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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.03.2026 BK 2025 641

19 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,112 parole·~16 min·3

Riassunto

20251230_101956_ANOM.docx | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 641 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Besuchsbewilligung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen, sowie Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Dezember 2025 (BJS 24 8379)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Seit dem 23. Juli 2025 befindet er sich in Untersuchungshaft. Am 11. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, es sei seiner Partnerin C.________ (nachfolgend: Partnerin) und seiner Tochter D.________ (nachfolgend: Tochter) mindestens zweimal pro Monat ein überwachter Besuch von je mindestens einer Stunde im Regionalgefängnis G.________ oder an einem anderen geeigneten Ort zu bewilligen. Darüber hinaus ersuchte er um Erteilung einer monatlichen Besuchsbewilligung für seine Mutter E.________ (nachfolgend: Mutter) sowie den Ehemann seiner Mutter F.________ (nachfolgend: Ehemann der Mutter). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 wurden die Anträge auf Erteilung der erwähnten Besuchsbewilligungen abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.12.2025 sei aufzuheben. 2. Es sei der Partnerin des Beschwerdeführers, C.________ (geb. 05.11.1999), sowie der gemeinsamen Tochter, D.________ (geb. 16.02.2020), mindestens zweimal pro Monat ein überwachter Besuch von je mindestens einer Stunde im Regionalgefängnis G.________ oder an einem anderen geeigneten Ort zu bewilligen. 3. Es sei der Mutter des Beschwerdeführers, E.________ (geb. 23.05.1974), und dem Mann der Mutter, F.________ (geb. 08.03.1963), mindestens einmal pro Monat ein überwachter Besuch im Regionalgefängnis G.________ oder an einem anderen geeigneten Ort zu bewilligen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - Am 8. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von deren Stellungnahme vom 22. Januar 2026 Kenntnis, womit die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird. Am 9. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verbal der Gerichtsschreiberin vom 9. März 2026 sowie vom von der Vorinstanz eingereichten Haftverlängerungsentscheid KZM 26 412 vom 17. Februar 2026 Kenntnis. Zudem wurde bekannt gegeben, dass die Originalakten der Staatsanwaltschaft auf Wunsch hin retourniert und für das Beschwerdeverfahren Aktenkopien erstellt werden. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der nach wie vor inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung von Besuchsbewilligungen für seine Partnerin, seine Tochter, seine Mutter und den Ehe-

3 mann seiner Mutter unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privatund Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch zu unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr (Urteile des Bundesgerichts 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.3; 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 I 241 E. 3.6). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es auch geboten erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2015 E. 3). Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Urteile des Bundesgerichts 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.3; 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 I 241 E. 3.6). Die EMRK bietet betreffend Haftbedingungen keinen weitergehenden Schutz als die Bundesverfassung (BGE 149 I 161 E. 2.1; 145 I 318 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.3; 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.2). Die Praxis des Bundesgerichts orientiert sich dabei auch an den «Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen», die folgende Empfehlung (Ziff. 24.1 und 24.2) des Europarates formulieren: «Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Vertretern von aussen stehenden Organisationen so oft wie möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Besuche von ihnen zu empfangen. Besuche und sonstige Kontakte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermitt-

4 lungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen» (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.2, 143 I 241 E. 4.3). Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4, 141 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Die Justizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu entscheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umständen des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzlichen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. den zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnissen der inhaftierten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1, 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). 3.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.1 mit Hinweis). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1181/2025 und 7B_1182/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.3; 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweis).

5 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Besuchsbewilligungen für die Partnerin, die Tochter, die Mutter und den Ehemann der Mutter wie folgt: Der Beschuldigte befindet sich seit dem 23.07.2025, somit seit gut 5 Monaten, wegen des dringenden Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei in Untersuchungshaft. Umfangreiche Ermittlungshandlungen sind im Gang, der Beschuldigte wird noch mehrmals detailliert zur Sache zu befragen sein. Dem Beschuldigten ist es erlaubt, Briefe zu schreiben und auch zu erhalten; Briefe, welche der Zensur unterliegen. Diese Möglichkeit wird rege genutzt, sowohl vom Beschuldigten als auch von seiner Partnerin und seiner Mutter bzw. deren Ehemann. Der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Partnerin ist somit gewährleistet, ebenso wie derjenige zu seiner Mutter und deren Ehemann. Die Ermittlungen gegen den Beschuldigten sind wie erwähnt im Gang. Der Umfang und die Dauer des Drogenhandels durch den Beschuldigten und seine Mittäter sind noch ungeklärt, so ist die Herkunft der Drogen nicht geklärt, die Abnehmer noch nicht ermittelt und ebenso laufen die Ermittlungen zu weiteren Mittätern. Es liegt akute Kollusionsgefahr (Lieferanten, Abnehmer, Mittäter) vor. Das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, i.c. Kollusionsgefahr, wurde mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13.11.2025 erneut bestätigt. Dem Beschuldigten wurden sodann überwachte Besuche bewilligt, dies im Oktober 2025 und im November 2025, jeweils im Nachgang zu mit ihm auf der Polizeiwache Biel durchgeführten Einvernahmen. Wie sich nun herausstellte, hat der Beschuldigte bei einem dieser Besuche kolludiert. Er hat seiner Partnerin, entweder direkt oder via Tochter, einen Brief mit diversen Handlungsanweisungen zukommen lassen. Die Partnerin ist diesen Anweisungen denn auch nachgekommen und hat den fraglichen Brief an den vom Beschuldigten gewünschten Empfänger weitergeleitet. Aufgrund des Vorliegens dieser manifestierten und akuten Kollusionsgefahr wird der Antrag auf Bewilligung regelmässiger überwachter Besuche durch die Partnerin und des Kindes des Beschuldigten, aber auch dessen Eltern abgewiesen (vgl. 7B_301/2024 E. 2.3. ff., BGE 143 I 241 E. 3.6. mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 23. Juli 2025 in Untersuchungshaft. Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung wurde der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wiederholt bestätigt (siehe dazu den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts ARR 25 108 vom 25. Juli 2025 S. 20; die Entscheide des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1653 vom 14. August 2025 E. 14 und 15 und KZM 25 2289 vom 13. November 2025 S. 6 und 7; die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 361 vom 18. August 2025 E. 6.4 und BK 25 398 vom 1. September 2025 E. 5.6). Wie dem jüngsten Haftverlängerungsentscheid KZM 26 243 vom 17. Februar 2026 (S. 8 bis 11) entnommen werden kann, bejaht das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr weiterhin. Insbesondere ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung diverse kolludierende Handlungen, namentlich mit weiteren Mittätern, Abnehmern und Lieferanten, vornehmen und auf objektive Beweismittel (namentlich sein altes Mobiltelefon) einwirken würde (S. 9 des Entscheids). Zur Begründung wurde mitunter Folgendes ausgeführt (S. 10 des Entscheids):

6 Abschliessend ist betreffend die Kollusionsgefahr erschwerend hervorzuheben, dass der Beschuldigte während seiner strafprozessualen Haft einen Brief an weitere wohl mitbeteiligte Personen versendet hat, respektive diesen Brief via Drittperson diesen Personen zukommen liess, damit dieser – zumindest bis zur Hausdurchsuchung vom 09.12.2025 in einer Wohnung in H.________ (Ort) – nicht von der Strafverfolgungsbehörde gelesen werden konnte (vgl. EV Beschuldigter vom 28.01.2026: Z. 595 ff. sowie Beilage 4 und 5). In diesem Brief macht der Beschuldigte diesen Personen u.a. Anweisungen, wie sie bei der Polizei auszusagen haben. Beispielsweise hat der Beschuldigte im Brief festgehalten, dass die Personen der Polizei sagen sollen, dass sie dem Beschuldigten am 21.6. und 22.6.2025 beim Umzug geholfen hätten und dass im Keller (wohl Drogenbunker) ein wenig Kokain konsumiert worden sei, damit das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten als (geringfügigeres) Konsumdelikt verschleiert werden konnte. Des Weiteren gibt der Beschuldigte den Adressaten des Briefes weitere Anweisungen. Dieses Verhalten zeugt von einer hohen Kollusionsbereitschaft des Beschuldigten und bereits vorgenommenen Verdunklungsversuchen. Der Beschwerdeführer räumt ein, im Oktober 2025 eine Kollusionshandlung vorgenommen zu haben, bringt indes vor, er habe den Brief an I.________ über einen Mitgefangenen aus dem Gefängnis schmuggeln lassen. Dass der Brief Handlungsanweisungen enthielt, wird nicht in Abrede gestellt. Unabhängig davon, wem genau er den Brief mitgegeben hat, zeugt der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Adressaten aus der Untersuchungshaft einen Brief mit Handlungsanweisungen zukommen liess, von einer hohen Kollusionsbereitschaft. Wenn argumentiert wird, die Kollusionshandlung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte noch vollumfänglich bestritten und von seinem Aussagverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, trifft es zwar zu, dass er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. November 2025 ein teilweises Geständnis abgelegt hat. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer jeweils nur auf Vorhalt objektiver Beweismittel hin – namentlich der Auswertungen seines Mobiltelefons – zum ihm vorgeworfenen Verhalten äusserte bzw. eine Tatbeteiligung eingestand, wobei er mitunter ausführte, er habe aufgrund seiner damaligen schlechten wirtschaftlichen Lage und Drohungen von Drittpersonen gehandelt. Auf diverse Fragen antwortete er sodann ausweichend oder verweigerte die Aussagen gänzlich, was zwar sein gutes Recht ist, aber im Rahmen der Beurteilung der Kollusionsgefahr auch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Sein Aussageverhalten wirkt taktisch motiviert (vgl. exemplarisch die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. November 2025, S. 2-3 Z. 25-99 [inkl. Verbal], S. 4-5 Z. 135-196, S. 5-6 Z. 206-228, S. 6 Z. 230-235 und 243-246 [inkl. Vorhalte], S. 7 Z. 292-297, 299-302 und 308-317 [inkl. Vorhalte], S. 8 Z. 334-366 [inkl. Vorhalte und Verbal], S. 9 Z. 375-380 [inkl. Vorhalt], S. 9 Z. 406-418 [inkl. Vorhalt], S. 10 Z. 458- 468, S. 11 Z. 504-525, S. 12 Z. 540-551 und 565-585 [inkl. Vorhalte ], S. 14 Z. 639- 651 [inkl. Vorhalt], S. 15 Z. 693-724 [inkl. Vorhalte]). Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu überprüfen sein werden. Letzteres gilt auch für die der Kammer nicht vorliegenden Aussagen des Beschwerdeführers zu den Abläufen und weiteren beteiligten Personen, welche er gemäss dem Haftverlängerungsentscheid KZM 26 243 vom 17. Februar 2026 am 28. Januar 2026 getätigt haben soll. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der diskutierten hohen Menge an gehandelten Betäubungsmitteln nach wie

7 vor ein erhebliches Interesse daran hat, seinen Tatbeitrag so gut als möglich zu relativieren bzw. seine Tatbeteiligung so gering als möglich zu halten. So muss ihm klar sein, dass jede ihm rechtsgenüglich zugeordnete Menge an Betäubungsmitteln einen signifikanten Einfluss auf das Strafmass haben wird (vgl. dazu auch den jüngsten Haftverlängerungsentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 26 243 vom 17. Februar 2026, S. 10). Die Kollusionsgefahr ist somit nach wie vor zu bejahen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, anlässlich eines überwachten Besuchs seiner Partnerin, seiner Tochter oder seinen Eltern einen kollusionsrelevanten Brief übergeben oder sonstige Kollusionshandlungen vorgenommen zu haben und vorbringt, in der angefochtenen Verfügung bleibe völlig offen, um welchen Brief es sich handle und wer dessen Empfänger gewesen sein solle, muss er sich entgegenhalten lassen, dass damit offensichtlich der auch von ihm erwähnte Brief mit Handlungsanweisungen an I.________ (siehe dazu E. 4.2 hiervor) gemeint war. Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht dazu aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 6. Januar 2026 (nachfolgend: Berichtsrapport) hervor, dass am 9. Dezember 2025 am Domizil von I.________ ein Brief des Beschwerdeführers mit konkreten Handlungsanweisungen sichergestellt worden sein soll. In diesem Brief gebe der Beschwerdeführer Anweisungen, wie sich I.________ und eine bis dato unbekannte Person namens «J.________» im Falle einer polizeilichen Einvernahme verhalten sollten. Weiter werde dem Adressaten des Briefes nahegelegt, mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Kontakt aufzunehmen, um den Sachverhalt sowie allfällige Aussagen zu koordinieren. Zudem enthalte der Brief Hinweise darauf, wie I.________ dem Beschwerdeführer ein Zeichen bzw. eine Bestätigung über den Erhalt des Briefes im Gefängnis zukommen lassen könne. Auf Vorhalt des aufgefundenen Briefes habe I.________ spontan angeben, dass er diesen einige Tage zuvor von der Partnerin des Beschwerdeführers erhalten habe. Auch wenn damit nicht restlos geklärt ist, mit wessen Hilfe der Beschwerdeführer den fraglichen Brief aus dem Gefängnis befördert hat, muss aufgrund des Berichtsrapports – zumindest derzeit – davon ausgegangen werden, dass seine Partnerin an der Kollusionshandlung beteiligt war. Das Argument, wonach es sich beim Vorwurf, die Partnerin des Beschwerdeführers habe sich an der Kollusionshandlung beteiligt, um eine schwerwiegende, ehrenrührige Tatsachenbehauptung handle, mit der die Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b StPO verstosse, verfängt mithin nicht. 4.4 Zusammenfassend bestehen ernsthafte und konkrete Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits über ein Familienmitglied kolludiert hat. Zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Briefübergabe anlässlich eines überwachten Besuchs über die Tochter oder die Partnerin des Beschwerdeführers erfolgte, Letztere damit Kollusionshandlungen unterstützen könnte, und der Beschwerdeführer immer noch ein grosses Interesse daran hat, seinen Tatbeitrag möglichst klein zu halten, besteht ein erhebliches Risiko, dass er (auch) künftig versuchen würde, im Rahmen von überwachten Familienbesuchen zu kolludieren. Auch wenn zu Recht vorgebracht wird, dass dem Wohl der sechsjährigen Tochter gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) gebührend Rechnung zu tragen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an einem ungestörten

8 Ablauf der Ermittlungen sowie der Verhinderung weiterer Kollusionsversuche im konkreten Fall. Daran ändern auch die unter Ziff. IV der Beschwerde zitierten Soft-Law- Bestimmungen nichts. Die vollständige Verweigerung der Familienbesuche erweist sich derzeit somit auch als verhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der privat verteidigte Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin K.________ (per A-Post) Bern, 19. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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