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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.05.2026 BK 2025 639

8 maggio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,662 parole·~13 min·5

Riassunto

Sistierung Strafverfahren wegen Ehrverletzung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 639 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Ehrverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2025 (EO 25 8504)

2 Erwägungen: 1. Bei der Regionalen Staatanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Ehrverletzung hängig. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte Folgendes: 1) Die Sistierungsverfügung vom 16.12.2025 (EO 25 8504 / MOT) sei aufzuheben. 2) Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung unverzüglich weiterzuführen und mindestens folgende verhältnismässigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen: a) Edition/Sicherung des Protokolls und der Audioaufnahme der Hauptverhandlung vom 03.06.2025; b) Einvernahme des Beschuldigten zu den protokollierten Aussagen (vgl. Beilage A); c) soweit erforderlich: Aktenbeizug aus dem Zivilverfahren CIV 23 692 BOD, ohne Abwarten des Ausgangs. 3) Eventualiter: Falls eine Sistierung überhaupt in Betracht fällt, sei sie höchstens teilweise zu bestätigen (nur soweit tatsächlich konstitutiv/präjudiziell). Im Übrigen sei das Verfahren weiterzuführen, insbesondere betreffend Beschimpfung/Schmähungen (Art. 177 StGB) und einzelne konkrete Vorwürfe strafbaren Verhaltens. 4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Ermessen der Beschwerdeinstanz. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2026 beantragte die Beschuldigte 1 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Sistierung des Verfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. Januar 2026 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit abschliessenden Bemerkungen vom 7. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer Nachstehendes: 1) Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 16.12.2025 (EO 25 8504 / MOT) und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur unverzüglichen Weiterführung der Untersuchung; eventualiter Teilaufhebung und Weiterführung mindestens hinsichtlich der klar nicht präjudiziellen Beschimpfungen/Schmähungen und der nicht vom Zivilverfahren anhängigen Vorwürfe. 2) Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Protokoll und die Videoaufnahme der Hauptverhandlung vom 03.06.2025 umgehend zu sichern / zu edieren und aktenkundig zu machen, welche beweissichernden Massnahmen bereits erfolgt sind. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, welcher sich im Verfahren EO 25

3 8504 als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht vorab geltend, die angefochtene Verfügung weise einen Begründungsmangel auf. Die Sistierung werde pauschal damit begründet, dass der Ausgang des Zivilverfahrens CIV 23 692 abzuwarten sei. Es werde nicht konkret dargelegt, welche einzelnen ehrverletzenden Aussagen ohne zivilrechtlichen Endentscheid nicht beurteilt werden könnten und weshalb die Staatsanwaltschaft diese Fragen nicht vorfrageweise selbst klären könne. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Die Begründung einer Verfügung hat gemäss Bedeutung resp. Eingriffsintensität des Entscheids ausführlicher oder kürzer auszufallen. Eine Sistierung, welche jederzeit wieder aufgehoben werden kann, stellt keinen tiefgreifenden Eingriff dar und hat daher bei objektiver Betrachtungsweise eine nicht allzu erhebliche Bedeutung für die Parteien. Insofern muss eine Sistierung (im Gegensatz zu einer Nichtanhandnahme oder einer Einstellung des Verfahrens) nicht ausführlich begründet werden. Allerdings ist der Grund der Sistierung in jedem Fall zu erwähnen (Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO), wenn auch nur stichwortartig (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 f. zu Art. 314 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 142 III 433 E. 4.3.2). Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung wie folgt: Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a (richtig: b) StPO kann die Untersuchung sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Bei(m) Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, ist ein Verfahren gegen C.________ hängig (CIV 23 692). Für die Beurteilung der vorliegenden Strafanzeige ist der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, wurden erhoben (Art. 314 Abs. 3 StPO). Weitergehende verhältnismässige Beweismassnahmen bieten sich nicht an. Gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO wird die Zivilklage während sistiertem Verfahren nicht behandelt. 3.4 Die Sistierung des Strafverfahrens wegen Ehrverletzung wird von der Staatsanwaltschaft mit dessen Konnex zum Zivilverfahren CIV 23 692 begründet, anlässlich

4 dessen Hauptverhandlung vom 3. Juni 2025 die inkriminierten ehrverletzenden Äusserungen der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 gefallen sein sollen. Damit genügt die angefochtene Verfügung den bundesgerichtlichen Mindestanforderungen betreffend Begründung, zumal der Grund der Sistierung – die Abhängigkeit vom Ausgang des Zivilverfahrens – genannt worden ist und der Beschwerdeführer zudem auch in der Lage war, die Sistierungsverfügung sachgerecht anzufechten. Ob die Begründung rechtlich richtig ist resp. der Konnex zum Zivilverfahren betreffend aller Vorwürfe gilt, wird Gegenstand der materiellen Prüfung sein (vgl. E. 4.1 ff. hiernach). Auch wenn dieser Zusammenhang nicht bezüglich sämtlicher Vorwürfe zutreffen sollte, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nicht die inhaltliche Richtigkeit der Begründung entscheidend, sondern lediglich, dass die Behörde die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt, nennt, was mit Aufführen der einschlägigen Gesetzesgrundlagen sowie einer kurzen Begründung erfüllt wird. Bei der Erwähnung von Art. 314 Abs. 1 Bst. a (richtig: b) StPO in der Verfügungsbegründung handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, zumal alsdann richtigerweise der Gesetzestext von Art. 314 Abs. 1 Bst. b SPO wiedergegeben und auch im Dispositiv auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO Bezug genommen wurde. 3.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft u.a. eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Verfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Bst. b). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist (Art. 314 Abs. 3 StPO). Beim Sistierungsgrund der Abhängigkeit von einem anderen Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Wie sich aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1, 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2, 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 314 StPO). Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt im Weiteren von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 158 vom 19. Juni 2024 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1).

5 4.2 Im Zivilverfahren CIV 23 692 betreffend Miet-/Darlehensstreitigkeit zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Beschwerdeführer ist massgeblich streitig, ob sich der Beschuldigte 2 beim Vertragsabschluss mit dem Beschwerdeführer in einer Schwächesituation befunden hat und der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte und dies bewusst ausnutzte (Übervorteilung gemäss Art. 21 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. die Beweisverfügung auf S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2025). Die in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 30. August 2025 erwähnten angeblich ehrverletzenden Äusserungen der Beschuldigten 1 (Zeugin im Zivilverfahren; Tochter des Beschuldigten 2) und des Beschuldigten 2 sollen im Rahmen dieser Hauptverhandlung getätigt worden sein und weisen damit einen engen sachlichen Konnex zum Zivilverfahren auf. Sie betreffen insbesondere angebliche Äusserungen des Beschuldigten 2, wonach der Beschwerdeführer ihn zur Unterzeichnung des Vertrags gedrängt, seine Krankheit/Depression ausgenutzt und ihn unter Druck gesetzt habe. Ferner geht es u.a. um die angebliche Äusserung der Beschuldigten 1, dass sie den Beschwerdeführer vor dem Vertragsschluss gewarnt habe, dass ihr Vater krank sei, sowie allgemeine Äusserungen rund um den Vertragsschluss resp. die weitergehende Situation. Wenn der Täter nicht wider besseres Wissen handelt, ist der vom Beschwerdeführer angezeigte Tatbestand von Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; üble Nachrede) nicht erfüllt und fällt, sofern der Täter immerhin mit Eventualvorsatz handelt, bloss eine Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB in Betracht. Der Tatbestand der üblen Nachrede sieht die Möglichkeit des Wahrheitsbeweises vor (Art. 173 Ziff. 2 StGB) vor. Der Wahrheitsbeweis (etwa die effektive Ausnutzung der psychischen Krankheit des Beschuldigten 2 resp. das Drängen zum Vertragsschluss) könnte mit einer Gutheissung der Zivilklage des Beschuldigten 2 und der Feststellung der einseitigen Unverbindlichkeit der vom Beschuldigten 2 unterzeichneten Dokumente resp. den entsprechenden Feststellungen in der Urteilsbegründung des Regionalgerichts oder einem Rechtsmittelentscheid erbracht werden. Daraus folgt, dass das Strafverfahren den Ausgang des Zivilverfahrens resp. die diesbezüglichen Feststellungen in der Urteilsbegründung bedingen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Beschuldigten 2 übervorteilt hat, ist auch im vorliegenden Strafverfahren von grundlegender Bedeutung und das Zivilverfahren kann die Beweiserhebung im Strafverfahren erheblich erleichtern. Angesichts dessen hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie das Strafverfahren gestützt auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO sistiert hat. Würde dieses stattdessen weitergeführt, würde dies im Wesentlichen zu einer Untersuchung desselben Sachverhalts in zwei getrennten Verfahren führen, was nicht sachgerecht erscheint. 4.3 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen gegen die Sistierung einwendet, verfängt nicht. Es mag zutreffen, dass einzelne inkriminierte Äusserungen der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 auch ohne Abwarten der Entscheidbegründung im Zivilverfahren beurteilt werden könnten (etwa die angeblichen Beschimpfungen [«Narzisst», «Mir ist schlecht», «schön angekleidet/dominant»]). Indes sollen sämtliche Äusserungen im Rahmen der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2025 getätigt worden sein. Es liegt mithin ein einheitliches Geschehen vor, weshalb es nicht angehen kann, einzelne Vorwürfe

6 abzutrennen und separat vorgängig zu beurteilen (vgl. zudem ohnehin Art. 29 Abs. 1 StPO; Grundsatz der Verfahrenseinheit). Vielmehr ist eine einheitliche Behandlung der angezeigten Vorwürfe klar indiziert, was bedingt, dass die Sistierung sämtliche angezeigten Ehrverletzungsdelikte umfasst, zumal der überwiegende Teil der Vorwürfe denn auch vom Ausgang des Zivilverfahrens resp. der diesbezüglichen Urteilsbegründung abhängt. Die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Zivilentscheids erscheint entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. S. 3 der Beschwerde) zudem als verhältnismässig und steht nicht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot. Die Sistierung beruht wie dargelegt auf einem objektiven Grund und die Strafuntersuchung ist erst seit knapp acht Monaten und damit noch nicht lange hängig. Die Verjährungsfrist für Ehrverletzungsdelikte beträgt vier Jahre (Art. 178 Abs. 1 StGB). Damit droht zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Verjährung. Das Zivilverfahren ist ferner weit fortgeschritten. Das Regionalgericht hat bereits am 3. Juni 2025 entschieden, wobei noch die schriftliche Urteilsbegründung aussteht. Diese hat das Regionalgericht zeitnah in Aussicht gestellt (vgl. die Telefonnotiz vom 15. Dezember 2025, wonach gemäss telefonischer Nachfrage der Staatsanwaltschaft das Verfahren CIV 23 692 noch hängig ist und die Fertigstellung der Begründung sicher noch bis Mitte Februar 2026 dauern wird; dass die Sistierungsverfügung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, wurde von keiner der Parteien gemeldet). Das Strafverfahren dürfte somit – auch wenn noch allfällige Rechtsmittel gegen den Zivilentscheid ergriffen worden sind – innert vernünftiger Frist wieder aufgenommen werden können. Bis zu jenem Zeitpunkt zuzuwarten ist dem Beschwerdeführer umso mehr zumutbar, als er im Strafverfahren nicht beschuldigte Person, sondern Privatkläger ist. Das Strafverfahren stellt für ihn keine ausserordentliche Belastung dar. Wenn der Beschwerdeführer moniert, es bestünden verhältnismässige Untersuchungshandlungen, die vorzunehmen seien (Edition/Sicherung des Protokolls und der Audioaufnahme der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2025; Einvernahme der Beschuldigten; Beizug der amtlichen Akten CIV 23 692; vgl. S. 3 der Beschwerde und S. 2 der abschliessenden Bemerkungen), verkennt er, dass vorgängig der Sistierung des Strafverfahrens nur diejenigen Beweise zu erheben sind, deren Verlust zu befürchten ist (vgl. Art. 314 Abs. 3 StPO). Dies trifft auf die vom Beschwerdeführer genannten Beweismassnahmen nicht zu. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2025 liegt zudem bereits bei den Strafakten. Zumal es Audioaufnahmen der Einvernahmen gibt, anlässlich deren die angeblichen Äusserungen getätigt worden sein sollen – diese lassen sich nicht durchwegs aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2025 erkennen – erscheint eine umgehende Befragung der Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 nicht zwingend geboten, selbst wenn gewisse Erinnerungen mit der Zeit verblassen können (vgl. dazu S. 2 der abschliessenden Bemerkungen). Da die noch zu erstellende schriftliche Urteilsbegründung resp. ein allfälliger Rechtsmittelentscheid für das vorliegende Strafverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, ist es nicht angezeigt, bereits jetzt Auszüge aus den Zivilakten zu edieren (vgl. dazu den Einwand auf S. 2 der abschliessenden Bemerkungen).

7 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es werde nicht konkretisiert, welche Beweise gesichert worden seien (vgl. S. 3 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft mit dem vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Passus in der angefochtenen Verfügung augenscheinlich gestützt auf Art. 314 Abs. 3 StPO festhalten wollte, dass keine Beweise ersichtlich sind, deren Verlust zu befürchten ist und vorgängig der Sistierung noch erhoben werden müssen. Aus dieser Formulierung vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich liegt entgegen den Äusserungen des Beschwerdeführers (vgl. S. 3 der Beschwerde) kein Wechsel der bisherigen Verfahrensführung vor. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. September 2025 gestützt auf Art. 303a StPO eine Sicherheitsleistung verlangt hat, kann nicht geschlossen werden, dass diese zunächst das Verfahren habe weiterführen wollen. Die Einholung einer Sicherheitsleistung erfolgte augenscheinlich unabhängig vom Entscheid über die Sistierung des Verfahrens. 5. Nach dem Gesagten ist die Sistierung des Strafverfahrens rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigte 1 ist nicht anwaltlich vertreten und der Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihnen sind demnach keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auch ihnen keine Entschädigung zu sprechen ist.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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