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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.06.2026 BK 2026 337

24 giugno 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·6,996 parole·~35 min·4

Riassunto

Anordnung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 337 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung und Beschimpfung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juni 2026 (KZM 26 1132)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung und Beschimpfung. Am 2. Juni 2026 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 28. August 2026. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 12. Juni 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Haftgerichts vom 2. Juni 2026 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Der Entscheid des Haftgerichts vom 2. Juni 2026 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen und es seien angemessene Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO anzuordnen. 3. Subeventualiter: Der Entscheid des Haftgerichts vom 2. Juni 2026 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft sei aufzuheben und die Dauer der Untersuchungshaft sei auf einen Monat zu beschränken. Verfahrensanträge: 4. Es sei unverzüglich eine amtliche Hafterstehungsabklärung durch eine/n Arzt/Ärztin durchzuführen. 5. Es sei unverzüglich ein forensisch-psychiatrisches Kurzgutachten zur Beurteilung der Ausführungsgefahr und zur Klärung der haftrelevanten medizinisch-psychiatrischen Fragen in Auftrag zu geben, -unter Kosten- und Entschädigunqsfolqen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 wies die Verfahrensleitung die Verfahrensanträge sowie den Antrag auf Edition der amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft BM 26 18117 ab. Das Zwangsmassnahmengericht nahm mit Eingabe vom 17. Juni 2026 zur Rüge der formellen Rechtsverweigerung Stellung. Weitergehend verzichtete es auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 18. Juni 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 22. Juni 2026 auf abschliessende Bemerkungen. Er verwies auf das bisher Eingereichte und Beantragte und hielt daran fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung

3 der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer reichte mit Beschwerde vom 12. Juni 2026 als Novum das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024 betreffend Dauer- Telefonbewilligung, Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit sowie forensischpsychiatrische Begutachtung ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 18. Juni 2026 reichte die Staatsanwaltschaft als Novum den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 15. Juni 2026 ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren hatten die Parteien zudem Gelegenheit, zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt und die neu eingereichten Unterlagen können im Beschwerdeverfahren folglich berücksichtigt werden. 4. Betreffend den – vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten – Sachverhalt kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welcher in dieser Hinsicht unter Bezugnahme auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2026 Folgendes festhält (vgl. E. C/13 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juni 2026): Am Abend des 29.05.2026 wurde die Pikett-Staatsanwältin darüber informiert, dass am D.________ (Strasse) in E.________ (Örtlichkeit) eine Polizei-Intervention laufe. Der Nachbar bzw. Vermieter des Beschuldigten habe die Polizei alarmiert, da der Beschuldigte in seiner Wohnung, die er bis Ende Mai verlassen müsse, randaliere und alles kurz und klein schlage. Beim Eintreffen der Polizei habe sich der Beschuldigte äusserst renitent verhalten und mehrere, gravierende Drohungen ausgestossen. Gemäss dem Kurzsachverhalt vom 30.05.2026 zur vorläufigen Festnahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Bern am 29.05.2026 habe der Beschuldigte den intervenierenden Polizisten mit den Worten «Wenn ich hier loslege, lasse ich meinen Hund auf euch los, dann tötet ihr den Hund, ich komme dann mit dem Messer auf dich los, dann tötet ihr mich und es gibt ein riesen Blutbad» gedroht. Den weiteren beiliegenden Verfahrensakten sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte auch Drohungen gegenüber seinem Vermieter ausgestossen habe, wonach er - wenn die Polizei weggegangen sei - den Nachbarn in dessen Wohnung aufsuchen werde, ihn zusammenschlagen und den Hund auf ihn losschicken werde, damit er ihm das Gesicht zerbeisse. Ebenso werde dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Anhaltung mit Körpergewalt widersetzt zu haben, seinen Vermieter und dessen Nachbarin sowie die Einsatzkräfte der Polizei, der Sanität und des Inselspitals massiv beschimpft zu haben. Dem Durchsuchungsprotokoll vom 29.05.2026 ist sodann zu entnehmen, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten u.a. Messer, ein Fuchsschwanz und eine «Deko-axt» in seinem Wohnzimmer gefunden wurden. Sodann sei den beiliegenden Verfahrensakten zu entnehmen, dass er beim Eintreffen der Polizei ein Jagdmesser an seinem Hosenbund getragen habe und bei der Ef-

4 fektenkontrolle festgestellt wurde, dass er im Hosenbund ein Klappmesser und in der Hosentasche ein Sackmesser auf sich getragen hatte (Protokoll Hafteröffnung vom 30.5.2026 Z. 97 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 30.05.2026 bestätigte der Beschuldigte, dass er schon laut gewesen sei und gedroht habe (Delegierte EV vom 30.5.2026 Z. 23 f.). Er habe gesagt, dass es eine grosse Sache gäbe, wenn man ihn mitnehmen oder ihm seinen Hund eine Malinois-Mischung - wegenehmen würde. Er könne sich aber nicht mehr an die genauen Drohungen bzw. Wortlaute derselben erinnern (Delegierte EV vom 30.5.2026 Z. 30ff.). Er sei zu fest alkoholisiert gewesen, da er Alkoholiker sei und zu viel Alkohol trinke (Delegierte EV vom 30.5.2026 Z. 87 ff.). Im Rahmen der Hafteröffnung vom 30.05.2026 bestätigte der Beschuldigte, dass er Alkoholiker sei, aber deswegen noch nie in Behandlung gewesen sei (Z. 40 ff.). Es sei gestern vor allem wegen des Alkohols so weit gekommen. Es habe ein Hin und Her mit dem Vermieter gegeben und er habe diesen angeschrien. Aber weder er, noch sein Hund, seien auf jemanden losgegangen (Z. 82 ff.). Er habe das Jagdmesser, das Klappmesser und das Taschenmesser auf sich getragen, da er mit dem Hund in den Wald habe gehen wollen (Z. 100 f.). Er habe jegliche Vorstrafen, aber nichts mit einem Messer oder so (Z. 105). Zusammengefasst habe der Beschuldigte darüber, was sein Verhalten vor bzw. während und nach der Intervention beim Nachbar und den Einsatzkräften der Polizei, Sanität und des Spitals ausgelöst habe, ausgesagt, dass die Polizei es schon gut gemacht habe und bei derartigen Äusserungen schon etwas habe machen müssen und sein Verhalten nichts Gutes ausgelöst habe. Er würde die Drohungen auf keinen Fall in die Tat umsetzen - auch nicht im Zustand der Intoxikation - da er an seinem Leben und dem Leben seines Tieres hange. Erst auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass er auch am Leben anderer Lebewesen hange (Z. 165 und 169 ff.). Der Beschuldigte führte sodann aus, dass wegen Corona alles kaputt gegangen sei. Er sei auf dem Weg zum F.________ (Tätigkeit) und darin Schweizer Meister und auch Personal-Trainer gewesen. Zudem habe er eine G.________ (Arbeitstätigkeit) gehabt. Die Beziehung mit seiner Freundin sei auch auseinandergegangen und er habe angefangen, zu viel zu trinken. Auf die Frage nach seinem sozialen Umfeld antwortete der Beschuldigte «Ich habe einen Hund, ansonsten habe ich versucht, mich von den Leuten fernzuhalten, den Leute auf der Gasse und bei der Heiliggeist Kirche (...)» (Z. 51 ff.). Zu seiner Wohnsituation sagte er, dass ihm die Wohnung auf Ende Monat gekündigt worden sei und er zu Kollegen gegangen wäre und für eine andere Wohnung geschaut hätte (Z. 62 ff.). Darauf angesprochen, dass das Amt für Veterinärwesen den Hund sichergestellt bzw. weggenommen habe, antwortete der Beschuldigte, dass man ihm den Hund nicht einfach so wegnehmen könne und der Hund niemandem etwas gemacht habe (Z. 68 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 04.03.2026 in einem anderen Verfahren BM 26 3436 (Mein junger Hund ist erst 10 Monate alt. (...) Mein ganzes Leben geht so kaputt. Ich war Schweizermeister im Bodybuilding. Corona kam, dann ging das alles kaputt. Mein Herz geht kaputt, ich werde dann eine andere Person. Wenn Sie mir jetzt hier mein letztes Herz nehmen, dann werde ich eine andere Person), sagte der Beschuldigte «Ja, ich würde einfach dann anders, aber nicht böse, sondern einfach., ja...» (Z. 178). Sein Verhalten betreffend die Intervention sei nicht böse gewesen, aber wenn er es umgesetzt hätte, schon (Z. 181). Darauf angesprochen, dass er keine beruflichen Perspektive, kein tragfähiges soziales Umfeld habe, keine Wohnung mehr habe und ihm der Hund weggenommen worden sei bzw. er nunmehr nichts mehr zu verlieren habe, antwortete der Beschuldigte mit «Ja, das kann man schon so anschauen. Ich

5 habe immer noch genug zu verlieren. Glaube ich.... (AF) Mein Leben zum Beispiel (AF) Das Leben, wie ich es jetzt führe, ist nicht lebenswert» (Z. 183 ff.). Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer den anwesenden Polizisten zudem gesagt haben soll: «ihr werdet von jetzt an nicht mehr gut schlafen, immer an mich denken müssen und ich werde euch zuhause finden beziehungsweise besuchen kommen». Auch diese Äusserung wird vom Beschwerdeführer letztlich nicht in Abrede gestellt (vgl. Z. 56 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 30. Mai 2026: «So war es nicht gemeint. Wenn ich es so höre, war es wohl schon nicht so gut»). 5. Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der spezifischen Haftgründe (Flucht-, Kollusionsoder einfache bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1, 142 IV 367 E. 2.1, 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023, 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1, 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Im Sinne einer Vorbemerkung zu den Haftvoraussetzungen ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO begründen. Anders als die besonderen Haftgründe der Flucht-, Kollusions- sowie einfachen bzw. qualifizierten Wiederholungsgefahr setzt die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr keinen dringenden Tatverdacht voraus (vgl. dazu sogleich E. 6.1 hiernach). Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich mithin mit Verweis auf die Ausführungen zum Sachverhalt (vgl. E. 4 hiervor), zumal ein dringender Tatverdacht denn auch vom Beschwerdeführer selbst zu Recht nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Ziff. III/1 der Beschwerde). 6. 6.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr ist zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (vgl. zum

6 Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.2 Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1.2 und 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung «unmittelbar» soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3 mit Verweis auf die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6743 f.). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Ausführungsgefahr wie folgt (vgl. E. C/17 des angefochtenen Entscheides): Der Beschuldigte hat gemäss Angaben der Polizei anlässlich seiner Festnahme am 29. Mai 2019 gegenüber den anwesenden Polizisten mehrere drohende Aussagen gemacht. So habe er gesagt: «ich werde ein Blutbad anrichten, sollte man mir den Hund wegnehmen» und «ich werde in der Wohnung bleiben und den Hund auf jeden hetzen der in die Wohnung kommt» sowie «ihr werdet von jetzt an nicht mehr gut schlafen, immer an mich denken müssen und ich werde euch zuhause finden beziehungsweise besuchen kommen» (Delegierte EV vom 30.5.2026 Z. 42 ff. und 56 ff.). Zudem habe er gegenüber seinem Nachbar gesagt: «Wenn die Bullen weg sind komme ich zu dir in die Wohnung und schlage dich zusammen. Ich schicke meinen Hund auf dich und der zerbeisst dir das Gesicht.» (Delegierte EV vom 30.5.2026 Kantonales Zwangsmassnahmengericht S. 7 KZM 26 1132 Z. 61 ff.). Diese Aussagen sind als schwere Drohungen gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben zu qualifizieren. Zu diesen Drohungen hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich gemäss Angaben der Polizei bei der Festnahme renitent verhalten habe, sodass sie ihn auf den Boden führte und ihm Hand- und Fussfesseln angelegt habe (Bericht vorläufige Festnahme vom 30.5.2026). Dass der Be-

7 schuldigte die Drohungen in einem wohl stark alkoholisierten Zustand aussprach, lässt diese im Rahmen der Risikoeinschätzung nicht relativieren. Ganz im Gegenteilt ist doch besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. In dem Sinne fällt die Suchterkrankung des Beschuldigten bei der Beurteilung der Ausführungsgefahr hier erschwerend ins Gewicht. Die Umstände bei der Festnahme am 29.5.2026 zeigen nämlich auf, dass der Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand unberechenbares und aggressives Verhalten aufweist, zumal der Auslöser lediglich ein «hin und her» zwischen seinem Nachbar und ihm zu sein schien (Protokoll Hafteröffnung 30.5.2026 Z. 82 ff.). Auch den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme ist zu entnehmen, dass er sich selbst bewusst zu sein scheint, dass sein Verhalten wohl auf seinen alkoholisierten Zustand zurückzuführen sei und er sich in diesen Situationen «nicht ernst nehmen» könne. Dies schien ihn jedoch nicht davon abzuhalten, seinen Konsum einzuschränken oder zumindest eine Therapie anzutreten (vgl. bspw. delegierten EV vom 30.5.2026 Z. 87 f.; Protokoll Hafteröffnung vom 30.5.2026 Z. 240). Erschwerend kommt hinzu, dass beim Beschuldigten mehrere gefährliche Gegenstände bzw. Waffen festgestellt werden konnten bzw. er an seinem Gurt ein Jagdmesser trug, in seinem Hosenbund ein Klappmesser und in der rechten Seitentasche ein Taschenmesser (Protokoll Hafteröffnung vom 30.5.2026 Z. 97 ff.), auch wenn diese mittlerweile sichergestellt worden sind. Schliesslich ist der Beschuldigte auch mehrfach vorbestraft. So wurde er mehrmals wegen Tätlichkeiten, wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten verübt im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, wegen mehrfacher Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und mehrfacher Beschimpfung verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 30.5.2026). Dies macht deutlich, dass er in der Vergangenheit bereits Gewalt (wenn auch in geringem Umfang von Tätlichkeiten) angewendet hat bzw. eindeutige Tendenzen zu aggressivem Verhalten gezeigt hat. Dass keine Verurteilungen zu schweren Gewaltverbrechen vorliegen, lässt - entgegen der amtlichen Verteidigung - die Ausführungsgefahr nicht relativieren, bedarf es für die Annahme dieser doch auch keiner Anlasstat. Der Beschuldigte sagte zwar anlässlich der Hafteröffnung auf die Frage, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen werde: «Nein. Auf keinen Fall.» und auf Nachfrage, wie dies im Zustand der Intoxikation sei: «Nein. Ich hange an meinem Leben und am Leben meines Tieres [...] ich hänge auch am Leben anderer Lebewesen, ich würde das nie aufs Spiel setzen, egal welches Leben es ist.». Diese Aussagen sind aber dementsprechend zu relativieren als er kurze Zeit später auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, es sei ernsthaft zu befürchten, dass er seine Drohung, ein Blutbad anzurichten, wahrmachen würde, Folgendes sagte: «Ja, was soll ich sagen... ich kann dieses Glas kaputt machen... (Verbal: Der Beschuldigte schlitzt sich mit einer Handbewegung die Kehle auf). Ich kann noch viel sagen... Sie sehen mich ja... ich kann nicht mehr dazu sagen. Es kann sein was will.» (Protokoll Hafteröffnung vom 30.5.2026 Z. 164 ff., 229 ff.). Mit Blick auf die Gesamtheit der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und die Umstände erscheint hier die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung von Straftaten gegen Leib und Leben als sehr hoch. Es besteht eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschuldigte seine Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmacht. Der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist damit gegeben. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr. Er macht zusammengefasst geltend, dass die Prognose des Zwangsmassnahmengerichts unvollständig, einseitig und willkürlich sei. Diese stütze sich auf eine Fehlinterpretation der Fakten und lasse ihn entlastende Aspekte ausser Acht. Eine sehr ungünstige Prognose liege nicht vor. Das Zwangsmassnahmengericht verkenne die entscheidende Bedeutung der bisherigen Deliktsgeschichte. Die Vorstrafen sprächen gegen eine ungünstige Prognose, zumal der Strafregisterauszug belege, dass er

8 trotz seiner langjährigen Alkoholerkrankung und wiederholter Konflikte noch nie ein schweres Gewalt- oder Körperverletzungsdelikt verübt habe. Die Vorstrafen seien damit kein Indiz für eine Eskalationsgefahr, sondern für ein seit Jahren stabiles, wenn auch problematisches Verhaltensmuster, das stets unterhalb der Schwelle schwerer Verbrechen verblieben sei. Da sich die dynamischen Risikofaktoren nicht negativ entwickelt hätten, sei die Annahme einer sehr hohen Ausführungsgefahr unzulässig. Der Vorfall vom 29. Mai 2026 stelle keine negative Entwicklung der Risikofaktoren dar, sondern füge sich nahtlos in das bekannte Verhaltensmuster einer rein verbalen Eskalation unter Alkoholeinfluss ohne Anwendung physischer Gewalt ein. Sowohl die Aktenlage als auch seine Aussagen zeigten, dass weder die Absicht noch die Gefahr bestehe, schwere Straftaten zu begehen. Er bedaure seinen Ausbruch aufs Tiefste. Darüber hinaus seien sämtliche Messer und Werkzeuge sowie sein Hund sichergestellt worden. Die blosse Existenz der Messer und des Hundes in der Wohnung könnten nach der erfolgten Sicherstellung keine unmittelbare Gefahr für ein schweres Verbrechen begründen. Das Zwangsmassnahmengericht werte seine Suchterkrankung einseitig als gefahrenhöhenden Faktor, der pauschal zu einer Unberechenbarkeit führe. Dies stelle einen Zirkelschluss dar. Als Ursache des Problems bilde die Erkrankung den eigentlichen Schlüssel zur Gefahrenprävention. Die rechtlich gebotene Folgerung sei nicht die Aufrechterhaltung der Haft, sondern die gezielte Behandlung dieser Ursache durch geeignete medizinische Massnahmen. Schliesslich habe es das Zwangsmassnahmengericht unterlassen, die angedrohten Taten rechtlich zu qualifizieren. Selbst wenn man die Äusserungen als Drohung, Nötigung oder Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte werte, handle es sich dabei nicht um schwere Verbrechen. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht hat. Es kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (vgl. E. 6.3 hiervor). Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen an und hebt ergänzend nochmals Folgendes hervor: 6.5.1 Wie sich aus dem Bericht der vorläufigen Festnahme vom 30. Mai 2026 sowie dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2026 ergibt, hat sich der Beschwerdeführer am Abend des 29. Mai 2026 beim Eintreffen der Polizei äusserst renitent verhalten und mehrere gravierende Drohungen gegenüber den anwesenden Polizisten sowie dem Nachbar/Vermieter ausgestossen. Die (unbestrittenen) Äusserungen (gegenüber den anwesenden Polizisten: «ich werde ein Blutbad anrichten, sollte man mir den Hund wegnehmen»; «ich werde in der Wohnung bleiben und den Hund auf jeden hetzen, der in die Wohnung kommt»; «ihr werdet von jetzt an nicht mehr gut schlafen, immer an mich denken müssen und ich werde euch zuhause finden beziehungsweise besuchen kommen»; resp. gegenüber dem Nachbar/Vermieter: «Wenn die Bullen weg sind, komme ich zu dir in die Wohnung und schlage dich zusammen. Ich schicke meinen Hund auf dich und der zerbeisst dir das Gesicht») sind klar als schwere Drohungen gegen Leib und Leben – und damit gegen das höchste Rechtsgut – zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer widersetzte sich zudem mit aktivem Körpereinsatz der Anhaltung durch die Polizei und musste schliesslich mit Hand- sowie Fussfesseln gesichert werden. Sein Verhalten im Rahmen der polizeilichen Intervention und der anschliessenden Überführung ins

9 Inselspital Bern – wie auch dort vor Ort – soll äusserst aggressiv gewesen sein, bevor er im Inselspital sediert werden konnte (vgl. S. 4 des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2026). Dieses Verhalten und die konkreten Äusserungen des Beschwerdeführers lassen derzeit auf ein erhebliches Gewaltpotential schliessen; dies insbesondere im Zustand akuter Alkoholintoxikation. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er an einer bislang unbehandelten Alkoholsuchterkrankung leidet (vgl. Z. 39 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026). Er scheint sich bewusst zu sein, dass sein Verhalten wohl auf seinen alkoholisierten Zustand zurückzuführen ist (vgl. Z. 86 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2026; Z. 122 des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026), was bislang jedoch nicht dazu geführt hat, dass er seinen Alkoholkonsum entscheidend eingeschränkt resp. sich in eine Therapie begeben hätte. Die Umstände der Festnahme haben deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand unberechenbar und aggressiv ist, zumal der Hintergrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers offenbar lediglich ein Hin und Her mit seinem Nachbar/Vermieter gewesen sein soll (vgl. Z. 82 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026). Die unbehandelte Alkoholsuchterkrankung des Beschwerdeführers spricht mithin derzeit deutlich für eine ungünstige Prognose. Bei der Beurteilung der Ausführungsgefahr zu berücksichtigen ist auch, dass beim Beschwerdeführer mehrere gefährliche Gegenstände bzw. Waffen sichergestellt wurden und er an seinem Gurt ein Jagdmesser, in seinem Hosenbund ein Klappmesser und in der rechten Seitentasche ein Taschenmesser getragen hat (vgl. Z. 144 ff., 171 ff., 224 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2026; Z. 97 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026; das Durchsuchungsprotokoll vom 29./30. Mai 2026; die Fotodokumentation vom 30. Mai 2026; vgl. auch Z. 161 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 30. Mai 2026, wonach sich beim Eingangsbereich und teilweise auch auf Ablagen zu Türöffnungen diverse Messer griffbereit befunden haben, wobei der Beschwerdeführer nicht erklären konnte, aus welchem Grund er die Messer so positioniert hatte). Der Beschwerdeführer hat die Messer zwar nicht eingesetzt, indes gilt es insoweit auch zu bedenken, dass er nach den entsprechenden Äusserungen von der Polizei festgenommen worden war und damit keine Gelegenheit mehr hatte, von diesen Gebrauch zu machen. Der Umstand, dass er nicht erklären konnte, weshalb er diverse Messer griffbereit im Eingangsbereich positioniert hatte, mutet seltsam an. Es erscheint wenig glaubhaft, dass er diese nicht absichtlich dort positioniert haben will. Der Beschwerdeführer hat ferner bereits mehrere teils einschlägige Vorstrafen wegen Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wobei sich anhand der Häufung der Verurteilungen in zeitlicher Hinsicht wie auch betreffend die Schwere der Delikte seit dem Jahr 2025 eine Intensivierung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers zeigt (vgl. den Strafregisterauszug vom 30. Mai 2026). Dies wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht erschwerend berücksichtigt, zumal der Strafregisterauszug deutlich macht, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gewalttätig wurde (wenn auch in geringerem Umfang von Tät-

10 lichkeiten resp. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) resp. eine eindeutige Tendenz zu aggressivem Verhalten gezeigt hat. Schliesslich ist auch der persönlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, welche klar negativ ins Gewicht fällt. Aus den Haftakten geht hervor, dass er bis Ende Mai seine Wohnung verlassen musste (vgl. Z. 61 f. des Protokolls der Hafteröffnung). Er ist bereits seit längerer Zeit arbeitslos und hat CHF 400'000.00 Schulden (vgl. S. 2 des Erhebungsformulars Wirtschaftliche Verhältnisse vom 30. Mai 2026). Er hat – mit Ausnahme seines derzeit fremdplatzierten Hundes – kein stabiles familiäres oder soziales Umfeld (vgl. Z. 50 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026). Hinsichtlich seiner Zukunft gab er an, dass seit Corona alles kaputt sei. Er habe seinen Job resp. seine selbständige Erwerbstätigkeit verloren, die Beziehung zu seiner Freundin sei in die Brüche gegangen und er habe zu trinken begonnen (vgl. Z. 45 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit offensichtlich in einer perspektivenlosen Lebenssituation. Er hat nichts mehr zu verlieren und sein Leben denn auch selbst als «nicht lebenswert» bezeichnet (vgl. Z. 194 des Protokolls der Hafteröffnung). 6.5.2 Aus dieser Kombination von gravierenden Drohungen mit zunehmender Delinquenz, der festgestellten Messer, der Suchterkrankung mit damit einhergehendem aggressivem und unberechenbarem Verhalten sowie der persönlichen Perspektivenlosigkeit ergibt sich eine zur Annahme der Ausführungsgefahr ausreichend hohe ernste und unmittelbare Gefahr von schweren Gewaltverbrechen. Es ist in diesem Zusammenhang an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erinnern, wonach sich eine Inhaftierung, wenn die Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben, umso eher rechtfertigt, je schwerer die angedrohte Straftat ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Da der Beschwerdeführer mehrfache Drohungen gegen Leib und Leben gegen mehrere Personen geäussert hat, braucht es keine maximale ungünstige Prognose. 6.6 Was der Beschwerdeführer gegen das Vorliegen der Ausführungsgefahr vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: 6.6.1 Es trifft nicht zu, dass die vom Zwangsmassnahmengericht getätigte Prognose unvollständig, einseitig und willkürlich ist. Vielmehr basiert diese auf einer korrekten Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände, welche die Beschwerdekammer derzeit teilt. So ist es zwar korrekt, dass der Beschwerdeführer bislang noch keine Drohung in die Tat umgesetzt hat. Indes ist dem Strafregisterauszug zu entnehmen, dass es seit dem Jahr 2025 zu einer Steigerung seiner Delinquenz gekommen ist, wobei insbesondere auch der mehrfach begangene Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als nicht unerheblich bezeichnet werden kann und die offensichtliche Renitenz des Beschwerdeführers unterstreicht. Eines bereits begangen schweren Gewaltdelikts bedarf es zur Annahme der Ausführungsgefahr nicht. 6.6.2 Die unbehandelte Alkoholsuchterkrankung des Beschwerdeführers durfte das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der ungünstigen Prognose als erschwerend hinzukommend berücksichtigen, manifestiert sich doch darin eine Unbere-

11 chenbarkeit. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner Einvernahmen nicht konkret geäussert hat, sich in eine (Sucht-)Therapie begeben zu wollen (vgl. vielmehr Z. 127 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2026, wonach er einen Hund habe und ein Entzug deshalb schwierig werde; vgl. auch Z. 124 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2026, wonach er auf die Frage, ob er Bedarf sehe, dass er Hilfe benötige, antwortete: «Vielleicht mit einer Bewährungshelferin mal sehen»; vgl. Z. 195 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026, wonach der Beschwerdeführer einzig unspezifisch angab: «Ich möchte auf guten Weg kommen, arbeiten gehen …».). Es ist angesichts dessen derzeit unklar, wie verlässlich die Ausführungen des amtlichen Verteidigers in Ziff. III/21 der Beschwerde sind, wonach es das Ziel des Beschwerdeführers sei, seine Sucht erfolgreich behandeln zu lassen. 6.6.3 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Ausbruch aufs Tiefste bereue (vgl. Ziff. III/10 der Beschwerde), und er angab, dass er sich auch in einem Zustand der Intoxikation wie am 29. Mai 2026 nicht zutraue, dass er die Drohungen in die Tat umsetzen könnte (vgl. Z. 167 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026), ist ihm entgegenzuhalten, dass er in alkoholisiertem Zustand ein äusserst aggressives und unberechenbares Verhalten gezeigt hat, so dass ihm Hand- und Fussfesseln angelegt werden mussten. Dies spricht dagegen, dass er sich in einem solchen Zustand unter Kontrolle hat resp. selbst verlässlich abschätzen kann, wie er in alkoholisiertem Zustand reagiert. Kommt hinzu, dass er zwar anlässlich der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026 zunächst beteuert hat, seine Drohungen nicht in die Tat umzusetzen (Z. 167 ff. des Protokolls). Alsdann hat er aber auf den Vorhalt, dass zu befürchten sei, dass er seine Drohung, ein Blutbad anzurichten, wahr mache und damit ein schweres Verbrechen ausführe, geantwortet: «Ja, was soll ich sagen… ich kann dieses Glas kaputt machen… (Verbal: Der Beschuldigte schlitzt sich mit einer Handbewegung die Kehle auf). Ich kann noch viel sagen… Sie sehen mich ja… ich kann nicht mehr dazu sagen. Es kann sein was will» (vgl. Z. 229 ff. des Protokolls). Dies zeigt, dass sich der Beschwerdeführer selbst bewusst zu sein scheint, dass er zurzeit, insbesondere in alkoholisiertem Zustand, unkontrollierte Verhaltenszüge aufweist. 6.6.4 Was die sichergestellten Messer anbelangt (vgl. das Durchsuchungsprotokoll vom 29./30. Mai 2026), scheint eine gewisse Messeraffinität des Beschwerdeführers vorzuliegen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er so vieler Messer bedarf. Auch ein Waldspaziergang erfordert nicht derart viele Messer. Es mag zwar zutreffen, dass es sich hierbei teilweise um Küchenmesser handelt. Indes bleibt es dabei, dass diverse Messer offen im Wohnzimmer resp. im Eingangsbereich herumgelegen sind (etwa ein Messer mit Horngriff, ein Buschmesser und ein Fuchsschwanz), was der Beschwerdeführer nicht erklären konnte. Messer können im Übrigen – gleichermassen wie Alkohol – leichthin organisiert werden, weshalb der Umstand, dass die aufgefundenen Messer polizeilich sichergestellt wurden, nicht gegen eine Ausführungsgefahr spricht (vgl. auch Z. 252 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2026, wonach er die sichergestellten Messer wieder zurück möchte).

12 6.6.5 Der Beschwerdeführer hat angedroht, dass er seinen Hund H.________ – eine Malinois-Mischung (Varietät des belgischen Schäferhundes) – auf die Polizisten resp. seinen Nachbar loslässt (vgl. Z. 26 ff., 42 ff., 61 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2026). Auch hierbei handelt es sich um eine erhebliche Drohung gegen Leib und Leben anderer Menschen, zumal der Malinois-Mischling des Beschwerdeführers mutmasslich ein grosser und kräftiger Schäferhund ist und offenbar ein problematisches Wesen aufweist (vgl. Z. 271 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2026, wonach der Hund so seine Probleme bei Menschen habe). Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er würde nie seinen Hund auf jemanden zugehen lassen (vgl. Z. 149 des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026), erscheinen mit Blick auf sein suchtbedingtes unkontrolliertes Verhalten wenig vertrauenswürdig. Es trifft zwar zu, dass auch der Hund des Beschwerdeführers derzeit fremdplatziert ist. Indes ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer innert relativ kurzer Zeit einen neuen Hund organisieren könnte, zumal er seinen Hund gerne zurückhaben möchte (vgl. Z. 285 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2026, wonach er seinen Hund zurück möchte und sehr Mühe damit hätte, wenn er ihn nicht mehr zurückerhalten würde). 6.6.6 Schliesslich trifft es nicht zu, dass die angedrohten Taten lediglich Vergehen (etwa eine Drohung, Nötigung oder Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) darstellen. Wenn der Beschwerdeführer u.a. äusserte, dass er ein «Blutbad» anrichten werde und den Hund auf die Polizisten sowie den Nachbar/Vermieter hetzen werde, drohte er augenscheinlich mit schweren Gewaltverbrechen gegen Leib und Leben (u.a. einer Tötung), zumal er zum Zeitpunkt der Drohung denn auch mehrere Messer auf sich getragen hatte. 6.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Schwere der angedrohten Verbrechen, der konkret geäusserten Drohungen, der Suchterkrankung und der prekären persönlichen Situation des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Annahme der Ausführungsgefahr erfüllt sind. Mit dem Zwangsmassnahmengericht muss aktuell aufgrund der getätigten Äusserungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er gefährlich ist und seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Letztlich wird aber erst nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens bzw. eines entsprechenden Vorabberichts über den Beschwerdeführer eine fundiertere Beurteilung seiner Gefährlichkeit und Risikoprognose möglich sein. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann

13 vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. Mai 2026 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er für die Dauer von drei Monaten und damit bis zum 28. August 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und der Drohung (Art. 180 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 30. Mai 2026, insbesondere die Verurteilung vom 6. Januar 2025 u.a. wegen mehrfach begangener Drohung [verübt im Zustand verminderter Schuldfähigkeit], mehrfach begangener Vergehen gegen das Waffengesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen und die Verurteilung vom 16. Oktober 2025 u.a. wegen mehrfach begangener Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangener Beschimpfung, Sachbeschädigung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen) droht noch keine Überhaft. Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfälligen Überhaft zu stellen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 41 vom 7. Februar 2025 E. 5.2 und 5.3). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten für eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vor (Referenzsachverhalt: «In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse»). Für das Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 285 StGB) mit dem entsprechenden Referenzsachverhalt («Der Täter widersetzt sich gewaltsam seiner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen») sehen die VBRS-Richtlinien 30 Strafeinheiten vor. Vorliegend kommt klar erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur einer, sondern mehreren Personen (intervenierenden Polizisten; Vermieter) mehrfach gedroht hat und dass Auslöser der schweren Drohungen gegen Leib und Leben letztlich lediglich ein Hin und Her zwischen ihm und seinem Vermieter/Nachbar gewesen sein soll (vgl. Z. 82 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026). Insofern erscheint die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer von drei Monaten unter dem Blickwinkel des Verbots der Überhaft als verhältnismässig. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (forensisch-psychiatrische Risikobeurteilung und Einschätzung [Vorabgutachten] sowie vollständige forensisch-psychiatrische Begutachtung; parteiöffentliche Befragung des Vermieters; Aktenedition bei der KESB

14 und den BVD; Beizug Vorakten/Urteile gemäss Vostra; Erstellung Wahrnehmungsberichte und Rapporte durch die Kantonspolizei Bern; vgl. S. 4 des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2026) verhältnismässig. Die Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung ist bereits im Gange und eine entsprechende Vorabstellungnahme wird voraussichtlich bis Mitte August erfolgen (vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2026; S. 1 des Gutachtensauftrages vom 15. Juni 2026). Dass ein Vorabgutachten eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nimmt, ist gerichtsnotorisch, wobei ein Zeitraum von drei Monaten als angemessen erscheint. Die vom Beschwerdeführer hierfür veranschlagten maximal zwei Wochen sind offensichtlich illusorisch. In der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine Rechtsverzögerung auszumachen. Eine Kürzung der Haftdauer rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht. Sobald das in Auftrag gegebene Vorabgutachten betreffend Risikoeinschätzung vorliegt, wird der Haftgrund der Ausführungsgefahr neu zu prüfen sein. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass er ohne jegliche medizinische Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit inhaftiert und einem unbegleiteten Entzug ausgesetzt worden sei. Es sei nicht entscheidend, ob eine akute Spitalbedürftigkeit vorgelegen habe, sondern ob das strenge Regime der Untersuchungshaft bei einem schweren Alkoholentzug ohne adäquate engmaschige medizinische Betreuung überhaupt vollzugstauglich und zumutbar sei (vgl. Ziff. III/15 f. der Beschwerde). Diesbezüglich wurde bereits in der Begründung zu Ziff. 3 der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Juni 2026 festgehalten, dass derzeit prima vista keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen ist. Den Akten sind keine konkreten medizinischen Gründe zu entnehmen, welche einer Untersuchungshaft derzeit entgegenstehen. Solche werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht dargetan, bringt er in seiner Beschwerde doch einzig in pauschaler Weise vor, dass ein abrupter Alkoholentzug lebensbedrohliche Komplikationen verursachen könne (vgl. Ziff. II/6 der Beschwerde; kursive Hervorhebung beigefügt). Dies reicht nicht aus, zumal eine Alkoholabhängigkeit resp. ein Schlottern und kalt-heisse Schübe (vgl. Z. 33 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. Mai 2026) nicht zwangsläufig einer Untersuchungshaft entgegenstehen. Wenn der Beschwerdeführer im Regionalgefängnis weitergehende gesundheitliche Probleme bekommen sollte und diese genügend erheblich sind, kann er auf die Bewachungsstation des Inselspitals Bern verlegt werden. Die medizinische Versorgung ist damit ausreichend gewährleistet. Eine Rechtsverweigerung des Zwangsmassnahmengerichts ist angesichts der Ausführungen in E. C/20 des angefochtenen Entscheides nicht auszumachen. 7.4 Geeignete Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO, welche die Ausführungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind derzeit keine ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen (Auflage, sich nicht mehr in sowie im Umkreis der früheren Wohnung aufzuhalten; regelmässige Meldepflicht; Verbot, mit dem Vermieter/Nachbar und dessen Partnerin Kontakt aufzunehmen; allenfalls verbunden mit einem Electronic Monitoring) sind nicht geeignet, der Ausführungsgefahr zureichend zu begegnen, da auch durch diese nicht genügend garantiert werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Vermie-

15 ter/Nachbar – allenfalls anderswo – nicht mehr trifft resp. kontaktiert. Mittels eines Electronic Monitorings könnte lediglich erreicht werden, dass rascher entdeckt würde, wenn der Beschwerdeführer sich in der Nähe seines früheren Wohnsitzes aufhält. Damit ist kein unmittelbarer Schutz des Opfers garantiert, da das Aufbieten und die Intervention der Polizei bei einer festgestellten Missachtung der Ersatzmassnahme eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeuten würde, um die Verwirklichung eines Delikts effektiv zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht nur gegenüber seinem Vermieter/Nachbar gravierende Drohungen ausgesprochen, sondern auch gegenüber den involvierten Polizisten. Das Bundesgerichtsurteil BGE 140 IV 19 ist daher nicht einschlägig. Bezüglich Ersatzmassnahme einer ärztlichen Behandlung hat das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt, dass eine Therapie in einer offenen Klinik aufgrund der Ausführungsgefahr nicht in Betracht kommt und dass sich ohnehin erst im weiteren Verlauf und auf Grundlage eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zeigen wird, ob sich eine derartige Massnahme anbietet (vgl. E. C/19 des angefochtenen Entscheides). Bislang liegt noch keine gutachterliche Einschätzung betreffend die Frage vor, ob sich die Ausführungsgefahr bei einer sofortigen Haftentlassung durch geeignete medizinische Massnahmen in entscheidendem Masse beschränken liesse. Die beantragte Ersatzmassnahme der ärztlichen Behandlung kann deshalb derzeit nicht als hinreichend bezeichnet werden (vgl. insoweit auch FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9e zu Art. 237 StPO, wonach eine psychiatrische bzw. medikamentöse Behandlung kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Ausführungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftentlassung in der Regel entgegensteht. Zumeist kann erst eine längerfristige Behandlung die Prognose entscheidend verbessern; vgl. bezüglich die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers zudem E. 6.6.1 hiervor). Die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Zwangsmassnahmengericht Ersatzmassnahmen nicht geprüft habe resp. ihm insoweit eine «krasse Verletzung der Begründungspflicht» vorzuwerfen sei (vgl. Ziff. III/19 f. der Beschwerde), trifft nicht zu, zumal dieses ausgeführt hat, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die vorliegende Ausführungsgefahr zu bannen vermögen und im Speziellen zur Auflage einer ärztlichen Behandlung einlässlich Bezug genommen wurde (vgl. E. C/19 des angefochtenen Entscheides). 7.5 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 28. August 2026, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine

16 Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten - per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 24. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 337 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.06.2026 BK 2026 337 — Swissrulings