Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 118 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Februar 2026 (KZM 26 354)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. (BA 25 329). Mit Entscheid vom 28. November 2025 (KZM 25 2481) ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft für drei Monate an. Mit Entscheid vom 26. Februar 2026 (KZM 26 354) verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 25. Mai 2026. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Februar 2026 (KZM 26 354) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, sei anzuweisen, Herrn A.________ unverzüglich aus der Haft zu entlassen. - Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Hauptsache – Mit Verfügung vom 3. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 4. März 2026 teilte das Zwangsmassnahmengericht mit, dass auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet und auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Zudem reichte es die Vorakten KZM 25 2481 sowie KZM 26 354 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. März 2026 verzichtete die Verfahrensleitung i.V. auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Mit Schreiben vom 9. März 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus dem Haftantrag vom 27. November 2025 hervor, dass D.________ am 10. Januar 2025 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft erstattete. Im Zeitraum zwischen dem 3. und 5. Januar 2025 seien unter Manipulation eines Selbstbedienungsgeräts für Sport- und Pferdewetten, das D.________ im Restaurant «E.________» in F.________ (Ortschaft) platziert habe, Voucher für
3 Sportwetten im Betrag von CHF 27'198.20 sowie für Pferdewetten in der Höhe von CHF 384'760.00 generiert worden. Dazu seien der doppelt abgesicherte Notenbehälter im Gerät geöffnet, das enthaltene Bargeld entnommen und der Vorgang wiederholt worden. Danach habe die Täterschaft die illegal und ohne zu bezahlen produzierten Voucher an verschiedenen Orten eingelöst. Beim Verkaufsstelleninhaber (Inhaber des Restaurants «E.________») handle es sich um G.________. Bis die Voucher hätten gesperrt werden können, sei der Firma D.________ ein Vermögensschaden von CHF 250'000.00 entstanden. Am 30. Januar 2025 wurde G.________ durch die Polizei angehalten und in Untersuchungshaft versetzt. G.________ wurde in der Folge mehrfach zu den Vorgängen befragt. Am 12. März 2025 gab er schliesslich an, «alles auf den Tisch legen» zu wollen. Eine Gruppierung um den Beschwerdeführer habe ihn wegen Schulden, die er gegenüber dessen Familie gehabt habe, gezwungen, das Restaurant «E.________» auf seinen Namen zu übernehmen. Bei der Vertragsunterzeichnung sei eine Person namens «H.________» erschienen. Dieser habe dem Beschwerdeführer CHF 75’00.00 bezahlt, damit er das Restaurant kaufen könne. Sie hätten bezahlt und den Vertrag auf G.________ ausgestellt. In der Folge habe er (G.________) auch den D.________-Vertrag übernommen. Am Freitag, 3. Januar 2025 seien sie zum Restaurant gegangen. «H.________», der Beschwerdeführer und weitere Personen seien dort aufgetaucht. Der Beschwerdeführer sei der «Big Boss» von allen gewesen. Dieser habe «H.________» am Ende die D.________-Papiere (Voucher) übergeben. Am 14. Oktober 2025 versuchten die Untersuchungsbehörden, den Beschwerdeführer an seinem Wohnort in I.________ (Land) anzuhalten. Er war bei dieser Gelegenheit nicht zugegen. Bei der dortigen Hausdurchsuchung konnte Bargeld im Betrag von rund CHF 30'000.00 grösstenteils in Schweizer Währung sichergestellt werden. J.________ wurde unter anderem am 21. November 2025 zur Angelegenheit befragt. Er machte dabei Angaben zur Gruppierung, die sich für die Handlungen zum Nachteil von D.________ mutmasslich verantwortlich zeichnet. Die Führung der Gruppe habe G.________ zusammen mit einer anderen Person gehabt. Deren Name wolle er nicht nennen. Im weiteren Befragungsverlauf bestätigte er, dass es sich bei der zweiten Person um den Beschwerdeführer gehandelt hatte. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs-
4 verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist in seinem Entscheid zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf seinen Entscheid vom 28. November 2025 (KZM 25 2481), in welchem Folgendes aufgeführt wird: «Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in diesem frühen Stadium der Untersuchung und in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten, als genügend dokumentiert, damit der Nachweis konkreter Anhaltspunkte für ein Verbrechen und eine Beteiligung des Beschuldigten an den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen aus vertretbaren Gründen zu bejahen ist. Somit geht das Zwangsmassnahmengericht mit der Staatsanwaltschaft einig, wonach der dringende Tatverdacht vorliegend zu bejahen ist, wobei insbesondere auf die stringenten und nachvollziehbaren Ausführungen im Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 27.11.2025 verwiesen werden kann. Nichtsdestotrotz ist das Folgende aus Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengericht festzuhalten: Insbesondere ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den in den Haftakten befindlichen Auszüge der Einvernahmeprotokolle von G.________ (vgl. EV vom 12.03.2025) und von J.________ (vgl. EV vom 21.11.2025). G.________ schildert den gesamten Tatablauf In detaillierter Weise (vgl. EV vom 12.03.2025, Z. 32ff; insb. Z. 85ff.), und hält fest, dass es sich beim Beschuldigten um den «Big-Boss» gehandelt habe, welcher auch die D.________-Papiere sodann, mitgenommen und übergeben habe (vgl. EV vom 12.03.2025, Z. 158f., Z. 181f., Z. 370, Z. 376). Der Beschuldigte sei des Weiteren auch bereits bei der Besichtigung des Restaurants «E.________» sowie der Vertragsunterzeichnung vor Ort gewesen (vgl. EV vom 12.03.2025, Z. 65f. sowie Z. 305). Darüber hinaus habe er dem Beschuldigten den Automatenschlüssel (Bemerkung: Schlüssel der Spielautomaten) übergeben, weshalb dieser die Automaten sodann wiederum öffnen und das Bargeld entnehmen konnte (vgl. EV vom 12.03.2025, Z. 346ff.). Des Weiteren ist nicht unerwähnt zu lassen, dass G.________ erwähnte, dass er, respektive seine Familie, vom Beschuldigten bedroht worden seien, weshalb sich die Ehefrau von G.________ bei der Polizei gemeldet habe (vgl. EV vom 12.03.2025, Z. 51ff., Z. 74ff., Z. 157ff., insb. Z. 418f. und Z 452). J.________ gibt anlässlich der Einvernahme vom 21.11.2025 zu Protokoll, dass G.________ gemeinsam mit einer weiteren Person die Führung gehabt habe, wobei er die weitere Person vorerst aus Angst vor Repressalien nicht nennen wollte (vgl. EV vom 21.1 1.2025, Z. 63 und 69f.). Sodann hält J.________ jedoch fest, dass es sich bei der weiteren Person um den Beschuldigten gehandelt habe. Er hält jedoch auch fest, dass G.________ betreffend
5 die angeblichen Drohungen/Erpressungen gegenüber seiner Person von Seiten des Beschuldigten lüge, da G.________ freiwillig mitgemacht habe (vgl. EV vom 21.11.2025, Z. 195). Den Einvernahmen des Beschuldigten sind keine entlastenden oder belastende Hinweise zu entnehmen, da dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. EV vom 27.11.2025 sowie Hafteröffnung vom 27.11.2025). Folglich sind diese Einvernahmen nicht dienlich, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Des Weiteren ist fraglich, wodurch der Beschuldigte, dass bei ihm anlässlich der durch das K.________ (Behörde) durchgeführten Hausdurchsuchung vorgefundene Bargeld erwirtschaftet hat (insbesondere aufgrund seines Bürgergeldbezugs in I.________(Land)). Unter Berücksichtigung des untersuchungsgegenständlichen Vorgangs kann es sich ggfls. um eine allfällige Deliktssumme handeln, wobei dieser Umstand jedoch lediglich als weiteres Indiz gewertet wird. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erachtet das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Aussagen von G.________ und J.________ betreffend eine Beteiligung, respektive Tatplanung, durch den Beschuldigten als glaubhaft, da diese – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in ihrer Stellungnahme – in unabhängiger Weise diesbezüglich deckungsgleich ausgesagt haben (insb. auch betreffend allfällige Repressalien durch den Beschuldigten und Talbeitrag des Beschuldigten). Namentlich haben beide im Grundsatz zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte als Tatplaner involviert ist (vgl. oberwähnte Einvernahmen), weshalb in diesem Punkt von glaubhaften Aussagen auszugehen ist. Der Einwand der Verteidigung ist folglich abzulehnen. Ob die beiden Aussage betreffend ihre eigene Tatbeteiligung – d.h. G.________ habe aufgrund von Drohungen von Seiten des Beschuldigten mitgewirkt (vgl. bspw. EV vom 12.03.2025, Z. 51ff.) und J.________ sei unschuldig (vgl. EV vom 21.11.2025, Z. 172) – als glaubhaft zu erachten sind, kann im Rahmen der vorliegenden Prüfung des dringenden Tatverdachts betreffend den Beschuldigten offenbleiben. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen und somit im Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bejaht das kantonale Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht in diesem frühen Stadium der Untersuchung betreffend den Vorwurf des Betruges (ev. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) bezüglich des Beschuldigten. Im weiteren Verlauf ist dieser anlässlich eines allfälligen Haftverlängerungsantrags weiter zu untermauern.» 4.4 Ergänzend hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass zwischenzeitlich durch die Staatsanwaltschaft mehrere Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien, welche in ihrer Gesamtheit auf eine weitere Verdichtung des dringenden Tatverdachtes gegenüber dem Beschwerdeführer hindeuteten. So habe G.________ seine bisherigen Aussagen anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme bestätigt. Er habe ausgeführt, wer das Geld für das Restaurant bezahlt habe und wer alles (inkl. dem Beschwerdeführer) zum Restaurant gefahren sei, wo ein paar Tage später die untersuchungsgegenständlichen Vorgänge durchgeführt worden seien. Er habe erneut die Namen der beteiligten Personen genannt, inklusives desjenigen des Beschwerdeführers. Dieser habe zusammen mit einem anderen alles organisiert, es sei die Idee des Beschwerdeführers gewesen. Die Voucher habe der Beschwerdeführer dann übernommen und einen Teil davon in M.________ (Ortschaft) eingelöst. Der weitere Mitbeschuldigte, L.________, habe seine früheren Aussagen ebenfalls bestätigt und auch zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer an den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen beteiligt gewesen sein solle. Auch J.________ habe seine bisherigen Aussagen bestätigt und angegeben, dass der Beschwerdeführer seine Garage in I.________(Land) anscheinend vom Deliktserlös erworben habe. Der Beschwerdeführer sei am Betrug von
6 Anfang an beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer habe grösstenteils zu Protokoll gegeben, nichts von den Vorgängen in F.________ (Ortschaft) gewusst zu haben, auch wenn er zugegeben habe, G.________ unterstützt zu haben. Er habe es abgelehnt, die Voucher einzulösen. Auf Vorhalt des teilweise einschlägigen WhatsApp-Verlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und G.________ habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich nicht um die Voucher gehandelt resp. er die ihm abgespielte Sprachnachricht nicht verstanden habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers erschienen als wenig glaubhaft. Auch bei der parteiöffentlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, nichts vom Betrug zu wissen, G.________ jedoch verlangt habe, dass er ihn unterstützte. Als am Betrug beteiligte Personen habe er G.________ und Kasem genannt und er sei grösstenteils bei Letzterem gewesen, welcher die meisten Voucher gehabt habe. Wiederum habe er bestritten, die Angelegenheit gemeinsam mit G.________ organisiert zu haben und erneut festgehalten, dass dessen Aussagen gelogen seien. Im Sinne dieser Ausführungen sei der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer – unter anderem aufgrund der diversen belastenden Aussagen der weiteren involvierten Personen, des einschlägigen WhatsApp-Verlaufs und der örtlichen, zeitlichen sowie persönlichen Nähe des Beschwerdeführers zur Täterschaft – als weiter erhärtet anzusehen. 4.5 Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht eigentlich in Abrede gestellt. Er betont allerdings, dass sich der dringende Tatverdacht gegen ihn seit der Haftanordnung nicht erhärtet habe. Die Unterstellung, dass er der «Big Boss» der untersuchten Handlungen gewesen sein soll, habe zwischenzeitlich als klar widerlegt zu gelten. Die hauptsächlichen Belastungen stammten allesamt von G.________. Diese belastenden Aussagen widersprächen den Aussagen sämtlicher Mitbeschuldigter sowie den objektiven Beweismitteln. Im vorliegenden Fall müsse gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse der Strafuntersuchung davon ausgegangen werden, dass G.________ selbst der Hauptinitiator gewesen sei. Zudem werde bestritten, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers tatsächlich ein strafbares Verhalten darstelle. Allein die grundsätzliche Nähe zur Täterschaft lasse sich per se noch nicht unter einen Straftatbestand subsumieren. Dies sei jedoch durch das Sachgericht oder die Staatsanwaltschaft (im Falle einer Einstellung) zu beurteilen und zu würdigen. Schliesslich seien auf dem Rubrum der beiden Haftanträge der Staatsanwaltschaft neben den Straftatbeständen des Betrugs, evtl. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage auch noch diejenigen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hehlerei und der gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz aufgeführt. Weder in den Begründungen der beiden Haftanträge noch in den bisherigen Befragungen mit dem Beschwerdeführer seien diese zusätzlich erwähnten Straftatbestände erwähnt worden, womit sich die Verteidigung dazu nicht äussern könne. Es sei auch nicht ganz ausgeschlossen, dass es sich bei deren Auflistung um ein Versehen handle. 4.6 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass sich der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer seit der Haftanordnung weiter erhärtet habe. Selbst bei gleichbleibendem Tatverdacht wäre dieser nach wie vor ausrei-
7 chend dringend, um eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Was die zusätzlich aufgeführten Tatbestände anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass diese Verdachtsmomente J.________ unmittelbarer als den Beschwerdeführer selbst beträfen. Aufgrund der Erkenntnisse, wonach die beiden in der fraglichen Zeit regelmässig gemeinsam unterwegs gewesen seien und wonach der Beschwerdeführer hierarchisch über J.________ zu stehen scheine, sei dieser Verdacht auf den Beschwerdeführer ausgedehnt und in die Zufallsfundanträge und die Rechtshilfeersuchen mitaufgenommen worden, um späteren Verwertbarkeitsproblemen zu begegnen. Ob die betreffenden Vorwürfe in einer späteren Anklage Unterschlupf finden würden oder diesbezüglich noch eine Einstellung ergehe, werde noch zu sehen sein. Fakt sei, dass die vorliegende Untersuchungshaft auf dem Tatbestand des Betruges fusse und durch diesen begründet sei. 4.7 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Aussagen betreffend G.________ sowie der bestrittenen Strafbarkeit – nicht zum dringenden Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheides überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Haftentscheid vom 28. November 2025 (KZM 25 2481), im Haftverlängerungsantrag vom 19. Februar 2026 sowie in der Stellungnahme vom 5. März 2026 verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen, dass sämtliche belastenden Aussagen von G.________ im Widerspruch zu den restlichen Aussagen stehen sollen. Wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft richtigerweise – unter Verweis auf die entsprechenden Einvernahmen – festhalten, gaben neben G.________ auch L.________ (vgl. delegierte Einvernahme mit L.________ vom 19. Dezember 2025, Z. 74-128, 143-144, 267-268, 523-524) und J.________ (vgl. delegierte Einvernahme mit J.________ vom 3. Dezember 2025, Z. 104-105 sowie delegierte Einvernahme mit J.________ vom 27. Januar 2026, Z. 182) zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer an den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen beteiligt war. In welchem Umfang die konkrete Beteiligung war, wird sich im Rahmen der noch laufenden Untersuchung zu zeigen haben. Der dringende Tatverdacht ist im aktuellen Verfahrensstand jedenfalls zu bejahen. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (Bst. a) und der Kollusionsgefahr (Bst. b). 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli-
8 che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 5.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid betreffend Fluchtgefahr auf seinen Entscheid vom 28. November 2025, in welchem Folgendes erwogen wurde: «Beim Beschuldigten handelt es sich um einen N.________ (Land) Staatsbürger, welcher in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Obwohl er wohl über Familienmitglieder verfügt, welche in der Schweiz wohnhaft sind, kann nicht von einer vertieften Verwurzelung die Rede sein. Die Schwere der Sanktion im Fall eines Schuldspruchs kann vorliegend als Indiz der Fluchtgefahr herangezogen werden. Die berufliche Situation des Beschuldigten ist des Weiteren noch nicht abschliessend geklärt, wobei er gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft eine Garage in I.________(Land) betreibe, jedoch auch Bürgergeld beziehe. Aufgrund des vermeintlichen Bürgergeldbezugs ist davon auszugehen, dass er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht. Aufgrund der erhobenen Vorwürfe und des obzitierten dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten ist zudem von einer ausgeprägten kriminellen Energie auszugehen, wobei auch dieser Umstand als Anhaltspunkt für eine erhöhte Fluchtneigung gewertet werden kann. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem unbeachtlich, ob der Beschuldigte in ein Land fliehen würde, welches ihn an die Schweiz ausliefern würde. Dieser Umstand lässt die Annahme der Fluchtgefahr nicht automatisch entfallen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich das Deliktsgut ggfls. noch im Besitz des Beschuldigten befinden könnte, weshalb er sich folglich ohne weiteres eine Flucht und ein Leben im Ausland finanzieren könnte. Des Weiteren geht das Argument der Verteidigung – wonach der Beschuldigte bereits ab dem 14.10.2025 betreffend das gegen ihn laufende Strafverfahren Kenntnis gehabt habe – ins Leere, da der anlässlich der Hausdurchsuchung anwesenden Ehefrau des Beschuldigten (namentlich: O.________) gemäss dem vorliegenden Durchsuchungsbericht vom 14.10.2025 nicht bekannt gegeben wurde, weshalb der Beschuldigte gesucht wird. Folglich hatte er keine Kenntnis von den gegen seine Person erhobenen detaillierten Vorwürfe und der belastenden Aussage der weiteren Personen. Gleiches gilt für die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte freiwillig in die Schweiz zum Zweck der Einvernahme zurückgekehrt ist und sich grundsätzlich zwischenzeitlich ins grenznahe Ausland hätte absetzen können. Auch diesbezüglich kannte der Beschuldigte die gegen seine Person gerichteten Vorwürfe und belastenden Aussagen nicht. Mit der Staatanwaltschaft ist diesbezüglich ei-
9 nig zu gehen, wonach der Beschuldigte sich insbesondere aufgrund der Durchsuchung seines Wohndomizils und des damit einhergehenden Drucks auf seine Person den schweizerischen Strafbehörden gestellt hat. Entsprechend ist auch bezeichnend, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht mit den Strafbehörden kooperiert, in dem er insbesondere seine Aussage vollumfänglich verweigert. Aufgrund der erhobenen Vorwürfe droht ihm eine Landesverweisung mit Schengenwirkung. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung/Landesverweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler BGer 1B_353/2013 vom 04.11.2013 E. 4.2). Wie die Einzelheiten betreffend das «sich Stellens» des Beschuldigten abgelaufen sind, entzieht sich der Kenntnis des Zwangsmassnahmengerichts, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung und erhobenen Vorwürfe betreffend Grundsatz von Treu und Glauben unkommentiert bleiben. Gemäss den vorstehenden Erwägungen liegen genügend konkrete Umstände vor, welche eine erhöhte Fluchtneigung des Beschuldigten belegen. Somit wird die Fluchtgefahr vom Zwangsmassnahmengericht bejaht.» 5.1.2 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich die der Fluchtgefahr zu Grunde liegenden Umstände zwischenzeitlich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Insbesondere könne angesichts der erheblichen Verurteilungswahrscheinlichkeit von einem Wegfall der Fluchtgefahr keine Rede sein. Auch wenn der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe gegen seine Person spätestens am 21. Oktober 2025 gekannt habe, seien ihm die tatsächliche Beweislage sowie die zahlreichen belastenden Aussagen der Mitbeteiligten sowie objektive Beweismittel zweifellos nicht bekannt gewesen. Auch aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses gehe das Zwangsmassnahmengericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung die genaue Sach- und Beweislage nicht bekannt gewesen seien, weshalb er auch keinen Anlass gesehen habe, sich durch Flucht dem Strafverfahren zu entziehen. Er sei wohl vielmehr davon ausgegangen, dass die Mitbeteiligten ihn nicht belasten würden und keine weiteren objektiv einschlägigen Beweismittel vorlägen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung habe der Beschwerdeführer auch davon ausgehen müssen, in I.________(Land) verhaftet zu werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich den Strafbehörden im Falle einer Freilassung zur Verfügung halten würde, seien nicht als glaubhaft zu qualifizieren und führten ebenfalls nicht zum Wegfall der Fluchtgefahr. Die Fluchtgefahr sei demnach nach wie vor zu bejahen. 5.1.3 Der Beschwerdeführer betont, dass ihm die gegen ihn durch die Schweizer Strafverfolgungsbehörden erhobenen Vorwürfe bereits zu einem Zeitpunkt bekannt gewesen seien, als er sich in I.________(Land) auf freiem Fuss befunden habe. Mit dem Schreiben vom 21. Oktober 2025 sei dann auch unzweifelhaft erstellt, dass der Verteidigung – und durch deren Information auch dem Beschwerdeführer – der konkrete Vorwurf bekannt gewesen sei. Weiter könne nicht erheblich sein, ob dem Beschwerdeführer die genaue Sach- und Beweislage bekannt gewesen sei. Entscheidend sei lediglich, dass er den Entschluss gefasst habe, sich den Schweizer Strafbehörden zu stellen und dabei gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde, er anlässlich des «sich Stellens» verhaftet und für nicht absehbare Zeit in Untersu-
10 chungshaft versetzt werde und ihm im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Strafe drohen könne. Schon der polizeiliche Sachbearbeiter habe anlässlich des Telefonats mit der Verteidigung angekündet, dass die Haft länger dauern könne. Zudem lasse sich auch einer E-Mail der Polizei entnehmen, dass der Beschwerdeführer angehalten werde. Spätestens durch diese Äusserungen habe dem Beschwerdeführer ohne weiteres bewusst sein müssen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schwerwiegend seien, die Untersuchungshaft angeordnet werde und ihm im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion drohen könnte. Durch die Verteidigung sei dem Beschwerdeführer dann auch eine erste Einschätzung der möglichen Sanktion mitgeteilt worden. Betreffend die WhatsApp-Chatverläufe seien ihm jene, deren er selbst Teil gewesen sei, sachlogisch bekannt. Hinsichtlich ihn nicht betreffender Chat-Verläufe sei nicht ersichtlich, dass es für den Haftgrund der Fluchtgefahr von Relevanz sein könnte, dass er deren genauen Inhalt nicht gekannt habe. Auch unter Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025, den der Beschwerdeführer diesem Verfahren habe zuordnen können, sei ihm bewusst geworden, dass ihm allenfalls eine längere Haftzeit und eine empfindliche Sanktion drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe sich somit im vollen Bewusstsein um die Umstände den Schweizer Strafverfolgungsbehörden gestellt, obwohl er sich zum damaligen Zeitpunkt in I.________(Land) weiterhin hätte frei bewegen und/oder ins grenznahe Ausland hätte absetzen können. Es sei auch nicht ersichtlich, woher der angebliche «Druck» für das sich Stellen habe kommen sollen, habe der Beschwerdeführer doch um die Verhaftung in der Schweiz gewusst und sich bewusst gegen den Verbleib im für ihn sichereren I.________(Land) entschieden. Der Beschwerdeführer habe damit den unumstösslichen Gegenbeweis erbracht, dass er genau das Gegenteil gemacht habe, was für den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr vorausgesetzt werde. Im Weiteren lebten sowohl die Mutter als auch die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz. Falls es von den Strafbehörden gewünscht werde, werde er bis Abschluss der Strafuntersuchung dort wohnen; im Sinne einer Auflage oder Ersatzmassnahme. Darüber hinaus befinde sich die Familie des Beschwerdeführers im grenznahen I.________(Land). Er verfüge dort über einen gültigen Aufenthaltstitel und habe keinerlei Interesse, I.________(Land) oder sein bisheriges Wohndomizil zu verlassen. Auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bestätige ebendies. Der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, dass diese Aussagen nicht glaubhaft seien, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sprächen die Aussagen sowie die freiwillige Einreise in die Schweiz klar für die Glaub- und Ernsthaftigkeit der Zusicherungen des Beschwerdeführers. Entsprechend könne von Fluchtgefahr offensichtlich nicht die Rede sein. Die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen. 5.1.4 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass das sich freiwillige Stellen des Beschwerdeführers deutlich zu relativieren sei. Er sei einer Verhaftung an seinem Domizil in I.________(Land) am Tag der Hausdurchsuchung nur durch Zufall entgangen. Nach ihm sei in direkter Koordination mit den örtlichen Behörden gesucht worden. Dies sei ihm bewusst gewesen. Ihn habe demnach nicht nur ein höchst latentes Risiko getroffen, in eine allfällige Polizeikontrolle zu geraten. Wenn er sich also unter dem Druck der laufenden Fahndung und dem sich zusammenziehenden
11 Netz entschieden habe, sich zu stellen, könne daraus nicht gefolgert werden, dass er sich nach einer Entlassung automatisch dem weiteren Verfahren stellen werde. Die Situation im Falle einer Entlassung wäre grundlegend anders, da nicht unmittelbar nach ihm gefahndet würde und er Zeit und Möglichkeit hätte, ohne Zeitdruck ein Untertauchen oder ein Absetzen für sich (und allenfalls seine Familie) zu organisieren. 5.1.5 In seinen Schlussbemerkungen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft kein Argument vorbringt, welches diesen Haftgrund zu rechtfertigen vermag. Der Beschwerdeführer habe bereits den Tatbeweis erbracht, dass er das Gegenteil von «sich dem Strafverfahren entziehen» mache. Er sei trotz der schwerwiegenden Vorwürfe gegen ihn von sich aus in die Schweiz gereist. 5.1.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht wurde. Es kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über keine gefestigte Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verfügt. Er ist ausländischer Staatsangehöriger und hat seinen Lebensmittelpunkt nach eigenen Angaben in I.________(Land). Enge berufliche oder wirtschaftliche Bindungen zur Schweiz sind nicht ersichtlich. Demgegenüber droht ihm im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe und es steht eine obligatorische Landesverweisung zur Debatte (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Beim Beschwerdeführer ist daher von einem erhöhten Fluchtanreiz auszugehen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er macht geltend, er habe sich den Schweizer Strafverfolgungsbehörden freiwillig gestellt, auch wenn ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie die Möglichkeit einer Verhaftung und einer längeren Untersuchungshaft bekannt gewesen seien. Obwohl dieses Verhalten grundsätzlich zu seinen Gunsten zu würdigen ist, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die damalige Situation stark zu relativieren ist. Unter Berücksichtigung, dass gezielt nach dem Beschwerdeführer gefahndet wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sein Entschluss, sich zu stellen, zumindest teilweise unter dem Eindruck der laufenden Fahndung und der damit verbundenen unmittelbaren Entdeckungsgefahr stand. Es kann somit nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er sich auch zukünftig dem Verfahren stellt und den Behörden verfügbar hält. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt zwar gewusst haben kann, weshalb die Strafbehörden ihn suchen, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass er das Ausmass und den Stand der bisherigen Ermittlungen sowie die ihn belastenden Umstände bereits kannte. Soweit der Beschwerdeführer auf familiäre Bezüge zur Schweiz verweist, vermögen auch diese die Fluchtgefahr nicht entscheidend zu relativieren. Zwar leben seine Mutter und seine Schwester in der Schweiz. Gleichzeitig befindet sich jedoch
12 ein wesentlicher Teil seines familiären Umfelds im grenznahen Ausland, wo er nach eigenen Angaben über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und bislang wohnhaft war. Damit bestehen für ihn ohne Weiteres realistische Möglichkeiten, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Das Vorliegen der Fluchtgefahr ist somit im aktuellen Verfahrensstadium zu bejahen. 5.2 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend die Kollusionsgefahr auf seinen Entscheid vom 28. November 2025, in welchem Folgendes ausgeführt wird: «Das Verfahren steht noch ganz am Anfang und es sind diverse kollusionsanfällige Einvernahmen und Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Ziffer 5 des Haftantrags vom 27.11.2025). Im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens hat der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten – nun erstmals Kenntnis der detaillierten gegen ihn erhobenen Vorwürfe und belastenden Aussagen – insbesondere vom in Freiheit befindlichen G.________ – der weiteren Personen. Folglich ist der Verteidigung nicht beizupflichten, wonach der Beschuldigte keine Bereitschaft zur Kollusion habe. Da die Vorwürfe vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten werden, hat dieser ein
13 grosses Interesse daran, dass insbesondere G.________ – welcher am 15.10.2025 aus der Haft entlassen wurde – seine Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten abändert. Auch aufgrund der von G.________ und J.________ geäusserten glaubhafte Angst vor Repressalien und teilweise wohl bereits erfolgten Drohungen (namentlich gegenüber der Ehefrau von G.________) ist von einer erhöhten Kollusionsbereitschaft des Beschuldigten auszugehen. Darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft weitere Auskunftspersonen und Zeugen befragen, wobei deren Aussagen für das Strafverfahren eine grosse Bedeutung zukommt. Diesbezüglich ist es zentral, dass auch diese Aussagen ohne vorgängige Beeinflussung durch den Beschuldigten getätigt werden. Zurecht hält die Staatsanwaltschaft fest, dass im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts das bisherige Verhalten des Beschuldigten (namentlich: Aussagenverweigerung und fehlende Kooperation betreffend Bekanntgabe der Codes von Mobiltelefon und Laptop) als konkrete Anhaltspunkte für die bestehende Kollusionsgefahr herangezogen werden können. Des Weiteren kann auch die Stellung des Beschuldigten (namentlich: wohl führende Tatplanung) als konkreter Anhaltspunkt betreffend die Kollusionsgefahr berücksichtigt werden. Da vorerst gestützt auf die Haftakten der dringende Tatverdacht grösstenteils auf Aussagen basiert, ist auch dieser Umstand zu berücksichtigen. Des Weiteren ist die hohe Deliktssumme und das frühe Stadium der Ermittlungen betreffend die Kollusionsgefahr vorliegend klarerweise zu berücksichtigen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegen genügend konkrete Anhaltspunkt und Indizien vor, wonach der Beschuldigte im Fall seiner Freilassung kolludierende Handlungen vornehmen würde. Somit handelt es sich keinesfalls um eine rein theoretische Möglichkeit. Folglich wird die Kollusionsgefahr – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – von Seiten des Zwangsmassnahmengerichts bejaht.» 5.2.2 Ergänzend hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass den Aussagen der Beteiligten in der vorliegenden Untersuchung ein hoher Stellenwert nicht abgesprochen werden könne. Die Aussagen seien im Verlauf der Strafuntersuchung von allen Beteiligten abgeändert worden, wobei sämtliche Parteien zu Beginn eine Tatbeteiligung vehement abgestritten hätten. Im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen seien die Tatbeteiligungen dann von Seiten der Involvierten (teilweise) eingestanden worden. Auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zeige eine solche Tendenz, da er äusserst abweichend und vage zu Protokoll gegeben habe – dieses Verhalten sei allerdings betreffend Kollusionsgefahr nicht zu berücksichtigen. Hingegen hätten die Aussagen der anderen Beteiligten bei solchen Konstellationen einen höheren beweistechnischen Stellenwert, wobei die beschuldigte Person ein erhebliches Interesse an der Abänderung der entsprechenden belastenden Aussagen habe. Diesbezüglich sei ein ausweichendes Aussageverhalten betreffend die Kollusionsgefahr mitzuberücksichtigen. Angesichts des sich in Freiheit befindlichen «P.________», welcher auch als Mitarbeiter in der Garage des Beschwerdeführers in I.________(Land) gearbeitet habe und im Sinne der Aussagen der weiteren Beteiligten an den Vorgängen beteiligt gewesen sein soll, bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Freilassung kolludierende Handlungen vornehmen werde, um unter anderen seine Tatbeteiligung so gut als möglich zu verschleiern resp. zu schmälern. Auch aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen «P.________» und dem Beschwerdeführer könne von einer bloss theoretischen Möglichkeit der Beeinflussung von Personen und Beweismitteln von Seiten des Beschwerdeführers keine Rede sein. Angesichts des hohen Deliktsbetrags und der vermeintlichen Tatbeiträge sei von einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen. Zudem sei der Fall des Beschwerdeführers nicht mit
14 demjenigen von G.________ vergleichbar, da dieser die Beteiligung an den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen eingestanden habe. Erst nach Verhaftung habe der Beschwerdeführer Kenntnis betreffend die ihn belastende Ausgangslage gehabt, weshalb es vorgängig keinen Grund für Absprachen mit «P.________» gegeben habe. Von mit den Mitbeschuldigten konstanten Aussagen des Beschwerdeführers könne keine Rede sein. Die Kollusionsgefahr sei demnach nach wie vor zu bejahen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich zunächst auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025. Dessen Erwägungen hätten auch für den Beschwerdeführer zu gelten. G.________ habe den Vorwurf nicht mehr und/oder weitergehender eingestanden, als der Beschwerdeführer dies im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen getan habe. Vielmehr habe sich G.________ als das vermeintliche Opfer seiner Mitbeschuldigten inszeniert, was sich weder mit den objektiven Beweismitteln noch den Aussagen von sämtlichen anderen Mitbeschuldigten decke. Im Gegenteil müsse gesagt werden, dass das Bundesgericht sich bereits genau zu dieser Strafuntersuchung geäussert habe und die Kollusionsgefahr in voller Kenntnis der Mitbeteiligten-Konstellation sowie der Tatsache, dass manche Personen noch nicht angehalten worden seien, verneint habe. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer in Freiheit Einfluss nehmen könnte, sei theoretischer Natur; es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor. Die theoretische Möglichkeit allein vermöge den Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht zu begründen. Weiter könnten weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht darlegen, weshalb die Aussage von «P.________» für die vorliegende Strafuntersuchung in irgendeiner Weise von ausschlaggebender Bedeutung sein solle bzw. diese Person die vorliegende Strafuntersuchung ernsthaft gefährden oder beeinflussen könnte. Die pauschale und nicht weiter substantiierte Begründung vermöge den Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht zu begründen. Selbst wenn der Beschwerdeführer theoretisch ein Interesse gehabt habe, sich mit «P.________» abzusprechen – was nicht der Fall sei –, hätte er dies bereits tun können, bevor er in die Schweiz eingereist sei. Dem Beschwerdeführer sei bereits vor seiner ersten Einvernahme klar gewesen, zu welchem Vorwurf ihn die Schweizer Strafbehörden befragen würden. Entsprechend verfange auch das Argument nicht, wonach erst die Vorhalte aus der Untersuchung dieses Interesse erzeugt hätten. Der Beschwerdeführer habe vollkommen unabhängig konstant zu seiner Rolle zu den untersuchungsgegenständlichen Vorgängen ausgesagt. Weiter könne sämtlichen Mitbeschuldigten unterstellt werden, dass sie ihre Rolle im bisherigen Strafverfahren jeweils zu relativieren versucht hätten. Dementsprechend hätten auch sämtliche Mitbeschuldigte genau dasselbe Interesse an «schmälernden» Aussagen. Wenn schon habe insbesondere der sich in Freiheit befindliche G.________ ein evidentes Kollusionsinteresse, da seine Aussagen diametral im Widerspruch zu den übrigen Aussagen stünden. Dass sich andere Mitbeschuldigte in Freiheit befänden, stelle eine unterschiedliche Vorgehensweise in Bezug auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr dar, was geradezu als willkürlich bezeichnet werden müsse. Demnach sei der Haftgrund der Kollusionsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt zu verneinen und insbesondere nach der zwischenzeitlich durchgeführten «Konfrontations- Einvernahme» nicht mehr länger zu bejahen.
15 5.2.4 Die Staatsanwaltschaft führt aus, es sei interessant, dass der Beschwerdeführer den aufgeführten Bundesgerichtsentscheid als Argument gegen die eigene Kollusionsgefahr verwende. Dies, obschon er selbst die betreffenden Handlungen, die G.________ im Wesentlichen eingestanden habe, bestreite. Während nach Aussagen von G.________ der Beschwerdeführer diesen zur Mitwirkung am Betrug gezwungen habe, liege nach Ansicht des Beschwerdeführers seinerseits ein Verhalten vor, das kein strafbewährtes Verhalten darstelle. Grösser könne das Kollusionspotenzial aus Sicht kaum sein. Zu guter Letzt sei, was die möglichen Absprachen mit «P.________» anbelange, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zwar allenfalls gewusst habe, weshalb er gesucht werde, ihm jedoch nicht bekannt gewesen sei, über welche Ermittlungsergebnisse die Untersuchungsbehörden verfügt und welche Beteiligten im Verfahren bereits Aussagen gemacht hätten. Dies habe sich zwischenzeitlich geändert, was erhebliche Kollusionsmöglichkeiten eröffne. 5.2.5 In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer aus, dass zwischenzeitlich alle vier Mitbeschuldigten aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe selbst ausgeführt, dass grundsätzlich jeder der Mitbeschuldigten dasselbe hypothetische bzw. theoretische Interesse an Absprachen habe. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wie die Haft gegen den Beschwerdeführer verhindern könne, dass sich die Mitbeschuldigten untereinander absprechen. Betreffend «P.________» vermöge die Staatsanwaltschaft nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung sein sollen und weshalb eine Absprache nicht längst habe passieren können. Das Argument, dass es sich um einen «Lager-Zeugen» des Beschwerdeführers handle, verfange nicht, da ein «Lager-Zeuge» des sich in Freiheit befindlichen G.________ ebenfalls noch in Freiheit sei. Die Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertige sich in keiner Weise. 5.2.6 Die Beschwerdekammer gelangt mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Schluss, dass auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben zu erachten ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch weitere Untersuchungshandlungen ausstehen. Dies betrifft namentlich auch «P.________», der von den Strafbehörden noch einzuvernehmen ist. Zwischen dem Beschwerdeführer und «P.________» besteht ein gewisses persönliches und berufliches Näheverhältnis, was eine konkrete Einflussnahme ermöglicht. Die Relevanz von «P.________» für die vorliegende Strafuntersuchung ist inzwischen dadurch erstellt, dass gegen ihn ein internationaler Haftbefehl erlassen wurde (vgl. Ausschreibung vom 16. Januar 2026). Hinzu kommt, dass die Aussagenlage widersprüchlich ist. Während mehrere Mitbeschuldigte (vgl. E. 4.7 zum dringenden Tatverdacht) dem Beschwerdeführer eine aktive Rolle bei den untersuchten Delikten zuschreiben, bestreitet dieser die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich. Sein bisheriges Aussageverhalten ist dabei – soweit ersichtlich – wenig kooperativ. Nach anfänglicher Aussageverweigerung im Rahmen der ersten Einvernahme hat er im Wesentlichen entweder jede Kenntnis zu den relevanten Vorgehen bestritten (vgl. bspw. delegierte Einvernahme mit
16 dem Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2025, Z. 42-44, 109-113, 195-207, 262- 374, 587-589; delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 6. Januar 2026, Z. 86-101, 106-116, 256-258, 564-587, 602-605, 708; delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 13. Februar 2026, Z. 61-78, 188-306, 872- 903), die Aussagen der Mitbeschuldigten pauschal als unwahr bezeichnet (vgl. bspw. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2025, Z. 49-50, 101, 117-121, 127-132; delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 6. Januar 2026, Z. 385-387, 393-395, 451-464, 607-616; delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 13. Februar 2026, Z. 432- 491, 508-527, 550-554, 564-571, 586-615, 644-654, 703-783, 905-909) oder Ausführungen gemacht, die mit den konkreten Vorhalten gar nicht oder nur am Rande im Zusammenhang stehen (vgl. bspw. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2025, Z. 591-627; delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 6. Januar 2026, Z. 260-275; delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 13. Februar 2026, Z. 286-306, 472-491). So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 18. Dezember 2025 beispielsweise an, seine eigene Stimme auf einer ihm vorgespielten Sprachnachricht nicht zu erkennen und auch nach mehrmaligem Abspielen verschiedener Sprachnachrichten nicht zu verstehen, was darin besprochen wurde (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2025, Z. 190, 193, 203- 207, 242-251, 301-312). Vor diesem Hintergrund scheint ein offensichtliches Interesse des Beschwerdeführers, die belastenden Aussagen anderer Beteiligter zu relativieren oder zu entkräften, zu bestehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bundesgerichts 7B_98/2025 vom 15. Oktober 2025 beruft, vermag ihm dies ebenfalls nicht zu helfen. Der genannte Entscheid betrifft die Haftprüfung von G.________ und beruht auf dessen individuellen Verhältnissen sowie seiner Rolle im untersuchten Sachverhalt. Zudem ist festzuhalten, dass der aufgeführte Bundesgerichtsentscheid den damaligen Ermittlungsstand als Grundlage hatte und inzwischen weitere Untersuchungsergebnisse vorliegen. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, bestreitet der Beschwerdeführer den von G.________ eingestandenen Sachverhalt vollumfänglich. Da die Aussagen der beiden – wie auch der Beschwerdeführer korrekt festhält – in diametralem Widerspruch zueinanderstehen, die Aussagen der anderen Mitbeschuldigten sich jedoch – und entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – eher mit jenen von G.________ decken, ist beim Beschwerdeführer ein Interesse an der Beeinflussung der Aussagen durchaus anzunehmen. Ohnehin ist massgeblich, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Beweislage und seiner Beziehungen zu den anderen Beteiligten eine reale Gefahr von Absprachen oder Einflussnahmen besteht. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten, dass die vier Mitbeschuldigten allesamt aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien. Wie bereits dargelegt, ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten stets individuell zu prüfen und zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft geht vorliegend davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mutmasslichen Drahtzieher der untersuchten Delikte handelt. Wenn sie bei ihm aufgrund dieser besonderen Stellung nach wie vor eine konkrete Gefahr einer Be-
17 einflussung sieht, ist dies nachvollziehbar und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023, E. 3.3). Auch der Einwand, dass etwaige Absprachen bereits vor der Einreise in die Schweiz hätten getroffen werden können, überzeugt nicht. Wie die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich zutreffend festhält, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder der genaue Stand der Ermittlungen noch die bisherigen Aussagen anderer Beteiligter vollständig bekannt waren. Erst im Verlauf der (teilweise parteiöffentlichen) Einvernahmen konnte er detailliertere Kenntnis über die Beweislage sowie die Aussagen erhalten, was neue Möglichkeiten zur Einflussnahme eröffnet. Unter diesen Umständen ist auch das Annehmen von Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstand nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermögen. Auch hinsichtlich der Kollusionsgefahr seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen dieser Gefahr genügend begegnet werden könne. Folglich sei die Verlängerung der Untersuchungshaft geeignet, erforderlich und angemessen und somit verhältnismässig. 6.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. November 2025 in Untersuchungshaft. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht der im Raum stehenden Delikte (gewerbsmässiger Betrug) noch keine Überhaft. Die angeordnete Haftverlängerung von drei Monaten erscheint auch mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. Ziff. 3 des Haftverlängerungsantrages vom 19. Februar 2026) insgesamt verhältnismässig. 6.4 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die bestehende, erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen, sind keine zu erkennen. Sol-
18 che wurden auch vom Beschwerdeführer ohnehin nicht konkret beantragt (vgl. zudem das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Zudem ist offensichtlich, dass auch hinsichtlich der bejahten Kollusionsgefahr keine geeigneten Ersatzmassnahmen möglich sind. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
19 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 9. März 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.