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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.03.2026 BK 2025 510

18 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,481 parole·~12 min·1

Riassunto

Besuchsbewilligung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 510 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ (Hauptvertreter gem. Art. 127 Abs. 2 StPO) Beschuldigter/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Besuchsbewilligung Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 20. Oktober 2025 (BA 24 464)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für E.________ für Besuche in Begleitung von Rechtsanwalt C.________ ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung einer unbefristeten Bewilligung für E.________ für Besuche des Beschwerdeführers in Begleitung von Rechtsanwalt C.________. Mit Verfügung vom 5. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 14. November 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs. 3.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, es sei fraglich und äusserst zweifelhaft, inwiefern der Vorabverweis auf diverse Entscheide die Kollusionsgefahr zu begründen vermöge, werde dieser Aspekt dort doch gar nicht thematisiert (Rz. 9 der Beschwer-

3 de). Diese Rüge geht offensichtlich fehl, beschäftigt sich doch etwa der Beschluss des Obergerichts BK 25 38-40 vom 6. Juni 2025 extensiv mit dieser Frage. 3.3 Auch aus dem Verweis auf eine E-Mail der a.o. Staatsanwältin F.________, gegen die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein Ausstandsgesuch hängig war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Rz. 10 der Beschwerde). Es ist daran zu erinnern, dass die betroffene Person bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch ihr Amt weiter ausübt (Art. 59 Abs. 3 StPO). 3.4 Alsdann ist nichts daran auszusetzen, dass in der angefochtenen Verfügung Ausführungen aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 38-40 vom 6. Juni 2025 wiedergegeben werden (Rz. 11 der Beschwerde). Unter gewissen Voraussetzungen ist es gar zulässig, bei sich wiederholenden Streitgegenständen auf frühere Urteile zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.4.3). Sodann legt die Staatsanwaltschaft dar, dass sich die Situation seit diesem Entscheid nicht verändert habe, womit sie entgegen dem Beschwerdeführer eine aktuelle Beurteilung der Kollusionsgefahr vornimmt (Rz. 12 der Beschwerde). 3.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, dass unklar sei, auf welche Rechtsgrundlage sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung stütze, da Rechtsprechung zu Art. 235 Abs. 2 und Abs. 4 StPO zitiert werde (Rz. 13 der Beschwerde). Auch diese Rüge ist offensichtlich haltlos, ist doch klar erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft beide Rechtsgrundlagen prüft und einen Anspruch des Beschwerdeführers jeweils verneint. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass E.________ keine nahestehende Person i.S.v. Art. 235 Abs. 2 StPO sei (Rz. 17 der Beschwerde). Diese Anspruchsgrundlage ist mithin nicht zu prüfen. 5. 5.1 Gemäss Art. 235 Abs. 4 StPO kann die inhaftierte Person mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Dieses Recht ergibt sich ebenso aus Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. b und c EMRK und ist eine Grundvoraussetzung für ein faires Verfahren. Das Recht auf freien Verkehr gibt dem Inhaftierten den Anspruch, sich – wie wenn er sich in Freiheit befände – immer dann mit der Verteidigung in Verbindung zu setzen, wenn er das als notwendig erachtet. Umgekehrt muss der Verteidiger jederzeit Zugang zum inhaftierten Beschuldigten haben (BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 52 f. zu Art. 235 StPO). 5.2 Die Staatsanwaltschaft verneint in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch des Beschuldigten auf freien Verkehr ohne inhaltliche Kontrolle gestützt auf Art. 235 Abs. 4 StPO. Dieser Anspruch bestehe nur in Bezug auf die Verteidigung, nicht auch betreffend deren Hilfspersonen. Der Kontakt mit anderen Rechtsanwälten unterliege den normalen Einschränkungen für Drittpersonen. E.________ könne den Beschwerdeführer jedoch weiterhin unter Aufsicht besuchen, was dieser auch schon gemacht habe.

4 5.3 Diese Frage wurde durch den Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren BK 25 38-40 aufgeworfen. Im dortigen Beschluss vom 6. Juni 2025 E. 3.3 wurde mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich E.________ nicht auf den freien Verkehr mit der Verteidigung berufen kann. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in der hiesigen Beschwerde nur wenig auseinander. Er verweist auf die Zulassung von E.________ als Rechtsanwalt in G.________ (Land) (Rz. 16 der Beschwerde), eine Literaturstelle, die ohne Begründung und Beleg auskommt (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1361; Rz. 17 der Beschwerde), den Beobachterstatus des Staates G.________ im Europarat (Rz. 19 der Beschwerde) und die Mitgliedschaft von E.________ in der European Criminal Bar Association (Rz. 21 der Beschwerde). Weiter bringt er vor, dass keine konkrete Gefahr eines Vertrauensmissbrauchs bestehe (Rz. 22 der Beschwerde), eine Ungleichbehandlung aufgrund der an Europa orientierten Rechtsstaatlichkeit in G.________ diskriminierend sei (Rz. 20 der Beschwerde) und durch die angefochtene Verfügung das Recht auf Verteidigung verletzt werde (Rz. 23 der Beschwerde). Mit diesen Argumenten vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Der freie Verkehr i.S.v. Art. 235 Abs. 4 StPO bezieht sich nur auf die Verteidigung. Die Verteidigung ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO). Das sind einerseits die innerstaatlich dazu berechtigten Personen sowie jene aus der EU und der EFTA, die gemäss Art. 21 BGFA Personen in der Schweiz vertreten dürfen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 127 StPO). Obwohl sich die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Bestimmung aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommen durchaus komplex gestaltet (vgl. DREYER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 ff. zu Art. 21 BGFA), fällt der Staat G.________ nicht darunter. E.________ kann damit von vornherein nicht als Verteidiger des Beschwerdeführers in der Schweiz fungieren. Eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung ist darin hinsichtlich des schweizerischen Verfahrens nicht zu erblicken, verfügt der Beschwerdeführer doch bereits über drei Anwälte, die ihn vor den schweizerischen Behörden vertreten. Es ist im Übrigen weder dargetan noch ersichtlich, dass E.________ den beabsichtigten Mehrwert, den er im schweizerischen Verfahren bieten soll, nur dann erbringen kann, wenn er eine Bewilligung für unüberwachte Besuche mit dem Beschwerdeführer erhält. 5.4 Weiter verweist der Beschwerdeführer auf BGE 121 I 164 E. 2 und macht geltend, dass einem ausländischen Verteidiger unbeaufsichtigte Besuche nur verweigert werden dürfen, wenn die konkrete Gefahr für einen Missbrauch der Vertrauensstellung besteht (Rz. 18 der Beschwerde). Hinsichtlich des Mandatsverhältnisses und des Zwecks des Besuchs des Beschwerdeführers durch E.________ lässt sich der Beschwerde entnehmen, was folgt: E.________ sei Rechtsanwalt mit Zulassung in G.________. Er habe den Beschwerdeführer bereits in der Auslieferungshaft in H.________ (EMRK- Mitgliedstaat) vertreten und nehme nach wie vor eine Schlüsselrolle in der Verteidigung vor den H.________ Behörden wahr. Vor G.________ Behörden stelle er den

5 Informationsaustausch mit der Familie des Beschwerdeführers sicher und regle die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers, solange er sich in Haft befinde. Weiter vertrete er den Beschwerdeführer in Auslieferungsverfahren zwischen G.________ und anderen an dem Fall beteiligten Staaten (Rz. 16). Bereits vor der effektiven Auslieferung sei ein Gesuch um Ausstellung einer Besuchsbewilligung gestellt worden, um die Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen neuen Rechtsvertretern sicherzustellen (Rz. 6). E.________ nehme die Rolle einer Hilfsperson ein (Rz. 25), welche von der Verteidigung beigezogen werde (Rz. 40). Dieser Beizug rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt der Vertretung in G.________ und der damit einhergehenden Kenntnis der persönlichen Verhältnisse. Weiter habe E.________ bereits Fallkenntnis infolge der Zulassung als Rechtsbeistand während der Auslieferungshaft in H.________(Land) (Rz. 33). Er sei auf Auslieferungsverfahren spezialisiert und könne damit wertvolle Erfahrungswerte zur Verteidigung des Beschwerdeführers beisteuern. Es sei insbesondere Kenntnis des im Europäischen Auslieferungsabkommen verankerten Spezialitätsprinzips erforderlich, da das Verfahren erst nach der Auslieferung auf Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgedehnt worden sei (Rz. 33 und 34). Zur effektiven Verteidigung sei die Hilfe von E.________ auch deshalb nötig, weil die Akten inzwischen 68 Bundesordner umfassten. Zu deren raschen und sorgfältigen Verarbeitung sei die Hilfe von E.________ unabdingbar, zumal er Sprachen spreche, deren Rechtsanwalt C.________ nicht mächtig sei (Rz. 35). Im durch den Beschwerdeführer angeführten BGE 121 I 164 wurde einer deutschen Rechtsanwältin der unüberwachte Besuch ihrer Mandantin in der Untersuchungshaft in der Schweiz erlaubt, da sie diese in einem deutschen Strafverfahren verteidigte. Es ging mithin nicht um die Zulassung als Verteidigerin im schweizerischen Verfahren, sondern um das Recht auf Verteidigung im deutschen Verfahren. Das Bundesgericht liess es zu, dass sich die Beschwerdeführerin vor den schweizerischen Behörden hinsichtlich des deutschen Verfahrens auf Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK berief. Dazu führte das Bundesgericht in E. 2c aus: «Da Deutschland die EMRK ebenfalls unterzeichnet hat, ist die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK auch im deutschen Strafverfahren berechtigt, mit ihrer Verteidigerin frei verkehren zu können.» Das angesprochene Recht besteht somit nur in Bezug auf Strafverfahren in EMRK- Mitgliedstaaten (gl. M.: KLEY-STRULLER, AJP/PJA 12/1995, S. 1633 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass G.________ im Europarat Beobachterstatus habe. Aus den eingereichten «criteria for the granting of observer status with the council of Europe» ergibt sich damit jedoch nicht, dass die EMRK und insb. Art. 6 Ziff. 3 Bst. c vor G.________ Gerichten justiziabel würde. Dies wird auch nicht geltend gemacht und würde umso mehr überraschen, als sich der Beobachterstatus auf das G.________ Parlament einerseits und auf die Parlamentarische Versammlung des Europarats andrerseits beschränkt (vgl. Website des Europarats; abrufbar unter: https://www.coe.int/de/web/portal/________; zuletzt abgerufen am 9. März 2026). Hinsichtlich G.________ Verfahren kann sich der Beschwerdeführer somit nicht auf diese Rechtsprechung berufen. Vor den H.________ Behörden ist gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers weiterhin ein Verfahren hängig, E.________ nehme eine Schlüsselrolle in der Ver-

6 teidigung wahr. Weiteres wird zu diesem Verfahren nicht geltend gemacht. Auch werden keine weiteren Verfahren näher benannt. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ein Besuch von E.________ für dieses respektive diese Verfahren notwendig wäre. Die Beschwerde fokussiert vielmehr darauf, dass E.________ einen entscheidenden Mehrwert im schweizerischen Verfahren bringen könne. Damit kann in Ermangelung einer hinreichenden Substantiierung offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer für ein Auslieferungsverfahren überhaupt auf diese Rechtsprechung berufen kann (vgl. für die verwandte Konstellation des Besuchs durch einen Rechtsbeistand aus dem Staat, an den die Schweiz eine Person ausliefern will: BGE 121 I 164 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.276/1999 vom 27. Januar 2000 E. 3b/aa; KNODEL/GLENK, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 7 zu Art. 52 IRSG). 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die vorliegende Situation nicht mit derjenigen des BGE 105 Ia 379 vergleichbar sei. Dort sei um eine Besuchsbewilligung einer Hilfsperson der Verteidigung ohne deren Begleitung ersucht worden, vorliegend um eine Besuchsbewilligung einer Hilfsperson in Begleitung der Verteidigung. Im angeführten Entscheid verneinte das Bundesgericht den Zugang für Hilfspersonen zusammengefasst mit der Begründung, dass nur die Verteidigung selbst die Verantwortung und Pflichten trage, auf die sich diese Privilegien stützten. Heute finden sich Verantwortung und Pflichten der Verteidigung im BGFA, welchem E.________ nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht untersteht (E. 4.3). Eine Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA kann damit gegenüber E.________ nicht im selben Mass geahndet werden, wie gegenüber der Verteidigung. Einzig das Berufsgeheimnis ist auch gegenüber Hilfspersonen strafbewehrt (Art. 321 Abs. 1 StGB); Art. 13 Abs. 2 BGFA nimmt diesbezüglich die Verteidigung in die Pflicht. Das Bundesgericht führte im fraglichen Entscheid sodann aus: «Damit ist eine wesentlich verstärkte Garantie dafür gegeben, dass die Anwälte beim Besuch verhafteter Klienten das Vorrecht des unbeaufsichtigten Kontaktes nicht missbrauchen. Diese Garantie ist bei Hilfspersonen der Anwälte nicht in gleichem Masse gegeben, auch wenn die erwähnte Möglichkeit besteht, nach allfälligen Missbräuchen einzuschreiten.» Diese Ausführungen sind ohne Weiteres auch auf die Konstellation eines Besuches in Begleitung der Verteidigung anwendbar. Kommt hinzu, dass sich E.________ und der Beschwerdeführer in einer Sprache unterhalten könnten, die die Verteidigung selbst nicht beherrscht. So wurde etwa im Verfahren BK 25 38-40 geltend gemacht, dass E.________ als Übersetzer figurieren könnte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 38- 40 vom 6. Juni 2025 E. 1). E.________ ist somit auch in Begleitung von Rechtsanwalt C.________ nicht zum unüberwachten Besuch des Beschwerdeführers zuzulassen (im Resultat gleicher Meinung: KÜHNE, Internationaler Kommentar zur EMRK, 11. Lieferung April 2009, Fn. 1 zu Rz. 504 zu Art. 6 EMRK, S. 194). 6. Die angefochtene Verfügung verletzt damit weder Art. 235 Abs. 4 StPO noch Verfassungs- oder Konventionsrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1

7 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 18. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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