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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 01.06.2026 BK 2025 489

1 giugno 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·6,032 parole·~30 min·3

Riassunto

Einstellung / Ablehnung Beweisantrag / Ausstand | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 489 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Gegenstand Einstellung / Ablehnung Beweisantrag / Ausstand Strafverfahren wegen Veruntreuung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. Oktober 2025 (EO 24 10223)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (EO 24 10223 / EO 24 11856) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Veruntreuung sowie evtl. unrechtmässiger Aneignung, Diebstahls und Sachentziehung. Am 1. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung mit und stellte in Aussicht, das Verfahren einzustellen. Mit Stellungnahme vom 14. November 2024 beantragte die C.________. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch D.________, sinngemäss, das Verfahren sei nicht einzustellen, die Ermittlungen seien fortzuführen, es sei eine forensische Analyse der Metadaten des Rückgabeprotokolls vom 14. Dezember 2023 durchzuführen und seien weitere Mittäter des untersuchungsgegenständlichen Vorgangs zu ermitteln. Darüber hinaus stellte er im Namen der Beschwerdeführerin Strafantrag gegen die Beschuldigten 1 und 2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein und wies den Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 14. November 2024 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 10. Dezember 2024 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 24 529 vom 26. März 2025 gut und wies die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung etc. betreffend die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Nachdem die Staatsanwaltschaft in der Folge von der Beschwerdeführerin weitere Dokumente zu ihrer Stellung als Privatklägerin einverlangt hatte, teilte sie den Parteien am 2. September 2025 erneut den Abschluss der Untersuchung mit. 1.2 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Dispositivziffer 1) und lehnte den Antrag auf Durchführung einer forensischen Analyse des Rückgabeprotokolls vom 14. Dezember 2023 ab (Dispositivziffer 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. Oktober 2025 (EO 24 10223 / 11856) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei erneut verbindlich anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 (A.________) und 2 (B.________) gemäss der obergerichtlichen Verfügung vom 26. März 2025 in der Sache weiterzuführen, insbesondere wegen des begründeten Verdachts auf Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung, Urkundenfälschung sowie Kollusion und versuchte Erpressung. 3. Die Staatsanwaltschaft sei zur vollständigen Durchführung des vom Obergericht nicht abgewiesenen Beweisantrags vom 14. November 2024 zu verpflichten, insbesondere zur forensischen Analyse der digitalen Rückgabeprotokoll-Datei, inklusive Auswertung der Meta-Daten zur Feststellung des tatsächlichen Erstellungs- und Bearbeitungsdatums. 4. Es sei die Einvernahme mehrerer Zeugen anzuordnen, insbesondere:

3 • Frau und Herr E.________ (Vermieter der Praxisräumlichkeiten, in welchen die Kunstwerke ausgestellt waren), • sowie weitere relevante Personen, welche zum Aufenthalt der Werke, zur Verweigerung der Rückgabe und zu den nachträglichen Aussagen der Beschuldigten befragt werden müssen. 5. Es sei der Antrag auf Übertragung des Verfahrens an eine andere, unbefangene Staatsanwaltschaft gutzuheissen, da die Verfahrensführung durch Staatsanwalt F.________ aufgrund nachgewiesener persönlicher Voreingenommenheit, fortgesetzter Missachtung gerichtlicher Weisungen und selektiver Sachverhaltswürdigung nicht mehr als objektiv und unparteilich angesehen werden kann (Art. 56 lit. f StPO). 6. Gerichtliche Anordnung zur Herausgabe des Rückgabeprotokolls: Es wird beantragt, das Gericht möge den Beschuldigten gerichtlich anordnen, das angeblich am 14.12.2023 unterzeichnete sogenannte «Rückgabeprotokoll» im Original mit Originalunterschriften beizubringen und an die Strafbehörden zu übergeben. Da dieses Dokument einen zentralen Punkt der Beweisführung darstellt und von den Beschuldigten selbst ins Verfahren eingebracht wurde, steht es der C.________. als betroffener juristischer Person zu, Einsicht und Verfügbarkeit in das Originaldokument zu verlangen. 1.3 Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 ein Beschwerdeverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten (EO 24 10223) und gab der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingaben vom 27. Oktober 2025 (Beschuldigte 1) bzw. 5. November 2025 (Beschuldigter 2) reichten die Beschuldigten jeweils eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 20. November 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Von diesen Eingaben gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 20. November 2025 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Am 25. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein, wovon mit Verfügung vom 26. November 2025 Kenntnis gegeben wurde. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – jedenfalls betreffend die Einstellung des Verfahrens gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung – einzutreten.

4 2.2 2.2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Beweisantrags richtet (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung), ist zunächst daran zu erinnern, dass eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WI- PRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.1). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden kann (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, einen abgelehnten Beweisantrag im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerdeführenden Person steht es mithin frei, gegen eine Einstellungsverfügung mit dem Ziel Beschwerde zu erheben, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Fürderhin ist festzuhalten, dass der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweis-

5 verlusts sowie die Relevanz des Beweises der beschwerdeführenden Person obliegt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO). 2.2.2 Nach dem Gesagten und weil die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend erfüllt sein sollen, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 7. Oktober 2025 richtet – nicht einzutreten. Die Frage, ob sich im Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Veruntreuung etc. weitere Beweismassnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellung (vgl. E. 5 hiernach) sein. 3. Vorab rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Willkürverbots. 3.1 Sie macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich mit der prozessualen Handhabung der vorliegenden Strafuntersuchung über die verbindliche Anordnung des Obergerichts in seinem Beschluss BK 24 529 vom 26. März 2025 hinweggesetzt. Trotz der klaren Weisung des Obergerichts, das Strafverfahren durchzuführen, habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juni 2025 erneut Unterlagen eingefordert, um die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu belegen. Dies, obwohl das Obergericht die Parteistellung der Beschwerdeführerin bereits ausdrücklich festgestellt habe. Dieses Vorgehen habe offenkundig der Verzögerung oder Umgehung der gerichtlich angeordneten Wiederaufnahme gedient. Erst mit der neuen Verfügung vom 7. Oktober 2025 sei wieder ein formeller Schritt gesetzt worden, welcher allerdings nicht in der Durchführung, sondern in der erneuten Einstellung des Verfahrens bestanden habe. 3.2 Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei genauer Betrachtung des Dispositivs und der Erwägungen des angesprochenen Beschlusses der Beschwerdekammer erhellt, dass die Staatsanwaltschaft dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin begangen hatte, dass sie trotz entsprechenden Strafantrags der Beschwerdeführerin über deren Stellung als Privatklägerin nicht befunden hatte. Die Beschwerdekammer führte dazu explizit Folgendes aus (BK 24 529 E. 2.5 in fine): Indem die Staatsanwaltschaft trotz der Ausführungen von D.________ in der Stellungnahme vom 14. November 2024, wonach er zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 berechtigt sei und namens dieser ausdrücklich «Strafantrag» gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung, Erpressung und unrechtmässiger Aneignung stellte, nicht nachfragte, ob sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO konstituieren wolle, und über deren Privatklägerstellung nicht befand, hat sie deren rechtliches Gehör verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Die Staatsanwaltschaft hätte angesichts des «Strafantrags» der Beschwerdeführerin nach entsprechenden vorgängigen Abklärungen bei der Beschwerdeführerin - insbesondere auch hinsichtlich der angeblichen Art-Präsident-Stellung von D.________ - entscheiden müssen, ob diese als Privatklägerin anzusehen ist oder nicht und je nach Ergebnis entweder eine anfechtbar Verfügung betref-

6 fend Ausschluss als Privatklägerin erlassen oder dieser - bei Bejahung einer Parteistellung - die Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2024 zustellen müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Staatsanwaltschaft der verbindlichen Anordnung der Beschwerdekammer gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO nicht widersetzt, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Dem soeben zitierten Ausschnitt ist zu entnehmen, dass gerade die Nichtbeurteilung der Parteistellung bzw. die Nichteröffnung der (ersten) Einstellungsverfügung an die Beschwerdeführerin zur Aufhebung derselben führte. Wenn die Staatsanwaltschaft als Reaktion darauf die Parteistellung der Beschwerdeführerin genauer abklären wollte und deshalb Unterlagen dazu einforderte, so handelt es sich damit weder um eine Verzögerungstaktik noch um eine willkürliche Verfahrenshandlung. Vielmehr handelte die Staatsanwaltschaft damit genau in Umsetzung des obergerichtlichen Beschlusses, mit welchem – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – über die Parteistellung derselben gerade nicht verbindlich entschieden wurde. Dass die Staatsanwaltschaft auch nach (impliziter) Bejahung der Parteistellung der Beschwerdeführerin erneut zum Schluss kommt, dass der abgeklärte Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt und folgerichtig mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren einstellte, ist aus prozessualer Sicht nicht zu beanstanden. 4. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt folgender rechtserheblicher Sachverhalt zugrunde: Seit dem 10. Juli 2023 hatte die Beschuldigte 1 in ihrer Praxis für Atlaslogie sieben Bilder des Künstlers G.________ ausgestellt. Obwohl am 14. Dezember 2023 zwischen der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 (als ehemaliger Art-Manager der Beschwerdeführerin in deren Namen) ein Rückgabeprotokoll über die sieben Bilder unterzeichnet wurde – wobei die Beschwerdeführerin die Echtheit dieses Protokolls bestreitet –, verblieben diese offenbar in der Praxis der Beschuldigten 1. Nachdem G.________ am 19. August 2024 bei der Beschuldigten 1 um einen Termin für die Abholung der Bilder ersucht hatte und von dieser an den Beschuldigten 2 weiterverwiesen worden war, begaben sich am 21. August 2024 D.________, G.________ sowie eine weitere Person zur Praxis der Beschuldigten 1 und verlangten die Herausgabe der sieben Bilder. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung konnten weder in der Praxis noch am Domizil der Beschuldigten 1 die Bilder aufgefunden werden (vgl. polizeilicher Anzeigerapport vom 20. September 2024). Am 23. August 2024 brachte die Beschuldigte 1 die Bilder auf die Polizeiwache H.________, womit sie G.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 11. September 2024 ausgehändigt werden konnten. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

7 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_617/2024 vom 17. Juli 2025 E. 2.4; 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.2.1; 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1). 5.2 5.2.1 Eine Veruntreuung begeht nach Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 5.2.2 Eine unrechtmässige Aneignung begeht nach Art. 137 Ziff. 1 StGB, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Strafbarkeit der unrechtmässigen Aneignung setzt des Weiteren voraus, dass nicht die besonderen Voraussetzungen der Art. 138-140 StGB zutreffen; die unrechtmässige Aneignung ist mithin subsidiär zu diesen Delikten

8 (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 46 f. zu Art. 137 StGB). 5.2.3 Ein Diebstahl begeht nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 5.2.4 Eine Sachentziehung begeht nach Art. 141 StGB, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. 5.3 Zu den verschiedenen vorgeworfenen Delikten äussert sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung wie folgt (S. 3 f.): Ad Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB) und Veruntreuung (Art. 138 StGB) Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Wer sich eine ihm anvertraute bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Im vorliegenden Fall hat A.________ die sieben Bilder am 19.08.2024 nicht sofort an G.________ herausgegeben, sondern hat ihn an B.________ verwiesen. Zudem hat sie im Anschluss an seine SMS-Nachricht die Bilder von ihrer Praxis an einen unbekannten Ort gebracht und sie erst ein paar Tage später auf die Polizeiwache gebracht. Sowohl für eine unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB) als auch für eine Veruntreuung (Art. 138 StGB) wird eine Aneignung vorausgesetzt. Jedoch kann eine Aneignung nur vorliegen, «wenn der Täter mit dem Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten handelt» (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO Art. 137 N 26). Dies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall, da A.________ und auch B.________ bereit waren, G.________ die Bilder zurückzugeben, was sie schlussendlich auch taten. Weiter müsste für die Erfüllung der Tatbestände eine Absicht ungerechtfertigter Bereicherung bestehen. Eine solche Absicht ist jedoch bei beiden Beschuldigten nicht ersichtlich. Die in der Eingabe vom 14.11.2024 vorgebrachte Behauptung, B.________ habe 5% des Umsatzes in der Schweiz von G.________ gefordert, vermag eine solche Absicht jedenfalls nicht zu beweisen. Es sind somit weder der Tatbestand von Art. 137 noch derjenige gemäss Art. 138 StGB erfüllt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei der Behauptung, wonach B.________ 5% des Umsatzes in der Schweiz von G.________ gefordert habe und die Bilder zu diesem Zweck zurückbehalten worden seien um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handelt. Selbst G.________ erwähnte in seiner Einvernahme vom 11.09.2024 mit keinem Wort, dass B.________ ihm gegenüber irgendwelche Forderungen gestellt hätte. Es ergibt sich demnach offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht auf eine angebliche Erpressung, der die Eröffnung einer diesbezüglichen Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermöchte (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ad Diebstahl (Art. 139 StGB) Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 StGB). Vorliegend kann jedoch nicht von einer Wegnahme im rechtlichen Sinn gesprochen werden, da sich die Bilder mit Einverständnis von G.________ bereits im Gewahrsam von A.________ befanden. Der Tatbestand von Art. 139 StGB ist somit nicht erfüllt.

9 Ad Sachentziehung (Art. 141 StGB) Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Unter die Tathandlung «entziehen» fällt sowohl die Wegnahme als auch das Vorenthalten (vgl. BSK StGB/WEISSENBERGER Art. 141 N 14). Vorliegend kann indessen nicht von einem «Vorenthalten» gesprochen werden. Zwar weigerte sich A.________, sich mit G.________ direkt über die Rückgabe der Bilder zu verständigen. Jedoch verwies sie ihn an B.________. G.________ weigerte sich jedoch in der Folge, diesen zu kontaktieren. Die Bilder befanden sich in dieser Zeit zudem immer in den Praxisräumlichkeiten von A.________ und hätten jederzeit abgeholt werden können. Im Weiteren ist im vorliegenden Fall zu verneinen, dass ein erheblicher Nachteil vorliegen würde. Da G.________ schliesslich die Bilder zurückerhielt, liegt keine Vermögenseinbusse vor. Seine Zivilklage vom 21.08.2024 war denn auch nicht beziffert. Dass in der Eingabe vom 14.11.2024 schliesslich vorgebracht wurde, der Wert der Kunstwerke belaufe sich auf ca. CHF 273'390.00, ändert nichts daran, dass G.________ keine Vermögenseinbusse erfahren hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Nachteile, die zudem erheblich sein müssten, vorliegen würden. Somit ist auch der Tatbestand von Art. 141 StGB nicht erfüllt. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2025 zu den einzelnen untersuchten Delikten – soweit relevant – zusammengefasst Folgendes vor: Die ursprüngliche Rechtsbeziehung (Anmerkung der Kammer: mutmasslich zwischen dem Beschuldigten 2 und der Beschwerdeführerin) habe spätestens mit der Kündigung vom 16. Oktober 2023 geendet, womit ab diesem Zeitpunkt jegliche Besitzrechte der Beschuldigten entfallen seien. Das anschliessende Verstecken und Zurückbehalten der Bilder erfülle den objektiven und subjektiven Tatbestand der Veruntreuung. Weiter liege eine Aneignungsabsicht vor, was durch die mehrfachen Versuche, Rückgabeanfragen abzuwehren, auf andere Personen zu verweisen oder schlicht die Auskunft über den Verbleib der Werke zu verweigern, belegt werde. Zusätzlich werde dies durch die Aussagen der Beschuldigten dokumentiert. Auch erfülle das Verhalten, insbesondere die fortgesetzte Verweigerung der Rückgabe, die bewusste Irreführung über den Verbleib der Kunstwerke und die erst durch polizeilichen Druck erzwungene Rückgabe den Tatbestand der Sachentziehung. Schliesslich liege durch das Rückgabeprotokoll vom 14. Dezember 2023, welches eine inhaltliche Unrichtigkeit (angeblich erfolgte Rückgabe, welche nachweislich nicht stattgefunden habe) enthalte, eine Urkundenfälschung vor. Sodann liege eine versuchte Erpressung vor, indem der Beschuldigte 2 laut Aussagen von G.________ mehrmals versucht habe, ihn mit den zurückgehaltenen Bildern unter Druck zu setzen und finanzielle Forderungen (z.B. Umsatzbeteiligung) durchzusetzen. 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die Verfahrenseinstellung hinsichtlich aller untersuchten Delikte als rechtmässig erweist. 5.5.1 Die Staatsanwaltschaft weist betreffend Veruntreuung bzw. unrechtmässige Aneignung zu Recht daraufhin, dass eine Aneignung als von Art. 137 bzw. 138 StGB pönalisierte Tathandlung einen Willen zu dauernder Enteignung des Berechtigten voraussetzt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Art. 137 StGB). Weder bei der Beschuldigten 1 noch beim Beschuldigten 2 ist jedoch aufgrund des vorliegenden Tatvorgehens ein solcher Wille erkenn- und damit nachweisbar. Die Beschuldigte 1

10 erklärte glaubhaft, sie habe nach dem Zerwürfnis zwischen dem Beschuldigten 2 und G.________ bzw. D.________ (Anmerkung der Kammer: mutmasslich im Herbst/Winter 2023) mit den Bildern nichts mehr zu tun haben und diese möglichst schnell wieder dem Eigentümer zukommen lassen wollen (Einvernahme Beschuldigte 1 vom 21. August 2024 S. 3 und 5; schriftliche Stellungnahme der Beschuldigten 1 vom 26. August 2024 S. 3). Zwar hat die Beschuldigte 1, nachdem sie von G.________ via Telegram am 19. August 2024 zur Rückgabe der Bilder aufgefordert worden war (vgl. Chatauszug in der Stellungnahme der Beschuldigten 1 vom 26. August 2024 an die Staatsanwaltschaft, S. 4 oben), die Bilder aus ihrer Praxis entfernt und an einen unbekannten Ort verbracht, was von dieser nicht bestritten wird. Als Grund für dieses Vorgehen nannte sie wiederum, dass sie mit G.________ nichts mehr zu tun haben wollte (Einvernahme Beschuldigte 1 vom 21. August 2024 S. 3). Ergänzend dazu brachte sie in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 an die Staatsanwaltschaft sowie in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, es sei ihr neben der Kontaktvermeidung darum gegangen, die in den Streit involvierten Parteien (namentlich D.________, G.________ und der Beschuldigte 2) so an einen Tisch zu bringen, damit die für alle belastende Situation endlich hätte besprochen und abgeschlossen werden können. Daraus erhellt, dass die Beschuldigte 1 nie die Absicht hatte, die Beschwerdeführerin und ihre Organe dauerhaft der Bilder zu enteignen. Zu einer fehlenden Enteignungsabsicht passt auch, dass die Beschuldigte 1 die Bilder gerade einmal vier Tage nach der ersten Anfrage von G.________ der Polizei übergeben hat. Dass die Beschuldigte 1 anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. August 2024 zunächst nichts über den Verbleib der Bilder wissen wollte und erst nach Vorhalt der Polizei mit den Aussagen von Nachbarn, die sie die Bilder raustragen gesehen hätten, den Sachverhalt schildert, mutet zwar merkwürdig an, vermag aber – entgegen der Beschwerdeführerin – nichts an der fehlenden Aneignungsabsicht zu ändern. Vielmehr spricht das anfänglich ausweichende Aussageverhalten erneut dafür, dass die Beschuldigte 1 mit dem Konflikt zwischen den übrigen Beteiligten nichts zu tun haben wollte. Auch betreffend den Beschuldigten 2 fehlen jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aneignung bzw. eines entsprechenden Willens. Da die Bilder mit dem Unterzeichnen des Rückgabeprotokolls vom 14. Dezember 2023 zwar von der Beschuldigten 1 in rechtlicher Hinsicht an ihn als damaligen Art-Manager der Beschwerdeführerin – wobei unklar ist, ob zu diesem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten 2 überhaupt noch bestand oder bereits gekündigt worden war – übergegangen waren, diese aber in der Folge unbestrittenermassen unverändert in der Praxis der Beschuldigten 1 verblieben, hatte der Beschuldigte 2 gar nie die unmittelbare Verfügungsmacht über die Bilder inne, womit auch bei ihm eine tatbestandsmässige unrechtmässige Aneignung bzw. Veruntreuung wegfällt. Darüber hinaus ist mit der Staatsanwaltschaft auch keine Bereicherungsabsicht bei den Beschuldigten ersichtlich. Zwar bestätigt der Beschuldigte 2, dass G.________ bzw. D.________ ihm noch Geld schuldeten (Einvernahme vom 28. August 2024 Z. 165), dies reicht aber für die Begründung einer Bereicherungsabsicht nicht aus, zumal ansonsten keinerlei Hinweise darauf hindeuten, dass sich die Beschuldigten

11 an den Bildern der Beschwerdeführerin bereichern wollten. Dass die Bilder auch nach dem Zerwürfnis zwischen dem Beschuldigten 2 und den Organen der Beschwerdeführerin noch mehrere Monate bei der Beschuldigten 1 verblieben, ist vielmehr der Passivität der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Organe und dem Kontaktabbruch zum Beschuldigten 2 zuzurechnen. 5.5.2 Neben der soeben erörterten fehlenden Bereicherungsabsicht fällt ein Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB bereits auch deshalb ausser Betracht, da sich die Bilder unbestritten bereits im Gewahrsam der Beschuldigten 1 befanden und damit keine Wegnahme im strafrechtlichen Sinn erfolgte. 5.5.3 Übrig bliebe nach dem Gesagten nur eine Sachentziehung, die weder eine Aneignungs- noch eine Bereicherungsabsicht voraussetzt. Zwar ist das Tatverhalten der Beschuldigten 1, namentlich das Verbringen der Bilder an einen unbekannten Ort, nachdem G.________ um Rückgabe gebeten hatte, und die erst vier Tage später erfolgte Herausgabe an die Polizei entgegen der Staatsanwaltschaft wohl als Vorenthalten i.S.v. Art. 141 StGB zu qualifizieren. Eine Strafbarkeit unter diesem Tatbestand scheitert aber am Taterfolg, dem erheblichen Nachteil des Berechtigten. Dass der Beschwerdeführerin bzw. G.________ durch die viertägige Verzögerung der Rückgabe der Bilder eine Vermögenseinbusse entstanden wäre, ist nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht geltend gemacht. Der angeblich hohe Wert der Kunstwerke (gemäss Beschwerdeführerin CHF 273'390.00, vgl. Stellungnahme vom 14. November 2024) vermag für sich noch keinen erheblichen Nachteil i.S.v. Art. 141 StGB zu begründen. Inwiefern die Beschwerdeführerin in anderer Hinsicht ein erheblicher (bspw. immaterieller) Nachteil erdulden musste, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht das Verfahren wegen Urkundenfälschung und versuchter Erpressung implizit einstellte bzw. nicht an die Hand nahm. Zum Rückgabeprotokoll vom 14. Dezember 2023 gilt es anzumerken, dass einerseits die Beschuldigten übereinstimmend aussagten, dieses Dokument sei am selben Datum erstellt worden, und anderseits der Zeitstempel desselben von der Polizei überprüft wurde und sich auch daraus als Erstellungsdatum der 14. Dezember 2023 ergab (vgl. Anzeigerapport vom 20. September 2024 S. 3 unten). Beim Verdacht der nachträglichen Verurkundung, um eine bereits erfolgte Rückgabe der Bilder zu suggerieren, handelt es sich damit um eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, wofür sich keine weiteren Hinweise, geschweige denn objektive Beweismittel finden lassen. Damit besteht diesbezüglich kein ausreichender Anfangsverdacht, der eine Ausdehnung des Strafverfahrens auf eine Urkundenfälschung rechtfertigen würde. Insofern hat die Staatsanwaltschaft auch den Beweisantrag der forensischen Analyse des Rückgabeprotokolls zu Recht abgewiesen, da für eine Urkundenfälschung kein genügender Anfangsverdacht besteht und für die weiteren untersuchten Delikte dieser Beweisantrag offensichtlich unerheblich ist. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte versuchte Erpressung durch den Beschuldigten 2. Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.3. hiervor) – fest, dass es sich bei der Behauptung, wonach der Beschuldigte 2 5% des Umsatzes in der Schweiz von

12 G.________ gefordert habe und die Bilder zu diesem Zweck zurückbehalten worden seien, um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handelt. Selbst G.________ erwähnte in seiner Einvernahme vom 11. September 2024 mit keinem Wort, dass der Beschuldigte 2 ihm gegenüber irgendwelche Forderungen gestellt hätte. Es ergibt sich demnach offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht auf eine angebliche Erpressung, der die Eröffnung einer diesbezüglichen Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermöchte (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung). Indem die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich die (aktenwidrige) Behauptung wiederholt, wonach laut Aussagen von G.________ und (nicht namentlich genannten) Zeugen der Beschuldigte 2 mehrmals versucht haben soll, ihn (G.________) mit den zurückgehaltenen Bildern unter Druck zu setzen, vermag sie die staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung nicht substantiiert zu bestreiten. 5.7 Nach dem Gesagten wurde das Verfahren bezüglich sämtlicher untersuchter Delikte zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 6. In Ziff. 6 der Beschwerde vom 14. Oktober 2025 macht die Beschwerdeführerin zudem eine Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwaltes geltend und stellt anschliessend den Antrag, es sei der Antrag auf Übertragung des Verfahrens an eine andere, unbefangene Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Damit stellt die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch nach Art. 58 StPO. 6.1 Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). 6.2 Wenn die Beschwerdeführerin die Befangenheit des Staatsanwaltes aus seinem grundsätzlichen prozessualen Verhalten (persönliche Betroffenheit durch frühere Aufsichtsbeschwerde, provokatives Verhalten anlässlich einer Grundstücksbegehung, angebliche Verfahrensverzögerung und parteiliche Sichtweise) ableitet, so dürfte insbesondere die (neuerliche) Einstellung des Verfahrens am 7. Oktober 2025 bei der Beschwerdeführerin den Anschein der Befangenheit erweckt haben. Diesbezüglich erfolgt die Geltendmachung des Ausstandes mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 fristgerecht (die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 9. Oktober 2025 zugestellt). 6.3 6.3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem

13 den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56- 60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). 6.3.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich unter anderem aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (BOOG, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen 6.3.3 Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwaltes begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3). Insbesondere ist ein Staatsanwalt nicht systematisch abzulehnen, nur weil er in der gleichen Sache bereits eine Nichteintretens- oder Einstellungsverfügung erlassen hat, die von der

14 Beschwerdeinstanz aufgehoben worden ist. Nach der Rechtsprechung ist der Staatsanwalt, der nach der Aufhebung einer seiner Entscheidungen erneut entscheiden muss, im Allgemeinen in der Lage, die Meinung der höheren Instanz zu berücksichtigen und sich an die ihm erteilten Anweisungen anzupassen. Nur aussergewöhnliche Umstände können daher eine Ablehnung in solchen Fällen rechtfertigen, wenn der Staatsanwalt durch sein Verhalten und seine vorherigen Erklärungen deutlich gemacht hat, dass er nicht in der Lage sein wird, seinen Standpunkt zu überdenken und den Fall ohne Rücksicht auf seine vorherigen Ansichten wieder aufzunehmen (BGE 138 IV 142 E. 2.3). 6.4 Solche aussergewöhnlichen Umstände, die insgesamt auf eine Befangenheit des Staatsanwaltes schliessen lassen, sind keine ersichtlich. Dass die Verfahrensführung seit dem Beschluss des Obergerichts BK 24 529 vom 26. März 2025 nicht zu beanstanden ist und insbesondere weder auf eine parteiliche Sichtweise noch auf eine unzulässige Verzögerung hinweist, wurde bereits erwogen (vgl. E. 3.2). Des Weiteren kann die blosse Tatsache, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt eingereicht hat, keinen Ausstandsgrund darstellen, ansonsten es einer Verfahrenspartei jederzeit möglich wäre, eine ihr unliebsame Verfahrensleitung mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige loszuwerden. Dass die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2024, welche sich aufgrund einer Gehörsverletzung zu Lasten der Beschwerdeführerin ergab, wobei die Einstellung des Verfahrens in materieller Hinsicht gar nicht geprüft worden war, nicht dazu führte, dass sich an der Auffassung des fallführenden Staatsanwaltes, wonach die untersuchten Vorfälle keine Straftatbestände erfüllen und das Verfahren deshalb nach Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen ist, etwas änderte, ist nicht zu beanstanden und stellt – auch zusammen mit der geltend gemachten persönlichen Betroffenheit aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde und dem angeblich provokativen Verhalten bei einer Grundstücksbegehung – kein Ausstandsgrund dar. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und die geltend gemachten Ausstandsgründe erübrigt es sich, nunmehr noch eine Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO einzuholen. Dies würde offensichtlich bloss ein prozessualer Leerlauf darstellen. 6.5 Entsprechend ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, und die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein kein Anspruch auf eine Entschädigung. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden, sodass auch ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist.

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Entschädigungen werden keine gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben via Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 489 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 01.06.2026 BK 2025 489 — Swissrulings