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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 10.03.2026 BK 2025 618

10 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,328 parole·~17 min·1

Riassunto

20251222_065949_ANOM.docx | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 618 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 9. Dezember 2025 (BA 25 2339)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BA 25 2339) wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 4. Dezember 2025 (bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 8. Dezember 2025) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 09.12.2025 im Verfahren BA 25 2339 betreffend Akteneinsicht aufzuheben und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 22. Dezember 2025 ein Beschwerdeverfahren und gab davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die parteiöffentlichen, zur Beurteilung der Beschwerde notwendigen Aktenauszüge bzw. amtlichen Akten BA 25 2339 (vier Ordner) bereits in den Beschwerdeverfahren BK 25 517, BK 25 545 und BK 25 566-668 eingereicht hatte, und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 12. Januar 2026 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass C.________ am 10. Januar 2025 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft erstattete. Darin wird ausgeführt, im Zeitraum zwischen dem 3. und 5. Januar 2025 seien unter Manipulation eines Selbstbedienungsgeräts, das C.________ im Restaurant «D.________» in E.________ (Ortschaft) platziert gehabt habe, Voucher für Sportwetten im Betrag von CHF 27'198.20 sowie für Pferdewetten in der Höhe von CHF 384'760.00 generiert worden. Dazu sei der doppelt abgesicherte Notenbehälter im Gerät geöffnet, das enthaltene Bargeld entnommen und der Vorgang wiederholt worden. Danach habe die Täterschaft die illegal und ohne zu bezahlen produzierten Voucher an verschiedenen Orten eingelöst. Beim Verkaufsstelleninhaber (Inhaber

3 des Restaurants «D.________») handle es sich um F.________. Bis die Voucher hätten gesperrt werden können, sei der Firma C.________ ein Vermögensschaden von CHF 250'000.00 entstanden. Am 30. Januar 2025 wurde F.________ durch die Polizei angehalten und in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge wurde er mehrfach befragt, wobei er den Beschwerdeführer insbesondere im Rahmen der delegierten Einvernahmen als beschuldigte Person vom 12. März 2025 und 11. Juli 2025 erheblich belastete (EV F.________ vom 12. März 2025, S. 2-3 Z. 32-88, S. 5 Z. 173-175 und 180-185; EV F.________ vom 11. Juli 2025, S. 4-5 Z 168-181). Auf Anordnung des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025 wurde F.________ aus der Untersuchungshaft entlassen. Auch G.________ machte anlässlich seiner delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 13. November 2025 den Beschwerdeführer belastende Aussagen (EV G.________ vom 13. November 2025, S. 13 Z. 611-618 und 633-636; vgl. auch S. 14 Z. 660-661 sowie EV F.________ vom 11. Juli 2025, S. 5 Z. 184- 185). Nachdem gegen den Beschwerdeführer formell ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet worden war (Eröffnungsverfügung vom 2. Oktober 2025), wurde er am 14. Oktober 2025 angehalten und an seinem Domizil an der H.________ (Strasse) in I.________ (Ortschaft) eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ebenfalls wurden die Geschäftsräumlichkeiten der J.________ AG, der K.________ GmbH und der L.________ GmbH durchsucht (vgl. dazu die jeweils vom 8. Oktober 2025 datierenden Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle). Im Zuge der Hausdurchsuchung wurde unter anderem ein Tresor sichergestellt, in dem sich Bargeld in der Höhe von rund CHF 195'000.00 befand (vgl. dazu das Durchsuchungsprotokoll H.________ (Strasse) in I.________ (Ortschaft) und das diesbezügliche Sicherstellungsverzeichnis vom 14. Oktober 2025). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde dieses beschlagnahmt, wogegen der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 Beschwerde erhob (vgl. BK 25 517). Am 3. November 2025 wurden sodann zahlreiche weitere anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte, darunter auch Mobiltelefone (Asservate Nr. 2007-2009) und Geschäftsakten (Asservate Nr. 2015 und 2019, 2100-2188, 2300-2338 und 2500-2574), beschlagnahmt. Zudem wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt (Ausdehnungsverfügung vom 3. November 2025). Mit Entscheid KZM 25 2383 vom 24. November 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die mit Entscheid KZM 25 2152 vom 17. Oktober 2025 zunächst für die Dauer von sechs Wochen angeordnete Haft des Beschwerdeführers um drei Monate bis zum 24. Februar 2026. Am 4. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers ab. 4. Die Abweisung des Gesuchs um vollständige Akteneinsicht wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet:

4 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 [recte: 4. Dezember 2025] ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens seines Mandanten um vollständige Akteneinsicht. Er hält dafür, dass alle wichtigen Beweise erhoben worden seien. So seien Mobiltelefone, Geschäftsakten und Vermögenswerte auch der Ehefrau des Beschuldigten beschlagnahmt und Computerdaten kopiert worden. Weitere Beschuldigte seien in Haft gesetzt, umfassend befragt und wieder entlassen worden. […]. Wenngleich mit belastenden Aussagen konfrontiert, bestreitet der Beschuldigte bisher eine Beteiligung an den hier interessierenden Vorgängen. Mit Entscheid vom 24. November 2025 (KZM 25 2383) verlängerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr um drei Monate. Von mehreren mutmasslich Tatbeteiligten ist bis dato einzig F.________ aus der Untersuchungshaft entlassen worden, wobei der Tatverdacht ihm gegenüber unvermindert weiterbesteht und die Untersuchung nicht abgeschlossen ist. Der Beschuldigte hat bisher Zugang zu seinen Haftakten sowie zu sämtlichen Protokollen seiner Befragungen, inklusive aller Beilagen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben. Sie sind es beispielsweise dann, wenn einschlägige Kommunikationsdaten, die sowohl aus den Kommunikationsmitteln des Beschuldigten selbst wie auch aus solchen Mitbeteiligter oder sogar Dritter stammen können, gesichert, übersetzt, analysiert und vorgehalten sowie der Beschuldigte mit den wesentlichen Aussagen von Mitbeteiligten und weiteren Beweisen konfrontiert werden konnte. Diese Prozesse nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch. Die Verteidigung macht zu Recht nicht geltend, dass das Verfahren nicht beförderlich vorangetrieben würde. Der Beschuldigte steht im Verdacht, bei der Planung und Finanzierung (Übernahme des Restaurants D.________ in E.________ (Ortschaft)) des C.________- Betruges involviert gewesen zu sein. Bei der Betrachtung seiner finanziellen Situation sind zahlreiche Fragezeichen zu Tage getreten. Diesen Aspekten gilt es nun ebenfalls auf den Grund zu gehen. Es besteht erhebliche Kollusionsgefahr. Dies ergibt sich aus [der] Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr, aus dem bisherigen Aussageverhalten des Beschuldigten (Bestreiten seiner Beteiligung), seinem Verhältnis zu mehreren Tatbeteiligten (insbesondere M.________, N.________ und F.________) sowie aus dem ethnisch sozialen Umfeld der involvierten Personen (ausschliesslich kurdischstämmige Personen in bandenähnlichem Zusammenschluss). Aus diesen Gründen wird der Antrag vom 4. Dezember 2025 auf vollständige Akteneinsicht abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Art. 101 Abs. 1 StPO setzt demnach für die obligatorische Gewährung der Akteneinsicht kumulativ Folgendes voraus: Einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und andererseits die Erhebung der wichtigsten Beweise (Urteil des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis). 5.2 Die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft, wozu gemäss Art. 158 und 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme zählt, gilt auch dann als durchgeführt, https://www.swisslex.ch/doc/aol/802ed891-1836-490c-a705-2de2cf085d63/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link

5 wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder die beschuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Bei umfangreichen Sachverhalten kann sich die erste Einvernahme über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweis; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 272 vom 22. September 2021 E. 2.1 mit Hinweis). 5.3 Unter die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise fallen beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder die Auswertung von elektronischen Dateien (namentlich von Mobiltelefonen, Computern etc.). Wichtigste Beweise im Sinne von Art. 101 StPO sind Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 und BK 24 99 vom 17. Juni 2024 E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3 und 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3). 5.4 Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung. Besonders bei umfangreichen Untersuchungsverfahren kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch nehmen, etwa wenn umfangreiche elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und vorgehalten werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Auch praktische Gründe wie der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte, können einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen. Die Befragung der beschuldigten Person kann je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion (z. B. Auswertung, Übersetzung und Analyse von umfangreichen elektronischen Mobiltelefondaten oder Telefonabhör-Protokollen) durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen. Die Möglichkeit einer solcherweise verursachten Verzögerung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signalisierten Anspruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zuzulassen. In derartigen Fällen wird es oft sinnvoll sein, wenn die Staatsanwaltschaft den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person, die Akteneinsicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Art. 108 Abs. 3 StPO). Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neuen Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugänglich gemacht

6 werden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 101 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 4 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/ GRÜNIG in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 6 zu Art. 101 StPO). 5.5 Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handhaben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersuchung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine gewisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 101 StPO). Es sind jeweils diejenigen Akten, die ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks zur Kenntnis gebracht werden können, herauszugeben (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 mit Verweis auf OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 648; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 321 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3). Die offene Formulierung von Art. 101 StPO räumt der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessenspielraum ein, der grundsätzlich zu respektieren ist (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 188 vom 18. Juni 2025 E. 4.1). Die zuständige Behörde kann die Akteneinsicht jedoch nicht auf unbestimmte Zeit aufschieben, indem sie sich auf Art. 101 Abs. 1 StPO beruft. Sie muss vielmehr dartun, dass die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden könnte, und die «wichtigen Beweise» darlegen, die zuvor erhoben werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 3.1; 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 1B_264/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1.1; 1B_667/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2; 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Staatsanwaltschaft das ihr aufgrund der offenen Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO zukommende Ermessen mit ihrem Entscheid, den Antrag des Beschwerdeführers auf vollumfängliche Akteneinsicht abzuweisen, nicht missbraucht. Die Gründe für diesen Entscheid stehen mit den vorerwähnten Grundsätzen (E. 5 hiervor) im Einklang. 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, Zugang zu seinen Haftakten sowie zu sämtlichen Protokollen seiner Befragungen inkl. alle Beilagen erhalten zu haben. Er rügt jedoch, dass er noch keine umfassende Akteneinsicht erhalten hat. In diesem Zusammenhang beanstandet er mitunter, dass er die gemäss Verfügung des Obergerichts vom 16. Dezember 2025 im Beschwerdeverfahren BK 25 517 (Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 3. Novem-

7 ber 2025 betreffend Bargeld von CHF 195'000.00) eingereichten parteiöffentlichen, zur Beurteilung notwendigen Aktenauszüge bzw. amtlichen Akten BA 25 2339 (vier Ordner) bis heute nicht zur Einsicht erhalten habe. Dass er nach Erhalt der erwähnten Verfügung bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die parteiöffentlichen Akten ersucht hätte, bringt er hingegen nicht vor. Festzustellen ist zudem, dass die Verteidigung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nie ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft begründe die Verweigerung der (vollständigen) Akteneinsicht damit, dass er die Tatbeteiligung bestreite, gilt es zu präzisieren, dass die Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht einerseits damit begründet wird, dass noch nicht alle wichtigsten Beweise erhoben worden seien. Andererseits wird vorgebracht, dass gemäss dem Haftverlängerungsentscheid KZM 25 2383 vom 24. November 2025 Kollusionsgefahr vorliege (E. 4 hiervor). Die Befürchtung der Verteidigung, dass nach der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nur dann Akteneinsicht zu gewähren sei, wenn die beschuldigte Person geständig sei, erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet. 6.4 Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass bereits mehrere Einvernahmen stattgefunden hätten und die wichtigsten Beweise durch Sicherstellung der Kommunikationsmittel und -daten sowie aller Geschäftsakten längst erhoben worden seien und das Gesetz nicht verlange, dass dem Beschuldigten vor der Akteneinsichtnahme alle «wichtigsten Beweise» auch vorgehalten werden müssten, verkennt er, dass nach der Rechtsprechung zur Erhebung der wichtigsten Beweise auch die Einvernahmen der beschuldigten Person zu neuen Beweismitteln gehören (E. 5.3 hiervor). Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (E. 5.4 hiervor). Vorliegend handelt es sich um ein komplexes und aufwendiges Untersuchungsverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage mit mehreren beschuldigten Personen. Betreffend den Beschwerdeführer wurde das Verfahren zudem auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt (siehe dazu E. 3 hiervor). Wie dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2025 entnommen werden kann, bestanden die weiteren geplanten Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft unter anderem im weiteren Übersetzen und Auswerten der sichergestellten Mobilgeräte und Datenträger sowie im Auswerten und Analysieren der Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers bzw. seiner drei Unternehmen, namentlich im Eruieren der Geldflüsse und Geschäftspraktiken. Auch war beabsichtigt, den Beschwerdeführer mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren. Wie erwähnt (E. 5.4 hiervor), kann die Erhebung der wichtigsten Beweise längere Zeit in Anspruch nehmen. Dies etwa, wenn umfangreiche elektronische (Mobiltelefon-)Dateien zunächst ausgewertet, übersetzt und anschliessend vorgehalten werden müssen. Dass die sichergestellten Kommunikationsdaten und Geschäftsakten zwischenzeitlich allesamt übersetzt, analysiert und dem Beschwerdeführer vorgehalten worden wären, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer sämtliche dazu gemachten Aussagen der Mitbeschuldigten vorgehalten worden wären. Soweit ausgeführt wird, dass allfällige bereits vorhandene Dokumente vor einer Akteneinsicht nicht ausgewertet werden müssten, da sie ja ohnehin nicht ver-

8 änderbar seien und unterschiedlich interpretiert werden könnten, mag Letzteres im Grundsatz zwar zutreffen. Sollen die neuen Beweismittel der beschuldigten Person, vorliegend dem Beschwerdeführer, aber noch vorgehalten werden, gilt es jedoch zu verhindern, dass diese vor der Einvernahme vom Inhalt allfällig bereits vorhandener Aktenteile Kenntnis erhält, ansonsten die Aussagen verfälscht werden könnten (vgl. dazu E. 5.3). Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer im Beschluss BK 25 505 vom 24. November 2025 neben einem Kollusionsinteresse und eine entsprechende Neigung attestiert hat (dort E. 8.3.3). 6.5 Was den Einwand anbelangt, wonach bezüglich der finanziellen Verhältnisse bzw. der drei Unternehmen des Beschwerdeführers keinerlei Fragezeichen bestünden, sodass auch insoweit kein Grund bestehe, ihm die Akteneinsicht zu verweigern, handelt es sich im Übrigen um einen Zirkelschluss. Dass hinsichtlich des Geldwäschereivorwurfs bereits alle «wichtigsten Beweise» erhoben worden wären, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 6.6 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es gehe nicht an, dass ihm die belastenden Aussagen von F.________ und G.________ lediglich tröpfchenweise vorgehalten würden, zumal sich die Untersuchungshaft dadurch unnötig verlängere und die Akteneinsicht so bis zum Abschluss der Strafuntersuchung hinausgezögert werden könnte, gilt es zu berücksichtigen, dass bereits getätigte Aussagen ausgewertet und mit den jüngsten Ermittlungsergebnissen koordiniert werden müssen, bevor sie anderen (mitbeschuldigten) Personen vorgehalten werden können. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht genügend beförderlich vorangetrieben hätte, ist nicht ersichtlich und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Zurückhalten «wichtigster Beweise» bis kurz vor Abschluss der Untersuchung dem in Art. 3 Abs. 2 StPO statuierten Fairnessgebot zuwiderlaufen würde. 6.7 Nach dem Gesagten durfte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht, soweit nicht die ihm bereits vorgehaltenen Aktenstücke betreffend, zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung resp. der Beschwerdeerhebung verweigert werden. Die wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO wurden im vorliegend umfangreichen Strafverfahren noch nicht vollständig erhoben resp. dem Beschwerdeführer erstmalig vorgehalten. Ob sich die Situation zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungsmassnahmen, insbesondere zusätzliche Einvernahmen des Beschwerdeführers, verändert hat, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen und wäre im Übrigen zunächst von der über umfassendere und aktuellere Aktenkenntnisse verfügenden Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Soweit diese beabsichtigt, das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken, ist sie darauf hinzuwiesen, dass eine Einschränkung mit zunehmender Fortdauer des Strafverfahrens einer immer ausführlicheren Begründung bedarf. Ob die Akteneinsicht auch gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt werden könnte, kann bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

9 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der privat verteidigte Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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