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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 01.06.2026 BK 2026 46

1 giugno 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,147 parole·~21 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme; Strafverfahren wegen Diskriminierung, Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

225 Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 46 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft bzw. nicht namentlich bekannte Mitarbeiter der A.________ GmbH Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diskriminierung, Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Januar 2026 (BM 25 42480)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 25 42480 vom 12. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen Unbekannt (namentlich nicht bekannte Mitarbeiter der A.________ GmbH) wegen Diskriminierung, Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten, Beeinträchtigung des Rechts zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit und Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, angeblich begangen zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), nicht an die Hand (Ziff. 1). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 2) und keine Entschädigungen ausgerichtet werden (Ziff. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 28. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte nachstehende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.01.2026 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und weiteren in Frage kommenden Delikten zu eröffnen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 2. März 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 3. März 2026 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis hiervon und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2-2.6) – einzutreten. 2.2 Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Eine direkte Anweisung

3 an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei Nichtanhandnahmen ist grundsätzlich nicht möglich. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Aus diesem Grund ist auf das zweite Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Im vorliegenden Fall bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2026 das Anfechtungsobjekt. Soweit der Beschwerdeführer unter N. 12 seiner Beschwerde vorbringt, dass in der Nichtaufnahme der Anzeige und dem daraus resultierenden Beweisverlust (Löschung der Videobilder) ein Amtsdelikt sowie eine Begünstigung vorliegen könnte und auch vor diesem Hintergrund eine Untersuchung zu eröffnen sei, ist unklar, was damit gesagt sein soll. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass die Strafanzeige vom 15. Dezember 2025 nur gegen namentlich nicht bekannte Mitarbeiter der Sicherheitsfirma verstanden und geprüft worden ist. Abklärungen im Hinblick auf ein Amtsdelikt bzw. eine Begünstigung gegenüber der Polizistin D.________, welche angeblich die Aufnahme einer mündlich auf dem Polizeiposten abgegebenen Anzeige durch den Beschwerdeführer am Morgen des 15. Novembers 2025 verweigert haben soll, da keine Straftat vorliege, wurden nicht getätigt. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige vorgebrachten Forderungen und Beschwerdegründe (insb. S. 3) ist die Handhabung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Soweit die Ausführungen in N. 12 der Beschwerde nicht bloss der Begründung gegen die Nichtanhandnahme hinsichtlich unbekannter Täterschaft dienen sollen, sondern damit eine Überprüfung des polizeilichen Vorgehens verlangt sein will, geht der Beschwerdeführer über das Anfechtungsobjekt hinaus, womit auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.4 Über das Anfechtungsobjekt hinaus geht auch die in der Beschwerde vorgebrachte mögliche Strafbarkeit der unbekannten Täterschaft wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB; der Straftatbestand der Nötigung wurde im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung nicht thematisiert. Der Beschwerdeführer machte in seiner Anzeige geltend, dass die unbekannte Täterschaft ihre Macht missbraucht habe («un abus de pouvoir»). Die Staatsanwaltschaft nahm dies als Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB entgegen und verwarf dies in ihrer Verfügung. Im Rahmen der Strafanzeige durch den Beschwerdeführer war keine entsprechende Bezeichnung des Verhaltens als Nötigung bzw. «contrainte» erfolgt. Erst im anwaltlichen Schreiben vom 22. Januar 2026 wird der Tatbestand der Nötigung konkret erwähnt. Dieses Schreiben erging indessen erst nach der erfolgten Nichtanhandnahme vom 12. Januar 2026. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer, diesen Tatbestand als erste Instanz zu prüfen bzw. zu beurteilen, weshalb auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ebenfalls nicht einzutreten ist. 2.5 Schon allein aus denselben Gründen ist auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Datenschutzverletzungen einen Verstoss gegen Art. 179novies StGB in den Raum stellt und fordert, dass abzuklären sei, welche Personendaten unter welchen Umständen

4 genau weitergereicht worden seien. In der Strafanzeige forderte der Beschwerdeführer eine Abklärung bezüglich eines Verstosses gegen die Datenschutzgesetzgebung («législation sur la protection des données personelles»). Dass die Staatsanwaltschaft diesen Tatbestand im Rahmen der Nichtanhandnahme nicht behandelt hat, ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal das in der Beschwerde angerufene Schreiben der Verteidigung an die Staatsanwaltschaft wie erwähnt vom 22. Januar 2026 datiert, wohingegen die Nichtanhandnahme bereits am 12. Januar 2026 erfolgt ist. Zudem ist daran zu erinnern, dass sich das Verfahren vorliegend gegen unbekannte Mitarbeitende der A.________ GmbH und nicht gegen Mitarbeitende der Polizei richtet. Entsprechend ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. 2.6 2.6.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E.3.2; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_980/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). 2.6.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Neben der genauen Angabe, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMAR- MELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO],

5 2018, S. 92, sowie statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1). 2.6.3 Geschütztes Rechtsgut von Art. 261bis StGB ist die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung und nur mittelbar oder akzessorisch der öffentliche Friede (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 261bis StGB; BGE 133 IV 308 E. 8.2; 130 IV 111 E. 5.1; 123 IV 202 E. 3a; 124 IV 121 E. 2c; 126 IV 20 E. 1c). Richtet sich bei einer Diskriminierung einer Einzelperson (i.S.v. Art. 261bis Abs. 4) der Angriff unmittelbar gegen diese, so kommt ihr Geschädigtenstellung zu (BGE 143 IV 77 E. 4.2; BGE 128 I 218 E. 1.5). Das Bundesgericht stellt bezüglich der unmittelbaren Beeinträchtigung hohe Anforderungen (m.w.H. SCHLEI- MINGER METTLER, a.a.O., N. 88 zu Art. Art. 261bis StGB). Der Beschwerdeführer machte in seiner Anzeige nicht geltend, aufgrund seiner Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung diskriminiert worden zu sein. Davon abgesehen gibt es hierfür auch keine Anzeichen. Auch sein Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich einer möglichen Diskriminierung aufgrund seiner französischen Nationalität geht fehl, da die Staatsangehörigkeit unter dieser Norm nicht geschützt wird. Der Beschwerdeführer versäumt es damit, betreffend den Tatbestand von Art. 261bis StGB seine Beschwerdelegitimation rechtsgenüglich darzulegen, womit auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Zum Sachverhalt kann der Nichtanhandnahmeverfügung Folgendes entnommen werden: Mit vom 15. Dezember 2025 datierter Eingabe (Postaufgabe am 18. Dezember 2025) erstattete B.________ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen einen oder mehrere namentlich nicht bekannte Mitarbeiter der Firma A.________ In der Strafanzeige wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Anzeigesteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Kurier des Dienstleisters F.________ am 15. November 2025 gegen 00.40 Uhr zum Restaurant K.________ in Bern begeben habe, um dort eine Essensbestellung abzuholen. Bei seinem Eintreffen sei er von einem Securitymitarbeiter aufgefordert worden, seine Mütze auszuziehen. Er habe sich geweigert, weil auch andere Gäste Kopfbedeckungen getragen hätten und dies nicht beanstandet worden sei. Die an ihn gerichtete Aufforderung habe er als diskriminierend empfunden. Die Kommunikation habe sich schwierig gestaltet, da der Securitymitarbeiter nur der deutschen und der Anzeigesteller nur der französischen Sprache mächtig gewesen sei, was zu Missverständnissen geführt habe. Trotzdem sei es dem Anzeigesteller dann gelungen, die Bestellung abzuholen und den Ort ohne weitere Zwischenfälle zu verlassen. Gegen 02.40 Uhr sei der Anzeigesteller zum Restaurant K.________ zurückgekehrt, um eine neue Bestellung abzuholen. Dieses Mal sei ihm der Zutritt durch den Securitymitarbeiter ohne ersichtlichen Grund verweigert worden. Es sei zu einer geringfügigen körperlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der sie sich gegenseitig geschubst hätten. Daraufhin habe der Securitymitarbeiter die Polizei benachrichtigt. Nach deren Eintreffen habe der Anzeigesteller versucht, seine Version der Geschehnisse darzulegen, was aufgrund der sprachlichen Barrieren und der weiteren Umstände wiederum schwierig gewesen sei. Die Polizei habe schliesslich dem Securitymitarbeiter geglaubt, ohne auf die Darstellung des Anzeigestellers einzugehen. Am Morgen des 15. November 2025 habe sich der Anzeigesteller dann auf den Polizeiposten in Bern begeben, um eine Anzeige gegen den Securitymitarbeiter einzureichen. Die diensthabende Polizistin Frau D.________ habe es unter Hinweis, dass keine Straftat vorliegen würde, abgelehnt, seine Anzeige aufzunehmen, dies trotz

6 des eindeutig diskriminatorischen Charakters der vom Anzeigesteller aufgezeigten Umstände. Er habe die Polizistin dabei ausdrücklich darum ersucht, den Zugriff zu den Aufnahmen der Überwachungskamera des Restaurants sicherzustellen, die es erlaubt hätten, den Sachverhalt objektiv zu klären. Trotzdem seien an diesem Tag offenbar keine entsprechenden Anstrengungen unternommen worden. Am 22. November 2025 habe sich der Anzeigesteller erneut zum Restaurant K.________ begeben, um eine Bestellung abzuholen. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der dort anwesende Securitymitarbeiter ein schriftliches Hausverbot ausgehändigt, worin dem Anzeigesteller das Betreten des Restaurants für die Dauer von zwei Jahren untersagt worden war. Eine solche Massnahme erscheine ihm absolut unverhältnismässig, dies auch, zumal er vorher nicht über die beabsichtigte Massnahme in Kenntnis gesetzt worden sei. Es habe sich um den dritten innerhalb eines Jahres erfolgten Vorfall gehandelt, bei dem Mitarbeiter der A.________ involviert gewesen seien, wobei der Anzeigesteller diese Vorfälle der Firma bereits mitgeteilt habe, ohne dass diese darauf reagiert habe. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass das schriftliche Hausverbot die persönliche Adresse sowie die vollständigen Personalien des Anzeigestellers enthalte, obwohl er diese Angaben weder gegenüber dem Restaurant K.________ noch gegenüber der A.________ bekanntgegeben habe. Es stelle sich die Frage nach der Rechtmässigkeit des Zugangs sowie der Verwendung dieser persönlichen Daten. Insbesondere könnte aufgrund des geschilderten Sachverhalts eine Diskriminierung («une discrimination»), Amtsmissbrauch, Tätlichkeiten («violences légères»), eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf Berufsausübung («une atteinte à mes droits professionelles») und eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen («une violation de la législation sur la protection des données personnelles») vorliegen. Der Anzeigesteller beantrage deshalb die formelle Registrierung seiner Anzeige, die Eröffnung einer Untersuchung in Bezug auf die Handlungen des Securitymitarbeiters, die Sicherung und Sichtung der Aufnahmen der Überwachungskamera, eine Erklärung über die Herkunft und die Verwendung seiner persönlichen Daten sowie die Wiedererwägung des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbotes. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft hin bestätigte die in der Anzeige namentlich erwähnte Mitarbeiterin der Kantonspolizei, Frau D.________, am 6. Januar 2026, dass der Anzeigesteller bei ihr vorgesprochen habe, nachdem der von ihr geschilderte Vorfall aufgrund einer Meldung eines Mitarbeiters der privaten Sicherheitsfirma zu einem Polizeieinsatz geführt hatte. Gemäss den ihr vorliegenden, sich auf die Angaben der Sicherheitsfirma stützenden Informationen sei es dort zu einem Konflikt gekommen, weil der Anzeigesteller mit einer Mütze und einem Schal, welcher das Gesicht verdeckt habe, das Lokal habe betreten wollen, was ihm durch das Sicherheitspersonal untersagt worden sei, zumal dies aus Sicherheitsgründen generell nicht toleriert werde. Herr B.________ habe dies offenbar nicht eingesehen, und es seien auch Missverständnisse aufgetreten, worauf es zu einer Eskalation gekommen sei und gemäss den Schilderungen der Sicherheitsfirma seitens Herrn G.________ auch drohende Äusserungen gegenüber dem Sicherheitspersonal gefallen seien. Die Sicherheitsfirma und das Restaurant hätten von einer Strafanzeige abgesehen, hätten aber auf einem Hausverbot bestanden und ein solches ausgestellt. Die Kantonspolizei habe der Sicherheitsfirma auf deren Ersuchen hin zwecks Ausstellung des Hausverbotes gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes auch noch die Adressdaten von Herrn G.________ bekanntgegeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG,

7 in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). Im Zweifelsfall ist ein Verfahren zu eröffnen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 269 vom 11. Juli 2023 E. 3). Ein Sachverhalt fällt beispielsweise dann unter keinen Straftatbestand, wenn es um rein zivil- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten geht (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet dahingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O., N. 27 zu Art. 309 StPO). 5. 5.1 5.1.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65, 69). Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige (KGer GR, 29.10.1991, 50; 1.2. 1943 PKG 1943, 35). Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüssigkeiten usw. gelten. Als Tätlichkei-

8 ten sind damit einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 ff. zu Art. 126 StPO). Es ist zu beachten, dass Beschimpfungen (Art. 177 StGB) und Tätlichkeiten «nahe beieinander liegen». Art. 177 Abs. 3 StGB erlaubt deshalb dem Richter, einen oder beide Täter von Strafe zu befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert wurde (BGE 82 IV 177; 108 IV 48 E. 2). Weil der Tätlichkeit eben oft auch ein schimpfendes Moment eigen ist, kann diese Retorsion auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Tätlichkeit in gleicher Weise mit einer Tätlichkeit quittiert wird (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 6 zu Art. 126 StGB; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 177 StGB). Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). 5.1.2 Gemäss Nichtanhandnahmeverfügung kam es beim zweiten Vorfall zu einer geringfügigen körperlichen Auseinandersetzung, gemäss Beschwerdeführer mit gegenseitigem Schubsen/Anrempeln. Die Staatsanwaltschaft sieht im gegenseitigen Schubsen einen klassischen Fall einer Retorsion, womit ein gesetzlicher Strafbefreiungsgrund gegeben sei. Darüber hinaus liege bezüglich der Auseinandersetzung auch eine Geringfügigkeit der körperlichen Einwirkung vor, wie der Beschwerdeführer selbst in der Anzeige festhalte, womit unter dem Aspekt von Art. 52 StGB kein Strafbedürfnis bestehe. Mit Blick auf das Opportunitätsprinzip von Art. 8 StPO wären Ermittlungsmassnahmen nicht verhältnismässig. Es sei dabei auch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Edition der Videoaufnahme der Überwachungskamera zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr erfolgen könne, da die Bilder im Zeitpunkt der polizeilichen Abklärungen bereits nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass nicht er es zu verantworten habe und es damit nicht zu seinen Lasten angeführt werden dürfe, dass angeblich keine Videobilder vorhanden seien. Ob tatsächlich keine Videobilder mehr vorhanden seien, sei übrigens nicht gesichert und müsse weiter abgeklärt werden. Zudem sei ein begünstigendes Verhalten der Polizistin zu prüfen. Da ein Hausverbot ausgesprochen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die körperliche Auseinandersetzung eine gewisse Schwere gehabt habe. Das Handgemenge sei seitens der Securityfirma gegenüber der Polizei nicht erwähnt worden, womit davon ausgegangen werden müsse, dass diese etwas zu verschleiern habe. Die Videoüberwachung werde überdies scheinbar von der Securityfirma betrieben, womit umso mehr erstaune, dass die Bilder nicht gesichert worden seien, ausser diese habe etwas zu verschleiern. Wie die Staatsanwaltschaft hier bei völlig ungeklärtem Tatablauf von einem mangelnden Strafbedürfnis ausgehen könne, sei völlig unverständlich. Beim Beschwerdeführer bestehe deutlich auf eine Strafverfolgung. Es seien auch keine Abklärungen zu allfälligen Verletzungsfolgen erfolgt.

9 5.1.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Deliktsvorwurf – soweit man ihn objektiv als erfüllt erachten will – an und verweist darauf. Es ist hinzuzufügen, dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anzeige ohnehin davon auszugehen ist, dass das gegenseitige Anrempeln die Intensität, die zur Tatbestandsmässigkeit notwendig ist, nicht einmal erreicht. Jedenfalls finden sich weder in der Anzeige noch in der Beschwerde Ausführungen, welche einen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen vermögen. In der Anzeige führte der Beschwerdeführer explizit bzw. bloss aus: «Une altercation physique légère a alors lieu, durant laquelle nous nous sommes bousculés mutuellement». In der Beschwerde wird zwar moniert, dass der Tatablauf der Tätlichkeiten völlig unklar sei. Allerdings unterlässt es der Beschwerdeführer gleichzeitig aufzuzeigen, wie sich der Vorfall in seinen Augen konkret ereignet hat. Wenn weiter kritisiert wird, es seien keine Abklärungen zu allfälligen Verletzungsfolgen der Tätlichkeiten getätigt worden, ist dem entgegenzusetzen, dass es ja gerade am Beschwerdeführer aufzuzeigen gewesen wäre, welche Folgen diese Rempelei gehabt hat. Indem sich der Beschwerdeführer weder zum konkreten Tatablauf noch zu den Folgen äussert, zeigt er nicht auf, dass es sich vorliegend um eine strafwürdige Rempelei handelt. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass ihn keine Schuld am angeblichen Verlust der Videoaufzeichnungen trifft. Allerdings kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer das polizeiliche Vorgehen kritisiert. Die Ausführungen betreffend mutmassliche Verschleierung seitens des Beschwerdeführers sind zudem rein spekulativ. Die Nichtanhandnahme betreffend Tätlichkeiten ist damit nicht zu beanstanden. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer erkennt gemäss seiner Strafanzeige eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, indem seine Kontaktdaten an das Restaurant K.________ weitergegeben wurden. Gemäss Auskunft der Kantonspolizei habe sie diese Daten zwecks Erteilung eines Hausverbotes dem Restaurant bekanntgegeben. Die Staatsanwaltschaft hält in der Nichtanhandnahmeverfügung dazu fest, dass die Kantonspolizei gestützt auf Art. 148 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG; BSG 551.1) zur Weitergabe von Personendaten befugt sei. Dies sei zulässig, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich sei (Bst. b) oder es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kantonspolizei erforderlich sei (Bst. c). Zu den gesetzlichen Aufgaben gehöre auch der Schutz privater Rechte unter der Voraussetzung von Art. 8 Abs. 3 PolG. Gestützt auf diese Grundlage teile die Kantonspolizei Personalien von Personen regelmässig den Hausrechtsinhabern mit, etwa bei Ladendiebstählen oder ungebührlichem Verhalten, damit ein entsprechendes Hausverbot erteilt werden könne. Damit liege in der Datenweitergabe kein strafbares Verhalten vor. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich dem an und verneint eine willkürliche Weiterleitung der beschwerdeführerischen Personendaten durch die Polizei, da dem

10 Hausverbot mutmasslich Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Securitymitarbeiter vorangegangen seien. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall nicht argumentiert werden könne, dass es sich um einen Fall zur Abwehr von Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung handle, zumal die Kantonspolizei nicht von Strafbarkeit ausgehe. 5.2.2 Nachdem das Verfahren vorliegend gegen Mitarbeitende der A.________ geführt wird und hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen das polizeiliche Handeln zur Diskussion gestellt wird, steht eine (strafbare) Handlung durch diese Mitarbeitenden schon grundsätzlich hier nicht zur Diskussion. Ein Verstoss gegen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) wäre im Übrigen nicht einschlägig, da das eidgenössische DSG nicht auf die Kantone anwendbar ist (DRECHSLER, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz /Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 2 DSG), womit es betreffend Handlungen von Mitarbeitenden der Kantonspolizei anlässlich deren Berufsausübung nicht einschlägig ist. Das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) enthält derweil keine Strafbestimmungen bei Widerhandlungen. 6. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’400.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird ihm keine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Der beschuldigten Person – unbekannte Täterschaft (namentlich nicht bekannte Mitarbeiter der A.________ GmbH) – sind offensichtlich keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werde keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 46 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 01.06.2026 BK 2026 46 — Swissrulings