Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 204 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber, Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen sexueller Belästigung, Drohung, Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. März 2026 (EO 26 2447)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren (EO 26 2447) wegen sexueller Belästigung, Drohung und Tätlichkeiten nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte frist- und als Laieneingabe formgerecht. 3. Dem Beschuldigten wird vom Beschwerdeführer vorgeworfen, ihn beim Mittagessen in den Unterbauch gekickt und in der Folge beschimpft und bedroht zu haben. Dabei sei es auch zu einem Fall von sexueller Belästigung gekommen. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3 5. 5.1 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der Einvernahmen nicht feststellen, inwiefern der Geschädigte tatsächlich tätlich angegangen, bedroht oder sexuell belästigt wurde. Der Beschuldigte gesteht einzig eine Beschimpfung des Geschädigten, auch wenn diese anders erfolgt sein soll als vom Geschädigten geltend gemacht. Selbst wenn sich der Vorfall so zugetragen hätte, wie vom Geschädigten dargelegt, wäre der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt, zumal der Geschädigte in keiner Weise geltend machte, durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst oder Schrecken versetzt worden zu sein. Ferner ist auf der Videoaufnahme der JVA zu sehen, dass sich der Geschädigte zur fraglichen Zeit zwei Mal kurz hintereinander zur Tür der Zelle 109 des Beschuldigten begeben hatte, wo er mit jemandem zu sprechen schien. Danach ist sichtbar, wie er die Örtlichkeit ohne Hast verliess. Etwas später ist auf dem Video erkennbar, dass der Beschuldigte mit zwei weiteren Insassen entspannt den Gang hoch- und runterging und sich mit ihnen unterhielt. Auf der Videoaufnahme ist indessen keine Auseinandersetzung erkennbar, erst recht keine tätliche Einwirkung auf den Geschädigten. Es ist ferner nicht erkennbar, dass der Geschädigte – wie von ihm behauptet – sofort zur Betreuerin gegangen wäre (hastiges Entfernen von der Zelle 109) und der Beschuldigte ihm dabei hinterher gegangen sei. Damit ist Darstellung des Geschädigten offenbar widerlegt und es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Vorfall nicht wie von ihm geschildert zugetragen hat. Beweismittel, um den Sachverhalt weiter zu klären, sind nicht vorhanden. Insbesondere wäre es nicht zielführend, weitere Zeugen zum Vorfall zu befragen, da voraussehbar ist, dass beide Parteien ihnen wohlgesinnte Personen nennen könnten, welche ihre Darstellung der Vorkommnisse bestätigen würden. Der Beweiswert dieser Aussagen ist daher von vornherein als gering anzusehen. Da unter diesen Umständen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet ist, wird das Verfahren (teilweise) nicht an die Hand genommen. 5.2 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und ausdrücklich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht substanziiert auseinander, sondern verweist lediglich auf vereinzelte Zeilen bzw. Absätze der angefochtenen Verfügung. Hierbei bringt er vor, dass eine falsche Zellennummer angegeben worden sein soll. Weiter sei er nach dem Vorfall nicht direkt zur Aufsicht gegangen, da sich diese beim Billardtisch befunden habe, und dies wohl bei der Sichtung untergegangen sei. Zuletzt bringt er vor, dass in der Nähe eine neutrale Zeugin anwesend gewesen sei. Diese Vorbringen vermögen nicht darzutun, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend gewürdigt oder eine Rechtsverletzung begangen hätte. Der Beschwerdeführer legt auch in keiner Weise dar, inwiefern die genannten Umstände geeignet wären, die Begründung der Staatsanwaltschaft – wonach sich der geltend gemachte Sachverhalt weder genügend erhärten lässt noch einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der Tatbestände der sexuellen Belästigung, Drohung und Tätlichkeiten begründet – in Frage zu stellen. In Bezug auf die Beschimpfung erliess sie am 17. März 2026 einen Strafbefehl.
4 Mit anderen Worten bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, sind dem Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.