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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.06.2026 BK 2025 625

22 giugno 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,285 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 625 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ (Behörde) Beschuldigte 1 B.________ (Verein) Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Entziehens von Minderjährigen und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2025 (BM 25 29583/126)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ (Behörde) (nachfolgend: Beschuldigte 1) und den B.________ (Verein) (nachfolgend: Beschuldigter 2) initiierte Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Entziehens von Minderjährigen und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Nichtanhandnahme-Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 09.12.2025 (BM 25 29583/126) sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Es sei die sofortige superprovisorische Rückführung meiner Tochter in meine Obhut anzuordnen. 4. Es seien flankierende Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen (z.B. unabhängige psychologische Betreuung in Begleitung des Vaters). 5. Eventualiter: Durchführung einer mündlichen Anhörung. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie eine angemessene Entschädigung seien der Gegenpartei aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig trat sie zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit auf die Anträge um Erlass einer superprovisorischen Massnahme und von «flankierenden» Massnahmen betreffend die Tochter des Beschwerdeführers nicht ein und wies den Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Am 12. und 19. Januar 2026 beantragten die Beschuldigte 1 und die Generalstaatsanwaltschaft je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, Letztere unter Vorbehalt des Eintretens. Von den entsprechenden Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. Januar 2026 Kenntnis. Weiter hielt sie fest, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen sind. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü-

3 gung zumindest teilweise unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Fraglich ist indessen die Beschwerdelegitimation betreffend den Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen, ist insoweit doch nur strafantragsberechtigt, wer Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist (vgl. E. 4.2.3 hiernach). Dem Beschwerdeführer wurde Letzteres von der Beschuldigten 1 mit Entscheid vom 16. April 2021 entzogen. Auch wenn der diesbezügliche Entscheid lediglich superprovisorischer Natur war und sich in den Strafakten darüber hinaus keine Folgeentscheide befinden, ist anzunehmen, dass solche erfolgt sein dürften, zumal der Beschwerdeführer den (fortbestehenden) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht in Abrede stellt (vgl. nachfolgend E. 5.2). Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens resp. die (materielle) Unbegründetheit der Beschwerde darf die Klärung dieser Frage aber offengelassen werden. Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 und 2.3) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Dieses bildet vorliegend einzig die Nichtanhandnahme der vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 29. August 2025 geschilderten Sachverhalte, konkret der angeblich widerrechtliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts resp. die widerrechtliche Unterbringung in der Institution B.________ sowie die mutmassliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht durch nicht fachgerechte Betreuung, Stigmatisierung des Kindes und Schaffung einer Angstatmosphäre (siehe im Einzelnen E. 3 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in der Beschwerde nun auch noch mit einer systematischen Vereitelung des väterlichen Kontakts und der Vorenthaltung persönlicher Zuwendungen durch die Pflegefamilie B.________ (Verein) begründet, geht er über den Streitgegentand hinaus und kann nicht gehört werden. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige unter «4. Beweismittel» zwar «Weitere Protokolle, Korrespondenzen und Dokumente zur systematischen Kontaktverhinderung (werden nachgereicht» erwähnt hat. Konkrete Ausführungen dazu wurden in der Anzeige jedoch nicht gemacht und trotz Ankündigung sah der Beschwerdeführer von der Einreichung weiterer Unterlagen ab. Allein gestützt auf vorgenannte Bemerkung unter «4. Beweismittel», die sich in einer pauschalen Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt erschöpft und daher den (geringen) Anforderungen an eine Strafanzeige nicht zu genügen vermag (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO), war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, sich dessen anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer nun erstmals im Beschwerdeverfahren konkrete Ausführungen zu (angeblich durch die Pflegefamilie begangene) Kontaktvereitelungen und Vorenthaltungen macht (und erneut weitere Beweismittel in Aussicht stellt, diese bis dato jedoch nicht eingereicht hat), kann er nicht gehört werden und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt auch für die insoweit gerügten Verletzungen von Verfassungs- und Konventionsbestimmungen.

4 3. Laut Strafanzeige vom 29. August 2025 wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1 und 2 zusammengefasst vor, sie hätten ihm ohne gesetzliche Grundlage resp. entgegen dem Kindeswohl und damit widerrechtlich seine Tochter entzogen und gegen seinen Willen in der Institution B.________ (Verein) fremdplatziert. Die zuständigen Funktionsträger hätten damit ihre Amtsgewalt wissentlich missbraucht. Weiter werde seine Tochter in der genannten Institution nicht fachgerecht betreut, sondern psychisch stigmatisiert und in einer Atmosphäre der Angst gehalten, was aus dem Monatsbericht von August 2025 (nachfolgend: Monatsbericht) hervorgehe, in welchem ausgeführt werde, dass seine Tochter sie (gemeint: die für die Institution B.________ tätigen Personen) herausfordere, indem sie ungefragt Dinge nehme und diese anschliessend – im Wissen darum, dass sie dies nicht hätte tun dürfen – verstecke und behaupte, nichts genommen zu haben. Daraus werde deutlich, dass die mit der Betreuung seiner Tochter betrauten Personen überfordert seien resp. nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügten. Das beschriebene Verhalten seiner Tochter sei nämlich kein Indiz für Bosheit, sondern zeige ein typisches Angst- und Schutzverhalten von Kindern, die negative Konsequenzen oder Sanktionen fürchteten. Aufgrund ihres Verhaltens resp. Duldens hätten sich die Beschuldigten des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), der Verletzung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 219 StGB (recte: Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) sowie der Verletzung diverser Bestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) – konkret Art. 11 und 13 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen und Schutz der Privatsphäre) und Art. 3, 8 und 14 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Recht auf Achtung des Familienlebens und Diskriminierungsverbot) – zu verantworten. Aktenkundig ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer Ende August 2025 an die involvierten Behörden/Institutionen wandte und diese aufforderte, unverzüglich jede Form stigmatisierender, psychisch belastender und damit kindeswohlgefährdender Handlungen gegenüber seiner Tochter zu unterlassen. Gleichzeitig reichte er eine Gefährdungsmeldung ein. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 [auch zum Folgenden], 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 und

5 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.2.2 Gemäss Art. 219 StGB wird bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung gefährdet. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche und geistige Entwicklung bzw. Integrität minderjähriger Personen. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich ein wiederholtes Handeln oder eine dauerhafte Pflichtverletzung des Täters. Geringfügige Verletzungen fallen nicht in den Geltungsbereich von Art. 219 StGB. Nicht ausgeschlossen ist, dass eine einzige schwere Handlung ausreicht, um dauerhafte Folgen zu verursachen, welche die Entwicklung des Opfers beeinträchtigen können (BGE 149 IV 240 E. 2.2 [in: Pra 2024 Nr. 21]). Das tatbestandsmässige Verhalten der Misshandlung oder Vernachlässigung muss dazu geeignet sein, eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen zu bewirken. Erst wenn diese Gefahr als Folge des Verhaltens des Täters eintritt, ist der tatbestandsmässige Erfolg gegeben und das Delikt vollendet. Es handelt sich bei Art. 219 StGB somit um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Insoweit ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Täters zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit führt. Eine abstrakte Gefährdung reicht jedoch nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.3 Gemäss Art. 220 StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Antragsberechtigt ist nur, wer durch die Tat ver-

6 letzt wurde. Rechtsgut ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich des familienrechtlichen Sorgerechts. Der Tatbestand schützt demnach diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 220 StGB). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Ausführungen im Monatsbericht, wonach die Tochter des Beschwerdeführers teilweise ungefragt Dinge nehme, dies in der Folge dann aber abstreite, was für die Betreuungspersonen herausfordernd sei, keine tatsächlichen Hinweise für eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur darstellten, welche einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten. Es sei in keiner Weise erkennbar, inwiefern vorliegend eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB bestehen sollte. Der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) sei überdies allein schon deshalb nicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter mit dem in den Akten befindlichen Entscheid der Beschuldigten 1 entzogen worden sei. Dieser sei innerhalb ihrer gesetzlichen Kompetenzen getroffen worden. Dem Verdacht des Amtsmissbrauchs resp. eines Verfügens oder Anwendens von Zwang, wo dies nicht geschehen dürfte, sei damit die Grundlage entzogen. Im Übrigen sei es nicht Sache der Strafverfolgungs- und Strafbehörden, Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf ihre Begründetheit und Richtigkeit zu überprüfen. Dafür stehe den betroffenen Personen nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) das Rechtsmittel der Beschwerde ans Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Obergerichts zur Verfügung. 5.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Entziehens von Minderjährigen und Amtsmissbrauchs an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 5.1 hiervor). Vorliegend fehlt es offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen, welcher eine Anhandnahme rechtfertigt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der angerufene Monatsbericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Beleg für die Überforderung der Betreuungspersonen und/oder deren fachliche Inkompetenz und ebenso wenig ein Hinwies für eine Stresssituation seiner Tochter ist. Die konkrete Passage lautet wie folgt: Momentan fordert D.________ uns heraus, indem sie sich ungefragt Dinge nimmt, die ihr gerade gefallen. Das kann bedeuten, dass sie sich fünfmal am Tag umzieht und die Kleider überall verteilt, oder dass sie ohne Erlaubnis in die Zimmer der anderen Kinder geht und dort Radios, Duschseife, Spielsachen, Handys oder Toniebox-Figuren holt. Die anderen Kinder werden darüber wütend. Da D.________ weiss, dass sie es nicht darf, versteckt sie die Gegenstände anschliessend und behauptet, nichts genommen zu haben.

7 Aus dieser Passage lässt sich nicht auf eine Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung schliessen. Wie erwähnt, setzt Art. 219 StGB eine gravierende Gefährdung voraus. Allfällige pädagogische Kontroversen oder situative Belastungen genügen nicht. Auch wenn der Monatsbericht Konfliktsituationen und Kompensationsverhalten aufzeigt, enthält er keinerlei Anhaltspunkte für eine qualifizierte Pflichtverletzung der Heimfachpersonen oder für eine konkrete Entwicklungsgefährdung. Was der Beschwerdeführer als Angstsymptom deutet, scheint ein normales kindliches Verhalten zu sein, zumal nicht aussergewöhnlich ist, dass sich ein fünfjähriges Kind nicht immer an die Regeln hält und den Regelbruch danach zu vertuschen versucht. Aus einer solchen Verhaltensweise kann nicht auf eine allfällige Gefährdung geschlossen werden, welche den Beschuldigten zugerechnet werden müsste. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Bericht Anzeichen eines Amtsmissbrauchs. Dieser Vorwurf lässt sich des Weiteren auch nicht mit dem angeblich rechtswidrigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Unterbringung der Tochter begründen. Dem aktenkundigen Entscheid der Beschuldigten 1 vom 16. April 2021 lässt sich entnehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers bereits mit Entscheid vom 17. September 2020 fremdplatziert worden ist. In Ermangelung anderslautender Vorbringen und Erwägungen ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen ordentlichen Entscheid gehandelt hat. Mit Entscheid vom 16. April 2021 dehnte die Beschuldigte 1 diesen Entscheid auf den Beschwerdeführer aus. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte 1 gesetzlich berechtigt und verpflichtet ist, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen – worunter auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts fällt (Art. 310 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) – zum Schutz des Kindes zu treffen (Art. 307 ZGB), hätte dem Beschwerdeführer bei Bestreiten der Kindeswohlgefährdung das ordentliche Rechtsmittel im Zivilverfahren offen gestanden (was im Übrigen auch für in diesem Zusammenhang ergangene Folgeentscheide gilt). Entgegen seinen Ausführungen lag vorgenanntem Entscheid somit sehr wohl eine gesetzliche Grundlage zugrunde. Diesem können zudem weder Hinweise eines Einsatzes von unzulässiger Amtsgewalt noch einer Vor- und Nachteilsabsicht der Beschuldigten 1 entnommen werden. Betreffend die Beschuldigte 2 ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – die Anwendbarkeit des Tatbestands des Amtsmissbrauchs allein schon mangels hoheitlicher Befugnis ausgeschlossen. Und schliesslich ist der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen deshalb nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer (zufolge Entzugs) nicht Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist. Zwar ist der Entscheid vom 16. April 2021 – wie bereits erwähnt – superprovisorischer Natur. Gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB sowie die Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 16. April 2021 ist jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Nachgang des Entscheids das rechtliche Gehör gewährt worden und ein neuer Entscheid ergangen ist. Dies stellt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in Abrede. So oder anders durfte sich die Staatsanwaltschaft auf den Entscheid der Beschuldigten 1 vom 16. April 2021 stützen und von einer Einholung der Akten der Beschuldigten 1 absehen. Ein Aktenbeizug stellt eine Untersuchungshandlung dar, welche zu einer Verfahrenseröffnung führt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 405 vom 23. April 2026 E. 3.1). In Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts durf-

8 te die Staatsanwaltschaft darauf verzichten, ein Verfahren zu eröffnen, womit sich auch ein Aktenbeizug verbat. Es ist somit nichts daran auszusetzen, dass sich die Staatsanwaltschaft auf die ihr vorliegenden Akten beschränkte. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, das die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft umzustossen vermöchte. Obschon ihn gestützt auf Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO die Obliegenheit trifft, genau anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, beschränkt er sich auf eine kurze Wiederholung des bereits in der Strafanzeige Ausgeführten. Damit setzt er sich nicht wirklich mit den staatsanwaltlichen Ausführungen auseinander. Soweit er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, verkennt er, dass dieser lediglich für laufende (d.h. eröffnete) Strafverfahren gilt (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf verzichtete, ein Verfahren zu eröffnen. Betreffend die in der Beschwerde gerügten angeblichen Kontaktverhinderungen resp. Vorenthaltungen persönlicher Zuwendungen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass diese vorliegend ausserhalb des Streitgegenstands liegen und somit bei der Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung irrelevant sind. 6. Ergänzend ist mit Blick auf die Beschuldigte 2 von Amtes wegen festzuhalten, dass hierüber bereits die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Verfügung vom 29. September 2025 befunden hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss BK 25 484 vom 6. Mai 2026 (mutmasslich zwischenzeitlich rechtskräftig) abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde, weshalb insoweit auch aufgrund des Verbots der doppelten Bestrafung («ne bis in idem») das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist. 7. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht, Entziehens von Minderjährigen und Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Straftatbestände von Art. 219, 220 und 312 StGB sind klarerweise nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Ebenso wenig können Verletzungen von Verfassungs- und/oder Konventionsrecht ausgemacht werden. Endlich ist teilweise auch der «ne bis in idem»-Grundsatz einschlägig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet resp. unzulässig und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2, welcher sich nicht hat vernehmen lassen, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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