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Bern Steuerrekurskommission 19.05.2026 100 2025 310

19 maggio 2026·Deutsch·Berna·Steuerrekurskommission·PDF·5,919 parole·~30 min·1

Riassunto

Abzug für Kindesunterhalt (Alimente) / Berücksichtigung Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts / Berechnung Betreuungsunterhalt / Beweisanforderungen bei fehlender Unterhaltsvereinbarung | die kantonalen Steuern

Testo integrale

100 25 310 200 25 236 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 19.5.2026 RNA/JGU/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 19. Mai 2026 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2022

- 2 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) ist ledig und hat mit B.________ (Kindsmutter; gemeinsam: Eltern) eine Tochter (Jg. 2021; vgl. Akten der Steuerverwaltung, pag. 117-115). Die Eltern leben getrennt, wobei die Tochter bei der Kindsmutter lebt. Die Kindsmutter hat sodann ein weiteres Kind (Jg. 2013), welches ebenfalls bei ihr wohnt. B. In seiner Steuererklärung 2022 machte der Rekurrent Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter in Höhe von CHF 35'000.-- geltend (pag. 17-10). Der Steuererklärung legte er ein Schreiben der Kindsmutter vom 23. Oktober 2023 bei, mit welchem diese bestätigte, dass der Rekurrent sämtliche Ausgaben in Höhe von CHF 35'000.-- für Miete, Nebenkosten, Strom, Wasser, Grundnahrungsmittel, Kleidung und andere Aufwendungen für sie und die gemeinsame Tochter getragen habe (pag. 12). Am 27. November 2023 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vom Rekurrenten Belege für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge (pag. 18). Mit Veranlagungsverfügungen vom 4. April 2024 strich die Steuerverwaltung den geltend gemachten Abzug für Unterhaltsbeiträge (pag. 27-18). Zur Begründung führte sie aus, dass keine Vereinbarung mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder ein amtliches Dokument über die Alimente vorgewiesen werden könne (jeweils Code 1). Demgegenüber gewährte die Steuerverwaltung in Bezug auf die Tochter den vollen Kinderabzug sowie den Versicherungsabzug und wandte den Steuertarif für Einelternfamilien an. In Bezug auf die Kindsmutter berücksichtigte sie demgegenüber keinen Abzug. C. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 4. April 2024 erhob der Rekurrent am 8. April 2024 Einsprache (pag. 37-36). Die Unterhaltszahlungen würden auf einer einfachen, schriftlichen Vereinbarung beruhen. Der Betrag von CHF 35'000.-- sei explizit für die Grundbedürfnisse der Kindsmutter und der Tochter festgelegt worden. Entsprechend würde die Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) und damit für einen steuerlichen Abzug genügen. Die Anforderung nach einer Vereinbarung mit der KESB oder einem amtlichen Dokument stehe im Widerspruch zum ZGB, wonach eine einfache schriftliche Vereinbarung ausreiche. Dennoch habe er die Unterhaltszahlung bei der KESB angemeldet, die Bearbeitung sei aber zeitaufwendig. Sodann habe er der Kindsmutter, welche sich in einer Notlage befunden habe, gemäss Art. 328 ZGB, mithin der Verwandtenunterstützungspflicht, geholfen. Personen in einer Notlage hätten demnach Anspruch auf Hilfe, soweit dies nach Treu und Glauben erforderlich sei. Er habe seine Verpflichtungen als Vater vollumfänglich wahrgenommen und Unterhaltszahlungen geleistet. Die unterschiedliche Behandlung von geschiedenen Ehepaaren und Konkubinatspaaren verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

- 3 - D. Am 3. Dezember 2024 verlangte die Steuerverwaltung vom Rekurrenten zur Bearbeitung der Einsprache eine Kopie des Mietvertrags der Kindsmutter, eine Zahlungsbestätigung betreffend diese Miete sowie betreffend die Grundnahrungsmittel der Tochter (pag. 38). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 mahnte die Steuerverwaltung den Rekurrenten zur Einreichung der verlangten Unterlagen (pag. 39). Mit E-Mail vom 13. Januar 2025 (pag. 59) und vom 14. Januar 2025 (pag. 109) reichte der Rekurrent diverse Unterlagen ein (Mietvertrag, Mietzinsrechnung, Kontoauszug und Steuerbescheinigungen der Krankenkasse, pag. 108-60, 58-49 und 47-40). Sodann stellte er eine Übersicht zusammen, gemäss welcher er Gesamtkosten von CHF 46'762.63 für Miete, Grundnahrungsmittel inkl. Medizin sowie Krankheits- und Unfallkosten getragen habe (pag. 59). E. Mit Schreiben vom 19. März 2025 teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass sie die erhaltenen Unterlagen geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass ihm als Abzug für Kinderunterhalt total CHF 9'098.35 gewährt werden könne (pag. 113-110). Sie begründete dies damit, dass Leistungen an die Kindsmutter als ehemalige Konkubinatspartnerin steuerlich nicht als nachehelicher Unterhalt abgezogen werden könnten. Dies stelle aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelung keine Verletzung des Diskriminierungsverbots dar. Sodann sei die sinngemäss geltend gemachte Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB vorliegend nicht einschlägig, zumal kein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und der Kindsmutter bestehe. Sodann seien Verwandtenunterstützungen ohnehin nicht steuerlich abzugsfähig. Betreffend den Unterhalt der Tochter fehle in den Akten nach wie vor eine Vereinbarung, da bisher keine, auch nicht die vom Rekurrenten erwähnte, eingereicht worden sei. Ohne Unterhaltsvereinbarung habe der Rekurrent als leistender Elternteil nachzuweisen, dass die von ihm getragenen Kosten dem Lebensbedarf der Tochter dienen. Die Steuerverwaltung akzeptiere aufgrund der Bescheinigung der Krankenkasse Kosten von CHF 938.35 für die Tochter. Die Kosten für das weitere Kind der Kindsmutter könne der Rekurrent mangels elterlicher Sorge nicht abziehen. Für die anteiligen Mietkosten der Tochter werde ein Drittel der Miete inkl. Nebenkosten und exkl. Einstellhallenplatz, ausmachend CHF 8'160.-- (= CHF 2'040.-- / 3 x 12), als Kindesunterhalt akzeptiert. Betreffend die geltend gemachten Kosten für Grundnahrungsmittel der Tochter bzw. den eingereichten Kontoauszug hielt die Steuerverwaltung fest, dass die behaupteten monatlichen Kosten von CHF 650.-- nicht nachgewiesen seien. Der Rekurrent hätte der Kindsmutter in nicht konstanter Weise Zahlungen in unterschiedlicher Höhe geleistet. Sodann sei bei diesen kein Zahlungszweck vermerkt worden. Überdies seien auch Gutschriften von der Kindsmutter an ihn ersichtlich. Damit könne der Rekurrent nicht belegen, dass es sich bei den Zahlungen um Kindesunterhalt handle. Weiter wies die Steuerverwaltung den Rekurrent darauf hin, dass der Kinderabzug, der zusätzliche Versicherungsabzug für Kinder sowie der Kinder-Haushaltsabzug für Alleinstehende nicht gewährt werden kön-

- 4 ne, wenn Kinderalimente zum Abzug gebracht würden. Weiter gelange bei ihm nicht der Einelterntarif zur Anwendung, da dieser demjenigen Elternteil zustehe, welcher die Kinderalimente zu versteuern habe. Abschliessend bot die Steuerverwaltung dem Rekurrenten Gelegenheit, sich dazu zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen. F. Der Rekurrent nahm am 18. April 2025 Stellung und reichte die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge, den Antrag an die KESB auf Genehmigung der Unterhaltsregelung sowie nochmals eine schriftliche Bestätigung der Kindsmutter ein (pag. 121-114). Der Rekurrent wiederholte bereits Vorgebrachtes. Ergänzend führte er aus, dass er und die Kindsmutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt und unmittelbar nach der Geburt die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298a ZGB begründet hätten. Als Vater sei er verpflichtet, zum Unterhalt seiner Tochter beizutragen. Die Kindsmutter habe die Tochter umfassend betreut, was als gleichwertige Unterhaltsleistung anzuerkennen sei. Sie sei wegen der Betreuung nicht erwerbstätig und nachweislich bedürftig gewesen. Sie habe im Jahr 2022 bis einschliesslich 2023 über keinerlei eigene Erwerbseinkünfte verfügt bzw. sei im Jahr 2023 auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen gewesen. Die gesamten Lebenshaltungskosten für die Tochter sowie die Kindsmutter habe er allein getragen. Diese Bedürftigkeit ergebe sich sowohl aus den eingereichten Nachweisen als auch aus der Steuererklärung der Kindsmutter, auf welche die Steuerverwaltung direkten Zugriff habe. Gemäss Bundesgericht seien Unterhaltszahlungen auch dann abzugsfähig, wenn kein rechtskräftiger Titel vorliege, sofern die Zahlungen tatsächlich dem Kindesunterhalt dienten, was vorliegend der Fall sei. Sodann sei im Jahr 2022 eine einvernehmliche Unterhaltsregelung zur Genehmigung bei der KESB eingereicht worden. Aufgrund eines Wohnsitzwechsels und damit einhergehendem Zuständigkeitswechsel sei es zu erheblichen Verzögerungen gekommen und die Genehmigung sei verspätet erfolgt. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht fortlaufend nachgekommen sei. Die steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit seien erfüllt und ihm seien die geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 35'000.-- für das Jahr 2022 zum Abzug zuzulassen. G. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 informierte die Steuerverwaltung den Rekurrenten, dass die Einsprache teilweise gutgeheissen und nunmehr Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 16'898.35 akzeptiert würden, wobei ein anfechtbarer Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt würde (pag. 113-110). Betreffend Kinderabzug, zusätzlichen Versicherungsabzug für Kinder, Kinder-Haushaltsabzug für Alleinstehende sowie anwendbaren Tarif hielt sie an ihrer Beurteilung gemäss Schreiben vom 19. März 2025 fest (vgl. Bst. E). Im Übrigen führte sie zur Begründung aus, dass der beigelegte Genehmigungsantrag die Unterhaltsregelung ab dem Jahr 2024 betreffe (pag. 117-115) und nur hilfsweise für das Jahr 2022 heranzuziehen sei. Wie

- 5 im Schreiben vom 19. März 2025 dargetan, sei eine Abziehbarkeit auch ohne Unterhaltsvereinbarung möglich, sofern der Nachweis, dass die vom Rekurrenten getragenen Kosten dem Lebensbedarf der (gemeinsamen) Tochter dienen, erbracht werde. Entsprechend seien dem Rekurrenten Kosten von CHF 9'098.35 anerkannt worden. Wohl habe der Rekurrent die vorgebrachten Kosten für Grundnahrungsmittel der Tochter in Höhe von monatlich CHF 650.--, ausmachend CHF 7'800.-- jährlich, weiterhin nicht nachgewiesen. Aus dem Zahlungsverkehr bzw. Bankauszug gehe nur hervor, dass er unterschiedliche Beträge von insgesamt CHF 4'700.-- an die Kindsmutter überwiesen habe, wobei er wiederum einen Betrag von CHF 2'146.-- von der Kindsmutter erhalten habe. Ungeachtet dessen bestätige die Kindsmutter im eingereichten Bestätigungsschreiben vom 23. Oktober 2023, dass der Rekurrent die Ausgaben auch für die Grundnahrungsmittel und Kleidung der Tochter getragen habe. Zwar habe die Kindsmutter keine Unterhaltszahlungen deklariert, womit das sog. Kongruenzprinzip nicht eingehalten sei. Nichtsdestotrotz gehe die Steuerverwaltung zu Gunsten des Rekurrenten davon aus, dass er diese Kosten getragen habe. Mangels konkreten Nachweises seien diese Kosten ermessensweise festzulegen: Angesichts der aktuellen Unterhaltsvereinbarung ab 2024 seien auch im Jahr 2022 mutmasslich jährliche Beiträge von insgesamt CHF 16'800.-- geschuldet gewesen. Abzüglich der bereits akzeptierten Kosten von CHF 9'098.35 würde ein Betrag von CHF 7'701.65 auf Grundnahrungsmittel und Kleidung usw. entfallen. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, die diesbezüglich beantragten Kosten von CHF 7'800.-- zusätzlich zu gewähren. Betreffend die Kosten der Kindsmutter hielt die Steuerverwaltung wiederum fest, dass weder die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt noch für einen Unterstützungsabzug gegeben bzw. nachgewiesen seien, womit keine Grundlage für einen entsprechenden Abzug bestehe. Die Steuerverwaltung hiess die Einsprache schliesslich mit Einspracheentscheiden vom 7. August 2025 teilweise gut und verwies zur Begründung auf die Schreiben vom 19. März 2025 und 16. Juni 2025 (pag. 132-125). H. Gegen die Einspracheentscheide vom 7. August 2025 hat der Rekurrent am 5. September 2025 bei der Steuerverwaltung sinngemäss Rekurs und Beschwerde erhoben (pag. 143-133). Er beantragt die Anerkennung des geltend gemachten Abzugs von CHF 35'000.--. Weiter verlangt er sinngemäss, dass auch im Steuerjahr 2023 Unterhaltsleistungen in der Höhe von CHF 35'000.-- zum Abzug zugelassen werden, da die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen unverändert bestehen würden. Sodann stellt er den Antrag, dass der Maximalbetrag von CHF 3'200.-- für Verpflegungskosten zu berücksichtigen sei. Zur Begründung des Unterhaltsabzugs bringt er im Wesentlichen vor, dass die vollzeitliche Betreuung eines Säuglings gemäss Bundesgericht eine faktische Erwerbsunfähigkeit begründe, dies sei anzuerkennen. Die Kindsmutter sei im Jahr 2022 ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungspflicht gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB nachgekommen und habe die wenige Monate alte Tochter betreut. So-

- 6 dann sei die Unterstützungsbedürftigkeit der Kindsmutter mit der beigelegten Veranlagungsverfügung der Kindsmutter nachgewiesen. Dass die Steuerverwaltung dies nicht von Amtes wegen abgeklärt habe, verletze den Untersuchungsgrundsatz. I. Die Steuerverwaltung hat die Eingabe des Rekurrenten vom 7. August 2025 von Amtes wegen an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) weitergeleitet (pag. 145). Mit Eingangsbestätigung vom 9. September 2025 hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten auf die im Steuerrecht geltende Beweislastverteilung hingewiesen und den Rekurrenten aufgefordert, die den erbrachten Leistungen zugrunde liegende Vereinbarung einzureichen und den Nachweis der effektiv geleisteten Zahlungen (bspw. mittels Kontoauszügen) zu erbringen. Weiter ist ein Kostenvorschuss eingefordert worden. J. Am 30. September 2025 hat der Rekurrent seinen Rekurs ergänzt und (erneut) das Bestätigungsschreiben der Kindsmutter vom 23. Oktober 2023 sowie den Antrag an die KESB betreffend Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung eingereicht. Nebst dem bereits Erwähnten, führt er unter Verweis auf die ab 2024 gültige Unterhaltsvereinbarung aus, dass ohne die 100 %ige Betreuung durch die Kindsmutter im Jahr 2022 monatliche Drittbetreuungskosten zwischen CHF 1'500.-- und CHF 3'000.-- entstanden wären. Seine tatsächlichen Zahlungen von CHF 35'000.-- würden den rechnerischen Mindestunterhalt übersteigen. Entsprechend beantragt er, den (seitens der Steuerverwaltung genehmigten) Abzug für Kindesunterhalt von CHF 16'898.-- auf CHF 35'000.-- zu erhöhen. Sodann hat der Rekurrent um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, da er den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne. K. Zur Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 aufgefordert, den beigelegten Fragebogen auszufüllen und mit den darin genannten Beweisstücken einzureichen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 hat der Rekurrent der Steuerrekurskommission mitgeteilt, dass er den Kostenvorschuss bezahlt habe. L. Die Steuerverwaltung hat sich am 2. Dezember 2025 vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte. M. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, innert Frist bis zum 24. Dezember 2025 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Seine verspätet eingereichte Stellungnahme (zugegangen am 12.1.2026) hat die Steuerrekurskommission am 13. Januar 2026 aus den Akten gewiesen und gleichzeitig sein Fristwiederherstellungsgesuch vom 8. Januar 2026 abgewiesen. Das miteingereichte Arztzeugnis sei in sehr allgemeiner Weise gehalten,

- 7 ohne detaillierte Angaben zu den Umständen und zur vorgebrachten Handlungsunfähigkeit seitens des Rekurrenten. Darin werde sodann einzig eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 16. Dezember 2025 bis 6. Januar 2026 bescheinigt. Eine Arbeitsunfähigkeit als solche alleine rechtfertige keine Fristwiederherstellung. Auch bei Arbeitsunfähigkeit sei es der steuerpflichtigen Person (allenfalls) möglich, Fristen selbst zu wahren oder jedenfalls eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Interessen zu betrauen. Der Rekurrent hat sich in der Folge diesbezüglich nicht mehr geäussert. N. Am 15. Januar 2026 hat die Steuerrekurskommission die Steuerverwaltung aufgefordert, die Steuererklärung, die Veranlagungsverfügungen sowie allfällige Einspracheentscheide betreffend die Kindsmutter und das Steuerjahr 2022 einzureichen. Dem ist die Steuerverwaltung am 26. Januar 2026 nachgekommen. O. Der Rekurrent hat am 16. Februar 2026 der Steuerrekurskommission mitgeteilt, dass er keine Kopie der von der Steuerverwaltung nachverlangten Akten und Vernehmlassung in Bezug auf die Kindsmutter erhalten habe. Gleichzeitig hat er um deren Zustellung ersucht. Diese Unterlagen seien für ihn von zentraler Bedeutung, damit er von seinem Replikrecht Gebrauch machen könne. Eine lückenlose Aktenlage sei zudem Voraussetzung für die Vorbereitung eines allfälligen Weiterzugs an das Bundesgericht. P. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten am 18. Februar 2026 darüber informiert, dass die Steuerverwaltung die einverlangten Akten eingereicht habe. Eine Vernehmlassung in Bezug auf die Kindsmutter sei nicht eingereicht worden. Weiter hat die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten erläutert, dass amtliche Akten nur an im Anwaltsregister verzeichnete Anwälte herausgegeben bzw. verschickt werden dürften. Eine Zustellung an den Rekurrenten sei daher nicht möglich. Es stehe ihm indes offen, nach Voranmeldung, die Akten in den Räumlichkeiten der Steuerrekurskommission einzusehen. In Bezug auf die Akten betreffend die Kindsmutter hat sie ihn darauf aufmerksam gemacht, dass ihm aufgrund des Steuergeheimnisses einzig die in Bezug auf das vorliegende Verfahren massgeblichen Tatsachen (Unterhaltsleistungen) Akteneinsicht gewährt werden könnte. Der Rekurrent hat sich darauf nicht mehr vernehmen lassen. Q. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 8 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (VGE 100 2024 23 vom 26.8.2024, E. 1.2, mit Hinweisen). Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Einspracheentscheide vom 7. August 2025 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2022. Das Steuerjahr 2023 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide. Damit gehen die Anträge des Rekurrenten, wonach auch im Steuerjahr 2023 Unterhaltsleistungen in der Höhe von CHF 35'000.-- zum Abzug zuzulassen seien (vgl. Bst. H), über das Anfechtungsobjekt hinaus. Folglich ist insoweit auf den Rekurs und die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist zunächst die Höhe des Abzugs für Kindesunterhalt. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut bzw. elterlicher Sorge stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen werden können. Demgegenüber hat der Empfänger bzw. die Empfängerin die tatsächlich erhaltenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen zu versteuern (Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG und Art. 23 Bst. f DBG). Diese

- 9 - Systematik wird als Korrespondenz- oder Kongruenzprinzip bezeichnet und ist als Gegenstück zur Abziehbarkeit beim Leistenden zu verstehen (vgl. BGE 149 II 19 E. 5.4; BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.3, mit Hinweisen). 2.2 Die elterliche Unterhaltspflicht ist in Art. 276 ZGB geregelt. Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung oder Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Wenn die Eltern in keinem gemeinsamen Haushalt leben, übernimmt grundsätzlich die obhutsberechtigte Person die Pflege und Erziehung des Kindes (sog. Naturalunterhalt), mithin der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt. Der andere Elternteil hat eine Geldzahlung zu erbringen (sog. Barunterhalt; vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.11.2013 [Botschaft 2014], BBI 2014 541 ff., Ziff. 1.2.3 und 2.1.1; BGer 2C_274/2020 vom 14.5.2020, E. 3.1; zur Begrifflichkeit von Natural- und Barunterhalt vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., 2022, N. 1344 zu § 17, mit Hinweisen). 2.3 Seit dem 1. Januar 2017 wird der Kindesunterhalt (Natural- und Barunterhalt) um den sog. Betreuungsunterhalt erweitert (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; Botschaft 2014, Ziff. 1.5.2; Hausheer/Spycher/Bähler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, N. 52 zu Kap. 6). Dabei ist der Betreuungsunterhalt bewusst als Teil des Kinderunterhalts ausgestaltet worden (Botschaft 2014, Ziff. 1.5.2). Durch die Einführung des Betreuungsunterhalts sollten Kinder vor einer Diskriminierung aufgrund des Zivilstandes ihrer Eltern hinsichtlich der Ermöglichung persönlicher bzw. elterlicher Betreuung geschützt werden (Botschaft 2014, Ziff. 3.4; Hausheer/Spycher/Bähler, a.a.O., N. 54 zu Kap. 6). Mit Einführen des Betreuungsunterhalts umfasst der Kindesunterhalt nunmehr nicht nur die eigentliche Leistung der Betreuung in natura, sondern auch die durch die Betreuung entstehenden finanziellen Auswirkungen (Botschaft 2014, Ziff. 1.5.2). So gewährleistet der Betreuungsunterhalt die Betreuung des Kindes durch die Eltern bzw. durch einen Elternteil (Drittbetreuungskosten gehören demgegenüber zum Barunterhalt; Hausheer/Spycher/Bähler, a.a.O., N. 52 f. zu Kap. 6). Er soll den Lebensunterhalt des kinderbetreuenden Elternteils sicherstellen, soweit dieser aufgrund der ihm obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst dafür aufkommen kann. Betreffend die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils hat das Bundesgericht auf das sog. Schulstufenmodell abgestellt (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Demgemäss ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Ein begründetes Abweichen von dieser Richtlinie ist im Einzelfall jedoch möglich (BGE 144 III 481 E. 4.7.9).

- 10 - 2.3.1 Zur Methodik der Berechnung des Betreuungsunterhalts hat das Bundesgericht festgehalten, dass für den Betreuungsunterhalt die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzbedarf des betreuenden Elternteils massgeblich ist, wobei hierfür vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum (sog. Notbedarf) auszugehen und dieses um weitere Positionen zu ergänzen ist (sog. familienrechtliches Existenzminimum), soweit es die konkreten Verhältnisse erlauben (BGE 147 III 265 E. 6.3, mit Hinweis). 2.3.2 Hat der betreuende Elternteil mehrere Kinder mit verschiedenen Personen, so stellt sich die Frage der Aufteilung des Betreuungsunterhalts bzw. seines Fehlbedarfs in Bezug auf den Lebensunterhalt auf die jeweilig anderen, unterhaltspflichtigen Elternteile. In Bezug auf diese Aufteilung ist bisher in der Rechtsprechung und Lehre keine einheitliche "Koordinationsanleitung" ersichtlich (Spycher/Maier, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, N. 127 zu Kap. 8). Jedenfalls hat das Bundesgericht in BGer 5A_840/2023 vom 22. August 2024 eine durch das Kantonsgericht Luzern vorgenommene Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf die Halbgeschwister bzw. auf deren Väter geschützt (BGer 5A_840/2023 vom 22.8.2024, E. 4.4.2). Offengelassen hat es indessen, ob dies eine Abkehr von seiner früheren, stark kritisierten Rechtsprechung aus dem Jahr 2022 (BGE 148 III 353; BGer 5A_378/2021 vom 7.9.2022), wonach aus unterschiedlichen Gründen der Anspruch auf Betreuungsunterhalt des einen Halbgeschwisters und damit eine entsprechende Aufteilung verneint worden ist, bedeutet (BGer 5A_840/2023 vom 22.8.2024, E. 4.3.4 ff.). Die Steuerrekurskommission stützt sich gleichwohl auf die aktuellste Rechtsprechung des Bundesgerichts und geht davon aus, dass eine Aufteilung des Betreuungsunterhalts rechtens ist. 2.4 Steuerlich abzugsfähige Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers (Ehegattenunterhalt) bzw. der unter elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder (Kindesunterhalt) dienen (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1; BGer 2C_503/2015 vom 31.3.2016, E. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 48 zu Art. 33 DBG). In der Regel werden Unterhaltsbeiträge als wiederkehrende direkte Geldleistungen erbracht. Sie können jedoch auch in Form von indirekten Zahlungen geleistet werden, wie etwa durch die Übernahme von Krankenkassenprämien, Steuern oder Mietkosten. Ebenso möglich sind schliesslich Unterhaltsbeiträge in der Form von Naturalleistungen (BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.2, mit Hinweisen). Für die zeitliche Anknüpfung der Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich auf die effektive Zahlung der Forderung und nicht auf die Fälligkeit abzustellen (BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2018, E. 6.2; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 21h zu Art. 33 DBG, mit Hinweisen). 2.5 Betreffend die Beweislast ist festzuhalten, dass nach der sog. Normentheorie steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen durch die Steuerverwaltung, steuermindernde und

- 11 steuerausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind (statt vieler BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Trägt die steuerpflichtige Person die (objektive) Beweislast, hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (statt vieler BGer 9C_677/2021 vom 23.2.2023, E. 3.3). Für die Abziehbarkeit der Unterhaltsbeiträge wird nicht verlangt, dass eine gerichtliche Anordnung oder eine entsprechende Vereinbarung besteht, indessen müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1). Der steuerpflichtigen Person obliegt aber auch ohne entsprechende Vereinbarung die Beweislast für den Umfang ihrer Unterhaltspflicht (vgl. BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.4.1). Sodann hat die steuerpflichtige Person zu beweisen, dass sie Unterhaltsbeiträge nicht nur schuldet, sondern auch tatsächlich geleistet hat (BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.2; vgl. Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 32 zu Art. 38 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 66 und 68 zu Art. 33 DBG). 3. Vorliegend macht der Rekurrent Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 35'000.-- geltend, ohne näher aufzuschlüsseln, wie er auf genau diesen Betrag kommt. Die Steuerverwaltung (StV) hat gemäss Einspracheentscheiden vom 7. August 2025 einen Gesamtbetrag von rund CHF 16'898.-- akzeptiert (vgl. Bst. G). Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Betreuungsunterhalt bzw. zum Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Bst. H) anzumerken, dass die Steuerverwaltung den Aspekt des Betreuungsunterhalts als Teil des Kindesunterhalts zu Unrecht nicht geprüft hat (vgl. Bst. E und G). Wie nachfolgend ausführlich dargelegt, hat der Rekurrent nach Ansicht der Steuerrekurskommission (StRK) einen Anspruch auf Abzug der nachgewiesenen Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt CHF 16'959.65. Tabellarisch dargestellt, setzten sich die Beträge (in CHF) wie folgt zusammen: Rekurrent StV StRK Betreff 8'160.00 8'160.00 Mietanteil Tochter 4'080.00 Hälftiger Mietanteil Kindsmutter 938.35 938.35 Krankheitskosten und -prämien Tochter 1'227.30 Hälftige Krankheitskosten und -prämien Kindsmutter 2'554.00 (Netto-)Zahlungen an Kindsmutter 7'800.00 Grundnahrungsmittel und Kleidung usw. 35'000.00 16'898.65 16'959.65 Total

- 12 - 3.1 Die Kindsmutter hat bestätigt, dass der Rekurrent im Jahr 2022 sämtliche Ausgaben in Höhe von CHF 35'000.-- für Miete, Nebenkosten, Strom, Wasser, Grundnahrungsmittel, Kleidung und andere Aufwendungen für sie und die gemeinsame Tochter getragen habe (Bestätigung vom 23.10.2023, pag. 12). Demgegenüber hat sie für das Jahr 2022 keine Steuererklärung ausgefüllt (vgl. Ermessensveranlagung der Kindsmutter, pag. 141-134), womit sie auch keine erhaltenen Unterhaltszahlungen angegeben hat. Weiter reicht eine solche Bestätigung allein nicht aus, um den Nachweis zu erbringen, dass der Rekurrent tatsächlich Unterhalt in diesem Umfang geleistet hat. Die ermessensweise Festlegung, welche die Steuerverwaltung mangels Nachweises in Bezug auf die CHF 7'800.-- für Grundnahrungsmittel und Kleidung usw. vorgenommen hat (vgl. Bst. G), ist aufgrund der klaren Beweislastregel nicht haltbar. Es ist vielmehr anhand der konkreten Unterlagen zu prüfen, ob und in welchem Umfang Unterhaltszahlungen nachgewiesen worden sind. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Kindsmutter im Jahr 2022 nach Ermessen veranlagt worden ist (pag. 141-134). Die Höhe des ermessensweise festgelegten Einkommens lässt zudem darauf schliessen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst hat decken können. Aufgrund des Alters der gemeinsamen Tochter (Jg. 2021), die bei der Mutter gelebt hat bzw. nach wie vor bei ihr lebt, ist der Kindsmutter in Anwendung des Schulstufenmodells (vgl. E. 2.3) im Jahr 2022 eine Erwerbstätigkeit auch nicht zumutbar gewesen. Sodann haben die Eltern im hier massgebenden Steuerjahr in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt (vgl. Bst. A), womit grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Kindsmutter die Pflege und Erziehung der Tochter übernommen und der Rekurrent Geldzahlungen zu erbringen gehabt hat (vgl. E. 2.2). Im Übrigen erscheint es auch mit Blick auf die ab 2024 gültige Unterhaltsregelung (vgl. pag. 117-115) plausibel, dass es die Kindsmutter gewesen ist, die im Jahr 2022 die Tochter betreut hat. Damit hat der Rekurrent grundsätzlich Anspruch darauf, nebst dem geleisteten Barunterhalt auch den geschuldeten und bezahlten Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen. Entsprechend erübrigen sich in Bezug auf die vom Rekurrenten übernommenen Kosten der Kindsmutter Ausführungen bzw. die Prüfung der Abziehbarkeit unter dem Titel des (nach-)ehelichen Unterhalts, der Verwandtenunterstützung oder des Unterstützungsabzugs. Bei der Höhe des geschuldeten Betreuungsunterhalts gilt vorliegend zu beachten, dass bei der Kindsmutter ein weiteres minderjähriges Kind gelebt hat bzw. nach wie vor lebt (vgl. Bst. A) und sich somit die Frage der Aufteilung ihrer Lebenshaltungskosten bzw. des Betreuungsunterhalts auf den Rekurrenten sowie den anderen Kindsvater stellt. Diesbezüglich ist der ab 2024 gültigen Unterhaltsregelung (vgl. pag. 117-115) zu entnehmen, dass der Fehlbetrag der Lebenshaltungskosten der Kindsmutter für die Berechnung des Betreuungsunterhalts der Tochter halbiert worden ist. Entsprechend ist im Jahr 2022 analog von einer hälftigen Aufteilung des Mankos der Kindsmutter zulasten des Rekurrenten auszugehen, womit er im Jahr 2022 nur insoweit betreuungsunterhaltspflichtig ge-

- 13 wesen ist. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, in welchem Umfang (direkte oder indirekte) Zahlungen von Bar- und Betreuungsunterhalt nachgewiesen sind. 3.3 Zunächst ergeht aus dem Kontoauszug des Rekurrenten (pag. 108-60) in Verbindung mit dem Mietvertrag und der Mietzinsrechnung (pag. 58-49), dass der Rekurrent im Jahr 2022 jeden Monat die Miete der Wohnung der Kindsmutter und der beiden Kinder in Höhe von CHF 2'040.-- (inkl. Nebenkosten, exkl. Einstellplatz) bezahlt hat. Entsprechend kann ihm der Mietanteil der Tochter von monatlich CHF 680.-- (= CHF 2'040.-- / 3), ausmachend jährlich CHF 8'160.--, als indirekte Unterhaltszahlung (Barunterhalt) angerechnet werden. Sodann kann ihm der hälftige Mietanteil der Kindsmutter von monatlich CHF 340.-- (= CHF 2'040.-- / 3 x 0.5), ausmachend jährlich von CHF 4'080.--, als indirekt bezahlter Betreuungsunterhalt angerechnet werden. Für den darüberhinausgehenden Anteil hat keine Unterhaltspflicht bestanden, womit dessen Abzugsfähigkeit zu verneinen ist. Sodann kann dem Rekurrenten für den Mietanteil des weiteren Kindes der Kindsmutter steuerlich kein Abzug gewährt werden, da er für dieses Kind nicht unterhaltspflichtig ist. Es handelt sich hierbei um nicht abziehbare, freiwillig geleistete Beiträge (vgl. E. 2.5). 3.4 In Bezug auf die Krankheitskosten und -prämien für das Jahr 2022 ist dem Kontoauszug des Rekurrenten (pag. 108-60) in Verbindung mit den Steuerbescheinigungen der Krankenkasse für ihn, die Kindsmutter, die Tochter sowie das weitere Kind der Kindsmutter (pag. 46-40) zu entnehmen, dass der Rekurrent für alle vier Personen die Kosten getragen hat. Dies, da einerseits alle Steuerbescheinigungen an ihn adressiert sind. Andererseits stimmt das Total des Zahlungsverkehrs mit der Krankenkasse – abgesehen von geringen, vernachlässigbaren Abweichungen – mit dem Gesamtbetrag der Krankenkassenbescheinigungen überein. Entsprechend können dem Rekurrenten bescheinigte Kosten von CHF 938.35 betreffend die Tochter als indirekte Unterhaltszahlung (Barunterhalt) angerechnet werden. In Bezug auf die für die Kindsmutter übernommenen Krankheitskosten und -prämien ist der hälftige Anteil des bescheinigten Betrags von CHF 2'454.60, ausmachend CHF 1'227.30 (= CHF 2'454.60 x 0.5), als indirekter Betreuungsunterhalt anzurechnen. Für den darüberhinausgehenden Anteil hat keine Unterhaltspflicht bestanden, womit dessen Abzugsfähigkeit zu verneinen ist. Weiter kann dem Rekurrenten auch hier betreffend die für das weitere Kind der Kindsmutter übernommenen Kosten mangels entsprechender Unterhaltspflicht kein Abzug gewährt werden. 3.5 Im Kontoauszug des Rekurrenten (pag. 108-60) ist weiter ersichtlich, dass er im Jahr 2022 in unregelmässigen Abständen und in unterschiedlicher Höhe Zahlungen an die Kindsmutter von insgesamt CHF 4'700.-- vorgenommen hat. Demgegenüber hat er von der Kindsmutter einen Gesamtbetrag von CHF 2'146.-- überwiesen erhalten. Folglich ist ein Mittelabfluss zugunsten der Kindsmutter von netto CHF 2'554.-- (= CHF 4'700.-- - CHF 2'146.--) belegt. Mit

- 14 - Blick auf die Bestätigung der Kindsmutter (vgl. pag. 12) sowie auf die ab 2024 gültige Unterhaltsregelung (vgl. pag. 117-115) erscheint es plausibel, dass der Rekurrent nebst der Miete, den Krankheitskosten und -prämien auch weitere Kosten der Tochter und der Kindsmutter (mit-) getragen hat. Zugunsten des Rekurrenten ist ausnahmsweise davon auszugehen, dass dieser Differenzbetrag von CHF 2'554.-- ausschliesslich eine direkte Unterhaltszahlung (Bar- und/oder Betreuungsunterhalt) an die Kindsmutter darstellt und entsprechend abgezogen werden kann. 4. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Rekurrent Kindesunterhalt in Höhe von CHF 16'959.65 abziehen kann. Dies entspricht einer minimalen Korrektur von rund CHF 62.-- zu Gunsten des Rekurrenten. 5. Strittig ist sodann, ob dem Rekurrenten ein Abzug für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 3'200.-- zu gewähren ist. 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. b StG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (BKV; BSG 661.312.56) bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. b DBG i.V.m Art. 6 der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1; nachfolgend: VBK) steht der steuerpflichtigen Person ein pauschaler Abzug für Mehrkosten für die beruflich bedingte auswärtige Verpflegung zu. Dabei wird einzig vorausgesetzt, dass eine Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder wegen kurzer Essenspause nicht zuhause eingenommen werden kann (Art. 8 Abs. 1 Bst. b BKV; Art. 6 Abs. 1 Bst. a VBK). Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach der jeweiligen kantonalen Praxis (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 28 zu Art. 26 DBG). Im Kanton Bern ist die Einnahme der Mahlzeit am Wohnort dann zumutbar, wenn die Aufenthaltsdauer daheim mindestens eine halbe Stunde (eine Stunde, wenn selbst gekocht wird) beträgt und der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg nicht grösser als die Aufenthaltsdauer zu Hause ist (Leuch/Nanzer in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 19 zu Art. 31 StG, mit Hinweisen; RKE 100 2018 517 vom 16.6.2020, E. 6.1, nicht publ.). Der volle Abzug beträgt im hier interessierenden Jahr 2022 pro Hauptmahlzeit bzw. Tag CHF 15.-- bzw. maximal CHF 3'200.-- im Jahr (vgl. Anhang der VBK). 5.2 Der Rekurrent hat in seiner Steuererklärung keinen Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht (vgl. pag. 11, Ziff. 6.2). Erst mit Eingabe vom 5. September 2025 hat er einen entsprechenden Antrag auf Gewährung des Maximalabzugs von CHF 3'200.-- gestellt (vgl. Bst. H), wobei er sich in seinen späteren Eingaben nicht mehr dazu geäussert hat. Die Steuerverwaltung hat sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen. Gemäss den Angaben in der

- 15 - Steuererklärung hat der Rekurrent im Jahr 2022 zu 100 % als Projektleiter in F.________ (LU) gearbeitet (pag. 11), wobei der angegebene Arbeitsort mit den Angaben auf dem Lohnausweis übereinstimmt (pag. 9). Gemäss "Google Maps" (vgl. <https://www.google.ch/maps>) beträgt die kürzeste Strecke zwischen dem Wohnort des Rekurrenten (E.________strasse 24, D.________) und seinem Arbeitsplatz (C.________ AG, F.________; vgl. Lohnausweis, pag. 9) pro Weg rund 26 km bzw. 32 Autominuten. Demgemäss ist nach bernischer Praxis (vgl. E. 5.1) die Einnahme der Mahlzeit am Wohnort nicht zumutbar. Entsprechend seinem Vollpensum hat der Rekurrent somit grundsätzlich Anspruch auf den maximalen Abzug für auswärtige Verpflegung von CHF 3'200.--. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Rekurrenten im Lohnausweis pauschale Repräsentationsspesen von CHF 4'800.-- bescheinigt worden sind, wobei das Spesenreglement vom Kanton Luzern genehmigt sei. Es ist dabei unklar, ob darin allenfalls auch Kostenersatz oder Vergünstigungen für auswärtige Verpflegung enthalten sind. Ausnahmsweise und weil die Steuerverwaltung sich hierzu nicht geäussert hat, gewährt die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten dennoch den vollen Abzug. In Folgejahren steht es der Steuerverwaltung jedoch offen, diesbezüglich eine genauere Prüfung vorzunehmen. Vorliegend sind Rekurs und Beschwerde in Bezug auf den Abzug für auswärtige Verpflegung gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen) hat der Rekurrent einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend obsiegt der Rekurrent zu rund 15 %. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'100.-- werden dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von abgerundet CHF 900.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das vom Rekurrenten am 30. September 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Bst. J) ist mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 (vgl. Bst. K) bzw. mit vorbehaltloser Bezahlung des Kostenvorschusses sinngemäss zurückgezogen worden. Es ist demnach als gegenstandlos abzuschreiben. 7. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

- 16 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2022 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Akten werden zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Akten werden zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'100.--, werden dem Rekurrenten anteilmässig im Betrag von CHF 900.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

- 17 - Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 7. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Gurtner

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