgeschlossen worden. Das Gesuch der Gemeinde Biglen wurde bewilligt, mithin besteht das öffentliche Fusswegrecht nicht mehr. Gegen diesen Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland wurde keine Beschwerde erhoben. Die Aufhebung des öffentlichen Fusswegrechts ist damit rechtskräftig. Bereits deswegen vermag der Beschwerdeführer nichts für sich aus den Vorbringen seiner Replik abzuleiten. Das vorliegende Bauvorhaben hat demnach keinen Strassenabstand nach Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG einzuhalten und die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich als unbegründet. g) Für diese Änderung des Sachverhaltes während des hängigen Beschwerdeverfahrens zeigt sich die Gemeinde Biglen verantwortlich. Damit stellte sich grundsätzlich die Frage der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren aufgrund des prozessualen Verhaltens der Gemeinde (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen, spielte das öffentliche Fusswegrecht für die Einstufung der Zufahrtsstrasse zum Bauvorhaben allerdings ohnehin keine Rolle, weshalb die Aufhebung desselben während des hängigen Beschwerdeverfahrens keine Auswirkungen auf die Kostentragungspflichten hat. h) Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid 2022/142 vom 4. Juli 2023 festgehalten, eine Teilwidmung der Zufahrtsstrasse aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Fusswegrechts zu Gunsten der Öffentlichkeit wäre nicht nachvollziehbar.23 Mit anderen Worten spielte die Fusswegdienstbarkeit für die Beurteilung der Zufahrtsstrasse als reine Privatstrasse oder Privatstrasse im Gemeingebrauch für das Verwaltungsgericht keine Rolle. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Replik nicht mit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander. Er bringt in vorliegendem Beschwerdeverfahren nichts vor, was gegen diese Feststellung sprechen würde. Vorliegend besteht kein Anlass von der verwaltungsgerichtlichen Feststellung abzuweichen. i) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Bauvorhaben verletze in unzulässiger Art und Weise den Bauverbotsstreifen des öffentlichen Fussweges an sich. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung von Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG geltend, wonach Bauten von selbstständigen Fussund Radwegen einen Abstand von 3.60 m einzuhalten haben. Zu prüfen ist demnach, ob vorliegend ein selbstständiger Fussweg im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG besteht bzw. bestand. j) Vorliegend führt bzw. führte das öffentliche Fusswegrecht im hier interessierenden Bereich über die Zufahrtsstrasse (vgl. Erwägung 2g vorangehend), mithin liegt gerade keine selbstständige Wegführung vor. Auch liegt kein «Fussweg» im eigentlichen Sinne vor. Ein Fussweg ist ein 23 Vgl. VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023, E. 3.5.

BVD 110/2022/193 7/11 eigenständiger Weg, welcher nur von Fussgängern benutzt werden darf.24 Folglich handelt bzw. handelte es sich bei dem fraglichen Fusswegrecht gemäss der Dienstbarkeit nicht um einen selbstständigen Fussweg im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG, mithin kommen auch keine öffentlich-rechtlichen Strassenabstände zur Anwendung. Die Gemeinde Biglen verzichtete somit in Konsequenz davon auch im Zeitpunkt des Bauentscheids und damit noch mit dem bestehenden Fusswegrecht für die Öffentlichkeit richtigerweise auf die Prüfung des ursprünglich gestellten Ausnahmegesuchs für die Unterschreitung es Strassenabstandes. k) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, vorliegendes Bauvorhaben unterschreitet an diversen Stellen den Strassenabstand, ist nach dem Gesagten unbegründet. Die Zufahrtsstrasse führt, wie gesehen, über die Bauparzelle. Folglich kommen vorliegend auch nicht nachbarrechtliche Abstandsvorschriften zur Anwendung. Sowohl das Futterrübenlager mit seinem vermassten Abstand von 90 cm wie auch der Mistplatz und die unterirdische Güllengrube mit einem vermassten Abstand von 84 cm (oberirdisch) bzw. 1 m (unterirdisch) sind damit gesetzeskonform geplant. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 3. Gewässerschutz – Dachwasser a) Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Bauvorhaben bestehe eine sehr grosse Gefahr der Gewässerverschmutzung auf den Nachbarsgrundstücken und in den umliegenden Gewässern v.a. des Biglenbachs, da verschmutztes Abwasser vom geplanten Waschplatz in den Schacht, in welchem das Dachwasser des Gebäudes des Baugrundstücks in den Biglenbach abgeleitet werde, gelangen könnte. Der Beschwerdegegner könne nicht gewährleisten, dass verschmutztes Abwasser ausschliesslich in die Güllegrube geleitet werde. Es seien keine baulichen Massnahmen ersichtlich, welche eine derartige Trennung des verschmutzten Wassers gewährleisten würden. Der Waschplatz stelle demnach eine Gefahr für die umliegenden Gewässer und das Grundwasser dar. Die Gemeinde Biglen erläutert, dass Bedenken bezüglich Gewässerschutz das vorliegende Bauvorhaben überhaupt ausgelöst hätten. Sie verweist hierfür auf das vorgängig geführte baupolizeiliche Verfahren.25 In diesem Zusammenhang seien anlässlich einer Begehung am 11. Dezember 2019 Sofortmassnahmen angeordnet worden, wie das Anbringen eines Brunnenrings auf den bestehenden Schacht, so dass kein Mistwasser in den Schacht eindringen könne, sowie die dazugehörige Anpassung der Dachrinne. Diese Sofortmassnahmen seien vorgenommen worden. Ebenfalls sei eine Belagswulst zu erstellen. Zudem sei vereinbart worden, dass bis zum Neubau der Jauchegrube die bestehende Jauchegrube unter dem Mistplatz jeweils wöchentlich ausgepumpt werden müsse. Mit vorliegendem Bauvorhaben sollte die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften sichergestellt werden. b) Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG26). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. 24 In diesem Sinne auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 6, welche den Begriff «selbstständige Fuss- und Radwege» als «ausgemarchte Fuss- und Radwege» interpretieren. 25 Vgl die Vorakten der Gemeinde Biglen pag. 207 ff. 26 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20).

BVD 110/2022/193 8/11 Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV27 ist u.a. nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern versickern zu lassen. Nach Art. 17 Abs. 2 KGV sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Art. 48 WBG28 in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechen dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdünger muss ebenfalls umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich und gartenbaulich verwertet werden (Art. 9 Abs. 2 GSchV29). Art. 19 KGV regelt sodann die Lagerung von Hofdünger. Nach Art. 19 Abs. 4 KGV muss Mist auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengrube gelagert werden. Das Erstellen und Erweitern von Güllengruben und Mistplätzen braucht gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. e KGV eine Gewässerschutzbewilligung. Gleiches gilt für das Einleiten von Abwässern in ein Gewässer (Art. 26 Abs. 2 Bst. b KGV). Zuständig für die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung vorliegenden Bauvorhabens ist gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 KGSchG30 i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 1 KGV das AWA. c) Umstritten ist vorliegend, ob vom zu erstellenden Waschplatz (und allenfalls dem nachgelagerten Mistplatz) verunreinigtes Abwasser in den Schacht, in welchen das Dachwasser der Liegenschaft entwässert wird (Dachwasserschacht), gelangen könnte. Bei der Entwässerung des Grundstücks vom Meteorwasser (Dachwasser) handelt es sich um nicht verschmutztes Abwasser. Für dieses besteht nach dem Gesagten grundsätzlich die Versickerungspflicht. Die bestehende Situation ist so, dass das Dachwasser gemäss zweiter gesetzlicher Priorität in ein öffentliches Gewässer eingeleitet wird. Die Entwässerung der bestehenden Liegenschaft ist nicht Bestandteil vorliegenden Bauvorhabens und zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht umstritten. Für die vorliegenden Bauten, insbesondere für den neu zu erstellenden Mistplatz mit vorgelagertem Waschplatz sowie der neu zu erstellenden Güllengrube hat das AWA am 4. Oktober 2021 die erforderliche Gewässerschutzbewilligung unter Auflagen erteilt.31 Dabei hat das AWA festgehalten, der Befüll- und Waschplatz für Spritz- und Sprühgeräte werde in die neue Güllengrube entwässert und sei nicht überdacht. Als Auflage verlangte das AWA, der Mist sei auf einer dichten Betonplatte mit einer angemessenen Brüstungshöhe, welche in die Güllengrube entwässere, zu lagern. Bezogen auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich der Gewässerverschmutzung hat das AWA in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 festgehalten, der Dachwasserschacht werde wegen des neuen Waschplatzes und der damit erforderlichen Terrainerhöhung erhöht. Der Schacht diene nur zur Ableitung von Dachwasser und habe keine weiteren Entwässerungsfunktionen. Damit kein Wasch- oder Platzwasser in den Schacht gelangen könne, müsse dieser mit einer dichten und verschlossenen Schachtdeckung abgedeckt werden. Mit dem Gefälle des Waschplatzes in die Güllegrube und der fachgerechten Abdeckung des Dachwasserschachtes sieht das AWA keine Gefahr, dass verschmutztes Abwasser in die Regenwasserleitung abgeleitet werden könnte. Gemäss diesen klaren Aussagen der kantonalen Fachbehörde ist die Befürchtung des Beschwerdeführers unbegründet. Der Beschwerdeführer seinerseits vermag seine Befürchtung auch in Kenntnis der Meinung des AWA in seiner Replik nicht weiter zu begründen, geschweige denn zu belegen. Für die BVD besteht damit kein Anlass, von der Fachmeinung des AWA abzuweichen und die erteilte Gewässerschutzbewilligung grundsätzlich in Frage zu stellen. Allerdings ist die Anordnung des AWA bezüglich der Abdeckung des Dachwasserschachtes in seiner Stellung- 27 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1). 28 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11). 29 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). 30 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0). 31 Vgl. die Gewässerschutzbewilligung vom 4. Oktober 2021, in den Vorakten der Gemeinde Biglen, pag. 040 ff.

BVD 110/2022/193 9/11 nahme vom 26. Januar 2023 nicht in der Gewässerschutzbewilligung vom 4. Oktober 2021 als Auflage aufgeführt. Dies ist in vorliegendem Beschwerdeentscheid nachzuholen und Ziffer 3.1 Entwässerung / Gewässerschutz des Gesamtentscheids vom 21. November 2022 ist mit folgender Auflage zu ergänzen: «3.2.0: Der Dachwasserschacht beim Waschplatz ist mit einer Schachtdeckung dicht und verschlossen abzudecken. Die Dachwasserrinne ist nahtlos und dicht an den Schacht anzuschliessen.» Diese Auflage steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben und ist verhältnismässig. Im Übrigen versperrt sich der Beschwerdegegner der Aufnahme dieser Auflage in die Baubewilligung nicht. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als teilweise begründet, als der befürchteten Gewässerverschmutzung mit der genannten Auflage Rechnung zu tragen ist. 4. Zusammenfassung und Verfahrenskosten a) Die Beschwerde ist nach dem Gesagten grossmehrheitlich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Einzig in Bezug auf die aufzunehmende Auflage betreffend den Gewässerschutz erweist sich die Beschwerde als begründet und ist demnach im Ergebnis teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen und im Übrigen zu bestätigten. Der vom Beschwerdeführer gestellte und im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgezogene Sistierungsantrag ist ohne separate Kostenausscheidung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Diese Beurteilung kann gestützt auf die Akten erfolgen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein erübrigt sich folglich und ist abzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV32). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 1800.– festgelegt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen mehrere Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.33 Hinsichtlich der zusätzlichen Auflage betreffend Gewässerschutz gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und der Beschwerdegegner als unterliegend. Im Übrigen verhält es sich umgekehrt. Aufgrund der klar untergeordneten Bedeutung der zusätzlichen Auflage rechtfertigt es sich daher, dem Beschwerdeführer neun Zehntel und dem Beschwerdegegner ein Zehntel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer trägt daher CHF 1620.– und der Beschwerdegegner 180.– der Verfahrenskosten. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 33 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4.

BVD 110/2022/193 10/11 anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV34 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG35). Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht in ihrer Kostennote vom 26. August 2024 für das Beschwerdeverfahren vor der BVD Parteikosten von CHF 1659.35 geltend (Honorar CHF 1500.–, Auslagen CHF 35.– und Mehrwertsteuer von CHF 124.35). Ihre Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 22. August 2024 für das Beschwerdeverfahren vor der BVD Parteikosten von CHF 7923.20 geltend (Honorar CHF 7250.–, Auslagen CHF 86.30 und Mehrwertsteuer von CHF 586.91). Er bezeichnet sowohl den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Sache und die Komplexität rechtlich/Sachverhalt jeweils als durchschnittlich. Dem ist nicht zu folgen. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten. Zwar dauerte das Verfahren lange, was jedoch auf die Sistierung zurückzuführen ist. Der doppelte Schriftenwechsel vorliegend ist ebenfalls als wenig aufwendig zu bezeichnen. Zudem fand kein eigentliches Beweisverfahren statt (kein Augenschein, kein Fachbericht etc.). Angesichts der Dimensionen der Baukosten und den wenigen, umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als höchstens knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von total CHF 4000.– als angemessen. Mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 86.30 und zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 321.20 ergibt sich als Basis des Parteikostenersatzes ein angemessenes Honorar von total CHF 4407.50. Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Unterliegens dem Beschwerdegegner demnach neun Zehntel seiner Pateikosten, ausmachend CHF 1493.40, zu ersetzen. Der Beschwerdegegner hat im Rahmen seines Unterliegens dem Beschwerdeführer ein Zehntel seiner Pateikosten, ausmachend CHF 440.75, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3.1 Entwässerung / Gewässerschutz des Gesamtentscheids der Gemeinde Biglen vom 21. November 2022 ist mit folgender Auflage zu ergänzen: «3.2.0: Der Dachwasserschacht beim Waschplatz ist mit einer Schachtdeckung dicht und verschlossen abzudecken. Die Dachwasserrinne ist nahtlos und dicht an den Schacht anzuschliessen.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Gesamtentscheid der Gemeinde Biglen vom 21. November 2022 bestätigt. 34 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 35 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11).

BVD 110/2022/193 11/11 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1620.– zur Bezahlung auferlegt. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 180.– zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner Parteikosten in der Höhe von CHF 1493.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 440.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Frau Fürsprecherin F.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Biglen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

110 2022 193 — Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 13.09.2024 110 2022 193 — Swissrulings