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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 26.03.2026 BK 2026 139

26 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,858 parole·~19 min·5

Riassunto

20260318_104800_ANOM.docx | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 139 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Drohung etc. Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 10. März 2026 (PEN 25 669)

2 Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Urteil PEN 25 669 vom 10. März 2026 wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei, Drohung, Tätlichkeiten und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und ordnete bezüglich der mit Urteil des Regionalgerichts PEN 20 263 vom 6. Januar 2023 ausgefällten Strafe bzw. der mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 7. Juli 2023 aufgeschobenen Reststrafe von 25 Tagen die Rückversetzung in den Strafvollzug an (PEN 25 717). Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren, fünf Monaten und sechs Tagen (unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft), zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung), zu einer Landesverweisung von zehn Jahren sowie zu den Verfahrenskosten von total CHF 23'465.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 16'146.50) verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von sechs Monaten in Sicherheitshaft versetzt. Am 11. März 2026 meldete er, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. Am 16. März 2026 erhob er bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft und beantragte: 1. Die Anordnung der Sicherheitshaft durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 10.03.2026 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem Regionalgefängnis zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 18. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 20. März 2026 beantragte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht gab am 23. März 2026 bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Mit Verfügung vom 24. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Art. 222 StPO hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Ur-

3 teil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde so lange das gebotene Rechtsmittel, wie das erstinstanzliche Gericht die Verfahrensherrschaft innehat. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.1 f.; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 514 vom 16. Dezember 2024 E. 2 und BK 24 71 vom 5. März 2024 E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 11. März 2026 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 10. März 2026 angemeldet. Die angefochtene Anordnung der Sicherheitshaft (inkl. separater Begründung) erfolgt ebenfalls am 10. März 2026. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Die Verfahrensherrschaft liegt demnach noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr [Abs. 1 Bst. a]), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr [Abs. 1 Bst. b]), durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. einfache Wiederholungsgefahr [Abs. 1 Bst. c]), oder – ausnahmsweise – wenn sie dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte Gefahr besteht, sie werde ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr [Abs. 1bis]). Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B 244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO, auch zum Folgenden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder das Verfahren vor die nächste In-

4 stanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist. 4. 4.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_527/2023 vom 19. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 10. März 2026 wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei, Drohung, Tätlichkeiten und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Im Beschwerdeverfahren bringt er vor, er habe eine Beteiligung an etwelchen Drogengeschäften während des ganzen Verfahrens vehement abgestritten. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er seine dahingehenden Aussagen bestätigt. Gegen das obengenannte Urteil habe er am 11. März 2026 Berufung angemeldet. Infolgedessen werde der dringende Tatverdacht auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Vorwürfen gegen den Beschuldigten um eine Verwechslung handeln müsse und der dringende Tatverdacht daher zu verneinen sei. 4.3 Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung erweisen sich diese Ausführungen offensichtlich als ungenügend, um den dringenden Tatverdacht nach ergangenem erstinstanzlichem Urteil substantiiert zu bestreiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil vom 10. März 2026 klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer wie erwähnt auch nicht substantiiert darzutun; vielmehr wird mit der pauschalen Begründung, es liege eine Verwechslung vor, das gesamte erstinstanzliche Urteil bestritten, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz von einer Verwechslung hätte ausgehen müssen. 4.4 Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Regionalgericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.

5 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich im Einzelfall auch aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_982/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2; 7B_781/2023 vom 8. November 2023 E. 3.5; 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Das Regionalgericht begründet die Fluchtgefahr wie folgt: Der Beschuldigte hat in der Zeit von ca. 01.01.2020 bis ca. 03.12.2024 in E.________ (Ort) zwecks Finanzierung seines Lebensunterhaltes Drogenhandel betrieben. Dabei hat der Beschuldigte im obgenannten Zeitraum rund 2 Kg Kokain an diverse Abnehmer und Abnehmerinnen verkauft. Durch die Anordnung des Freiheitsentzugs ist beim Beschuldigten ernsthaft eine Fluchtgefahr gegeben. Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und weist keine tiefgründige Verwurzelung zur Schweiz auf. Mangels einer regelmässigen Berufsausübung und eines – mit Ausnahme seiner Ehefrau und eines Sohnes, welchen er gemäss eigenen Angaben nur sehr unregelmässig sieht – gefestigten Beziehungsnetzes in der Schweiz muss von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte durch Ausreise oder Untertauchen der Strafverfolgung entzieht. Dies trifft noch viel mehr im Lichte der Tatsache zu, dass mit Urteil vom 10.03.2026 sowohl eine hohe Freiheitsstrafe als auch eine Landesverweisung angeordnet wurde. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Bericht der Stadt E.________ (pag. 217) während des Asylverfahrens bereits einmal untergetaucht ist und deswegen befürchtet werden muss, dass dieser erneut untertauchen würde. Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist in Anbetracht dieser Ausgangslage entsprechend zu bejahen. Indessen sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der drohenden Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte.

6 5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Fluchtgefahr auch nach Auffassung der Beschwerdekammer zu bejahen. Zur Begründung kann vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden. 5.3.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 35-jährigen nigerianischen Staatsbürger mit B-Aufenthaltsbewilligung, der seit zwei Jahren in der Schweiz lebt. Davor reiste er bereits 2015 einmal in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag, welcher in der Folge abgewiesen wurde (Akten PEN 25 669, pag. 217 und 471). Dem in Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung eingereichten Bericht der Stadt E.________ vom 6. August 2025 (nachfolgend: Bericht der Stadt E.________) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) angegeben hatte, er sei am 19. Februar 2014 nach Deutschland eingereist. Zwei Tage später sei er nach Spanien gegangen, wo er ein Jahr und acht Monate gelebt habe. Alsdann geht aus dem Bericht der Stadt E.________ hervor, dass der Beschwerdeführer im Januar 2016 untertauchte und am 22. Januar 2016 im RIPOL ausgeschrieben wurde. Auch wenn ihm zuzustimmen ist, dass das erwähnte «Untertauchen» weit zurückliegt, handelt es sich dabei um einen Umstand, der nicht gegen, sondern für das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht. Zudem gilt es zu beachten, dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot (vom 7. März 2016 bis am 6. März 2020) verhängt wurde und er trotz dieses Verbots erneut in die Schweiz einreiste (Akten PEN 25 669, pag. 217). Letzteres zeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht an behördliche Anordnungen hält. Gemäss dem Bericht der Stadt E.________ ist er seit dem 14. März 2024 mit einer in der Schweiz niedergelassenen (C-Niederlassungsbewilligung) kamerunischen Staatsbürgerin verheiratet. Damit er bei seiner Ehefrau verbleiben konnte, erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde bis zum 13. März 2027 verlängert (Akten PEN 25 669, pag. 217, vgl. auch pag. 244 Z. 105-110 und pag. 481). Vor der Hochzeit lebte der Beschwerdeführer in Frankreich (Akten PEN 25 669, pag. 159 Z. 165- 168 und pag. 471). Betreffend die Beziehung zu seinem Sohn gilt es in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer während laufenden Ermittlungsverfahrens noch angegeben hatte, keine Kinder zu haben (Akten PEN 25 669, pag. 242 Z. 31 und pag. 245/1 Z. 177-178). Erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. und 10. März 2026 sagte er aus, er habe einen sechs- oder siebenjährigen Sohn. Dieser stamme aus der Zeit, in der er zum ersten Mal in der Schweiz gewesen sei. Er sehe ihn regelmässig, aber nicht sehr oft, vielleicht drei- bis fünfmal pro Monat (Akten PEN 25 669, pag. 472). Alimente bezahle er nicht (Akten PEN 25 669, pag. 472). Über weitere in der Schweiz ansässige Familienangehörige verfügt der Beschwerdeführer nicht. Seine Mutter und seine sechs Geschwister leben in Nigeria (Akten PEN 25 669, pag. 242 Z. 31, pag. 243 Z. 54-56 und pag. 245/1 Z. 180-185). Ob der Beschwerdeführer in der Schweiz über andere nahestehende Personen verfügt, ist nicht bekannt. Auch wenn der Beschwerdeführer über eine Ehefrau und einen Sohn in der Schweiz verfügt, sprechen die dargelegten persönlichen und familiären Verhältnisse mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nicht für eine tiefgründige Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz. 5.3.2 Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft wird die Verankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die beruflichen und finanziellen Verhältnisse zusätz-

7 lich relativiert. Der Beschwerdeführer hat Spengler gelernt, verfügt aber über keine Berufsausbildung im herkömmlichen Sinne. In der Schweiz ging er nie einer (legalen) Tätigkeit nach. Er lebt vom Einkommen seiner Ehefrau. Seinen Angaben zufolge hat er sich bezüglich einer Ausbildung als Gabelstaplerfahrer erkundigt. Dazu müsste er indes noch Französisch lernen (Akten PEN 25 669, pag. 470-471 und 473). Abgesehen von Englisch, der Sprache, in der er mit seiner Frau spricht, versteht und spricht der Beschwerdeführer lediglich «Lethu» und ein bisschen Deutsch, Französisch und Spanisch (Akten PEN 25 669, pag. 472). Für die Hauptverhandlung vom 9. und 10. März 2026 wurde eine Englisch-Übersetzerin beigezogen (Akten PEN 25 669, pag. 468 und 491). Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme festhält, gilt es zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführer, sollte das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden, in der Schweiz eine mindestens sechsjährige Freiheitsstrafe sowie eine zehnjährige Landesverweisung erwartet. Bis der Beschwerdeführer wieder frei wäre und legal in der Schweiz leben könnte, wäre er mithin ca. 50 Jahre alt. Auch wenn der Beschwerdeführer vor Gericht eine entsprechende Hoffnung zum Ausdruck brachte (vgl. Akten PEN 25 669, pag. 473), erscheint es mit der Staatsanwaltschaft wenig realistisch, dass er sich dannzumal noch in den Arbeitsmarkt integrieren oder einen relevanten Beitrag in der Schweiz leisten könnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 5. August 2025 gegen eine von der Mutter seines Sohnes geltend gemachte Forderung von CHF 72'324.00 Rechtsvorschlag erhoben hatte (Akten PEN 25 669, pag. 218, 2020 und 472). 5.3.3 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet für eine Fluchtneigung sprechen. Soweit er vorbringt, dass sich seine persönliche Situation hinsichtlich Beziehungsnetz und Berufsausübung seit seiner ersten Einvernahme nicht verändert habe, mag dies zwar zutreffen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht nur erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von über sechs Jahren, sondern auch zu einer Landesverweisung von zehn Jahren sowie den Verfahrenskosten von total CHF 23'465.30 (ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 16'146.50) verurteilt wurde, hat sich die bereits vorbestehende abstrakte Fluchtneigung konkretisiert bzw. akzentuiert. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden während des laufenden Verfahrens zu Verfügung gehalten hat, vermag die nunmehr vorhandene Fluchtgefahr nicht zu mindern. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, spätestens mit der Anklageerhebung klar gewesen sein sollte, welche Strafe ihm im Falle einer Verurteilung drohen würde, ändert dies nichts daran, dass ihm die Tragweite der Verurteilung erst nach der Urteilseröffnung bewusst geworden sein dürfte. So muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher eine Tatbeteiligung nach wie vor bestreitet (siehe dazu auch die Ausführungen in der Beschwerde), davor auf einen (Teil-)Freispruch oder zumindest auf eine deutlich mildere Strafe gehofft hatte. 5.3.4 Zusammenfassend liegen zum heutigen Zeitpunkt sowohl in Anbetracht des empfindlichen Ersturteils als auch der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers verschiedene für Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem

8 Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im Ausland, namentlich in Nigeria, Spanien oder Frankreich, untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. 5.4 Die Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen. 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_43/2013 vom 1. März 2013 E. 4.1 und 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht) darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). 6.2 Wie ausgeführt (E. 4.3), legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft sein soll und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist; vielmehr wird mit der bloss pauschalen Begründung, es liege eine Verwechslung vor, das gesamte erstinstanzliche Urteil bestritten. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 6.1 hiervor) stellt das erstinstanzliche Urteil daher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren, fünf Monaten und sechs Tagen verurteilt. Die konkrete Dauer der Sicherheitshaft wurde vom Regionalgericht auf sechs Monate, das heisst bis am 10. September 2026 befristet. Dass die Gefahr von Überhaft besteht, wird zu Recht nicht vorgebracht. Gleiches würde für die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots gelten, wäre ein solche erfolgt. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Diese Regelung gilt auch, wenn das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil entschei-

9 det, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 94 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.2; abweichend: Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (BGE 146 IV 279 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1181/2025 und 7B_1182/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 6.2; 1B_386/2022 vom 12. August 2022 E. 6.2). 6.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 11. März 2026 Berufung angemeldet. Angesichts der Aktenmenge (zwei Bundesordner), der bestrittenen Täterschaft, der Komplexität der zu beurteilenden Delikte und des Rückversetzungsverfahrens wird die Redaktion des vollständig begründeten Urteils einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate ein zweitinstanzliches Urteil gefällt werden kann, ist gering. Hingegen wird sich am Haftgrund der Fluchtgefahr in dieser Zeit mutmasslich nichts ändern. Wie vorab erwähnt (E. 6.2), besteht vorliegend auch keine Gefahr der Überhaft. Die Sicherheitshaft wurde daher korrekterweise für sechs Monate angeordnet. 6.4 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden können, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind mit der Vorinstanz auch nicht ersichtlich. 6.5 Die Anordnung der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers für sechs Monate erweist sich somit auch als verhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht beschlossen hat, den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu versetzen und diese bis am 10. September 2026 angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1'800.00 bestimmt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 26. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 139 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 26.03.2026 BK 2026 139 — Swissrulings