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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.03.2026 BK 2026 81

3 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·6,085 parole·~30 min·1

Riassunto

Haftentlassungsgesuch / Anordnung Sicherheitshaft | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 81 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 30. Januar 2026 (PEN 25 131)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Im gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) laufenden Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung versetzte das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. Juni 2024 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft (ARR 24 108). Mit Entscheiden vom 30. September 2024 (KZM 24 1996) und vom 30. Dezember 2024 (KZM 24 2678) verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die angeordnete Untersuchungshaft um jeweils drei Monate. Am 4. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches durch das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 13. Februar 2025 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 5. März 2025 ab (BK 25 88). Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegenüber dem Beschwerdeführer die Sicherheitshaft an (KZM 25 372) und verlängerte diese mit Entscheid vom 15. Mai 2025 bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens bis zum 5. Juni 2025 (KZM 25 1036). Am 27. Mai 2025 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. 1.2 Mit Urteil vom 5. Juni 2025 verurteilte das Regionalgericht Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurückgeht. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) meldeten Berufung an. Am 27. Januar 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Am 28. Januar 2026 leitete das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung. Mit Entscheid vom 30. Januar 2026 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Haftentlassungsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, erhob am 10. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer Beschwerde, wobei als Anfechtungsobjekt der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingereicht wurde (vgl. Beilage 1 der Beschwerde), und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss vom 30. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei ein ergänzendes Gutachten bei Prof. Dr. med. C.________ einzuholen, gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Verteidigung beizuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3 1.3 Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haft- und Vorakten ein und verzichtete auf eine einlässliche Stellungnahme. Am 16. Februar 2026 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Von diesen Eingaben gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Februar 2026 Kenntnis. 1.4 Ebenfalls mit Verfügung vom 17. Februar 2026 wurde davon Kenntnis gegeben, dass die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts der Beschwerdekammer mitgeteilt hat, dass das Regionalgericht nach dem Nichteintretensentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026 mit Beschluss vom gleichen Tag das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hatte. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass Rechtsanwältin B.________ mit Beschwerde vom 10. Februar 2026 als Anfechtungsobjekt lediglich den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingereicht hatte, aufgrund der formellen und materiellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der zwischenzeitlich erlangten Kenntnis des Beschlusses des Regionalgerichts nunmehr unklar sei, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richte. Rechtsanwältin B.________ wurde infolgedessen mit derselben Verfügung aufgefordert klarzustellen, gegen welches Anfechtungsobjekt sich ihre Beschwerde richte. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sie der Beschwerde irrtümlicherweise den falschen Entscheid als Beweismittel beigelegt habe und sich ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichtes vom 30. Januar 2026 richte, welchen sie der Eingabe beilegte. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 gab die Verfahrensleitung von der Eingabe vom 19. Februar 2026 Kenntnis und der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 24. Februar 2026 reichte das Regionalgericht die Verfahrensakten PEN 25 131 sowie ein Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 23. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer ein. Gleichzeitig verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2026. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Von diesen Eingaben wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2026 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und Gelegenheit für unverzüglich einzureichende Schlussbemerkungen gegeben. Innert Frist gingen keine solchen ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

4 BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuch und die damit verbundene Versetzung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts vom 30. Januar 2026 ist einzutreten. Mit der Klarstellung der Verteidigung vom 19. Februar 2026 ist festzustellen, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. In den Verfahrensakten PEN 25 131, welche die Vorinstanz am 24. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer einreichte, befanden sich zum Teil Unterlagen, welche erst nach dem angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2026 entstanden sind (namentlich die erstinstanzliche Urteilsbegründung vom 25. Februar 2026). Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren erhielten die Parteien im Rahmen der Schlussbemerkungen Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Wie bereits erwähnt (E. 1. oben), befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 27. Mai 2025 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Auch wenn damit die automatische periodische Prüfung der Haftvoraussetzungen von Amtes wegen wegfällt, so kann sich der Beschwerdeführer noch immer auf die einschlägigen Verfahrensgarantien für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) berufen und jederzeit um Freilassung ersuchen. Die Zulässigkeit des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzuges setzt voraus, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin jederzeit erfüllt sind (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 236 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der spezifischen Haftgründe (Flucht-, Kollusionsoder einfache bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessu-

5 ale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). 5. 5.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_527/2023 vom 19. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). 5.2 Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2025 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erstinstanzlich schuldig gesprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer dagegen Berufung angemeldet hat, thematisiert er in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2026 den dringenden Tatverdacht nicht, sodass dieser mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als gegeben erachtet werden kann. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der vorliegend im Raum stehende besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohnehin keinen allgemeinen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO voraussetzt, dieses Erfordernis vielmehr durch die qualifizierte Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ersetzt bzw. dort geregelt wird (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a ff. zu Art. 221 StPO). 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physi-

6 sche, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024 / 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). 6.1.2 Zum Vorliegen einer qualifizierten Anlasstat erwog die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 25 88 vom 5. März 2025 Folgendes (E. 6.1.2): Auch was das Erfordernis einer qualifizierten Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO anbelangt, kann auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheiden des regionalen und kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (E. 1 hiervor) verwiesen werden. Während die Frage, ob eine versuchte schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität die Voraussetzungen nach Art. 221 Abs. 1bis StPO erfüllt, im Haftanordnungsentscheid ARR 24 108 noch offengelassen wurde (siehe dort S. 8 oben), hielt das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid KZM 24 1996 vom 30. September 2024 (E. 12) dafür, dass der präventive Charakter der Bestimmung eher den Schluss zulasse, dass auch ein versuchtes schweres Delikt eine Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO darstellen könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024 bzw. 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Mit dem Zwangsmassnahmengericht bestehen vorliegenden konkrete Hinweise dafür, dass einzig die Reaktion des Opfers Schlimmeres verhindert hat (Akten PEN 25 131, pag. 184 Z. 33-35; pag. 185, Z. 57-62; pag. 192-193, Z. 89-94; siehe auch pag. 60). Das Zwangsmassnahmengericht stellte sodann zu Recht fest, dass das zu beurteilende Gewaltdelikt bei D.________ zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung geführt hat. Seinen Aussagen zufolge musste er sich aufgrund der Vorkommnisse in psychotherapeutische Behandlung begeben, um das Ganze zu verarbeiten (Akten PEN 25 131, pag. 195 Z. 201-202). Zudem sagte er aus, dass wenn man in den Innenhof gehe, um den Kehricht zu entsorgen, oder mit dem Auto hineinfahre, es wieder hochkomme (Akten PEN 25 131, pag. 195 Z. 203-204). Er glaube, dass der Beschwerdeführer ihn habe töten wollen, also dass es geplant gewesen sei. Das sei ihm so nach Wochen im Kopf, ein geplanter Tötungsangriff (Akten PEN 25 131, pag. 196 Z. 213-214). Die Aussagen von D.________ zeigen, dass ihn die Ereignisse schwer

7 belasten, was insbesondere mit Blick darauf, dass der Angriff aus dem Nichts erfolgte (vgl. dazu Akten PEN 25 131, pag. 195 Z. 88-91; pag. 196 Z. 216-219), nachvollziehbar scheint. 6.1.3 Diese Ausführungen haben – insbesondere was die Tatfolgen beim Opfer betrifft, zumal das Opfer anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass der Vorfall es nach wie vor stark belaste (Akten PEN 25 131 pag. 755 Z. 31-32) – auch im aktuellen Zeitpunkt nach wie vor Gültigkeit. Die qualifizierte Anlasstat ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2025 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt wurde, zu bejahen. 6.2 6.2.1 Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteile 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.4). 6.2.2 Das Regionalgericht erwog in seinem Beschluss vom 30. Januar 2026 zum Prognoseelement was folgt (S. 2 f.):

8 […] Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 21.10.2024 (pag. 287 ff), wurde beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10; F.20.0) diagnostiziert. Zudem hat er das Rückfallrisiko des Beschuldigten zusammengefasst sowohl kurz- wie auch mittel- und langfristig als eher günstig eingestuft bzw. ist von einer geringen bis allerhöchstens mittleren Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten ausgegangen. Die akute Dekompensation der Schizophrenie hat er als entscheidenden Risikofaktor für eine nächste Straftat genannt. Im günstigsten Szenario sei die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten gering. Im pessimistischsten Szenario seien die wahnhaft verkannten Personen gefährdet, so wie dies beim Opfer der Fall gewesen sei. Es sei diesfalls mit der ganzen Bandbreite von gewalttätigen Straftaten zu rechnen (vgl. pag. 313, 314). Mit Urteil vom 05.06.2025 hat das Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB angeordnet und der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren zugunsten der Massnahme aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei vom pessimistischen Szenario ausgegangen und hat die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, die beschuldigte Person werde ohne stationäre Behandlung ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben, bejaht. Dies, weil der Beschuldigte aus dem Nichts heraus akut dekompensierte und selbst sein langjähriger Psychiater, den er 3 Tage vor der Tat konsultierte, keine Anzeichen dieser Dekompensation bzw. Fremdgefährdung wahrnahm und auch ein Telefon mit einem Verwandten vor der Tat, der ihm explizit davon abriet, die Tat nicht verhindern konnten. Ferner konsumierte der Beschuldigte vor der Tat eine Unmenge an Alkohol, obwohl er Depotmedikamente gegen die Schizophrenie einnahm und wandte sich nicht sofort an seinen Psychiater, als er merkte, dass er dekompensiert. Auch der von der Verteidigung eingereichte Zwischenbericht vom 02.12.2025 ändert nichts an dieser pessimistischen Einschätzung: Dass der Beschuldigte seine Medikamente im Rahmen der stationären Behandlung zuverlässig einnimmt, ist nicht erstaunlich, da diese ja auch genau kontrolliert wird. Die Therapie scheint gemäss dem Bericht gut angelaufen zu sein. Auffällig ist aber diesbezüglich, dass der Beschuldigte immer dann eine erhöhte Stresssensibilität zeigt, wenn er schlechte Rückmeldungen erhält. In solchen Situationen reagiere er gekränkt, erst Reflexionsgespräche führten dann dazu, dass er diese konstruktiv verarbeiten könne. Auch die Alkoholabstinenz des Beschuldigten findet zurzeit nur in einem geschützten Rahmen statt und er wird sich diesbezüglich ausserhalb noch beweisen müssen. Dem Bericht lässt sich letztlich entnehmen, dass die Massnahmenbedürftigkeit weiterhin vorliegt und störungsspezifische Inhalte erst in den nächsten Monaten angegangen werden. Die KoFaKO Nordwest- und Innerschweiz hat daher bisher ebenfalls lediglich Vollzugsöffnungen im Sinne von 1:4 begleiteten Gruppenausgängen bewilligt. 6.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es stelle sich die Frage, wie lange an diesem pessimistischen Szenario festgehalten werden könne. Der Beschwerdeführer lebe seit 20 Jahren mit seiner psychischen Erkrankung, wobei es zu einem einzigen strafrechtlich relevanten Vorfall gekommen sei. Die Gefahr für Leib und Leben für weitere Personen könne nach mehrmonatiger stationärer Therapie als verschwindend gering betrachtet werden, was in keinem Verhältnis zum fortdauernden Freiheitsentzug stehe. Die Argumentation der Vorinstanz, dass es in Zukunft zu einer weiteren Dekompensation kommen könne, sei daher unzulässig, da dies theoretisch immer möglich bleibe, auch nachdem der Beschwerdeführer Jahre in Therapie verbracht habe. Weiter habe der Beschwerdeführer aus dem langen Freiheitsentzug seine Lehren gezogen, was das Risiko nochmals minimiere, in eine ähnliche Situation zu geraten.

9 6.2.4 Die Beschwerdekammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Vorliegens einer nach wie vor ungünstigen Legalprognose als zutreffend und verweist auf diese. In vorangegangenen Haftentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. bspw. KZM 24 2678 E. 16) und dem bereits erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 88 vom 5. März 2025 (E. 6.2.3) wurde bereits einlässlich erwogen, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 21. Oktober 2024 mehrere prognostische Szenarien möglich sind, wobei beim pessimistischen Szenario die ganze Bandbreite von gewalttätigen Straftaten zu erwarten sei und daher im Moment eine stationäre Massnahme angemessen sei, da mit einer ambulanten Massnahme eine Reduktion der Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten nicht hinreichend gut erreicht werden könne, weil damit wohl nur eine ungenügende Beeinflussung der schizophrenen Wahnsymptomatik und damit der Legalprognose einherginge. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt sich heute die Situation nicht fundamental anders dar. Als aktuellsten Nachweis über den Therapieverlauf des Beschwerdeführers ist der Zwischenbericht der psychiatrischen Klinik I.________ vom 2. Dezember 2025 anzusehen. Gemäss diesem scheint die Therapie zwar gut angelaufen zu sein, so dass sich im Gesamtverlauf weitgehend stabile und kontinuierliche Behandlungsfortschritte zeigen. Allerdings wird ebenso festgehalten, dass nach wie vor eine Massnahmenbedürftigkeit vorliege und erst in den folgenden Monaten störungsspezifische Therapieinhalte verfolgt würden. Mit anderen Worten ist die Therapie in vollem Gange. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Gutachter die akute Dekompensation der Schizophrenie als entscheidender Risikofaktor für weitere Straftaten anzusehen ist (Akten PEN 25 131 pag. 318), muss nach wie vor von einem untragbar hohen Risiko einer Gewalttat ausgegangen werden, würde der Beschwerdeführer heute in Freiheit entlassen. Entsprechend ist auch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer durch den lang andauernden Freiheitsentzug seine Lehre gezogen habe, unbehilflich, steht doch die vorliegende Anlasstat in einem direkten Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung. Mit Blick auf die Schwere der Anlasstat erfordert die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit zukünftig drohender Gewaltdelikte (vgl. oben E. 6.2.1). 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht hat. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt

10 (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Mit Beschwerde vom 10. Februar 2026 wird die beantragte Haftentlassung vorwiegend mit Ausführungen zur angeblich fehlenden Verhältnismässigkeit der andauernden strafprozessualen Haft begründet. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Verstreichen von acht Monaten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, ohne dass bereits eine schriftliche Urteilsbegründung vorliege. Des Weiteren ergebe sich eine unzulässige Verfahrensverzögerung auch daraus, dass die Vorinstanz kein Interesse an einer aktualisierten Abklärung der vom Beschwerdeführer angeblich ausgehenden Fremdgefährdung zeige, obwohl aus dem Gutachten deutlich werde, dass der Beschwerdeführer lediglich einer kurzen Hospitalisation bedürfe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Sicherheitshaft nun so oder anders aufgrund einer drohenden Überhaft als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Vernunft und zugunsten seiner eigenen Gesundheit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zugestimmt hätte. Mit Verweis auf den Zwischenbericht vom 2. Dezember 2025 könne die bestehende Therapie problemlos ausserhalb eines stationären Settings erfolgen. Insbesondere da der Bericht festhalte, dass keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung vorlägen, seien die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der unfreiwilligen stationären Therapie nicht mehr gegeben. Ersatzmassnahmen wie die Weisung, an einer regelmässigen ambulanten Therapie teilzunehmen, seien seitens der Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen und geprüft worden, womit die Verhältnismässigkeit der Massnahme willkürlich bejaht worden sei. Gleiches gelte für die Abweisung des Eventualantrages betreffend Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie diesen Antrag abgelehnt habe. 7.3 Vorab ist zur angeblichen Verfahrensverzögerung und implizit damit geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf Art. 84 Abs. 4 StPO zu verweisen, wonach das Gericht im Falle einer Urteilsbegründung innert 60 bzw. ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zustellt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Fristen um Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung nur aber immerhin ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt (vgl. ARQUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 84 StPO). Weiter ist anzumerken, dass selbst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur in Ausnahmefällen zu einer Haftentlassung führt, namentlich wenn Verfahrensverzögerungen besonders schwer wiegen und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (FABBRI/HOFER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 212 StPO; BGE 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2007 vom 11. Mai 2007 E. 4.3).

11 Vorliegend ergibt sich aus der rund achtmonatigen Verzögerung zwischen Urteilseröffnung und schriftlicher Urteilsbegründung keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zwar beschränkte sich der untersuchte und angeklagte Sachverhalt auf einen einzigen Tatvorwurf, allerdings stellten sich im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf diverse Fragen rechtlicher Natur, die einer genauen Betrachtung und Würdigung in der Urteilsbegründung bedurften (verminderte Schuldfähigkeit infolge der psychischen Störung, stationäre therapeutische Massnahme, Landesverweisung, Zivilklage). Schliesslich wurde die Urteilsbegründung während dem vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren ausgefertigt und den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2026 zugestellt, womit offenkundig ist, dass das Regionalgericht gewillt und in der Lage war, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. 7.4 Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe voraus geht (Art. 57 Abs. 2 StGB; Akten PEN 25 131 pag. 789). Inwiefern vor diesem Hintergrund die bisherige strafprozessuale Haft des Beschwerdeführers von rund 20 Monaten (25. Juni 2024 bis dato) die Gefahr einer Überhaft birgt, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, zumal die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Da die Strafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wurde, ist die angeordnete Freiheitsstrafe von zwei Jahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer nicht massgebend. Wenn der Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB abstreitet, so wird letztlich das Berufungsgericht zu entscheiden haben, ob die Vorinstanz diese zu Recht angeordnet hat. Der Beschwerdeführer bringt im Haftbeschwerdeverfahren jedenfalls nichts vor, was die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für das Haftgericht von vornherein als unhaltbar erscheinen liesse. 7.5 Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die qualifizierte Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Zur vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Weiterführung der aktuellen Therapie als ambulante Behandlung kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Urteilsbegründung des Regionalgerichts vom 25. Februar 2026 verwiesen werden (Akten PEN 25 131 pag. 942 f. Ziff. VI./4.5 der Urteilsbegründung): Die Anordnung einer milderen Massnahme, wie namentlich einer ambulanten Behandlung, genügt nach der klaren Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, um weitere Rückfälle zu verhindern, dies gleich aus mehreren Gründen: Zum einen bestand bereits zum Tatzeitpunkt eine seit mehreren Jahren (seit 2016) andauernde regelmässige Behandlung durch einen Psychiater (Dr. E.________) mit Depotmedikation (Abilify Maintena 400 mg monatlich) sowie punktuell eingesetzten Krisenmedikamenten (Olanzepin 15 mg/Tag und Temesta bis 3 mg/Tag; vgl. pag. 242), was das Delikt aber gerade

12 nicht zu verhindern vermochte. Und zum anderen hat sich der Beschuldigte trotz Merkens, dass er (erneut) in eine akute Paranoia verfällt, nicht an seinen behandelnden Psychiater gewandt (wie er dies in der Vergangenheit getan hatte, vgl. pag. 300 unten), sondern hat versucht, seinen Problemen mit übermässigem Alkoholkonsum zu begegnen. Hinzu kommt, dass sich der Zustand des Beschuldigten, welcher sich nur drei Tage zuvor zu seinem Psychiater begeben hatte, gemäss diesem aufgrund der zusätzlich abgegebenen Krisenmedikation deutlich verbesserte und die Aussagen des Beschuldigten, welcher während der Konsultation gemäss Einschätzung des Mediziners eine eher stabile Verfassung zeigte, darauf hindeuteten, dass er sich besser fühlte und seine paranoiden Gedanken abnahmen. Somit konnte selbst der eigene Psychiater 3 Tage zuvor den Zustand des Beschuldigten nicht korrekt einschätzen und sah kein fremdgefährdendes Verhalten voraus (pag. 242), er bezeichnete die Tat für ihn sogar als «sehr überraschend» (pag. 301 oben). Trotz des doch relativ langen und auch durch die Ehefrau erkennbaren Tatvorlaufs von mehreren Tagen mit diversen Anzeichen (Schlafstörungen und erhöhter Alkoholkonsum) und des bestehenden Umfeldes des Beschuldigten (Psychiater und Familie), konnte die Tat nicht verhindert werden. Aus diesen Gründen erscheint eine mildere Massnahme für das Gericht vorliegend nicht zielführend. Der blosse Umstand, dass die stationäre therapeutische Behandlung in der psychiatrischen Klinik Münsterlingen gemäss dem Zwischenbericht vom 2. Dezember 2025 offenbar gut angelaufen ist (vgl. E. 6.2.4 oben), lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass entgegen den soeben zitierten Ausführungen des Regionalgerichts nunmehr eine ambulante Behandlung ausreichend sein würde, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2026, wonach sie im Falle einer Haftentlassung die Überwachung der Medikation und Teilnahme an Therapiesitzungen ihres Mannes garantiert, vermag an diesem Schluss bereits deshalb nichts zu ändern, da sie trotz des bekannten psychischen Störungsbildes des Beschwerdeführers nicht im Stande war, ihn am verfahrensgegenständlichen Delikt zu hindern. 7.6 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er im Zusammenhang mit allfälligen Ersatzmassnahmen bzw. der Abweisung des Eventualantrags auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens eine Verletzung der Begründungspflicht rügt. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2).

13 Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. Auch wenn sie sich nicht allzu detailliert mit diesen beiden Punkten auseinandersetzt, so kann im Hinblick auf allfällige Ersatzmassnahmen der Begründung des angefochtenen Beschlusses (insbesondere zur Legalprognose als Teil der qualifizierten Wiederholungsgefahr) entnommen werden, dass die Vorinstanz – entsprechend zu den Erwägungen in der Urteilsbegründung vom 25. Februar 2026 – eine ambulante Behandlung nicht als ausreichend erachtet, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Dass diese Begründungsdichte ausreicht, gilt umso mehr, als dem Haftentlassungsgesuch vom 27. Januar 2026 mit Ausnahme des 2. Antrags («allfällige Ersatzmassnahmen seien von Amtes wegen zu prüfen») keinerlei Ausführungen zu den in casu in Frage kommenden Ersatzmassnahmen zu entnehmen sind. Ebenso ist die Begründung der Abweisung des Eventualantrags, wonach nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der psychiatrische Gutachter nach der kurzen Behandlungsdauer in der Klinik I.________ zu wesentlich anderen Schlüssen kommen soll wie vor der Hauptverhandlung, ausreichend. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 7.7 Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich damit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Der Beschwerdeführer stellt eventualiter den Antrag, sein Beweisantrag, es sei ein ergänzendes Gutachten bei Prof. Dr. med. C.________ einzuholen, sei gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie der Beschwerdeführer gleich selbst ausführt, lässt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Haftprüfungsverfahren nur wenig Spielraum für ausgedehnte Beweismassnahmen und zeitraubende Abklärungen (vgl. auch Art. 225 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens abgewiesen hat, zumal über den Beschwerdeführer bereits ein psychiatrisches Gutachten vom 21. Oktober 2024 besteht und der Auftrag zu einer ergänzenden Begutachtung eine zeitliche Verzögerung mit sich bringen würde, die mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht zu vereinen wäre. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen. Gleiches gilt, soweit der Beweisantrag auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens direkt bei der Beschwerdekammer gestellt sein und nicht als Weisung an die Vorinstanz verstanden werden soll. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Mit einem Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug bringt die beschuldigte Person auch zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet (BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 236 StPO). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 28. April 2026, in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Teils des Beschwerdeverfahrens, welcher sich auf den Beschluss des Regionalgerichts vom 30. Januar 2026 als Anfechtungsobjekt bezieht, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10.2 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als kostenverursachenden verfahrensbeteiligte Person i.S.v. Art. 417 StPO kommt auch der Rechtsbeistand einer verfahrensbeteiligten Person in Frage (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 417 StPO). Die private Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat – wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.4) – ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2026 das falsche Anfechtungsobjekt, nämlich den Nichteintretensentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Januar 2026 statt den Beschluss des Regionalgerichts vom 30. Januar 2026 beigelegt, worauf die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zunächst einen Schriftenwechsel hinsichtlich des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts durchgeführt hat, um anschliessend diesen aufgrund der Präzisierung von Rechtsanwältin B.________ hinsichtlich des Beschlusses des Regionalgerichts erneut durchführen zu müssen. Aus den prozessleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer war indessen unmissverständlich ersichtlich, dass die Verfahrensleitung als Anfechtungsobjekt den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betrachtete (vgl. insbesondere Rubrum ganz unten, Ziff. 1-3 und 5 der Verfügung vom 11. Februar 2026). Dennoch reagierte Rechtsanwältin B.________ von sich aus bis zur expliziten Aufforderung der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Februar 2026 zu keinem Zeitpunkt. Es versteht sich von selbst, dass unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes in Haftbeschwerdeverfahren mit dem Entwurf des verfahrensabschliessenden Beschlusses nicht bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zugewartet werden kann. Entsprechend hat Rechtsanwältin B.________ nicht nur den Aufwand für den zusätzlichen Schriftenwechsel, sondern auch den Aufwand für die anfängliche Beschlussredaktion hinsichtlich des falschen Anfechtungsobjektes zu verantworten. Angesichts des schwerwiegenden anwaltlichen Fehlers in einer Haftsache rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 417 StPO die Kosten für den dadurch entstandenen unnötigen Aufwand, bestimmt auf CHF 1'000.00, Rechtsanwältin B.________ aufzuerlegen.

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beweisantrag auf Erstellung eines ergänzenden Gutachtens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Regionalgerichts vom 30. Januar 2026 als Anfechtungsobjekt, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten für den vermeidbaren zusätzlichen Aufwand des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden Rechtsanwältin B.________ auferlegt. 5. Entschädigung wird keine gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (PEN 25 131; per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (BJS 24 14694; per A-Post) Bern, 3. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite!

16 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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