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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.06.2026 BK 2026 23

29 giugno 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,724 parole·~14 min·4

Riassunto

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 23 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Januar 2026 (EO 25 10920)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) nicht an die Hand. Hiergegen erhob das B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Regionalgen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 09. Januar 2026 (EO 25 10920) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu eröffnen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Januar 2026 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschuldigten sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 2. Februar 2026 auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 3. Februar 2026 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Dem Beschwerdeführer kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Gesetzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Er ist legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2026 betreffend das Tierschutzgesetz anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Mit Polizeirapport vom 04.11.2025 wurde der Beschuldigten vorgeworfen, mit den insgesamt 11 Jagd- /Hütehunden keine Spaziergänge vorgenommen und ihnen damit keinen genügenden Auslauf im Freien gewährt zu haben. [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO]. Im vorliegenden Fall ging aufgrund von Hundegebell eine Meldung aus der Nachbarschaft ein, sodass eine unangemeldete Tierhaltekontrolle bei A.________ durchgeführt wurde. Vor Ort seien insgesamt 11 Jagd-/Hütehunde, alle zwischen 1 und 6 Jahre alt, vorgefunden worden. Die Tiere waren ordnungsgemäss in der Tierdatenbank Amicus angemeldet, waren in einem guten Zustand, zeigten kein auffälliges Verhalten und waren sozialisiert. Ebenfalls die Haltungseinrichtungen waren nicht zu beanstanden. Die Hunde lebten in den Räumlichkeiten im Hausinnern und verfügten über ein aussenliegendes Gehege, welches ca. 500 m2 gross war. Wie A.________ gegenüber den Kontrollorganen angab, sei sie noch nie mit den Hunden ausserhalb des Geheges gewesen. Sie habe gar nicht gewusst, dass sie das hätte tun sollen, und sie habe ge-

3 dacht, mit dem grossen Auslauf, den die Hunde in dem Gehege haben, würde es genügen. Sie werde sich sofort dem Problem annehmen und dafür sorgen, dass die Tiere den nötigen Auslauf bekommen. Weiter geht aus dem Anzeigerapport hervor, dass der Veterinärdienst keine schriftlichen Dokumente zum Fall erstellt hat. A.________ wurde mündlich ermahnt, in Zukunft den Hundeauslauf zu organisieren und durchzuführen. Es kann festgehalten werden, dass bei dieser Ausgangslage höchstens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Das ist vorliegend eindeutig der Fall, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Art. 8 Abs. 1 StPO normiert, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen können, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52-54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 2063 Ziff. 213.31). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.1, 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E 4.2, 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2023&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+135+IV+130+%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-130%3Ade&number_of_ranks=0#page130

4 offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3, 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.1, 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297, 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E 4.2). Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.1, 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E 4.2, 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.2.1). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Art. 6 Abs. 1 TSchG schreibt vor, dass wer Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden (Art. 71 Abs. 1 TSchV). 4.4 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das TSchG durch ungenügende Bewegung/Auslauf von Hunden im Freien nicht an die Hand zu nehmen ist, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die staatsanwaltschaftliche Erwägung, wonach bei der vorliegenden Ausgangslage höchstens von Fahrlässigkeit auszugehen ist, fehl geht. Fahrlässig kann eine Straftat nur begehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Vorliegend hat die Beschuldigte gemäss ihren Angaben gegenüber der Polizei gewusst, was sie tat – nämlich, dass sie ihre Hunde den ganzen Tag im Hausinnern resp. im aussenliegenden Gehege liess und diese nicht im Freien ausführte. Sie dachte indes fälschlicherweise, dies sei gesetzeskonform (vgl. S. 2 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 4. November 2025, wonach die Beschuldigte angegeben habe, sie habe gedacht, mit dem grossen Auslauf, den die Hunde in ihrem Gehege hätten, genüge das). Eine (unbewusste) Fahrlässigkeit scheidet damit aus, zumal keine spezifische Sorgfaltspflicht erkennbar ist, welche die Beschuldigte verletzt haben soll. Es käme beim Vorbringen der Beschuldigten gegenüber der Polizei folglich einzig ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB in Betracht, welcher aber, wie der Beschwerdeführer zu Recht erwähnt hat, offensichtlich vermeidbar gewesen wäre (vgl. dazu Ziff. 10 der Beschwerde). Kommt hinzu, dass die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2026 Schilderungen gemacht hat, welche darauf hindeuten, dass sie sich sehr wohl im Klaren darüber war, dass sie mit den Hunden hätte Spaziergänge tätigen müssen. So will sie solche zu einem früheren Zeitpunkt durchaus gemacht haben und gab an, dass sie seit dem Jahr 2024 die Spaziergänge «vernachlässigt» habe. Die Annahme, dass vorliegend höchstens ein fahrlässiges Handeln in Betracht kommt, welches nicht strafbar ist, resp. (implizit) keine zureichenden Anhaltspunkte für ein (eventual-)vorsätzliches Handeln der Beschuldigten vorliegen, trifft folglich nicht zu. Vielmehr steht zurzeit gerade nicht fest, dass https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2023&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+135+IV+130+%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-IV-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2023&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+135+IV+130+%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-130%3Ade&number_of_ranks=0#page130 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2023&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22BGE+135+IV+130+%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297

5 eindeutig kein Straftatbestand erfüllt ist resp. der angezeigte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO fällt folglich ausser Betracht. 4.5 Gleichermassen ist auch eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO nicht rechtens. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann nicht geschlossen werden, dass das Verschulden der Beschuldigten und die Tatfolgen derart geringfügig sind, dass ausnahmsweise kein Strafbedürfnis besteht. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren offensichtlich ungenügend geführt worden ist. Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen Dokumente über diesen Fall erstellt hat (vgl. vielmehr die der Beschwerde beigelegten Unterlagen [u.a. den Kontrollbericht vom 2. September 2025, die Checkliste Hundehaltung vom 2. September 2025, den Auszug Amicus {nationale Datenbank für Hunde} vom 29. August 2025 und den USB-Stick mit Fotos der Kontrolle vom 2. September 2025]). Dies war denn auch für den den Anzeigerapport vom 4. November 2025 verfassenden Kantonspolizisten leichthin erkennbar, zumal er anlässlich der Kontrolle vor Ort war und insbesondere der Kontrollbericht vom 2. September 2025 offensichtlich vor Ort erstellt und unterzeichnet worden ist (vgl. auch die nachvollziehbaren Ausführungen in Ziff. 5 der Beschwerde, wonach die Polizei anlässlich der Kontrolle normalerweise das Kontrollprotokoll fotografiert und im Nachgang auch bezüglich weiterer Unterlagen beim Beschwerdeführer nachfragt). Mit E-Mail vom 16. September 2025 hat der Kantonspolizist beim Beschwerdeführer zwar nachgefragt, ob von dessen Seite noch eine Verfügung wegen ungenügenden bzw. fehlenden Auslaufs der Hunde erlassen werde. Die darauf folgende Antwort des Beschwerdeführers vom 18. September 2025, wonach aktuell kein Bedarf für eine Verfügung bestehe, da die Beschuldigte alle Mängel behoben habe, wurde alsdann offenbar fälschlicherweise so verstanden, dass nichts Schriftliches seitens des Beschwerdeführers vorliege. Dies, obwohl der E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 ein Scan des originalen Kontrollprotokolls inkl. Stellungnahme der Beschuldigten als Anhang beigelegt war. Wenn sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Geringfügigkeit von Schuld und Taterfolg auf die Darstellungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 4. November 2025 stützt, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen in den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen. So geht aus dem Kontrollbericht vom 2. September 2025, der Checkliste Hundehaltung vom 2. September 2025 und dem USB-Stick mit Fotos der Kontrolle vom 2. September 2025 hervor, dass der Beschwerdeführer nebst der Feststellung, dass keine Spaziergänge mit den Hunden gemacht worden sind, weitere Mängel in der Tierhaltung eruiert hat (die Amicus-Registrierung der Hunde war nicht korrekt resp. aktualisiert; es gab mehrere Urinlachen der Hunde im Haus; im Innern des Hauses befanden sich zwei Transportboxen, welche nicht für die Haltung der Hunde geeignet waren). Der Beschwerdeführer hat in Ziff. 9 der Beschwerde zudem ausführlich dargelegt, dass ein täglicher Spaziergang im Freien nicht nur physische Betätigung für den Hund bedeutet, sondern vielmehr auch für die Psyche und das gänzliche Wohlergehen von grösster Wichtigkeit ist. Die Hunde der Beschuldigten hätten im Garten

6 zwar Bewegung gehabt und sich dort versäubern können. Ihnen habe aber die Abwechslung gefehlt, welche die Spaziergänge gewährleistet hätten, und damit die Möglichkeit, ihre natürlichen Bedürfnisse und Instinkte artgerecht genügend auszuleben. Tägliche Spaziergänge entsprächen nach den Erkenntnissen der Physiologie und der Verhaltenskunde den grundlegenden Bedürfnissen der Hunde und es sei aus tiermedizinischer Sicht erwiesen, dass Hunde leiden würden, wenn sie ihre natürlichen Bedürfnisse nicht täglich anhand von abwechslungsreichen Spaziergängen decken könnten. Zudem müssten Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Angesichts dieser Erläuterungen des Beschwerdeführers, welcher über entsprechendes Fachwissen hinsichtlich Haltung von Hunden verfügt, und unter Berücksichtigung, dass die Beschuldigte gemäss ihren Angaben anlässlich der Kontrolle vom 2. September 2025 mit den derzeit von ihr gehaltenen Hunden nie (den Hund D.________ hält die Beschuldigte seit dem 16. Dezember 2019, weitere Hunde seit dem Jahr 2021, 2022, 2023 und 2024 sowie die fünf jüngsten Hund seit dem 8. März 2025) resp. mindestens seit dem Jahr 2024 (vgl. die oberinstanzliche Stellungnahme der Beschuldigten vom 3. Februar 2025) keine Spaziergänge im Freien gemacht hat, liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das vorliegende Verhalten der Beschuldigten im Quervergleich zu typischen, unter die Gesetzesbestimmung von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 TSchV fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie auch von den Tatfolgen her – als nicht unerheblich erscheint. Es kann augenscheinlich nicht mehr von relativ unbedeutenden Verhaltensweisen resp. einer eindeutigen Irrelevanz ausgegangen werden, zumal Art. 52 StGB restriktiv auszulegen ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschuldigte «erst» seit dem Jahr 2024 bis zur Kontrolle am 2. September 2025 keine Spaziergänge mehr mit ihren Hunden gemacht hat, stellt auch dies angesichts der vom Beschwerdeführer begründeten grundlegenden Wichtigkeit der täglichen Ausführung im Freien eine lange Zeitdauer dar, welche gegen eine Geringfügigkeit spricht, zumal denn auch mehrere Hunde davon betroffen waren. Bezüglich Verschulden teilt die Beschwerdekammer im Übrigen die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es schwerlich zu glauben ist, dass die Beschuldigte als erfahrende und langjährige Hundehalterin (13 Jahre Hundehaltung zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 2. September 2025) nicht darüber in Kenntnis gewesen sein will, dass sie tägliche Spaziergänge mit den Hunden machen muss (vgl. denn sinngemäss widersprechend ihre Ausführungen in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2026). Auch ihr Verschulden kann daher nicht als bloss geringfügig bezeichnet werden. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 310 Abs. 1 Bst. a resp. c StPO vor. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben und es ist ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Übertretung) zu eröffnen.

7 Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdekammer bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Ob diese Bestimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen gilt, ist demgegenüber weder höchstrichterlich geklärt noch – soweit ersichtlich – Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Auch vorliegend braucht der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und keine Gründe ersichtlich sind oder vorgebracht wurden, welche eine Weisungserteilung aufdrängen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 291+292 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen sowie BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid]). Es ist demnach auf die Erteilung von expliziten Weisungen an die Staatsanwaltschaft zu verzichten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine kantonale Behörde und der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteilte entstanden.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Januar 2026 (EO 25 10920) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 29. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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