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Bern Steuerrekurskommission 03.03.2026 100 2025 196

3 marzo 2026·Deutsch·Berna·Steuerrekurskommission·PDF·3,297 parole·~16 min·1

Riassunto

Einsprache gegen Ermessensveranlagung / Zulässigkeit der Einrede, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung nicht erfüllt sind / Verletzung des rechtlichen Gehörs / Vertrauensschutz | die kantonalen Steuern

Testo integrale

100 25 196 200 25 149 100 25 197 200 25 150 Gemeinde: H.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 3.3.2026 JCU/LLQ/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 3. März 2026 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18 Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache A.________ GmbH vertreten durch C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 und 2022 (Nichteintretensentscheide der Steuerverwaltung)

- 2 den Akten entnommen: A. Die A.________ GmbH mit Sitz in H.________ (fortan: Rekurrentin) hat gemäss Handelsregister folgenden Zweck: "_______" (Bereich Haustechnik). Als Geschäftsführer und einzige Person mit Zeichnungsberechtigung ist B.________ (fortan: Geschäftsführer) im Handelsregister eingetragen. Die Rekurrentin wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region _______ (fortan: Steuerverwaltung), mit Veranlagungsverfügungen vom 21. August 2024 für die Steuerperioden 2021 und 2022 nach Ermessen veranlagt (Akten der Steuerverwaltung Steuerjahr 2021: pag. 26-22; Steuerjahr 2022: pag. 8-4; falls nicht anders vermerkt, beziehen sich die Aktenverweise fortan auf das Steuerdossier 2021), da sie für beide Steuerperioden keine Steuererklärung eingereicht hatte. Zugleich wurden der Rekurrentin Bussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung auferlegt: Steuerjahr 2021 Steuerjahr 2022 Kanton Bund Kanton Bund Steuerbarer Gewinn 5'000 5'000 5'000 5'000 Steuerbares Kapital 60'000 --- 65'000 --- Busse 200 200 400 400 B. Gegen die Ermessensveranlagungen 2021 und 2022 erhob die Rekurrentin, vertreten durch Fürsprecher C.________ (fortan: Vertreter), am 21. September 2024 Einsprache (pag. 29-27). Der Vertreter beantragte, den steuerbaren Gewinn in beiden Steuerperioden auf CHF Null festzusetzen. Zur Begründung brachte er vor, dass zwischen der Rekurrentin und der Steuerverwaltung vereinbart worden sei, mit der Veranlagung für die Steuerjahre 2020 und 2021 zuzuwarten, bis die Rekurrentin und drei mit ihr verbundene Gesellschaften für das Jahr 2019 rechtskräftig veranlagt seien. Die Steuerverwaltung habe diese auch für sie verbindliche Vereinbarung verletzt, indem sie die angefochtenen Ermessenstaxationen eröffnet habe, obwohl die Rechtsmittelverfahren betreffend Steuerjahr 2019 noch nicht abgeschlossen gewesen seien. C. Die Steuerverwaltung trat mit zwei gleichlautenden Entscheiden vom 5. Mai 2025 (2021: pag. 30; 2022: pag. 12) nicht auf die Einsprachen betreffend Steuerperioden 2021 und 2022 ein. Zur Begründung brachte sie vor, die Einsprachen enthielten keine rechtsgenügende Begründung, da eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mitsamt Beilagen fehle. D. Gegen die Nichteintretensentscheide hat der Vertreter im Namen der Rekurrentin am 2. Juni 2025 mit zwei separaten, jedoch inhaltlich identischen, Eingaben Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt in der Hauptsache, die Nichteintretensentscheide aufzuheben und als Eventualantrag, die Sache an

- 3 die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Zur Begründung bringt der Vertreter zunächst vor, dass die Steuerverwaltung für die mit den Veranlagungsverfügungen vom 21. August 2024 fakturierten Steuerbeträge am 31. Dezember 2024 die Betreibung eingeleitet habe, obwohl über die von der Rekurrentin erhobenen Einsprachen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die Nichteintretensentscheide habe die Steuerverwaltung erst am 5. Mai 2025 erlassen, nachdem sie erkannt habe, dass die Veranlagungsverfügungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen seien. Mit diesem Verhalten habe die Steuerverwaltung rechtmissbräuchlich gehandelt und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Ausserdem beanstandet der Vertreter die Zulässigkeit der Ermessensentscheide aufgrund einer seines Erachtens bestehenden verbindlichen Vereinbarung zwischen der Rekurrentin und der Steuerverwaltung. Deshalb hätte die Steuerverwaltung auf die Einsprachen eintreten müssen. E. Am 5. September 2025 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung der Rekurse und Beschwerden beantragt. Sie bestätigt, dass sie irrtümlich ein Rechtsöffnungsverfahren betreffend die Steuerperioden 2021 und 2022 eingeleitet habe. Dies spiele für das vorliegende Verfahren jedoch keine Rolle. Weiter erklärt die Steuerverwaltung, dass sie sich mit dem damaligen Vertreter der Rekurrentin um eine einvernehmliche Lösung bemüht habe. Letztlich sei das vorgeschlagene Vorgehen jedoch vom Aktionär (richtig: Geschäftsführer) der Rekurrentin abgelehnt worden. Aus diesem Grund seien "die beanstandeten Steuerperioden gemäss Rekursentscheid nach Ermessen veranlagt und die Folgeperioden entsprechend eröffnet" worden. Weil die Einsprachen gegen die Eröffnungstaxationen 2021 und 2022 unzureichend begründet gewesen seien, habe die Steuerverwaltung nicht darauf eintreten dürfen. F. Der Vertreter hat mit Schreiben vom 29. September 2025 im Namen der Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen Standpunkten festgehalten. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern für den Entscheid von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

- 4 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Dies gilt auch für Entscheide, mit denen die Steuerverwaltung auf eine Einsprache nicht eingetreten ist. Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Vorliegend sind Rekurse und Beschwerden gegen die Nichteintretensentscheide 2021 und 2022 erhoben worden. Deren Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Die Steuerverwaltung hat für jede der beiden betroffenen Steuerperioden einen Nichteintretensentscheid eröffnet. Dementsprechend sind durch die Steuerrekurskommission zwei separate Verfahren eröffnet worden (2021: 100 2025 196 / 200 2025 149; 2022: 100 2025 197 / 200 2025 150). Weil sich in beiden Verfahren die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen, werden sie nach Art. 17 Abs. 1 VRPG vereinigt und in einem einzigen Entscheid abgehandelt. 3. Strittig ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprachen der Rekurrentin gegen die Ermessenstaxationen 2021 und 2022 eingetreten ist. 4. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). In diesen Fällen ist die Einsprache zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Begründung muss substanziiert ausfallen und innerhalb der Einsprachefrist erfolgen. Wenn – wie hier – das Nichteinreichen der Steuererklärung die Ermessensveranlagung bewirkt hat, muss für eine ausreichende Begründung im Normalfall eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mitsamt den erforderlichen Belegen eingereicht werden (VGE 100 2014 284/285 vom 30.6.2015, E. 3.3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Es handelt sich dabei um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen dazu führt, dass

- 5 auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 56 f. zu Art. 132 DBG; Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 34 zu Art. 132 DBG, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Rekurrentin unbestritten keine Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 eingereicht. Der Vertreter hat in seiner Einsprache vom 21. September 2024 jedoch geltend gemacht, dass die Steuerverwaltung gar nicht berechtigt gewesen sei, die Veranlagungsverfügungen nach Ermessen zu eröffnen. Diese Einrede ist zulässig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 55 zu Art. 132 DBG) und deshalb vorab zu prüfen. 5.1 Anders als der Vertreter in RZ 24 der Rekursschrift ausführt, betrifft die Frage der Zulässigkeit einer Veranlagung nach Ermessen jedoch nicht deren materiellen Gehalt, sondern gehört zu den Eintretensvoraussetzungen. Nur wenn eine Ermessenstaxation zulässig gewesen ist, muss bei einer dagegen eingereichten Einsprache geprüft werden, ob sie die in E. 4 genannten qualifizierten Anforderungen erfüllt. Wenn sich im Einspracheverfahren hingegen herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Ermessen nicht erfüllt sind, hat die Steuerverwaltung das Veranlagungsverfahren fortzusetzen und je nach Sachlage bspw. eine ordentliche Veranlagungsverfügung zu eröffnen oder eine Mahnung zum Einreichen der Steuererklärung zu versenden. 5.2 Aufgrund dieser Rechtslage hätte die Steuerverwaltung die Argumente des Vertreters bezüglich Unzulässigkeit der Veranlagung nach Ermessen prüfen müssen. Sie hat ihre Nichteintretensentscheide vom 5. Mai 2025 jedoch ausschliesslich damit begründet, dass die Rekurrentin keine genügende Begründung in Form einer ausgefüllten Steuererklärung eingereicht habe. Indem die Steuerverwaltung nicht auf die Einrede der Unzulässigkeit der Veranlagung nach Ermessen eingegangen ist, hat sie das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt. Ein zentraler Aspekt dieses in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantierten Anspruchs besteht nämlich darin, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei "tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt" (Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 15 zu Art. 21 VRPG). 5.3 Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung indes "geheilt" werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der rekurrierenden Partei kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren ungeschmälert wahrnehmen kann. Die Heilung ist jedoch auf

- 6 - Fälle zu beschränken, in denen keine besonders schweren Fehler begangen worden sind und die Verfügung zudem nicht sehr stark in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift. Gemäss neuerer Rechtsprechung kommt eine Heilung indes auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Frage, wenn eine Rückweisung bloss zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (Michel Daum, a.a.O., N. 11 zu Art. 21 VRPG, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Steuerrekurskommission hat die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). Aus der Vernehmlassung der Steuerverwaltung geht hervor, dass diese die Voraussetzungen für eine Ermessentaxation als erfüllt betrachtet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde somit nur zu einem formalistischen Leerlauf führen. Obwohl die Steuerverwaltung das rechtliche Gehör der Rekurrentin schwerwiegend verletzt hat, verzichtet die Steuerrekurskommission daher auf eine Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung und prüft selbst, ob die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Ermessen erfüllt sind. 6. Der Vertreter begründet die Unzulässigkeit der Ermessensveranlagungen zunächst damit, dass die Steuerverwaltung rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie trotz fehlender Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen vom 21. August 2024 die fakturierten Steuerbeträge gemahnt und anschliessend die Betreibung eingeleitet habe. Der Vertreter geht davon aus, dass die Steuerverwaltung erst im Verlauf des Rechtsöffnungsverfahrens die fehlende Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen 2021 und 2022 realisiert und in der Folge die Nichteintretensentscheide eröffnet habe. Diese Sichtweise trifft zu, wie sich aus der Stellungnahme der Steuerverwaltung im Rechtsöffnungsverfahren vom 7. Mai 2025 ergibt (Rekursbeilage 11). Wieso dieses Vorgehen in Bezug auf die hier zu überprüfenden Nichteintretensentscheide rechtsmissbräuchlich sein soll, ist indes nicht nachvollziehbar. Die Steuerverwaltung hat mit den Nichteintretensentscheiden lediglich einen notwendigen Verfahrensschritt nachgeholt. Erst recht nicht ersichtlich ist, inwiefern die durch die Steuerverwaltung vorzeitig eingeleitete Betreibung einen Einfluss auf die Zulässigkeit der Veranlagungsverfügungen nach Ermessen haben könnte. 7. Als zweites Argument gegen die Zulässigkeit der Ermessensveranlagungen führt der Vertreter aus, dass die Steuerverwaltung eine verbindliche Vereinbarung mit der Rekurrentin missachtet habe, wonach "die Steuererklärungen für die Folgejahre erst nach Abschluss der vorangehenden Steuerperioden einzureichen sind" (Rekursschrift vom 2.6.2025, RZ 18). Geltend gemacht wird somit, dass die Steuerverwaltung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen und damit den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verletzt habe. Damit sich die Rekurrentin auf diesen Grundsatz berufen kann, muss vorab eine sogenannte Vertrauensgrundlage vorhanden sein, sprich eine konkrete, vorbehaltlose Auskunft

- 7 der Steuerverwaltung, die sich auf die Rekurrentin bezieht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 58 der VB zu Art. 109-121 DBG). Aus den Akten und weiteren der Steuerrekurskommission bekannten Unterlagen ergibt sich hierzu Folgendes: 7.1 Am 30. Juni 2022 eröffnete die Steuerrekurskommission weitgehend identische Rekursentscheide für die Steuerperiode 2019 betreffend drei Schwestergesellschaften der Rekurrentin, nämlich die D.________ GmbH (Verfahren 100 2021 227 / 200 2021 151), die E.________ AG (100 2021 228 / 200 2021 152) und die damalige F.________ AG (seit nn.nn.2024 F.________ AG in Liquidation; 100 2021 229 / 200 2021 153). Die Steuerrekurskommission gelangte zum Ergebnis, dass in allen drei Fällen die Buchführung qualifizierte Mängel aufweise und wies die Sache zur Vornahme einer Veranlagung nach Ermessen an die Steuerverwaltung zurück. Die drei Gesellschaften wurden vom gleichen Vertreter vertreten wie die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren. 7.2 Anschliessend forderte die Steuerverwaltung die Gesellschaften jeweils mit Schreiben vom 5. September 2022 auf, bis am 5. Oktober 2022 eine ordnungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung 2019 einzureichen. Für den Fall, dass sie dies unterlassen sollten, kündigte die Steuerverwaltung an, dass sie die Veranlagungen nach Ermessen vornehmen und Bussen wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten erheben werde. 7.3 Ebenfalls am 5. September 2022 versandte die Steuerverwaltung eine Mahnung zum Einreichen der Steuererklärung 2021 an die Rekurrentin (pag. 19). Rund ein Jahr später, am 4. September 2023, folgte die gleiche Mahnung betreffend Steuerperiode 2022 (pag. 1). Beide Mahnschreiben enthielten den Hinweis, dass die Steuerverwaltung nach ungenutztem Ablauf der Nachfrist die Veranlagung nach Ermessen vornehmen und Bussen aussprechen werde. 7.4 Am 20. Oktober 2022 sandte der Vertreter ein E-Mail an den Bereichsleiter Unternehmensbesteuerung der Steuerverwaltung, das den Betreff "E.________ und so" trägt (Rekursbeilage 13). Die Nachricht bezog sich auf die Entscheide der Steuerrekurskommission betreffend Steuerperiode 2019 vom 30. Juni 2022. Der Vertreter schlug darin vor, zunächst die Veranlagungen 2019 "möglichst einvernehmlich und faktenbasierend" zu bereinigen und anschliessend die Steuererklärungen für die Folgeperioden 2020 und 2021 einzureichen. 7.5 Der Bereichsleiter Unternehmensbesteuerung antwortete mit E-Mail vom 27. Oktober 2022 (Rekursbeilage 13). Er erklärte, dass er davon ausgehe, "dass die G.________ Treuhand AG (fortan: Treuhänderin) die Buchhaltung aller Jahre prüft/nachträgt" und dass auch er es als sinnvoll erachte, "diese" in die Veranlagungen einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung für vergangene und zukünftige Veranlagungen zu finden. Aus einem E-Mail der Treuhänderin vom

- 8 - 17. November 2022 (Beilage zur Vernehmlassung vom 5.9.2025) ergibt sich, dass an diesem Tag eine Besprechung zum Thema zwischen Mitarbeitern der Steuerverwaltung und der Treuhänderin stattgefunden hat. Am 24. April 2023 sandte die Steuerverwaltung der Treuhänderin einen Vorschlag für die Veranlagung der drei Schwestergesellschaften für das Jahr 2019 zu. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden könne, kündigte die Steuerverwaltung an, die Veranlagungen "gemäss den Gerichtsbeschlüssen" zu eröffnen. Fast 14 Monate später teilte die Treuhänderin der Steuerverwaltung mit E-Mail vom 6. Juni 2024 mit, dass der Geschäftsführer nicht mit allen Vorschlägen einverstanden sei und sich durch zwei Aufrechnungen "provoziert" fühle. Daraufhin antwortete die Steuerverwaltung mit E-Mail vom 19. Juni 2024, dass sie dies bedaure und nunmehr "die beanstandeten Steuerfälle nach Ermessen eröffnen und die Folgefälle auftaxieren" werde. 7.6 Wie angekündigt, eröffnete die Steuerverwaltung am 21. August 2024 die neuen Einspracheentscheide betreffend Steuerperiode 2019, die wiederum vor der Steuerrekurskommission angefochten wurden. Mit Entscheiden vom 6. Mai 2025 wies diese die Rechtsmittel ab (100 2024 351 / 200 2024 264 betreffend D.________ GmbH; 100 2024 352 / 200 2024 265 betreffend F.________ AG in Liquidation; 100 2024 353 / 200 2024 354 betreffend E.________ AG). Diese Rekurs- und Beschwerdeentscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 7.7 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Steuerverwaltung nach den Entscheiden der Steuerrekurskommission betreffend Steuerperiode 2019 vom 30. Juni 2022 bemüht gewesen ist, sowohl für dieses Steuerjahr als auch für die Folgeperioden eine Einigung mit den betroffenen Gesellschaften (D.________ GmbH, F.________ AG in Liquidation und E.________ AG) zu finden. Die Rekurrentin ist an jenen Verfahren jedoch nicht beteiligt gewesen. Nur schon aus diesem Grund kann sie aus den Äusserungen von Mitarbeitenden der Steuerverwaltung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass der Geschäftsführer zugleich auch die drei von den Rekursentscheiden betroffenen Gesellschaften leitet, ändert daran nichts. 7.8 Falls man – entgegen dem soeben Ausgeführten – der Auffassung wäre, dass sich eine allfällige Zusicherung der Steuerverwaltung auf alle Schwestergesellschaften bezogen hat, mitunter auch auf die Rekurrentin, ist weiter festzuhalten, dass die Steuerverwaltung nie verbindlich erklärt hat, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 erst nach Abschluss (geschweige denn nach Rechtskraft) der vorherigen Veranlagungen eingereicht werden müssten. Vielmehr ergibt sich aus den der Steuerrekurskommission vorliegenden E-Mails nur, dass die Steuerverwaltung eine einvernehmliche Lösung angestrebt hat. Der Rekurrentin hat aufgrund der Mahnungen vom 5. September 2022 und vom 4. September 2023 bewusst sein müssen, dass die Steuerverwaltung nach dem Scheitern der Einigungsversuche die Veranlagungen nach Ermessen vornehmen wird. Die Rekurrentin kann sich somit nicht auf eine Vertrauens-

- 9 grundlage berufen. Folglich hat sich die Steuerverwaltung auch nicht widersprüchlich verhalten, als sie die Veranlagungsverfügungen 2021 und 2022 berechtigterweise nach Ermessen eröffnet hat, nachdem sie die Rekurrentin vorab gemahnt hat. 8. Aufgrund dieses Zwischenergebnisses ist abschliessend zu prüfen, ob die Rekurrentin ihre Einsprache vom 21. September 2024 mit einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG versehen hat (siehe E. 4 hiervor). Zum Inhalt der Veranlagungen nach Ermessen heisst es in den Einsprachen nur, dass diese falsch seien (pag. 28). Die Rekurrentin hat diese Aussage weder begründet noch irgendwelche Beweismittel eingereicht. Folglich sind die Anforderungen an eine Einsprache gegen Veranlagungsverfügungen nach Ermessen nicht erfüllt. Die Steuerverwaltung ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten, weshalb die Rekurse und Beschwerden abzuweisen sind. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann jedoch von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 200 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 3 DBG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerverwaltung, die durch die Steuerrekurskommission geheilt worden ist, vermag unter Umständen den Verzicht auf eine Kostenauflage zu rechtfertigen (Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 21 zu Art. 108 VRPG). Weil die Steuerverwaltung, wie in E. 5.3 ausgeführt, das rechtliche Gehör der Rekurrentin schwerwiegend verletzt hat, rechtfertigt es sich, vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Die geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 400.-- sind der Rekurrentin nach Rechtskraft des Entscheids zurückzuerstatten. Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2021 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2022 wird abgewiesen.

- 10 - 4. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen. 5. Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden der Rekurrentin keine Kosten auferlegt. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.

- 11 - 8. Zu eröffnen an: ▪ C.________, Fürsprecher und Notar, zuhanden der A.________ GmbH ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde H.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann

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