Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 257 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 E.________ Beschuldigter 3 C.________ Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diskriminierung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2026 (BM 25 35623)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Mitarbeitende des A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), des B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), des E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und der C.________ (C.________; nachfolgend: Beschuldigte 4) wegen Diskriminierung nicht an die Hand. Mit mit «Beschwerde / Stellungnahme zur Verfügung vom 16. Februar 2026» betitelter Eingabe vom 20. April 2026 wandte sich der Strafkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft. Diese leitete die Eingabe am 23. April 2026 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 ersuchte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer um Mitteilung innert fünf Tagen, ob die Eingabe vom 20. April 2026 als Beschwerde zu behandeln sei, unter möglicher Kostenfolge zu seinen Lasten und dem Hinweis, dass seine Eingabe vom 20. April 2026 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt zu sein scheine. Am 5. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und bestätigte seinen Beschwerdewillen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die zehntägige Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; vgl. insoweit auch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung). 2.2 Massgeblich für die Berechnung der Beschwerdefrist ist die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2026. Gemäss der Sendungsverfolgung Nr. X.________ wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 zugestellt. Die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann folglich am 24. Februar 2026 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 5. März 2026. Die vom 20. April 2026 datierende Beschwerde wurde am 22. April 2026 am Empfang des Amtshauses bei der Staatsanwaltschaft abgegeben. Damit erfolgte sie offensichtlich verspätet. 2.3 In der Eingabe vom 5. Mai 2026 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in einer stark eingeschränkten persönlichen und gesundheitlichen Situation befinde (insbesondere an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit/Gehörlosigkeit; ADHS [erhebliche Konzentrations- und Strukturierungsprobleme]; neuropsychologisch do-
3 kumentierte kognitive Schwankungen [Bericht vom 30. September 2024]; depressive Belastungssymptomatik [Verdacht / Verlauf]). Diese Umstände stellten einen klaren Härtefall dar. Eine strikte formale Anwendung von Fristen- oder Zuständigkeitsregeln ohne materielle Prüfung stelle in seinem Fall eine unverhältnismässige und faktisch diskriminierende Rechtsverweigerung dar. Er stellt damit implizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung dieser verlangen. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass objektive (z.B. Krieg, Streik oder aussergewöhnliche, gravierende Naturereignisse bzw. höhere Gewalt) oder subjektive Gründe (z.B. Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, plötzliche, schwere Erkrankung) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist zu wahren und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 94 StPO). Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen betreffend seine angeblich geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen eingereicht. Inwiefern es ihm aufgrund seiner Gehörlosigkeit nicht möglich gewesen sein soll, eine Beschwerdefrist zu wahren, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht und wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Zumal die Beschwerde auch aus materiellen Gründen offensichtlich abzuweisen ist, erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um rechtsgenügliche Unterlagen einzureichen, welche belegen, dass es ihm generell oder zumindest im fraglichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen ist, sich um seine administrativen Angelegenheiten – insbesondere die fristgerechte Beschwerdeerhebung – zu kümmern oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Selbst bei einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist und einem Eintreten auf die Beschwerde ist diese aus den folgenden Gründen abzuweisen (vgl. E. 3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bezichtigte mit Strafanzeige vom 29. Oktober 2025 diverse unbekannte Personen (Beschuldigte 1-4) der Diskriminierung aufgrund seiner Gehörlosigkeit (u.a. keine Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers bei der Verhaftung und Inhaftierung etc.). Der Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich u.a. strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in andere Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt oder diskriminiert. Anknüpfungspunkt der intendierten Diskriminierung muss die Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung der Zielperson(en) sein, ansonsten es an einer Grundvoraussetzung für die Tatbestandsmässigkeit fehlt (WOHLERS,
4 Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 261bis StGB). Die Aufzählung ist abschliessend, womit beispielsweise politische, geographische und nationale Gruppen nicht geschützt werden, ebenso wenig Gruppen, die sich aufgrund des Geschlechts, des Gesundheitszustandes, des Alters etc. unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich diskriminierenden Handlungen richten sich allesamt gegen seine Gehörlosigkeit. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um einen oben genannten Anknüpfungspunkt, weshalb vorliegend der objektive Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt und die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Was der Beschwerdeführer hiergegen in seinen oberinstanzlichen Eingaben einwendet, verfängt nicht. Auch in diesen lässt er es im Wesentlichen dabei, geltend zu machen, dass er durch die angezeigten unbekannten Personen aufgrund ungenügender Rücksichtnahme zufolge seiner Gehörlosigkeit diskriminiert worden sei, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Konkrete Anhaltspunkte auf eine andere strafbare Handlung, etwa des StGB, werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, handelt es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers doch durchwegs um blosse, unbelegte Behauptungen, welche nicht weiter substanziiert werden und deshalb wenig glaubhaft erscheinen. 3.2 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten zufolge offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1-4 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auch ihnen ist folglich keine Entschädigung zu sprechen.
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.