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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.06.2026 BK 2025 604

8 giugno 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,346 parole·~17 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme; Nötigung etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 604 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Falschbeurkundung im Amt, Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. November 2025 (EO 25 5425)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. November 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 5. Mai 2025 bzw. 27. Juni 2025 initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nötigung, Falschbeurkundung im Amt und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte dabei: 1. die Aufhebung der Nichtanhandnahme bzw. der angefochtenen Verfügung, 2. die Rückweisung der Sache zur ordnungsgemässen Untersuchung, 3. die Befragung sämtlicher Unfallteilnehmer und Polizeibeamten, 4. die Feststellung, dass die unter Zwang erlangte Aussage unverwertbar ist, 5. eventualiter die Verbindung der Verfahren EO 25 5425/STO und EO 24 12181/STO. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der Akten EO 25 5425 und edierte von Amtes wegen die amtlichen Akten PEN 25 183 (Einsprache gegen den Strafbefehl EO 24 12181). Zudem wurden der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 gab die Verfahrensleitung vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch jenes bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatanwaltschaft vom 17. November 2025 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Falschbeurkundung im Amt und Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Obwohl sich das Anfechtungsobjekt nicht explizit dazu äussert, wird zudem die Frage nach der Vereinigung der Verfahren EO 25 5425 und

3 EO 24 12181 zu thematisieren sei (vgl. E. 4 hiernach). Wenn die Beschwerdeführerin aber Ausführungen zur angeblichen Unverwertbarkeit ihrer Aussagen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2024 zum sich am gleichen Tag ereigneten Verkehrsunfall tätigt, fehlt diesen der Bezug zum hier relevanten Anfechtungsobjekt. Diese Ausführungen betreffen vielmehr das Verfahren EO 24 12181 bzw. PEN 25 183, in welchem die Beschwerdeführerin als Beschuldigte angeblich unverwertbare Aussagen getätigt haben soll, und sind damit für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde – insbesondere auf den Antrag Ziff. 4 der Beschwerde – damit nicht einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung geht der folgende Sachverhalt bzw. die folgende Prozessgeschichte voraus, welcher sich den Verfahrensakten EO 25 5425 sowie PEN 25 183 entnehmen lässt: Die Beschwerdeführerin war am 11. September 2024 an einem Verkehrsunfall beteiligt, welcher sich auf der Autobahn in C.________ ereignet hatte. Mit Strafanzeige vom 4. Oktober 2024 der Polizei Kanton Solothurn wurde der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sich durch Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse (Nässe) einer Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht zu haben. Der entsprechende Anzeigerapport wurde vom Beschuldigten erstellt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 27. Februar 2025 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (Verfahren EO 24 12181). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache und begründete diese mit Schreiben vom 5. Mai 2025. In diesem Schreiben machte sie unter anderem geltend, dass es anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zu Verfahrensfehlern gekommen und sie von der Polizei zu einer Aussage genötigt worden sei, worauf die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2026 mitteilte, dass sie dies als Strafanzeige wegen Nötigung gegen unbekannte Täterschaft entgegennehme, die Beschwerdeführerin diese Anzeige jedoch zu substantiieren habe. Mit Verfügung vom selben Datum (5. Juni 2026) hielt die Staatsanwaltschaft im Verfahren EO 24 12181 an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht). Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Im nun beim Gericht hängigen Verfahren PEN 25 183 (EO 24 12181) fand am 21. August 2025 eine Hauptverhandlung statt, welche allerdings nach Kenntnisnahme der Hängigkeit des Verfahrens EO 25 5425 abgebrochen wurde. Am 17. November 2025 erging sodann die angefochtene Verfügung. 4. 4.1 Bereits mit der Präzisierung ihrer Strafanzeige vom 27. Juni 2025 hatte die Beschwerdeführerin die Vereinigung der Verfahren EO 24 12181 und EO 25 5425 gestützt auf Art. 30 StPO beantragt, worüber die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht explizit befunden hat. Denselben Antrag wiederholte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 12. Dezember 2025 (siehe E. 1; Antrag Ziff. 5 der Beschwerde). Nachfolgend drängt sich daher die Prüfung der Frage auf, ob

4 sich die Staatsanwaltschaft auch explizit zur – faktisch unterlassenen und damit abgewiesenen – Verfahrensvereinigung hätte äussern müssen. 4.2 Dies ist gleich aus mehreren Gründen zu verneinen. Zunächst ist mit Blick auf die Chronologie der Ereignisse (vgl. E. 3 hiervor) festzuhalten, dass der Antrag auf Verfahrensvereinigung erstmals am 27. Juni 2025 gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt, namentlich seit der Verfügung vom 5. Juni 2025, war das Verfahren EO 24 12181 gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO bereits beim Regionalgericht hängig. Infolge Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht konnte die Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit für das Verfahren EO 24 12181 zum Zeitpunkt des entsprechenden Antrags die Verfahrensvereinigung mit dem vorliegenden Verfahren EO 25 5425 gar nicht verfügen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach dem Eingang der Strafanzeige vom 5. Mai 2025 bzw. der Präzisierung derselben vom 27. Juni 2025 in der Folge gar nie ein Verfahren eröffnet wurde, sondern mit der angefochtenen Verfügung am 17. November 2025 direkt die Nichtanhandnahme verfügt wurde. Indem die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den hier interessierenden Vorwürfen nie eine Untersuchung i.S.v. Art. 309 StPO eröffnet hatte, gab es kein Verfahren, das man mit demjenigen betreffend den Verkehrsunfall vom 11. September 2024 (PEN 25 183 bzw. EO 24 12181) hätte vereinigen können. Bei dieser klaren Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zur Frage der beantragten Verfahrensvereinigung geäussert hat, sondern diese konkludent – durch Verfügung der Nichtanhandnahme – verneint hatte. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 8) erübrigen sich weitere Bemerkungen zur auch hier eventualiter beantragten Verfahrensvereinigung. 5. Wenn die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht unterlassene Ermittlungen und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO moniert, verkennt sie, dass die Untersuchungsmaxime lediglich für laufende Strafverfahren Wirkung entfaltet. Es ist also vorausgesetzt, dass durch Ermittlungstätigkeit der Polizei oder Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Untersuchung aufgrund eines Anfangsverdachts bereits ein Vorverfahren eingeleitet wurde. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Strafbehörden somit nicht zu proaktivem Handeln (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 6 StPO). Vorliegend wurde kein Verfahren an die Hand genommen, womit der Untersuchungsgrundsatz nicht zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführerin daraus nichts ableiten kann. 6. 6.1 Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, er habe sie und die weiteren Unfallbeteiligten am 11. September 2024 im Nachgang an den Verkehrsunfall durch eine falsche Rechtsbelehrung zu einer Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gezwungen und sich so einer Nötigung strafbar gemacht. Konkret habe der Beschuldigte vor sämtlichen Unfallbeteiligten erklärt, dass sie verpflichtet seien, eine Aussage zu machen, und dass eine Verweigerung der Aussage einem Schuldeingeständnis gleichkomme. Weiter

5 habe der Beschuldigte bei der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig ein Kreuz bei «schuldig» gesetzt und sie damit unrechtmässig vorverurteilt. Dadurch seien einerseits eine Reihe von Verfahrensgarantien verletzt worden, zudem erfülle dies die Straftatbestände der Falschbeurkundung im Amt sowie des Amtsmissbrauchs. 6.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Ad Nötigung Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 28). Hinsichtlich der Nötigung wäre einerseits bereits fraglich, ob die vermeintliche Aufforderung an B.________, sie solle Aussagen machen, damit ihre Aussageverweigerung nicht als Schuldeingeständnis gewertet werde, überhaupt als Androhung eines ernstlichen Nachteils gelten kann, oder nicht eher einen gut gemeinten, aber falschen Ratschlag darstellen würde. Selbst jedoch, wenn angenommen würde, die vermeintliche Aussage des Beschuldigten stelle die Androhung eines ernstlichen Nachteils dar, so müsste berücksichtigt werden, dass die Polizei keinen Einfluss auf einen Schuldspruch aufgrund eines Schuldeingeständnisses hat. Vielmehr sind es die Staatsanwaltschaft und Gerichte, welche Verurteilungen aussprechen können und auch ein Geständnis zu überprüfen haben. Der Tatbestand der Nötigung würde durch den Beschuldigten damit so oder anders nicht erfüllt, selbst wenn er die von B.________ geltend gemachte Aussage getätigt hätte. Ad Urkundenfälschung im Amt Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen; die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden wegen Urkundenfälschung im Amt laut Art. 317 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Hinsichtlich der Falschbeurkundung im Amt ist festzustellen, dass einerseits nicht der Beschuldigte, sondern D.________ die Aussagen von B.________ aufgenommen hat. Andererseits hat B.________ bereits anlässlich ihrer Ersteinvernahme bestritten, für den Verkehrsunfall verantwortlich zu sein und geschildert, dass sie nicht mit den sich vor ihr befindenden Fahrzeugen kollidiert sei, sondern ein Fahrzeug von hinten in sie hineingefahren sei. Dementsprechend wurde entgegen der Behauptung von B.________, ihr Widerspruch gegen die Schuldzuweisung sei ignoriert worden, kein Schuldeingeständnis protokolliert und damit auch keine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Ebenso wurde B.________ als beschuldigte Person einvernommen und dieser Umstand korrekt vermerkt. Damit haben weder der Beschuldigte noch D.________ den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Ad Amtsmissbrauch Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

6 Geldstrafe bestraft. In Ermangelung einer Zwangswirkung stellt das Verbreiten von falschen Informationen keinen tatbestandsmässigen Amtsmissbrauch dar (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 13). Den Tatbestand von Art. 312 StGB erfüllt denn auch nicht der Missbrauch des Amtes, sondern derjenige der Amtsgewalt. Diese zeichnet sich durch die Berechtigung zur Ausübung von Zwang bei der Umsetzung hoheitlicher Gewalt aus, nicht hingegen bei - allenfalls sogar pflichtwidrigen - Handlungen, die nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgen (vgl. BGer 1B_170/2012, 1B_171/2012, 1B_172/2012, 1B_173/2012). Die von B.________ geltend gemachte Aussage des Beschuldigten, wonach sie Aussagen machen müsse, ansonsten würde für sie ein Schuldeingeständnis angenommen, ist eine Falschinformation und würde eine falsche Rechtsmittelbelehrung darstellen. Dem Erteilen einer falschen Rechtsmittelbelehrung kommt jedoch keine Zwangswirkung zu, selbst wenn diese pflichtwidrig wäre, womit kein Missbrauch der Amtsgewalt vorliegt. Dementsprechend hätte der Beschuldigte auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs klar nicht erfüllt. Auch das Setzen eines Kreuzes zum Festhalten, dass B.________ als beschuldigte Person einvernommen wurde, stellt keinen Amtsmissbrauch dar. So ist es einerseits Aufgabe des Beschuldigten, zu vermerken, in welcher Funktion eine Person einvernommen wird, andererseits hat diese Einteilung lediglich Auswirkungen auf die Rechtsmittelbelehrung. Die Annahme von B.________, dass mit der Einvernahme als beschuldigte Person eine Vorverurteilung stattfinden würde, ist schlichtweg nicht korrekt – vielmehr haben der Beschuldigte (resp. D.________) das strafprozessrechtlich vorgegebene Vorgehen bei Einvernahmen von in Verkehrsunfälle involvierten Personen befolgt. 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 7.2 7.2.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung strafbar (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu

7 einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen (DELNON/RÜDY, a.a.O, N. 28 zu Art. 181 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 7.2.2 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 317 Ziff. 1 StGB). Falschbeurkunden bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1). 7.2.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, wegen Amtsmissbrauchs strafbar. Unter dem Begriff Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht zu verstehen (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N 1 zu Art. 312 StGB). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er Kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 114 IV 41 E.2). 8. 8.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der angezeigten Delikte an die Hand zu nehmen ist. Auf die in E. 6.2. hiervor zitierte Begründung der Staatsanwaltschaft kann vorab mit der Klarstellung verwiesen werden, dass es jeweils nicht um eine Rechtsmittelbelehrung, sondern bloss um eine Rechtsbelehrung geht. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft, die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allerdings nicht aufzeigt, inwiefern die Ausführungen

8 der Staatsanwaltschaft zur fehlenden Strafbarkeit hinsichtlich der angezeigten Delikte unzutreffend sein sollen, beschränkt sich die Beschwerdekammer praxisgemäss auf eine summarische Prüfung. 8.2 Zum Vorwurf der Nötigung gibt die Staatsanwaltschaft vorab zu Recht zu bedenken, dass es sich bei der angeblich inkriminierenden Aussage des Beschuldigten, wonach sämtliche Unfallbeteiligten zur Aussage verpflichtet seien und eine Aussageverweigerung einem Schuldeingeständnis gleichkomme, lediglich um eine Behauptung von zwei Unfallbeteiligten (der Beschwerdeführerin sowie E.________, vgl. Beilage zur Eingabe vom 27. Juni 2025) handelt. Selbst wenn diese Aussage vom Beschuldigten genau so wie wiedergegeben getätigt wurde, muss auch juristischen Laien wie der Beschwerdeführerin klar sein, dass nicht die Polizei über die Schuld und Unschuld von Personen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen entscheiden kann, sondern die Staatsanwaltschaft bzw. Gerichte ein Verhalten auf seine strafrechtliche Relevanz überprüfen. Damit hat der Beschuldigte – wenn er denn die vorerwähnte Aussage tatsächlich getätigt hat – einen Nachteil (Wertung der Aussageverweigerung als Schuldeingeständnis) angedroht, auf den er gar keinen Einfluss hat, da die Polizei keine Beweis- und schon gar keine Aussagewürdigung betreibt, sondern lediglich Sachverhalte feststellt (vgl. Art. 306 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist im Hinblick auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt haben soll, namentlich inwiefern ihm die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst war. 8.3 Zum Vorwurf des angeblich wahrheitswidrigen Setzens des Kreuzes bei «schuldig» bei der Beschwerdeführerin, ist vorab festzuhalten, dass auch nach der Präzisierung der Strafanzeige vom 27. Juni 2026 unklar bleibt, welches Verhalten des Beschuldigten die Beschwerdeführerin hier konkret kritisiert. Vernünftigerweise kann mit der Staatsanwaltschaft damit nur das Kreuzchen auf dem Einvernahmeprotokoll vom 11. September 2024 gemeint sein, wonach die Beschwerdeführerin als «Beschuldigte/r» befragt wird. Auch dies stellt aus mehreren Gründen keine strafbare Handlung dar. Zunächst einmal ist diese Tathandlung gar nicht dem Beschuldigten zuzurechnen, da sich aus demselben Einvernahmeprotokoll ergibt, dass nicht der Beschuldigte, sondern eine andere polizeiliche Sachbearbeiterin die Aussagen der Beschwerdeführerin abgenommen und protokolliert hat und damit das entsprechende Kreuzchen gesetzt haben dürfte. Darüber hinaus wurde durch das Kreuzchen nichts Unwahres beurkundet. Dieses sagt nichts über die Schuld oder Unschuld der betroffenen Person aus, sondern dient lediglich der Definition einer Verfahrensrolle und der damit verbundenen korrekten Belehrung über die entsprechenden Verfahrensrechte. Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.3). 8.4 Zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs kann vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden; weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich.

9 9. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Verfahren wegen Nötigung, Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, womit ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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