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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 16.03.2022 110 2021 76

16 marzo 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·1,092 parole·~5 min·1

Riassunto

Widerruf Baubewilligung; Lebensmittelveredelungszentrum, Akteneinsichtsgesuch

Testo integrale

1/4 Bau- und Verkehrsdirektion Rechtsamt Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra RA Nr. 110/2021/76 HR/KV Verfügung vom 8. November 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin E.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte beide vertreten durch Frau Rechtsanwältin und Notarin G.________ und Frau Rechtsanwältin H.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde B.________ betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde B.________ vom 26. April 2021 (Baugesuch Nr. 083/14; Widerruf Baubewilligung; Lebensmittelveredelungszentrum) sowie die Verfügung vom 19. April 2021 Das Rechtsamt zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die Akten des Baubewilligungsverfahrens Nr. 083/14. Das Rechtsamt hat diese Akten mit Verfügung vom 7. Mai 2021 bei der Gemeinde eingeholt. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wies das Rechtsamt die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass es beabsichtige, nach Eingang der vollständigen Vorakten dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu gewähren. Am 3. Juni 2021 reichte die Gemeinde die Akten des Baubewilligungsverfahrens Nr. 083/14 inkl. Projektänderung sowie die Akten des Baubewilligungsverfahrens Nr. 125/16 ein. Die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte beantragen mit Beschwerdeantworten vom 22. Juni 2021 bzw. vom 29. Juli 2021, dem Beschwerdeführer sei die Akteneinsicht zu verweigern. Sie machen geltend, der Beschwerdeführer verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Er stelle Widerrufsbegehren mit dem Zweck, Einsicht in die damaligen Baugesuchs- und Verfahrensakten zu erhalten, um eine mediale Kampagne gegen das Lebensmittelveredelungszentrum zu führen. Ferner wolle er Erkenntnisse aus der Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren betreffend ein anderes Projekt

Kanton Bern Canton de Berne RA Nr. 110/2021/76 2/4 nutzen. Der Beschwerdeführer habe auch ein Einsichtsgesuch nach Informationsgesetz gestellt; das entsprechende Verfahren sei noch beim Verwaltungsgericht hängig. 2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG1 haben Parteien in Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Dieses Einsichtsrecht steht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als Partei des hier hängigen Verfahrens zu. Es gilt – anders als ein Einsichtsrecht ausserhalb eines hängigen Verfahrens – in dem Sinn vorbehaltslos, als die um Akteneinsicht ersuchende Partei kein besonderes, schützenswertes Interesse geltend machen muss.2 Entsprechend muss im Hinblick auf die Gewährung der Akteneinsicht die dahinter stehende Motivation nicht geklärt werden. Eine geradezu missbräuchliche Rechtsausübung, welche eine Beschneidung der verfassungsrechtlich geschützten3 Parteirechte des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte, wäre in dessen angeblicher Absicht, Erkenntnisse aus der Akteneinsicht auch ausserhalb des Verfahrens zu verwenden, nicht zu erblicken. 3. Das Einsichtsrecht einer Partei erstreckt sich auf alle Akten, welche die Behörde beigezogen oder erstellt hat und die geeignet sind, Grundlage ihres Entscheids zu bilden.4 Die von der BVD bei der Gemeinde eingeholten Akten einschliesslich der Akten von bereits rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren eignen sich für die Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seines Widerrufsbegehrens hat. Für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses sind die Umstände des Einzelfalles massgebend; vorliegend können dafür insbesondere die Eigenschaften des fraglichen Bauprojekts von Bedeutung sein. Werden ganze Aktendossiers ediert, hat die einsichtsberechtigte Person einen Anspruch darauf, durch Akteneinsicht Kenntnis vom konkreten Umfang und Stand dieser Aktendossiers zu erhalten.5 D.h. es ist grundsätzlich Einsicht in die vollständigen Dossiers zu gewähren. Das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers umfasst hier daher alle von der BVD erstellten und beigezogenen Dossiers, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. 4. Die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen Beteiligte haben mit Eingabe vom 1. November 2021 Aktenstellen bezeichnet, an denen ein geschütztes Geheimhaltungsinteresse bestehe. Sie berufen sich dafür auf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Dieses umfasst nicht offenkundige oder allgemein zugängliche Tatsachen, die für die Geheimnisherrin von wirtschaftlichem Wert sind und deren Bekanntwerden geeignet ist, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den Betrieb der Geheimnisherrin zu schädigen.6 Die fraglichen Aktenstellen betreffen die Höhe der Konzessionsgebühr, das Energiekonzept, Angaben zu Betriebsabläufen sowie Wertangaben aus umweltschutzbezogenen Baugesuchsunterlagen. Diese Angaben stellen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse dar. Zumal die Unweltverträglichkeitsprüfung und der Fachbericht Energie des damaligen Amtes für Umweltkoordination und Energie (AUE) sowie der Fachbericht Immissionsschutz des damaligen beco ungeschwärzt bleiben, ist in Bezug auf die bezeichneten und in den Aktenkopien geschwärzten Aktenstellen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zu bejahen. Diese Aktenstellen bleiben vom Einsichtsrecht des Beschwerdeführers ausgenommen. 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 4 und N. 24 3 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 1 4 Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 2 5 BVR 2011 S. 27 ff. E. 2.3 6 Marcel Alexander Niggli/Nadine Hagenstein, in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 162 N. 9 f.

Kanton Bern Canton de Berne RA Nr. 110/2021/76 3/4 5. Für den Entscheid über die Akteneinsicht wird eine Gebühr von CHF 400.– erhoben. Obwohl die Akteneinsicht nur mit Einschränkungen gewährt wird, gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Sein Einsichtsgesuch bezieht sich in erster Linie auf den geologischen Begleitbericht "Einbau ins Grundwasser" und die zugehörigen Baupläne. Die von der Beschwerdegegnerin und der von Amtes wegen Beteiligten beantragten und mit vorliegender Verfügung gutgeheissenen Schwärzungen betreffen andere Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen Beteiligte unterliegen mit ihrem Antrag auf umfassende Verweigerung der Akteneinsicht. Sie gelten daher als unterliegend und haben gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertreterinnen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Beim Beschwerdeführer sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen. Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin und der von Amtes wegen Beteiligten vom 1. November 2021 wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt. 2. Dem Beschwerdeführer wird in folgendem Umfang Einsicht in die Akten gewährt: […] 3. Der Beschwerdeführer kann die Akten gemäss Ziffer 2 ab 16. November 2021 zu den Bürozeiten beim Rechtsamt der Bau- und Verkehrsdirektion, an der Reiterstrasse 11 in 3011 Bern, einsehen. Er wird gebeten, sich telefonisch anzumelden (031 633 30 19, Frau A.________) und dabei anzugeben, zu welchen Dossiers er die Pläne einsehen möchte. 4. Der Beschwerdegegnerin und der von Amtes wegen Beteiligten werden die Verfahrenskosten der vorliegenden Zwischenverfügung von CHF 400.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald diese Zwischenverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - Herrn C.________, mit Beilage gemäss Ziffer 1, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin und Notarin G.________ und Frau Rechtsanwältin H.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde B.________, mit Beilage gemäss Ziffer 1 Rechtsamt Dr. iur. Dorothea Herren Rechtsanwältin

Kanton Bern Canton de Berne RA Nr. 110/2021/76 4/4 Rechtsmittelbelehrung Sofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil geltend gemacht wird, kann Ziffer 2 dieser Verfügung innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; die angefochtene Verfügung und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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