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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.01.2026 BK 2025 509

21 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,171 parole·~11 min·8

Riassunto

20251031_102507_ANOM.docx | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 509 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Abweisung Verlegung des Verhandlungsortes Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2025 (BM 24 39422)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, übler Nachrede etc. zum Nachteil von C.________. Gleichzeitig wird gegen C.________ ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kind, Entziehens von Minderjährigen und Beschimpfung geführt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung der Einvernahme vom 14. November 2025 nach D.________ (Ortschaft) ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte Folgendes: 1. Die Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________, im Verfahren BM 24 39422 (Schreiben vom 17. Oktober 2025) sei aufzuheben und die Einvernahme vom 14. November 2025 (Vorgang F.________, zuständig Polizist G.________) sei auf dem Polizeipost D.________ (Ortschaft) durchzuführen. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu erteilen, dass Beschwerdegegnerin sowie die Kantonspolizei Bern anzuweisen seien, während des hängigen Beschwerdeverfahrens keine Untersuchungshandlungen bezüglich der Vorwürfe der Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, üble Nachrede, evtl. Verleumdung, Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland), Sachbeschädigung vom 18./19. März 2025 sowie versuchte Brandstiftung vom 11. September 2025 gegenüber dem Beschwerdeführer in der Qualität als Beschuldigter sowie Auskunftsperson vorzunehmen, insbesondere keine Einvernahmen durchzuführen und diejenige vom 14. November 2025 abzusetzen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und hiess das Gesuch um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Durchführung der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. November 2025 in H.________ (Ortschaft) gut, soweit weitergehend wies sie das Gesuch ab. Zudem wurde der Antrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, die amtlichen Akten einzureichen. Mit Verfügung vom 6. November 2025 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. November 2025 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Am 21. November 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 3. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen

3 und Verfahrenshandlungen innert 10 Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Antrags auf Verlegung des Einvernahmeortes nach D.________ (Ortschaft) in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 4. Zum Sachverhalt geht aus den Akten zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 6. Oktober 2025 als beschuldigte Person zur Einvernahme am 14. November 2025 in H.________ (Ortschaft) vorgeladen wurde. Eine weitere Einvernahme in der Rolle als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen seine Ehefrau war bereits für den 16. Oktober 2025 in D.________ (Ortschaft) vorgesehen. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an den fallführenden Polizeibeamten, um anzufragen, ob dieser die beiden Einvernahmen nicht zusammen in D.________ (Ortschaft) durchführen könne, was von diesem verneint wurde (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen Rechtsanwalt B.________ und I.________ vom 9. und 10. Oktober 2025). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 bei der Staatsanwaltschaft, dass die in H.________ (Ortschaft) geplante Einvernahme vom 14. November 2025 in D.________ (Ortschaft) durchzuführen sei. Den Antrag begründete er damit, dass es aufgrund seiner Agoraphobie sinnvoller erscheine, die Einvernahmen zu bündeln und am gleichen Ort resp. in D.________ (Ortschaft) durchzuführen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers ab. 5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Antrags auf Verlegung des Einvernahmeortes wie folgt: Der Entscheid über die Auftragserledigung durch die Kantonspolizei steht grundsätzlich ausserhalb der Einflussnahme der Parteien. Gerade in mehrgleisigen und zeitaufwändigen Fällen wie dem vorliegenden ist die Strafverfolgung in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen und mit Blick auf eine zeitnahe Erledigung darauf angewiesen, dass nicht alles durch einen Sachbearbeiter, eine Sachbearbeiterin erledigt wird. Die hier in Frage stehenden Sachverhalte sind zudem für sich abgegrenzt und der Befragungsaufwand in H.________ (Ortschaft) wird so auch nicht riesig sein. Was den Befragungsort angeht, gilt das analog das oben Ausgeführte. Diesbezüglich ist die Verschiebung der Befragung Ihres Klienten von gestern nach D.________ (Ortschaft) denn auch ein entsprechendes Entgegenkommen. Und ich bin – wie bis anhin – auch bereit, die Befragungen Ihres Klienten möglichst dort durchführen zu lassen, allerdings eben nur, wenn dies auch für die behördliche Organisation leichthin möglich ist. Was die Agoraphobie Ihres Mandanten angeht, konnte der am 12.09.2025 befragende Beamte jedenfalls gerade nach der Einvernahme kein Unwohlsein Ihres Klienten feststellen; dieser war vielmehr noch mit Ihrer Stellvertreterin und J.________ vor Ort in ein längeres Gespräch vertieft. Sollte er also am 14.11.2025 in H.________ (Ortschaft) nicht zur Befragung erscheinen, kämen die gesetzlichen Folgen zum Tragen.

4 Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass ja voraussichtlich auch mit Schlusseinvernahmen mit den Parteien in Bern, wo ja allenfalls auch das Gericht zuständig sein würde, gerechnet werden muss. Sollte sich Ihr Klient also betreffend Befragungsort mit der bisher praktizierten Kulanzlösung nicht einverstanden erklären können, müsste ich auf einem ausführlichen, qualifizierten und rechtzeitigen Arztbericht bestehen und würde mir auch vorbehalten, allenfalls den Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern zur Überprüfung einer solchen privaten Expertise hinzuziehen. 6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Verlegung des Einvernahmeortes nach D.________ (Ortschaft) zu Recht abgewiesen wurde. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 5 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. 6.1 Dem Beschwerdeführer kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft nicht eindeutig hervorgehe, weshalb eine Trennung der Einvernahmeorte erforderlich sei. Entgegen dem Beschwerdeführer begründet die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2025 ausführlich, weshalb eine Zusammenlegung der Einvernahmeorte aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht möglich ist. So sei die Strafverfolgung in mehrgleisigen und zeitaufwändigen Fällen in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen und mit Blick auf eine zeitnahe Erledigung darauf angewiesen, dass nicht alles durch einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin erledigt werde (vgl. E. 5 hiervor). Allein aus dem Umstand, dass die Einvernahmen aufgrund der gegenseitig erstatteten Anzeigen in einem gewissen Zusammenhang zueinanderstehen dürften, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Einvernahmen betreffen zwei verschiedene Verfahren und können daher auch unabhängig voneinander durchgeführt werden. Mithin hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Verlegung des Einvernahmeortes hinreichend begründet. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen soll. Eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher begründet. 6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Agoraphobie des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht in Abrede gestellt und von der Staatsanwaltschaft weitgehend berücksichtigt worden ist. So wurden sämtliche Einvernahmen – bis auf die Einvernahme vom 12. September 2025 – in D.________ (Ortschaft) oder K.________ (Ortschaft) durchgeführt. Folglich kann nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft die Diagnose als solche verkennt oder verkennen will. Es trifft auch zu, dass die Krankheit des Beschwerdeführers den Behörden seit längerem bekannt ist. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass sich die Beschwerdekammer bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren BK 19 401 mit der Agoraphobie des Beschwerdeführers befasst hat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 401 vom 10. Oktober 2019). Damals wurde festgehalten, dass grössere Städte wie Bern und Biel aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als Verhandlungsort nicht geeignet sind. Demgegenüber standen die Ortschaften Burgdorf oder Moutier zur Diskussion bzw. wurden vom Beschwerdeführer explizit beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, dass sich sein Zustand seit damals verschlechtert habe und sich sein möglicher Bewegungsradius nur noch auf die engere Umgebung seines Wohnortes L.________ (Ortschaft) beschränke. Als Belege reichte

5 er zwei Arztzeugnisse von Dr. med. M.________ vom 24. September 2025 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Agoraphobie weiterhin keine Gerichts- oder polizeilichen Termine in Bern oder Biel zuzumuten seien. Ergänzend wird im erst mit den Schlussbemerkungen nachgereichten, allerdings (angeblich) ebenfalls vom 24. September 2025 stammenden Arztzeugnis festgehalten, dass sich ausgehend von seinem Wohnort der Bewegungsradius des Beschwerdeführers auf 3-4 km beschränke und die Prognose der Agoraphobie aufgrund der diversen Belastungsfaktoren aktuell offen sei. Damit vermag er nicht ausreichend aufzuzeigen, weshalb ihm eine Einvernahme in H.________ (Ortschaft) nicht möglich sein soll. Aus den Arztzeugnissen geht insbesondere nicht hervor, inwiefern und weshalb sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verändert oder verschlechtert haben soll, dass es ihm nicht mehr möglich ist, sich an unbekannten Orten aufzuhalten oder sich zu weit von seinem Wohnort zu entfernen. Im Übrigen beträgt die Distanz zwischen seinem Wohnort L.________ (Ortschaft) und D.________ (Ortschaft) gemäss Routenplaner von Google Maps knapp 7 km, womit sich auch D.________ (Ortschaft) ausserhalb des von Dr. med. M.________ angegebenen, indessen nicht weiter begründeten Perimeters befindet. Was die Grösse der Ortschaften anbelangt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft zudem einig zu gehen, dass sich H.________ (Ortschaft) mit Blick auf die Bevölkerungszahl nicht massgeblich von D.________ (Ortschaft) unterscheidet. So zählt H.________ (Ortschaft) 6'915 (Stand: 31. Dezember 2025) und D.________ (Ortschaft) 6'628 (Stand: 31. Dezember 2025) Einwohner und Einwohnerinnen (vgl. http://www.D.________.ch/usinzahlen; http://www.H.________ (Ortschaft).ch/portraet/zahlen-und-fakten/; zuletzt besucht am 15. Januar 2026). Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch zu berücksichtigen, dass die Einvernahme vom 12. September 2025 in Bern ohne Zwischenfälle durchgeführt werden konnte (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. September 2025). Dies lässt zumindest den Schluss zu, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angstzustände, die Einfluss auf seine Vernehmungsfähigkeit haben sollen, nicht zwangsläufig auftreten müssen. Anhand der eingereichten Unterlagen vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht ausreichend zu belegen bzw. glaubhaft zu machen, dass ihm die Durchführung der Einvernahme in H.________ (Ortschaft) aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht möglich ist. Auch den amtlichen Akten sind keine weiteren medizinischen Berichte zu entnehmen, welche auf eine Verschlechterung seiner Agoraphobie schliessen lassen. Wie die hiesige Verfahrensleitung bereits in der Verfügung vom 31. Oktober 2025 festgehalten hat, ist es zudem nicht an der Beschwerdeinstanz, erstmalig ein Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen. Ein plausibles Vorgehen ist von der Staatsanwaltschaft vorgezeichnet worden: Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, einen ausführlichen und qualifizierten Arztbericht einzureichen (vgl. im Übrigen auch Art. 205 Abs. 2 StPO), wobei je nach den konkreten Umständen der staatsanwaltschaftlichen Leitung nachfolgend die Möglichkeit der Überprüfung mittels sachverständiger Expertise offensteht. 6.3 Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass das Abweichen vom bisherigen Einvernahmeort dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht oder die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Flexibilität mehr zeigt. Soweit aus den Akten ersicht-

6 lich, wurde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Zusicherung gegeben, dass sämtliche Einvernahmen im Rahmen der laufenden Verfahren ausschliesslich in D.________ (Ortschaft) durchgeführt werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhält, kann aus der Tatsache, dass die Einvernahmen bisher aus Kulanz in D.________ (Ortschaft) stattgefunden haben, kein generelles Recht auf die Wahl bzw. Beibehaltung des Einvernahmeortes abgeleitet werden. Zudem hält die Staatsanwaltschaft fest, dass es sich um ein Entgegenkommen gehandelt habe und sie weiterhin bereit sei, die Einvernahmen nach Möglichkeit in D.________ (Ortschaft) durchzuführen. Schliesslich überzeugt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht, wonach der vorliegende Fall durch die Zusammenlegung der Einvernahmen zügiger vorangetrieben werde. Das Verfahren verzögert sich vielmehr aufgrund der nicht genügend belegten Weigerung des Beschwerdeführers, die Einvernahme in H.________ (Ortschaft) wahrzunehmen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, I.________ (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, G.________ (per A-Post) Bern, 21. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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