Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.05.2026 BK 2026 225

11 maggio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·6,801 parole·~34 min·5

Riassunto

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 225 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2026 (KZM 26 713)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung (BM 25 23453), in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 15. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzte. Am 8. August 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 19. August 2025 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wurde am 8. September 2025 abgewiesen (BK 25 418). Die Untersuchungshaft wurde anschliessend mit Entscheid vom 10. Oktober 2025 sowie vom 8. Januar 2026 jeweils um drei Monate verlängert. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft mit Entscheid KZM 26 713 vom 13. April 2026 bis zum 12. Juli 2026 gut. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 23. April 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2026 sei aufzuheben und A.________ sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei A.________ unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, namentlich einer Meldepflicht bei der Polizei, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Die unterzeichnete Rechtsanwältin sei A.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei praxisgemäss am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. Mit Verfügung vom 24. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, stellte fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt, gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. April 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren vorinstanzlichen Entscheid. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute die Regionale Staatsanwaltschaft am 27. April 2026 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für das Beschwerdeverfahren. Am 30. April 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Mai 2026 Schlussbemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG

3 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit der delegierten Stellungnahme das forensischpsychiatrische Gutachten vom 30. April 2026 über den Beschwerdeführer sowie einen Auszug aus den Akten des Regionalgefängnisses und der Bewachungsstation des Inselspitals als Beilage ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbemerkungen Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes-

4 gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf die früheren Haftentscheide sowie den Beschluss des Obergerichts betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Seither seien keine Ermittlungsergebnisse erzielt worden, die den bisherigen dringenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen vermöchten. In seinem Entscheid KZM 25 1508 vom 15. Juli 2025 führte es betreffend den dringenden Tatverdacht aus, dass sich dieser auf polizeiliche Feststellungen und das Verletzungsbild des Opfers stütze, welche sich jeweils aus dem Berichtsrapport vom 11. Juli 2025 ergäben, sowie den Aussagen der Auskunftspersonen D.________ und E.________, die sich in den wesentlichen Punkten deckten. Zudem habe eine anwesende Person ein Video des Beschwerdeführers erstellt, zu welchem E.________ erklärt habe, dass es sich dabei um die Person handle, welche er nach dem Vorfall verfolgt habe. Weiter sei in den Effekten des Opfers eine Bankkarte des Beschwerdeführers gefunden worden. Schliesslich gebe es keine Hinweise darauf, dass Auskunftspersonen den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasteten. In den nachfolgenden Entscheiden hielt es jeweils hieran fest und ergänzte, dass zwischenzeitlich D.________, E.________ und das Opfer parteiöffentlich befragt worden seien. Elemente, welche den dringenden Tatverdacht in Frage stellen könnten, hätten sich nicht ergeben. Dieser habe sich inzwischen vielmehr bestätigt und verdichtet. 4.3 Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerde, dass auf eine Stellungnahme bezüglich des dringenden Tatverdachts verzichtet werde, ohne den Ausführungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung, da in einer Beschwerde genau aufzuzeigen ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO) und die Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen insoweit nicht genügt, soweit der dringende Tatverdacht überhaupt angefochten sein will. Bereits im Beschluss 25 418 vom 8. September 2025 bejahte die Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Vorfälle vom 10. Juli 2025. Es wird primär auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen, die nach wie vor Gültigkeit haben. Die Aussagen von D.________ und E.________ stimmen im Wesentlichen überein, was das Kerngeschehen und die Täterschaft anbelangt. Insbesondere D.________ machte sehr detaillierte Aussagen und legte offen, wenn sie etwas nicht gesehen hatte oder sich nicht erinnerte (so etwa Einvernahme vom 22. Juli 2025, Z. 81 ff.). Weiter erkannten D.________ und E.________ auf dem Video, auf welchem eine Drittperson den Täter aufnahm, den Beschwerdeführer (Einvernahme vom 21. Juli 2025, Z. 140; Einvernahme vom 22. Juli 2025, Z. 264). Das Opfer machte bei der Einvernahme vom 5. August 2025 recht sprunghafte Aussagen. Trotz den Ausführungen, einen «Epi-Anfall» erlitten zu haben (Z. 51) und von einer anderen Person bedroht worden zu sein (Z. 151), schilderte das Op-

5 fer schliesslich klar, vom Beschwerdeführer getreten worden zu sein (Z. 176 ff.), ihn aber nicht schlecht machen zu wollen (Z. 185). Diesen Aussagen stehen einzig die wenig glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber, die mit der Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. So bringt der Beschwerdeführer zuerst vor, während der Tat bei einem Kollegen gewesen zu sein, den er nicht nennen will (Einvernahme vom 14. Juli 2025, Z. 33 ff.; Hafteröffnung vom 14. Juli 2025, Z. 127). Später gibt er an, «wahrscheinlich» bei diesem Kollegen gewesen zu sein (Hafteröffnung vom 14. Juli 2025, Z. 154). Auch im Lichte dessen, dass im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist, ergeben sich aus den seither getätigten Ermittlungen keine Anhaltspunkte, die den dringenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen vermöchten. Nach dieser summarischen Prüfung kann der dringende Tatverdacht ohne Weiteres bejaht werden. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Flucht- und qualifizierter Wiederholungsgefahr. 5.1 5.1.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsver-

6 hältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.1.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid auch hinsichtlich der Fluchtgefahr auf den Beschwerdebeschluss des Obergerichts BK 25 418 vom 8. September 2025, wonach neben dem Fehlen eines Domizils als Hinweis für das Bestehen der Fluchtgefahr auch das Aussageverhalten des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht, so zu seinem Weggang («Entweichen» bzw. «wahrscheinlich ausgetreten») aus der G.________ (Institution), zu berücksichtigen sei. Nicht unerwähnt bleiben könne zudem, dass der Beschuldigte nach den in dringendem Tatverdacht stehenden Handlungen erst mehrere Tage später habe angehalten werden können, obwohl er im damaligen Zeitpunkt über ein ihm zugewiesenes Wohndomizil verfügt habe. Im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sei von einer Fluchtgefahr in Form eines Untertauchens in der Schweiz auszugehen. 5.1.3 Der Beschwerdeführer hält dagegen, dieser Haftgrund dürfe nur bejaht werden, wenn die konkrete Prüfung ergebe, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen im Inland der Strafverfolgung entziehen werde. Die Vorinstanz vermöge jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte aufzuzeigen, die eine konkrete Fluchtgefahr begründen könnten. Soweit die Vorinstanz auf das Fehlen eines festen Domizils und die angeblich unglaubhaften Rückkehrabsichten des Beschwerdeführers in die G.________(Institution) abstelle, verfalle sie in einen Zirkelschluss: Einerseits werde dem Beschwerdeführer das Fehlen eines Wohnsitzes als fluchtbegründend angelastet, andererseits werde ihm die Rückkehr an eine ihm bekannte und vertraute Institution als unglaubwürdig abgesprochen. Es werde ihm damit die Möglichkeit genommen, einen stabilen Anknüpfungspunkt darzulegen. Der Beschwerdeführer sei nicht freiwillig ohne festen Wohnsitz, sondern aus der Situation der Untersuchungshaft heraus nicht in der Lage, eigenständig eine nachhaltige Wohnlösung für die Zeit nach der Entlassung zu organisieren. Gemäss Auskunft der involvierten Sozialarbeiterin (Beiständin und Case Managerin Untersuchungshaft) werde für den Beschwerdeführer erst nach seiner definitiven Entlassung aus der Untersuchungshaft eine geeignete Unterkunft gesucht, da andernfalls der administrative Aufwand ins Leere laufe, sollte er weiterhin in Haft verbleiben müssen. Angesichts dieser Praxis erachtet der Beschwerdeführer die Rückkehr in die G.________(Institution) oder eine ähnliche Institution als realistische und angemessene Lösung für einen mittelfristigen Wohnsitz. Auch hinsichtlich seines künftigen Aufenthaltsorts betreibe der Beschwerdeführer keine Verdunkelung, sondern sei vielmehr gewillt, sich unmittelbar nach seiner Entlassung um eine feste Wohnsituation zu bemühen. Zudem erkenne er selbst seinen Unterstützungsbedarf im Alltag und beabsichtige, in eine betreute Wohnform einzutreten oder in die G.________(Institution) zurückzukehren. Dass er keine weiteren Aufenthaltsorte habe benennen können, sei kein Ausdruck mangelnder Kooperation, sondern schlicht darauf zurückzuführen, dass solche nicht bestünden; er verfüge nicht über

7 ein soziales Netzwerk, das ihn adäquat und längerfristig aufnehmen könne. Dass die G.________(Institution) nicht aufnahmepflichtig sei, greife zu kurz; es bestünden zahlreiche Organisationen, die Personen in betreutes Wohnen aufnähmen. Sofern bei Obdachlosen vorab angenommen werde, dass sie den Behörden in Freiheit nicht mehr zur Verfügung stünden, komme dies einer Vorverurteilung gleich. Aus den gesamten Umständen ergebe sich eine realistische Perspektive auf eine stabile Wohnsituation, die eine Lokalisierung des Beschwerdeführers durch die Behörden ermögliche. Soweit aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werde, sei zu entgegnen, dass dieser lediglich von seinen prozessualen Rechten zur Aussageverweigerung Gebrauch mache. Daraus dürften keine nachteiligen Schlüsse hinsichtlich künftigen Verhaltens gezogen werden, insbesondere begründe dies keine erhöhte Fluchtgefahr. Die Vorinstanz beschränke sich auf die Aufzählung belastender Umstände, ohne konkrete positive Indizien für eine tatsächliche Fluchtneigung zu benennen. Es fehlten jegliche Hinweise auf eine konkrete Fluchtabsicht oder entsprechende Vorbereitungshandlungen. Er verfüge überdies weder über die finanziellen Mittel noch über ein tragfähiges Sozialnetz im In- oder Ausland oder die Kompetenzen, entsprechende Vorbereitungshandlungen für eine Flucht oder ein Untertauchen überhaupt zu planen. Im Gegenteil sei er von selbst in die G.________(Institution) zurückgekehrt. Er pflege verlässlichen Kontakt zu den Sozialdiensten, von denen er zudem vollumfänglich abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe zudem mehrfach bekräftigt, den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stehen. Dies belege auch ein handschriftlicher Brief von ihm, welcher in den Beilagen der Beschwerde angehängt sei. Die von der Rechtsprechung geforderte «gewisse Wahrscheinlichkeit» einer Flucht sei somit klar zu verneinen. Es sei weiter darauf zu verweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Fluchtgefahr mit zunehmender Verfahrensdauer abnehme. Der Beschwerdeführer befinde sich seit neun Monaten in Untersuchungshaft, womit der Anreiz zur Flucht ohnehin entsprechend gesunken sei. In den Schlussbemerkungen wird vorgebracht, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers bereit erklärt hätten, ihn bei sich aufzunehmen, wozu eine entsprechende E-Mail beigelegt wurde. 5.1.4 Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass der Beschwerdeführer zwar das Fehlen der Fluchtgefahr rüge, ohne jedoch neue Elemente vorzubringen, welche Zweifel am Bestehen dieses besonderen Haftgrundes zu erwecken vermöchten. Weiter verweist sie auf die bisherigen Haftanträge und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts resp. der Beschwerdekammer. Die Staatsanwaltschaft gibt an, dass der Beschuldigte in seinem Verhalten und seinen Aussagen äusserst unbeständig sei. Er habe im Laufe der Untersuchungshaft mehrfach beantragt, auf die Station Etoine verlegt zu werden, nur um kurz darauf wieder die Verlegung ins Regionalgefängnis zu beantragen. Es werde auch stark bezweifelt, dass der Beschwerdeführer seinen Unterstützungsbedarf erkenne. Er mache nicht bloss von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sondern

8 mache unglaubhafte Aussagen. Er wolle bisher auch keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort zur Tatzeit machen oder die Namen der Personen nennen, mit welchen er damals zusammen gewesen sei. Wer ein solches Aussageverhalten an den Tag lege, dürfe kaum gewillt sein, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten. Dies gepaart mit dem Umstand, dass der Beschuldigte über kein festes Domizil verfüge, begründe eine ernsthafte Gefahr des Untertauchens in der Schweiz, womit die Fluchtgefahr weiterhin gegeben sei. 5.1.5 Die Beschwerdekammer hat sich im Beschluss BK 25 418 vom 8. September 2025 E. 4.5 mit der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden, welche nach wie vor Bestand haben. Es genügt somit, im Folgenden auf die neuen Umstände und Vorbringen einzugehen. Es ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als unbeständig und nicht zuverlässig zu betrachten sind. Insbesondere betreffend seinen Aufenthaltsort vor der Tat bzw. bei welchen Bekannten er sich in der Folge aufgehalten hatte, wollte der Beschwerdeführer bis anhin keine Auskunft geben. Manche Aussagen – beispielsweise zu den Rückständen an seinen Schuhen – müssen als unglaubhafte Schutzbehauptungen angesehen werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Vorbringen ist es zulässig, aus seinem Aussageverhalten Schlüsse auf besondere Haftgründe zu ziehen. So ist eine Aussageverweigerung bei einem Haftentscheid auch bei einer allfälligen Kollusionsgefahr zu würdigen. Vorliegend scheint es nicht unangemessen, dass die Staatsanwaltschaft in der Konstellation den Schluss zieht, dass er sich durch seine diesbezügliche Aussageverweigerung potentielle Unterschlupfmöglichkeiten offenhalten möchte. Es ist damit nachvollziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen eine Fluchtgefahr als gegeben ansehen und es für fraglich halten, ob sich der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er freiwillig in die G.________ (Institution) zurückkehren würde, ist mit Blick auf die Akten nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu verneinen. Obschon er in den Tagen vor dem Vorfall dort Aufenthalt hatte, war er aus der Klinik «entwichen» bzw. «wahrscheinlich ausgetreten» und konnte erst mehrere Tage nach dem 11. Juli 2025 wieder dort angehalten werden. Seine gutachterlich festgesellte, weiterhin fehlende Krankheitseinsicht dürfte einen (zumindest anhaltenden) Rückkehrwillen auch als fraglich erscheinen lassen, davon abgesehen, dass er keinen Anspruch auf Verbleib in den G.________ (Institution) hat. Dass der Beschwerdeführer kein konkretes Wohndomizil angeben kann, solange er in der Untersuchungshaft verbleibt, da sich die zugeordnete Sozialarbeiterin erst im Falle der Entlassung um die Wohnungssuche kümmern kann, erscheint unbefriedigend. Hierbei gilt es jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer schon in den Tagen vor dem 11. Juli 2025 keine eigene Wohnung mehr hatte. Auch wenn er nun eine eigene Wohnung zur Verfügung gestellt bekäme, ist damit noch nicht sichergestellt, dass er den Behörden an dieser Adresse zuverlässig zur Verfügung stehen würde. Insbesondere mit Blick auf sein zurückhaltendes Aussageverhalten ist denkbar, dass er sich mögliche Unterschlupfmöglichkeiten offenhalten möchte.

9 Dahingehend erscheint auch der vom Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen unterbreitete Vorschlag des Unterkommens bei seinen Eltern nicht sinnvoll; mit Blick auf das zuletzt schwierige Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern, insbesondere zu seinem Vater (siehe z.B. Gutachten, S. 100), erscheint es denn auch als äusserst zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer längerfristig an diesem Domizil aufhalten würde und damit der Fluchtgefahr durch Untertauchen in ausreichendem Mass begegnet werden könnte. Dies umso mehr, als dass nicht eine bedingungslose Aufnahme zugesagt, sondern diese an mehrere Bedingungen (unter anderem Alkohol- und Drogenverzicht, Einwilligung der Eltern für Besucher) geknüpft wird. Auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich den Strafverfolgungsbehörden künftig zur Verfügung zu halten, vermögen nichts am Gesagten zu ändern. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung eine empfindliche Strafe droht, für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Aus dem Gesagten ist eine Fluchtgefahr durch Untertauchen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO zu bejahen. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsgeschichte siehe: BGE 150 IV 360 E. 3.2.2, 150 IV 149 E. 3.2) ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Peron schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und die ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen; FORSTER, a.a.O., N. 15c zu Art. 221 StPO). 5.2.2 Das Zwangsmassnahmengericht referenziert im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der qualifizierten Wiederholungsgefahr auf seinen Haftverlängerungsentscheid vom 10. Oktober 2025 (ZMG 25 2068). Es erklärte darin, dass auf die Vorabstellungnahme des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 1. Oktober 2025 über die Begutachtung des Beschuldigten entgegen dessen Ansicht zur Begründung dieses besonderen Haftgrundes abgestellt werden könne. Die Vorabstellungnahme halte fest, dass ein deutlicher Zusammenhang zwischen

10 der infrage stehenden Gewaltdelinquenz des Beschwerdeführers und seiner psychischen Erkrankung bestehe. Bei dieser Vorabstellungnahme werde auf eine seit Jahren bekannte chronifizierte Schizophrenie des Beschwerdeführers abgestellt. Diese Hauptdiagnose entnehme der Gutachter dem Austrittsbericht der G.________ (Institution) vom 21. Juli 2025, welche damals bereits als bekannt gegolten habe und somit nicht bloss auf dem lediglich 10-minütigen Explorationsgespräch mit dem Beschwerdeführer beruhe. Dass Letzteres bloss von so kurzer Dauer gewesen sei, sei im Übrigen auf den Beschwerdeführer zurückzuführen, der dieses beendet habe. Es bestehe kein Anlass, das Vorabgutachten hinsichtlich der Feststellung der Schizophrenie anzuzweifeln. Die in dringendem Tatverdacht stehenden Handlungen seien als Aggravation zu sehen, welche die ernsthafte und unmittelbare Gefahr begründeten, wonach der Beschuldigte ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben könnte. Vor diesem Hintergrund sei der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gegeben. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten bisher noch nicht erstellt worden sei, weshalb weiterhin lediglich auf die diesbezügliche Vorabstellungnahme des forensischpsychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 1. Oktober 2025 Bezug zu nehmen sei. Es seien, entgegen den Einwänden der Verteidigung, keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Vorabstellungnahme abgestellt werden könne, zumal sich diese auch auf frühere fachliche Feststellungen beziehe und die beim Beschuldigten festgestellte chronifizierte Schizophrenie und damit ein wesentliches Element der Einschätzung seit Jahren bekannt sei. Bei der Einschätzung des Gutachters, wonach das Störungsbild des Beschuldigten als statistisch relevanter Risikofaktor für zukünftige strafbare Handlungen anzusehen sei, handle es sich – wie soeben formuliert – um eine Einschätzung des Gutachters; er untermauere dies mit Befunden aus Forschung und der klinischen und gutachterlichen Erfahrung. Vor dem Hintergrund der seit Jahren gegebenen psychischen Störung des Beschuldigten vermöge der Umstand, dass die Vorabstellungnahme vor über sechs Monaten erstellt worden sei, deren Aussagekraft nicht wesentlich zu schmälern. Insgesamt sei zu folgern, dass weiterhin von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr aus zugehen sei. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die zur Begründung herangezogene Vorabstellungnahme keine genügende Grundlage für die Erkennung einer unmittelbaren Gefahr darstelle. Es werde verkannt, dass die Gefährlichkeitsprognose bloss eine Momentaufnahme sei. Eine sechs Monate alte Einschätzung, die zudem explizit als «Vorabstellungnahme» und nicht als definitives Gutachten bezeichnet werde, könne keine Aussage über eine heute bestehende unmittelbare Gefahr treffen. Die methodologische Grundlage sei äusserst fragwürdig, da sie auf einer nur zehnminütigen Exploration beruhe. Der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das Gespräch von selbst beendet, entbinde die Behörden nicht von der Pflicht, eine genügende Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Die Schlussfolgerungen seien somit spekulativ und nicht geeignet, eine fundierte Prognose zu stellen und eine derart einschneidende Zwangsmassnahme zu rechtfertigen.

11 Auch verpasse es die Vorinstanz vollumfänglich, entlastende Faktoren zu berücksichtigen. So sei der Beschwerdeführer über 13 Jahre gänzlich deliktfrei gewesen. Eine derart lange Phase des Wohlverhaltens spreche klar gegen eine hohe und unmittelbare Rückfallgefahr. Dies belege, dass der Beschwerdeführer trotz seiner diagnostizierten Erkrankung in der Lage sei, ein straffreies Leben zu führen. Dies würdige die Vorinstanz nicht und lasse es bei der Prognose ausser Acht. Auch werde keine Eskalationsdynamik dargelegt, die auf eine unmittelbar bevorstehende Tat hinweise. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der tatverdächtigen Handlung eine Phase der Zuspitzung vorausgegangen sei. Es werde nicht dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer im Vorfeld zunehmend aggressiv oder psychotisch verhalten habe, seine Medikation abgesetzt oder konkrete Tatpläne geschmiedet hätte. Die Anlasstat stelle vielmehr ein singuläres Ereignis nach einer über 13-jährigen Phase des Wohlverhaltens dar. Die Vorinstanz begnüge sich mit der Feststellung einer chronischen Erkrankung, ohne aufzuzeigen, warum diese chronische und per Definition über lange Zeit stabile Disposition gerade jetzt zu einer unmittelbaren Gefahr führen solle. Es fehlten Hinweise auf eine Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers, die eine solche Prognose rechtfertigten. Die blosse Existenz einer psychischen Störung in Kombination mit einer Anlasstat begründe keine Eskalationsdynamik. Ansonsten müsste man bei jeder psychisch kranken Person, die nach langer Zeit einmalig straffällig werde, automatisch von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr ausgehen, was mit den strengen Anforderungen von Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht vereinbar sei und diese eng begrenzte Ausnahme zur Regel machen würde. Auch eine qualifizierte Wiederholungsgefahr sei demnach nicht gegeben. In den Schlussbemerkungen wird ausgeführt, dass sich der Gutachter bei der Risikoeinschätzung im forensisch-psychiatrischen Gutachten im Wesentlichen darauf stütze, dass das diagnostizierte Störungsbild statistisch mit einem erhöhten Risiko vergleichbarer Straftaten mit Basisraten von 25 bis 50% einhergehe. Standardisierte Prognoseinstrumente und Basisraten seien für sich allein gemäss Rechtsprechung jedoch nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig begründen zu können; es sei stets eine differenzierte Einzelfallanalyse erforderlich. Die angegebene Spannweite bedeute sodann, dass in der Mehrzahl der Fälle gerade kein Rückfall erfolge. Soweit auf Vorkommnisse während der laufenden Untersuchungshaft Bezug genommen werden sollte, sei daran zu erinnern, dass die Haftsituation für den Beschwerdeführer eine erhebliche Stress- und Ausnahmesituation darstelle, verstärkt durch das diagnostizierte psychiatrische Störungsbild. 5.2.4 Die Staatsanwaltschaft argumentiert hinsichtlich der qualifizierten Wiederholungsgefahr, dass der Beschwerdeführer das Fehlen dieses besonderen Haftgrunds rüge, ohne neue Elemente vorzubringen, welche Zweifel an dessen Bestehen erweckten. Ihrer Stellungnahme liegt auch das inzwischen erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. April 2026 sowie ein Auszug aus den Akten des Regionalgefängnisses und der Bewachungsstation des Inselspitals bei. Die Akten enthielten mehrere Einträge mit Hinweisen auf eine weiterhin bestehende Fremdgefährdung.

12 Die Staatsanwaltschaft führt an, dass im Gutachten beschrieben werde, dass es dem Beschuldigten weiterhin an einer Krankheitseinsicht fehle, so dass er auch die Medikation, welche für die Behandlung seines Störungsbildes notwendig sei, nicht zuverlässig einnehme bzw. diese immer wieder absetze. Das Absetzen der Medikation sei ein Risikofaktor, welcher nur durch genügende externe Kontrolle in Schach gehalten werden könne. Dementsprechend komme der Gutachter zum Schluss, dass der Beschuldigte bis auf Weiteres ein beschützendes und kontrollierendes Setting benötige. Ausserhalb eines solchen Settings bestehe somit eine deutlich erhöhte Gefahr, dass der Beschuldigte wieder gewalttätig werde. Daher sei auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben. 5.2.5 Der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) ist mit Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Es handelt sich damit um ein Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO), wobei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorwurf – welche sich gegen Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut richtet – äusserst schwer wiegt. Das Opfer hat nach dem Vorfall (insb. angebliche Tritte unter anderem gegen den Kopf) aus dem Mund sowie dem rechten Auge geblutet und war nur schwer ansprechbar (siehe Anzeigerapport vom 26. August 2025). Es dürfte insbesondere dem Eingreifen weiterer Personen zu verdanken sein, dass das Opfer keine gravierenderen Verletzungen davongetragen hat. Es ist damit evident, dass das Opfer durch die Tat in seiner physischen Integrität schwer beeinträchtigt wurde. Das Erfordernis der qualifizierten Anlasstat nach Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ist mithin aus haftrechtlicher Sicht erfüllt. Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldig-

13 ten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; Urteil 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3 mit Verweis auf BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Zum Prognoseelement lässt sich auf die Einschätzungen des forensischpsychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer vom 30. April 2026 abstützen. Aus dem Gutachten geht betreffend psychische Störungen und Legalprognose Folgendes hervor: Der Gutachter stützt sich bei der konkreten Risikoeinschätzung auf die Basler Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose (gemäss Dittmann). Auf ein aktuarisches Prognoseinstrument sei verzichtet worden, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner bestehenden deutlich ausgeprägten schizophrenen Grunderkrankung aus gutachterlicher Sicht sonst falsch abgebildet worden wäre bzw. allenfalls falsche Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können. Das Gutachten kommt bei den Kriterien Analyse der Anlasstaten; Bisherige Kriminalitätsentwicklung bis zu den Anlasstaten; Persönlichkeit, vorhandene psychische Störung; Einsicht von Herrn A.________ in sein psychiatrisches Störungsbild; Soziale Kompetenz; Persönlichkeitsspezifisches und situatives Konfliktverhalten; Auseinandersetzung mit dem aktuellen Tatvorwurf; Therapiebereitschaft zu einer ungünstigen Prognose, bei den Kriterien Sozialer Empfangsraum im Hinblick auf Prognose und Bisheriger Verlauf nach den Anlasstaten auf die Prognose (eher) ungünstig. Bei der allgemeinen Therapiemöglichkeit wird auf neutral bis ungünstig erkannt, lediglich die reale Therapiemöglichkeit wird aufgrund mehrerer spezialisierten Institutionen für (eher) günstig befunden. Der Gutachter stellt fest, dass es sich beim aktuellen Tatvorwurf um eine Deliktkategorie mit einer eher hohen statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit (Basisrate) handle (S. 111 sowie 119 ff.). Personen, die einmal die Schwelle zur «Hands-on» Gewalttätigkeit überschritten hätten, würden im weiteren Verlauf mit deutlich erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erneuten Gewalthandlungen neigen, wenn sich in der Grundkonstellation nichts ändere (S. 121). Im Gutachten wird die Diagnose der seit vielen Jahren bestehenden chronifizierten Schizophrenie klar bestätigt (S. 95). Die individuelle Legalprognose beim aktuell 36-jährigen Exploranden hänge stark vom Verlauf seines schweren psychiatrischen Störungsbildes und dem gewählten Risikomanagement ab. Bis auf Weiteres werde der Beschwerdeführer ein stark schützendes und kontrollierendes Setting benötigen (S. 114). Aufgrund seiner brüchigen Krankheitseinsicht gehe er oft davon aus, keine entsprechenden Medikamente zu

14 benötigen (S. 112). Trotz deutlich beschützendem und kontrollierendem Setting (Haft und Hospitalisationen) habe die deliktfördernde psychiatrische Symptomatik nur teilweise gebessert werden können und der Beschwerdeführer habe in diesem Setting nach wie vor deliktrelevante Auffälligkeiten gezeigt. Ohne medikamentöse und psychiatrische Unterstützung sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt rasch überfordert. Psychotische Zustände träten bei ihm offensichtlich relativ rasch und häufig auf (S. 112). Das Gutachten hält demnach fest, dass bei den gegebenen Anlasstaten grundsätzlich ein statistisch erhöhtes Rückfallrisiko besteht. Die fast durchweg ungünstige Prognose, insbesondere punkto Krankheitseinsicht, fällt ins Auge. Es wird eindeutig festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gutachters bis auf Weiteres ein stark schützendes und kontrollierendes Setting benötigen wird, um seine Legalprognose langfristig wesentlich verbessern zu können (S. 112 und 122). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass dies den Umkehrschluss nahelegt, dass ausserhalb eines solchen Settings von einem deutlich erhöhten Risiko auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer erneut strafbare Gewaltdelikte begehen könnte, solange sich an der Grundkonstellation nichts ändert, wie es auch der Gutachter festhält. So hatte der Beschwerdeführer exemplarisch auch am Morgen der mutmasslichen Tat seine Medikation verweigert (S. 108). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass vorliegend nicht eine akute Verschlechterung seines Zustands, somit keine steigende Eskalationsdynamik mit immer schwerwiegenderen Straftaten zu erkennen ist. Dies stellt bei der Beurteilung jedoch bloss einer der zu berücksichtigenden Faktoren dar. Der Einwand, dass die psychiatrische Diagnose noch keine unmittelbare Gefahr im Sinne der qualifizierten Wiederholungsgefahr zur Folge haben könne, da sonst bei jeder psychisch kranken Person, die nach langer Zeit einmalig straffällig werde, dieser Haftgrund zu bejahen wäre, greift zu kurz. Es wird vorliegend nicht allein aus der Diagnose in Verbindung mit der Anlasstat auf diesen besonderen Haftgrund erkannt, sondern diese Einschätzung stützt sich auf den vorliegenden Einzelfall. Auch der entsprechende Einwand in den Schlussbemerkungen, wonach sich das Gutachten auf standardisierte Prognoseinstrumente stütze und somit keine genügende Einzelfallanalyse erfolge, kann nicht gehört werden. Der Gutachter begründet die gewählte Methodik eingangs und setzt sich im über hundertseitigen Gutachten sehr wohl mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinander. Es kann auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden, wonach aufgrund der persönlichen Umstände beim Beschwerdeführer eine erhöhte Rückfallgefahr erwartet werden muss, sofern dieser aus dem derzeitigen Setting entlassen wird. Mit Blick auf die Schwere der vorgeworfenen Tat sind unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung denn auch keine allzu hohen Anforderungen an die Eintretenswahrscheinlichkeit zu stellen. Es bleibt überdies festzuhalten, dass im vorliegenden Fall noch schwerwiegendere Opferschäden möglich gewesen wären und nur durch Glück und die Intervention weiterer Personen Schlimmeres vermieden werden konnte. Dass bei der Beurteilung dieses Haftgrunds auch Vorfälle mit Fremdgefährdung aus der Untersuchungshaft mitberücksichtigt werden, ist sachgerecht und entgegen der beschwerdeführerischen Schlussbemerkungen nicht zu beanstanden. So sprechen

15 die deliktrelevanten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers – selbst im kontrollierten Setting – zusätzlich für diesen besonderen Haftgrund. Mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO kann damit auch eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht werden. 5.3 Nach dem Gesagten sind die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der qualifizierten Wiederholungsgefahr gegeben. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass in Beachtung der vom dringenden Tatverdacht umfassten Handlungen im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen ist, welche deutlich schwerer wiegt als eine Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Monaten. Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überhaft sei die beantragte Haftdauer deshalb als verhältnismässig einzustufen. In Bezug auf die Verfahrensführung und auf das dabei zu beachtende Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO zeige sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate ebenso als noch verhältnismässig. Die Frist zur Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten sei auf Ersuchen des Gutachters bis zum 30. April 2026 erstreckt worden. In Berücksichtigung der hierauf noch zu unternehmenden Schritte bis zum Abschluss der Untersuchung inklusive möglicher Ergänzungsfragen zum Gutachten rechtfertige sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 12. Juli 2026. Die Staatsanwaltschaft sei selbstverständlich gehalten, die Untersuchung möglichst rasch abzuschliessen. Allfällige Ersatzmassnahmen anstelle der Verlängerung der Untersuchungshaft hält das Zwangsmassnahmengericht für nicht einschlägig. Infolge der vorhandenen Fluchtgefahr sei die von der Verteidigung beantrage Ersatzmassnahme der Meldepflicht – selbst bei der Auflage des täglichen Meldens auf einem Polizeiposten – nicht geeignet. Auch ein Electronic Monitoring würde die Fluchtgefahr lediglich dokumentieren. Eine Meldepflicht vermöchte insbesondere die ebenfalls gegebene

16 qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht zu bannen. Andere Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Auch die Staatsanwaltschaft hält allfällige Ersatzmassnahmen mit Blick auf die Haftgründe – insb. auch mangels Verlässlichkeit des Beschuldigten – für nicht sinnvoll, womit der entsprechende Antrag abzuweisen sei. 6.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde zum Kriterium der Verhältnismässigkeit lediglich in Bezug auf Ersatzmassnahmen. Er bringt vor, dass eine feste Unterkunft mit benennbarem Aufenthaltsort gerade deshalb nicht existiere, weil die zuständigen Sozialbehörden eine solche erst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft organisierten. Dem Beschwerdeführer fehlten die Voraussetzungen für diese Transparenz nicht aus eigenem Verschulden, sondern als direkte Folge der behördlichen Praxis. Einem Beschuldigten dürfe kein strukturelles Defizit der Behörden als haftbegründendes Merkmal entgegengehalten werden. Die vom Obergericht angenommenen Zweifel an der Kooperationsbereitschaft stützten sich nicht auf konkrete, dem Beschwerdeführer zurechenbare Handlungen, sondern leiteten sich im Wesentlichen aus dem Fehlen einer Wohnadresse ab – einem Umstand, dessen Untauglichkeit als Haftindiz bereits aufgezeigt worden sei. Aus einem behördlich bedingten Strukturdefizit werde damit auf eine persönliche Haltung geschlossen, die tatsächlich nicht belegt sei. Demgegenüber sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktiv mit seiner Case Managerin und seiner Beiständin kooperiere, sich mit einer Meldepflicht ausdrücklich einverstanden erkläre und keinerlei konkretes Verhalten an den Tag gelegt habe, das auf eine Entziehungsabsicht hindeute. Das Obergericht stütze sich auf die Bundesgerichtsurteile 1B_268/2023 und 1B_85/2023, wonach Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig nicht ausreichten. Diese Rechtsprechung setze jedoch voraus, dass eine solche ausgeprägte Fluchtgefahr überhaupt bestehe. Da das zentrale Indiz – das Fehlen einer Wohnadresse – untauglich sei, sei die Fluchtgefahr vorliegend nicht als ausgeprägt einzustufen. Die bundesgerichtliche Formel sei damit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; vielmehr ergebe sich aus derselben Rechtsprechung, dass Ersatzmassnahmen wie eine Meldepflicht bei nicht ausgeprägter Fluchtgefahr durchaus genügten. 6.4 Die Beschwerdekammer sieht in der vorliegenden Fallkonstellation keine milderen, gleichermassen geeigneten Ersatzmassnahmen. Zur Begründung kann auf den vorinstanzlichen Haftentscheid sowie den Beschluss BK 25 418 vom 8. September 2025 verwiesen werden. Den beschwerdeführerischen Vorbringen hierzu kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wird sich nach Ablauf der beantragten Dauer insgesamt 12 Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Die Mindeststrafe für schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Das Gericht kann die angedrohte Mindeststrafe beim Versuch unterschreiten (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 22 StGB). Zudem werden im Falle eines Schuldspruches dereinst auch die gutachterlich festgestellten Einschränkungen auf Niveau Steuerungsfähigkeit («zumindest leichtgradig, allenfalls bis höchstens mittelgradig») zu berücksichtigen sein. Dies lässt die Untersuchungshaft von 12 Monaten allerdings noch nicht als

17 unverhältnismässig erscheinen, stehen doch eine höhere Strafe und gemäss Gutachten eine Massnahme nach Art. 59 StGB ernsthaft zur Diskussion. Gleiches gilt für die geplanten Ermittlungshandlungen (siehe Haftantrag vom 7. April 2026), auch wenn das forensisch-psychiatrische Gutachten inzwischen vorliegt. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, bis zum 12. Juli 2026, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'800.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht in Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 11. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 225 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.05.2026 BK 2026 225 — Swissrulings