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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.01.2026 BK 2025 644

23 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,901 parole·~25 min·8

Riassunto

20251231_080927_ANOM.docx | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 644+645 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer 1 C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung des Verfahrens Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2025 (BM 24 25726)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren (BM 24 25726) wegen Amtsmissbrauchs. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dagegen erhoben der Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die Strafklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 30. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragten: Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur ergänzenden und vollständigen Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Obergericht wird ausdrücklich und förmlich ersucht, gemäss Art. 389 StPO sämtliche Akten, Beweismittel und internen Verfahrensgrundlagen bei der Staatsanwaltschaft einzuholen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, zwingend Einvernahmen durchzuführen, insbesondere von: - der beschuldigten Person (A.________) - den Beschwerdeführern - dem Beistand der Kinder - Vertretern der Schule Die Kosten- und Entschädigungsfolge sei zulasten des Staates zu verlegen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur die-

3 jenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Dennoch hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92; statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 109 vom 11. April 2023 E. 3.2.1 und BK 23 71 vom 23. März 2023). 2.3 Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, die mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 je mit Hinweisen). Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.3 mit Hinweisen). 2.4 Auch wenn die Beschwerdeführenden zur Beschwerdelegitimation nicht explizit Stellung nehmen, geht aus der Laieneingabe hervor, inwiefern sie durch die amtlichen Handlungen der Beschuldigten in ihren privaten Interessen verletzt sein sollen. 2.5 Auf die frist- und als Laieneingabe auch knapp formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

4 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht und bringen vor, die Vorinstanz habe sich mit den von ihnen eingereichten Beweismitteln nicht konkret und nachvollziehbar auseinandergesetzt. 3.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 3.3 Diesen bundesgerichtlichen Mindestanforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. Der Begründung der angefochtenen Verfügung kann ohne Weiteres entnommen werden, aus welchen Gründen das gegen die Beschuldigte geführte Verfahren eingestellt wurde (siehe dazu E. 6.3 hiernach). 3.4 Eine Gehörsverletzung liegt offensichtlich nicht vor. 4. 4.1 Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten BM 24 25726 (ein Ordner ohne KESB-Akten [zwei grosse Kartonkisten]) hervor, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juni 2024 Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs erhoben. Am 11. Juli 2024 reichten sie weitere Unterlagen ein. Die konkreten Vorwürfe werden in der angefochtenen Verfügung wie folgt zusammengefasst: Die Privatkläger führen in der Anzeige zusammengefasst aus, die Beschuldigte berichte in ihren Schreiben immer von Alkoholsucht der Eltern, Verwahrlosung der Kinder und Parentifizierung insbesondere der Tochter D.________. Die Beschuldigte schreibe, dass die Schule E.________ eine Gefährdungsmeldung gemacht habe. Das stimme nicht. Es stimme auch nicht, dass die Kinder viele unentschuldigte Absenzen in der Schule gehabt hätten. Die Beschuldigte habe Herrn B.________ vorverurteilt wegen häuslicher Gewalt. Die Staatsanwaltschaft habe zu diesem Zeitpunkt das Verfahren eingestellt. Es sei natürlich, dass sie aufgrund solcher Schreiben eine Verweigerungshaltung zeigen würden und mit der Schule in Konflikt geraten seien. Betreffend der Alkoholabhängigkeit stütze sich die KESB auf ein toxikologisches Gutachten, welches bereits 9 Jahre alt sei. Sie hätten beim F.________ ein suchtmedizinisches Gutachten machen lassen, gemäss welchem keine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden sei. Die Ausgangslage zum heutigen Zeitpunkt im Jahr 2024 sei die gleiche wie im Jahr 2022. Die Kinder seien unverhältnismässig untergebracht in Kinderheimen. Die Behauptungen in den alten Unterlagen hätten dazu geführt, dass sie nicht mehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder hätten. Dies habe die Beschuldigte durch wahrheitswidrige Behauptungen bewirkt, sie nütze ihre Position bei der KESB zum Nachteil von ihnen aus. Sie und die Kinder seien geschädigt (vgl. Strafanzeige vom

5 07.06.2024). [Mit Eingabe vom 11. Juli 2024] führen [sie] aus, sie hätten am 18.06.2024 einen Entscheid der KESB erhalten. Darin stehe, dass der Beistand mit E-Mail vom 11.06.2024 mitgeteilt habe, dass die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Institution G.________ insofern nicht funktioniere, als die Eltern den Informationsaustausch verhindern würden. Der Beistand habe ihnen bestätigt, dass er diese E-Mail nicht geschrieben habe. Es sei wieder eine Behauptung der Beschuldigten, sie instrumentalisiere die verschiedenen Behörden […]. 4.2 In der Folge edierte die Staatsanwaltschaft die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd (nachfolgend: KESB). 4.3 Die für die Beurteilung der Anzeige der Beschwerdeführenden wesentlichen KESB- Entscheide vom 18. Oktober 2022, 31. Juli 2023 und 18. Juni 2024 wurden in der angefochtenen Verfügung zutreffend wie folgt zusammengefasst: Die KESB ordnete gemäss den Unterlagen mit Entscheid vom 18.10.2022 die Errichtung einer Beistandschaft für die drei Kinder an. Im Entscheid wird ausgeführt, für die Kinder bestehe eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB. Die vormalige Aufsichtsperson habe mit Schreiben vom 11.01.2022 gemeldet, dass die Eltern die Zusammenarbeit mit den Behörden mehrheitlich verweigern würden. Bei den Kindern seien Auffälligkeiten feststellbar und es bestehe der Verdacht einer Verwahrlosung (vgl. Entscheid KESB vom 18.10.2022). Weiter ist aktenkundig, dass es in der Nacht vom 16.07.2023 auf den 17.07.2023 zu drei Polizeieinsätzen am Domizil der Familie B.________ kam. Daraufhin wurde den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entzogen und diese wurden in der H.________ untergebracht. Die KESB bestätigte dies mit Entscheid vom 31.07.2024 und entzog den Privatklägern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder. Der Entscheid hält fest, gemäss dem Zwischenbericht des Beistandes vom 15.02.2023 hätten die Eltern die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung kurz nach deren Installation abgebrochen. Bei den Kindern würden mehrere Belastungsfaktoren bestehen und es sei bisher zu keiner nachhaltigen Verbesserung gekommen. Gestützt auf die Aktenlage sei von einem regelmässigen, exzessiven Alkoholkonsum der Eltern auszugehen. Die Kinder seien in ihrer weiteren Entwicklung gefährdet (vgl. Entscheid KESB vom 31.07.2023). Schliesslich ordnete die KESB mit Entscheid vom 18.06.2024 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten an. Darin wird ausgeführt, dass die Kinder im Herbst 2023 gemeinsam in die Institution G.________ umplatziert worden seien. Weil I.________ dort nicht mehr führbar gewesen sei und seine Schwester J.________ negativ beeinflusst habe, sei er per 01.02.2024 im K.________ in L.________ untergebracht worden. I.________ sei dort wiederholt entwichen und sei nach den Wochenenden bei seinen Eltern nicht rechtzeitig in die Institution zurückgekehrt. Er sei deshalb per 11.05.2024 in der Institution M.________ in N.________ untergebracht worden. Die Platzierung der Kinder verlaufe schwierig und bislang habe sich keine nachhaltige positive Entwicklung einstellen können. Insbesondere I.________ zeige starke Verhaltensauffälligkeiten. Sein oppositionelles Verhalten sowie seine aktuelle Empfindlichkeit gäben Anlass zur Sorge. Die Situation von D.________ und J.________ in der Institution G.________ habe sich seit der Einzelplatzierung von I.________ beruhigt und stabilisiert. Mit den Eltern habe bislang keine konstruktive Zusammenarbeit etabliert werden können. Diese würden gegen die Kindesschutzmassnahmen kämpfen. Sie würden zudem die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Schule und dem G.________ verhindern. Aufgrund der fehlenden Kooperation der Eltern sei es bislang nicht möglich gewesen, mit ihnen an Zielen, nachhaltigen Lösungen sowie an einer allfälligen Rückplatzierung der Kinder zu arbeiten. Anlässlich der Anhörung am 30.04.2024 hätten die Eltern geäussert, dass sie I.________ bezüglich der Platzierung in der Institution M.________ unterstützen würden. Am 01.05.2024 hätten sie zusammen mit I.________ die Institution besichtigt. Damit

6 hätten sie erstmals Bereitschaft zur Kooperation signalisiert. Die KESB würdige diese Handlungen der Eltern als eine positive Entwicklung sowie als ersten Schritt hinsichtlich einer Zusammenarbeit und hilfreichen Unterstützung ihrer Kinder in der aktuellen Situation. Trotzdem sei es mit Blick auf die bisherigen Geschehnisse angezeigt, dass die Situation der Kinder vertieft durch eine Fachperson abgeklärt und so der Bedarf der konkreten Massnahmen eruiert werden könne. Diese Abklärungen und Einschätzungen könnten nur in Form eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens erfolgen. Weiter sei die Platzierung der Kinder auch aufgrund des problematischen Alkoholkonsums der Eltern notwendig gewesen. Es erscheine angezeigt, das Konsumverhalten der Eltern zu überprüfen. Dies könne durch eine Haaranalyse in geeigneter Weise erfolgen. Die von den Eltern eingereichte Einschätzung der Klinik F.________ vermöge die Hinweise auf einen problematischen Alkoholkonsum nicht zu entkräften (vgl. Entscheid KESB vom 18.06.2024) 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

7 Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1). 5.2 5.2.1 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. 5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; 127 IV 209 E. 1b). Nicht nur der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang im weiteren Sinne stellt sich objektiv als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht dar, sondern ebenso der ohne ein solches Ziel erfolgende sinn- und zwecklose Zwang durch Missbrauch der amtlichen Machtstellung (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; 127 IV 209 E. 1b). Mit anderen Worten genügt es, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; 127 IV 209 E. 1a/aa; 113 IV 29 E. 1; BGE 104 IV 22 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; 6B_1222/2020 vom 27. April 2021 E. 1.1; 6B_433/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2.1). Amtsmissbrauch liegt damit etwa vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3). 5.2.3 Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; 6B_825/2019 und 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_433/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Ein solcher Nachteil kann etwa in einer unnötigen Kränkung oder Demütigung oder in einer anderweitigen psychischen Destabilisierung bestehen (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Verweis auf die Urteile des

8 Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.4 und 6B_987/2015 vom 7. März 2016 E. 2.6). 5.3 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. 6. 6.1 Die Verfahrenseinstellung wird wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass in den erwähnten Entscheiden der KESB, welche unter anderem von der Beschuldigten unterschrieben wurden, den Privatklägern jeweils das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Entscheide sind zudem in Rechtskraft erwachsen (vgl. Aktennotiz vom 26.06.2025 zum Telefongespräch mit Frau C.________). Die Privatkläger begründen die Unwahrheiten in den Entscheiden unter anderem mit den Ausführungen zur Situation in der Schule E.________. Dem ist entgegenzuhalten, dass die KESB in den Entscheiden auf die Berichte des damaligen Beistands und Meldungen der Schulleitung verweist. So hält der Entscheid der KESB vom 18.10.2022 fest, die Schulleitung der Schule E.________ habe der KESB mit E-Mail vom 26.08.2022 mitgeteilt, dass die Kinder teils nicht zum Unterricht erschienen seien und die Eltern keine Entschuldigung für die Absenzen vorgelegt hätten. Zudem würden die Lehrpersonen von den Eltern massiv beleidigt. Eine Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich und die Eltern würden jegliche Unterstützung für die Kinder ablehnen. Auch die Betreuung durch die Schulsozialarbeiterin sei von den Eltern abgelehnt worden. Die Schulleitung habe der KESB am 09.09.2022 telefonisch weitere Schwierigkeiten betreffend die Zusammenarbeit der Eltern mit der Schule gemeldet (vgl. Entscheid KESB vom 18.10.2022). Gemäss Entscheid vom 31.07.2023 bzw. dem Zwischenbericht des Beistandes vom 15.02.2023 habe der Beistand als positive Veränderung festgestellt, dass die Kinder meist pünktlich und gepflegt zum Schulunterricht erschienen seien. Die Absenzen seien von den Eltern, wenn auch teils erst auf Nachfrage, zuverlässiger gemeldet worden (vgl. Entscheid KESB vom 31.07.2023). Die Ausführungen der KESB stützen sich, wie bereits erwähnt, auf die Berichte des damaligen Beistands und Meldungen der Schulleitung ab. Dabei berücksichtigt die KESB auch die positiven Veränderungen im Hinblick auf den Schulbesuch der Kinder. Der Entzug des Aufenthaltsrechts erfolgte jedoch in Berücksichtigung aller Umstände bzw. aufgrund einer fehlenden nachhaltigen Verbesserung. Weiter bringen die Privatkläger vor, die Beschuldigte haben Herrn B.________ wegen häuslicher Gewalt vorverurteilt. Gemäss dem Entscheid der KESB informierte die Kantonspolizei am 18.08.2022, dass es zu einem Polizeieinsatz bei der Familie B.________ gekommen sei. Frau C.________ habe angegeben, dass ihr Ehemann ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe und sie physische Gewalt durch ihn erlebe (vgl. Entscheid KESB vom 18.10.2022). Aufgrund dieses Vorfalls wurde ein Verfahren gegen B.________ eröffnet, welches jedoch aufgrund eines Antrages von Frau C.________ in Anwendung von Art. 55a StGB sistiert wurde. Weil sich danach die Situation zwischen den beiden Eheleuten verbesserte, wurde das Verfahren gegen B.________ mit Verfügung vom 23.05.2023 eingestellt. Bei diesen Umständen sowie angesichts der Tatsache, dass die Verfügung zeitlich nach dem Entscheid der KESB vom 18.10.2022 datiert, kann nicht von einer Vorverurteilung des Privatklägers seitens der Beschuldigten gesprochen werden. Zudem durfte der aktenkundige Polizeieinsatz bei der Abklärung der notwendigen Kindesschutzmassnahmen – trotz nachträglicher Einstellung des Verfahrens – berücksichtigt werden. Die Privatkläger rügen weiter die Ausführungen zu ihrem Alkoholkonsum. Die KESB legt jedoch im Entscheid vom 18.06.2024 nachvollziehbar dar, weshalb die von den Privatklägern

9 eingereichten suchtmedizinischen Gutachten nicht aussagekräftig sind. Den Privatklägern wurde zudem Gelegenheit gegeben, ihren Alkoholkonsum durch eine Haaranalyse überprüfen zu lassen. Schliesslich machen die Privatkläger geltend, dass der Entscheid der KESB vom 18.06.2024 eine E-Mail des Beistandes (O.________) vom 11.06.2024 erwähne. Der Beistand habe ihnen gegenüber versichert, keine solche E-Mail geschrieben zu haben. Im Entscheid vom 18.06.2024 führt die KESB aus, der Beistand habe mit E-Mail vom 11.06.2024 mitgeteilt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Institution G.________ in dem Sinn nicht funktioniere, dass die Eltern den Informationsaustausch zwischen der Institution und der Schule verhindern würden. Die betreffende E-Mail war in den edierten KESB-Akten nicht ersichtlich. Zudem bestätigte O.________ mit E-Mail vom 20.06.2024 den Privatklägern, dass im Entscheid der KESB Äusserungen stehen würden, die er nie gesagt oder geschrieben habe (vgl. Beilage zur ergänzenden Anzeige vom 11.07.2024). Die Staatsanwaltschaft edierte deshalb mit Schreiben vom 11.09.2025 die im Entscheid zitierte E-Mail vom 11.06.2024. Die KESB führt in ihrem Antwortschreiben vom 24.09.2025 aus, sie hätten festgestellt, dass eine E-Mail- Korrespondenz zwischen A.________ und dem Beistand vorliege. Der Inhalt dieser E-Mail decke sich jedoch nicht exakt mit dem Wortlaut des Entscheides der KESB vom 18.06.2024. Gemäss Auskunft des Beistandes habe es keine weitere E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und A.________ gegeben. Es sei davon auszugehen, dass sich die Ausführungen im Entscheid der KESB auf den Runden Tisch vom 04.03.2024 beziehen würden. Des Weiteren sei in den Akten eine Telefonnotiz zwischen dem Beistand und A.________ vom 10.06.2024 abgelegt, wonach die Zusammenarbeit der Eltern erneut diskutiert worden sei. Den Beilagen zum Antwortschreiben der KESB lässt sich entnehmen, dass am 04.03.2024 («Runder Tisch») eine Besprechung zwischen der Beschuldigten, P.________ vom G.________ Q.________ und O.________ stattgefunden hat. Die Beschuldigte erliess am 10.06.2024 eine Notiz zum Telefon mit dem Beistand. Gemäss der Notiz war es ein Anliegen von G.________, dass eine Zusammenarbeit mit der Schule möglich sein sollte. Die «Ke» (Kindeseltern) sollten im nächsten Entscheid erneut darauf aufmerksam gemacht werden. Weiter ersuchte O.________ mit E-Mail vom 11.06.2024 bei der Beschuldigten um eine Rückmeldung betreffend den Entscheid, welcher anlässlich des «Rundtischgesprächs» besprochen worden sei. Die Beschuldigte beantwortete diese Anfrage mit E-Mail vom 11.06.2024 damit, dass der Entscheid in der laufenden Woche verschickt werden sollte. Somit ergibt sich aus den genannten Unterlagen, dass die ungenügende Kommunikation der Eltern mit der Institution G.________ tatsächlich besprochen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte diese Problematik im Entscheid vom 18.06.2024 versehentlich mit der E-Mail von O.________ vom 11.06.2024 begründete, in welcher er um eine Rückmeldung zum «Runden Tisch» bat. Dabei handelt es sich jedoch um einen Verschreiber, welcher sich nicht negativ auf die beschlossenen KESB-Massnahmen auswirkte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den Entscheiden der KESB einerseits keine falschen Tatsachenbehauptungen erkennbar sind. Andererseits ist die KESB gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB verpflichtet, die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern die Gefährdung nicht abwenden. Die beschuldigte Person begründet in ihren Entscheiden ausführlich, weshalb der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung der Kinder nötig waren. Die beschuldigte Person handelte somit in Anwendung von Art. 14 StGB rechtmässig. Zudem sind keine Hinweise vorhanden, dass die Kinder durch die KESB bzw. die beschuldigte Person unverhältnismässig untergebracht worden sind. Bei diesen Umständen kann der beschuldigten Person kein Missbrauch ihrer staatlichen Macht vorgeworfen werden. 6.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Strafverfahren zu Recht eingestellt hat. Zur Begründung kann vorweg auf die umfassenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

10 6.2.1 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der zutreffenden Begründung der Einstellungsverfügung nicht wirklich auseinander, sondern bringen auf appellatorische Weise lediglich vor, die Staatsanwaltschaft habe ihre Untersuchungspflicht verletzt und es gehe nicht an, dass sie das Strafverfahren ohne jegliche Einvernahmen eingestellt habe. Inwiefern diese Einvernahmen entscheidrelevant wären, wird von ihnen indes nicht dargelegt. Sie zeigen mit anderen Worten nicht auf, inwiefern diese Einvernahmen zur weiteren Klärung notwendig und geeignet sind (Art. 139 StPO). Die Beschwerdeführenden verkennen sodann, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht etwa aufgrund fehlenden Vorsatzes der Beschuldigten eingestellt hat, sondern die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass die Beschuldigte in Anwendung von Art. 14 StGB rechtmässig gehandelt hat. 6.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden argumentieren, die Staatsanwaltschaft habe die eingereichten Beweismittel nicht widerlegt, sondern pauschal relativiert oder ignoriert, müssen sie sich zunächst entgegenhalten lassen, dass sich die Vorinstanz mit der Frage, ob die Ausführungen der KESB im Zusammenhang mit der Situation in der Schule E.________ (unentschuldigte Absenzen und gepflegtes Auftreten der Kinder) gerechtfertigt waren, umfassend auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich die Beschuldigte bzw. die KESB auf die Berichte des damaligen Beistands und Meldungen der Schulleitung abstützen durfte und dabei auch die positiven Veränderungen berücksichtigt worden seien (siehe dazu auch E. 6.1 hiervor). Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, zeigen die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise auf, wenn sie einfach festhalten, dass die in der Beschwerde aufgeführten Beweismittel von der Staatsanwaltschaft «nicht widerlegt, sondern pauschal relativiert oder ignoriert» worden seien. So ist beispielsweise keine fehlerhafte Beweiswürdigung der mit der Anzeige eingereichten Bestätigungen (dort als Beweismittel 4 bezeichnet) jeweils vom 3. August 2023, wonach die Kinder kein verwahrlostes Erscheinungsbild aufweisen würden, ersichtlich, wenn diese Bestätigungen den dazumal aktuellen bzw. einen anderen Zeitpunkt betreffen (die Bestätigungen sind jedenfalls im Präsens verfasst). Schon im Entscheid der KESB vom 31. Juli 2023 in E. II.6. ist nämlich festgehalten «Als positive Veränderung stellt der Beistand fest, dass die Kinder meist pünktlich und gepflegt zum Schulunterricht in der Schule erschienen und Absenzen der Kinder von den Eltern, wenn auch teils erst auf Nachfrage hin, zuverlässiger gemeldet worden seien». Auch bestätigte R.________, Schulleiterin Schule E.________, mit E-Mail vom 14. August 2023 zwar, dass die Schule keine Gefährdungsmeldung gemacht habe. Indessen ist in den mit der Anzeige eingereichten Entscheiden der KESB vom 18. Oktober 2022 und 31. Juli 2023 auch nicht von einer ausdrücklichen Gefährdungsmeldung der Schule – auch wenn diese der KESB im Rahmen des laufenden Verfahrens betreffend Kindesschutzmassnahmen etwa per E-Mail mitgeteilt hatte, sie sehe das Kindswohl im Sinne einer optimalen Begleitung, Förderung und Entwicklung von sozialen und schulischen Kompetenzen gefährdet –, sondern vielmehr von einer der Kantonspolizei Bern die Rede (vgl. Entscheid KESB vom 31. Juli 2023 E. I.13.). Inwiefern die weiter angerufenen Beweismittel fehlerhaft gewürdigt worden sein sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb mangels detaillierter Rügen nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.2.3 Auch mit dem Vorwurf betreffend die «E-Mail, [deren] Inhalt später aktenwidrig anders dargestellt wurde» (Anmerkung der Kammer: womit die im Entscheid der KESB

11 vom 18. Juni 2024 erwähnte E-Mail vom 11. Juni 2024 gemeint sein dürfte), befasste sich die Vorinstanz eingehend (siehe dazu auch E. 6.1 hiervor). Inwiefern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigte die Problematik der ungenügenden Kommunikation der Beschwerdeführenden mit der Institution G.________ im KESB-Entscheid vom 18. Juni 2024 versehentlich mit der E-Mail von O.________ vom 11. Juni 2024 betreffend Rückmeldung zum «Runden Tisch» begründete, nicht plausibel oder gar falsch sein sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. 6.2.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Beschuldigte ihre Macht in der Absicht, den Beschwerdeführenden einen Nachteil zuzufügen oder anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, missbraucht hätte. In diesem Zusammenhang scheint ergänzend erwähnenswert, dass im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben ist, dass seit 2015 bereits mehrere Kindesschutzbehörden des Kantons Bern verschiedene Kindesschutzmassnahmen geführt haben und davor Massnahmen durch die Kindesschutzbehörden im Kanton St. Gallen geführt wurden (Entscheid KESB vom 31. Juli 2023 E.I. 1. Zweiter Absatz). 6.3 Nach dem Gesagten wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Amtsmissbrauchs zu Recht eingestellt, zumal in der Beschwerde bloss in allgemeiner Weise Willkür und sowie unvollständige und fehlerhafte Rechtsanwendung angerufen werden, ohne diese Rügen konkret zu begründen. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen erübrigt sich der Beizug der KESB-Akten (zwei grosse Kartonkisten), nachdem in der Beschwerde nicht konkret darauf Bezug genommen wurde. 7. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, so dass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Einholung sämtlicher Akten wird insoweit gutgeheissen, als die Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 24 25726 (ein Ordner ohne KESB-Akten [zwei grosse Kartonkisten]) ediert wurden. Soweit weitergehend wird der Antrag abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin S.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung

13 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 644 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.01.2026 BK 2025 644 — Swissrulings