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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 12.06.2026 BK 2026 293

12 giugno 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,915 parole·~20 min·2

Riassunto

Haftentlassungsgesuch; Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung etc. | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 293 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2026 (KZM 26 932)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 30. September 2025 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens, evtl. versuchter vorsätzlicher Tötung, welche später auf die Straftatbestände der Drohung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten z.N. von D.________ ausgedehnt wurde. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags festgenommen und befindet sich seither in Haft. Mit Verfügung vom 30. September 2025 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit Entscheid KZM 25 2042 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 2. Oktober 2025 wurde Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet, welche in der Folge mit Entscheiden KZM 25 2664 vom 30. Dezember 2025 sowie KZM 26 613 vom 1. April 2026 bis zum 29. Juni 2026 verlängert wurde. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragte mit Gesuch vom 22. Januar 2026 den vorzeitigen Strafvollzug, was die Staatsanwaltschaft abwies. Die dagegen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BK 26 59 vom 28. April 2026 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. Mai 2026 im vorzeitigen Strafvollzug. 1.3 Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 und damit noch vor Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug beantragte der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Gesuch nicht und leitete es mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Mit Entscheid KZM 26 932 vom 12. Mai 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und erkannte auf Fortführung der zuletzt verlängerten Untersuchungshaft (scheinbar nicht wissend, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in den vorzeitigen Strafvollzug übergetreten war). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und stellte folgendes Rechtsbegehren: Der Entscheid KZM 26 932 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2026 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8.1 % MWST – Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute die Regionale Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2026 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für das Beschwerdeverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Mai 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen vorinstanzli-

3 chen Entscheid. Am 28. Juni 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Belassung des Beschwerdeführers im vorzeitigen Vollzug, evtl. die Versetzung in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 2. Juni 2026 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 3. Juni 2026 weitere Bemerkungen ein. Die Verfahrensleitung forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2026 auf, Stellung betreffend einen allfälligen Widerruf zum vorzeitigen Strafvollzug zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2026 Stellung. Die Verfahrensleitung gab mit Verfügung vom 8. Juni 2026 Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen. Der Beschwerdeführer verzichtete am 9. Juni 2026 auf Schlussbemerkungen. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs resp. die Belassung im vorzeitigen Strafvollzug unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen. Das Gesuch ist kurz zu begründen (Art. 228 Abs. 1 StPO). Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens drei Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 StPO). Nach Art. 228 Abs. 4 StPO entscheidet das kantonale Zwangsmassnahmengericht spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Replik im mündlichen Verfahren, sofern die beschuldigte Person nicht ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und der Entscheid damit im schriftlichen Verfahren ergehen kann. 3.2 Die Verfahrensbestimmungen von Art. 228 StPO und die Minimalgarantien von Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gelten grundsätzlich auch für Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Sanktionsvollzug; eine beschuldigte Person kann auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ihre Freilassung verlangen (BGE 139 IV 191 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1). Da der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen der betroffenen Person nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch

4 um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (vgl. BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 236 StPO; BGE 117 la 72 E. 1d). Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können. Beim vorzeitigen Strafantritt handelt es sich um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 2.3). 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.2 Dem Beschwerdeführer wird der Vorwurf der Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten vorsätzlichen Tötung, Drohung etc. gemacht, angeblich begangen am 29. September 2025. Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den dringenden Tatverdacht auf seine früheren Haftanordnungs- bzw. Haftverlängerungsentscheide und hält zusammenfassend fest, dass seither keine neuen materiellen Ermittlungsergebnisse vorlägen bzw. geltend gemacht würden, welche den bisherigen dringenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen vermöchten, womit zu folgern sei, dass dieser nach wie vor bestehe.

5 4.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht zum dringenden Tatverdacht. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung, da in einer Beschwerde genau aufzuzeigen ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO) und die Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen insoweit nicht genügt, soweit der dringende Tatverdacht überhaupt angefochten sein will. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an und verweist vollumfänglich auf diese. Hervorzuheben sind die stimmigen Aussagen der Geschädigten E.________ sowie der Auskunftsperson F.________ betreffend die Abläufe in der Wohnung der Geschädigten am 29. September 2025. Nach summarischer Prüfung sind keine Gründe ersichtlich, die die Annahme des dringenden Tatverdachts infrage stellen könnten, womit die Vorinstanz diesen zurecht bejaht hat. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit dem Vorliegen von qualifizierter Wiederholungsgefahr und lässt offen, ob die von der Staatsanwaltschaft angerufenen Haftgründe der Flucht- und der Ausführungsgefahr gegeben sind. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsgeschichte siehe: BGE 150 IV 360 E. 3.2.2, 150 IV 149 E. 3.2) ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Peron schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und die ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen; FORSTER, a.a.O., N. 15c zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist diesbezüglich auf das forensischpsychiatrische Gutachten über den Beschuldigten vom 23. März 2026. Darin werde zur Risikoeinschätzung ausgeführt, dass sowohl das statistische Instrument ODARA als auch die strukturierte Einzelfalleinschätzung für ein hohes Rückfallrisiko sprächen. Ohne Behandlung sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es im

6 Falle einer neuen Partnerschaft wieder zu partnerschaftlicher Gewalt komme. Das Risiko tätlicher Gewalt gegenüber weniger nahestehenden Personen sei geringer. Vorstellen könne man sich tätliche Gewalt, wenn Konflikte eskalierten, insbesondere, wenn der Beschuldigte unter dem Einfluss psychotroper Substanzen stehen sollte. Die Gutachterin führe weiter aus, dass der Beschuldigte die Vorwürfe häuslicher Gewalt in Abrede stelle. Wenn man davon ausgehe, dass diese Tatvorwürfe zuträfen, dann fehle ihm eine angemessene Problemeinsicht. Das Ereignis vom 29. September 2025 sei bagatellisiert worden. Der Konflikt mit den Schwiegereltern bzw. der KESB sei nicht sicher dauerhaft befriedet. Eine Behandlung der Alkoholabhängigkeit habe bislang nicht stattgefunden. Dem Gutachten lasse sich weiter entnehmen, dass eine ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchgeführt werden solle. Angesichts des hohen Rückfallrisikos und der eingeschränkten Problemeinsicht könne die Alkoholkonsumstörung so zunächst in einem strukturierten Setting behandelt werden. Eine ambulante Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs sei angesichts des hohen Rückfallrisikos und der gering entwickelten Problemeinsicht nicht erfolgversprechend. Nach dem Gesagten sei weiterhin von einer massgeblichen, hohen Rückfallgefahr auszugehen. Eine solche sei nicht bloss auf eine allfällige neue Partnerin des Beschuldigten gerichtet, sondern ebenso auf dessen Schwiegereltern. Die Gutachterin schätze das Rückfallrisiko gegenüber weniger nahe stehenden Personen denn auch nicht als gering ein, sondern als geringer als sehr hoch. Es sei damit weiterhin von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr auszugehen. Den Ausführungen, wonach eine ambulante Behandlung zur Therapierung der Alkoholsucht des Beschwerdeführers nicht tauglich sei, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen, hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass er gegenüber der Gutachterin angegeben habe, den Konsum von Alkohol nicht zu vermissen und die aktuell bestehende Abstinenz als ausdrücklich positiv zu empfinden; er wolle diese auch künftig aufrechterhalten. Hierzu wäre er auch einverstanden, sich regelmässigen Kontrollen zu unterziehen, wodurch eine allfällige Rückfallgefahr frühzeitig erkannt und kontrolliert werden könnte. Zur Konfliktdynamik im Zusammenhang mit seinen Schwiegereltern sehe er sich mittlerweile in der Lage, mit dieser familiären Situation adäquat umzugehen. Dieser Aspekt sei zudem im Gutachten zu wenig vertieft erhoben worden. Es könnten zudem therapeutisch gezielt konfliktbezogene Bewältigungsstrategien erarbeitet werden. Er sei denn auch ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kontakte seiner Tochter mit den Schwiegereltern aufrechterhalten würden. Der Grund für den Vorfall vom 29. September 2025 sei eine Zuspitzung seiner Situation gewesen; er habe nicht bloss seine Stelle und Wohnung verloren, sondern sei mit dem Druck auf die Erziehung und die Kontakte seiner Tochter überfordert gewesen. In Kombination mit dem Alkoholmissbrauch sei es zur vorgeworfenen Tat gekommen. Seither habe sich seine Situation massgeblich verändert. So habe er nun auch eine unbefristete Anstellung als Hauswart in Aussicht gestellt erhalten und könne nach seiner Entlassung bei seiner Tante leben. Die Trennung von seiner Tochter sei eine besondere Lektion für ihn gewesen und er würde eine solche Trennung nie wieder riskieren. Es bestehe aufgrund der veränderten Situation keine hinreichende Wiederholungsgefahr mehr.

7 Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2026 auf die Ausführungen ihres Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. In diesem Antrag machte sie geltend, dass die Haftgründe der qualifizierten Widerholungs-/Ausführungs- und Fluchtgefahr gegeben seien. Ihre Begründung der qualifizierten Wiederholungsgefahr deckt sich grösstenteils mit derjenigen des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts, weshalb auf das zuvor Ausgeführte verwiesen wird. In ihrer Eingabe vom 3. Juni 2026 brachte sie noch vor, der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vermöge nichts am Vorliegen der besonderen Haftgrunde zu ändern. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdekammer sieht eine qualifizierte Widerholungsgefahr als gegeben und schliesst sich den diesbezüglichen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts an. Die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2026 angewandten Prognoseinstrumente scheinen adäquat und die Beurteilung ist nachvollziehbar begründet. Darin wird festgehalten, dass ohne Behandlung des Beschwerdeführers das Rückfallrisiko von partnerschaftlicher Gewalt im Falle allfälliger künftiger Partnerschaften sehr hoch sei. Gegenüber weniger nahestehenden Personen sei es geringer (als sehr hoch). Tätliche Gewalt könne man sich bei der Eskalation von Konflikten vorstellen, insbesondere unter dem Einfluss psychotroper Substanzen. Dass der Konflikt mit den Schwiegereltern nicht nachhaltig gelöst ist, wird als problematisch bezeichnet. Die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers spiele im Bedingungsgefüge der zur Last gelegten Tag eine wichtige Rolle, wobei die Problemeinsicht hinsichtlich der Alkoholerkrankung als begrenzt angesehen wird. Die Gutachterin sieht zur Reduktion des Rückfallrisikos eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme zur Behandlung der Alkoholkonsumstörung als sinnvoll an. Eine solche ambulante Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs hingegen wird im Gutachten nicht als aussichtsreich erachtet. Eine intensive stationäre Behandlung lehne der Beschwerdeführer ab; eine solche setze denn auch ein Mindestmass an Behandlungsmotivation voraus, welche zurzeit nicht vorhanden sei. Die gutachterlichen Feststellungen zeichnen demnach ein anderes Bild, als der Beschwerdeführer darstellt. Soweit dieser in der Beschwerde vorbringt, dass er sich ausdrücklich bereit erkläre, seine Abstinenz künftig aufrechtzuerhalten, und er hierzu bereit sei, sich regelmässigen Kontrollen zu unterziehen, ist zu entgegnen, dass dies keine genügend aussichtsreiche Ersatzmassnahme darstellt, um dem gutachterlich festgestellten Risiko in ausreichendem Ausmass zu begegnen. Dies gilt umso mehr, als eine ambulante Therapie unter Aufschub des Vollzugs gutachterlich als nicht aussichtsreich taxiert wird. Verstösse könnten erst im Nachgang festgestellt werden, womit bei einem allfälligen Rückfall womöglich nicht rechtzeitig reagiert werden könnte. Auch die beschwerdeführerischen Ausführungen in Bezug auf eine zu erwartende Stabilisierung der Beziehung zu den Schwiegereltern erscheinen im Lichte des Gutachtens als nicht überzeugend. Kontakte seiner Tochter zu den Schwiegereltern könnten künftige Konflikte/Eskalationen begünstigen. Ferner vermag die Zusage für eine Festanstellung nach einer allfälligen Haftentlassung nichts am zuvor Ausgeführten zu ändern. Es ist damit derzeit eine anhaltende qualifizierte Wiederholungsgefahr anzunehmen.

8 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verwirft unter Verweis auf seinen Haftentscheid vom 4. April 2026 die Gefahr von Überhaft. Bezüglich allfälliger, vom Beschwerdeführer vorgeschlagener Ersatzmassnahmen verneint es, dass diese die qualifizierte Wiederholungsgefahr in genügendem Ausmass zu bannen vermöchten. Auch wenn es zutreffe, dass gemäss Gutachten hinsichtlich der Alkoholsucht eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB aussichtsreich sei, um das hohe Rückfallrisiko zu mindern, wäre eine solche gemäss gutachterlicher Sicht vollzugsbegleitend durchzuführen. Eine solche Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs sei angesichts der eingeschränkten Problemeinsicht und des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers nicht aussichtsreich. Dies gelte auch in Kombination mit einem Kontaktverbot zu D.________ und den Schwiegereltern. Eine Verletzung eines solchen Verbots würde erst im Nachhinein und somit womöglich zu spät erkannt werden können. Andere, geeignete und mildere Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass diverse taugliche Ersatzmassnahmen bestünden. Bezüglich des Kontaktverbots greife die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts zu kurz. Die Wirksamkeit eines Kontaktverbots hänge nicht davon ab, ob allfällige Verstösse in jedem Fall in Echtzeit erkannt werden könnten. Derart hohe Anforderungen verunmöglichten die Anordnung dieser Ersatzmassnahme in der Praxis weitgehend und wären mit dem Zweck einer Ersatzmassnahme nicht vereinbar. Es sei vielmehr entscheidend, ob durch die Massnahme eine effektive Reduktion der relevanten Gefährdung erreicht werden könne. Dies sei hier der Fall. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass D.________ und die Schwiegereltern einen Verstoss gegen ein Kontaktverbot umgehend meldeten. Zur weiteren Absicherung der Einhaltung eines Kontaktverbots erscheine auch ein elektronisch überwachtes Rayonverbot als geeignete ergänzende Massnahme. Überdies sei im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik des Beschwerdeführers eine ambulante Therapie mit Verweis auf die gutachterlichen Feststellungen aussichtsreich.

9 6.3 Es kann vorab auf E. 5.3.1 verwiesen werden, wonach durch die erkannte qualifizierte Wiederholungsgefahr keine geeigneten, genügend wirksamen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind. Der Kritik des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verwerfung der Wirksamkeit des Kontaktverbots ist entgegenzuhalten, dass bei dieser vorgeschlagenen Ersatzmassnahme unter den vorliegenden Umständen nicht von einer effektiven Reduktion der relevanten Gefährdung ausgegangen werden kann. Auch die übrigen, ins Feld geführten Ersatzmassnahmen erscheinen – auch insgesamt – nicht als ausreichend, um der qualifizierten Wiederholungsgefahr in genügendem Masse zu begegnen. Darüber hinaus bietet die sofortige Meldung im Falle eines Verstosses keine Gewähr für eine angemessene Reduktion der Gefährdung. Unter Berücksichtigung der zur Last gelegten Vorwürfe besteht derzeit keine Gefahr für Überhaft, womit auch diesbezüglich die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs nicht zu beanstanden ist. 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2026 vor, dass der Beschwerdeführer infolge des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts bezüglich Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (ihres Erachtens) eigentlich wieder in Untersuchungshaft hätte versetzt werden sollen, der Gerichtspräsident des Zwangsmassnahmengerichts allerdings in einer E-Mail vom 12. Mai 2026 präzisiert habe, dass sein Entscheid weder den Vollzugsort noch die Vollzugsart beschlage, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin im Regime des vorzeitigen Strafvollzugs verbleiben könne. Hierzu legte er die besagte E-Mail bei. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 5. Juni 2026 hierzu, dass es sich bei seinem Gesuch um Haftentlassung nicht auch um einen Widerruf zum vorzeitigen Strafvollzug handle. Das Haftentlassungsgesuch sei bewusst noch vor der Umsetzung des vorzeitigen Strafvollzugs gestellt worden, in der Hoffnung, dass dieses noch davor behandelt werde. Leider habe sich dieses mit der Versetzung in den Strafvollzug gekreuzt. Sollte dem Gesuch um Haftentlassung nicht entsprochen werden, halte er am Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug fest. 7.2 Eine zwangsweise Rückversetzung des sich im vorzeitigen Vollzug befindenden Gefangenen in die Untersuchungshaft ist möglich, sofern die Voraussetzungen für den vorzeitigen Vollzug nachträglich wegfallen, etwa weil neu eine hohe Kollusionsgefahr anzunehmen ist, die in der Strafanstalt nicht hinreichend gebannt werden kann (BERLINGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 236 StPO). Von einem solchen Fall abgesehen, erscheint eine zwingende Rückversetzung in Untersuchungshaft im Falle einer Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs nicht angezeigt, sofern der Gesuchsteller nicht zugleich den Widerruf der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug erklärt. Mit Verweis auf E. 3.2 stellt der vorzeitige Strafantritt nichts anderes als eine Variante der strafprozessualen Haft dar. Freilich ist für die Fortführung der strafprozessualen Haft (Untersuchungshaft oder vorzeitiger Strafvollzug) vorausgesetzt, dass sowohl der allgemeine Haftgrund wie auch mindestens ein besonderer Haftgrund gegeben sind. Sofern jedoch nicht auf Kollusionsgefahr (neu oder erneut) zu erkennen ist, drängt sich eine Rückversetzung ins Haftregime der Untersuchungshaft nicht automatisch auf. Es spricht nichts dagegen, eine beschuldigte

10 Person nach abgewiesenem Haftentlassungsgesuch im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen, solange die beschuldigte Person sich nicht explizit dagegen gewendet hat (RONC/VAN DER STROOM, AJP 2020, 433 f.; so auch BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Bern 2016, S. 157; BERLINGER, a.a.O., Fn. 73 Art. 236 StPO; vgl. auch BGE 137 IV 177 E. 2.1). Eine inhaftierte Person wird mit ihrem Haftentlassungsgesuch regelmässig ausschliesslich die Entlassung in Freiheit anstreben und für den Fall des Scheiterns das Vollzugsregime vorziehen (BERLINGER, a.a.O., Fn. 73 zu Art. 236 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2026 ausdrücklich klargestellt, dass sein Haftentlassungsgesuch nicht den Widerruf der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug beinhalte und er im Falle der Abweisung seines Gesuchs im vorzeitigen Strafvollzug verbleiben will. Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die eine zwangsweise Rückversetzung in die ordentliche Untersuchungshaft rechtfertigen, umso mehr, als weder die Staatsanwaltschaft Kollusionsgefahr geltend macht noch eine solche anderweitig erkennbar ist. Der Beschwerdeführer verbleibt somit im vorzeitigen Strafvollzug. 8. Gestützt auf das Ausgeführte, erweist sich die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs als korrekt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen und der Beschwerdeführer ist im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. 9. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'800.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht in Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf Schlussbemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 9. Juni 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________, und das Kantonale Zwangsmassnahmengericht haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 12. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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