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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 07.04.2026 BK 2026 143

7 aprile 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,167 parole·~6 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme; Identitätsmissbraucs, Betrug etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 143 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmied Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Identitätsmissbrauchs, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 4. März 2026 (EO 26 18)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ initiierte Strafverfahren (EO 26 18) wegen Identitätsmissbrauchs und geringfügigen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, übers Internet bei einem Online-Shop mittels E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin ein auf deren Namen lautendes Kundenkonto eröffnet und in der Folge im Wert von CHF 97.60 Waren an die Adresse der Beschwerdeführerin bestellt zu haben. Die Ware sei anschliessend durch die Beschuldigte in Empfang genommen, aber bislang nicht bezahlt worden. Dadurch habe die Beschwerdeführerin einen Zahlungsbefehl für die Bestellung bekommen. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3;

3 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Die Beschuldigte, A.________, hatte bereits mit dem exakt gleichen Vorgehen bei anderen Internetshops Waren im Namen von B.________ bestellt. Sie hatte dies auch in der Einvernahme vom 27.06.2025 zugegeben, insbesondere auch, dass sie die E-Mail-Adresse B.________ im Dezember 2024 eröffnet habe und anschliessend über diese Adresse und mit dem Namen von B.________ Waren übers Internet bestellt habe und an ihre damalige Wohnadresse C.________ habe liefern lassen. Sie ist hierfür mit Strafbefehl vom 17.11.2025 wegen mehrfachen Betrugs, z.T. geringfügig, und mehrfachem Identitätsmissbrauch zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00 verurteilt worden. Die vorliegend in Frage stehenden Delikte betreffen die gleiche Täterschaft, den gleichen Tatzeitraum, die gleiche Geschädigte (B.________) und das gleiche Vorgehen. Einzig der Internetshop, bei welchem bezogen worden ist, ist neu. Es wäre somit eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl auszusprechen, wobei zu berücksichtigen wäre, dass beim Strafbefehl ein zusammengerechneter Deliktsbetrag von bereits knapp CHF 3'000.00 in Frage stand. Die Zusatzstrafe wäre in Anbetracht dieser Umstände sehr gering bzw. würde im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. b nicht ins Gewicht fallen, weshalb das Verfahren nicht an Hand zu nehmen ist. Diesem Verfahrensausgang stehen auch keine überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegen, da dies dieselbe ist wie im Strafbefehlsverfahren, und der geschädigte Shop darauf verzichtet hat, sich als Privatkläger zu konstituieren. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO) 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der Nichtanhandnahme in ihrer Beschwerde nicht. Sie bringt im Wesentlichen lediglich vor, dass sie nach wie vor eine finanzielle Entschädigung für den entstandenen Schaden erwarte. Eine weitergehende Begründung und eine konkrete Bezifferung des angeblichen Schadens für das vorliegende Verfahren lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerde beigelegt war die Eingabe vom 14. Oktober 2025 an die Staatsanwaltschaft. Darin machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 800.00 geltend. Diese Zivilklage wurde mit Strafbefehl EO 25 3371 vom 17. November 2025 bereits rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen. Mit anderen Worten hat die Staatsanwaltschaft über diese geltend gemachte Forderung bereits im Strafbefehl EO 25 3371 entschieden. Sie ist entsprechend nicht Teil des vorliegenden Verfahrens. Eine klare Bezifferung und Begründung einer neuerlichen Zivilklage anlässlich des vorliegenden Verfahrens ist nicht aktenkundig und erfolgt notabene auch in der Beschwerde nicht. Hinsichtlich Parteientschädigung ist der Vollständigkeit halber nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Nichtanhandnahme der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zugesprochen hat. Die Beschwerdeführerin

4 hat gegenüber der beschuldigten Person bloss Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Beides trifft mit Blick auf die erfolgte Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu. So oder anders erweist sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausnahmsweise reduziert bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, sind der Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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