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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.05.2026 BK 2026 227

6 maggio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,450 parole·~12 min·9

Riassunto

Nichtanhandnahme, Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Wuchers | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 227 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Anstiftung zu Freiheitsberaubung und Wuchers Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. April 2026 (BM 26 9732)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 14. April 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und die B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Amtsmissbrauchs, Anstiftung zu Freiheitsberaubung sowie Wuchers nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. April 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einleitung einer Untersuchung, die Befragung der Beschuldigten durch den Beschwerdeführer und seinen Anwalt vor einem Staatsanwalt bzw. Richter, die Bestrafung der Beschuldigten gemäss den geltend gemachten Straftatbeständen sowie eine Entschädigung. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und als Laienbeschwerde unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) formgerecht. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine Untersuchung einzuleiten und ihm und seinem Anwalt zu ermöglichen, die Beschuldigten vor einem Staatsanwalt bzw. einem Richter zu befragen, verkennt er, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhandnahme keine Weisungsbefugnis der Beschwerdekammer besteht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Entsprechend ist insoweit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei indessen die Strafverfolgungsbehörde faktisch immerhin dazu gehalten ist, Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen, sofern eine Nichtanhandnahme durch die Beschwerdeinstanz als unrecht beurteilt wird (oder einen Strafbefehl zu erlassen). Auf die Beschwerde nicht einzutreten ist auch, soweit eine Verurteilung verlangt wird. Insoweit geht der Beschwerdeführer über das Anfechtungsobjekt hinaus. Die Beschwerdekammer hat (neben den Kosten- und Entschädigungsfolgen) einzig zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme rechtens nicht. Indessen ist sie nicht zuständig, um über Schuld und Unschuld zu befinden. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht,

3 dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist i. d. R. nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann. Ist ein Amtsträger indessen als Garant verpflichtet, einen Grundrechtseingriff aufzuheben und unterlässt er dies, ist gegebenenfalls ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11 StGB zu bejahen. Allerdings bedarf es dazu des Bewusstseins, dass die Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme einen Ermessensmissbrauch darstellt (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 183 Ziffer 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Wie bei allen Freiheitsdelikten geht es auch bei diesem Tatbestand um die rechtlich geschützte bzw. rechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, nicht um den Schutz einer absoluten Freiheit. Daher kann eine Person durch die Gesetzgebung einer zulässigen Freiheitsbeschränkung unterworfen sein. Die strafrechtlich geschützte Freiheit einer Person beginnt erst dort, wo es zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung des Opfers kommt (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 183 StGB).

4 4.3 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.4 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Da ein blosses Unterlassen kein «Bestimmen» im Sinne des Gesetzes sein kann, ist eine Anstiftung durch Unterlassen nicht strafbar (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 24 StGB mit Hinweisen). 4.5 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 StGB). 5. 5.1 Hinsichtlich des Amtsmissbrauchs wird die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: C.________ moniert, er habe seinen Beistand A.________ mehrfach darauf hingewiesen, dass er dessen Verhalten in Bezug auf den Wohnungswechsel, die Umzugsorganisation/ -kosten sowie die Nichtbezahlung einer in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelten Busse als rechtswidrig und provokativ empfinde, worauf dieser allerdings nicht eingegangen sei und mit Schikane (u.a. Einschränkungen in der E-Mail-Kommunikation) reagiert habe. Darin erblickt C.________ einen Amtsmissbrauch, belegt seine Behauptungen indes in keiner Weise. [Textbaustein] Aus den Ausführungen von C.________ erhellt, dass es sich bei den von diesem erhobenen Vorwürfen um häufig vorkommende Meinungsverschiedenheiten zwischen der verbeiständeten Person und ihrem Beistand oder ihrer Beiständin handelt. Für solche Fälle sind jedoch nicht die Strafverfolgungsbehörden zuständig, sondern – wie der Privatkläger selbst erkannt zu haben scheint – die KESB, bei der er sich offenbar bereits beschwert hat und wo auch ein Verfahren hängig ist. Aus den in der Anzeige dargestellten Sachverhalten jedenfalls ergibt sich kein hinreichender Verdacht auf einen Amtsmissbrauch durch A.________. 5.2 Zum Vorwurf der Anstiftung zur Freiheitsberaubung lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, was folgt: Wie C.________ in seiner Anzeige sinngemäss selbst darlegt, war eine ihm auferlegte und unbezahlt gebliebene Busse von CHF 3'600.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden, die er im August 2024 verbüssen musste. Dieser Freiheitsentzug erfolgte demzufolge rechtmässig, womit die Möglichkeit einer Anstiftung zur Freiheitsberaubung zum Vornherein entfällt. Daran vermag im Übrigen auch die unbelegte Behauptung von C.________, er habe damals über Reserven von etwa CHF 2'000.00 verfügt, die sein Vertretungsbeistand für eine Teilzahlung hätte einsetzen können, um seine Haftdauer erheblich zu verkürzen, nichts zu ändern.

5 5.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass Amtsmissbrauch auch durch Unterlassen begangen werden könne und verweist auf Art. 11 StGB. Es sei ohne Zweifel feststellbar, dass der Beschuldigte 1 über Amtsgewalt verfüge, die er bewiesenermassen auch missbraucht habe. Er sei am 14. August [wohl 2024] aufgrund offener Bussen verhaftet worden. Der Beschuldigte 1 habe das gewusst und nichts dagegen unternommen. Weder habe er mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten verhandelt noch seine Eltern oder sonst wen um Unterstützung angefragt. Weiter habe der Beschuldigte 1 zwei Wochen gewartet, bis er Geld eingezahlt habe, als der Beschwerdeführer bereits im Gefängnis gewesen sei. Dies, obwohl die Reserven des Beschwerdeführers am 15. August 2024 CHF 2'547.90 und am 30. August 2024 gar CHF 3'698.65 betragen hätten. Damit habe der Beschuldigte 1 alle Tatbestandsmerkmale von Art. 11, 181, 183 und 312 StGB erfüllt. Eine weitere Amtsanmassung (recte: Amtsmissbrauch) habe der Beschuldigte 1 begangen, als er behauptet habe, einen Fonds respektive eine Stiftung gefunden zu haben, die für seinen Umzug aufkomme. Der Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 2 für den Umzug CHF 2'551.15 bezahlt und verschleudere damit sein Geld. 5.4 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten 1 rechtswidrig sein soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass in Meinungsverschiedenheiten allein kein Amtsmissbrauch erblickt werden kann. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, verkennt der Beschwerdeführer, dass der Zwang (d.h. die Ersatzfreiheitsstrafe) nicht durch den Beschuldigten 1 ausgeübt wurde. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass eine Unterlassung ausnahmsweise strafbar sein könnte, wie dies etwa bei Wegfall der Voraussetzungen einer Zwangsmassnahme denkbar wäre. Es ginge offensichtlich zu weit, für den Beistand eine Garantenpflicht hinsichtlich der Auflösung jedweden behördlichen Zwangs zu statuieren. Dies gilt umso mehr, als die dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Unterlassung dazu geführt haben soll, dass eine andere gesetzlich vorgesehene Vollzugsform zur Anwendung kam. Inwieweit der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll, indem der Beschuldigte 1 weder mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten verhandelt noch seine Eltern oder sonst wen um Unterstützung angefragt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Die Staatsanwaltschaft geht weiter zu Recht davon aus, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe einen rechtmässigen Freiheitsentzug darstellt. Damit liegt offensichtlich keine strafbare Handlung vor, zu der der Beschuldigte 1 angestiftet haben könnte (vgl. dazu Rechtsbegehren 2 der Anzeige vom 18. März 2026). Ohnehin ist eine Anstiftung durch Unterlassung nicht möglich. 5.5 Wie zu zeigen sein wird (E. 6.4), ist weder hinreichend behauptet noch belegt, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung der Beschuldigten 2 vorliegt. Es bestehen somit auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte 1 durch die Auftragserteilung an die Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer geschädigt hätte. Im Übrigen bestehen ebenso wenig Hinweise darauf, dass der subjektive Tatbestand diesbezüglich erfüllt wäre. Darin, dass der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer die Finanzierung durch eine Stiftung in Aussicht gestellt haben soll, dies dann aber nicht geklappt habe, kann jedenfalls kein Amtsmissbrauch erblickt

6 werden. Weder wird vorgebracht noch ist ersichtlich, dass die Durchführung des Umzugs von der angeblich in Aussicht gestellten Fremdfinanzierung abhängig gewesen wäre. 6. 6.1 Gemäss Art. 157 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. 6.2 Hinsichtlich des Wuchers begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme wie folgt: C.________ macht geltend, der Wohnungsumzug sei grösstenteils vom Geschäftsführer der B.________ sowie «drei weiteren Helfern» durchgeführt worden und habe rund drei bis maximal vier Stunden gedauert. Die hierfür seinen vom Beistand verwalteten Reserven belasteten Kosten von über CHF 2'500.00 stünden daher im Missverhältnis zur erbrachten Leistung. [Textbaustein] Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, die auf eine Zwangslage, auf eine Abhängigkeit, auf Unerfahrenheit oder Schwäche im Urteilsvermögen von C.________ bzw. dessen Vertretungsbeistand A.________ hindeuten, der vorliegend in Ausübung seines Beistandschaftsamts die B.________ offenbar mit dem Umzug des Haushalts von C.________ beauftragt hatte. Überdies erscheint der Preis von CHF 2'500.00 nicht in einem offenbaren Missverhältnis für den beschriebenen Umzug. Damit fehlt es mindestens an zwei objektiven Tatbestandsmerkmalen des Wuchers. Eine nähere Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale kann daher unterbleiben. Will C.________ die Forderung der B.________ in ihrer Höhe bestreiten, bleibt ihm eine zivilrechtliche Geltendmachung unbenommen. 6.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die bezahlte Summe in krassem Missverhältnis zur Leistung stehe. Es seien fünf Personen inklusive dem Beschwerdeführer etwa drei Stunden damit beschäftigt gewesen, die Möbel in die unterirdische Garage einen Hauseingang weiter zu bringen. Wenn ein Helfer CHF 50.00 pro Stunde koste, komme er auf CHF 600.00 für vier Helfer. Um den Wucher zu beweisen, werde er mehrere Offerten von Zügel- und Putzunternehmen einholen. 6.4 Der Beschwerdeführer setzt sich offensichtlich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Gegen die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass keine Hinweise auf eine Abhängigkeit, auf Unerfahrenheit oder Schwäche im Urteilsvermögen beim Beschuldigten 1 vorlägen, wendet er nichts ein. Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Feststellung der Staatsanwaltschaft an. Mit der Staatsanwaltschaft liegen auch keine Hinweise auf ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Zwar lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen, welchen Umfang der Hausrat des Beschwerdeführers hatte. Es wäre jedoch an ihm gewesen, dies im Beschwerdeverfahren zu behaupten und zu belegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b und c StPO).

7 7. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Mangels Schriftenwechsels sind den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, D.________ Bern, 6. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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