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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.06.2026 BK 2025 643

15 giugno 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,764 parole·~24 min·1

Riassunto

Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 643 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ AG v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 F.________ AG v.d. Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt G.________, E.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. gewerbsmässig begangen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Dezember 2025 (BM 25 41195)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (Beschuldigter 1; nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (Beschuldigter 2) ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. gewerbsmässig begangen (BM 25 41195). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung liess die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 zuvor sichergestellte Vermögenswerte im Umfang von insgesamt CHF 175’000.00 beschlagnahmen. Betroffen davon sind zwei Konti des Beschwerdeführers (Konto Nr. H.________ [ausmachend CHF 5’000.00; Dispositivziffer 1.1 der angefochtenen Verfügung] sowie Konto Nr. I.________ [ausmachend CHF 120’000.00; Dispositivziffer 1.2 der angefochtenen Verfügung]) und ein auf die J.________GmbH (deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Beschuldigte 2 ist) lautendes Konto (Nr. K.________ [ausmachend CHF 50’000.00; Dispositivziffer 1.3 der angefochtenen Verfügung]). Gleichzeitig forderte die Staatsanwaltschaft die R.________ (Bank) auf, ihr die genannten Beträge zu überweisen, und hob die zuvor angeordneten Sperre der drei genannten Konti auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Ziff. 1.1 und 1.2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Dezember 2025 (BM 25 41195 / BUC) und damit die Beschlagnahme von a) CHF 5'000 (Konto H.________ ) und b) CHF 120’000 (Konto I.________) seien ersatzlos aufzuheben und die Vermögenswerte seien freizugeben. 2. Eventualiter zu Ziffer 1 sei die Beschlagnahme betragsmässig zu reduzieren auf maximal CHF 62’500 (hälftiger Betrag der aktuellen Beschlagnahme), subeventualiter auf einen Betrag, den die Beschwerdekammer als voraussichtlich sicherungsbedürftig erachtet; der Restbetrag sei freizugeben. 3. Eventualiter zu den Ziffern 1 und 2 sei dem Beschwerdeführer eine Teilfreigabe des beschlagnahmten Vermögens zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts von mindestens CHF 15’000 anzuordnen; 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei anzuordnen, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Überweisung der beschlagnahmten Beträge erfolgt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 1.2 Mit Verfügung vom 31. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 12. Januar 2026, nach Erhalt der amtlichen Akten BM 25 41195, räumte sie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Diese beantragte mit Eingabe vom 30. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wovon mit Verfügung vom 2. Februar 2026 unter

3 gleichzeitigem Verzicht auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels Kenntnis genommen und gegeben würde. 1.3 Mit Schreiben vom 4. März 2026 wandte sich die Rechtsvertretung der D.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1) und der F.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2; zusammen die Straf- und Zivilklägerinnen) an die Beschwerdekammer und teilte mit, dass sie Kenntnis über ein hängiges Beschwerdeverfahren erhalten habe, ihr die angefochtene Verfügung jedoch nicht zugestellt worden sei. Zufolge der erfolgten Konstituierung als Straf- und Zivilklägerinnen und dem rechtlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Kontosperre habe ihre Mandantschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung und beantrage entsprechende Zulassung sowie Akteneinsicht und Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme. Diesen Anträgen gab die Verfahrensleitung am Folgetag statt, worauf die Straf- und Zivilklägerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt G.________, mit Eingabe vom 30. März 2026 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers – die Abweisung der Beschwerde verlangten, soweit auf diese eingetreten werden könne. Hiervon nahm und gab die Verfahrensleitung am 1. April 2026 Kenntnis und stellte fest, dass auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsel verzichtet werde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der in den Dispositivziffern 1.1. und 1.2 der angefochtenen Verfügung genannten Bankkonti durch die Beschlagnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht und vermag den Begründungsanforderungen – entgegen des mutmasslich insoweit erhobenen, aber nicht weiter ausgeführten Nichteintretensantrags der Straf- und Zivilklägerinnen – zu genügen. Auf diese ist somit einzutreten. 3. Zum Sachverhalt kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 12. August 2024 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 24. November 2025 bei der Straf- und Zivilklägerin 1 angestellt und als Leiter Talent Acquisition HR in deren Personalleitung (u.a.) bei Rekrutierungs-, Bewerbungs- und Personalbeschaffungsprozessen involviert gewesen ist. In der Strafanzeige vom 9. Dezember 2025 werfen die Straf- und Zivilklägerinnen dem Beschwerdeführer vor, dass er in mehreren Fällen bewirkt habe, dass Bewerbungen externer Kandidatinnen und Kandidaten auf ausgeschriebene Stellen, welche keinen Bezug zum Personalvermittler C.________ (Beschuldigter 2) und/oder dessen Personalvermittlungsunternehmen J.________GmbH ausgewiesen hätten, dennoch als solche Vermittlung durch den Beschuldigten 2 bzw. die J.________GmbH behandelt worden seien, mit der Folge, dass die Straf- und Zivilklägerinnen gestützt auf die gezielt vorgespiegel-

4 ten Falschdarstellungen vom Beschuldigten 2 bzw. der J.________GmbH in Rechnung gestellte unberechtigte Vermittlungsprovisionshonorare bezahlt hätten. Die entsprechenden Honorare seien im Anschluss zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2 bzw. allfälligen weiteren Beteiligten aufgeteilt worden, womit sich (u.a.) der Beschwerdeführer unrechtmässig bereichert habe. 4. 4.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). 4.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2). 4.3 Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Demnach können die Untersuchungsbehörden Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. dann mit Beschlag belegen, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben bzw. einzuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. b, c, d und e StPO). Meist lässt sich zum Zeitpunkt der Anordnung einer Beschlagnahme nicht zuverlässig entscheiden, ob die Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Aus diesem Grund kann im Beschlagnahmebefehl auch offenbleiben, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrechtmässiger Vermögensvorteile aus einer Straftat angeordnet wurde. Eine sowohl auf die Restitution wie die Einziehung gestützte Anordnung der Beschlagnahme erfüllt den gleichen Zweck (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 263 StPO). Die Restitutions- und die Einziehungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter Verdacht besteht (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 263 StPO).

5 Bei der sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO) werden Vermögenswerte, die in keinem direkten Zusammenhang zur untersuchten Straftat stehen, mit Beschlag belegt, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. sie auch nicht anhand einer Papierspur rekonstruierbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 47a ff. zu Art. 263 StPO). Eine Ersatzforderung kann auch zugunsten des Geschädigten verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme hat erst im Rahmen der StPO-Revision per 1. Januar 2024 Eingang in die StPO gefunden. Zuvor war diese im materiellen Recht, konkret in Art. 71 Abs. 3 aStGB, geregelt. Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier interessierenden Fragen resp. Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB – nicht verändert (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 47c zu Art. 263 StPO). Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ersatzforderungsbeschlagnahme weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden. Und schliesslich kann unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist, wobei die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht nimmt. Dabei ist ferner zu beachten, dass Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind, von dieser Art der Beschlagnahme ausgenommen sind. Ausserdem sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2, 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1 und 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2). Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dementsprechend setzt die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung voraus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 und 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 494 vom 15. Februar 2024 E. 3.2, BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2 und BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.1). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit

6 Hinweisen; statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3). Mit anderen Worten stützt sich eine Beschlagnahme auf eine Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich solange, als eine blosse Möglichkeit (beispielsweise) der Einziehung oder Zusprechung einer Ersatzforderung prima facie zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 [= Pra 103 (2014) Nr. 71] E. 4.1). Mit Blick auf ihre Verhältnismässigkeit darf die Beschlagnahme indes nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Hinsichtlich ihres Umfangs ist die Beschlagnahme auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. 4.4 Der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung lässt sich zum Tatvorwurf und den Beschlagnahmegründen Folgendes entnehmen: Im vorliegenden Verfahren besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigten der D.________ AG (ehem. Arbeitgeberin des Beschuldigten A.________) vorgetäuscht haben, dass der Beschuldigte C.________ mit seiner Firma, der J.________GmbH, Arbeitnehmer gesucht bzw. vermittelt hat, was letztlich zu entsprechenden ungerechtfertigten Provisionszahlungen durch die D.________ AG (ausgelöst durch den Beschuldigten A.________) führte. Der insgesamt auf Grund der vorgenommenen Täuschungen bezahlte Betrag beläuft sich gemäss momentanem Kenntnisstand auf ca. CHF 180’000.00. Durch die nun erfolgte Beschlagnahme wird das unrechtmässig erlangte Geld bzw. dessen Surrogat zwecks Sicherung einer allfälligen Einziehung bzw. einer Ersatzforderung (Art. 70 / 71 StGB) beschlagnahmt. Sollte nicht von Deliktsgut bzw. auch nicht von einem entsprechenden Surrogat ausgegangen werden und die Vermögenswerte damit aus dem Vermögen der Beschuldigten stammen, ist die Beschlagnahme vorliegend gestützt auf Art. 263 Ziff. 1 lit. b, c, d und e StPO anzuordnen. Einerseits kann das Geld zur Deckung der Verfahrenskosten, Strafen und Entschädigungen verwendet werden. Andererseits kann damit allenfalls eine Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 StGB gedeckt werden. Zu guter Letzt besteht auch noch die Möglichkeit, dass das beschlagnahmte Geld zu Gunsten der vorliegend Geschädigten D.________ AG verwendet wird (Art. 73 Abs. 1 lit. a, b StGB) oder dass der Geschädigten D.________ AG eine Ersatzforderung (vgl. oben) gemäss Art. 71 StGB zugesprochen wird (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Mit Blick auf den genannten Deliktsbetrag erscheint die insgesamt beschlagnahmte Summe von rund CHF 175’000.00 verhältnismässig, um die vorgenannten Sicherungszwecke umzusetzen. Die Beschuldigten verfügen gemäss den mittlerweile erhältlich gemachten Unterlagen der R.________ (Bank) über genügend Vermögenswerte, um den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Die genannten Vermögenswerte sind daher zu beschlagnahmen. 4.5 Der für die Beschlagnahme erforderliche hinreichende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht in Abrede gestellt, weshalb es hierzu – unter Verweis auf die ausführlich substantiierte Strafanzeige – keiner weiteren Ausführungen bedarf. Der Beschwerdeführer rügt jedoch eine Gehörsverletzung (Anmerkung: mangels näherer Ausführungen in der Beschwerde geht die Kammer da-

7 von aus, dass das Rechtsbegehren 1 [vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung] vor diesem Hintergrund gestellt worden ist) sowie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und begründet Letzteres damit, dass die Beschlagnahmung von Bankguthaben von insgesamt CHF 175’000.00 überschiessend sei. Bereits die genannte Deliktssumme von CHF 180’000.00 müsse als massiv überhöht bezeichnet werden. In mindestens einem Fall, welcher mutmasslich ebenfalls in die behauptete Deliktssumme von CHF 180’000.00 einberechnet worden sei, habe die betreffende Mitarbeiterin M.________ ihre Anstellung noch innerhalb der Probezeit gekündigt, sodass ein Storno angefallen sei. Weder er noch der Mitbeschuldigte hätten auf diese Kündigung einen Einfluss gehabt. Aus diesem Sachverhalt könne gestützt auf die erhobenen Vorwürfe kein Schaden zulasten der Straf- und Zivilklägerin 1 begründet werden. Sodann habe die Straf- und Zivilklägerin 1 selbst schon CHF 30’000.00 zurückbehalten, die ihm arbeitsrechtlich noch zustünden. Hinsichtlich der auf seinem R.________ (Bank)-Konto I.________ ausgewiesenen Gutschriften von der J.________GmbH im Gesamtbetrag von CHF 120’000.00 führt der Beschwerdeführer aus, dass diese nicht mit der Deliktssumme gleichgesetzt werden könnten. So sei in mindestens einem Fall (N.________) bereits ein anderer Personalvermittler aktiv gewesen, welcher aber Vertragsbedingungen der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht akzeptiert habe, sodass eine Übertragung auf die J.________GmbH erfolgt sei, was die Straf- und Zivilklägerin 1 finanziell entlastet habe. Er selbst habe hierfür von der J.________GmbH eine Entschädigung für die Dossier-Übertragung erhalten, ohne dass die Straf- und Zivilklägerin 1 irgendeinen Nachteil behaupten könnte. Subsidiär sei schliesslich mindestens eine Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte anzuordnen, damit er seine laufenden Verpflichtungen erfüllen könne und nicht in eine Notlage gerate. 5. Betreffend die gerügte Gehörsverletzung macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Verfügung hinsichtlich Deliktskonnexes und Bemessung der Sicherung unzureichend begründet, womit ihm eine sachgerechte Anfechtung faktisch verunmöglicht worden sei. Gerade mit Blick auf die verweigerte Akteneinsicht hätte sich eine detaillierte Begründung aufgedrängt, um überhaupt die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme überprüfen zu können. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörde, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 150 III 1 E. 4.5 und 143 III 65 E. 5.2, je mit Hinweisen). 5.2 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet. Der angefochtenen Verfügung lässt sich hinreichend entnehmen, weshalb die Beschlagnahme angeordnet worden ist. So legte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst dar, dass

8 sich der Deliktsbetrag gemäss aktuellem Kenntnisstand auf rund CHF 180’000.00 belaufe, weshalb das unrechtmässig erlangte Geld bzw. dessen Surrogat zwecks Sicherung einer allfälligen Einziehung bzw. Rückgabe beschlagnahmt werde. Sollte nicht vom Deliktsgut in diesem Umfang ausgegangen werden, sei die Beschlagnahme darüber hinaus für die allfällige Zusprechung einer Ersatzforderung resp. zur Deckung der Verfahrenskosten, Strafen und Entschädigungen anzuordnen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit verwies die Staatsanwaltschaft ausserdem auf (scheinbar) ausreichend frei verfügbare Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Damit vermag sie den an Beschlagnahmeverfügungen gestellten Begründungsanforderungen (Art. 263 Abs. 2 StPO) zu genügen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch keine Akteneinsicht hatte und daher möglicherweise tatsächlich noch nicht über detaillierte Kenntnisse des Inhalts der Strafanzeige verfügte, vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer bis dahin nicht einvernommen und er somit noch nicht mit konkreten Vorhalten konfrontiert worden sein sollte, wovon angesichts des zeitlichen Verlaufs jedoch eher nicht auszugehen ist, liess sich das Wesentliche hinsichtlich Tatvorwurfs (dieser wird in der Beschwerde im Grundsatz denn auch nicht bestritten) und der weiteren Beschlagnahmevoraussetzungen in rechtsgenüglicher Weise der angefochtenen Verfügung entnehmen. Dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Rügen gegen die Beschlagnahme vorzubringen vermochte. Nur am Rande sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht um Akteneinsicht ersucht hat, obschon in diesem die amtlichen Akten und damit auch die Strafanzeige beigezogen worden sind (vgl. Verfügungen vom 31. Dezember 2025 und 12. Januar 2026 Ziff. 5 bzw. 1). Eine Gehörsverletzung kann somit nicht ausgemacht werden. 6. 6.1 Gestützt auf die ausführlich begründete und belegte Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerinnen darf derzeit davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten in neun Fällen die Bezahlung eines Vermittlungshonorar veranlasst haben, ohne im Einzelfall eine Vermittlungsleistung erbracht zu haben. Die diesbezüglich in Rechnung gestellten Beträge belaufen sich auf rund CHF 180’000.00, wovon gemäss Anzeige rund CHF 136’000.00 bezahlt worden sind. In der Anzeige wird weiter ausgeführt, dass noch weitere Sachverhalte hinsichtlich ungerechtfertigter Vermittlungshonorare näher zu prüfen seien, wobei auf die Anstellung von O.________ und P.________ hingewiesen wird, in deren Rahmen Honorare von rund CHF 32'000.00 geflossen sein sollen (Strafanzeige Rz. 79-83). Aktenkundig ist weiter, dass auf das Konto des Beschwerdeführers bei der R.________ (Bank) I.________ Gutschriften von der J.________GmbH im Gesamtbetrag von CHF 120’000.00 eingegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann im heutigen Zeitpunkt die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschwerdeführers im Betrag von CHF 120’000.00 und CHF 5’000.00 nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, zumal bekanntlich die Beschlagnahme nur aufzuheben ist, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen resp. sie unhaltbar ist, wovon momentan nicht auszugehen ist. Bei dem auf dem Konto I.________ beschlag-

9 nahmten Betrag von CHF 120’000.00 darf zumindest derzeit von Deliktserlös resp. Surrogat ausgegangen werden, die der Einziehung resp. Restitution unterliegen. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen, dass die insgesamt beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers im Gesamtbetrag von CHF 125’000.00 nicht aus den inkriminierten Auszahlungen, sondern aus legalen Quellen stammen, ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass diesbezüglich die Beschlagnahme auch gestützt auf eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO resp. zur Deckung von Verfahrenskosten, Strafen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO) aufrechterhalten werden kann. So oder anders sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt (zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn siehe nachfolgend E. 6.2). Was der Beschwerdeführer gegen die angenommene Deliktssumme und den Sicherungsbetrag vorbringt, überzeugt nicht. So vermag der einzelne Hinweis auf die im Zusammenhang mit der Anstellung von M.________ erfolgte Zahlung (CHF 12’480.00) den derzeit auf rund CHF 180’000.00 veranschlagte Deliktsbetrag nicht wesentlich zu verändern, zumal Anhaltspunkte dafür bestehen, dass über die explizit in der Strafanzeige genannten neun Personen noch für weitere Personen zu Unrecht Vermittlungsgebühren bezahlt worden sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die für die Vermittlung von N.________ erfolgte Gutschrift geltend macht, hierbei sei der Straf- und Zivilklägerin 1 kein Nachteil entstanden, wird auf die derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Ausführungen in der Strafanzeige verwiesen, wonach die Straf- und Zivilklägerin 1 für deren angebliche Vermittlung ein Honorar von CHF 18’720.00 bezahlt habe, diese nach Bekanntwerden der Verdachtsfälle aber gegenüber den Straf- und Zivilklägerinnen bestätigt haben soll, zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit dem Beschuldigten 2 und/oder dessen Unternehmen gestanden zu haben (zum Ganzen Strafanzeige Rz. 40-45, insbesondere Rz. 42). Vor diesem Hintergrund ist auch insoweit ein hinreichender Tatverdacht des Betrugs zu bejahen und die in diesem Zusammenhang erfolgte Gutschrift als deliktisch erworben zu bezeichnen. Weitergehend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was für eine rechtmässige Herkunft der von der J.________GmbH erhaltenen Gutschriften von insgesamt CHF 120’000.00 spricht. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach ihm arbeitsrechtliche Ansprüche im Betrag von CHF 30’000.00 zustünden, ist unbehilflich und vermag an der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Beschlagnahmesumme nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Ansprüche von der Straf- und Zivilklägerin 1 bestritten werden, erschöpft sich das Argument – mangels substantiierter resp. belegter Vorbringen – in einer reinen Behauptung und kann daher nicht berücksichtigt werden. Gestützt auf das Ausgeführte kann somit nicht beanstandet werden, dass die Staatsanwaltschaft einen Betrag von total CHF 175’000.00 – davon entfallend auf den Beschwerdeführer CHF 125’000.00 – beschlagnahmt hat. Die Beschlagnahme eines tieferen Betrags (beispielsweise – wie vom Beschwerdeführer in Rechtsbegehren 2 gefordert – CHF 62’500.00) erweist sich mit Blick auf den Deliktsbetrag als ungenügend.

10 6.2 6.2.1 Unter Zumutbarkeitsaspekten macht der Beschwerdeführer geltend, dass er auf eine Teilfreigabe von mindestens CHF 15’000.00 angewiesen sei, um seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführe, es bestünden genügend Mittel für den Lebensunterhalt, handle es sich um eine nicht weiter konkretisierte Behauptung. Die beschlagnahmten Gelder umfassten sein gesamtes frei verfügbares Vermögen, nachdem die beiden nicht gesperrten Bankkonti der Sicherstellung im Zusammenhang mit einer vermieteten Wohnung bzw. der Sicherstellung seitens der R.________ (Bank) für Kreditschulden dienten. Es handle sich bei den zwei letztgenannten Konti demnach nicht um frei verfügbare Guthaben. 6.2.2 Dem Antrag auf Teilfreigabe kann aus zweierlei Gründen nicht stattgegeben werden: Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zwischen den verschiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden ist. Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen resp. der geschädigten Person restituiert werden kann. Wird der beschlagnahmte Geldbetrag als deliktisch erworben (oder als dessen Surrogat) bezeichnet, fällt eine Teilfreigabe im Hinblick auf die Bestreitung des Lebensunterhalts somit von vornherein ausser Betracht. Demgegenüber werden bei der Deckungsbeschlagnahme die Einkommen- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt (Art. 268 Abs. 2 StPO; E. 4.3 hiervor), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung letztlich auch bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO; auf die Art. 268 Abs. 2 f. StPO nicht anwendbar sind) der Fall ist (BGE 141 IV 360 [Pra 2016 Nr. 19] E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; so auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 292 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). Insoweit verpasst es der Beschwerdeführer aber, in substantiierter Weise zu belegen, inwiefern er dringend auf einen Teil der beschlagnahmten Gelder angewiesen ist und welchen unaufschiebbaren finanziellen Verpflichtungen er nachzukommen hat. Mit dem Hinweis, dass er im November 2025 ohne Auszahlung des Novemberlohns fristlos entlassen worden sei und die beiden nicht gesperrten Bankkonti der Sicherstellung im Zusammenhang mit einer vermieteten Wohnung bzw. der Sicherstellung seitens der R.________ (Bank) für Kreditkartenschulden dienten, vermag er seiner insofern bestehenden Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht zu genügen. Selbst wenn beim beschlagnahmten Geldbetrag nicht von Deliktserlös oder Surrogat ausgegangen werden könnte, entfiele derzeit eine Teilfreigabe zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts mangels rechtsgenüglicher Substantiierung. Die Einkommens- und Vermögenssituation lässt sich anhand der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Akten nicht beurteilen.

11 7. Zusammengefasst besteht derzeit die Möglichkeit, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte dereinst gebraucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten. Die Beschlagnahme ist demnach nicht zu beanstanden und verletzt bezüglich deren Höhe auch nicht den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wird die Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen haben, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.2 Die Straf- und Zivilklägerinnen haben antragsgemäss Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese ist durch den Beschwerdeführer (Beschuldigter 1) zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; siehe auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9 mit Hinweis). Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 5’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Honorar- und Kostennote vom 13. April 2026 macht die Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerinnen ein Honorar von CHF 1’500.00 (zzgl. eine Auslagenpauschale von 3 % [CHF 45.00] und MWST von 8,1 % [CHF 1'670.15]) geltend. Dieses erweist sich als überhöht. So kann die Bedeutung der Streitsache nur als knapp durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand – trotz notwendiger Intervention der Rechtsvertretung, um als Verfahrensbeteiligte im Beschwerdeverfahren zugelassen zu werden – sowie die Schwierigkeit des Prozesses mit Blick auf die kaum substantiierten Ausführungen in der Beschwerde als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Prozessthema ist eng begrenzt und übersichtlich. Die Rechtsvertretung war von Beginn an von den Straf- und Zivilklägerinnen mandatiert und verfasste in deren Namen die Strafanzeige. Für die Aufwendungen der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich vorliegend ein Honorar von pauschal CHF 1’200.00 (inkl. MWST), zu dessen Bezahlung der Beschwerdeführer verpflichtet wird. Da die Rechtsvertretung die Auslagen nicht einzeln ausgewiesen – sondern mit einer Auslagenpauschale von 3 % geltend ge-

12 macht – hat, sind diese nicht zu entschädigen. Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, gemäss welchem Auslagen mit 3 % abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis; vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 25 293 vom 17. Oktober 2025 E. 11 mit weiterem Hinweis).

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat diese Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. MWST) auszurichten. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - den Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Q.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten 2 (per B-Post) Bern, 15. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 643 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.06.2026 BK 2025 643 — Swissrulings