Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 563 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte 1 A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 2 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 3 E.________ a.v.d. Rechtsanwältin F.________ Beschuldigter 4/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Raubes etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. November 2025 (O 25 10540)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Raubes (O 25 10540). Im Rahmen dieses Strafverfahrens teilte die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2025 mit, dass sie beabsichtigt, über den Beschwerdeführer eine forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, und gab den Parteien Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie dazu eigene Anträge zu stellen. Innert verlängerter Frist stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin F.________, mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 unter anderem die Anträge, die Explorationsgespräche audiovisuell aufzuzeichnen (Ziff. 4) und die Verteidigung zur Teilnahme an den Explorationsgesprächen zuzulassen (Ziff. 5). Mit Verfügung vom 11. November 2025 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf audiovisuelle Aufzeichnung der Explorationsgespräche und Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen ab (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen): 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 387 StPO zu erteilen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Gutachtensauftrag unter Ausschluss des Teilnahmerechts der notwendigen Verteidigung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren. 2. Die Abweisung der Beweisanträge vom 20.10.2025 um audio-visuelle Aufzeichnung der Explorationsgespräche sowie auf Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen von E.________ im Rahmen der geplanten forensischen psychiatrischen Begutachtung mit Verfügung vom 11. November 2025 sei aufzuheben. 3. Die Explorationsgespräche von E.________ im Rahmen der geplanten forensisch psychiatrischen Begutachtung seien audio-visuell aufzuzeichnen. Eventualiter: die Explorationsgespräche seien mittels Tonaufnahme aufzuzeichnen. 4. Der Verteidigung sei die Teilnahme an den Explorationsgesprächen von E.________ im Rahmen der geplanten forensischen psychiatrischen Begutachtung zu gestatten. Eventualiter: Der Verteidigung sei die Teilnahme an den Explorationsgesprächen betreffend Anamnese, Vorleben und Sachverhalte zu gestatten. Mit Verfügung vom 25. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, hiess das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut und wies die Staatsanwaltschaft an, mit dem Gutachtensauftrag unter Ausschluss des Teilnahmerechts der notwendigen Verteidigung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuzuwarten. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben. Innert verlängerter Frist reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 30. Dezember 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 gab die Verfahrensleitung von der eingegangenen Stellung-
3 nahme Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 15. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, wovon mit Verfügung vom 16. Januar 2026 Kenntnis gegeben wurde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die mit der angefochtenen Verfügung abgewiesenen Anträge betreffend audiovisuelle Aufzeichnung bzw. Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Vollständigkeit halber ist zu anzumerken, dass es sich vorliegend nicht um die Ablehnung eines Beweisantrages im eigentlichen Sinn handelt, die der Einschränkung von Art. 394 Bst. b StPO unterliegen würde, da die Beweismassnahme (forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers) von der Staatsanwaltschaft initiiert wurde und lediglich Durchführungsmodalitäten derselben (audiovisuelle Aufzeichnung bzw. Teilnahmerecht der Verteidigung an den Explorationsgesprächen) Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2 hiernach) – einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt mit der Beschwerde vom 24. November 2025 die Eventualanträge, die Explorationsgespräche seien mittels Tonaufnahme aufzuzeichnen und der Verteidigung sei die Teilnahme an den Explorationsgesprächen betreffend Anamnese, Vorleben und Sachverhalte zu gestatten (vgl. E. 1 oben). Diese Anträge gehen insofern über das Anfechtungsobjekt hinaus, als Entsprechendes mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 bei der Staatsanwaltschaft nicht beantragt wurde und diese folglich mit der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2025 nichts dergleichen geprüft hat. Es handelt sich bei den genannten Eventualanträgen auf Tonaufnahme und Teilnahme der Verteidigung an der Exploration betreffend Anamnese, Vorleben und Sachverhalte in sachlicher Hinsicht nicht bloss um von den Hauptanträgen mitumfasste Begehren, sondern vielmehr um Modifikationen der primären Anträge. Zudem enthält die nachfolgende Begründung der Beschwerde ausschliesslich Ausführungen zu den Hauptanträgen der audiovisuellen Aufzeichnung der Explorationsgespräche und der Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen. Indem der Beschwerdeführer seine Eventualanträge mit keinem Wort mehr erwähnt, kommt er seiner Begründungspflicht (Art. 385 Abs. 1 StPO) nicht nach. Auf die Eventualanträge ist damit so oder anders nicht einzutreten.
4 3. 3.1 3.1.1 Wie ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft sowohl den Antrag betreffend Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen als auch denjenigen betreffend audiovisuelle Aufzeichnung derselben abgewiesen. Sie führte in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2025 zur Begründung betreffend audiovisuelle Aufzeichnung Folgendes aus: Eine Pflicht zur Erstellung einer Aufzeichnung der Explorationsgespräche ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Verlangt ist nur, dass die Parteien und das Gericht in der Lage sein müssen, das Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGer 6B_321/2023 E. 4.4.5.). Ein Gutachten ist demzufolge so abzufassen, dass dieses auch ohne direkte Teilnahme an den Explorationsgesprächen schlüssig und nachvollziehbar ist. Es sind dabei insbesondere auch die verarbeiteten Informationen und Methoden zu dokumentieren. Die Anordnung einer audio-visuellen Aufzeichnung der Explorationsgespräche würde hier ein grundlegendes, bereits zum Vornherein bestehendes Misstrauen gegenüber der sachverständigen Person zum Ausdruck bringen. Sofern keine generellen Einwände gegen den Gutachter bestehen, ist dies im Stadium vor der Fertigstellung des Gutachtens nicht angezeigt. Die konkrete Vorgehensweise und Schlüssigkeit des Gutachtens können nach dessen Abschluss durch die Parteien überprüft und allenfalls auch in Zweifel gezogen werden. Eine audio-visuelle Aufzeichnung das Explorationsgespräch würde zwar weniger stören als z.B. eine persönliche Teilnahme durch Parteivertreter. Eine Aufzeichnung ist gegenüber einer unmittelbaren Wahrnehmung jedoch dauerhafter, da die Aufzeichnung wiederholt angehört bzw. angesehen werden und allenfalls auch weiteren Personen zugänglich gemacht werden kann. Es besteht die Gefahr, dass sich der Explorand durch dieses Wissen beeinflussen lässt, sich überwacht fühlt und in seinen Äusserungen gehemmt wird. Dies würde dazu führen, dass die Explorationsgespräche nicht mehr unvoreingenommen durchgeführt werden könnten. Schliesslich ist die Installation für eine audio-visuelle Aufzeichnung mit einem nicht unerheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden, welcher das ohnehin bereits hohe Budget für die Gutachtenserstellung zusätzlich belastet. Aus diesen Gründen wird der Antrag auf audio-visuelle Aufzeichnung der Explorationsgespräche abgelehnt. 3.1.2 Zum Antrag auf Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen begründete die Staatsanwaltschaft dessen Abweisung – nach Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage und des Standpunktes des Beschwerdeführers – wie folgt: […] Der Beschuldigte zeigte sich in den Einvernahmen vom 27.10.2025 und 03.11.2025 geständig, den Raub am 31.08.2025 in G.________ (Adresse) zum Nachteil von H.________ begangen zu haben. Der Umstand, dass die Anknüpfungstatsachen (Teil des Sachverhalts, den die sachverständige Person von der Strafbehörde vorgegeben bekommt und der in den übergebenen Strafakten enthalten ist) aufgrund des Geständnisses bereits klar umrissen werden konnten und der Gutachter nicht (wie bei nicht geständigen Exploranden) mit Tatvarianten arbeiten muss, vereinfacht die gutachterliche Tätigkeit. Gleichzeitig läuft der Beschuldigte weniger Gefahr, sich in Missverständnisse zu verstricken oder falsche Eingeständnisse zu machen (Obergericht ZH, UH240175-O/U/AEP, S. 17). Ausserdem gilt es anzumerken, dass bei E.________ (nur) ein Verdacht einer artifiziellen Störung besteht. Eine gesi-
5 cherte Diagnose liegt diesbezüglich nicht vor und aus dem stark geschwärzten Austrittsbericht vom 17.01.2025 der UPD kann auch nichts Näheres hierzu entnommen werden. Die von der amtlichen Verteidigung dahingehend geäusserten Befürchtungen können daher nicht geteilt werden. Ausserdem hat der Gutachter selber der Gefahr vorzubeugen, dass es im Rahmen des Explorationsgesprächs zu Missverständnissen oder falsche Eingeständnisse kommen könnte. So gehört es zur ureigenen Aufgabe des Gutachters, möglichst sicherzustellen, dass der Beschuldigte ihn richtig verstanden hat, indem er die Fragen adäquat formuliert oder allfällige Missverständnisse etc. mit Nachfragen auszuräumen versucht (Obergericht ZH, UH240175-O/U/AEP, S. 17f.). Im Rahmen des Gehöranspruchs und der Kontrollmöglichkeiten (vgl. 187 Abs 2, Art. 188 und Art. 189 lit. a StPO s.a. HEER, BSK StPO, a.a.O., N 36 zu Art. 185 StPO) können ausserdem allfällige Missverständnisse oder falsche Eingeständnisse anlässlich der Exploration eruiert und berichtigt werden (Obergericht ZH, UH240175- O/U/AEP, S. 18). Wie bereits dargelegt, hat das Bundesgericht an seiner Praxis zur Ausnahmeregelung festgehalten und es besteht wenig Spielraum, um von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Vorbringen von Rechtsanwältin F.________ rechtfertigen im vorliegenden Fall kein ausnahmsweises Abweichen von den gesetzlichen Regeln der strafprozessualen Begutachtung. Unabhängig davon erschiene es vorliegend weder sachgerecht, die anderen Parteien bei Zulassung der Verteidigung zu den Explorationsgesprächen von diesem (Überprüfungs-) Recht bei der Gutachtenserstellung auszuschliessen, noch wäre es angezeigt, ihnen bei Gutheissung des Antrags der Verteidigung ebenfalls die Teilnahme an den Gesprächen zu gestatten, da dies entweder den Gleichbehandlungsgrundsatz der Parteien oder die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person in eklatanter Weise verletzen würde. Aus diesen Gründen wird auch der Antrag auf Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen abgelehnt. 3.2 3.2.1 Mit Beschwerde vom 24. November 2025 bringt der Beschwerdeführer zur Frage der audiovisuellen Aufzeichnung zusammengefasst vor, nur eine solche könne den Beweiserhebungsvorgang im Explorationsgespräch sinnvoll dokumentieren. Eine nur protokollartige Begutachtung unterliege selbst bei aktiver Selbstreflexion zahlreichen Verzerrungs- und Filtereffekten, womit eine nachträgliche Überprüfung nicht machbar sei. Die audiovisuelle Aufnahme sei sodann auch geeignet, eine teilweise zitierte und befürchtete Einflussnahme von Seiten Verteidigung zu verhindern. Weiter sei vorliegend eine audiovisuelle Aufzeichnung sämtlicher Explorationsgespräche, insbesondere wenn der Antrag auf Teilnahme der Verteidigung an der Exploration abgewiesen werden sollte, für die wirksame Ausübung der Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldigten notwendig. Im vorliegenden Fall bestünden diverse Hindernisse, welche geeignet seien, die Kommunikation und Exploration zu erschweren. Insofern würde eine audiovisuelle Aufzeichnung auch dazu dienen, dass sich der Gutachter uneingeschränkt auf den Exploranden konzentrieren könne und nicht gleichzeitig um die erforderliche Dokumentation bemüht sein müsse. Den Verfahrensakten liessen sich darüber hinaus keine Hinweise entnehmen, dass die audiovisuelle Aufzeichnung im vorliegenden Fall zu Mehrkosten führen würde. Schliesslich überzeuge die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht, wonach die Aufzeichnung den Exploranden negativ beeinflussen könnte, da
6 ansonsten der Gutachter explizit hätte angewiesen werden müssen, keine Aufzeichnung in Bild oder Ton zu erstellen, was nicht geschehen und durchaus gängiges Arbeitsmittel sei (Rz. 28-36 der Beschwerde). 3.2.2 Zum Teilnahmerecht der Verteidigung macht der Beschwerdeführer geltend, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vorliegen stichhaltiger Gründe im Einzelfall zu prüfen sei, ob ausnahmsweise ein Teilnahmerecht der Verteidigung bei Explorationsgesprächen zu gewähren sei. Gestützt darauf seien sowohl im Kanton Zürich wie auch im Kanton Bern Entscheide ergangen, bei welchen die Teilnahme der Verteidigung an Explorationsgesprächen zugelassen worden sei. Beim Beschwerdeführer sei eine Autismusspektrumsstörung diagnostiziert worden, zudem liege der Verdacht einer artifiziellen Störung (Pseudologia phantastica DD Felix-Krull-Syndrom) vor, womit die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer Straftaten oder Umstände eingestehe, welche er so nicht begangen habe, da er die Lage falsch einschätze, «prahlen» oder «angeben» oder einfach Aufmerksamkeit erregen wolle. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Begutachtung berge zusätzliche Gefahr für übertriebene Selbstbelastungen. Weiter sei relevant, dass die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (nachfolgend: UPD) beim Beschwerdeführer von einer Konzentrations- und Gedächtnisstörung ausgingen und er eine enge Bezugsperson benötige, um in neuen Situationen und mit Veränderungen zurecht zu kommen. Aus all diesen Gründen sei die Gefahr von Missverständnissen und insbesondere falschen Eingeständnissen sowie Prahlereien mit fiktiven Taten hoch, so dass ein sachdienliches Explorationsgespräch ohne Anwesenheit der amtlichen Verteidigung von vornherein zwecklos erscheine. Im Übrigen könne die Teilnahme der Verteidigung an der Exploration auf diese grundsätzlich wie auch im vorliegenden Fall eine positive Wirkung haben, insbesondere da die amtliche Verteidigerin aufgrund ihrer Erfahrung mit dem Beschwerdeführer diesen unterstützen könne, was sich schon bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers als sinnvoll erwiesen habe. Zusammengefasst sei eine Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen im Lichte des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens vorliegend zwingend, um ein faires Verfahren zu garantieren. Mögliche Interessen der anderen Parteien könnten mit einer audiovisuellen Aufzeichnung abschliessend gewahrt werden, so dass kein Grund bestehe, das Teilnahmerecht auf die anderen Parteien auszudehnen (Rz. 8-27 der Beschwerde). 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend dazu bringt sie mit Verweis auf BGE 144 IV 253 (Anmerkung der Kammer: gemeint wohl BGE 144 I 253) vor, dass das Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen Experten Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung bilde und dem Experten ermöglichen solle, sich ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinflusstes Bild über die laut Gutachtensauftrag zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen. Die sachverständige Person nehme ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stünden. Eine eigene Befragung des Beschuldigten durch die sachverständige Person sei somit eng gutachtensorientiert. Weiter könne aus den Akten kein Rückschluss darauf gezogen werden, in welchem Ausmass die Autismus-Spektrum-Störung zu einer erhöhten An-
7 fälligkeit für Suggestionen bzw. Missverständnisse in der Kommunikation führen könne. Diese Anfälligkeit dürfte mit Blick auf die fehlende Intervention der Verteidigung in den bisherigen Einvernahmen des Beschwerdeführers nicht allzu gross sein. Der Aktennotiz der Verfahrensleiterin vom 28. Oktober 2025 sei darüber hinaus zu entnehmen, dass sich gemäss Gutachter eine audiovisuelle Aufzeichnung der Explorationsgespräche und eine Teilnahme der Verteidigung an denselben kontraproduktiv auswirkten. Der beim Beschwerdeführer unbestritten vorliegenden gewissen Vulnerabilität könne der Gutachter als ausgewiesene Fachperson mit langjähriger Erfahrung entsprechend Rechnung tragen; auf eine Ausnahme könne unter diesen Umständen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geschlossen werden. 3.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dazu mit Stellungnahme vom 15. Januar 2026, allein der Umstand, dass der Gutachter erfahren sei, reiche nicht aus, um die Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugleichen. Ausschlaggebend sei, dass vorliegend nicht nur eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege, sondern der Beschwerdeführer an verschiedenen Störungen leide, welche die Wahrnehmung der Wirklichkeit und der Kommunikation mit Dritten beeinflusse. Weiter sei anlässlich der Einvernahmen die Kommunikation zwischen Beschwerdeführer und Verteidigung nicht verbalisiert worden. Allein der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft aus den Protokollen der Einvernahmen lese, dass es zu keiner Intervention gekommen sei, zeige auf, wie schwierig es sei, im Nachhinein festzustellen, was genau und wie gesagt worden sei und was nicht. Dies zeige gerade auf, wie unerlässlich die Teilnahme der Verteidigung und die audiovisuelle Aufnahme der Explorationsgespräche seien. Dem Argument, wonach sich die Exploranden bei einer audiovisuellen Aufnahme überwacht bzw. beobachtet fühlten und nicht offen sprechen würden, entgegnet der Beschwerdeführer, dass Erfahrungen mit audiovisuellen Einvernahmen zeigten, dass befragte Personen die Existenz eines Aufzeichnungsgeräts bald vergässen und sich wie in einer nicht aufgezeichneten Einvernahme äusserten. Auch was die Teilnahme der Verteidigung betreffe, gäbe es bis anhin keine Untersuchungen, ob die Störung der Exploration durch die Verteidigerteilnahme tatsächlich regelmässig eintrete oder ob der Explorationsablauf sogar befördert werde. 4. 4.1 Mit der Frage des Teilnahmerechts der Verteidigung bei der forensischpsychiatrischen Exploration hat sich das Bundesgericht in seinem (von beiden Parteien angerufenen) Leitentscheid BGE 144 I 253 detailliert auseinandergesetzt. Es kommt zunächst zum Schluss, dass das Gesetz keinen Anspruch der Verteidigung oder anderer Parteivertreter vorsieht, die Begutachtung (im Rahmen einer Anwesenheit bei der psychiatrischen Exploration des Beschuldigten oder gar mittels direkter Interventionen) unmittelbar zu «kontrollieren» und zu ergänzen. Ein entsprechender gesetzlicher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 147 Abs. 1 StPO. Bei der fachlichen Exploration der beschuldigten Person durch den psychiatrischen Gutachter handle es sich nicht um Beweiserhebungen «durch die Staatsanwalt-
8 schaft und die Gerichte». Dementsprechend sehe Art. 185 Abs. 5 StPO auch nur den Hinweis auf das Recht der beschuldigten Person vor, die Aussage gegenüber der sachverständigen Person zu verweigern, nicht aber – und dies im Gegensatz zu den Bestimmungen zum Verhör (Art. 158 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 159 Abs. 1 StPO) – einen Hinweis auf das Recht zur Verbeiständung durch einen Verteidiger (BGE 144 I 253 E. 3.7, mit Hinweisen). Weiter prüfte das Bundesgericht, ob sich ein Rechtsanspruch der beschuldigten Person auf Mitwirkung und Anwesenheit ihres Verteidigers bei der Sachverhaltsermittlung eines forensischen Gutachters (wozu bei psychiatrischen Begutachtungen auch das Explorationsgespräch gehört) aus den Individualrechten und prozessualen Mindestgarantien der Bundesverfassung (BV; SR 101; Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) oder der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) ableiten lässt. In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht aus, dass sich ein Teil der Lehre mit prüfenswerten Argumenten (insbesondere unter dem Gesichtspunkt des «fair trial» bzw. des Anspruches auf ausreichende Verteidigung) für die ausnahmsweise Zulassung der Verteidigung beim Explorationsgespräch ausspreche, sofern im Einzelfall stichhaltige besondere Gründe dafür sprächen. Solche Gründe waren für das Bundesgericht im zu beurteilenden Fall allerdings keine ersichtlich (BGE 144 I 253 E. 3.8). In zwei weiteren nicht publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung im Wesentlichen bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.4). Es wiederholte, ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Exploration lasse sich weder aus der Bundesverfassung noch der EMRK entnehmen. Ein entsprechendes Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) bei der Erstellung des forensischen Gutachtens (Art. 185 StPO) könne sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldigten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten. Nach der Praxis des Bundesgerichtes drängt sich dabei allerdings Zurückhaltung auf. Insbesondere ist der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachverständige bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln können (Urteil des Bundesgerichtes 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2). 4.2 Das Bundesgericht konkretisierte jedoch nicht, worin im Einzelfall solche besonderen Gründe, die für eine Zulassung der Verteidigung am Explorationsgespräch sprechen, liegen könnten. Ein Teil der Lehre spricht sich – im Gegensatz zum Bundesgericht – dafür aus, solche Ausnahmen grosszügig zum Tragen kommen zu lassen, und nimmt solche bspw. dann an, wenn sich eine misstrauische Einstellung oder ablehnende Haltung des Exploranden nicht anders abwenden lässt, wenn die Exploration einer nicht geständigen beschuldigten Person ansteht, wenn die Begutachtung aus anderen Gründen den Schuldpunkt beeinflusst oder wenn die be-
9 schuldigte Person psychisch stark beeinträchtigt ist, was bei einer psychiatrischen Begutachtung nicht selten der Fall sein wird (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35f zu Art. 185 StPO). Eine andere Lehrmeinung vertritt die Ansicht, dass die Verteidigungsrechte insbesondere der EMRK (Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK) in jedem Fall erfordern, dass Explorationsgespräche im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung unter Teilnahme der Verteidigung durchgeführt und audiovisuell aufgezeichnet werden (URWYLER, Das Teilnahmerecht der Verteidigung am Explorationsgespräch des psychiatrischen Sachverständigen mit der beschuldigten Person im Lichte der EMRK, Diss. Luzern 2019, Rz. 438). Dem kann insbesondere mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche sich klar gegen ein grundsätzliches Teilnahmerecht der Verteidigung beim Explorationsgespräch positioniert, nicht gefolgt werden. 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend ein sachlich begründeter Ausnahmefall vorliegt, in welchem die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschwerdeführers eine Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen erfordern. 4.3.1 Vorab ist zu würdigen, dass beim Beschwerdeführer mit Austrittsbericht der UPD vom 17. Januar 2025 aktenanamnestisch eine Autismusspektrumstörung sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert und zudem der Verdacht auf eine artifizielle Störung (Pseudologia phantastica DD Felix- Krull-Syndrom) geäussert wurde. Dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental vom 10. September 2025 lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen und einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) und Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) sowie durch multiplen Subtanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (schädlicher Gebrauch) leidet. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (vgl. psychiatrischer Notfallbericht vom 15. Dezember 2024). Bereits daraus leitet die Verteidigung eine erhöhte Vulnerabilität des Beschwerdeführers bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung ab, welche eine Teilnahme ihrerseits an der Exploration rechtfertige. Dem ist zu entgegnen, dass die behaupteten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen auf entsprechende Berichte aus Februar und Dezember 2024 (Beschwerdebeilagen 5 und 6) zurückgehen und unklar ist, ob diese auch im aktuellen Zeitpunkt noch vorliegen. Weiter ist zu betonen, dass es sich bei der angeblichen artifiziellen Störung lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelt; erst die hier zur Debatte stehende forensisch-psychiatrische Begutachtung wird letztlich diesen Verdacht bestätigen oder widerlegen können. Aus der bereits diagnostizierten Autismusspektrumstörung in Kombination mit ADHS geht zwar unbestrittenermassen eine gewisse Vulnerabilität des Beschwerdeführers einher, diese reicht für sich allein allerdings nicht aus, um eine Ausnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. die vergleichbare Situation im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH240175-O/U/AEP vom 6. September 2024 E. 5.7).
10 4.3.2 Weiter lassen die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers im gegen ihn geführten Strafverfahren – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht den Schluss zu, dass die Gefahr von Missverständnissen, falschen Eingeständnissen sowie Prahlereien mit fiktiven Taten derart hoch ist, dass ein sachdienliches Explorationsgespräch ohne Anwesenheit der amtlichen Verteidigung von vornherein zwecklos erscheint. In denjenigen Einvernahmen, in welchen der Beschwerdeführer Aussagen zur Sache gemacht hat, namentlich den delegierten Einvernahmen vom 27. Oktober 2025 und vom 3. November 2025, konnte der Beschwerdeführer – ohne Hilfe seiner anwesenden Verteidigung – adäquat auf die Fragen der Polizei antworten. Den Protokollen lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, dass es in irgendeiner Form zu Missverständnissen, übertriebenen Eingeständnissen, oder sonstigen Kommunikationsproblemen gekommen ist. Wieso dies bei einem Explorationsgespräch im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung (auch ohne die Anwesenheit der Verteidigung) anders sein sollte, erschliesst sich nicht. Aus dem blossen Umstand, dass die beiden genannten Einvernahmen aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, namentlich seiner Müdigkeit, abgebrochen werden mussten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil zeigt gerade dies auf, dass er in der Lage ist, selbständig und ohne Hilfe durch seine Verteidigerin seinen Gesundheitszustand zu reflektieren und im Falle einer Verschlechterung seines Zustandes entsprechend zu reagieren. Es muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass seine (erstellten und vermuteten) psychischen Probleme ein mit den strafprozessualen Grundsätzen vereinbares Explorationsgespräch ohne externe Hilfe durch die Verteidigerin zulassen. In diesem Zusammenhang weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass es sich beim Gutachter um eine ausgewiesene Fachperson mit langjähriger Erfahrung handelt, welcher dem beim Beschwerdeführer vorhandenen Störungsbild im Rahmen der Exploration entsprechend Rechnung tragen kann und wird. Nachdem bereits die Kommunikation mit den befragenden Polizisten ohne ersichtliche Probleme funktioniert hat, ist nicht einzusehen, weshalb dies im Umgang mit einer Fachperson anders sein sollte, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar eine Begutachtung wünscht (vgl. Beschwerde vom 24. November 2025 Rz. 16) und damit von einer hohen Kooperationsbereitschaft seinerseits ausgegangen werden kann. 4.3.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme einzelner Detailfragen geständig ist, was die gutachterliche Tätigkeit insofern erleichtert, dass nicht mit Tatvarianten gearbeitet werden muss (vgl. dazu die zitierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, E. 3.1.2 oben). Auch diesbezüglich kann das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte erhöhte Risiko von Missverständnissen und Suggestionen nicht geteilt werden (vgl. zur selben Problematik abermals Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH240175-O/U/AEP vom 6. September 2024 E. 5.9.b). 4.3.4 Zwar bringt der Beschwerdeführer auch einige Punkte vor, inwiefern die Teilnahme der Verteidigung am Explorationsgespräch für die Durchführung desselben sogar beförderlich sein könnte. Allerdings argumentiert er hier einerseits im spekulativen Bereich und andererseits ist nach dem bereits Gesagten zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine «Vermittlung» der
11 Verteidigerin zwischen dem Beschwerdeführer und Gutachter anlässlich der Exploration wohl ohnehin nicht nötig sein wird. Selbst wenn man – entgegen dem bereits Ausgeführten – aufgrund der psychischen Störungsbilder beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Gefahr von Missverständnissen, Suggestionen oder Übertreibungen ausgehen wollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern die teilnehmende Verteidigerin diese Gefahr in signifikanter Weise senken könnte. Auch wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung bis zu einem gewissen Grad ein Vertrauensverhältnis bestehen mag, ist der Gutachter als Fachperson vergleichsweise besser in der Lage, die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Exploration richtig einzuordnen. Entsprechend könnte die Verteidigerin lediglich einen Einfluss auf den äusseren Rahmen der Explorationsgespräche (Notwendigkeit von Pausen o.Ä.) nehmen und nicht wie der Beschwerdeführer meint, die Exploration mit ihm gemeinsam einordnen und effektiv zielführend durchführen. Diese Aufgabe obliegt gerade dem forensisch-psychiatrischen Gutachter. Der Gutachter selbst stellt sich im Übrigen auf den Standpunkt, dass eine Teilnahme der Verteidigung an der Exploration (wie auch eine audiovisuelle Aufzeichnung derselben) kontraproduktiv sei (siehe Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2025). 4.3.5 Die Beschwerdekammer kommt nach dem Ausgeführten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen für die Wahrung seiner Verteidigungs- und Gehörsrechte erforderlich ist. Zwar ist aufgrund der Diagnosen des Beschwerdeführers von einer gewissen Vulnerabilität auszugehen, jedoch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich seine psychischen Probleme konkret auf seine Kommunikationsfähigkeiten dergestalt auswirken, dass eine Exploration ohne Verteidigung seine Verfahrensrechte beeinträchtigt. Von einem sachlich begründeten Ausnahmefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht ausgegangen werden. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich daher der von der Staatsanwaltschaft verfügte Ausschluss der Verteidigung von den Explorationsgesprächen als rechtens. 5. 5.1 Zum Antrag auf audiovisuelle Aufzeichnung der Explorationsgespräche gilt Folgendes: Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) ergibt sich keine Pflicht zur Erstellung einer audiovisuellen Aufzeichnung bei psychiatrischen Explorationsgesprächen oder anderen psychiatrischen Erhebungen bei Drittpersonen. Der EGMR und das Bundesgericht verlangen nur, aber immerhin, dass das Gericht und die Parteien in der Lage sein müssen, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. Urteile des EGMR i.S. Letincic gegen Kroatien vom 3. Mai 2016, Nr. 7183/11, § 50; i.S. Matytsina gegen Russland vom 27. März 2014, Nr. 58428/10, § 169; BGE 144 IV 302 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.5; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1). Im letzten soeben zitierten Urteil des Bundesgerichts war zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und ihre Dokumentations-
12 pflicht verletzt hatte, indem sie den Antrag auf Edition der Audio- und Videoaufzeichnungen der Explorationsgespräche zwecks Prüfung der Schlüssigkeit des aussagepsychologischen Gutachtens abgewiesen hatte. Es erwog diesbezüglich Folgendes (Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.4.2): Das aussagepsychologische Gutachten ist unbestrittenermassen ein Beweismittel im Sinne der StPO. Demgegenüber handelt es sich bei den durch die Gutachterinnen durchgeführten Explorationsgesprächen und deren Aufzeichnungen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, um fachspezifische Abklärungen, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen und für sich keine Beweismittel darstellen. Sie dienen den Sachverständigen vielmehr dazu, die Begutachtung vorzunehmen und das Beweismittel - das Gutachten - zu erstellen (vgl. BGE 144 I 253 E. 3.7; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.1). 5.2 Wenn das Bundesgericht die Herausgabepflicht einer bereits bestehenden audiovisuellen Aufzeichnung mit dem Argument verneint, es handle sich dabei nicht um Beweismittel, sondern lediglich um fachspezifische Abklärungen des Gutachters, ist damit auch gesagt, dass es unter dem Titel der Dokumentationspflicht eine audiovisuelle Aufzeichnung der noch durchzuführenden Exploration nicht als notwendig erachtet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er in grundsätzlicher Weise die nachträgliche Überprüfbarkeit eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens von der audiovisuellen Aufzeichnung der Explorationsgespräche abhängig macht. Dass diesbezüglich abweichende Lehrmeinungen (vgl. Beschwerde Rz. 28 f.; HEER, a.a.O., N. 35 ff. zu Art. 185 StPO) existieren, vermag an der klaren bundesgerichtlichen Praxis nichts zu ändern. Nachdem sich – wie oben dargelegt (E. 4.3) – unter dem Gesichtspunkt des Teilnahmerechts der Verteidigung bei den vorliegenden Umständen keine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtzulassung rechtfertigt, muss dies auch für die audiovisuelle Aufzeichnung der Exploration gelten. Der Beschwerdeführer vermag auch hier nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Verteidigungsrechte mit Blick auf seinen Gesundheitszustand nur mit einer entsprechenden audiovisuellen Aufzeichnung der Exploration gewahrt werden könnten. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht gefolgt werden, wenn er die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach eine audiovisuelle Aufzeichnung den Exploranden negativ beeinflussen könnte, in Abrede stellt und begründet, dass der Gutachter ansonsten explizit hätte angewiesen werden müssen, keine Aufzeichnung in Bild oder Ton zu erstellen, was nicht geschehen sei. Einerseits ist es nicht an der Staatsanwaltschaft, dem Sachverständigen fachliche Weisungen zu erteilen, wie dieser sein Gutachten zu erstellen hat, und andererseits kann es für die Wirkung, die eine allfällige Aufzeichnung auf den Exploranden hat, sehr wohl eine Rolle spielen, ob diese nur als internes Arbeitsinstrument des Gutachters dient, oder ob sie Eingang in die Verfahrensakten, welche von allen Parteien eingesehen werden können, findet. Dem Beschwerdeführer ist lediglich darin zuzustimmen, dass die weitere Begründung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gutachters, eine audiovisuelle Aufzeichnung sei technisch sehr aufwändig und schwer durchzuführen (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2025), grundsätzlich nicht ins Gewicht fallen kann, zumal der Beschwerdeführer zu Recht darauf verweist, dass Einvernahmen von Kindern regelmässig audiovisuell aufgezeichnet werden und somit die notwendige Infrastruktur zweifelsoh-
13 ne vorhanden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht des Sachverständigen kein grundsätzlicher Anspruch auf eine audiovisuelle Aufzeichnung der Exploration besteht und zudem die Umstände des vorliegenden Falles keine ausnahmsweise Aufzeichnung nahelegen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung auch in dieser Hinsicht als rechtens. 6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. November 2025 die Anträge um audiovisuelle Aufzeichnung der Explorationsgespräche und auf Teilnahme der Verteidigung an den Explorationsgesprächen abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 4/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger (per B-Post) Bern, 20. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.