Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 248 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. April 2026 (BM 26 9235)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. April 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das mit Anzeige vom 22. August 2025 von B.________ initiierte Strafverfahren (BM 26 9235) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand (Dispositivziffer 1). Des Weiteren verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Verfahrenskosten der Kanton trägt (Dispositivziffer 2) und keine Entschädigung ausgerichtet wird (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte sinngemäss, ihr sei eine Entschädigung bzw. Genugtuung auszurichten. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und (als Laieneingabe knapp) formgerechte Beschwerde ist – und Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt bildet die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 20. April 2026 betreffend Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Tätlichkeiten und die daraus fliessenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Ausführungen zu angeblich strafbaren Handlungen von B.________ tätigt, liegen diese ausserhalb des hier relevanten Streitgegenstandes und sind nicht zu hören. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Obergericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen – falls man die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde überhaupt als solche interpretieren wollte – nicht zuständig wäre. Eine solche wäre vielmehr bei einer Strafverfolgungsbehörde, namentlich Polizei oder Staatsanwaltschaft, einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Auf eine Weiterleitung der Eingabe wird mit Blick auf die Unklarheit derselben verzichtet. 3. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. An-
3 spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Dasselbe gilt, wenn das Verfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt wird (BGE 139 IV 241 E. 1; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 8a zu Art. 429). Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der Beschwerdeführerin geringfügig sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 3.3 Inwiefern diese Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht einmal ansatzweise auf. Sie begnügt sich vielmehr mit Ausführungen zur angeblich bereits vorbestehenden Konfliktsituation zwischen ihr und B.________, zu angeblich strafbaren Handlungen derselben sowie zur ihres Erachtens widersprüchlichen Begründung betreffend Rückzug des Strafantrags. Worin allfällige erlittene Nachteile im Zusammenhang mit den Ermittlungen und damit entschädigungswürdige Aufwendungen der Beschwerdeführerin bestehen sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen einmalig von der Polizei einvernommen wurde, vermag jedenfalls kein Entschädigungsanspruch zu begründen, da eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten in der StPO nicht explizit vorgesehen ist. Eine Parteientschädigung könnte höchsten zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtfertigen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall. Zudem macht die Beschwerdeführerin auch keine wirtschaftlichen Einbussen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO (bspw. Lohn- oder Erwerbseinbussen) geltend, die kausal auf die notwendige Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. 4. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Nichtanhandnahme des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu Recht keine Entschädigung ausgerichtet. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) - B.________, D.________ (Adresse) (per B-Post) Bern, 27. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.