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Bern Steuerrekurskommission 03.03.2026 100 2025 167

3 marzo 2026·Deutsch·Berna·Steuerrekurskommission·PDF·3,018 parole·~15 min·1

Riassunto

Einsprache gegen Ermessensveranlagung / Zustellzeitpunkt uneingeschriebener Sendungen / Erfordernis der Schriftlichkeit / Keine rechtsgültigen Eingaben per E-Mail / Aufklärungspflicht der Steuerverwaltung | die kantonalen Steuern

Testo integrale

100 25 167 200 25 130 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 3.3.2026 JCU/LLQ/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 3. März 2026 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache A.________ GmbH vertreten durch B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2023 (Nichteintreten der Steuerverwaltung)

- 2 den Akten entnommen: A. Die A.________ GmbH (fortan: Rekurrentin) erbringt gemäss Handelsregistereintrag Beratungen in den Bereichen Immobilien usw. Im hier relevanten Steuerjahr 2023 befand sich ihr Sitz in D.________ BE (seit 21.11.2025 in E.________ LU). Sämtliche Stammanteile werden von C.________ (fortan: Gesellschafterin) gehalten. Bis am 21. November 2025 war die Gesellschafterin als einzige Person für die Rekurrentin zeichnungsberichtigt. B. Mit Veranlagungsverfügungen vom 6. März 2025 (Akten der Steuerverwaltung, pag. 72-68) wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2023 nach Ermessen veranlagt, da sie trotz Mahnung vom 9. Dezember 2024 (pag. 65) keine Steuererklärung eingereicht hatte. Dabei wurde der steuerbare Gewinn bei den kantonalen Steuern und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 20'000.-- und das steuerbare Kapital auf CHF 40'000.-- (nur kantonale Steuern) festgesetzt. Zudem wurden der Rekurrentin wegen Nichteinreichens der Steuererklärung Bussen von je CHF 400.-- (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer) auferlegt und eine Gebühr für die Mahnung von CHF 60.-- in Rechnung gestellt (pag. 72-78). C. Am 22. April 2025 wandte sich B.________, der Ehemann der Gesellschafterin, mit einem als "Einsprache" betitelten E-Mail an die Steuerverwaltung (pag. 80). Er erklärte darin, dass die Rekurrentin im Jahr 2023 einen Verlust von CHF 29'279.-- erlitten habe. Weiter habe er die Steuererklärung im Online-Tool "TaxMe" erfasst, dieses funktioniere jedoch nicht. Zudem erwähnte B.________ Krankheits- und Ferienabwesenheiten. Ein Mitarbeiter der Steuerverwaltung antwortete am gleichen Tag, dass keine Fehlfunktionen bei TaxMe bekannt seien. Eine online erfasste Steuererklärung gelte erst als eingereicht, wenn die unterschriebene Freigabequittung bei der Steuerverwaltung registriert sei, was hier nicht geschehen sei. Im Übrigen sei die Einsprachefrist gegen die Veranlagungsverfügungen 2023 bereits am 6. April 2025 abgelaufen. Nach einem längeren E-Mail-Austausch eröffnete die Steuerverwaltung am 8. Mai 2025 (pag. 130-129) einen Nichteintretensentscheid (zugestellt am 12.5.2025, pag. 128). Sie führte darin aus, dass die Einsprache der Rekurrentin gegen die Veranlagungsverfügungen 2023 verspätet eingereicht worden sei. Zudem leide sie an Formmängeln und erfülle die besonderen Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht. D. Bereits am 7. Mai 2025, also noch vor Zustellung des Nichteintretensentscheids, ist bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) ein von B.________ unterschriebenes Schreiben eingegangen. Dieses datiert vom 5. Mai 2025 und ist als "Einsprache, Beschwerde" bezeichnet. Darin erklärt der Autor, dass er die Steuererklärung 2023 bereits im Oktober 2024 in TaxMe erfasst und das unterschriebene Original der Steuerer-

- 3 klärung bei der Gemeinde D.________ abgegeben habe. Nach Eingang der Mahnung vom 9. Dezember 2024 habe er sich per E-Mail an die Steuerverwaltung gewandt. Deren Antwort vom 10. Dezember 2024 habe er aufgrund des schwer verständlichen Absenders, welcher ihm als "fake" vorgekommen sei, nicht geöffnet. B.________ ersucht die Steuerrekurskommission, die Sache "wohlwollend zu klären". Die Steuerrekurskommission hat am 7. Mai 2025 geantwortet, dass sie den Brief vom 5. Mai 2025 als Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und als Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2023 entgegennehme. Zugleich hat sie B.________ u.a. aufgefordert, eine rechtsgenügliche Vollmacht sowie den angefochtenen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung einzureichen. E. Dieser Aufforderung ist B.________ (fortan: Vertreter) mit Eingabe vom 26. Mai 2025 nachgekommen, der er insbesondere eine von der Gesellschafterin unterzeichnete Vollmacht sowie den inzwischen eröffneten Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2025 beigelegt hat. Sinngemäss beantragt der Vertreter, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Erfolgsrechnung 2023, die einen Verlust von CHF 29'279.75 ausweise, veranlagt werde. Zur Begründung bringt der Vertreter vor, dass er die Veranlagungsverfügungen vom 6. März 2025 erst "um den 26. März 2025" erhalten habe. Zudem sei er zwischen dem 25. März 2025 und dem 13. April 2025 infolge eines Unfalls zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Wie bereits im Verfahren vor der Steuerverwaltung, macht der Vertreter ausserdem geltend, dass die Steuerverwaltung nicht erwarten dürfe, dass er ein E-Mail mit einem unverständlichen Absender öffne. F. Die Steuerverwaltung hat sich am 18. Juli 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt, die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führt die Steuerverwaltung im Wesentlichen aus, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei und Formmängel aufweise. Dementsprechend sei sie zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. G. Mit Eingabe vom 5. August 2025 hat der Vertreter im Namen der Rekurrentin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Er bestätigt seine Standpunkte hinsichtlich Zustellzeitpunkt der Ermessensveranlagung, Arbeitsunfähigkeit und E-Mail-Adresse der Steuerverwaltung. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Das Gleiche gilt für Entscheide, mit denen die Steuerverwaltung nicht auf eine Einsprache eingetreten ist. Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1 Wie unter Bst. D und E hiervor beschrieben, hat zum Zeitpunkt der ersten Eingabe des Vertreters an die Steuerrekurskommission vom 5. Mai 2025 noch gar kein anfechtbarer Entscheid der Steuerverwaltung vorgelegen. Dieser Umstand ist für die Steuerrekurskommission nicht erkennbar gewesen, weshalb sie den Vertreter aufgefordert hat, den Einspracheentscheid nachzureichen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hat der Vertreter den inzwischen eröffneten Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2025 eingereicht, weshalb diese Eingabe als Rekurs- und Beschwerdeschrift gilt. Sie ist form- und fristgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 1.2 Da ein Rekurs und eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen sind, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist die Steuerverwaltung aus formellen Gründen nicht auf die Einsprache eingetreten, da diese ihrer Auffassung nach verspätet eingereicht worden ist und an Formmängeln leidet. Es ist somit einzig zu prüfen, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Ist die Steuerverwaltung jedoch zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten, sind die Akten zur Durchführung des materiellen Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (BGer 2C_509/2015 vom 2.2.2016, E. 6.1, mit Hinweis auf BGer 2A.39/2004 vom 29.3.2005, in ASA 75 S. 329 E. 5.2). 3. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG kann gegen eine Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt an dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu

- 5 laufen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG). Zur Wahrung der Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 VRPG bzw. Art. 133 Abs. 1 Satz 2 DBG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht verlängert werden kann (Art. 161 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG). Auf verspätete Einsprachen wird nur bei Vorliegen bestimmter, gesetzlich vorgesehener Fristwiederherstellungsgründe (Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG) eingetreten; ansonsten ist die Einsprachebefugnis verwirkt (BGer 9C_116/2023 vom 28.3.2023, E. 5.1). 3.1 Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet (Art. 159 Abs. 1 StG bzw. Art. 116 Abs. 1 DBG). Die Zustellung erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post (Art. 159 Abs. 2 Satz 1 StG). Nach allgemeinen Grundsätzen gilt eine Verfügung als eröffnet, wenn sie der betroffenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Bei nicht eingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach der Empfängerin bzw. des Empfängers gelegt wird. Für den Beginn des Fristenlaufs ist demnach nicht entscheidend, dass der Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn diese in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. 3.2 Die Steuerverwaltung trägt die Beweislast für den Vollzug der Zustellung (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 19 zu Art. 116 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 41 zu Art. 116 DBG). Wenn die Steuerverwaltung eine Verfügung uneingeschrieben versendet, hat sie auf geeignete Art den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen. Ein strikter Beweis wird dabei allerdings nicht vorausgesetzt; es genügt, wenn auf Grund der konkreten Umstände der Zeitraum hinreichend klar bestimmt werden kann, in dem die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss. Fehler beim Versand oder bei der Postzustellung liegen nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Ein solcher Fehler wird jedoch nicht vermutet, sondern wird nur angenommen, wenn er aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Wird der Empfang einer nicht eingeschriebenen Sendung vom Adressaten bestritten, ist auf dessen Darlegung abzustellen, wenn diese nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Dabei ist der gute Glaube des Adressaten zu vermuten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 29a zu Art. 116 DBG mit Verweis auf BGE 142 III 599 E. 2.4.1). 3.3 Vorliegend sind die Veranlagungsverfügungen auf den 6. März 2025 datiert worden. Die technischen Abläufe des Versands sind bei der Steuerverwaltung so organisiert, dass sie die Verfügungen in der Regel ein paar Tage vor dem Verfügungsdatum mit gewöhnlicher Post

- 6 versendet, so dass sie der steuerpflichtigen Person spätestens am Tag nach dem aufgedruckten Datum zugehen. Vorliegend hätten die definitiven Veranlagungen demnach spätestens am 7. März 2025 zugestellt sein sollen. Die 30-tägige Einsprachefrist wäre folglich am Montag, 7. April 2025 abgelaufen (siehe Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). 3.4 Der Vertreter macht jedoch geltend, die Rekurrentin habe die Veranlagungsverfügungen erst am bzw. um den 26. März 2025 erhalten (Eingaben vom 5.5.2025 und 26.5.2025). Er vermutet, dass die Sendung zunächst irrtümlich in einen falschen Briefkasten eingeworfen worden sei und daher die Rekurrentin mit Verspätung erreicht habe. Bei der Rekurrentin werde regelmässig "keine oder falsche Post zugestellt" (Eingabe vom 26.5.2025, S. 2). In diesem Zusammenhang fällt indes auf, dass der Vertreter in seiner ersten Reaktion auf die Veranlagungsverfügungen die angeblich verspätete Zustellung mit keinem Wort erwähnt hat. Vielmehr hat er im E-Mail vom 22. April 2025, 07:23 Uhr, einleitend Folgendes ausgeführt: "Ich war 2 Wochen krankgeschrieben und jetzt waren Osterferien" (pag. 80). Diese Erklärung ist ein Indiz dafür, dass dem Vertreter bewusst gewesen ist, dass seine Einsprache verspätet erfolgt. Selbst nachdem die Steuerverwaltung in der Antwort erklärt hat, dass die Einsprachefrist am 6. April 2025 abgelaufen sei, hat der Rekurrent im E-Mail vom 22. April 2025, 11:57 Uhr, erneut nur auf seine Krankschreibung und die fehlende Stellvertretung hingewiesen (pag. 84). Am nächsten Tag, dem 23. April 2025, schrieb der Vertreter um 06:25 Uhr erneut an die Steuerverwaltung und thematisierte darin die seiner Auffassung nach unklare Absenderbezeichnung eines E-Mails, das ihm von der Steuerverwaltung am 10. Dezember 2024 zugestellt worden sei und das er deswegen nicht geöffnet habe (pag. 91 f.). Erst in seiner vierten Nachricht vom 23. April 2025, 06:49 Uhr (pag. 91), hat der Vertreter erstmals geltend gemacht, dass die Veranlagungsverfügungen der Rekurrentin erst am 26. März 2025 zugestellt worden seien. Insgesamt erscheint die Darstellung des Sachverhalts durch den Vertreter wenig überzeugend. Allerdings spielt der genaue Zustellzeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügen vom 6. März 2025 für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine entscheidende Rolle, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Aus diesem Grund muss darauf nicht weiter eingegangen werden. 4. Laut Art. 190 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG muss eine Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung schriftlich erhoben werden. Zur Schriftlichkeit gehört die Unterzeichnung des Rechtsmittels durch die einsprechende Person oder deren Vertretung. Eingaben per E-Mail sind aus diesem Grund nicht zulässig (Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 4. Aufl., 2024, § 21, N. 8; Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 31 VRPG). Vorliegend kommt hinzu, dass die Veranlagung 2023 nach Ermessen erfolgt ist, weil die Rekurrentin keine Steuererklärung eingereicht hat. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur

- 7 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. In diesen Fällen ist die Einsprache zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Begründung muss substantiiert ausfallen und innerhalb der Einsprachefrist erfolgen. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen, deren Fehlen dazu führt, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 132 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 34 zu Art. 132 DBG, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wenn – wie hier – das Nichteinreichen der Steuererklärung die Ermessensveranlagung bewirkt hat, muss für eine ausreichende Begründung im Normalfall eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mitsamt den erforderlichen Belegen eingereicht werden (Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, a.a.O., § 21, N. 20, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.1 Die hiervor genannten formellen Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Veranlagung nach Ermessen finden sich auf den Veranlagungsverfügungen vom 6. März 2025. So heisst es auf der Titelseite (pag. 72), dass "die Einsprache [...] unterschrieben per Post an die Steuerverwaltung" einzureichen ist. Zusätzlich ist vermerkt, dass im Fall einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung "innerhalb der Einsprachefrist eine ausgefüllte Steuererklärung oder auf sonstige Art alle für eine korrekte Veranlagung notwendigen Informationen" eingereicht werden müssen. Dieser Hinweis ist zusätzlich auf den eigentlichen Veranlagungsverfügungen aufgedruckt (kantonale Steuern: pag. 71, direkte Bundessteuer: pag. 69). Trotzdem hat die Rekurrentin bzw. ihr Vertreter im Verfahren vor der Steuerverwaltung überhaupt nie eine schriftliche Eingabe gemacht, sondern ausschliesslich per E-Mail kommuniziert. Die formellen Anforderungen an eine gültige Einsprache sind somit nicht erfüllt. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Steuerverwaltung die Rekurrentin bzw. den Vertreter noch einmal auf die Eintretensvoraussetzungen hätte hinweisen müssen. Bei verbesserungsfähigen Eingaben trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht (Michel Daum, a.a.O., N. 14 zu Art. 32 VRPG). In ihrer Antwort auf die erste Nachricht des Vertreters vom 22. April 2025, 07:23 Uhr, hat die Steuerverwaltung erklärt, dass die Einsprachefrist am 6. April 2025 abgelaufen sei (pag. 80). Wie in E. 3.4 hiervor erwähnt, hat der Vertreter erst in seiner vierten Nachricht vom 23. April 2025, 06:49 Uhr (pag. 91), geltend gemacht, dass die Veranlagungsverfügungen erst am 26. März 2025 zugestellt worden seien und er daher "noch in der 30-tägigen Frist seit Erhalt" sei. Darauf hat die Steuerverwaltung gleichentags um 11:35 Uhr geantwortet, dass ihr "keine fristgerechte Einsprache" vorliege und einen Link eingefügt, der das richtige Vorgehen bei der Erhebung einer Einsprache beschreibt (pag. 92). Damit ist die Steuerverwaltung ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Zu jenem Zeitpunkt hätte der Vertreter seiner eigenen Auffassung nach noch bis Montag, 28. April 2025, Zeit gehabt, eine korrekte, schriftliche und rechtsgültig

- 8 unterzeichnete Einsprache mitsamt Steuererklärung und Jahresrechnung einzureichen. Stattdessen hat er weitere E-Mails an die Steuerverwaltung gesandt und letztlich auch die von ihm selbst angenommene Einsprachefrist versäumt. Damit bleibt es dabei, dass die Rekurrentin gegen die Veranlagungsverfügungen vom 6. März 2025 keine rechtsgenügende Einsprache erhoben hat. Die Steuerverwaltung ist somit zu Recht nicht darauf eingetreten. Folglich sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.-- damit der unterlegenen Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2023 (Nichteintreten der Steuerverwaltung) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2023 (Nichteintreten der Steuerverwaltung) wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die

- 9 - Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 5. Zu eröffnen an: ▪ B.________ zuhanden der A.________ GmbH ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann

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